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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034

dip / drucksache 03.09.2025 · WP 21 · 448/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 448/25 03.09.25 EU - AIS - Fz - In Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 COM(2025) 540 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 581/20 = AE-Nr. 200804; Drucksache 650/20 = AE-Nr. 200921 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 540 final 2025/0540 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 BEGRÜNDUNG (1) KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele In den politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 wird betont, dass die Migration eine europäische Herausforderung ist, die mit einer europäischen Lösung bewältigt werden muss. Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert, was sich tiefgreifend auf das Migrations- und Asylmanagement der Union auswirkt, das durch den Einsatz von Migration als Waffe weiter beeinträchtigt wurde. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und wirksam auf Entwicklungen der Migrationsströme zu reagieren und zu diesem Zweck Unterstützung von der Union erhalten. Mit der Annahme des Migrations- und Asylpakets (im Folgenden das „Paket“) hat die Union erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept für Asyl, Migration und Grenzverwaltung, einschließlich seiner externen Dimension, erzielt. Das Paket schafft ein System der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungen. Der Erfolg des mit dem Paket geschaffenen neuen Systems hängt von der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten ab – wobei die Maßnahmen eines einzelnen Mitgliedstaats Auswirkungen auf alle haben. Die Umsetzung des Pakets muss für alle zu bewältigen sein und gemeinsam verwaltet werden. Das Paket verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Umsetzungspläne auf der Grundlage des gemeinsamen Durchführungsplans der Kommission auszuarbeiten. Aus diesen Plänen geht eindeutig hervor, dass in den kommenden Jahren erhebliche Finanzmittel benötigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Reformen durchführen, um sicherzustellen, dass die nationalen Systeme im Einklang mit den Verpflichtungen des Pakets effizient und zweckmäßig sind und dass das im Rahmen des Pakets geschaffene europäische System wie vorgesehen funktioniert. Dies setzt auch voraus, dass angemessene EU-Mittel bereitgestellt werden, um seine Umsetzung zu unterstützen. Zusätzlich zum unmittelbaren Bedarf, der im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 finanziert wird, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin investieren und ihre Systeme verbessern. Beispielsweise wird die Kommission alle drei Jahre die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die „angemessene Kapazität“ für die Umsetzung des Grenzverfahrens neu bewerten. Diese Neubewertung kann ergeben, dass die Mitgliedstaaten weitere Investitionen tätigen müssen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus hat die Kommission in fast allen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, nationale integrierte Fallbearbeitungssysteme zu entwickeln, in denen Asyl, Aufnahme und Rückkehr zusammengeführt werden, zu einer der wichtigsten Prioritäten erklärt. Die erheblichen Änderungen, die in vielen Mitgliedstaaten erforderlich sind, um diese integrierten Systeme aufzubauen und die Digitalisierungsagenda umzusetzen, werden mittel- bis langfristig erhebliche Investitionen erfordern. Diese Digitalisierung, einschließlich der Weiterentwicklung von Technologien auf Basis der künstlichen Intelligenz (KI), ist auch ein entscheidender Faktor für die Vereinfachung und Verbesserung der Effizienz des Systems und könnte letztlich zur Einrichtung europäischer Fallbearbeitungssysteme führen. Obwohl die externe Dimension und innovative Lösungen für die Migrations- und Asylverwaltung hauptsächlich durch die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] unterstützt werden sollten, werden sie voraussichtlich in den kommenden Jahren eine wichtige Rolle bei der Reaktion der EU spielen. Die Mitgliedstaaten und die EU sollten auch über einen gewissen Spielraum verfügen, um bestimmte Tätigkeiten in Drittländern unterstützen zu können. Schließlich haben die Verpflichtungen im Rahmen des Pakets einen erheblichen Personalbedarf, einschließlich Sachbearbeitern, Rechtsberatern, Grundrechtebeobachtern, Vertretern unbegleiteter Minderjähriger, Sachverständigen für Schutzbedürftigkeit usw., sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf die Aufnahme mit erheblichen laufenden Kosten verursacht. Diese Schlüsselkomponenten stellen sicher, dass das europäische System in der Praxis funktioniert. Systemische Mängel in diesen Bereichen in einem Mitgliedstaat wirken sich auf alle Mitgliedstaaten aus. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt. Darüber hinaus muss der Bedarf der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Evaluierung der Migrationslage regelmäßig neu bewertet werden. Letztendlich soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten kontinuierlich über ein „gut vorbereitetes System“ verfügen. Der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung sollte mit den politischen Prioritäten im Einklang stehen und flexibel sein, damit neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Aufbauend auf den Ergebnissen und Investitionen in den Bereichen Asyl und Migration aus den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen bietet dieser Vorschlag die notwendige Unionsunterstützung, um die Ziele des Gesamtkonzepts für Migration und Asyl zu erreichen. Er bietet auch Unterstützung für legale Migration und die frühzeitige Integration von Drittstaatsangehörigen sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Integration. Darüber hinaus sollte die Union Unterstützung für den von der Kommission vorgeschlagenen neuen gemeinsamen Ansatz und Rechtsrahmen1 mit schnelleren, einfacheren und wirksameren Rückkehr-/Rückführungsverfahren in der gesamten EU und innovativen Lösungen für das Migrationsmanagement zur Verfügung stellen. Dieser neue Rechtsrahmen für die Rückkehr ist ein wichtiges Element zur Ergänzung des Migrations- und Asylpakets. Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung, sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit strikte Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung eingeführt. Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl stetig wandeln, besteht auch die Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen in der Politik und den Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen 1 COM (2025) 101 final. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates Mehrwert für die Union auszurichten, insbesondere durch eine EU-Fazilität, die Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung bietet. Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik sowie dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit einen spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen effizientes Migrations- und Asylmanagement, integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen, gut funktionierender Schengen-Raum und europäische Visumpolitik sowie innere Sicherheit. Die Regeln für die Beteiligung einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den gemäß Dritter Teil Titel V AEUV festgelegten Regeln (siehe Abschnitt „Unterschiede im Geltungsbereich“) rechtfertigen die Notwendigkeit, über drei spezifische Instrumente zur Unterstützung in diesen Bereichen zu verfügen. Diese drei Verordnungen ergänzen einander und den Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, mit dessen Hilfe sie umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/11472 auf und berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine flexible Reaktion auf die sich wandelnden Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl sowohl innerhalb der EU als auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zu bieten. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration wird die anderen Politikbereiche ergänzen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit fallen, wodurch Synergien zwischen diesen Politikbereichen gefördert werden. Eine starke und umfassende Migrations- und Asylpolitik der EU erfordert jedoch Maßnahmen im gesamten Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen dezentralen Agenturen der Union. Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA, EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU- Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer entsprechenden Aufstockung der Mittel. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Migrationspolitik der Union stützt sich auf Synergien und Kohärenz mit einschlägigen EU-Strategien wie Grenzverwaltung, innere Sicherheit sowie soziale Inklusion und Integration von Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus wird die Kohärenz und Drucksache 448/25 - 4 - DE 5 DE Komplementarität mit der Außenpolitik der Union zur Unterstützung von Drittländern durch die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] in einer Vielzahl von Bereichen, die wichtige Verbindungen zur Innenpolitik aufweisen, einschließlich Migration und Asyl, sichergestellt, was eine größere Kohärenz mit der Unionsunterstützung für die Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Migration gewährleisten und zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen sollte, wobei Synergien maximiert und die Hebelwirkung gesteigert werden. In diesem Zusammenhang sind die Synergien zwischen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Programms „Europa in der Welt“ und der Unterstützung, die im Rahmen dieser Verordnung geleistet werden kann, besonders wichtig, um die Grenzverwaltung zu verbessern und die Anstrengungen zur Verhinderung irregulärer Migration fortzusetzen. Um diese Synergien zu fördern, sollte eine bessere Koordinierung und Kohärenz zwischen den politischen Prioritäten und den EU-Ausgaben gegenüber Drittländern angestrebt werden. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den Prioritäten des externen Aktionsbereichs der Union der Kompetenzen zur Anwerbung und Bindung von Kompetenzen aus Drittländern, einschließlich der künftigen „Legal Gateway Offices“ (multifunktionale Stellen für legale Wege in den europäischen Arbeitsmarkt), die durch Initiativen wie den EU-Talentpool und die Fachkräftepartnerschaften unterstützt werden können. Um die Agenda für Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten auch Investitionen auf der Grundlage innovativer Methoden oder neuer Technologien in Betracht gezogen werden, einschließlich Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von durch die Union finanzierten Forschungsprojekten. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sind Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). • Unterschiede im Geltungsbereich Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen Bestimmungen laut Protokoll (Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten Verfahren abgeschlossen sind. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU- Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Sinne des Dritten Teils Titel V AEUV. Die Ziele und die entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Instruments. • Wahl des Instruments Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ergänzt. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestätigen, dass der AMIF in unterschiedlichem Maße zu den vom Fonds angestrebten Zielen beigetragen hat. Die Interessenträger waren der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen steht und mit anderen EU-Fonds vergleichbar ist, jedoch im Vergleich zu nationalen Fonds weniger verhältnismäßig ist. Die Einführung vereinfachter Kostenoptionen wurde positiv bewertet, obwohl ihre Verwendung relativ begrenzt war. Der AMIF zeigte eine gute Kohärenz mit dem Europäischen Sozialfonds, der nach Ansicht der Interessenträger weiter gestärkt werden könnte. Der AMIF trug erheblich zur Einführung neuer Dienstleistungen, zur Fähigkeit, ein breiteres Publikum zu erreichen, und zur Ausweitung von Dienstleistungen und Innovationen bei. Insgesamt wird in der Ex-post- Bewertung hervorgehoben, dass die Umsetzung des Fonds stärker vereinfacht werden muss, insbesondere durch die Verringerung der Berichterstattungsanforderungen und die Ausweitung der Nutzung vereinfachter Kostenoptionen. In der Bewertung wird auch gefordert, die starre Mittelverwaltung zu verringern, unter anderem durch die Einführung flexiblerer Haushaltsplanungsmechanismen, die die gegenseitige Bereicherung verschiedener Ziele erleichtern und die Zahl der Programmänderungen verringern. Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des AMIF für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für den AMIF im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 erheblich verbessert hat. Vereinfachte Kostenoptionen und pauschale technische Hilfe haben zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen, die Umsetzung vereinfachter Kostenoptionen ist jedoch nach wie vor relativ begrenzt. Der AMIF zeigt eine starke Kohärenz mit der Programmplanung anderer EU-Fonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Halbzeitbewertung bestätigt im Großen und Ganzen die Schlussfolgerungen der Ex-post- Bewertung, wonach mehr Vereinfachung und Flexibilität bei der Verwaltung der Programme und Projekte erforderlich ist, um eine rasche Anpassung an die Auswirkungen durch externe Faktoren zu ermöglichen. In der Halbzeitbewertung wird betont, dass die Verbindungen und die Koordinierung mit den anderen Fonds der Union gestärkt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Migrations- und Asylpakets. Dies könnte auch den nationalen Behörden helfen, den einschlägigen Bedarf durch eine besser koordinierte Programmplanung der Fonds der Union besser zu decken. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dargelegt. • Externes Expertenwissen Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Folgenabschätzung Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Vereinfachung Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. • Grundrechte Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 11 975 428 500 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 gilt und in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung für die Bereiche Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem Zweck werden in Artikel 2 wesentliche Begriffe bestimmt und in Artikel 3 vier Ziele festgelegt, die mit der Unionsunterstützung im Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit erreicht werden sollen. Diese Ziele beziehen sich auf die Bereiche des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Rückkehr und Rückübernahme irregulärer Migranten, einschließlich ihrer Wiedereingliederung in Drittländern und Bekämpfung der irregulären Migration, legale Migration und frühzeitige Integration und soziale Inklusion von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten. In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung festgelegt. Um die Umsetzung des Besitzstands der Union zu fördern und die Bemühungen zur Gewährleistung eines umfassenden Ansatzes für das Migrationsmanagement auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen, werden in der vorgeschlagenen Verordnung auch die Vorschriften für den Umgang mit Haushaltsmitteln für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 5), die Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen (Artikel 6) und die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für die Zwecke des im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Artikel 9)3 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools festgelegt. Artikel 7 definiert die Bedingungen, die Drittländer erfüllen müssen, um mit der im Rahmen dieses Vorschlags geleisteten Unionsunterstützung assoziiert zu werden. Artikel 8 beschreibt die Finanzierung des mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates4 eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerks entsprechend seinen Zielen und Aufgaben. Artikel 10 enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung ist in Artikel 11 festgelegt, und es ist festgelegt, dass die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. 3 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. 4 Richtlinie 2008/381/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks. 2025/0540 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum Ziel der Union zu leisten, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schaffen, und zwar durch Bereitstellung von Unionsunterstützung für die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz gemäß Artikel 77 AEUV, um Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, einen angemessenen Status zu bieten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, sowie für die Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik gemäß Artikel 79 AEUV, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaaten aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. (2) Mit dem Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets im Juni 2024 wurde die Asyl- und Migrationspolitik der Union neu gestaltet. Um die Umsetzung des Pakets zu fördern und die Bemühungen zur Gewährleistung eines Gesamtkonzepts für das Migrationsmanagement zu unterstützen, das auf Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen und Agenturen der Union beruht, sollten die Mitgliedstaaten mit angemessenen Finanzmitteln unterstützt werden. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen 5 ABl. C […], vom […], S. […]. 6 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […]. Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. (3) In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser Verordnung festgelegten Ziele berücksichtigt wird. (4) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik und der Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit abdecken. (5) Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen in den Bereichen Asyl und Migration aus den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen aufbauen; dazu zählen i) der mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 für den Zeitraum 2008- 2013 eingerichtete Europäische Flüchtlingsfonds, ii) der mit der Entscheidung 2007/435/EG des Rates8 für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtete Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, iii) der mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 für den Zeitraum 2008- 2013 eingerichtete Europäische Rückkehrfonds, iv) der mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates10 für den Zeitraum 2014- 2020 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und v) der mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates11 für den 7 Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/573/oj). 8 Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/435/oj). 9 Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/575/oj). 10 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/516/oj). 11 Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj). Zeitraum 2021-2027 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung sollte auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zulassen. (6) Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert und wirkt sich tiefgreifend auf das Migrationsmanagement der Union aus, u. a. aufgrund der Rolle staatlicher Akteure, die irreguläre Migration künstlich herbeiführen und erleichtern, Migrationsströme für politische Zwecke instrumentalisieren, sowie aufgrund der Nutzung hybrider Kriegsführungstaktiken, darunter der Einsatz von Migration als Waffe12, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und wirksam auf Entwicklungen der Migrationsströme zu reagieren und zu diesem Zweck Unterstützung von der Union erhalten. Um diesen europäischen Herausforderungen gerecht zu werden, sollte die Zuweisung der Unionsunterstützung die Prioritäten der Union widerspiegeln. Daher sollte die nach Maßgabe der Vorschriften für die Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften durchgeführte Unionsunterstützung zur wirksamen Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die im Rahmen der langfristigen Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement und des jährlichen Migrationsmanagementzyklus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 202413 ermittelt wurden, einschließlich des jährlichen Solidaritätsmechanismus und des Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen. Mit der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollten Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Integration; Maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung hingegen sollten anderweitig von der Union unterstützt werden. (7) Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl stetig wandeln, muss die Zuweisung der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung an Veränderungen der Migrationsströme und der Asylsituation angepasst werden. Um auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik und der Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung in direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsunterstützung, und im Falle der geteilten Mittelverwaltung sollte sie im Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften umgesetzt werden. 12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen (COM(2024) 570 final vom 11.12.2024). 13 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj). (8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen, die Expertise und die Erfahrung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausarbeitung der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften und bei der Durchführung von Maßnahmen oder bei der Bewältigung von Herausforderungen in den Bereichen Migrationsmanagement, Grenzkontrollen und Grenzverwaltung sowie innere Sicherheit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Aktivitäten einzubeziehen, die gewährleisten sollen, dass die mit der Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen. (9) Die Unionsunterstützung sollte auch zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/55/EG des Rates14 im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, einschließlich des durch frühere Beschlüsse des Rates eingeführten und verlängerten vorübergehenden Schutzes, und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die Mitgliedstaaten, die diese Personen aufnehmen, beitragen. (10) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes sicherzustellen. (11) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union zu gewährleisten. Es ist eine größere Kohärenz zwischen der Migrations-, Asyl-, Rückkehr- und Außenpolitik erforderlich, und es muss sichergestellt werden, dass die Außenhilfe der Union und die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das Synergien maximiert und die Hebelwirkung steigert. Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann in hinreichend begründeten Fällen auch die Unterstützung der einschlägigen Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Phasen der Programmplanung und der Durchführung koordiniert werden. (12) Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer beeinträchtigen könnten, verringert werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. 14 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj). (13) Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sind sichere und legale Alternativen zur irregulären Migration und ein Instrument der europäischen Solidarität mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten sind und die eine große Zahl von Menschen, die vor Krieg oder Verfolgung fliehen, aufnehmen. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates15 sollten durch angemessene Mittel aus dem Unionshaushalt unterstützt werden. Angesichts der besonderen Art der Unterstützung, die für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen sowie für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, benötigt wird, ist es notwendig, in dieser Verordnung für eine solche Unterstützung vorab festgelegte Beträge pro Einheit vorzusehen. (14) Diese Verordnung sollte die Fortführung des mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates16 eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerks im Einklang mit dessen Zielen und Aufgaben gewährleisten. (15) Da Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, in der Lage sein sollten, sich auf Unionsunterstützung zu verlassen, sollten in dieser Verordnung die Vorschriften festgelegt werden, um den begünstigten Mitgliedstaaten den jeweiligen Anteil der Finanzbeiträge im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/135117 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools bereitzustellen. (16) Drittländer, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder im betreffenden Drittland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geschlossen haben, sollten an der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung teilhaben dürfen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (17) Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen. (18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (19) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und 15 Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/381/oj). 16 Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/381/oj). 17 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj). Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. ODER Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung für die Umsetzung, Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zum wirksamen Asylmanagement bei, unter anderem durch Unterstützung bei der Umsetzung, Stärkung und Weiterentwicklung des Migrations- und Asylpakets und des gemeinsamen Systems für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Person, die internationalen Schutz beantragt hat“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1351; 2. „Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Begünstigten internationalen Schutzes im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1351; 3. „vorübergehender Schutz“ den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG18; 18 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten. 4. „Familienangehöriger“ einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1351; 5. „Aufnahme aus humanitären Gründen“ eine Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1350; 6. „Neuansiedlung“ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350; 7. „Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1351; 8. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1351; 9. „schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus der Unionsunterstützung geförderten Politikbereich einschlägig ist; 10. „begünstigter Mitgliedstaat“ einen begünstigten Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1351; 11. „beitragender Mitgliedstaat“ einen beitragenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1351; 12. „Finanzbeiträge“ Finanzbeiträge gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351. Artikel 3 Ziele der Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration (1) Um eine effiziente Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, trägt die Unionsunterstützung zu jedem der folgenden Ziele bei: a) Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; b) Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme, Unterstützung der und Beitrag zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittstaaten und Beitrag zur Bekämpfung irregulärer Migration durch Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sowie der Instrumentalisierung irregulärer Migration und des Einsatzes irregulärer Migration als Waffe; c) Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend deren Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen in frühen Phasen der Ansiedlung; d) Gewährleistung von Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit, innovative Methoden und neue Technologien, und Beitrag zu einem Gesamtkonzept für die internen und externen Komponenten des Migrations- und Asylmanagements. (2) Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für nationalregionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Herausforderungen und Bedürfnissen steht. Artikel 4 Finanzierung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 11 975 428 500 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind. (2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen. (3) Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt. (4) Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für nationalregionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung dieser Maßnahmen. (5) Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten Elemente fest. (6) Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit. (7) Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele betreffen. Artikel 5 Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommen wird. (2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben: a) gefährdete Frauen und Kinder, b) unbegleitete Minderjährige, c) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann, d) Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter. (4) Nimmt ein Mitgliedstaat eine Person auf, die unter mehrere der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Betrag für die betreffende Person nur einmal. (5) Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen infrage kommen, wenn diese Familienangehörigen aufgenommen werden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten. (6) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Beträge werden dem Plan für nationalregionale Partnerschaften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit aus der EU-Fazilität zugewiesen. Diese Beträge können im Einklang mit Artikel 65 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit in die an die Kommission gerichteten Zahlungsanträge aufgenommen werden, sofern die Person, für die der Betrag gewährt wird, tatsächlich neu angesiedelt oder aufgenommen wurde. (7) Zu Prüf- und Kontrollzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen und des Tags ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme erforderlich sind. (8) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen sowie von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn dies als angemessen erachtet wird. Artikel 6 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Begünstigen internationalen Schutzes (1) Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung einen Betrag von a) 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat, für die dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist, b) 10 000 EUR für jeden Begünstigen internationalen Schutzes, der gemäß Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde. (2) Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat, bzw. jeden Begünstigten internationalen Schutzes auf 12 000 EUR erhöht, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde. (3) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Absatz 1 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist. (4) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Überstellung übernimmt und die gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung durchgeführt wird, erhält für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird, einen Beitrag in Höhe von 500 EUR. (5) Die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden dem Plan für national-regionale Partnerschaften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag aus der EU-Fazilität zugewiesen wird, tatsächlich an diesen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. (6) Zu Prüf- und Kontrollzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind. (7) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Umsiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn dies als angemessen erachtet wird. Artikel 7 Mit der Unionsunterstützung assoziierte Drittländer (1) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung steht Drittländern, die die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an der Unionsunterstützung offen. (2) Damit ein Drittland gemäß Absatz 1 mit der Unionsunterstützung assoziiert werden kann, muss es mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittland gestellten Antrags auf internationalen Schutz geschlossen haben. (3) Die in Absatz 1 genannte spezifische Vereinbarung muss mindestens a) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr im Geiste der Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung ermöglichen, b) sich während der gesamten Laufzeit der Unionsunterstützung auf die Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte stützen, c) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den geleisteten Beiträgen und dem gewonnenen Nutzen des an der Unionsunterstützung teilnehmenden Drittlands gewährleisten, d) die Bedingungen für die Teilnahme an der Unionsunterstützung regeln, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zur Unionsunterstützung und zu den Verwaltungskosten, e) dem Drittland die Entscheidungsbefugnis über die Unionsunterstützung vorenthalten, f) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantieren, g) vorsehen, dass das Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Artikel 8 Europäisches Migrationsnetzwerk Für die Tätigkeiten und die Weiterentwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks wird eine Unionsunterstützung bereitgestellt. Der Betrag, der dem Europäischen Migrationsnetzwerk vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen der EU-Fazilität zur Verfügung zu stellen ist, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeiten festgelegt sind, werden von der Kommission nach Genehmigung durch den Lenkungsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung des Rates 2008/381/EG angenommen. Der Beschluss der Kommission stellt einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dar. Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 9 Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool Die Kommission berechnet und stellt jedem begünstigten Mitgliedstaat den jeweiligen Anteil der Finanzbeiträge, die von den beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Maßnahmen bereitgestellt wurden, zur Verfügung. Artikel 10 Übergangsbestimmungen Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028- 2034. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin Drucksache 448/25 - 22 -]

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