Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 448/25
03.09.25
EU - AIS - Fz - In
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den
Zeitraum 2028 bis 2034
COM(2025) 540 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 581/20 = AE-Nr. 200804;
Drucksache 650/20 = AE-Nr. 200921
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 540 final
2025/0540 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den
Zeitraum 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele
In den politischen Leitlinien der Kommission 2024-2029 wird betont, dass die Migration eine
europäische Herausforderung ist, die mit einer europäischen Lösung bewältigt werden muss.
Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert, was sich tiefgreifend auf das
Migrations- und Asylmanagement der Union auswirkt, das durch den Einsatz von Migration
als Waffe weiter beeinträchtigt wurde. Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und
wirksam auf Entwicklungen der Migrationsströme zu reagieren und zu diesem Zweck
Unterstützung von der Union erhalten.
Mit der Annahme des Migrations- und Asylpakets (im Folgenden das „Paket“) hat die Union
erhebliche Fortschritte auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept für Asyl, Migration und
Grenzverwaltung, einschließlich seiner externen Dimension, erzielt. Das Paket schafft ein
System der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den
Mitgliedstaaten einschließlich der finanziellen Auswirkungen. Der Erfolg des mit dem Paket
geschaffenen neuen Systems hängt von der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten ab – wobei die
Maßnahmen eines einzelnen Mitgliedstaats Auswirkungen auf alle haben. Die Umsetzung des
Pakets muss für alle zu bewältigen sein und gemeinsam verwaltet werden.
Das Paket verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Umsetzungspläne auf der Grundlage des
gemeinsamen Durchführungsplans der Kommission auszuarbeiten. Aus diesen Plänen geht
eindeutig hervor, dass in den kommenden Jahren erhebliche Finanzmittel benötigt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen Reformen durchführen, um sicherzustellen, dass
die nationalen Systeme im Einklang mit den Verpflichtungen des Pakets effizient und
zweckmäßig sind und dass das im Rahmen des Pakets geschaffene europäische System wie
vorgesehen funktioniert.
Dies setzt auch voraus, dass angemessene EU-Mittel bereitgestellt werden, um seine
Umsetzung zu unterstützen. Zusätzlich zum unmittelbaren Bedarf, der im Rahmen des
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 finanziert wird, müssen die
Mitgliedstaaten weiterhin investieren und ihre Systeme verbessern. Beispielsweise wird die
Kommission alle drei Jahre die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
„angemessene Kapazität“ für die Umsetzung des Grenzverfahrens neu bewerten. Diese
Neubewertung kann ergeben, dass die Mitgliedstaaten weitere Investitionen tätigen müssen,
um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Darüber hinaus hat die Kommission in fast allen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, nationale
integrierte Fallbearbeitungssysteme zu entwickeln, in denen Asyl, Aufnahme und Rückkehr
zusammengeführt werden, zu einer der wichtigsten Prioritäten erklärt. Die erheblichen
Änderungen, die in vielen Mitgliedstaaten erforderlich sind, um diese integrierten Systeme
aufzubauen und die Digitalisierungsagenda umzusetzen, werden mittel- bis langfristig
erhebliche Investitionen erfordern. Diese Digitalisierung, einschließlich der
Weiterentwicklung von Technologien auf Basis der künstlichen Intelligenz (KI), ist auch ein
entscheidender Faktor für die Vereinfachung und Verbesserung der Effizienz des Systems und
könnte letztlich zur Einrichtung europäischer Fallbearbeitungssysteme führen.
Obwohl die externe Dimension und innovative Lösungen für die Migrations- und
Asylverwaltung hauptsächlich durch die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt]
unterstützt werden sollten, werden sie voraussichtlich in den kommenden Jahren eine
wichtige Rolle bei der Reaktion der EU spielen. Die Mitgliedstaaten und die EU sollten auch
über einen gewissen Spielraum verfügen, um bestimmte Tätigkeiten in Drittländern
unterstützen zu können.
Schließlich haben die Verpflichtungen im Rahmen des Pakets einen erheblichen
Personalbedarf, einschließlich Sachbearbeitern, Rechtsberatern, Grundrechtebeobachtern,
Vertretern unbegleiteter Minderjähriger, Sachverständigen für Schutzbedürftigkeit usw.,
sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf die Aufnahme mit erheblichen laufenden Kosten
verursacht. Diese Schlüsselkomponenten stellen sicher, dass das europäische System in der
Praxis funktioniert. Systemische Mängel in diesen Bereichen in einem Mitgliedstaat wirken
sich auf alle Mitgliedstaaten aus. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU die
Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt. Darüber hinaus muss der Bedarf der
Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Evaluierung der Migrationslage regelmäßig neu
bewertet werden. Letztendlich soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten
kontinuierlich über ein „gut vorbereitetes System“ verfügen.
Der Anwendungsbereich der Unionsunterstützung sollte mit den politischen Prioritäten im
Einklang stehen und flexibel sein, damit neue Entwicklungen berücksichtigt werden können.
Aufbauend auf den Ergebnissen und Investitionen in den Bereichen Asyl und Migration aus
den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen bietet dieser Vorschlag die notwendige
Unionsunterstützung, um die Ziele des Gesamtkonzepts für Migration und Asyl zu erreichen.
Er bietet auch Unterstützung für legale Migration und die frühzeitige Integration von
Drittstaatsangehörigen sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der
Mitgliedstaaten im Bereich der Integration.
Darüber hinaus sollte die Union Unterstützung für den von der Kommission vorgeschlagenen
neuen gemeinsamen Ansatz und Rechtsrahmen1 mit schnelleren, einfacheren und
wirksameren Rückkehr-/Rückführungsverfahren in der gesamten EU und innovativen
Lösungen für das Migrationsmanagement zur Verfügung stellen. Dieser neue Rechtsrahmen
für die Rückkehr ist ein wichtiges Element zur Ergänzung des Migrations- und Asylpakets.
Der Vorschlag zielt darauf ab, der Notwendigkeit einer größeren Flexibilität bei der
Verwaltung der Unionsunterstützung, einschließlich einer stärkeren Leistungsorientierung,
sowie einer stärkeren Vereinfachung für alle an ihrer Umsetzung beteiligten Akteure
Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit strikte Komplementarität durchgesetzt und neue Mechanismen für die
Zuweisung von Mitteln für die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung eingeführt. Da
sich die Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl stetig wandeln, besteht auch die
Notwendigkeit, auf dringende Bedürfnisse und Veränderungen in der Politik und den
Prioritäten der Union zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen
1 COM (2025) 101 final. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
Mehrwert für die Union auszurichten, insbesondere durch eine EU-Fazilität, die Flexibilität
bei der Verwaltung der Unionsunterstützung bietet.
Der vorliegende Vorschlag bildet zusammen mit dem Vorschlag für eine Verordnung (EU)
[…] über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische
Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik sowie dem Vorschlag für eine
Verordnung (EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit einen
spezifischen Rechtsrahmen für die Maßnahmen der Union in den Bereichen effizientes
Migrations- und Asylmanagement, integrierte europäische Grenzverwaltung an den
Außengrenzen, gut funktionierender Schengen-Raum und europäische Visumpolitik sowie
innere Sicherheit. Die Regeln für die Beteiligung einiger Mitgliedstaaten der Europäischen
Union an den gemäß Dritter Teil Titel V AEUV festgelegten Regeln (siehe Abschnitt
„Unterschiede im Geltungsbereich“) rechtfertigen die Notwendigkeit, über drei spezifische
Instrumente zur Unterstützung in diesen Bereichen zu verfügen. Diese drei Verordnungen
ergänzen einander und den Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit,
mit dessen Hilfe sie umgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf der Verordnung (EU) 2021/11472 auf und
berücksichtigt gleichzeitig neue politische Entwicklungen und die Notwendigkeit, eine
flexible Reaktion auf die sich wandelnden Herausforderungen in den Bereichen Migration
und Asyl sowohl innerhalb der EU als auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zu
bieten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration wird die anderen
Politikbereiche ergänzen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
fallen, wodurch Synergien zwischen diesen Politikbereichen gefördert werden. Eine starke
und umfassende Migrations- und Asylpolitik der EU erfordert jedoch Maßnahmen im
gesamten Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der
Tätigkeiten der einschlägigen dezentralen Agenturen der Union.
Die sechs dezentralen Agenturen im Bereich Inneres (Frontex, Europol, EUAA, eu-LISA,
EUDA und CEPOL) spielen bei der Umsetzung der Innenpolitik eine wichtige und
zunehmende Rolle. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Kohärenz zwischen den auf EU-
Ebene festgelegten politischen Strategien und den operativen Tätigkeiten der dezentralen
Agenturen zu gewährleisten, damit auch der Beitrag zu den politischen Zielen der EU aus den
EU-Mitteln für die dezentralen Agenturen maximiert wird. Die operative Rolle der
dezentralen Agenturen kann eine weitere Stärkung erfordern, verbunden mit einer
entsprechenden Aufstockung der Mittel.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Migrationspolitik der Union stützt sich auf Synergien und Kohärenz mit einschlägigen
EU-Strategien wie Grenzverwaltung, innere Sicherheit sowie soziale Inklusion und
Integration von Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus wird die Kohärenz und
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DE 5 DE
Komplementarität mit der Außenpolitik der Union zur Unterstützung von Drittländern durch
die Verordnung (EU) […] [Europa in der Welt] in einer Vielzahl von Bereichen, die wichtige
Verbindungen zur Innenpolitik aufweisen, einschließlich Migration und Asyl, sichergestellt,
was eine größere Kohärenz mit der Unionsunterstützung für die Zusammenarbeit mit
Partnerländern im Bereich Migration gewährleisten und zu einem koordinierten,
ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen sollte, wobei Synergien
maximiert und die Hebelwirkung gesteigert werden. In diesem Zusammenhang sind die
Synergien zwischen der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen
des Programms „Europa in der Welt“ und der Unterstützung, die im Rahmen dieser
Verordnung geleistet werden kann, besonders wichtig, um die Grenzverwaltung zu verbessern
und die Anstrengungen zur Verhinderung irregulärer Migration fortzusetzen. Um diese
Synergien zu fördern, sollte eine bessere Koordinierung und Kohärenz zwischen den
politischen Prioritäten und den EU-Ausgaben gegenüber Drittländern angestrebt werden.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den Prioritäten des externen Aktionsbereichs der
Union der Kompetenzen zur Anwerbung und Bindung von Kompetenzen aus Drittländern,
einschließlich der künftigen „Legal Gateway Offices“ (multifunktionale Stellen für legale
Wege in den europäischen Arbeitsmarkt), die durch Initiativen wie den EU-Talentpool und
die Fachkräftepartnerschaften unterstützt werden können. Um die Agenda für
Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sollten auch Investitionen auf der Grundlage
innovativer Methoden oder neuer Technologien in Betracht gezogen werden, einschließlich
Maßnahmen zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von durch die Union finanzierten
Forschungsprojekten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die
Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Rechtsgrundlage
für diesen Vorschlag sind Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 79
Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
• Unterschiede im Geltungsbereich
Diese Verordnung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen im Dritten Teil Titel V AEUV, der
den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft. Folglich unterliegt die
Anwendung der Verordnung auf Dänemark und Irland besonderen Bestimmungen laut
Protokoll (Nr. 21) und Protokoll (Nr. 22) zum EUV und zum AEUV.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22) nimmt Dänemark nicht an der Annahme
von Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 21) nimmt Irland nicht an der Annahme von
Maßnahmen durch den Rat teil, die unter dem Dritten Teil Titel V AEUV vorgeschlagen
werden, und diese sind für Irland weder bindend noch in Irland anwendbar. Irland kann sich
jedoch dafür entscheiden, an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen
teilzunehmen. Darüber hinaus kann Irland die Maßnahme jederzeit nach der Annahme einer
solchen Maßnahme annehmen, sofern die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 21) genannten
Verfahren abgeschlossen sind.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Herausforderungen grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne
Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Unionsunterstützung
schafft einen Mehrwert, indem sie bei der Umsetzung des EU-Besitzstands und der EU-
Standards einen gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in transnationalen Fragen fördert.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der in Abschnitt 1 verfolgten Ziele
erforderliche Maß hinaus. Er fällt in den Handlungsspielraum im Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts im Sinne des Dritten Teils Titel V AEUV. Die Ziele und die
entsprechende Unionsunterstützung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung
des Instruments.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags ist
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in
den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum
31. Dezember 2034, die den Vorschlag für die Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
ergänzt.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Ex-post-Bewertung des Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds (AMIF) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bestätigen, dass der
AMIF in unterschiedlichem Maße zu den vom Fonds angestrebten Zielen beigetragen hat. Die
Interessenträger waren der Ansicht, dass der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu den Vorteilen steht und mit anderen EU-Fonds vergleichbar ist, jedoch im
Vergleich zu nationalen Fonds weniger verhältnismäßig ist. Die Einführung vereinfachter
Kostenoptionen wurde positiv bewertet, obwohl ihre Verwendung relativ begrenzt war. Der
AMIF zeigte eine gute Kohärenz mit dem Europäischen Sozialfonds, der nach Ansicht der
Interessenträger weiter gestärkt werden könnte. Der AMIF trug erheblich zur Einführung
neuer Dienstleistungen, zur Fähigkeit, ein breiteres Publikum zu erreichen, und zur
Ausweitung von Dienstleistungen und Innovationen bei. Insgesamt wird in der Ex-post-
Bewertung hervorgehoben, dass die Umsetzung des Fonds stärker vereinfacht werden muss,
insbesondere durch die Verringerung der Berichterstattungsanforderungen und die
Ausweitung der Nutzung vereinfachter Kostenoptionen. In der Bewertung wird auch
gefordert, die starre Mittelverwaltung zu verringern, unter anderem durch die Einführung
flexiblerer Haushaltsplanungsmechanismen, die die gegenseitige Bereicherung verschiedener
Ziele erleichtern und die Zahl der Programmänderungen verringern.
Die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des AMIF für den
Programmplanungszeitraum 2021-2027 bestätigen, dass sich der Überwachungs- und
Evaluierungsrahmen für den AMIF im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020
erheblich verbessert hat. Vereinfachte Kostenoptionen und pauschale technische Hilfe haben
zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen, die Umsetzung vereinfachter
Kostenoptionen ist jedoch nach wie vor relativ begrenzt. Der AMIF zeigt eine starke
Kohärenz mit der Programmplanung anderer EU-Fonds, insbesondere des Europäischen
Sozialfonds Plus (ESF+), des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung
und Visumpolitik (BMVI) und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Die Halbzeitbewertung bestätigt im Großen und Ganzen die Schlussfolgerungen der Ex-post-
Bewertung, wonach mehr Vereinfachung und Flexibilität bei der Verwaltung der Programme
und Projekte erforderlich ist, um eine rasche Anpassung an die Auswirkungen durch externe
Faktoren zu ermöglichen. In der Halbzeitbewertung wird betont, dass die Verbindungen und
die Koordinierung mit den anderen Fonds der Union gestärkt werden müssen, insbesondere
im Hinblick auf die Umsetzung des Migrations- und Asylpakets. Dies könnte auch den
nationalen Behörden helfen, den einschlägigen Bedarf durch eine besser koordinierte
Programmplanung der Fonds der Union besser zu decken.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden,
insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit dargelegt.
• Externes Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich
in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich im entsprechenden
Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
• Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe
auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
• Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden
Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der Ziele im Rahmen der
Unionsunterstützung für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 11 975 428 500 EUR zu
jeweiligen Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit festgelegt sind.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten
Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten und indirekten
Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der
Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der für den mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 gilt und in dem Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] zur
Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie anderer
horizontaler Vorschriften der Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der
Unionsunterstützung für die Bereiche Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt. Zu diesem Zweck werden in Artikel 2
wesentliche Begriffe bestimmt und in Artikel 3 vier Ziele festgelegt, die mit der
Unionsunterstützung im Rahmen der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU)
[…] eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand
und Sicherheit erreicht werden sollen. Diese Ziele beziehen sich auf die Bereiche des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Rückkehr und Rückübernahme irregulärer
Migranten, einschließlich ihrer Wiedereingliederung in Drittländern und Bekämpfung der
irregulären Migration, legale Migration und frühzeitige Integration und soziale Inklusion von
Drittstaatsangehörigen, Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten
zwischen den Mitgliedstaaten.
In Artikel 4 des Vorschlags sind Bestimmungen für die Finanzierung der Unionsunterstützung
festgelegt.
Um die Umsetzung des Besitzstands der Union zu fördern und die Bemühungen zur
Gewährleistung eines umfassenden Ansatzes für das Migrationsmanagement auf der
Grundlage von gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und einer gerechten Aufteilung der
Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen, werden in der
vorgeschlagenen Verordnung auch die Vorschriften für den Umgang mit Haushaltsmitteln für
Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 5), die Mittel für die
Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen
(Artikel 6) und die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für die Zwecke des im Rahmen der
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
(Artikel 9)3 eingerichteten Jährlichen Solidaritätspools festgelegt.
Artikel 7 definiert die Bedingungen, die Drittländer erfüllen müssen, um mit der im Rahmen
dieses Vorschlags geleisteten Unionsunterstützung assoziiert zu werden. Artikel 8 beschreibt
die Finanzierung des mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates4 eingerichteten
Europäischen Migrationsnetzwerks entsprechend seinen Zielen und Aufgaben. Artikel 10
enthält Übergangsbestimmungen. Das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen
Verordnung ist in Artikel 11 festgelegt, und es ist festgelegt, dass die Verordnung in allen
ihren Teilen verbindlich ist und gemäß den Verträgen ab dem 1. Januar 2028 unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat gilt.
3 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
4 Richtlinie 2008/381/EG: Entscheidung des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen
Migrationsnetzwerks.
2025/0540 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den
Zeitraum 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum Ziel der Union zu leisten, einen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Einklang mit dem Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schaffen, und zwar durch
Bereitstellung von Unionsunterstützung für die Entwicklung einer gemeinsamen
Politik in den Bereichen Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz gemäß
Artikel 77 AEUV, um Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen,
einen angemessenen Status zu bieten und die Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung zu gewährleisten, sowie für die Entwicklung einer gemeinsamen
Einwanderungspolitik gemäß Artikel 79 AEUV, die in allen Phasen eine wirksame
Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaaten aufhalten, sowie
die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und
Menschenhandel gewährleisten soll.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets im Juni 2024 wurde die Asyl-
und Migrationspolitik der Union neu gestaltet. Um die Umsetzung des Pakets zu
fördern und die Bemühungen zur Gewährleistung eines Gesamtkonzepts für das
Migrationsmanagement zu unterstützen, das auf Solidarität und einer gerechten
Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen
und Agenturen der Union beruht, sollten die Mitgliedstaaten mit angemessenen
Finanzmitteln unterstützt werden. Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung
erfolgt nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […]
eingerichteten Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
5 ABl. C […], vom […], S. […].
6 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom […] und Beschluss des Rates vom […].
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit.
(3) In dieser Verordnung werden die Ziele der Unionsunterstützung in den Bereichen
Asyl, Migration und Integration festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen,
dass in ihren Plänen für national-regionale Partnerschaften jedes der in dieser
Verordnung festgelegten Ziele berücksichtigt wird.
(4) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge sollten von der
Kommission im Einklang mit der Zuweisungsmethodik gemäß der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit im Wege eines einzigen Durchführungsbeschlusses
festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte grundsätzlich auch die Beträge im Rahmen
der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, der Verordnung
(EU) […] über die Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte
europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik und der Verordnung
(EU) […] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit abdecken.
(5) Die Unionsunterstützung sollte auf den Ergebnissen und Investitionen in den
Bereichen Asyl und Migration aus den vorangegangenen
Programmplanungszeiträumen aufbauen; dazu zählen i) der mit der Entscheidung
Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 für den Zeitraum 2008-
2013 eingerichtete Europäische Flüchtlingsfonds, ii) der mit der Entscheidung
2007/435/EG des Rates8 für den Zeitraum 2007-2013 eingerichtete Europäische Fonds
für die Integration von Drittstaatsangehörigen, iii) der mit der Entscheidung
Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 für den Zeitraum 2008-
2013 eingerichtete Europäische Rückkehrfonds, iv) der mit der Verordnung (EU)
Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates10 für den Zeitraum 2014-
2020 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und v) der mit der
Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates11 für den
7 Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur
Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des
Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der
Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/573/oj).
8 Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 im Rahmen des Generellen
Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/435/oj).
9 Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur
Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des
Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007,
S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/575/oj).
10 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der
Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und
Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des
Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/516/oj).
11 Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1147/oj).
Zeitraum 2021-2027 eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Der
Anwendungsbereich der Unionsunterstützung sollte auch die Berücksichtigung neuer
Entwicklungen zulassen.
(6) Der geopolitische Kontext Europas hat sich erheblich verändert und wirkt sich
tiefgreifend auf das Migrationsmanagement der Union aus, u. a. aufgrund der Rolle
staatlicher Akteure, die irreguläre Migration künstlich herbeiführen und erleichtern,
Migrationsströme für politische Zwecke instrumentalisieren, sowie aufgrund der
Nutzung hybrider Kriegsführungstaktiken, darunter der Einsatz von Migration als
Waffe12, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren. Die
Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, rasch und wirksam auf Entwicklungen der
Migrationsströme zu reagieren und zu diesem Zweck Unterstützung von der Union
erhalten. Um diesen europäischen Herausforderungen gerecht zu werden, sollte die
Zuweisung der Unionsunterstützung die Prioritäten der Union widerspiegeln. Daher
sollte die nach Maßgabe der Vorschriften für die Pläne der Mitgliedstaaten für
national-regionale Partnerschaften durchgeführte Unionsunterstützung zur wirksamen
Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die im Rahmen der langfristigen
Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement und des jährlichen
Migrationsmanagementzyklus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 202413 ermittelt wurden,
einschließlich des jährlichen Solidaritätsmechanismus und des Unionsrahmens für
Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen.
Mit der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollten Maßnahmen
finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten
sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden,
sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten
im Bereich der Integration; Maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger
Wirkung hingegen sollten anderweitig von der Union unterstützt werden.
(7) Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration und Asyl stetig wandeln, muss
die Zuweisung der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung an
Veränderungen der Migrationsströme und der Asylsituation angepasst werden. Um auf
dringende Bedürfnisse und Veränderungen der Politik und der Prioritäten der Union
zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die
Union auszurichten, sollte ein Teil der Unionsunterstützung im Rahmen dieser
Verordnung in direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung über die EU-Fazilität
durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und
Sicherheit eingerichtet wurde. Die EU-Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung
der Unionsunterstützung, und im Falle der geteilten Mittelverwaltung sollte sie im
Rahmen der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale Partnerschaften
umgesetzt werden.
12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abwehr hybrider
Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den
EU-Außengrenzen (COM(2024) 570 final vom 11.12.2024).
13 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Wissen, die
Expertise und die Erfahrung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union bei der Ausarbeitung der Pläne der Mitgliedstaaten für national-regionale
Partnerschaften und bei der Durchführung von Maßnahmen oder bei der Bewältigung
von Herausforderungen in den Bereichen Migrationsmanagement, Grenzkontrollen
und Grenzverwaltung sowie innere Sicherheit berücksichtigt werden. Gegebenenfalls
sollte die Kommission in der Lage sein, die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union in Aktivitäten einzubeziehen, die gewährleisten sollen, dass die mit
der Unionsunterstützung geförderten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand
der Union und den vereinbarten Prioritäten der Union im Einklang stehen.
(9) Die Unionsunterstützung sollte auch zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes im
Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/55/EG des Rates14 im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen, einschließlich des durch frühere Beschlüsse des
Rates eingeführten und verlängerten vorübergehenden Schutzes, und zur Umsetzung
von Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf
die Mitgliedstaaten, die diese Personen aufnehmen, beitragen.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Unionsunterstützung auf dem
Grundsatz der Partnerschaft aufbauen, um die Kontinuität des Governance-Ansatzes
sicherzustellen.
(11) Die Unionsunterstützung sollte dazu beitragen, Konsistenz, Kohärenz, Synergien und
Komplementaritäten zwischen der Innen- und Außenpolitik der Union zu
gewährleisten. Es ist eine größere Kohärenz zwischen der Migrations-, Asyl-,
Rückkehr- und Außenpolitik erforderlich, und es muss sichergestellt werden, dass die
Außenhilfe der Union und die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu
einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen,
das Synergien maximiert und die Hebelwirkung steigert. Die Unionsunterstützung im
Rahmen dieser Verordnung kann in hinreichend begründeten Fällen auch die
Unterstützung der einschlägigen Ressourcen der EU-Delegationen umfassen und
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Phasen der
Programmplanung und der Durchführung koordiniert werden.
(12) Europa muss seine Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der
potenziellen Einflussnahme von Drittländern und ihrer Cybersicherheitspraktiken
möglicherweise ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen. Daher muss das Risiko
einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, die die
Sicherheit der Nutzer, Unternehmen und Behörden in der gesamten EU in Bezug auf
die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten schwer
beeinträchtigen könnten, verringert werden. Dieser Ausschluss sollte auf einer
verhältnismäßigen Risikobewertung und den damit verbundenen
Risikominderungsmaßnahmen beruhen, wie sie in den Strategien und
Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
14 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und
den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj).
(13) Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sind sichere und legale
Alternativen zur irregulären Migration und ein Instrument der europäischen Solidarität
mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten sind und die eine große Zahl von Menschen,
die vor Krieg oder Verfolgung fliehen, aufnehmen. Die Bemühungen der
Mitgliedstaaten zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen im
Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des
Rates15 sollten durch angemessene Mittel aus dem Unionshaushalt unterstützt werden.
Angesichts der besonderen Art der Unterstützung, die für die Neuansiedlung und die
Aufnahme aus humanitären Gründen sowie für die Überstellung von Personen, die
internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, benötigt wird, ist es notwendig,
in dieser Verordnung für eine solche Unterstützung vorab festgelegte Beträge pro
Einheit vorzusehen.
(14) Diese Verordnung sollte die Fortführung des mit der Entscheidung 2008/381/EG des
Rates16 eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerks im Einklang mit dessen
Zielen und Aufgaben gewährleisten.
(15) Da Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, in der Lage sein sollten, sich
auf Unionsunterstützung zu verlassen, sollten in dieser Verordnung die Vorschriften
festgelegt werden, um den begünstigten Mitgliedstaaten den jeweiligen Anteil der
Finanzbeiträge im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/135117 eingerichteten
Jährlichen Solidaritätspools bereitzustellen.
(16) Drittländer, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder im
betreffenden Drittland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
geschlossen haben, sollten an der Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung
teilhaben dürfen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(17) Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Union unterstützt
werden, sollten die im Besitzstand der Union und in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze eingehalten werden, und die
Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der
Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren
Vertragsparteien sie sind, im Einklang stehen.
(18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.
(19) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
15 Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/381/oj).
16 Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen
Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/381/oj).
17 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland
[mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieser Verordnung beteiligen möchte.
ODER
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und
dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an
der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden
noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Ziele und die Finanzierung der Unionsunterstützung für die
Umsetzung, Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen
Einwanderungspolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034
festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und
zum wirksamen Asylmanagement bei, unter anderem durch Unterstützung bei der
Umsetzung, Stärkung und Weiterentwicklung des Migrations- und Asylpakets und des
gemeinsamen Systems für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines
Massenzustroms.
Die Bereitstellung dieser Unionsunterstützung erfolgt nach Maßgabe der horizontalen
Vorschriften des mit der Verordnung (EU) […] eingerichteten Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen
Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Person, die internationalen Schutz beantragt hat“ einen Antragsteller im Sinne des
Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1351;
2. „Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Begünstigten internationalen Schutzes
im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1351;
3. „vorübergehender Schutz“ den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG18;
18 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und
den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.
4. „Familienangehöriger“ einen Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1351;
5. „Aufnahme aus humanitären Gründen“ eine Aufnahme aus humanitären Gründen im
Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1350;
6. „Neuansiedlung“ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1350;
7. „Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1351;
8. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des
Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1351;
9. „schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts,
das für den aus der Unionsunterstützung geförderten Politikbereich einschlägig ist;
10. „begünstigter Mitgliedstaat“ einen begünstigten Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1351;
11. „beitragender Mitgliedstaat“ einen beitragenden Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1351;
12. „Finanzbeiträge“ Finanzbeiträge gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1351.
Artikel 3
Ziele der Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration
(1) Um eine effiziente Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, trägt die
Unionsunterstützung zu jedem der folgenden Ziele bei:
a) Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems;
b) Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und
Rückübernahme, Unterstützung der und Beitrag zur wirksamen
Wiedereingliederung in Drittstaaten und Beitrag zur Bekämpfung irregulärer
Migration durch Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des
Menschenhandels sowie der Instrumentalisierung irregulärer Migration und des
Einsatzes irregulärer Migration als Waffe;
c) Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten
entsprechend deren Bedarf sowie Beitrag zu und Unterstützung der wirksamen
Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen in frühen Phasen
der Ansiedlung;
d) Gewährleistung von Solidarität und einer gerechten Aufteilung der
Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem durch
praktische Zusammenarbeit, innovative Methoden und neue Technologien, und
Beitrag zu einem Gesamtkonzept für die internen und externen Komponenten
des Migrations- und Asylmanagements.
(2) Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der
Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der
Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt, die sich aus den internationalen
Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prioritäten ihrer Pläne für
nationalregionale Partnerschaften Maßnahmen zur Verwirklichung jedes der Ziele der
Unionsunterstützung gemäß dieser Verordnung umfassen und dass die Aufteilung
der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Herausforderungen und Bedürfnissen steht.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele
für den Zeitraum 2028 bis 2034 beträgt 11 975 428 500 EUR zu jeweiligen
Preisen. Sie wird im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Pläne für
national-regionale Partnerschaften durchgeführt, die in der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit festgelegt sind.
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um den Betrag je
Mitgliedstaat unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß Anhang I
Abschnitt B der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit festzulegen.
(3) Darüber hinaus werden die Haushaltsmittel für die in Artikel 3 dieser Verordnung
genannten Ziele, die über die EU-Fazilität gemäß Titel IV der Verordnung (EU) […]
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit ausgeführt werden, im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV festgelegt.
(4) Kommt die Kommission bei Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen den
Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) […] zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit entsprechen, und schlägt die Kommission einen
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des Plans für
nationalregionale Partnerschaften des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren
gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und
den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit vor, so
unterbreitet sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur
Genehmigung dieser Maßnahmen.
(5) Bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates über
die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 3 dieser
Verordnung legt die Kommission in ihrem Vorschlag in Bezug auf diese Ziele die in
Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft
und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit genannten
Elemente fest.
(6) Der Rat erlässt den in Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss in der Regel
innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Kommissionsvorschlags und
zusammen mit den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit.
(7) Artikel 24 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit über die Änderung
von Plänen findet Anwendung, sofern der Vorschlag der Kommission und der
Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung von Änderungen der in
Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten Elemente nur die in Artikel 3 der vorliegenden
Verordnung genannten Ziele betreffen.
Artikel 5
Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 4
Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede
Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen
Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme im Rahmen der Neuansiedlung
aufgenommen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 4
Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede
Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen
Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen oder im
Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wird.
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder
im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus
einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:
a) gefährdete Frauen und Kinder,
b) unbegleitete Minderjährige,
c) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus
humanitären Gründen entsprochen werden kann,
d) Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären
Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt
und Folter.
(4) Nimmt ein Mitgliedstaat eine Person auf, die unter mehrere der in den Absätzen 2
und 3 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Betrag für die betreffende Person
nur einmal.
(5) Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für
Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen infrage
kommen, wenn diese Familienangehörigen aufgenommen werden, um die Einheit
der Familie zu gewährleisten.
(6) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Beträge werden dem Plan für
nationalregionale Partnerschaften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
[…] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit aus der EU-Fazilität zugewiesen. Diese Beträge
können im Einklang mit Artikel 65 der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und
Sicherheit in die an die Kommission gerichteten Zahlungsanträge aufgenommen
werden, sofern die Person, für die der Betrag gewährt wird, tatsächlich neu
angesiedelt oder aufgenommen wurde.
(7) Zu Prüf- und Kontrollzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die
zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder
aufgenommenen Personen und des Tags ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme
erforderlich sind.
(8) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im
Bereich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen sowie von
anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des
vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes
optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel
anzupassen, wenn dies als angemessen erachtet wird.
Artikel 6
Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder
von Begünstigen internationalen Schutzes
(1) Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 4
Absätze 1 und 2 dieser Verordnung einen Betrag von
a) 10 000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat, für die
dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68
der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist,
b) 10 000 EUR für jeden Begünstigen internationalen Schutzes, der gemäß
Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen
Mitgliedstaat umgesiedelt wurde.
(2) Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person,
die internationalen Schutz beantragt hat, bzw. jeden Begünstigten internationalen
Schutzes auf 12 000 EUR erhöht, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen
unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der
Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Absatz 1 genannten Überstellungen trägt,
erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz
beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen
anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.
(4) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c
der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Überstellung übernimmt und die gemäß
Artikel 46 der genannten Verordnung durchgeführt wird, erhält für jede Person, die
internationalen Schutz beantragt hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wird, einen Beitrag in Höhe von 500 EUR.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden
dem Plan für national-regionale Partnerschaften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31
der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit zugewiesen,
sofern die Person, für die der Betrag aus der EU-Fazilität zugewiesen wird,
tatsächlich an diesen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach
Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständigen Mitgliedstaat registriert
wurde.
(6) Zu Prüf- und Kontrollzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die
zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und
des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.
(7) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im
Bereich der Umsiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in
den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen
finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der
verfügbaren Mittel anzupassen, wenn dies als angemessen erachtet wird.
Artikel 7
Mit der Unionsunterstützung assoziierte Drittländer
(1) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung steht Drittländern, die die in
Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, nach Maßgabe der in einer besonderen
Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden
Drittlands an der Unionsunterstützung offen.
(2) Damit ein Drittland gemäß Absatz 1 mit der Unionsunterstützung assoziiert werden
kann, muss es mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in diesem Drittland gestellten Antrags auf internationalen Schutz geschlossen
haben.
(3) Die in Absatz 1 genannte spezifische Vereinbarung muss mindestens
a) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union im Bereich Asyl, Migration und Rückkehr im
Geiste der Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der
Verantwortung ermöglichen,
b) sich während der gesamten Laufzeit der Unionsunterstützung auf die
Grundsätze der Nichtzurückweisung, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit
und der Achtung der Menschenrechte stützen,
c) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den geleisteten Beiträgen und dem
gewonnenen Nutzen des an der Unionsunterstützung teilnehmenden Drittlands
gewährleisten,
d) die Bedingungen für die Teilnahme an der Unionsunterstützung regeln,
einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zur Unionsunterstützung und
zu den Verwaltungskosten,
e) dem Drittland die Entscheidungsbefugnis über die Unionsunterstützung
vorenthalten,
f) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen
und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantieren,
g) vorsehen, dass das Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und
den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit dem
zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die
erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen
gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
Artikel 8
Europäisches Migrationsnetzwerk
Für die Tätigkeiten und die Weiterentwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks wird
eine Unionsunterstützung bereitgestellt.
Der Betrag, der dem Europäischen Migrationsnetzwerk vorbehaltlich der Verfügbarkeit von
Mitteln im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen der EU-Fazilität zur Verfügung zu
stellen ist, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten für seine Tätigkeiten festgelegt
sind, werden von der Kommission nach Genehmigung durch den Lenkungsausschuss gemäß
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung des Rates 2008/381/EG angenommen. Der
Beschluss der Kommission stellt einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 31 Absatz 1 der
Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und
Meere, Wohlstand und Sicherheit dar.
Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt
in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung
2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen gemäß der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 9
Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool
Die Kommission berechnet und stellt jedem begünstigten Mitgliedstaat den jeweiligen Anteil
der Finanzbeiträge, die von den beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 56 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Maßnahmen bereitgestellt wurden,
zur Verfügung.
Artikel 10
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen
unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 eingeleitet wurden; letztere
Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den
ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-
2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident / Die Präsidentin
Drucksache 448/25 - 22 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und In (Unterrichtung)