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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2373)

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 21/3121 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2373) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3121 21. Wahlperiode 04.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/2373 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes A. Problem Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, ist als unmittelbar geltendes Unionsrecht am 28. Juni 2022 in Kraft getreten. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, regelt innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sollen diese durch Änderung des Europol- Gesetzes angepasst werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt ist durch das Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu erwarten. Den Behörden der Bundespolizei und des Zolls, den weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden wird künftig innerstaatlich die Möglichkeit eingeräumt, Informationen zur Analyse in einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung sowie zur Speicherung für die Dauer zusammenhängender Gerichtsverfahren an Europol zu übermitteln und auf diese Informationen zuzugreifen. Dadurch entsteht ein erhöhter Vollzugsaufwand, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der erhöhte Vollzugsaufwand lässt sich mangels absehbarer Fallzahlen nicht quantifizieren. Gleichzeitig führt diese Möglichkeit zu einer Reduzierung der Vollzugsaufwände, die in den genannten Behörden ansonsten für die eigene Analyse und Speicherung der Informationen angefallen wären. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der entstehende erhöhte Vollzugsaufwand durch die korrelierende Reduzierung vollständig kompensiert wird. Durch den Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. F. Weitere Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 unverändert anzunehmen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Thomas Silberhorn Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Sascha Lensing, Sebastian Fiedler, Marcel Emmerich und Clara Bünger I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. November 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2373 empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2373 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Berlin, den 3. Dezember 2025 Thomas Silberhorn Berichterstatter Sascha Lensing Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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