Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2373)
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2373)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3121
21. Wahlperiode 04.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/2373 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
A. Problem
Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die
Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, ist als unmittelbar geltendes
Unionsrecht am 28. Juni 2022 in Kraft getreten.
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, regelt innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von
Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die
Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit
Europol. Soweit sich die entsprechenden Bestimmungen des Europol-Gesetzes
auf Regelungen beziehen, die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert,
aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sollen diese durch Änderung des Europol-
Gesetzes angepasst werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt ist durch das Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung zu erwarten.
Den Behörden der Bundespolizei und des Zolls, den weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, den Polizeien der Länder sowie den mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden wird künftig
innerstaatlich die Möglichkeit eingeräumt, Informationen zur Analyse in einer
laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung sowie zur Speicherung für die
Dauer zusammenhängender Gerichtsverfahren an Europol zu übermitteln und auf
diese Informationen zuzugreifen. Dadurch entsteht ein erhöhter
Vollzugsaufwand, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der erhöhte Vollzugsaufwand lässt
sich mangels absehbarer Fallzahlen nicht quantifizieren. Gleichzeitig führt diese
Möglichkeit zu einer Reduzierung der Vollzugsaufwände, die in den genannten
Behörden ansonsten für die eigene Analyse und Speicherung der Informationen
angefallen wären. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der entstehende
erhöhte Vollzugsaufwand durch die korrelierende Reduzierung vollständig
kompensiert wird.
Durch den Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den
mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung
(EU) 2018/1725 entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand für die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht
vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam
werden sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln
sowie an Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenzufinanzieren.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Sascha Lensing
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Sascha Lensing, Sebastian Fiedler,
Marcel Emmerich und Clara Bünger
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6.
November 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/2373 empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember
2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/2373 empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2373 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Sascha Lensing
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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