Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2373
21. Wahlperiode 22.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die
Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und
die Rolle von Europol in Forschung und Innovation ist am 28. Juni 2022 in Kraft
getreten.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales
Recht umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl.
1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, regelt jedoch innerstaatlich die
Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der
Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis
zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die entsprechenden
Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der
Verordnung (EU) 2022/991 geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind
diese daher anzupassen.
B. Lösung
Die Anpassung erfolgt durch Änderung des Europol-Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt ist durch das Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung zu erwarten.
Den Behörden der Bundespolizei und des Zolls, den weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, den Polizeien der Länder sowie den mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden wird künftig
innerstaatlich die Möglichkeit eingeräumt, Informationen zur Analyse in einer
laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung sowie zur Speicherung für die
Dauer zusammenhängender Gerichtsverfahren an Europol zu übermitteln und auf
diese Informationen zuzugreifen. Dadurch entsteht ein erhöhter
Vollzugsaufwand, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der erhöhte Vollzugsaufwand lässt
sich mangels absehbarer Fallzahlen nicht quantifizieren. Gleichzeitig führt diese
Möglichkeit zu einer Reduzierung der Vollzugsaufwände, die in den genannten
Behörden ansonsten für die eigene Analyse und Speicherung der Informationen
angefallen wären. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der entstehende
erhöhte Vollzugsaufwand durch die korrelierende Reduzierung vollständig
kompensiert wird.
Durch den Übergang des bisherigen Beirats für die Zusammenarbeit zwischen den
mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung
(EU) 2018/1725 entsteht kein erhöhter Erfüllungsaufwand für die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht
vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam
werden sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln
sowie an Plan-/Stellen vollständig finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenzufinanzieren.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 22. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse
2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016,
S. 53)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/794“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten können die folgenden Behörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol
gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur
Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht
erkennbar ist:
1. die Behörden der Bundespolizei,
2. die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
3. die Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
4. weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, soweit diese für die Verhütung und
Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zuständig sind,
5. die Polizeien der Länder sowie
6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.“
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die datenschutzrechtlichen Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die
nationale Verwendung der an Europol übermittelten Daten unberührt.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c und f der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach
Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck
übermittelte Daten zuzugreifen. Soweit die übermittelnde Stelle Daten über das Bundeskriminalamt an
Europol im Rahmen von Projekten der operativen Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt, teilt sie mit, ob und welche Informationen Europol
ausgewählten anderen Mitgliedstaaten für gemeinsame operative Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a
der Verordnung (EU) 2016/794 direkt zugänglich machen darf. Nur die übermittelnde Stelle ist befugt,
die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche
Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. Die datenschutzrechtlichen
Verwendungsbeschränkungen nach nationalem Recht bleiben für die nationale Verwendung der an Europol
übermittelten Daten unberührt. Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, dass
Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese
Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen
oder zu löschen.
(1a) Unbeschadet des § 1 Satz 1 Nummer 1 sind die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
innerstaatlich befugt,
1. über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18a
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln
und
2. nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem
Zweck übermittelte Daten zuzugreifen.
In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die übermittelnde Stelle informiert
unverzüglich das Bundeskriminalamt, wenn die Voraussetzung des Artikels 18a Absatz 2 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) 2016/794 eintritt oder wenn im Falle des Artikels 18a Absatz 4 Unterabsatz 1
oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.“
c) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 sowie in den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Anhangs 2“ durch die Angabe „Anhangs II“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und
Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in
§ 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt
entsprechend.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2
Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle
personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt
wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften.“
5. § 5 wird gestrichen.
6. § 6 wird zu § 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse
2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), die durch die
Verordnung (EU) 2022/991 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von
Europol in Forschung und Innovation (Europol-Verordnung) ist am 28. Juni 2022 in Kraft getreten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das
Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, regelt jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser
Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol. Soweit sich die entsprechenden
Bestimmungen des Europol-Gesetzes auf Regelungen beziehen, die mit der Verordnung (EU) 2022/991 geändert,
aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind diese anzupassen. Das Europol-Gesetz regelt hingegen nicht die
materiellen und formellen Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden
der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes nach § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes sowie die
Hauptzollämter nach § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, die weiteren Ermittlungsbehörden der
Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol
übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung oder ein Datenzugriff
zulässig sind, richten sich vielmehr nach den jeweils für die übermittelnde bzw. zugreifende Behörde
einschlägigen nationalen Fachgesetzen in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Sofern Daten mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet werden sollen oder auf entsprechend
verarbeitete Daten zugegriffen werden soll, müssen die nationalen Fachgesetze mit den diesbezüglichen
verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Einklang stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom
16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20).
Der Gesetzentwurf sieht die Anpassung des Europol-Gesetzes an die geänderte Europol-Verordnung vor.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen die folgenden Punkte:
Das Europol-Gesetz regelt innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern
bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei
der Zusammenarbeit mit Europol. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des
Europol-Gesetzes bzw. § 3 Absatz 1 des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die nationale Stelle dient
gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im Verhältnis zu Europol werden nicht
im Europol-Gesetz geregelt, sondern ergeben sich aus dem BKA-Gesetz in Verbindung mit der Europol-
Verordnung. Das Europol-Gesetz enthält jedoch (nicht zuletzt angesichts der föderalen Besonderheiten Deutschlands)
Regelungen, die innerstaatlich den anderen zuständigen nationalen Behörden ergänzend zum Bundeskriminalamt
als nationale Stelle die Möglichkeit einräumt, Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol zu
übermitteln. Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu
entsprechenden Informationen bei Europol eingeräumt. Insoweit regelt das Europol-Gesetz, welche Aufgaben die
zuständigen nationalen Behörden ergänzend zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle im Verhältnis zueinander
wahrnehmen dürfen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes wird den Behörden der Bundespolizei und
des Zollfahndungsdienstes, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Landesfinanzbehörden innerstaatlich bereits die Möglichkeit eingeräumt, über das Bundeskriminalamt Daten
an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung,
d. h. zu Abgleichen, strategischen oder themenbezogenen Analysen oder zu operativen Analysen, zu übermitteln
und auf diese gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Europol-Verordnung zuzugreifen. Diese Regelung wird in
ihren Verweisen auf Artikel 18 und 20 der Europol-Verordnung an die Neuregelungen in den Artikeln 18, 18a
und 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung angepasst. Dabei wird der Kreis der berechtigten Behörden neben dem
Zollfahndungsdienst auch auf die weiteren Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
beziehungsweise der Bundesfinanzverwaltung (u. a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert. Der neu
eingefügte Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-Verordnung erweitert die Verarbeitungszwecke für
personenbezogene Daten auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Unterrichtung der
Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen aufgrund einer nationalen gerichtlichen
Entscheidung zu Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, gefahndet wird, und Erleichterung der
Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an die Mitgliedstaaten und Europol. Es
handelt sich im Wesentlichen um eine klarstellende Kodifizierung der bereits bislang von Europol unter dem
Rubrum „Europe’s most wanted fugitives“ (https://eumostwanted.eu/) veröffentlichten Fahndungsaufrufe der
Mitgliedstaaten. Vorgesehen ist, innerstaatlich die Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem Zweck ergänzend
zum Bundeskriminalamt als nationale Stelle auch den anderen zuständigen nationalen Behörden einzuräumen.
Zudem wird innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden
Informationen bei Europol eingeräumt.
Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Europol-Verordnung den
indirekten Zugriff auf zum Zwecke der operativen Analyse übermittelte Informationen nach dem Treffer/Kein-
Treffer-Verfahren. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes räumte der Bundespolizei, dem
Zollfahndungsdienst, den Polizeien der Länder sowie den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden innerstaatlich über das Bundeskriminalamt einen entsprechenden Zugang ein. Der neu eingefügte
Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung schafft darüber hinaus die Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten
für gemeinsame operative Analysen einen Vollzugriff auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vorgesehen
ist, auch den genannten Behörden über das Bundeskriminalamt den Zugang innerstaatlich in Form eines
Vollzugriffs einzuräumen. Zudem wird geregelt, dass die übermittelnde Stelle bei Übermittlung der Daten zum Zwecke
der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen
Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Auch hier wird der Kreis der berechtigten Behörden neben dem
Zollfahndungsdienst, auch auf die weiteren Ermittlungsbehörden des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
beziehungsweise der Bundesfinanzverwaltung (u. a. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) erweitert.
Der neu eingefügte Artikel 18a Absatz 1 und 4 der Europol-Verordnung eröffnet Europol die Möglichkeit, auf
Ersuchen eines Mitgliedstaates personenbezogene Daten, die sich nicht auf in Anhang II der Europol-Verordnung
aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, zur Unterstützung einer laufenden konkreten
strafrechtlichen Ermittlung zu verarbeiten und für die Dauer eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens zu
speichern. Vorgesehen ist, innerstaatlich die Möglichkeit für Übermittlungen zu diesem Zweck über das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle auch den anderen zuständigen nationalen Behörden einzuräumen. Zudem wird
innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden
Informationen bei Europol eingeräumt. Gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass das Bundeskriminalamt als nationale
Europol-Stelle im Fall des Artikels 18a Absatz 1 der Europol-Verordnung der Verpflichtung aus Absatz 2
Unterabsatz 1 nachkommen kann, Europol über den Wegfall der nationalen Verarbeitungsbefugnis zu informieren. Für
den Fall des Artikels 18a Absatz 4 der Europol-Verordnung muss das Bundeskriminalamt in der Lage sein,
Europol mitzuteilen, dass das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.
Die bisherige Regelung in § 5 des Europol-Gesetzes zu Datenschutzkontrolle und Haftung ist angesichts von
Neuregelungen in den Artikeln 42, 45 und 50 der Europol-Verordnung aufzuheben.
In Bezug auf die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in die Datenschutzaufsicht sieht der geänderte Artikel 42
Absatz 1 der Europol-Verordnung nicht mehr vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontrollbehörde benennt,
sondern verweist nunmehr auf die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen
Kontrollbehörden.
Artikel 45 der Europol-Verordnung, der bislang den Beirat für die Zusammenarbeit zwischen den
mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) regelte, wurde aufgehoben.
Die Zusammenarbeit erfolgt nunmehr im Rahmen der koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung
(EU) 2018/1725 (vgl. den geänderten Artikel 44 Absatz 2 der Europol-Verordnung).
Artikel 50 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis auf Artikel 65 der
Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich aus Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Europol-Gesetzes folgt aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 10 des Grundgesetzes (internationale Verbrechensbekämpfung) sowie aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe a und c des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das nationale Recht an die novellierte Europol-Verordnung
anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt
in Zielvorgabe 16.1 „alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern“,
in Zielvorgabe 16.2 „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von
Gewalt gegen Kinder zu beenden“ und in Zielvorgabe 16.4 „bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich
zu verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der
organisierten Kriminalität bekämpfen“. Die Wirkungen des Entwurfs fördern diese Zielvorgaben, weil sie das
nationale Recht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union halten und die Beziehungen der nationalen
Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger regeln.
Der Entwurf folgt damit dem Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erweiterung der Möglichkeiten der zuständigen nationalen Behörden in § 3 des Europol-Gesetzes bezüglich
der Informationsübermittlung an und des Zugangs zu Informationen bei Europol aufgrund der Neuregelungen in
der Europol-Verordnung führt voraussichtlich zu einem geringfügig erhöhten – mangels absehbarer Fallzahlen
nicht weiter quantifizierbaren – Vollzugsaufwand beim Bundeskriminalamt und den übermittelnden Stellen, der
jedoch durch entsprechende Vereinfachungen vollständig kompensiert werden dürfte.
Zunächst wird innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von bzw. der Zugang zu Informationen bei
Europol durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt in § 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes
auf den Verarbeitungszweck der von Europol veröffentlichten Fahndungsaufrufe der Mitgliedstaaten erweitert.
Es handelt sich im Wesentlichen um eine klarstellende Änderung, da Europol bereits vor Novellierung der
Europol-Verordnung entsprechende Veröffentlichungen auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten
Informationen getätigt hat. Insofern führt die Änderung nicht zu einer Erhöhung des Vollzugsaufwands.
Für Daten, die bei Europol zum Zweck der operativen Analyse verarbeitet werden, war nach bisheriger Rechtslage
bereits ein Zugang nach dem Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren möglich. § 3 Absatz 1 des Europol-Gesetzes
erweitert diesen Zugang innerstaatlich im Fall von gemeinsamen operativen Analysen nach Artikel 20 Absatz 2a der
Europol-Verordnung auf einen Vollzugriff. Durch die Rechtsänderung wird folglich kein neuer Zugang eröffnet,
sondern es ändert sich lediglich die Qualität des bereits bestehenden Zugangs. Unter Zugrunderlegung der
Annahme, dass der Vollzugsaufwand in der Zugangseröffnung begründet ist und sich durch die Zugangsqualität
nicht wesentlich ändert, ist daher in der Praxis sowohl bei einer manuellen Bearbeitung als auch bei einer – von
Europol technisch erst noch zu implementierenden – automatisierten Übermittlung kein erhöhter
Vollzugsaufwand zu erwarten.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Europol-Gesetzes regelt, dass die übermittelnde Stelle bei Übermittlung der Daten zum
Zweck der operativen Analyse an Europol mitteilt, ob und welche Informationen Europol ausgewählten anderen
Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf. Durch diese Verpflichtung dürfte ein erhöhter Vollzugsaufwand
entstehen. Dieser ist jedoch vernachlässigbar, da der Mehraufwand lediglich in der Formulierung eines Satzes,
der im Freitextfeld bei der Übermittlung eingetragen wird, besteht.
Schließlich erweitert § 3 Absatz 1a des Europol-Gesetzes innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von
Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf
den Verarbeitungszweck des Artikels 18a Absatz 1 und 4 der Europol-Verordnung. Zudem wird innerstaatlich
den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen bei Europol
eingeräumt. Technisch erfolgen die Übermittlung und der Zugriff auf den bereits für die Verarbeitungszwecke
des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Europol-Verordnung bestehenden Kanälen. Erhöhter
Vollzugsaufwand dürfte jedoch einerseits durch die zusätzlichen Fälle entstehen, auch bezogen auf die Aufsichtstätigkeit der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, und andererseits durch die
Informationsverpflichtung nach § 3 Absatz 1a Satz 2 des Europol-Gesetzes. Mangels praktischer Erfahrungen sind die
Fallzahlen nicht vorhersehbar, insofern lässt sich der entstehende Erfüllungsaufwand nicht quantifizieren, sondern
muss einer späteren Feststellung vorbehalten sein. Auf der Gegenseite führt die Nutzung der Unterstützung
Europols bei der Analyse oder Speicherung von Informationen nach Artikel 18a der Europol-Verordnung jedoch zu
einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der bei den nationalen Behörden für die Analyse oder Speicherung
der betreffenden Informationen angefallen wäre. Diese Reduzierung korreliert mit der Anzahl der Fälle, in denen
von der Möglichkeit des § 3 Absatz 1a des Europol-Gesetzes Gebrauch gemacht wird. Daher kann davon
ausgegangen werden, dass erhöhte Vollzugsaufwände für die Nutzung dieser Übermittlungs- und Zugriffsbefugnis
durch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die eigene Analyse oder Speicherung der betreffenden
Informationen vollständig kompensiert werden dürfte.
Die Aufhebung von § 5 des Europol-Gesetzes, die aus dem Übergang des bisherigen Beirats für die
Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(EDSB) in die koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgt, führt zu keiner
Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Vielmehr findet eine Verschiebung von Einzelaufwänden statt, die sich einzig aus dem Zuschnitt der
jeweiligen Tagesordnungen ergeben und organisatorischen Veränderungen unterliegen, die in der Hoheit des
zuständigen Gremiums, dem sogenannten Coordinated Supervision Committee liegen.
Die Bundesregierung wird berücksichtigen, dass sich der finanzielle Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand auf
das unbedingt notwendige Maß beschränken soll. Sofern der hier dargestellte zusätzliche Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung nicht vollständig durch die erwarteten Entlastungen kompensiert und haushaltswirksam werden
sollte, ist der damit verbundene Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln sowie an Plan-/Stellen vollständig
finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Weitere Kosten
Weitere sonstige direkte oder indirekte Kosten sowie Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, gesellschaftspolitische und demografische Auswirkungen
oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da der gesetzliche Änderungsbedarf aus einer Rechtsänderung auf EU-
Ebene folgt, welche ihrerseits nicht befristet ist.
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben
verbundenen Erfüllungsaufwands, auch in den Ländern, evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung untersuchen,
wie sich der Erfüllungsaufwand entwickelt hat und ob dies in einem angemessenen Verhältnis zu den
festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen wie
unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen
einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Europol-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da entsprechend des überarbeiteten Handbuchs der
Rechtsförmlichkeit (4., vollständig überarbeitete Auflage) EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich in der Kurzform
zitiert werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung des § 2 Absatz 3 handelt es sich um eine Änderung zur Erweiterung des Kreises der berechtigten
Behörden nach § 2. Diese umfasst unter anderem weitere berechtigte Behörden des Zolls gemäß § 1 Nummer 3
des Finanzverwaltungsgesetzes. Denn der Zoll hat im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung exklusive Kompetenzen inne (§ 14 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ). Die
Verfolgung von Straftaten, die der organisierten Kriminalität (Kriminalitätsform nach Artikel 3 Absatz 1 i. V. m.
Anhang I der Europol-Verordnung) zuzuordnen sind und mit einem der in § 2 Absatz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, weisen regelmäßig grenzüberschreitende
Bezüge auf, sodass ein direkter Datenaustausch mit Europol für die Ermittlungstätigkeit notwendig ist. Durch die
Änderung wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Kreis der berechtigten Behörden aufgenommen. Nach
§ 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes sichern die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter durch die
zollamtliche Überwachung unter anderem die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das
Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder
beschränken (Verbote und Beschränkungen). Darunter fallen u. a. Straftaten in Zusammenhang mit Drogenhandel,
illegalem Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, illegalem Handel mit bedrohten Tierarten, illegalem Handel
mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten und illegalem Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern sowie
gewerblichem Rechtschutz. Ferner sind von den Änderungen des § 2 Absatz 3 weitere Ermittlungsbehörden der
Bundesfinanzverwaltung umfasst, welche mit Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von in den
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten betraut sind. Dies betrifft u. a. die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt die Nennung der Behörden künftig in einer Aufzählung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine generelle Klarstellung, dass die an die nationale Stelle von Europol beim
Bundeskriminalamt von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum Zwecke der Zusammenarbeit mit
Europol verwendet werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind
die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits
die entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits Geheimhaltungsvorschriften.
Beispielhaft ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung für Zoll- und Steuerdaten oder das
Sozialgeheimnis nach den Sozialgesetzbüchern I und X hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale
Stelle insoweit zu beachten sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als
nationale Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter Berücksichtigung der oben
genannten Verwendungsbeschränkungen zulässig ist.
Zu Buchstabe c
Durch die umfassende Formulierung Bundesfinanzbehörden in Absatz 3 wird eine Sonderregelung für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit hinfällig.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Überschrift ist anzupassen, da der Anwendungsbereich von § 3 aufgrund der nachfolgenden Änderung künftig
nicht mehr nur die Verarbeitungszwecke des Abgleichs und der Analyse erfasst.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Bei der Ergänzung von Satz 1 im Verweis auf § 1 Nummer 1 Europol-Gesetz handelt es sich um eine redaktionelle
Anpassung.
Der Kreis der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Datenaustausch berechtigten Behörden wird um die weiteren
berechtigten Behörden des Zolls (vergleiche Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a und die weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung erweitert.
Weitere Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung sind solche Behörden der Bundesfinanzverwaltung
nach dem Finanzverwaltungsgesetz, die für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten nach Artikel 3 der
Europol-Verordnung zuständig sind.
Dies betrifft unter anderem die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, wenn und soweit diese in Teilbereichen
als „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Europol-Verordnung tätig
wird. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist keine Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2
Buchstabe a Satz 1 der Europol-Verordnung. Nach Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung zählen
auch andere in den Mitgliedstaaten bestehende staatliche Behörden zu den zuständigen Behörden im Sinne der
Europol-Verordnung, wenn sie nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von in den
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zuständig sind. Aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse nach dem
ersten und zweiten Abschnitt des Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz) ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Gefahrenabwehr- und
Ermittlungsbehörde. Sie ist nach diesen Regelungen für die Verhütung und Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive
Maßnahmen zuständig.
Die Regelung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten erfolgt in Artikel 3 der Europol-
Verordnung. Die Ziele von Europol erstrecken sich dabei neben den von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang I der Europol-Verordnung umfassten Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Europol-Verordnung auch
auf im Zusammenhang mit diesen Straftaten stehende Straftaten. In Anhang I sind beispielsweise Terrorismus,
Organisierte Kriminalität, Geldwäsche oder Betrug genannt. Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU
stehen häufig mit den genannten Straftaten im Zusammenhang. Zum Beispiel umgehen terroristische Organisationen
gezielt restriktive Maßnahmen, um sich zu finanzieren. In der Praxis hat Europol zur Zusammenarbeit in diesem
Bereich die „Operation Oscar“ aufgesetzt. Soweit die Bedingungen des Artikels 3 der Europol-Verordnung im
Einzelfall erfüllt sind, ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine zuständige Behörde im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe a Satz 2 der Europol-Verordnung. In derartigen Fällen soll sie mit Europol zusammenarbeiten
können.
Die Zusammenarbeit der weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung mit Europol ist ein
wichtiger Baustein für deren Aufgabenerfüllung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche und bei der
Sanktionsdurchsetzung.
Des Weiteren wird innerstaatlich die Möglichkeit der Behörden der Bundespolizei und des Zolls, der weiteren
Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, der Polizeien der Länder sowie der mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Übermittlung von Informationen über das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den Verarbeitungszweck des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe f der Europol-
Verordnung erweitert, der mit der Novellierung der Verordnung klarstellend eingefügt wurde. Zudem wird
innerstaatlich den zuständigen Behörden über das Bundeskriminalamt ein Zugang zu entsprechenden Informationen
bei Europol eingeräumt.
Die Europol-Verordnung ermöglichte bereits bislang gemäß Artikel 20 Absatz 2 den indirekten Zugriff auf zum
Zwecke der operativen Analyse übermittelte Informationen nach dem Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren. Darüber
hinaus eröffnet der im Zuge der Novellierung neu eingefügte Artikel 20 Absatz 2a der Europol-Verordnung unter
den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, ausgewählten Mitgliedstaaten für gemeinsame operative
Analysen einen Vollzugriff auf bestimmte Informationen einzuräumen. Vor diesem Hintergrund wird die
innerstaatliche über das Bundeskriminalamt erfolgende Zugriffsmöglichkeit der in § 3 adressierten Behörden auf diese
Möglichkeit erweitert.
Durch die Ergänzung in Satz 2 wird mit Blick auf den im Zuge der Novellierung neu eingefügten Artikel 20
Absatz 2a der Europol-Verordnung geregelt, dass bei Übermittlung der Daten zum Zwecke der operativen
Analyse an Europol seitens der übermittelnden Stelle mitgeteilt wird, ob und welche Informationen Europol
ausgewählten anderen Mitgliedstaaten direkt zugänglich machen darf.
Es handelt sich bei Satz 4 um eine generelle Klarstellung, dass die an das Bundeskriminalamt als nationale Stelle
von den deutschen Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zum Zwecke der Zusammenarbeit mit Europol
verwendet werden dürfen. Für eine darüberhinausgehende Verwendung durch das Bundeskriminalamt sind die sich
aus dem nationalen Recht ergebenden Verwendungsbeschränkungen zu beachten. Dies betrifft einerseits die
entsprechenden datenschutzrechtlichen Beschränkungen und andererseits Geheimhaltungsvorschriften. Beispielhaft
ist auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung für Zoll- und Steuerdaten oder das Sozialgeheimnis
nach den Sozialgesetzbüchern I und X hinzuweisen, die auch vom Bundeskriminalamt als nationale Stelle
insoweit zu beachten sind. Das Bundeskriminalamt kann somit Daten, die diesem in dessen Funktion als nationale
Stelle für Europol bekannt wurden, nur anderweitig nutzen, wenn dies unter Berücksichtigung der oben genannten
Verwendungsbeschränkungen zulässig ist.
Zu Absatz 1a
Gemäß Artikel 18a der Europol-Verordnung kann Europol, sofern das zur Unterstützung einer laufenden
konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist,
personenbezogenen Daten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen,
verarbeiten und für die Dauer eines damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens speichern, wenn ein Mitgliedstaat
gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-Verordnung Ermittlungsdaten übermittelt und Europol
ersucht, diese Ermittlungen durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Europol-
Verordnung oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2
Buchstabe a der Europol-Verordnung zu unterstützen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Europol-
Verordnung verarbeitet Europol dabei ausschließlich Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres
nationalen Rechts und gemäß Artikel 7 der Europol-Verordnung übermittelt werden. Gemäß Artikel 18a der
Europol-Verordnung in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe q der Europol-Verordnung darf Europol nur Daten
verarbeiten, die der Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien, die nach dem Unionsrecht
oder dem nationalen Recht anwendbar sind, verarbeiten darf.
In Deutschland ist das Bundeskriminalamt gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes bzw. § 3 Absatz 1
des BKA-Gesetzes die nationale Stelle für Europol. Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts als
nationale Stelle ergeben sich in Bezug auf die Unterstützung durch Europol gemäß Artikel 18a der Europol-
Verordnung aus dem BKA-Gesetz in Verbindung mit der Europol-Verordnung. Der neu eingefügte Absatz 1a Satz 1
in § 3 des Europol-Gesetzes erweitert innerstaatlich die Möglichkeit der Übermittlung von Informationen durch
die zuständigen nationalen Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle auf den neuen Artikel 18a
der Europol-Verordnung. Das Europol-Gesetz regelt hingegen nicht die materiellen und formellen
Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt, die Behörden der Bundespolizei und des Zolls, die
weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden personenbezogene Daten an Europol übermitteln
oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Dies richtet sich vielmehr
nach den im konkreten Fall auf die jeweils für die übermittelnde bzw. empfangende Behörde einschlägigen
nationalen Fachgesetzen in Verbindung mit der Europol-Verordnung.
Satz 3 stellt sicher, dass das Bundeskriminalamt als nationale Europol-Stelle der Verpflichtung aus Artikel 18a
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Europol-Verordnung nachkommen und Europol in den Fällen des Artikels 18a
Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 informieren kann, wenn das Gerichtsverfahren nicht mehr anhängig ist.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Anhänge in der Europol-Verordnung mit römischen
Ziffern bezeichnet werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung des Kreises der berechtigten Behörden nach § 3.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Das Europol-Gesetz regelt nicht die materiellen und formellen
Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die Behörden der Bundespolizei
und des Zolls, die weiteren Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, die Polizeien der Länder sowie
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden über das Bundeskriminalamt als
nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an
Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen. Die Ergänzung stellt klar, dass es auf die betreffende Behörde geltenden
Rechtsvorschriften ankommt.
Zu Nummer 5
Anstelle einer Benennung der nationalen Kontrollbehörde durch den Mitgliedstaat verweist Artikel 42 Absatz 1
der Europol-Verordnung nunmehr auf die in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten nationalen
Kontrollbehörden.
Zudem wurde Artikel 45 der Europol-Verordnung, der den Beirat für die Zusammenarbeit regelte, mit der
Novellierung gestrichen. Nach dem geänderten Artikel 44 Absatz 2 der Europol-Verordnung erfolgt die
Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den nationalen Kontrollbehörden
nunmehr im Rahmen der koordinierten Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 50 Absatz 1 der Europol-Verordnung regelt die Haftung Europols durch den Verweis auf Artikel 65 der
Verordnung (EU) 2018/1725. Die Haftung der Mitgliedstaaten ergibt sich aus Artikel 56 der Richtlinie (EU)
2016/680, der bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, so unter anderem in § 83 des
Bundesdatenschutzgesetzes und § 86 des Bundeskriminalamtgesetzes.
§ 5 ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 6
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 5.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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