Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 457/25
04.09.25
EU - AIS - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten
Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der
Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale
Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
COM(2025) 558 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 558 final
2025/0239 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU)
[NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit
Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige
Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Europäische Sozialfonds (ESF) eingerichtet, das
wichtigste Instrument für Investitionen in Europas Menschen, ihre Zukunft und Vorsorge.
Dieser Vorschlag ist auf die aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage abgestimmt und geht
konkret auf die Forderung der europäischen Öffentlichkeit ein, ein sozialeres Europa zu
schaffen und mehr in die Menschen in der Europäischen Union zu investieren. Der ESF ist
das wichtigste Instrument der EU für die Förderung und Stärkung des sozialen
Zusammenhalts in den Gesellschaften Europas. Der vorliegende Vorschlag flankiert den
Vorschlag für die Verordnung für national-regionale Partnerschaften. Beide Verordnungen
stärken und ergänzen sich gegenseitig. Als Teil der Kohäsionspolitik wird der ESF als ein
Element der überspannenden [Pläne für national-regionale Partnerschaften] eingesetzt; er
ergänzt bei ESF-spezifischen Politikelementen die [NRP-Verordnung]. Der ESF fördert die
Ziele des NRP-Plans innerhalb des Unterstützungsumfangs, wie in der vorliegenden
Verordnung dargelegt.
Die Stärke Europas liegt in seinen Menschen. Am 17. November 2017 stellten das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die Europäische Säule
sozialer Rechte vor.[1] Ihre Ziele setzen klare und ehrgeizige Vorgaben für Beschäftigung,
Kompetenzen und Armutsbekämpfung. Diese Vorgaben zu erreichen ist nicht nur ein
moralisches Gebot, es ist auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Die politischen Leitlinien
2024-2029 halten fest, dass unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft Europa viele Vorteile
gegenüber Mitbewerbern bietet.
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“[2] heißt es: „Eine wirksame Sozialpolitik auf
der Grundlage der Europäischen Säule sozialer Rechte ist für die Schaffung eines
wettbewerbsfähigen Europas von zentraler Bedeutung. Eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft
mit hoher Produktivität wird sicherstellen, dass unser Sozialmodell langfristig finanziell
tragfähig ist und dass die Bürgerinnen und Bürger klare Wege zu ihrem eigenen
wirtschaftlichen Erfolg sehen. Alle Menschen in Europa müssen die Möglichkeit haben, einen
Beitrag zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, und von der
gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit profitieren können.“ In der Tat zeigt sich immer wieder,
dass die Volkswirtschaften mit den wirksamsten Investitionen in Humankapital auch zu den
wettbewerbsfähigsten, widerstandsfähigsten und wirtschaftlich solidesten zählen.
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025 wurde Folgendes
hervorgehoben: „[I]m Anschluss an die Mitteilung der Kommission über eine Union der
Kompetenzen vom 5. März 2025 sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um
den Erwerb, die Anerkennung und die Erhaltung von Kompetenzen in der gesamten EU – von
der Entwicklung von Grundkompetenzen bis hin zu lebenslangem Lernen, Umschulung und
Weiterbildung – gemäß der Europäischen Säule sozialer Rechte und dem dazugehörigen
Aktionsplan zu verbessern“. In den selben Schlussfolgerungen wird auf die Erklärung von
Budapest verwiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit der „Erschließung der Talente in
Europa und Investitionen in Kompetenzen, um hochwertige Arbeitsplätze in der ganzen
Union zu fördern“. Über das Ausstatten der Menschen mit Kompetenzen hinaus ist im
derzeitigen demografischen Kontext außerdem eine starke Erwerbsbeteiligung vonnöten.
Trotz Fortschritten ist der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Kompetenzdefiziten,
Arbeitskräftemangel und anhaltend hohen Armutsquoten weiterhin in der gesamten EU
Priorität einzuräumen. Diese Faktoren schmälern nicht nur die Aussichten, die Kernziele für
die Europäische Säule sozialer Rechte zu verwirklichen, sondern behindern auch die weitere
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer zunehmend globalisierten Welt.
Vor allem soziale Themen und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger wie Bildung,
einschließlich frühkindliche Bildung und Betreuung, sowie Gesundheitswesen und
Langzeitpflege, wie auch die Verfügbarkeit von Sozialwohnungen und mangelnde
Fortschritte bei der Armutsbekämpfung bereiten den Bürgerinnen und Bürgern Europas
Sorgen.[3] In diesen Bereichen wird von der Union mehr erwartet. Es besteht ein größerer
Bedarf an zielgerichteten Aktionen, um diese Herausforderungen zu bewältigen.
Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund wachsender geostrategischer Unsicherheit und
dem häufigeren Auftreten extremer Wetterereignisse von entscheidender Bedeutung, auf das
Unerwartete vorbereitet zu sein. [Während der Corona-Pandemie zeigte die vorübergehende
Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE), wie
wichtig der Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen und damit das Senken der
Fallzahlen von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlust ist. Der vorliegende Vorschlag
bestätigt die europäische Solidarität, die auch in Zukunft greifen kann, wenn die Umstände
den Bedarf ordnungsgemäß rechtfertigen.]
Der ESF wird die Durchführung der politischen Strategien der EU und die nationalen bzw.
regionalen Strukturreformen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen,
soziale Inklusion sowie Betreuungsdienstleistungen einschließlich Langzeitpflege und
Gesundheitswesen unterstützen. Dies entspricht dem Aufgabenbereich der
Beschäftigungsleitlinien (Artikel 148 AEUV), Der Fonds wird zu den Bestrebungen der
Mitgliedstaaten beitragen, die Arbeitslosigkeit zu senken, Qualität und Chancengleichheit in
der allgemeinen und beruflichen Bildung voranzubringen und die soziale Inklusion und
Integration zu verbessern. Der ESF wird auch insbesondere zur Umsetzung der
Kompetenzgarantie im Einklang mit der Union der Kompetenzen beitragen. Die
Unterstützung individueller Lernkonten sollte in dieser Hinsicht eine wichtige Dimension
darstellen, indem den strategischen Geschäftsinvestitionen Europas Fortschritte in der nahen
Zukunft ermöglicht werden, wenn Zugang zu den richtigen Kompetenzen besteht. Der Fonds
wird außerdem nachhaltige und sich weiterentwickelnde offene, rechtebasierte,
demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften unterstützen, die auf
Rechtsstaatlichkeit und sozialem Dialog beruhen. Zusätzlich werden zur Unterstützung
integrierter Ansätze Investitionen von Fondsmitteln sowohl in die Infrastruktur als auch in
Menschen befürwortet.
Somit wird der ESF dabei helfen, ein soziales Europa für mündige Bürgerinnen und Bürger zu
schaffen, und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Einklang mit
Artikel 174 AEUV beitragen – eine unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße
Funktionieren der EU als stabile und tragfähige wirtschaftliche und politische Union.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Als Teil der Kohäsionspolitik wird der ESF im Rahmen des Plans für national-regionale
Partnerschaften (NRP-Plan) und dessen einheitlichem Regelwerk tätig. Der ESF baut auf der
etablierten Sichtbarkeit und dem nachgewiesenen Erfolg des Europäischen Sozialfonds Plus
(ESF+) als zuverlässigem Rahmen für Investitionen in Menschen auf, im Einklang mit der
Europäischen Säule sozialer Rechte, dem Europäischen Semester und den
Beschäftigungsleitlinien. Daher wird der ESF trotz seiner engen Anbindung an den NRP-Plan
seine unabhängige Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Artikel 162 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) behalten.
Eine effiziente und wirksame Durchführung der im Rahmen des NRP-Plans, auch aus dem
ESF, unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine
Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den
wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den
Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus.
Mit dem ESF werden politische Strategien und Prioritäten unterstützt, die darauf abzielen,
Vollbeschäftigung zu schaffen, Qualität und Produktivität der Arbeit zu steigern, die
geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb der Union zu erhöhen,
die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern sowie
Generationengerechtigkeit, soziale Inklusion und Gesundheit zu fördern.
Das übergeordnete politische Ziel der ESF-Verordnung besteht darin, das „soziale Europa“
leistungs- und widerstandsfähiger zu machen und die Europäische Säule sozialer Rechte
ebenso umzusetzen wie die Prioritäten auf den Gebieten Soziales und Beschäftigung, die im
Zuge der europäischen wirtschaftspolitischen Steuerung beschlossen werden. Der ESF wird
zur Umsetzung der integrierten Leitlinien, die im Einklang mit Artikel 121 und Artikel 148
Absatz 4 AEUV angenommen wurden, und der entsprechenden länderspezifischen
Empfehlungen, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester angenommen werden,
beitragen. Er wird außerdem auf das allgemeine Ziel des intelligenten, inklusiven und
nachhaltigen Wachstums über 2030 hinaus (VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung2) und auf
Aufwärtskonvergenz hinwirken.
Darüber hinaus wird der ESF dabei helfen, die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern,
den Lebens- und den Gesundheitsstandard anzuheben, die Mobilität der Arbeitskräfte zu
steigern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, wie im
AEUV, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt.
Außerdem soll der ESF einen Beitrag zur Union der Kompetenzen und zur Integration von
Drittstaatsangehörigen leisten. Indem für den ESF ein Mindestanteil und Mindestbeträge
festgelegt werden, wird sichergestellt, dass im unmittelbar auf die Bürgerinnen und Bürger
Europas ausgerichteten Investitionsvolumen die beschriebenen Prioritäten der EU
angemessen berücksichtigt werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit dem ESF sollen Synergieeffekte und Kohärenz mit anderen Maßnahmen zur Investition
in die Entwicklung von Humankapital im Rahmen der national-regionalen Partnerschaft
(NRP-Plan) erzielt werden, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, der politischen
Unterstützung für Fischerei und Landwirtschaft wie auch mit dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit.
Der ESF wird auch weiterhin die über Erasmus geleistete Unterstützung ergänzen. ESF und
Erasmus werden in ähnlichen Bereichen eingesetzt; insbesondere helfen sie den Menschen
dabei, die von der Industrie geforderten neuen Kompetenzen zu erwerben und digitale
Kompetenzen aufzubauen, und tragen zu einer gesteigerten Qualität der allgemeinen und
beruflichen Bildung bei.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die mit dem vorliegenden Vorschlag unterbreiteten Maßnahmen ist der
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die
Artikel 164, 174 und 175. Der ESF basiert auf den Artikeln 162 und 164 AEUV und
unterstützt die Armutsbekämpfung, vor allem durch Bekämpfung von Nahrungsmangel und
Deprivation grundlegender Basisunterstützung; die Unterstützung der Förderung der
Grundwerte der EU fußt auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV.
Der vorliegende Vorschlag legt den Umfang der Unterstützung aus dem ESF in Bezug auf die
in der NRP-Plan-Verordnung festgehaltenen spezifischen Ziele, wie auch zielgerichtete
Aktionen im Bereich der sozialen Innovation fest. Er verweist auch auf den ESF-Ausschuss
nach Maßgabe des Artikels 163 AEUV.
Zusätzlich hat die Kommission am 16. Juli 2025 einen Vorschlag für eine Verordnung über
Pläne für national-regionale Partnerschaften angenommen, mit der die Koordinierung
verbessert und die Durchführung der Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung
harmonisiert werden soll, wobei das zentrale Ziel die Vereinfachung der Umsetzung der
politischen Strategie ist. Diese gemeinsamen Bestimmungen gelten für den ESF ebenfalls.
Grundrechte
Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt
gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung,
dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden, wie in Artikel 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Diese Initiative wird auch die
Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen wahren.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie öffentliche Gesundheit teilt die
Union entweder die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten (Artikel 4 AEUV) oder sie ist für
die Festlegung von Modalitäten zuständig, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit
koordinieren müssen (Artikel 5 AEUV), oder sie ist dafür zuständig, Maßnahmen zur
Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu
ergreifen (Artikel 6 AEUV).
Der ESF unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Umsetzung an die EU-
Mitgliedstaaten und die Regionen. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das
Maß hinaus, das zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist. Mit
der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie
möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten
und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die
geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und
verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die
Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission
Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht
über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION
DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
[Siehe NRP-Plan-Verordnung, Folgenabschätzung]
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
[Platzhalter]
Insgesamt werden dem ESF für den Zeitraum 2028-2034 XX Mrd. EUR (zu jeweiligen
Preisen) zugewiesen.
Einzelheiten zum finanziellen und personellen Bedarf sind dem Finanz- und Digitalbogen der
Verordnung über den NRP-Plan zu entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
[Siehe NRP-Plan-Verordnung, Folgenabschätzung]
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die ESF-Verordnung enthält den Gegenstand und legt den Umfang der Unterstützung aus
dem ESF in Bezug auf die in der NRP-Plan-Verordnung dargelegten Ziele fest. Sie umfasst
außerdem Bestimmungen für soziale Innovation. Darüber hinaus stellt sie den gemäß
Artikel 163 AEUV eingerichteten Ausschuss dar und gibt das Datum des Inkrafttretens an.
2025/0239 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU)
[NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit
Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige
Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 164 und Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission gemeinsam die Europäische Säule sozialer Rechte als Reaktion auf die
sozialen Herausforderungen in Europa. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule
lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang,
faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im
Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollten sich an den 20 Grundsätzen der
Europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Am 4. März 2021 legte die
Kommission einen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer
Rechte (im Folgenden „Aktionsplan“) vor, der ehrgeizige, aber realistische EU-
Kernziele für 2030 in den Bereichen Beschäftigung (dass mindestens 78 % der 20- bis
64-Jährigen erwerbstätig sein sollten), Kompetenzen (dass mindestens 60 % aller
Erwachsenen jedes Jahr an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sollten) und
Bekämpfung der Armut (dass die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung
bedrohten Menschen um mindestens 15 Millionen verringert werden sollte, darunter
fünf Millionen Kinder) (im Folgenden „Kernziele der Union für 2030“) und
ergänzende Teilziele sowie das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard enthält. Um
zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF
Investitionen in Menschen und Reformen der Systeme in den Politikbereichen
Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum
wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des
Vertrags beitragen.
(2) Die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die in Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags vorgesehen und vom Rat im Zusammenhang mit dem
Europäischen Semester jährlich angenommen werden, sind als Instrument für die
Koordinierung der Unions- und der nationalen Strategien für Beschäftigung und
Soziales von entscheidender Bedeutung. Sie enthalten gemeinsame Prioritäten und
Zielwerte für Beschäftigung, Bildung, Kompetenzen und Sozialpolitik im Hinblick auf
die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Schaffung eines besseren
Klimas für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung des
sozialen Zusammenhalts. Der ESF ist das wichtigste Instrument der Union für die
Unterstützung der Beschäftigungsleitlinien und die Erreichung der Ziele der Union in
den Bereichen Beschäftigung und Soziales. Die Beschäftigungsleitlinien ergänzen die
Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte. In diesem Zusammenhang sollte
der Umfang des ESF für den Zeitraum 2028 bis 2034 vollständig an den Beschluss
(EU) … des Rates1 [Beschäftigungsleitlinien, vom Rat spätestens bis zum 1. Januar
2027 anzunehmen] ausgerichtet sein.
(3) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische
Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die
Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten sollten jährliche
Fortschrittsberichte über die Durchführung ihrer mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Pläne vorlegen. Dieser Rahmen sollte die Grundlage für die kohärente
Verwendung der Unionsmittel bilden, auch im Hinblick auf die Maximierung des
Mehrwerts der einzusetzenden finanziellen Unterstützung.
(4) Die Union steht vor strukturellen Herausforderungen, die sich aus der wirtschaftlichen
Globalisierung, anfälligen Lieferketten, der Steuerung der Migrationsströme und der
erhöhten Sicherheitsbedrohung, dem sauberen, dem technologischen und dem
demografischen Wandel, der alternden Erwerbsbevölkerung, dem Mangel an
Sozialwohnungen sowie dem wachsenden Mangel an Fach- und Arbeitskräften in
vielen Sektoren und Regionen ergeben.
(5) Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich
für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die
relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum inklusiver gestaltet und die
beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die
Arbeitskräftemobilität und die sektorale Umstrukturierung, wobei das Augenmerk vor
allem auf städtischen und ländlichen Gebieten mit besonderen sozialen Schwächen
liegt.
(6) Bis 2040 wird der Arbeitsmarkt der Union jedes Jahr etwa 1 Million Personen weniger
zählen. Außerdem schrumpft in manchen Regionen nicht nur die Erwerbsbevölkerung,
sondern ein kleiner und stagnierender Anteil der Bevölkerung verfügt auch über
Bildung im tertiären Bereich, was den Ausgleich des Verlusts von Arbeitskräften
durch höhere Arbeitsproduktivität erschwert. Dies wird das Sozialschutzmodell der
Union vermehrt belasten und dessen Nachhaltigkeit und Angemessenheit unter Druck
setzen. Ferner wird es den Arbeits- und Fachkräftemangel im Arbeitsmarkt
verschärfen und so Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit belasten. In
manchen Sektoren wird es die Arbeitskosten unter Druck setzen. Deshalb muss der
ESF eine vermehrte Teilnahme am Arbeitsmarkt fördern, besonders für Frauen und
junge Menschen, Menschen mit Behinderungen oder aus den Roma-Gemeinschaften,
und Arbeitgeber dabei unterstützen, die richtigen Personen für die freien Stellen zu
finden, ältere Arbeitskräfte mit angemessenen Arbeitsmarkt- und
1 Fundstelle eingeben.
Arbeitsplatzmaßnahmen stärken, die Qualifizierung der Arbeitskräfte gewährleisten,
sodass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigt werden können,
und ein gesundes Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben fördern, u. a. durch
die Sicherstellung des Zugangs zu qualitativ hochwertiger Kinderbetreuung.
(7) Am 29. Januar 2025 stellte die Kommission den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit
vor. Der Kompass legt dar, wie Europa zu einem Ort werden kann, an dem
Technologien, Dienstleistungen und saubere Produkte von morgen erfunden,
hergestellt und vermarktet werden, und es gleichzeitig der erste klimaneutrale
Kontinent wird. Er legt fünf horizontale Erfolgsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit
fest, darunter die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen, und
hebt hervor, dass die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit Europas die Menschen
sind. Um wettbewerbsfähig und für die Zukunft gerüstet zu sein, muss die Union ihre
Bürgerinnen und Bürger unterstützen und mit den Fähigkeiten und Kompetenzen
ausstatten, die sie für den Erfolg beim Lernen, im Beruf und im Alltag benötigen.
(8) Darüber hinaus hat die Kommission am 26. Februar 2025 die Mitteilung „Der Deal für
eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und
Dekarbonisierung“ angenommen. Sie ist von grundlegender Bedeutung bei der
Anerkennung der wichtigen Rolle von Kompetenzen, wenn ein erfolgreicher Wandel
hin zu einer saubereren und wettbewerbsfähigeren Zukunft der Industrie in der Union
leichter verwirklicht werden soll. Die Entwicklung einer hoch qualifizierten
Erwerbsbevölkerung ist für das Voranbringen von Innovation, Dekarbonisierung und
der Kreislaufwirtschaft entscheidend. Dieser Fokus auf die Verbesserung der
Kompetenzen ist für die Erreichung der Unionsziele eines gerechten Wandels und für
die Aufrechterhaltung und Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union
äußerst bedeutsam. Außerdem ist der Zugang zu Umweltressourcen und ihren
Vorteilen in der Gesellschaft ungleich verteilt, wie auch Umweltgefahren und
Gesundheitsrisiken. Die Wahrscheinlichkeit, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen
unverhältnismäßig häufig betroffen sind, ist höher.
(9) Die Union der Kompetenzen hat zum Ziel, die Entwicklung hochwertiger, inklusiver
und anpassungsfähiger Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der
Kompetenzen zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Vorsorge, die
Sicherheit und die Demokratie der EU zu steigern. Deshalb sollte die Union im
Einklang mit der Union der Kompetenzen eine ausreichende Förderung sicherstellen,
um ein solides Fundament an Kompetenzen aufzubauen und allen die Möglichkeit zu
geben, an zukunftsorientierten Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im
Rahmen des lebenslangen Lernens teilzunehmen, insbesondere, um die
Herausforderungen des digitalen und des grünen Wandels zu bewältigen. Dies wird
vor allem zu digitalen Kompetenzen und Schlüsseltechnologien beitragen, aber auch
zu Kompetenzen zur Unterstützung aufstrebender Sektoren im Hinblick auf die
Ausstattung von Menschen mit an die Digitalisierung angepassten Kompetenzen, auf
technologie- und innovationsgesteuerte Veränderungen, sozialen und wirtschaftlichen
Wandel, den leichtern beruflichen Übergang, Mobilität und Unterstützung vor allem
der geringqualifizierten Erwachsenen oder Erwachsenen mit schlechter Ausbildung.
Im Einklang mit der Union der Kompetenzen müssen die Herausforderungen des
digitalen und des grünen Wandels durch Weiterbildung und Umschulung der
Arbeitskräfte bewältigt werden, wobei Bildung an den Bedarf der Industrie angepasst
wird und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern und
Behörden gefördert werden. Außerdem ist es notwendig, die Zirkulation und
angemessene Verteilung der Kompetenzen im Binnenmarkt zu verbessern, z. B. durch
leichtere Portabilität der Kompetenzen, und Möglichkeiten zur Anwerbung und
Bindung von qualifizierten Arbeitskräften in der EU zu schaffen.
(10) Die Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] legt allgemeine Vorschriften für den Plan
für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Plan“) und insbesondere
die von den Plänen für national-regionale Partnerschaften unterstützten Ziele sowie die
Vorschriften für die Ausarbeitung, Durchführung, Verwaltung und Kontrolle dieser
Pläne fest. Der ESF zählt zu den Fonds mit auf nationaler Ebene vorab zugewiesenen
Mitteln im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften, im Einklang mit
Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan-Verordnung]. Daher ist es notwendig, den Umfang
der Unterstützung durch den ESF in Bezug auf die Ziele aus der NRP-Verordnung
klarzustellen und spezifische Bestimmungen für die Inanspruchnahme des ESF
festzulegen.
(11) Eine effiziente und wirksame Durchführung der im Rahmen des NRP-Plans, auch aus
dem ESF, unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches
Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden
Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den
Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus.
(12) Zur Stärkung der Gesellschaften Europas und des europäischen Sozialmodells sollten
die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer im Einklang mit der Verordnung (EU) [NRP-
Plan-Verordnung] angenommenen Pläne für national-regionale Partnerschaften dem
ESF einen Mindestbetrag an Ressourcen zuweisen. Die unterschiedliche Art und
Schwere der verschiedenen sozioökonomischen Herausforderungen in den
Mitgliedstaaten bedingen einen flexibleren Ansatz bei der Programmplanung. Zwar ist
ein Mindestmaß an Unterstützung für die Sozialpolitik notwendig, um sicherzustellen,
dass die Maßnahmen diese Herausforderungen berücksichtigen, doch ist auch eine
enge Anbindung an die nationalen und regionalen charakteristischen Gegebenheiten
notwendig. Die Gründe für die sozialen Ungleichheiten oder Probleme müssen bei der
relativen Bedeutung, die den Investitionen und Reformen im Rahmen der
Beschäftigungsleitlinien und des ESF beigemessen wird, berücksichtigt werden. Dies
bedeutet, dass die politischen Schutzvorkehrungen durch thematische Konzentration
sich aus den Kontakten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ergeben
sollten. Der ESF-Mindestbetrag muss also die Waage halten zwischen dem
strategischen Interesse der Union für Investitionen in ihre Menschen und damit in die
Qualität des Arbeitskräfteangebots wie auch in die sozialen Fortschritte, und
gleichzeitig dem Investitionsbedarf im Rahmen der anderen spezifischen Ziele aus
Artikel 3 der [NRP-Plan-Verordnung].
(13) Der ESF sollte Beschäftigung, gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt für alle,
faire und qualitativ hochwertige Arbeitsbedingungen und Arbeitskräftemobilität
unterstützen. Der ESF sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Arbeitslosen und
nicht Erwerbstätigen wirksame, zeitnahe, koordinierte und maßgeschneiderte Hilfe zu
bringen; Grundlagen sind die Unterstützung bei der Arbeitssuche, Schulungen,
Weiterbildung und Umschulung sowie Zugang zu anderen Hilfsdiensten, wobei
besonderes Augenmerk auf Menschen in gefährdeter Lage, Menschen mit
Beeinträchtigungen durch den grünen und den digitalen Wandel oder
Arbeitsmarktbeben, und die Arbeitsmarktfernsten gelegt wird. Der ESF sollte sich
weiter auf Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder
arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs),
konzentrieren, und zwar durch Verhinderung frühzeitiger Schul- und
Ausbildungsabgänge und strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule
ins Berufsleben; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der verstärkten
Jugendgarantie, insbesondere zur Förderung hochwertiger
Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen. Darüber hinaus sollte der ESF auch
weiterhin in Kompetenzen investieren, die für den grünen und den digitalen Wandel
von entscheidender Bedeutung sind.
(14) Der ESF sollte das Arbeitskräfteangebot steigern und allgemeine und berufliche
Bildung wie auch den lebenslangen Erwerb von Kompetenzen verbessern. Der ESF
sollte insbesondere ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen
Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen,
darunter formales Lernen, nichtformales Lernen und informelles Lernen in allen
Lebensphasen, und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit
und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare
und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte
dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung,
lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Kompetenzbedarfs in Zusammenarbeit
mit der Industrie, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und
Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im
Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von
Qualifikationen.
(15) Der ESF sollte den Zugang zu Dienstleistungen erleichtern, darunter Stärkung der
Modernisierung, Digitalisierung und Widerstandsfähigkeit von Gesundheits- wie auch
Langzeitpflegedienstleistungen. Der ESF sollte die Mitgliedstaaten bei der
Durchführung von Maßnahmen unterstützten, die alle Formen der Diskriminierung
eliminieren und Chancengleichheit für alle sicherstellen, vor allem für
Bevölkerungsgruppen, die auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, und dabei
den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen gewährleisten. Die Verfügbarkeit
von erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen wie
frühkindlicher Bildung und Betreuung, außerschulischer Betreuung, allgemeiner und
beruflicher Bildung sowie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere
durch Angehörige und gemeindenah erbrachte Betreuungsleistungen, ist für die
Gewährleistung von Chancengleichheit und Arbeitskräftemobilität unerlässlich. Der
ESF sollte sicherstellen, dass alle, auch Kinder im Einklang mit der Europäischen
Garantie für Kinder, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen von guter Qualität
haben. Die spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, wie die
Barrierefreiheit, sollten in Bezug auf diese Dienstleistungen berücksichtigt werden,
ebenso wie ein Leben in Unabhängigkeit. Der ESF sollte ferner zur Modernisierung
der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung ihrer Zugänglichkeit.
(16) Die ESF-Unterstützung sollte zur Förderung der Chancengleichheit für alle, zur
Unterstützung starker sozialer Sicherheitsnetze, sozialer Inklusion,
Generationengerechtigkeit und Armutsbekämpfung eingesetzt werden. Der ESF sollte
die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung – darunter die
Bekämpfung der materiellen Deprivation – unterstützen, damit der Kreislauf der
Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion
sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet,
Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut
werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette an politischen Strategien, die sich an die
am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an in
Armut lebende Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma, erwerbstätige
Arme und die am stärksten Benachteiligten. Der ESF sollte die aktive Inklusion
arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu
gewährleisten. Der ESF sollte auch die Obdachlosigkeit senken, u. a. durch
Präventions- und Linderungsmaßnahmen im Einklang mit der Erklärung von Lissabon
aus dem Jahr 2021. Die Unterstützung der sozialen Innovation spielt eine bedeutende
Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele und sollte deswegen gefördert werden.
(17) Die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der
Grundrechte gehören zu den grundlegenden Werten der Union. Diese Werte sind für
jeden Einzelnen von grundlegender Bedeutung, vor allem für die am stärksten
Gefährdeten. Darüber hinaus sind sie für einen wirksamen Einsatz des ESF dienlich.
Daher sollte der ESF auch die Förderung und Umsetzung dieser Werte für alle
unterstützen. Der ESF wird auch weiterhin die Rechte von Menschen mit
Behinderungen, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen verankert, thematisieren. Er wird außerdem die
Kohärenz mit der Union der Gleichheit und den damit zusammenhängenden
Strategien1 sicherstellen, mit denen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder
der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft und der soziale Zusammenhalt durch
Aufrechterhaltung und Entwicklung offener, grundrechtebasierter, demokratischer,
gleichberechtigter und inklusiver Gesellschaften auf der Grundlage der
Rechtsstaatlichkeit gewährleistet wird.
(18) Gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Plan-Verordnung] müssen die Mitgliedstaaten bei
der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für national-regionale Partnerschaften
bereichsübergreifende Grundsätze wahren. In diesem Zusammenhang sollten die
Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, den ESF für die Unterstützung
zielgerichteter Aktionen zur Förderung bereichsübergreifender Grundsätze
einzusetzen, z. B. die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder die
Sicherstellung der Zugänglichkeit von Dienstleistungen für Menschen mit
Behinderungen, und Menschen mit Behinderungen die aktive Teilnahme zu
ermöglichen.
(19) Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der
Europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen wird und Mittel
in ausreichender Höhe für die Bedürftigsten eingestellt werden, sollten die
Mitgliedstaaten ESF-Mittel der Förderung der sozialen Inklusion zuweisen.
(20) Wegen der besonderen Notwendigkeit, in Armut lebende Kinder zu unterstützen,
sollten die Mitgliedstaaten auch ESF-Mittel für Maßnahmen im Rahmen der Garantie
für Kinder vorsehen.
(21) Der ESF sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme
zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die
soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am
stärksten benachteiligten Personen fördert. Die Mitgliedstaaten sollten ESF-Mittel der
Bekämpfung der Formen extremer Armut zuweisen, die sich am deutlichsten auf die
soziale Ausgrenzung auswirken, wie Obdachlosigkeit, Nahrungsmangel und materielle
Deprivation.
(22) Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen
Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für junge Menschen, die weder eine
Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist es
erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend ESF-Mittel in
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen, u. a. durch die
Umsetzung der Jugendgarantie, investieren. Die Mitgliedstaaten sollten dieser
Herausforderung daher Mittel in angemessener Höhe zuweisen. Mitgliedstaaten, die
stark von Jugendarbeitslosigkeit beeinträchtigt sind, sollten ESF-Mittel der
Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen zuweisen.
(23) Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF unterstützten Maßnahmen
setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen
allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und
sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus.
Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner
und der Zivilgesellschaft am Einsatz des ESF fördern. Mitgliedstaaten, denen in
diesem Bereich länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen wurden, sollten ESF-
Mittel der Förderung des Kapazitätsaufbaus der Sozialpartner und der Organisationen
der Zivilgesellschaft zuweisen.
(24) Unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika und Einschränkungen der
Gebiete in äußerster Randlage sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Kapitel für die
Gebiete in äußerster Randlage Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigung und
der Arbeitskräftemobilität – insbesondere junger Menschen –, von Bildung und
Kompetenzen sowie der sozialen Inklusion vorsehen.
(25) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit
der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen,
Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren
Qualität, Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie Verringerung der
Armut, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können,
sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für den
Einsatz des Europäischen Sozialfonds für den Programmplanungszeitraum
2028-2034 als Teil der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2
der Verordnung XX [NRP-Plan-Verordnung] – insbesondere in den
Buchstaben b und e – dargelegten allgemeinen Zielen festgelegt.
(2) Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften im Einklang mit den in der Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan]
festgelegten Regelungen gewährt.
Artikel 2
ESF-Unterstützung
(1) Der Europäische Sozialfonds (ESF) unterstützt die spezifischen Ziele aus
Artikel 3 der Verordnung XX [NRP-Plan-Verordnung].
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 basiert der Einsatz des ESF durch die
Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung XX
[NRP-Plan-Verordnung] auf den beschäftigungspolitischen Leitlinien der
Mitgliedstaaten, wie in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen und im
Beschluss (EU) xxxx [Beschäftigungsleitlinien, vom Rat spätestens zum
1. Januar 2027 anzunehmen] dargelegt.
Artikel 4
Soziale Innovation
(1) Die soziale Innovation wird in Bereichen unterstützt, die in den
Geltungsbereich des ESF fallen, insbesondere im Hinblick auf das Testen,
Evaluieren und Skalieren innovativer Lösungen, auch auf lokaler oder
regionale Ebene, um den sozialen Bedarf partnerschaftlich mit den relevanten
Partnern, vor allem den Sozialpartnern, anzugehen.
(2) Die Kommission setzt die technische Hilfe auf ihre eigene Initiative hin im
Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) [NRP-Plan-Verordnung] ein, um
den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen zu erleichtern, insbesondere
durch Unterstützung des Lernens voneinander, transnationale Zusammenarbeit,
Aufbau von Netzen sowie Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren
und Methodiken.
Artikel 5
Unterstützung im Zuge des demografischen Wandels
Die Mitgliedstaaten und Regionen legen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz
fest, um die Herausforderungen infolge des demografischen Wandels in mindestens
einem entsprechenden Kapitel des Plans für national-regionale Partnerschaften
anzusprechen.
Artikel 6
Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation
(1) Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für die Bekämpfung materieller
Deprivation durch die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die
den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten
entsprechen, bereitstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten und Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die
materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die
Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den
Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter
werden zwecks Gewährleistung eines fairen und gerechten grünen Wandels
auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um
Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von
Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu
verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt,
den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten
Personen leisten. Die Nahrungsmittel und/oder die materielle
Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen
abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder
Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für
Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden.
Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu
allen Sozialleistungen gewährt, die über die nationalen Sozialsysteme oder
gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen
der Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe
die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese
nicht stigmatisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder
materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine
Weiterverweisung an zuständige Dienste, oder durch die Förderung der
sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Bereitstellung solcher Maßnahmen nicht
möglich ist, z. B. wenn die Unterstützung als Reaktion auf eine Notsituation
wie einer Naturkatastrophe erfolgt.
(5) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bedeutet „am stärksten
benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien,
Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder
und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien
festgestellt wurde, welche von den zuständigen nationalen Behörden nach
Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von
Interessenkonflikten aufgestellt werden und Elemente umfassen können, durch
die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen
in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden.
Artikel 7
Partnerschaft
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und
Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den
Bereichen qualitativ hochwertige Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie soziale
Inklusion im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung XX [NRP-Plan].
Artikel 8
Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten
Ausschuss (im Folgenden „ESF-Ausschuss“) in Bezug auf die Hilfe im
Rahmen des Ziels aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c [spezifisches Ziel –
Beschäftigung] der Verordnung XX [NRP-Plan] unterstützt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren
einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und
einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder
jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt
automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil. Die
Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände auf Unionsebene
entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den Ausschuss.
(3) Der Ausschuss kann Stellungnahmen zu allen Punkten abgeben, die die
Inanspruchnahme des ESF betreffen.
Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Plans für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028-2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
[...]
Drucksache 457/25- 17 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Ver (Unterrichtung)