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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 457/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 457/25 04.09.25 EU - AIS - AV - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034 COM(2025) 558 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 211/21 = AE-Nr. 210180; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 558 final 2025/0239 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Europäische Sozialfonds (ESF) eingerichtet, das wichtigste Instrument für Investitionen in Europas Menschen, ihre Zukunft und Vorsorge. Dieser Vorschlag ist auf die aktuelle soziale und wirtschaftliche Lage abgestimmt und geht konkret auf die Forderung der europäischen Öffentlichkeit ein, ein sozialeres Europa zu schaffen und mehr in die Menschen in der Europäischen Union zu investieren. Der ESF ist das wichtigste Instrument der EU für die Förderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts in den Gesellschaften Europas. Der vorliegende Vorschlag flankiert den Vorschlag für die Verordnung für national-regionale Partnerschaften. Beide Verordnungen stärken und ergänzen sich gegenseitig. Als Teil der Kohäsionspolitik wird der ESF als ein Element der überspannenden [Pläne für national-regionale Partnerschaften] eingesetzt; er ergänzt bei ESF-spezifischen Politikelementen die [NRP-Verordnung]. Der ESF fördert die Ziele des NRP-Plans innerhalb des Unterstützungsumfangs, wie in der vorliegenden Verordnung dargelegt. Die Stärke Europas liegt in seinen Menschen. Am 17. November 2017 stellten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die Europäische Säule sozialer Rechte vor.[1] Ihre Ziele setzen klare und ehrgeizige Vorgaben für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung. Diese Vorgaben zu erreichen ist nicht nur ein moralisches Gebot, es ist auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Die politischen Leitlinien 2024-2029 halten fest, dass unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft Europa viele Vorteile gegenüber Mitbewerbern bietet. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“[2] heißt es: „Eine wirksame Sozialpolitik auf der Grundlage der Europäischen Säule sozialer Rechte ist für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Europas von zentraler Bedeutung. Eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft mit hoher Produktivität wird sicherstellen, dass unser Sozialmodell langfristig finanziell tragfähig ist und dass die Bürgerinnen und Bürger klare Wege zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Erfolg sehen. Alle Menschen in Europa müssen die Möglichkeit haben, einen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, und von der gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit profitieren können.“ In der Tat zeigt sich immer wieder, dass die Volkswirtschaften mit den wirksamsten Investitionen in Humankapital auch zu den wettbewerbsfähigsten, widerstandsfähigsten und wirtschaftlich solidesten zählen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2025 wurde Folgendes hervorgehoben: „[I]m Anschluss an die Mitteilung der Kommission über eine Union der Kompetenzen vom 5. März 2025 sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um den Erwerb, die Anerkennung und die Erhaltung von Kompetenzen in der gesamten EU – von der Entwicklung von Grundkompetenzen bis hin zu lebenslangem Lernen, Umschulung und Weiterbildung – gemäß der Europäischen Säule sozialer Rechte und dem dazugehörigen Aktionsplan zu verbessern“. In den selben Schlussfolgerungen wird auf die Erklärung von Budapest verwiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit der „Erschließung der Talente in Europa und Investitionen in Kompetenzen, um hochwertige Arbeitsplätze in der ganzen Union zu fördern“. Über das Ausstatten der Menschen mit Kompetenzen hinaus ist im derzeitigen demografischen Kontext außerdem eine starke Erwerbsbeteiligung vonnöten. Trotz Fortschritten ist der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Kompetenzdefiziten, Arbeitskräftemangel und anhaltend hohen Armutsquoten weiterhin in der gesamten EU Priorität einzuräumen. Diese Faktoren schmälern nicht nur die Aussichten, die Kernziele für die Europäische Säule sozialer Rechte zu verwirklichen, sondern behindern auch die weitere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer zunehmend globalisierten Welt. Vor allem soziale Themen und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger wie Bildung, einschließlich frühkindliche Bildung und Betreuung, sowie Gesundheitswesen und Langzeitpflege, wie auch die Verfügbarkeit von Sozialwohnungen und mangelnde Fortschritte bei der Armutsbekämpfung bereiten den Bürgerinnen und Bürgern Europas Sorgen.[3] In diesen Bereichen wird von der Union mehr erwartet. Es besteht ein größerer Bedarf an zielgerichteten Aktionen, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund wachsender geostrategischer Unsicherheit und dem häufigeren Auftreten extremer Wetterereignisse von entscheidender Bedeutung, auf das Unerwartete vorbereitet zu sein. [Während der Corona-Pandemie zeigte die vorübergehende Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE), wie wichtig der Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen und damit das Senken der Fallzahlen von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlust ist. Der vorliegende Vorschlag bestätigt die europäische Solidarität, die auch in Zukunft greifen kann, wenn die Umstände den Bedarf ordnungsgemäß rechtfertigen.] Der ESF wird die Durchführung der politischen Strategien der EU und die nationalen bzw. regionalen Strukturreformen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen, soziale Inklusion sowie Betreuungsdienstleistungen einschließlich Langzeitpflege und Gesundheitswesen unterstützen. Dies entspricht dem Aufgabenbereich der Beschäftigungsleitlinien (Artikel 148 AEUV), Der Fonds wird zu den Bestrebungen der Mitgliedstaaten beitragen, die Arbeitslosigkeit zu senken, Qualität und Chancengleichheit in der allgemeinen und beruflichen Bildung voranzubringen und die soziale Inklusion und Integration zu verbessern. Der ESF wird auch insbesondere zur Umsetzung der Kompetenzgarantie im Einklang mit der Union der Kompetenzen beitragen. Die Unterstützung individueller Lernkonten sollte in dieser Hinsicht eine wichtige Dimension darstellen, indem den strategischen Geschäftsinvestitionen Europas Fortschritte in der nahen Zukunft ermöglicht werden, wenn Zugang zu den richtigen Kompetenzen besteht. Der Fonds wird außerdem nachhaltige und sich weiterentwickelnde offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaften unterstützen, die auf Rechtsstaatlichkeit und sozialem Dialog beruhen. Zusätzlich werden zur Unterstützung integrierter Ansätze Investitionen von Fondsmitteln sowohl in die Infrastruktur als auch in Menschen befürwortet. Somit wird der ESF dabei helfen, ein soziales Europa für mündige Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Einklang mit Artikel 174 AEUV beitragen – eine unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren der EU als stabile und tragfähige wirtschaftliche und politische Union. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Als Teil der Kohäsionspolitik wird der ESF im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften (NRP-Plan) und dessen einheitlichem Regelwerk tätig. Der ESF baut auf der etablierten Sichtbarkeit und dem nachgewiesenen Erfolg des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) als zuverlässigem Rahmen für Investitionen in Menschen auf, im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte, dem Europäischen Semester und den Beschäftigungsleitlinien. Daher wird der ESF trotz seiner engen Anbindung an den NRP-Plan seine unabhängige Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) behalten. Eine effiziente und wirksame Durchführung der im Rahmen des NRP-Plans, auch aus dem ESF, unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. Mit dem ESF werden politische Strategien und Prioritäten unterstützt, die darauf abzielen, Vollbeschäftigung zu schaffen, Qualität und Produktivität der Arbeit zu steigern, die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb der Union zu erhöhen, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern sowie Generationengerechtigkeit, soziale Inklusion und Gesundheit zu fördern. Das übergeordnete politische Ziel der ESF-Verordnung besteht darin, das „soziale Europa“ leistungs- und widerstandsfähiger zu machen und die Europäische Säule sozialer Rechte ebenso umzusetzen wie die Prioritäten auf den Gebieten Soziales und Beschäftigung, die im Zuge der europäischen wirtschaftspolitischen Steuerung beschlossen werden. Der ESF wird zur Umsetzung der integrierten Leitlinien, die im Einklang mit Artikel 121 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen wurden, und der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester angenommen werden, beitragen. Er wird außerdem auf das allgemeine Ziel des intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wachstums über 2030 hinaus (VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung2) und auf Aufwärtskonvergenz hinwirken. Darüber hinaus wird der ESF dabei helfen, die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, den Lebens- und den Gesundheitsstandard anzuheben, die Mobilität der Arbeitskräfte zu steigern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, wie im AEUV, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt. Außerdem soll der ESF einen Beitrag zur Union der Kompetenzen und zur Integration von Drittstaatsangehörigen leisten. Indem für den ESF ein Mindestanteil und Mindestbeträge festgelegt werden, wird sichergestellt, dass im unmittelbar auf die Bürgerinnen und Bürger Europas ausgerichteten Investitionsvolumen die beschriebenen Prioritäten der EU angemessen berücksichtigt werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit dem ESF sollen Synergieeffekte und Kohärenz mit anderen Maßnahmen zur Investition in die Entwicklung von Humankapital im Rahmen der national-regionalen Partnerschaft (NRP-Plan) erzielt werden, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, der politischen Unterstützung für Fischerei und Landwirtschaft wie auch mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. Der ESF wird auch weiterhin die über Erasmus geleistete Unterstützung ergänzen. ESF und Erasmus werden in ähnlichen Bereichen eingesetzt; insbesondere helfen sie den Menschen dabei, die von der Industrie geforderten neuen Kompetenzen zu erwerben und digitale Kompetenzen aufzubauen, und tragen zu einer gesteigerten Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung bei. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die mit dem vorliegenden Vorschlag unterbreiteten Maßnahmen ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 164, 174 und 175. Der ESF basiert auf den Artikeln 162 und 164 AEUV und unterstützt die Armutsbekämpfung, vor allem durch Bekämpfung von Nahrungsmangel und Deprivation grundlegender Basisunterstützung; die Unterstützung der Förderung der Grundwerte der EU fußt auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Der vorliegende Vorschlag legt den Umfang der Unterstützung aus dem ESF in Bezug auf die in der NRP-Plan-Verordnung festgehaltenen spezifischen Ziele, wie auch zielgerichtete Aktionen im Bereich der sozialen Innovation fest. Er verweist auch auf den ESF-Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 163 AEUV. Zusätzlich hat die Kommission am 16. Juli 2025 einen Vorschlag für eine Verordnung über Pläne für national-regionale Partnerschaften angenommen, mit der die Koordinierung verbessert und die Durchführung der Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung harmonisiert werden soll, wobei das zentrale Ziel die Vereinfachung der Umsetzung der politischen Strategie ist. Diese gemeinsamen Bestimmungen gelten für den ESF ebenfalls.  Grundrechte Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt werden, wie in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Diese Initiative wird auch die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) In den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie öffentliche Gesundheit teilt die Union entweder die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten (Artikel 4 AEUV) oder sie ist für die Festlegung von Modalitäten zuständig, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit koordinieren müssen (Artikel 5 AEUV), oder sie ist dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergreifen (Artikel 6 AEUV). Der ESF unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Umsetzung an die EU- Mitgliedstaaten und die Regionen. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das Maß hinaus, das zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist. Mit der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Das gewählte Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG [Siehe NRP-Plan-Verordnung, Folgenabschätzung] 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT [Platzhalter] Insgesamt werden dem ESF für den Zeitraum 2028-2034 XX Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) zugewiesen. Einzelheiten zum finanziellen und personellen Bedarf sind dem Finanz- und Digitalbogen der Verordnung über den NRP-Plan zu entnehmen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten [Siehe NRP-Plan-Verordnung, Folgenabschätzung] • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die ESF-Verordnung enthält den Gegenstand und legt den Umfang der Unterstützung aus dem ESF in Bezug auf die in der NRP-Plan-Verordnung dargelegten Ziele fest. Sie umfasst außerdem Bestimmungen für soziale Innovation. Darüber hinaus stellt sie den gemäß Artikel 163 AEUV eingerichteten Ausschuss dar und gibt das Datum des Inkrafttretens an. 2025/0239 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164 und Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die Europäische Säule sozialer Rechte als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) sollten sich an den 20 Grundsätzen der Europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Am 4. März 2021 legte die Kommission einen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Aktionsplan“) vor, der ehrgeizige, aber realistische EU- Kernziele für 2030 in den Bereichen Beschäftigung (dass mindestens 78 % der 20- bis 64-Jährigen erwerbstätig sein sollten), Kompetenzen (dass mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sollten) und Bekämpfung der Armut (dass die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 15 Millionen verringert werden sollte, darunter fünf Millionen Kinder) (im Folgenden „Kernziele der Union für 2030“) und ergänzende Teilziele sowie das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard enthält. Um zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF Investitionen in Menschen und Reformen der Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des Vertrags beitragen. (2) Die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen und vom Rat im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester jährlich angenommen werden, sind als Instrument für die Koordinierung der Unions- und der nationalen Strategien für Beschäftigung und Soziales von entscheidender Bedeutung. Sie enthalten gemeinsame Prioritäten und Zielwerte für Beschäftigung, Bildung, Kompetenzen und Sozialpolitik im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Schaffung eines besseren Klimas für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung des sozialen Zusammenhalts. Der ESF ist das wichtigste Instrument der Union für die Unterstützung der Beschäftigungsleitlinien und die Erreichung der Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung und Soziales. Die Beschäftigungsleitlinien ergänzen die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte. In diesem Zusammenhang sollte der Umfang des ESF für den Zeitraum 2028 bis 2034 vollständig an den Beschluss (EU) … des Rates1 [Beschäftigungsleitlinien, vom Rat spätestens bis zum 1. Januar 2027 anzunehmen] ausgerichtet sein. (3) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Fortschrittsberichte über die Durchführung ihrer mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Pläne vorlegen. Dieser Rahmen sollte die Grundlage für die kohärente Verwendung der Unionsmittel bilden, auch im Hinblick auf die Maximierung des Mehrwerts der einzusetzenden finanziellen Unterstützung. (4) Die Union steht vor strukturellen Herausforderungen, die sich aus der wirtschaftlichen Globalisierung, anfälligen Lieferketten, der Steuerung der Migrationsströme und der erhöhten Sicherheitsbedrohung, dem sauberen, dem technologischen und dem demografischen Wandel, der alternden Erwerbsbevölkerung, dem Mangel an Sozialwohnungen sowie dem wachsenden Mangel an Fach- und Arbeitskräften in vielen Sektoren und Regionen ergeben. (5) Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum inklusiver gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Arbeitskräftemobilität und die sektorale Umstrukturierung, wobei das Augenmerk vor allem auf städtischen und ländlichen Gebieten mit besonderen sozialen Schwächen liegt. (6) Bis 2040 wird der Arbeitsmarkt der Union jedes Jahr etwa 1 Million Personen weniger zählen. Außerdem schrumpft in manchen Regionen nicht nur die Erwerbsbevölkerung, sondern ein kleiner und stagnierender Anteil der Bevölkerung verfügt auch über Bildung im tertiären Bereich, was den Ausgleich des Verlusts von Arbeitskräften durch höhere Arbeitsproduktivität erschwert. Dies wird das Sozialschutzmodell der Union vermehrt belasten und dessen Nachhaltigkeit und Angemessenheit unter Druck setzen. Ferner wird es den Arbeits- und Fachkräftemangel im Arbeitsmarkt verschärfen und so Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit belasten. In manchen Sektoren wird es die Arbeitskosten unter Druck setzen. Deshalb muss der ESF eine vermehrte Teilnahme am Arbeitsmarkt fördern, besonders für Frauen und junge Menschen, Menschen mit Behinderungen oder aus den Roma-Gemeinschaften, und Arbeitgeber dabei unterstützen, die richtigen Personen für die freien Stellen zu finden, ältere Arbeitskräfte mit angemessenen Arbeitsmarkt- und 1 Fundstelle eingeben. Arbeitsplatzmaßnahmen stärken, die Qualifizierung der Arbeitskräfte gewährleisten, sodass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigt werden können, und ein gesundes Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben fördern, u. a. durch die Sicherstellung des Zugangs zu qualitativ hochwertiger Kinderbetreuung. (7) Am 29. Januar 2025 stellte die Kommission den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit vor. Der Kompass legt dar, wie Europa zu einem Ort werden kann, an dem Technologien, Dienstleistungen und saubere Produkte von morgen erfunden, hergestellt und vermarktet werden, und es gleichzeitig der erste klimaneutrale Kontinent wird. Er legt fünf horizontale Erfolgsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit fest, darunter die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen, und hebt hervor, dass die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit Europas die Menschen sind. Um wettbewerbsfähig und für die Zukunft gerüstet zu sein, muss die Union ihre Bürgerinnen und Bürger unterstützen und mit den Fähigkeiten und Kompetenzen ausstatten, die sie für den Erfolg beim Lernen, im Beruf und im Alltag benötigen. (8) Darüber hinaus hat die Kommission am 26. Februar 2025 die Mitteilung „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ angenommen. Sie ist von grundlegender Bedeutung bei der Anerkennung der wichtigen Rolle von Kompetenzen, wenn ein erfolgreicher Wandel hin zu einer saubereren und wettbewerbsfähigeren Zukunft der Industrie in der Union leichter verwirklicht werden soll. Die Entwicklung einer hoch qualifizierten Erwerbsbevölkerung ist für das Voranbringen von Innovation, Dekarbonisierung und der Kreislaufwirtschaft entscheidend. Dieser Fokus auf die Verbesserung der Kompetenzen ist für die Erreichung der Unionsziele eines gerechten Wandels und für die Aufrechterhaltung und Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union äußerst bedeutsam. Außerdem ist der Zugang zu Umweltressourcen und ihren Vorteilen in der Gesellschaft ungleich verteilt, wie auch Umweltgefahren und Gesundheitsrisiken. Die Wahrscheinlichkeit, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig häufig betroffen sind, ist höher. (9) Die Union der Kompetenzen hat zum Ziel, die Entwicklung hochwertiger, inklusiver und anpassungsfähiger Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Kompetenzen zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Vorsorge, die Sicherheit und die Demokratie der EU zu steigern. Deshalb sollte die Union im Einklang mit der Union der Kompetenzen eine ausreichende Förderung sicherstellen, um ein solides Fundament an Kompetenzen aufzubauen und allen die Möglichkeit zu geben, an zukunftsorientierten Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen des lebenslangen Lernens teilzunehmen, insbesondere, um die Herausforderungen des digitalen und des grünen Wandels zu bewältigen. Dies wird vor allem zu digitalen Kompetenzen und Schlüsseltechnologien beitragen, aber auch zu Kompetenzen zur Unterstützung aufstrebender Sektoren im Hinblick auf die Ausstattung von Menschen mit an die Digitalisierung angepassten Kompetenzen, auf technologie- und innovationsgesteuerte Veränderungen, sozialen und wirtschaftlichen Wandel, den leichtern beruflichen Übergang, Mobilität und Unterstützung vor allem der geringqualifizierten Erwachsenen oder Erwachsenen mit schlechter Ausbildung. Im Einklang mit der Union der Kompetenzen müssen die Herausforderungen des digitalen und des grünen Wandels durch Weiterbildung und Umschulung der Arbeitskräfte bewältigt werden, wobei Bildung an den Bedarf der Industrie angepasst wird und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Arbeitgebern und Behörden gefördert werden. Außerdem ist es notwendig, die Zirkulation und angemessene Verteilung der Kompetenzen im Binnenmarkt zu verbessern, z. B. durch leichtere Portabilität der Kompetenzen, und Möglichkeiten zur Anwerbung und Bindung von qualifizierten Arbeitskräften in der EU zu schaffen. (10) Die Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] legt allgemeine Vorschriften für den Plan für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Plan“) und insbesondere die von den Plänen für national-regionale Partnerschaften unterstützten Ziele sowie die Vorschriften für die Ausarbeitung, Durchführung, Verwaltung und Kontrolle dieser Pläne fest. Der ESF zählt zu den Fonds mit auf nationaler Ebene vorab zugewiesenen Mitteln im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften, im Einklang mit Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan-Verordnung]. Daher ist es notwendig, den Umfang der Unterstützung durch den ESF in Bezug auf die Ziele aus der NRP-Verordnung klarzustellen und spezifische Bestimmungen für die Inanspruchnahme des ESF festzulegen. (11) Eine effiziente und wirksame Durchführung der im Rahmen des NRP-Plans, auch aus dem ESF, unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und den Organisationen der Zivilgesellschaft, voraus. (12) Zur Stärkung der Gesellschaften Europas und des europäischen Sozialmodells sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer im Einklang mit der Verordnung (EU) [NRP- Plan-Verordnung] angenommenen Pläne für national-regionale Partnerschaften dem ESF einen Mindestbetrag an Ressourcen zuweisen. Die unterschiedliche Art und Schwere der verschiedenen sozioökonomischen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten bedingen einen flexibleren Ansatz bei der Programmplanung. Zwar ist ein Mindestmaß an Unterstützung für die Sozialpolitik notwendig, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen diese Herausforderungen berücksichtigen, doch ist auch eine enge Anbindung an die nationalen und regionalen charakteristischen Gegebenheiten notwendig. Die Gründe für die sozialen Ungleichheiten oder Probleme müssen bei der relativen Bedeutung, die den Investitionen und Reformen im Rahmen der Beschäftigungsleitlinien und des ESF beigemessen wird, berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die politischen Schutzvorkehrungen durch thematische Konzentration sich aus den Kontakten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ergeben sollten. Der ESF-Mindestbetrag muss also die Waage halten zwischen dem strategischen Interesse der Union für Investitionen in ihre Menschen und damit in die Qualität des Arbeitskräfteangebots wie auch in die sozialen Fortschritte, und gleichzeitig dem Investitionsbedarf im Rahmen der anderen spezifischen Ziele aus Artikel 3 der [NRP-Plan-Verordnung]. (13) Der ESF sollte Beschäftigung, gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt für alle, faire und qualitativ hochwertige Arbeitsbedingungen und Arbeitskräftemobilität unterstützen. Der ESF sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Arbeitslosen und nicht Erwerbstätigen wirksame, zeitnahe, koordinierte und maßgeschneiderte Hilfe zu bringen; Grundlagen sind die Unterstützung bei der Arbeitssuche, Schulungen, Weiterbildung und Umschulung sowie Zugang zu anderen Hilfsdiensten, wobei besonderes Augenmerk auf Menschen in gefährdeter Lage, Menschen mit Beeinträchtigungen durch den grünen und den digitalen Wandel oder Arbeitsmarktbeben, und die Arbeitsmarktfernsten gelegt wird. Der ESF sollte sich weiter auf Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), konzentrieren, und zwar durch Verhinderung frühzeitiger Schul- und Ausbildungsabgänge und strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie, insbesondere zur Förderung hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen. Darüber hinaus sollte der ESF auch weiterhin in Kompetenzen investieren, die für den grünen und den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung sind. (14) Der ESF sollte das Arbeitskräfteangebot steigern und allgemeine und berufliche Bildung wie auch den lebenslangen Erwerb von Kompetenzen verbessern. Der ESF sollte insbesondere ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen, darunter formales Lernen, nichtformales Lernen und informelles Lernen in allen Lebensphasen, und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Kompetenzbedarfs in Zusammenarbeit mit der Industrie, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen. (15) Der ESF sollte den Zugang zu Dienstleistungen erleichtern, darunter Stärkung der Modernisierung, Digitalisierung und Widerstandsfähigkeit von Gesundheits- wie auch Langzeitpflegedienstleistungen. Der ESF sollte die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützten, die alle Formen der Diskriminierung eliminieren und Chancengleichheit für alle sicherstellen, vor allem für Bevölkerungsgruppen, die auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert sind, und dabei den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen gewährleisten. Die Verfügbarkeit von erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Bildung und Betreuung, außerschulischer Betreuung, allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere durch Angehörige und gemeindenah erbrachte Betreuungsleistungen, ist für die Gewährleistung von Chancengleichheit und Arbeitskräftemobilität unerlässlich. Der ESF sollte sicherstellen, dass alle, auch Kinder im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen von guter Qualität haben. Die spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, wie die Barrierefreiheit, sollten in Bezug auf diese Dienstleistungen berücksichtigt werden, ebenso wie ein Leben in Unabhängigkeit. Der ESF sollte ferner zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit. (16) Die ESF-Unterstützung sollte zur Förderung der Chancengleichheit für alle, zur Unterstützung starker sozialer Sicherheitsnetze, sozialer Inklusion, Generationengerechtigkeit und Armutsbekämpfung eingesetzt werden. Der ESF sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung – darunter die Bekämpfung der materiellen Deprivation – unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette an politischen Strategien, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an in Armut lebende Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma, erwerbstätige Arme und die am stärksten Benachteiligten. Der ESF sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Der ESF sollte auch die Obdachlosigkeit senken, u. a. durch Präventions- und Linderungsmaßnahmen im Einklang mit der Erklärung von Lissabon aus dem Jahr 2021. Die Unterstützung der sozialen Innovation spielt eine bedeutende Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele und sollte deswegen gefördert werden. (17) Die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte gehören zu den grundlegenden Werten der Union. Diese Werte sind für jeden Einzelnen von grundlegender Bedeutung, vor allem für die am stärksten Gefährdeten. Darüber hinaus sind sie für einen wirksamen Einsatz des ESF dienlich. Daher sollte der ESF auch die Förderung und Umsetzung dieser Werte für alle unterstützen. Der ESF wird auch weiterhin die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert, thematisieren. Er wird außerdem die Kohärenz mit der Union der Gleichheit und den damit zusammenhängenden Strategien1 sicherstellen, mit denen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpft und der soziale Zusammenhalt durch Aufrechterhaltung und Entwicklung offener, grundrechtebasierter, demokratischer, gleichberechtigter und inklusiver Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet wird. (18) Gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Plan-Verordnung] müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für national-regionale Partnerschaften bereichsübergreifende Grundsätze wahren. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, den ESF für die Unterstützung zielgerichteter Aktionen zur Förderung bereichsübergreifender Grundsätze einzusetzen, z. B. die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder die Sicherstellung der Zugänglichkeit von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, und Menschen mit Behinderungen die aktive Teilnahme zu ermöglichen. (19) Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der Europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen wird und Mittel in ausreichender Höhe für die Bedürftigsten eingestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten ESF-Mittel der Förderung der sozialen Inklusion zuweisen. (20) Wegen der besonderen Notwendigkeit, in Armut lebende Kinder zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten auch ESF-Mittel für Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Kinder vorsehen. (21) Der ESF sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördert. Die Mitgliedstaaten sollten ESF-Mittel der Bekämpfung der Formen extremer Armut zuweisen, die sich am deutlichsten auf die soziale Ausgrenzung auswirken, wie Obdachlosigkeit, Nahrungsmangel und materielle Deprivation. (22) Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend ESF-Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen, u. a. durch die Umsetzung der Jugendgarantie, investieren. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Herausforderung daher Mittel in angemessener Höhe zuweisen. Mitgliedstaaten, die stark von Jugendarbeitslosigkeit beeinträchtigt sind, sollten ESF-Mittel der Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen zuweisen. (23) Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft am Einsatz des ESF fördern. Mitgliedstaaten, denen in diesem Bereich länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen wurden, sollten ESF- Mittel der Förderung des Kapazitätsaufbaus der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft zuweisen. (24) Unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika und Einschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Kapitel für die Gebiete in äußerster Randlage Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigung und der Arbeitskräftemobilität – insbesondere junger Menschen –, von Bildung und Kompetenzen sowie der sozialen Inklusion vorsehen. (25) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie Verringerung der Armut, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1) In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds für den Programmplanungszeitraum 2028-2034 als Teil der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2 der Verordnung XX [NRP-Plan-Verordnung] – insbesondere in den Buchstaben b und e – dargelegten allgemeinen Zielen festgelegt. (2) Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften im Einklang mit den in der Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan] festgelegten Regelungen gewährt. Artikel 2 ESF-Unterstützung (1) Der Europäische Sozialfonds (ESF) unterstützt die spezifischen Ziele aus Artikel 3 der Verordnung XX [NRP-Plan-Verordnung]. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 basiert der Einsatz des ESF durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung XX [NRP-Plan-Verordnung] auf den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten, wie in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen und im Beschluss (EU) xxxx [Beschäftigungsleitlinien, vom Rat spätestens zum 1. Januar 2027 anzunehmen] dargelegt. Artikel 4 Soziale Innovation (1) Die soziale Innovation wird in Bereichen unterstützt, die in den Geltungsbereich des ESF fallen, insbesondere im Hinblick auf das Testen, Evaluieren und Skalieren innovativer Lösungen, auch auf lokaler oder regionale Ebene, um den sozialen Bedarf partnerschaftlich mit den relevanten Partnern, vor allem den Sozialpartnern, anzugehen. (2) Die Kommission setzt die technische Hilfe auf ihre eigene Initiative hin im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) [NRP-Plan-Verordnung] ein, um den Kapazitätsaufbau für soziale Innovationen zu erleichtern, insbesondere durch Unterstützung des Lernens voneinander, transnationale Zusammenarbeit, Aufbau von Netzen sowie Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methodiken. Artikel 5 Unterstützung im Zuge des demografischen Wandels Die Mitgliedstaaten und Regionen legen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die Herausforderungen infolge des demografischen Wandels in mindestens einem entsprechenden Kapitel des Plans für national-regionale Partnerschaften anzusprechen. Artikel 6 Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation (1) Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für die Bekämpfung materieller Deprivation durch die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Sicherheit von Verbraucherprodukten entsprechen, bereitstellen. (2) Die Mitgliedstaaten und Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Bei den Eignungskriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter werden zwecks Gewährleistung eines fairen und gerechten grünen Wandels auch Klima- und Umweltaspekte berücksichtigt, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten. Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder aber indirekt, zum Beispiel gegen Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt diese können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden. Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen wird zusätzlich zu allen Sozialleistungen gewährt, die über die nationalen Sozialsysteme oder gemäß dem nationalen Recht gewährt werden können. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden. (4) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen, wie etwa eine Weiterverweisung an zuständige Dienste, oder durch die Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Bereitstellung solcher Maßnahmen nicht möglich ist, z. B. wenn die Unterstützung als Reaktion auf eine Notsituation wie einer Naturkatastrophe erfolgt. (5) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bedeutet „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen, wie Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder Gruppen von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Kinder und Obdachloser, deren Unterstützungsbedarf anhand der objektiven Kriterien festgestellt wurde, welche von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der relevanten Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt werden und Elemente umfassen können, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden. Artikel 7 Partnerschaft Die Mitgliedstaaten sorgen für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen qualitativ hochwertige Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie soziale Inklusion im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung XX [NRP-Plan]. Artikel 8 Gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzter Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF-Ausschuss“) in Bezug auf die Hilfe im Rahmen des Ziels aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c [spezifisches Ziel – Beschäftigung] der Verordnung XX [NRP-Plan] unterstützt. (2) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für jedes dieser Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil. Die Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den Ausschuss. (3) Der Ausschuss kann Stellungnahmen zu allen Punkten abgeben, die die Inanspruchnahme des ESF betreffen. Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Plans für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028-2034. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN [...] Drucksache 457/25- 17 -]

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