Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
Text
Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
[Bundesrat Drucksache 420/25
04.09.25
R - AV
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
A. Problem und Ziel
Die Hofraumverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2358) ist bis zum 31. Dezember
2025 befristet. Mit ihrem Auslaufen droht der Verlust der Verkehrsfähigkeit der von ihr
betroffenen Grundstücke, da Verfügungen über oder die Zwangsvollstreckung in diese
Grundstücke nicht mehr möglich wären. Die Eigentümer könnten die Grundstücke ab dem
1. Januar 2026 weder veräußern noch beleihen, etwa um dringend notwendige,
kreditfinanzierte Sanierungsarbeiten am Grundstück durchzuführen.
Ungetrennte Hofräume gibt es nur noch in ehemals preußischen Gebieten der
ostdeutschen Länder. Es ist anzustreben, die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum
Jahr 2035 abzuschließen.
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 einstimmig beschlossen, die Vorlage für
den Erlass einer Rechtsverordnung zur Entfristung der Hofraumverordnung gemäß Artikel
80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten (BR-Drs. 575/24 –
Beschluss).
B. Lösung
Dem Anliegen des Bundesrates, die Hofraumverordnung fortbestehen zu lassen und
dadurch die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke bis zur Auflösung sämtlicher
ungetrennten Hofräume zu ermöglichen, soll Rechnung getragen werden. Hierzu ist keine
Entfristung der Hofraumverordnung erforderlich, sondern eine Verlängerung der
Befristung um weitere 10 Jahre ausreichend. Damit trägt die Verordnung zur Erreichung
insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei, den gleichberechtigten
Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 420/25
04.09.25
R - AV
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 23 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das
zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist:
Artikel 1
Änderung der Hofraumverordnung
Die Hofraumverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Hofraumverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2358) ist bis zum 31. Dezember 2025
befristet. Mit ihrem Auslaufen droht der Verlust der Verkehrsfähigkeit der von ihr betroffenen
Grundstücke, da Verfügungen über oder die Zwangsvollstreckung in diese Grundstücke
nicht mehr möglich wären. Die Eigentümer könnten die Grundstücke ab dem 1. Januar 2026
weder veräußern noch beleihen, etwa um dringend notwendige, jedoch kreditfinanzierte
Sanierungsarbeiten am Grundstück durchzuführen.
Ungetrennte Hofräume gibt es nur noch in ehemals preußischen Gebieten der
ostdeutschen Länder. Es ist anzustreben, die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Jahr
2035 abzuschließen.
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 einstimmig beschlossen, die Vorlage für den
Erlass einer Rechtsverordnung zur Entfristung der Hofraumverordnung gemäß Artikel 80
Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten (BR-Drs. 575/24 –
Beschluss).
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Dem Anliegen des Bundesrates, die Hofraumverordnung fortbestehen zu lassen und
dadurch die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke bis zur Auflösung sämtlicher
ungetrennten Hofräume zu ermöglichen, soll Rechnung getragen werden. Hierzu ist keine
Entfristung der Hofraumverordnung erforderlich, sondern eine Verlängerung der Befristung
um weitere 10 Jahre ausreichend. Damit trägt der die Verordnung zur Erreichung
insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei, den gleichberechtigten Zugang
aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der
Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
beruht auf § 23 des Bodensonderungsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist
erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Regelung geht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem die Verordnung sicherstellt, dass die als Anteile an ungetrennten Hofräumen im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke weiterhin veräußert und belastet werden können,
sichert er die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken. Diese ist Grundvoraussetzung für
Investitionen im Immobilienbereich und dient der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge und der
Erhaltung des Wohlstandes. Damit leistet die Verordnung insbesondere einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, welches mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6
verlangt, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Gleichzeitig fördert die Verordnung die Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 9, welches
mit seiner Zielvorgabe 9.1 verlangt, „eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und
widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, um die wirtschaftliche Entwicklung und das
menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen
und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen.“
Die Verordnung folgt den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.)
Nachhaltiges Wirtschaften stärken und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen hat der Erlass der Hofraumverordnung keine
Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt,
abgeschafft oder verändert.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand eingeführt,
abgeschafft oder verändert.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung führt für die Verwaltungen des Bundes und der Länder zu keiner Änderung
des Erfüllungsaufwands. Die anhängigen Flurbereinigungsverfahren werden unabhängig
von dieser Verordnung ohnehin zu Ende geführt.
5. Weitere Kosten
Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Sonstige direkte oder
indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständige Unternehmen sind durch
die Verordnung ebenfalls nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung erweitert das bestehende Überleitungsrecht für die ostdeutschen Länder.
Dieses Recht soll möglichst zeitnah wieder außer Kraft treten. Die Geltungsdauer der
Verordnung soll daher auf einen Zeitraum beschränkt werden, innerhalb dessen zuverlässig
mit der Beendigung der bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren gerechnet werden
kann. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von
Anteilen an ungetrennten Hofräumen)
Der neue § 3 der Verordnung bestimmt, dass die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember
2035 außer Kraft tritt. Es ist anzustreben, die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis
zum Jahr 2035 abzuschließen.
Der Freistaat Sachsen hat nahezu alle ungetrennten Hofräume zeitnah aufgelöst und dafür
das Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz (BoSoG) genutzt. Die noch
vorhandenen ungetrennten Hofräume befinden sich allerdings im räumlichen Bereich von
Flurbereinigungsverfahren mit umfassenden Zielsetzungen und konnten im Hinblick auf die
Regelung in § 5 Absatz 7 BoSoG nicht durch ein Bodensonderungsverfahren aufgelöst werden.
Nach ausführlich und nachvollziehbar begründeter Auskunft des Freistaats Sachsen sind
die Möglichkeiten einer Beschleunigung der laufenden neun Flurbereinigungsverfahren, in
denen noch ungetrennte Hofräume aufzulösen sind, ausgeschöpft. Das letzte dieser
Flurbereinigungsverfahren wird voraussichtlich erst im Jahr 2035 abgeschlossen sein, so dass
eine Verlängerung der Befristung der Hofraumverordnung bis Ende 2035 erforderlich ist.
Da das Inkrafttreten der Hofraumverordnung bereits seit Jahren vollzogen ist, ist der
Fortbestand der Inkrafttretensregelung des bisherigen § 3 Satz 1 nicht mehr erforderlich. § 3
wird daher durch eine reine Außerkrafttretensregelung ersetzt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 420/25 - 4 -]
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