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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

dip / drucksache 27.11.2025 · WP 21 · 21/2963 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft [A. Problem und Ziel Zur Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die von der missbräuchlichen Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für luftverkehrsfremde Zwecke ausgehen, ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft bildet die rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten. Das Abkommen legt Rahmen, Verfahren und Mittel der Zusammenarbeit fest. Das Abkommen löst innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. Das Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige Institutionen aufzu bauen. B. Lösung Das Vertragsgesetz trägt den Vorgaben aus Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft Drucksache 21/2963Deutscher Bundestag 21. Wahlperiode 27.11.2025 C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Abkommen bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Be - drohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen und keine zusätzlichen Kosten verursachen. Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung ein - geführt: – Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens), – Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen im Luftraum der anderen Vertragspartei (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens). Der Austausch von Informationen zur Luftlage erfolgt über bereits etablierte Leitungen. Die Kosten für den Einsatz der Luftfahrzeuge einschließlich etwaiger Unterstützungsleistungen nach Artikel 6 sind vorab nicht bezifferbar, da diese erst anlassbezogen bei Eintritt eines Zwischenfalls im Luftraum anfallen. Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätz - lichen Kosten belastet. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. – 2 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung. Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 3 – Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft Vom                      2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. E n t w u r f Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 5 – Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. – 6 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes An - wendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem das Vertragsgesetz das Abkommen in nationales Recht umsetzt, leistet es einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16, welches mit seiner Zielvor gabe 16.6 verlangt, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Vertragsgesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem es den zuständigen Stellen den Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage und die Koordination des Einsatzes von Luftfahrzeugen ermöglicht. Schlussbemerkung Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich nicht. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unter - nehmen, sowie Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen sind nicht zu erwarten. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Mit Ausführung des Gesetzes werden für die Verwaltung zwei Informations - pflichten eingeführt: – Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens), – Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen im Luftraum der anderen Vertragspartei (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens). Der Austausch von Informationen zur Luftlage erfolgt über bereits etablierte Leitungen. Die Kosten für den Einsatz der Luftfahrzeuge einschließlich etwaiger Unterstützungsleistungen nach Artikel 6 sind vorab nicht bezifferbar, da diese erst anlassbezogen bei Eintritt eines Zwischenfalls im Luftraum anfallen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 7 – Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Österreich, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt, in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“), in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“), in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck 1. „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen, 2. „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden, 3. „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet, 4. „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind. Artikel 2 Ziel (1) Ziel dieses Abkommens ist, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen, um die diesbezüglichen Reaktionszeiten zu verkürzen und Reaktionsmöglichkeiten zu verbessern. (2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Sicherung ihres eigenen Luftraums. Artikel 3 Maßnahmen der Zusammenarbeit (1) Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus. (2) Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können: 1. Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden, 2. visuelle Überprüfung, 3. Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen, 4. Erstellen eines visuellen Nachweises, 5. Befragung, 6. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und 7. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz. Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft – 8 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode (3) Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden. Artikel 4 Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen der Zusammenarbeit (1) Der Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt über die den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Informationssysteme. (2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 entscheidet die zuständige Stelle des Entsendestaats, ob sie einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum des Aufnahmestaats durchführt, und teilt dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats unverzüglich mit. Die zuständigen Stellen koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats. Sie stellen insbesondere die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats sicher. Bei Bedarf weist der Aufnahmestaat Luftfahrzeugen des Entsendestaats einen taktisch zweckmäßigen Warteraum zu. (3) Der Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen. Der Aufnahmestaat kann den Einsatz jederzeit zeitlich und örtlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen. Der Entsendestaat wird solchen Verlangen nachkommen. (4) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats übernimmt schnellstmöglich die Führung des Einsatzes von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen. (5) Ist der Aufnahmestaat außerstande, die Führung von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats zu übernehmen, oder ist dies nach übereinstimmender Auffassung der zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, insbesondere aufgrund geographischer Gegebenheiten, unzweckmäßig, kann der Entsendestaat dennoch alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 ergreifen; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Artikel 5 Grenznahe temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete (1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungsoder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt. (2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 unter Einhaltung der Verfahren nach Artikel 4 ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen. Artikel 6 Unterstützungsleistungen Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungs - leistungen: 1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und 2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung. Artikel 7 Übungen Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch. Artikel 8 Technische und militärische Sicherheit (1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet. (2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen. Artikel 9 Kosten Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 9 – Artikel 10 Rechtsstellung des Personals des Entsendestaates Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen. Artikel 11 Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung. Artikel 12 Datenschutz Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts über den Datenschutz und deren Anwendbarkeit. Artikel 13 Einzelheiten der Durchführung Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt. Artikel 14 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Artikel 15 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. (4) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung lässt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien unberührt. (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Staat veranlasst, in dessen Gebiet es unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Geschehen zu Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland C h r i s t i n e L a m b r e c h t Für die Regierung der Republik Österreich K . Ta n n e r – 10 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode I. Allgemeines Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes - republik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich regelt die Zusammenarbeit beider Staaten im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch nichtmilitärische Luftfahrzeuge. Es ermöglicht grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Bisher war es beiden Vertragsparteien nicht möglich, verdächtige zivile Luftfahrzeuge aus dem eigenen Hoheitsgebiet hinaus grenzüberschreitend bis zur Übernahme durch Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei in deren Luftraum zu begleiten, um einen unkontrollierten Weiterflug des verdächtigen zivilen Luftfahrzeugs auszuschließen. Künftig ist es möglich, ein verdächtiges ziviles Luftfahrzeug im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung grenzüberschreitend zu begleiten, zu identifizieren sowie weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Ausgeschlossen sind lufthoheitliche Maßnahmen mit Eingriffscharakter (zum Beispiel Abdrängen, Warnschuss, Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei. Darüber hinaus wird der systematische Austausch von Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum erleichtert. Den Regelungsgehalt des Luftsicherheitsgesetzes berührt das Abkommen nicht, da es sich nicht um ein eigenständiges Einsatzrecht der deutschen oder österreichischen Streitkräfte handelt. Diese werden ausschließlich auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen tätig. Das Abkommen ermöglicht es der Bundesrepublik Deutschland, in Kooperation mit der Republik Österreich die Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Be - drohungen zu erhöhen. II. Besonderes Zu Artikel 1 Artikel 1 enthält die für dieses Abkommen geltenden Begriffsbestimmungen. Dass nach Nummer 1 eine „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ von einem be - mannten oder unbemannten Luftfahrzeug oder einer anderen luftgestützten Plattform ausgehen kann, erlaubt es, auch bei fortschreitender Entwicklung der Luftfahrttechnik bei Gefahrensituationen, die sich erst künftig einstellen werden, verantwortungsvoll reagieren und handeln zu können. Zu Artikel 2 A b s a t z 1 bestimmt den Gegenstand des Abkommens. Es regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch nichtmilitärische Luftfahrzeuge. Es ermöglicht unter anderem den grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Darüber hinaus wird der systematische Austausch von Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum erleichtert. Dadurch können die Reaktionszeiten verkürzt und die Reaktionsmöglichkeiten verbessert werden. A b s a t z 2 hebt hervor, dass die nationale Souveränität der Vertragsparteien wie auch deren jeweilige Zuständigkeit für die Sicherung des eigenen Luftraums von diesem Abkommen unberührt bleiben. Zu Artikel 3 Artikel 3 beschreibt die im Rahmen der Zusammenarbeit möglichen Maßnahmen. Neben dem regelmäßigen Informationsaustausch zur allgemeinen Luftlagesituation nach Absatz 1 enthält A b - s a t z 2 eine Aufzählung der Maßnahmen, die militärische Luftfahr zeuge einer Vertragspartei im Luftraum der anderen Vertragspartei ergreifen können. A b s a t z 3 legt ausdrücklich fest, dass dabei keine Anwendung oder An - drohung von Gewalt erfolgen darf. Zu Artikel 4 Artikel 4 regelt Verfahren und weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Für den in A b s a t z 1 beschriebenen Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation bedienen sich beide Vertragsparteien der technischen Systeme, die ihnen zur Verfügung stehen. Die A b s ä t z e 2 b i s 4 regeln den Ablauf des Einsatzes eines Luftfahrzeugs des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats. Danach entscheidet die zuständige Stelle des Entsendestaats über einen Einsatz im Aufnahmestaat und informiert darüber die zuständige Stelle des Aufnahmestaats, mit der sie sodann den Einsatz koordiniert. Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats soll schnellstmöglich die Führung des Einsatzes übernehmen; sie kann eine zeitliche und örtliche Begrenzung oder die Beendigung des Ein - satzes verlangen. A b s a t z 3 statuiert die grundsätzliche Zulässigkeit eines Einsatzes im Aufnahmestaat zur Umsetzung des Abkommens. Damit bedarf es keiner weiteren Genehmigungen des Aufnahmestaats, deren zeitgerechte Einholung im konkreten Einsatzfall nur schwerlich zu realisieren wäre. Mit den in A b s a t z 5 beschriebenen Handlungsoptionen wird insbesondere geographischen Gegebenheiten eines nicht immer geradlinigen Grenzverlaufs Rechnung ge - tragen, bei dem ein ständiger Wechsel der Zuständigkeit einem effektiven Einsatz entgegenstehen würde. Zu Artikel 5 Artikel 5 hat die kurzfristige vorübergehende Einrichtung von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten (§ 26 Luftverkehrsgesetz) zur ungehinderten Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zum Inhalt. Zu Artikel 6 Die Vertragsparteien leisten sich einander bei Landungen und Aufenthalten im jeweils anderen Staat logistische und technische Unterstützung, beginnend mit der Bereit - stellung potentieller Ausweichflugplätze. Damit wird eine Versorgung im Aufnahmestaat für den Fall sichergestellt, Denkschrift Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 11 – dass eine sofortige Rückkehr in den Entsendestaat nicht möglich ist. Zu Artikel 7 Die Vertragsparteien üben regelmäßig gemeinsam und grenzüberschreitend die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens. Zu Artikel 8 Dem Entsendestaat obliegt die technische Sicherheit des von ihm in den Aufnahmestaat entsandten militärischen Luftfahrzeugs und verbrachten Materials. Der Aufnahmestaat gewährleistet Bewachung und Absicherung bei Landungen und Aufenthalten nach seiner Rechtsordnung, wobei die zuständigen Stellen der Vertragsparteien unter Führung und Kontrolle des Aufnahmestaats zusammenarbeiten. Zu Artikel 9 Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung des Abkommens verbundenen Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbst. Zu Artikel 10 Die Rechtsstellung von Personal und die Abwicklung von Schäden im jeweils anderen Staat bestimmen sich nach dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) und dem Abkommen vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates (BGBl. 2008 II S. 1290, 1291). Zu Artikel 11 Die Untersuchung von Flugunfällen und -zwischenfällen obliegt dem Staat, in dem der Vorfall stattgefunden hat, nach seiner Rechtsordnung. Bei der Untersuchung von Flugunfällen im Aufnahmestaat können Experten des Entsendestaats an der Untersuchungskommission teilnehmen. Zudem stellen sich die Staaten gegenseitig die für die Untersuchung des Vorfalls relevanten Informa - tionen unverzüglich zur Verfügung. Zu Artikel 12 Die Zulässigkeit eines etwaigen Austauschs personen - bezogener Daten bestimmt sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzrecht. Zu Artikel 13 Nachgeordnete Stellen der Vertragsparteien können bei Bedarf weitere Einzelheiten zur Durchführung des Abkommens einvernehmlich festlegen. Diese Einzelheiten dürfen nicht im Widerspruch zum Abkommen stehen. Zu Artikel 14 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Aus - legung oder Anwendung des Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt. Zu Artikel 15 Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige Notifizierung über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notwendig. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Eingang der letzten Notifikation maßgeblich. Das Abkommen, das auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben, beziehungsweise von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus anderem Grund von nationalem Interesse kann das Abkommen von einer Vertragspartei einseitig zeitweilig ausgesetzt werden. – 12 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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