Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
[A. Problem und Ziel
Zur Verbesserung der Abwehr von Bedrohungslagen, die von der
missbräuchlichen Verwendung ziviler Luftfahrzeuge für
luftverkehrsfremde Zwecke ausgehen, ist eine grenzüberschreitende
Zusammenarbeit notwendig.
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die
Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft bildet die
rechtliche Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen beiden Staaten. Das Abkommen legt Rahmen, Verfahren und
Mittel der Zusammenarbeit fest.
Das Abkommen löst innerstaatlich das Erfordernis eines
Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
Das Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt:
die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige Institutionen
aufzu bauen.
B. Lösung
Das Vertragsgesetz trägt den Vorgaben aus Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes Rechnung.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit
gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Drucksache 21/2963Deutscher Bundestag
21. Wahlperiode 27.11.2025
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind durch das Gesetz
nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informations- oder anderweitigen Pflichten für
Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Abkommen bewirkt keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt,
geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Be -
drohungen durch zivile Luftfahrzeuge beitragen und keine zusätzlichen
Kosten verursachen.
Es werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung ein -
geführt:
– Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage (Artikel 3
Absatz 1 des Abkommens),
– Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen im Luftraum der
anderen Vertragspartei (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens).
Der Austausch von Informationen zur Luftlage erfolgt über bereits
etablierte Leitungen. Die Kosten für den Einsatz der Luftfahrzeuge
einschließlich etwaiger Unterstützungsleistungen nach Artikel 6 sind
vorab nicht bezifferbar, da diese erst anlassbezogen bei Eintritt eines
Zwischenfalls im Luftraum anfallen.
Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätz -
lichen Kosten belastet.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen
nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
– 2 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit
gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 3 –
Gesetz
zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit gegen
nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
E n t w u r f
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 5 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
– 6 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes An -
wendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15
Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem das Vertragsgesetz das Abkommen in nationales Recht umsetzt, leistet
es einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16, welches mit seiner
Zielvor gabe 16.6 verlangt, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen. Das Vertragsgesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem es
den zuständigen Stellen den Austausch von Informationen über die allgemeine
Luftlage und die Koordination des Einsatzes von Luftfahrzeugen ermöglicht.
Schlussbemerkung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich
nicht.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unter -
nehmen, sowie Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das
Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu
erwarten.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen
sind nicht zu erwarten.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Anwendung des Gesetzes nicht
mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind
durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Mit Ausführung des Gesetzes werden für die Verwaltung zwei Informations -
pflichten eingeführt:
– Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage (Artikel 3 Absatz 1
des Abkommens),
– Mitteilung über den Einsatz von Luftfahrzeugen im Luftraum der anderen
Vertragspartei (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens).
Der Austausch von Informationen zur Luftlage erfolgt über bereits etablierte
Leitungen. Die Kosten für den Einsatz der Luftfahrzeuge einschließlich etwaiger
Unterstützungsleistungen nach Artikel 6 sind vorab nicht bezifferbar, da diese erst
anlassbezogen bei Eintritt eines Zwischenfalls im Luftraum anfallen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 7 –
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Österreich,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“),
in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Österreichischen Bundesregierung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des
österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“),
in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
1. „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes
Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu
werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen,
2. „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden,
3. „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches
militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet,
4. „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen
Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Abkommens ist, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der
Luft festzulegen, um die diesbezüglichen Reaktionszeiten zu verkürzen und Reaktionsmöglichkeiten zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien und ändert
nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Sicherung ihres eigenen Luftraums.
Artikel 3
Maßnahmen der Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
(2) Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen
der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
1. Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
2. visuelle Überprüfung,
3. Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
4. Erstellen eines visuellen Nachweises,
5. Befragung,
6. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
7. Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
– 8 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(3) Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden
ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.
Artikel 4
Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen der Zusammenarbeit
(1) Der Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt über die den Vertragsparteien zur
Verfügung stehenden technischen Informationssysteme.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 entscheidet die zuständige Stelle des Entsendestaats, ob sie
einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum des Aufnahmestaats durchführt, und teilt dies der zuständigen Stelle des
Aufnahmestaats unverzüglich mit. Die zuständigen Stellen koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im
Luftraum des Aufnahmestaats. Sie stellen insbesondere die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen des
Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats sicher. Bei Bedarf weist der Aufnahmestaat Luftfahrzeugen des Entsendestaats
einen taktisch zweckmäßigen Warteraum zu.
(3) Der Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats zum Zwecke der Umsetzung dieses
Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen. Der Aufnahmestaat kann den Einsatz jederzeit zeitlich und
örtlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen. Der Entsendestaat wird solchen Verlangen nachkommen.
(4) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats übernimmt schnellstmöglich die Führung des Einsatzes von nach Absatz 3
eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden
Maßnahmen.
(5) Ist der Aufnahmestaat außerstande, die Führung von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats zu
übernehmen, oder ist dies nach übereinstimmender Auffassung der zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats,
insbesondere aufgrund geographischer Gegebenheiten, unzweckmäßig, kann der Entsendestaat dennoch alle notwendigen
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 ergreifen; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
Artikel 5
Grenznahe temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete
(1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats bei der Festlegung temporärer
Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre
Flugbeschränkungsoder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung
und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären
Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt.
(2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien
im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 unter Einhaltung der Verfahren nach Artikel 4
ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen.
Artikel 6
Unterstützungsleistungen
Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens erbringen die Vertragsparteien insbesondere nachfolgende Unterstützungs -
leistungen:
1. Versorgung der Luftfahrzeuge des Entsendestaats auf geeigneten und zur Verfügung stehenden Flugplätzen des Aufnahmestaats
sowie Bereitstellung und Nutzung dieser Flugplätze als mögliche Ausweichflugplätze und
2. Überlassen von Material und Ausrüstungsgegenständen zur vorübergehenden Nutzung.
Artikel 7
Übungen
Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen
durch.
Artikel 8
Technische und militärische Sicherheit
(1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in
diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats
gewährleistet.
(2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die
zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle
zusammen.
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 9 –
Artikel 10
Rechtsstellung des Personals des Entsendestaates
Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die
Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.
Artikel 11
Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen
Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet
der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die
Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder
-zwischenfall zur Verfügung.
Artikel 12
Datenschutz
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts über den Datenschutz und deren
Anwendbarkeit.
Artikel 13
Einzelheiten der Durchführung
Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich oder sonstigen zuständigen
Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.
Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,
dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten
Notifikation.
(2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder aus einem anderen Grund
von nationalem Interesse durch Notifikation an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung
erfolgen.
(4) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Kündigung lässt die
aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien unberührt.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
dem Staat veranlasst, in dessen Gebiet es unterzeichnet wurde. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registriernummer
von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berchtesgaden am 9. Dezember 2022 in zwei
Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C h r i s t i n e L a m b r e c h t
Für die Regierung der Republik Österreich
K . Ta n n e r
– 10 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
I. Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes -
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich regelt die Zusammenarbeit beider Staaten im
Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen
durch nichtmilitärische Luftfahrzeuge.
Es ermöglicht grenzüberschreitenden militärischen
Flugverkehr zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Bisher
war es beiden Vertragsparteien nicht möglich, verdächtige
zivile Luftfahrzeuge aus dem eigenen Hoheitsgebiet
hinaus grenzüberschreitend bis zur Übernahme durch
Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei in deren
Luftraum zu begleiten, um einen unkontrollierten Weiterflug
des verdächtigen zivilen Luftfahrzeugs auszuschließen.
Künftig ist es möglich, ein verdächtiges ziviles
Luftfahrzeug im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung
grenzüberschreitend zu begleiten, zu identifizieren sowie
weitere erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
Ausgeschlossen sind lufthoheitliche Maßnahmen mit
Eingriffscharakter (zum Beispiel Abdrängen, Warnschuss,
Waffeneinsatz) im Luftraum der jeweils anderen Vertragspartei.
Darüber hinaus wird der systematische Austausch von
Informationen über die allgemeine Lage im Luftraum
erleichtert.
Den Regelungsgehalt des Luftsicherheitsgesetzes berührt
das Abkommen nicht, da es sich nicht um ein
eigenständiges Einsatzrecht der deutschen oder österreichischen
Streitkräfte handelt. Diese werden ausschließlich auf
Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen
tätig.
Das Abkommen ermöglicht es der Bundesrepublik
Deutschland, in Kooperation mit der Republik Österreich
die Sicherheit im Luftraum bei nichtmilitärischen Be -
drohungen zu erhöhen.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält die für dieses Abkommen geltenden
Begriffsbestimmungen. Dass nach Nummer 1 eine
„nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ von einem be -
mannten oder unbemannten Luftfahrzeug oder einer
anderen luftgestützten Plattform ausgehen kann, erlaubt es,
auch bei fortschreitender Entwicklung der Luftfahrttechnik
bei Gefahrensituationen, die sich erst künftig einstellen
werden, verantwortungsvoll reagieren und handeln zu
können.
Zu Artikel 2
A b s a t z 1 bestimmt den Gegenstand des Abkommens.
Es regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im
Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch
nichtmilitärische Luftfahrzeuge. Es ermöglicht unter
anderem den grenzüberschreitenden militärischen Flugverkehr
zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum. Darüber hinaus
wird der systematische Austausch von Informationen über
die allgemeine Lage im Luftraum erleichtert. Dadurch
können die Reaktionszeiten verkürzt und die
Reaktionsmöglichkeiten verbessert werden.
A b s a t z 2 hebt hervor, dass die nationale Souveränität
der Vertragsparteien wie auch deren jeweilige
Zuständigkeit für die Sicherung des eigenen Luftraums von diesem
Abkommen unberührt bleiben.
Zu Artikel 3
Artikel 3 beschreibt die im Rahmen der Zusammenarbeit
möglichen Maßnahmen.
Neben dem regelmäßigen Informationsaustausch zur
allgemeinen Luftlagesituation nach Absatz 1 enthält A b -
s a t z 2 eine Aufzählung der Maßnahmen, die militärische
Luftfahr zeuge einer Vertragspartei im Luftraum der
anderen Vertragspartei ergreifen können. A b s a t z 3 legt
ausdrücklich fest, dass dabei keine Anwendung oder An -
drohung von Gewalt erfolgen darf.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt Verfahren und weitere Einzelheiten der
Zusammenarbeit.
Für den in A b s a t z 1 beschriebenen Austausch von
Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation bedienen
sich beide Vertragsparteien der technischen Systeme, die
ihnen zur Verfügung stehen.
Die A b s ä t z e 2 b i s 4 regeln den Ablauf des Einsatzes
eines Luftfahrzeugs des Entsendestaats im Luftraum des
Aufnahmestaats.
Danach entscheidet die zuständige Stelle des
Entsendestaats über einen Einsatz im Aufnahmestaat und
informiert darüber die zuständige Stelle des Aufnahmestaats,
mit der sie sodann den Einsatz koordiniert. Die zuständige
Stelle des Aufnahmestaats soll schnellstmöglich die
Führung des Einsatzes übernehmen; sie kann eine zeitliche
und örtliche Begrenzung oder die Beendigung des Ein -
satzes verlangen.
A b s a t z 3 statuiert die grundsätzliche Zulässigkeit eines
Einsatzes im Aufnahmestaat zur Umsetzung des
Abkommens. Damit bedarf es keiner weiteren Genehmigungen
des Aufnahmestaats, deren zeitgerechte Einholung im
konkreten Einsatzfall nur schwerlich zu realisieren wäre.
Mit den in A b s a t z 5 beschriebenen Handlungsoptionen
wird insbesondere geographischen Gegebenheiten eines
nicht immer geradlinigen Grenzverlaufs Rechnung ge -
tragen, bei dem ein ständiger Wechsel der Zuständigkeit
einem effektiven Einsatz entgegenstehen würde.
Zu Artikel 5
Artikel 5 hat die kurzfristige vorübergehende Einrichtung
von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten (§ 26
Luftverkehrsgesetz) zur ungehinderten Durchführung von
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
zum Inhalt.
Zu Artikel 6
Die Vertragsparteien leisten sich einander bei Landungen
und Aufenthalten im jeweils anderen Staat logistische und
technische Unterstützung, beginnend mit der Bereit -
stellung potentieller Ausweichflugplätze. Damit wird eine
Versorgung im Aufnahmestaat für den Fall sichergestellt,
Denkschrift
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2963– 11 –
dass eine sofortige Rückkehr in den Entsendestaat nicht
möglich ist.
Zu Artikel 7
Die Vertragsparteien üben regelmäßig gemeinsam und
grenzüberschreitend die Maßnahmen nach Artikel 3
Absatz 2 des Abkommens.
Zu Artikel 8
Dem Entsendestaat obliegt die technische Sicherheit des
von ihm in den Aufnahmestaat entsandten militärischen
Luftfahrzeugs und verbrachten Materials. Der
Aufnahmestaat gewährleistet Bewachung und Absicherung bei
Landungen und Aufenthalten nach seiner Rechtsordnung,
wobei die zuständigen Stellen der Vertragsparteien unter
Führung und Kontrolle des Aufnahmestaats
zusammenarbeiten.
Zu Artikel 9
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung des
Abkommens verbundenen Kosten im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbst.
Zu Artikel 10
Die Rechtsstellung von Personal und die Abwicklung von
Schäden im jeweils anderen Staat bestimmen sich nach
dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.
1998 II S. 1338, 1340) und dem Abkommen vom 6.
November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Österreich
über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen
der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des
österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils
anderen Staates (BGBl. 2008 II S. 1290, 1291).
Zu Artikel 11
Die Untersuchung von Flugunfällen und -zwischenfällen
obliegt dem Staat, in dem der Vorfall stattgefunden hat,
nach seiner Rechtsordnung. Bei der Untersuchung von
Flugunfällen im Aufnahmestaat können Experten des
Entsendestaats an der Untersuchungskommission
teilnehmen. Zudem stellen sich die Staaten gegenseitig die
für die Untersuchung des Vorfalls relevanten Informa -
tionen unverzüglich zur Verfügung.
Zu Artikel 12
Die Zulässigkeit eines etwaigen Austauschs personen -
bezogener Daten bestimmt sich nach dem jeweiligen
innerstaatlichen Datenschutzrecht.
Zu Artikel 13
Nachgeordnete Stellen der Vertragsparteien können bei
Bedarf weitere Einzelheiten zur Durchführung des
Abkommens einvernehmlich festlegen. Diese Einzelheiten dürfen
nicht im Widerspruch zum Abkommen stehen.
Zu Artikel 14
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Aus -
legung oder Anwendung des Abkommens werden auf
dem Verhandlungsweg beigelegt.
Zu Artikel 15
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige
Notifizierung über das Vorliegen der innerstaatlichen
Voraussetzungen notwendig. Das Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind. Für den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Eingang
der letzten Notifikation maßgeblich.
Das Abkommen, das auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen ist, kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit
geändert oder aufgehoben, beziehungsweise von einer
Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten gekündigt werden.
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, einer Krise oder
aus anderem Grund von nationalem Interesse kann das
Abkommen von einer Vertragspartei einseitig zeitweilig
ausgesetzt werden.
– 12 –Drucksache 21/2963 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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