Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
[Bundesrat Drucksache 265/25
08.07.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
der Länder Thüringen, Bayern, Brandenburg,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz *
A. Problem und Ziel
§ 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG) bestimmt unter anderem, dass der Bund in den Jahren von 2014 an
verbindliche Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen mit jährlich 51 Millionen Euro
ausstattet. Seitdem ist dieser Betrag nicht angepasst worden, sodass durch veränderte
Rahmenbedingungen eine stetige Entwertung der vorhandenen Mittel stattfindet.
Folgende Entwicklungen tragen besonders dazu bei:
Gestiegene Anzahl von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren (seit Inkrafttreten
des KKG zum 1. Januar 2012 um ca. 219.000),
Häufung von psychosozialen Belastungen bzw. psychischen Erkrankungen von
Eltern, die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen
geführt haben,
regelmäßige Anstiege der Personal- und der Sachkosten durch Tarifabschlüsse
beziehungsweise die Inflation.
Die Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen
und -senatoren (JFMK) hatte die Bundesregierung bereits am 3./4. Mai 2018 und
wiederholt am 16./17. Mai 2019 jeweils einstimmig gebeten, ihren finanziellen
Anteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien durch Frühe
Hilfen gem. § 3 Abs. 4 S. 3 KKG bedarfsgerecht anzupassen und zukünftig
regelhaft zu dynamisieren. Die Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister, -
senatorinnen und -senatoren unterstützte das Anliegen der JFMK mit Beschluss
vom 5./6. Juni 2019.
__________________
* Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen vor allem durch
Aktualisierung von Jahreszahlen und von Fundstellen – dem vom Bundesrat am 10. Juni 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf in der Drucksache 217/22 (Beschluss).
In der Folge haben die Länder Thüringen und Mecklenburg-Vorpommerneinen
Antrag auf Gesetzesänderung gestellt (BR-Drucksache 623/19). Diesem sind 13
Länder beigetreten. Dem Gesetzentwurf ist die damalige Bundesregierung in ihrer
Stellungnahme nicht nachgekommen (BT-Drucksache 19/17036).
Mit dem Wechsel der Bundesregierung ist die o. g. Gesetzesinitiative der
Diskontinuität anheimgefallen. Durch den aktuellen Antrag auf Gesetzesänderung wird die
unabdingbare Notwendigkeit einer dauerhaften Erhöhung der Mittel des Fonds
Frühe Hilfen und eine regelmäßige, bedarfsgerechte Anpassung dieser Mittel
(Dynamisierung) nochmals unterstrichen.
In den Jahren 2021 und 2022 wurden die Frühen Hilfen bei der Umsetzung des
Aktionsprogrammes „Aufholen nach Corona“ mit zusätzlichen Mitteln i. H. v. 50 Mio.
EUR (davon in 2021 insgesamt 15 Mio. EUR und in 2022 mit insgesamt 35 Mio.
EUR) berücksichtigt. Mehr als vier Fünftel dieser Mittel stand den Ländern zur
Umsetzung von Maßnahmen in den Netzwerken Frühe Hilfen zur Verfügung und
wurde von diesen nahezu vollständig zur Realisierung des Zwecks der
Bundesstiftung Frühe Hilfen beantragt.
Nach dem Koalitionsvertrag der vorherigen Bundesregierung sollen die Mittel der
Bundesstiftung Frühe Hilfen dynamisiert werden und im Anschluss an das Corona-
Aufholpaket soll die Situation für Kinder und Jugendliche mit einem Zukunftspaket
schnell und wirksam verbessert werden.
Da durch die vorgesehene Aktualisierung des Verteilschlüssels für die Jahre 2023
bis 2025 insbesondere den ostdeutschen Flächenländern trotz gestiegener Bedarfe,
einer vergrößerten Zielgruppe und einer höheren Abhängigkeit von den Mitteln aus
der Bundesstiftung Frühe Hilfen empfindliche Fördermitteleinbußen eingetreten
sind und für den Zeitraum 2026 bis 2028 drohen, besteht weiterhin das Erfordernis
der angestrebten Gesetzesänderung bereits ab dem 1. Januar 2026.
B. Lösung
Um die von den Kommunen umgesetzten Maßnahmen Früher Hilfen dauerhaft auf
einem bundesweit vergleichbaren und bedarfsgerechten Niveau sicherstellen zu
können, ist es notwendig,
den im KKG genannten Betrag in Höhe von 51 Millionen Euro in ab dem Jahr
2026 bis 2028 schrittweise auf 96 Millionen Euro anzuheben und
ab 2028 entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der Unter-Drei-Jährigen,
der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes
des Statistischen Bundesamts alle drei Jahre im Zuge der vorgesehenen
Aktualisierung des Verteilschlüssel jeweils anzupassen, sofern sich daraus jeweils ein
Mittelzuwachs ergibt.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die schrittweise Aufstockung der Mittel des Fonds Frühe Hilfe im Jahr 2026
um 39 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 42 Millionen Euro und im Jahr 2028 um
45 Millionen Euro entstehen entsprechende zusätzliche Belastungen des
Bundeshaushaltes. Ab dem Jahr 2028 erfolgt alle drei Jahre eine bedarfsgerechte
Anpassung der Fondsmittel (Dynamisierung).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 265/25
08.07.25
Gesetzesantrag
der Länder Thüringen, Bayern, Brandenburg,
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz
Freistaat Thüringen Erfurt, 8. Juli 2025
Der Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Regierung des Freistaats Thüringen sowie die Regierungen des Freistaates
Bayern und der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem
Bundesrat den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz
(BR-Drs. 217/22 (Beschluss))
in aktualisierter Fassung zuzuleiten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen
erneut gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz im Deutschen Bundestag einbringen
möge. Die aktualisierte Fassung ist diesem Schreiben beigefügt.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und eine sofortige
Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Mario Voigt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
In § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 28. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2975ff.); zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107)
geändert worden ist, werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Dieser Betrag wird im Jahre 2026 auf 90 Millionen Euro, im Jahr 2027 auf 93 Millionen Euro und im
Jahr 2028 auf 96 Millionen Euro angehoben. Ab dem Jahr 2029 erfolgt entsprechend der Entwicklung
der Bevölkerung der Null-bis-Drei-Jährigen, der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts alle drei Jahre eine Anpassung der
Fondsmittel, sofern sich daraus jeweils ein Mittelzuwachs ergibt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Die Bundesmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen (BI FH) und die Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS
FH) haben sich wie folgt entwickelt:
BI FH 2012: 30 Mio. Euro
BI FH 2013: 45 Mio. Euro
BI FH 2014 bis 2017 (je): 51 Mio. Euro
BS FH 2018 bis 2020 (je): 51 Mio. Euro
In 2021 und 2022 wurden die Mittel der BS FH durch das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“
(AP ANC) aufgestockt und insbesondere durch die Länder zur Erfüllung des Zwecks der BS FH
bedarfsgerecht beantragt bzw. verwendet.
BS FH 2021: 51 Mio. Euro + AP ANC 2021: 15 Mio. Euro: Gesamt 66 Mio. Euro
BS FH 2022: 51 Mio. Euro + AP ANC 2022: 35 Mio. Euro: Gesamt 86 Mio. Euro
Die vorstehenden Beträge zur BI FH bzw. BS FH entsprechen den Vorgaben in § 3 Absatz 4 Sätze 2 und
3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die dargestellten Mittel des
AP ANC ergeben sich aus der Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten regulären und auf Dauer
angelegten Haushaltsmittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen seit 2014 unverändert geblieben sind.
Eine bedarfsgerechte Anpassung und regelhafte Dynamisierung ist bisher gesetzlich nicht geregelt.
Die Mittel des AP ANC stehen lediglich in 2021 und 2022 befristet zur Verfügung. Die Nachhaltigkeit in
diesem Zeitraum etablierter Angebote für die vulnerable Zielgruppe der Frühen Hilfen ist bereits ab
2023 nicht gesichert.
Seit Beginn der Bundesinitiative/Bundesstiftung Frühe Hilfen sind im Bereich der Jugendhilfe
erhebliche Steigerungen der Personal- und Sachkosten zu verzeichnen. Bei gleichbleibendem
Mitteleinsatz wäre ein Rückgang des Leistungsumfangs daher unumgänglich und würde sich bei
unveränderten Rahmenbedingungen weiter fortsetzen. Dies würde insbesondere die mit
Bundesmitteln geförderten Personalstellen in den Netzwerken betreffen, deren Anteil sich jährlich
zwangläufig verringern müsste. Auch der vom Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 4 KKG vorgesehene
Auftrag zur Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern im
Rahmen der Förderung durch den Bund kann so immer weniger wirkungsvoll umgesetzt werden. Neue
und erweiterte Bedarfe können ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Einer deutlich gewachsenen Zielgruppe stehen bei stetig wachsenden fachlichen Anforderungen,
zunehmenden psychosozialen Belastungslagen und erheblich gestiegenen Personal- und Sachkosten
gleichbleibende Mittel des Fonds Frühe Hilfen gegenüber, die durch steigende Finanzierungsanteile
der Länder und Kommunen an den Frühen Hilfen nicht weiter ausgeglichen werden können.
Entwicklung der Bedarfe für Frühe Hilfen im Einzelnen
a) Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor
Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind (präventiver Kinderschutz), inzwischen aber
auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden,
handelt es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld. Die ersten Ansätze und Programme wurden
in den Jahren 2005 – 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt. Am Anfang
stand dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Hebammen (Familienhebammen)
im Vordergrund.
Insbesondere auf Grund des KKG und der rechtlich auf diesem Gesetz Bundesinitiative Frühe Hilfen –
seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – haben sich die Frühen Hilfen zu einem
eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit
zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt ist.
b) Unabhängig hiervon gibt es allerdings eine ganze Reihe von konkreten Entwicklungen bzw.
Veränderungen, die dazu führen, dass der Bedarf für die Frühen Hilfen in den letzten Jahren
angestiegen ist und weiter ansteigen dürfte:
Entwicklung der Bevölkerung 0-bis-3-Jährigen
Obgleich in der demografischen Entwicklung noch keine grundlegende Trendwende zu erkennen ist,
hat sich die Bevölkerung der Null-bis-Drei-Jährigen in den vergangenen Jahren bundesweit deutlich
erhöht:
Jahr – Anzahl Kinder von Null-bis-Drei-Jährigen2012: 2.698.569
2013: 2.729.842
2014: 2.787.812
2015: 2.914.164
2016: 3.031.238
2017: 3.112.719
2018: 3.159.766
2019: 3.179.233
2020: 3.157.537
Die Anzahl Kinder von 0 bis 3 Jahren ist somit seit 2012 um rund 17,0 Prozent angestiegen.
Zunehmende Inanspruchnahme von Hilfen durch Familien mit psychosozialen Belastungen/
psychischen Erkrankungen
Auch die Anzahl der erkannten psychischen Belastungen und Erkrankungen ist in den vergangenen
Jahren stark gestiegen und hat zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen
geführt (vgl. auch Faktenblatt 5 zur Prävalenz- und Versorgungsforschung der Bundesinitiative Frühe
Hilfen, Psychische Belastungen bei Eltern mit Kleinkindern, NZFH). Expertinnen und Experten gehen
davon aus, dass jedes vierte Kind einen vorübergehend oder dauerhaft psychisch erkrankten Elternteil
hat; etwa 3 Millionen Kinder wachsen in suchtbelasteten Familien auf (Jahresbericht der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung 2020, S. 34). Die vorgenannten Zahlen unterstreichen die
Bedeutsamkeit einer frühzeitigen Unterstützung von Familien. Gerade für den Bereich
gesundheitlicher Prävention und adäquater Entwicklungsförderung junger Menschen bestehen durch
rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit und Sicherstellung ganzheitlicher Angebote erhebliche
Potentiale. Um entsprechende Zugänge zu jungen Familien zu verbessern, müssten mehr Lotsenstellen
in den Kommunen, vor allem im Gesundheitswesen (in Geburts- und Kinderklinken, Kinderarztpraxen
oder Psychiatrien) oder als gesamtkommunale Anlaufstelle für Familien (zum Beispiel Familienbüros)
beziehungsweisemobile Frühe Hilfen zur Senkung der Angebotsschwellen vor allem im ländlichen
Raum installiert werden.
Erwachsene mit psychischen Belastungen und Erkrankungen haben nicht seltener Kinder als andere
Erwachsene. Statistisch erwiesen ist auf der Basis vielfältiger Gesundheitsdaten (zum Beispiel der GKV)
ferner, dass die psychischen Erkrankungen in unserer Gesellschaft auf dem Vormarsch sind. Es bedarf
keiner vertieften Erläuterung, dass diese Kinder in erhöhtem Maße vielfältigen Gefährdungen
unterliegen (Vernachlässigung, Unterversorgung, Konflikte, Überforderung). Für Kinder in der
Altersgruppe bis zu drei Jahren ergeben sich hieraus angesichts ihrer Vulnerabilität und besonderen
Abhängigkeit von den Eltern besondere Gefährdungen und Hilfebedarfe, die einen intensiveren
zeitlichen Einsatz von Unterstützungsangeboten der Frühen Hilfen erfordern.
Gerade für diese Zielgruppe bestehen noch vielfältige Optimierungsbedarfe bei der Zusammenarbeit
der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens. Zur ganzheitlichen Unterstützung von Kindern psychisch
belasteter oder erkrankter Eltern und generell zu ganzheitlichen Hilfestellungen sind insbesondere
rechtskreisübergreifend finanzierte Maßnahmen erforderlich, in denen sich vor allem die gemeinsame
Verantwortung von Gesundheitswesen und Jugendhilfe für das gesunde und förderliche Aufwachsen
unserer Kinder sowie einen intersektoralen Kinderschutz widerspiegelt.
Eine Erkrankung, die in den vergangenen Jahren offenbar systematisch unterschätzt wurde, ist die
postpartale bzw. postnatale Depression („Wochenbettdepression“). Nach heutiger Erkenntnislage sind
bis zu 20 Prozent der jungen Mütter von dieser affektiven Störung betroffen. In seltenen Fällen können
auch Männer an einer postpartalen bzw. postnatalen Depression erkranken. Der entsprechende Anteil
wird auf fünf bis zehn Prozent geschätzt. Die postpartale bzw. postnatale Depression führt – je nach
Ausprägung der Erkrankung – zu einer verminderten Fähigkeit der jungen Eltern, auf die physischen
und psychischen Bedürfnisse des Neugeborenen einzugehen, was für die frühkindliche Entwicklung
sehr nachteilig ist. Hinzu kann eine genetische Disposition des Kindes für affektive Störungen,
insbesondere depressive Erkrankungen, kommen.
Zunehmende Heterogenität von Familien mit Kind bzw. Kindern
Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und Mutter verheiratet
waren oder – ohne miteinander verheiratet zu sein – zusammengelebt haben. Dieses „klassische“
Familienmodell ist in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle
ergänzt worden. Zwar leben auch heute noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben
der Anteil und die Zahl der Kinder, die in anderen familiären Kontexten leben, erheblich zugenommen.
Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von Bedeutung, als aus Berichten (zum Beispiel des
Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – KVJS/Landesjugendamt) bekannt
ist, dass diese im Bereich der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII maßgeblich vom familiären Kontext
abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von stationären Hilfen zur
Erziehung nach §§ 33, 34 SGB VIII abhängig von der Familienform. Die Hilfehäufigkeit von Kindern und
Jugendlichen, die im Haushalt von Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor 18 höher als die
von Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen leben,
beträgt der entsprechende Faktor sogar 54. Diese empirischen Befunde weisen deutlich darauf hin,
dass die zunehmende Heterogenität der familiären Situation zu einem Anstieg der Bedarfe geführt hat
bzw. führt. Auch wenn diese empirischen Erkenntnisse nicht pauschal 1:1 auf die Frühen Hilfen
übertragen werden können, liegt es auf der Hand, dass wegen der zunehmenden Heterogenität von
Familien auch in diesem Bereich höhere Hilfe- und Unterstützungsbedarfe bestehen.
Familien mit Migrationshintergrund bzw. Fluchterfahrung
Insbesondere im Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme von Geflüchteten sind in den
vergangenen Jahren auch zahlreiche Schwangere und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern nach
Deutschland gekommen oder haben nach ihrer Ankunft in Deutschland eine Familie gegründet. Der
Krieg in der Ukraine führt ganz aktuell zu einer neuen Zunahme von geflüchteten Menschen. Zum
großen Teil handelt es sich um Frauen mit Kindern.
Der Alltag von Familien mit Fluchterfahrungen ist von einer großen Unsicherheit, Sprachbarrieren und
der Begegnung mit neuen gesellschaftlichen Strukturen geprägt. Es bedarf einer alltagsnahen
Begleitung, Orientierung und Beratung und es ist immanent, dass dies zu besonderen zeitlichen, aber
auch inhaltlichen Anforderungen in der Arbeit der Frühen Hilfen führt. Es muss davon ausgegangen
werden, dass ein nennenswerter Anteil der Eltern, die zu uns geflüchtet sind, mehr oder weniger große
traumatische Belastungen aufweisen. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Betreuung und
Versorgung der Kinder, namentlich der Säuglinge und Kleinkinder, massiv aus. Dies ist ein bedeutendes
Handlungsfeld für die Frühen Hilfen, zumal die in Rede stehenden Eltern verhältnismäßig schwer zu
erreichen sind und es situationsangepasste Angebotsstrukturen braucht, die idealerweise eng mit den
Migrationssozialdiensten abgestimmt sein sollten.
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie stellt weiterhin einen tiefen Einschnitt in das gesellschaftliche Zusammenleben
und die individuelle Freiheit dar. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Familien mit Kindern in
den ersten Lebensjahren sind in besonderer Weise gravierend. Aus diesem Grund hat die
Bundesregierung das oben genannte Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ für die Jahre 2021
und 2022 mit einem Volumen von einer Milliarde Euro aufgelegt, um die pandemiebedingten
Entwicklungsrisiken von Kindern und Jugendlichen auszugleichen. Die Frühen Hilfen wurden bei
diesem Programm im o. g. Umfang berücksichtigt, da die ersten Lebensjahre von Kindern
weichenstellend für die Entwicklung von Kindern sind. In der Sitzung vom 15. September 2021 wurde
dem Bundeskabinett der Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesundheitliche
Auswirkungen auf Kinderund Jugendliche durch Corona“ hinsichtlich Handlungsbedarfen und
Empfehlungen vorgestellt. Die Frühen Hilfen werden in dem Bericht mehrfach hinsichtlich ihrer
Leistungen und Entwicklungsbedarfe benannt.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Pandemie überwunden, doch die Auswirkungen werden mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch bei der Zielgruppe der Frühen Hilfen weiterhin spürbar bleiben.
Ebenso ist die durch die Pandemie begonnene Digitalisierung sowohl der Angebote der Frühen Hilfen
als auch der Netzwerkarbeit der Kooperationspartner in den Frühen Hilfen bei weitem nicht
abgeschlossen und wird auch nach dem Ende der Pandemie weiterhin wesentlicher Bestandteil
moderner Früher Hilfen bleiben.
Sowohl die erheblichen psychosozialen Belastungen von Familien und die Entwicklungsrisiken für
Kinder, als auch der Innovationsschub in der Digitalisierung der Frühen Hilfen durch die Pandemie
stellen einen zum Zeitpunkt der gesetzlichen Verankerung des Fonds Frühe Hilfen nicht
berücksichtigten Finanzierungsbedarf dar, der nicht alleine durch Länder und Kommunen getragen
werden kann.
Weitere Faktoren, die eine Mittelerhöhung notwendig machen
a) Kooperationen mit dem Gesundheitswesen
In den vergangenen Jahren konnten bundesweit in mehreren Kliniken so genannte Lotsensysteme
etabliert werden. Es handelt sich dabei um einen erfolgversprechenden Ansatz zur unkomplizierten
Erreichung und gezielten Ansprache von Familien mit Neugeborenen. Um diese Lotsensysteme
verlässlich zu etablieren, bedarf es fester Personalstellen und einer zuverlässigen Finanzierung.
b) Gewinnung und Bindung von Fachkräften
Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die
Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der
Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken Fachkräftenachfrage in den
Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in bedarf es neuer
Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine
schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden – etwa durch in Aussicht stellen einer zusätzlichen
Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von Fachkräften macht eine
Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.
c) Zusätzlicher Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitswesen
Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erhebt regelmäßig in Kommunalbefragungen Strukturen
und Bedarfe der Frühen Hilfen in Deutschland. Der Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich
(insb. Familienhebammen u. a.) ist weiterhin hoch, auch wenn sich dieser durch Anstrengungen der
Länder und Kommunen reduziert hat. Nach den Ergebnissen der aktuellen Kommunalbefragung fehlen
in Deutschland zur bedarfsgerechten Versorgung der Zielgruppe Früher Hilfen zirka 274
Vollzeitäquivalente (VBÄ). Mit Personal- und Sachkosten hinterlegt ergibt sich daraus ein erheblicher
Finanzierungsbedarf in zweistelliger Millionenhöhe. Auch wenn entsprechende Fachkräfte aktuell
nicht unmittelbar in notwendigem Umfang verfügbar sind, besteht dennoch bei den Familien ein
Bedarf, den die Netzwerke Frühe Hilfen durch alternative Angebote decken müssen, zum Beispiel
durch mobile Frühe Hilfen.
d) Mobile Frühe Hilfen
Mit dem Fonds Frühe Hilfen sichert der Bund bundesweit und nachhaltig vergleichbare und
qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Ziel ist
unter anderem ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau hinsichtlich der Strukturen und
Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern und Kommunen. Die Herstellung eines flächendeckenden,
niedrigschwelligen und gleichwertigen Leistungsangebotes Früher Hilfen stellt im ländlichen Raum,
wegen größerer Entfernungen, einer im Vergleich zu städtischen Räumen schlechteren Infrastruktur
und einer abnehmenden Fachkräftedichte eine besondere Herausforderung dar. Um dieser zu
begegnen hat das NZFH ein Modellprojekt zur Konzeptionierung „Mobile Frühe Hilfen“ initiiert. Dieses
wird insbesondere von den Flächenländern begrüßt, jedoch ist die Frage nach einer nachhaltigen
Finanzierung des fachlich begrüßenswerten Ansatzes bislang ungeklärt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS FH)
entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung 2026 schrittweise um 45
Millionen Euro von 51 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2028 erhöht und in den Folgejahren
entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von 0 bis 3 Jahren, der Tarifsteigerungen des
öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts angepasst.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf sichert die Nachhaltigkeit der mit dem Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz verfolgten Intentionen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, den
präventiven Kindesschutz zu verbessern und das Recht von Kindern auf ein gesundes und gewaltfreies
Aufwachsen zu unterstützen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Mehraufwand für den Bund von zunächst 39 Millionen Euro im Jahr 2026, 42 Millionen Euro im Jahr
2027 und 45 Millionen Euro im Jahr 2028 sowie Steigerungsraten in den Folgejahren entsprechend der
Entwicklung der Bevölkerung der Null-bis-Drei-Jährigen, der Tarifsteigerungen des öffentlichen
Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Zustimmungsbedürftigkeit
Der Gesetzentwurf ist zustimmungsbedürftig.
7. Befristung, Evaluation
Keine
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1
Durch Einfügung der neuen vierten und fünften Sätze in § 3 Abs. 4 KKG ist der Bund verpflichtet, seine
Finanzmittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfen ab dem Jahr 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro
von 51 Millionen Euro auf 96 Millionen Euro zu erhöhen und in den Folgejahren alle drei Jahre
entsprechend der Entwicklung der Kinder von 0 bis 3 Jahren, der Tarifentwicklung des öffentlichen
Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anzupassen, um das bisher
aufgebaute Niveau und den Stiftungszweck dauerhaft zu erhalten.
2. Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 265/25- 7 -]
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