Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1379
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz*
A. Problem und Ziel
§ 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG) bestimmt unter anderem, dass der Bund in den Jahren von 2014 an
verbindliche Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen mit jährlich 51 Millionen
Euro ausstattet. Seitdem ist dieser Betrag nicht angepasst worden, sodass durch
veränderte Rahmenbedingungen eine stetige Entwertung der vorhandenen Mittel
stattfindet. Folgende Entwicklungen tragen besonders dazu bei:
− Gestiegene Anzahl von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren (seit
Inkrafttreten des KKG zum 1. Januar 2012 um circa 219 000),
− Häufung von psychosozialen Belastungen beziehungsweise psychischen
Erkrankungen von Eltern, die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im
Bereich der Frühen Hilfen geführt haben,
− regelmäßige Anstiege der Personal- und der Sachkosten durch
Tarifabschlüsse beziehungsweise die Inflation.
Die Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen
und -senatoren (JFMK) hatte die Bundesregierung bereits am 3. und 4. Mai 2018
und wiederholt am 16. und 17. Mai 2019 jeweils einstimmig gebeten, ihren
finanziellen Anteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien
durch Frühe Hilfen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG bedarfsgerecht anzupassen
und zukünftig regelhaft zu dynamisieren. Die Konferenz der
Gesundheitsministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren unterstützte das Anliegen der
JFMK mit Beschluss vom 5. und 6. Juni 2019.
In der Folge haben die Länder Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern einen
Antrag auf Gesetzesänderung gestellt (BR-Drucksache 623/19). Diesem sind
13 Länder beigetreten. Dem Gesetzentwurf ist die damalige Bundesregierung in
ihrer Stellungnahme nicht nachgekommen (BT-Drucksache 19/17036).
Mit dem Wechsel der Bundesregierung ist die oben genannte Gesetzesinitiative
der Diskontinuität anheimgefallen. Durch den aktuellen Antrag auf
Gesetzesänderung wird die unabdingbare Notwendigkeit einer dauerhaften Erhöhung der
* Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen durch Aktualisierung
von Fundstellen und Korrektur eines Vorschriftentitels – dem vom Bundesrat am 10. Juni 2022
beschlossenen Gesetzentwurf in der BR-Drucksache 217/22 (Beschluss).
Mittel des Fonds Frühe Hilfen und eine regelmäßige, bedarfsgerechte Anpassung
dieser Mittel (Dynamisierung) nochmals unterstrichen.
In den Jahren 2021 und 2022 wurden die Frühen Hilfen bei der Umsetzung des
Aktionsprogrammes „Aufholen nach Corona“ mit zusätzlichen Mitteln in Höhe
von 50 Millionen Euro (davon in 2021 insgesamt 15 Millionen Euro und in 2022
mit insgesamt 35 Millionen Euro) berücksichtigt. Mehr als vier Fünftel dieser
Mittel stand den Ländern zur Umsetzung von Maßnahmen in den Netzwerken
Frühe Hilfen zur Verfügung und wurde von diesen nahezu vollständig zur
Realisierung des Zwecks der Bundesstiftung Frühe Hilfen beantragt.
Nach dem Koalitionsvertrag der vorherigen Bundesregierung sollen die Mittel der
Bundesstiftung Frühe Hilfen dynamisiert werden und im Anschluss an das
Corona-Aufholpaket soll die Situation für Kinder und Jugendliche mit einem
Zukunftspaket schnell und wirksam verbessert werden.
Da durch die vorgesehene Aktualisierung des Verteilschlüssels für die Jahre 2023
bis 2025 insbesondere in den ostdeutschen Flächenländern trotz gestiegener
Bedarfe, einer vergrößerten Zielgruppe und einer höheren Abhängigkeit von den
Mitteln aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen empfindliche Fördermitteleinbußen
eingetreten sind und für den Zeitraum 2026 bis 2028 drohen, besteht weiterhin
das Erfordernis der angestrebten Gesetzesänderung bereits ab dem 1. Januar 2026.
B. Lösung
Um die von den Kommunen umgesetzten Maßnahmen Früher Hilfen dauerhaft
auf einem bundesweit vergleichbaren und bedarfsgerechten Niveau sicherstellen
zu können, ist es notwendig,
− den im KKG genannten Betrag in Höhe von 51 Millionen Euro ab dem Jahr
2026 bis 2028 schrittweise auf 96 Millionen Euro anzuheben und
− ab 2028 entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der Unter-Drei-
Jährigen, der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts alle drei Jahre im Zuge der
vorgesehenen Aktualisierung den Verteilschlüssel jeweils anzupassen, sofern
sich daraus jeweils ein Mittelzuwachs ergibt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die schrittweise Aufstockung der Mittel des Fonds Frühe Hilfe im Jahr
2026 um 39 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 42 Millionen Euro und im Jahr
2028 um 45 Millionen Euro entstehen entsprechende zusätzliche Belastungen des
Bundeshaushaltes. Ab dem Jahr 2028 erfolgt alle drei Jahre eine bedarfsgerechte
Anpassung der Fondsmittel (Dynamisierung).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
In § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 28. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2975ff.), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert
worden ist, werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dieser Betrag wird im Jahre 2026 auf 90 Millionen Euro, im Jahr 2027 auf 93 Millionen Euro und im Jahr 2028
auf 96 Millionen Euro angehoben. Ab dem Jahr 2029 erfolgt entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der
Null- bis Dreijährigen, der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des
Statistischen Bundesamts alle drei Jahre eine Anpassung der Fondsmittel, sofern sich daraus jeweils ein
Mittelzuwachs ergibt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen (BI FH) und die Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS FH)
haben sich wie folgt entwickelt:
BI FH 2012: 30 Millionen Euro
BI FH 2013: 45 Millionen Euro
BI FH 2014 bis 2017 (je): 51 Millionen Euro
BS FH 2018 bis 2020 (je): 51 Millionen Euro
In den Jahren 2021 und 2022 wurden die Mittel der BS FH durch das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“
(AP ANC) aufgestockt und insbesondere durch die Länder zur Erfüllung des Zwecks der BS FH bedarfsgerecht
beantragt beziehungsweise verwendet.
BS FH 2021: 51 Millionen Euro + AP ANC 2021: 15 Millionen Euro: Gesamt 66 Millionen Euro
BS FH 2022: 51 Millionen Euro + AP ANC 2022: 35 Millionen Euro: Gesamt 86 Millionen Euro
Die vorstehenden Beträge zur BI FH beziehungsweise BS FH entsprechen den Vorgaben in § 3 Absatz 4 Sätze 2
und 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die dargestellten Mittel des AP
ANC ergeben sich aus der Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten regulären und auf Dauer angelegten
Haushaltsmittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen seit dem Jahr 2014 unverändert geblieben sind. Eine
bedarfsgerechte Anpassung und regelhafte Dynamisierung ist bisher gesetzlich nicht geregelt.
Die Mittel des AP ANC stehen lediglich in den Jahren 2021 und 2022 befristet zur Verfügung. Die Nachhaltigkeit
in diesem Zeitraum etablierter Angebote für die vulnerable Zielgruppe der Frühen Hilfen ist bereits ab dem Jahr
2023 nicht gesichert.
Seit Beginn der Bundesinitiative/Bundesstiftung Frühe Hilfen sind im Bereich der Jugendhilfe erhebliche
Steigerungen der Personal- und Sachkosten zu verzeichnen. Bei gleichbleibendem Mitteleinsatz wäre ein Rückgang des
Leistungsumfangs daher unumgänglich und würde sich bei unveränderten Rahmenbedingungen weiter fortsetzen.
Dies würde insbesondere die mit Bundesmitteln geförderten Personalstellen in den Netzwerken betreffen, deren
Anteil sich jährlich zwangsläufig verringern müsste. Auch der vom Bundesgesetzgeber in § 3 Absatz 4 KKG
vorgesehene Auftrag zur Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern im
Rahmen der Förderung durch den Bund kann so immer weniger wirkungsvoll umgesetzt werden. Neue und
erweiterte Bedarfe können ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Einer deutlich gewachsenen Zielgruppe stehen bei stetig wachsenden fachlichen Anforderungen, zunehmenden
psychosozialen Belastungslagen und erheblich gestiegenen Personal- und Sachkosten gleichbleibende Mittel des
Fonds Frühe Hilfen gegenüber, die durch steigende Finanzierungsanteile der Länder und Kommunen an den
Frühen Hilfen nicht weiter ausgeglichen werden können.
Entwicklung der Bedarfe für Frühe Hilfen im Einzelnen
a) Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen
entwickelt und aufgebaut worden sind (präventiver Kinderschutz), inzwischen aber auch als Maßnahme der
Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handelt es sich um ein
verhältnismäßig junges Arbeitsfeld. Die ersten Ansätze und Programme wurden in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt
und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt. Am Anfang stand dabei vor allem die aufsuchende
Arbeit durch fortgebildete Hebammen (Familienhebammen) im Vordergrund.
Insbesondere auf Grund des KKG und der rechtlich auf diesem Gesetz Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit
1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – haben sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial-
und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert
und immer stärker durch fachliche Standards geprägt ist.
b) Unabhängig hiervon gibt es allerdings eine ganze Reihe von konkreten Entwicklungen beziehungsweise
Veränderungen, die dazu führen, dass der Bedarf für die Frühen Hilfen in den letzten Jahren angestiegen ist
und weiter ansteigen dürfte:
Entwicklung der Bevölkerung der Null- bis Dreijährigen
Obgleich in der demografischen Entwicklung noch keine grundlegende Trendwende zu erkennen ist, hat sich
die Bevölkerung der Null- bis Dreijährigen in den vergangenen Jahren bundesweit deutlich erhöht:
Jahr – Anzahl Kinder von Null- bis Dreijährigen
2012: 2 698 569
2013: 2 729 842
2014: 2 787 812
2015: 2 914 164
2016: 3 031 238
2017: 3 112 719
2018: 3 159 766
2019: 3 179 233
2020: 3 157 537
Die Anzahl Kinder von null bis drei Jahren ist somit seit dem Jahr 2012 um rund 17,0 Prozent angestiegen.
Zunehmende Inanspruchnahme von Hilfen durch Familien mit psychosozialen Belastungen/psychischen
Erkrankungen
Auch die Anzahl der erkannten psychischen Belastungen und Erkrankungen ist in den vergangenen Jahren stark
gestiegen und hat zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen geführt (vergleiche auch
Faktenblatt 5 zur Prävalenz- und Versorgungsforschung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, Psychische
Belastungen bei Eltern mit Kleinkindern, NZFH). Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass jedes vierte Kind einen
vorübergehend oder dauerhaft psychisch erkrankten Elternteil hat; etwa 3 Millionen Kinder wachsen in
suchtbelasteten Familien auf (Jahresbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung 2020, Seite 34). Die
vorgenannten Zahlen unterstreichen die Bedeutsamkeit einer frühzeitigen Unterstützung von Familien. Gerade für den
Bereich gesundheitlicher Prävention und adäquater Entwicklungsförderung junger Menschen bestehen durch
rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit und Sicherstellung ganzheitlicher Angebote erhebliche Potentiale. Um
entsprechende Zugänge zu jungen Familien zu verbessern, müssten mehr Lotsenstellen in den Kommunen, vor allem
im Gesundheitswesen (in Geburts- und Kinderkliniken, Kinderarztpraxen oder Psychiatrien) oder als
gesamtkommunale Anlaufstelle für Familien (zum Beispiel Familienbüros) beziehungsweise mobile Frühe Hilfen zur
Senkung der Angebotsschwellen vor allem im ländlichen Raum installiert werden.
Erwachsene mit psychischen Belastungen und Erkrankungen haben nicht seltener Kinder als andere Erwachsene.
Statistisch erwiesen ist auf der Basis vielfältiger Gesundheitsdaten (zum Beispiel der GKV) ferner, dass die
psychischen Erkrankungen in unserer Gesellschaft auf dem Vormarsch sind. Es bedarf keiner vertieften Erläuterung,
dass diese Kinder in erhöhtem Maße vielfältigen Gefährdungen unterliegen (Vernachlässigung, Unterversorgung,
Konflikte, Überforderung). Für Kinder in der Altersgruppe bis zu drei Jahren ergeben sich hieraus angesichts ihrer
Vulnerabilität und besonderen Abhängigkeit von den Eltern besondere Gefährdungen und Hilfebedarfe, die einen
intensiveren zeitlichen Einsatz von Unterstützungsangeboten der Frühen Hilfen erfordern.
Gerade für diese Zielgruppe bestehen noch vielfältige Optimierungsbedarfe bei der Zusammenarbeit der
Jugendhilfe und des Gesundheitswesens. Zur ganzheitlichen Unterstützung von Kindern psychisch belasteter oder
erkrankter Eltern und generell zu ganzheitlichen Hilfestellungen sind insbesondere rechtskreisübergreifend
finanzierte Maßnahmen erforderlich, in denen sich vor allem die gemeinsame Verantwortung von Gesundheitswesen
und Jugendhilfe für das gesunde und förderliche Aufwachsen unserer Kinder sowie einen intersektoralen
Kinderschutz widerspiegelt.
Eine Erkrankung, die in den vergangenen Jahren offenbar systematisch unterschätzt wurde, ist die postpartale
beziehungsweise postnatale Depression („Wochenbettdepression“). Nach heutiger Erkenntnislage sind bis zu
20 Prozent der jungen Mütter von dieser affektiven Störung betroffen. In seltenen Fällen können auch Männer an
einer postpartalen bzw. postnatalen Depression erkranken. Der entsprechende Anteil wird auf 5 bis 10 Prozent
geschätzt. Die postpartale beziehungsweise postnatale Depression führt – je nach Ausprägung der Erkrankung –
zu einer verminderten Fähigkeit der jungen Eltern, auf die physischen und psychischen Bedürfnisse des
Neugeborenen einzugehen, was für die frühkindliche Entwicklung sehr nachteilig ist. Hinzu kann eine genetische
Disposition des Kindes für affektive Störungen, insbesondere depressive Erkrankungen, kommen.
Zunehmende Heterogenität von Familien mit Kind beziehungsweise Kindern
Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und Mutter verheiratet waren oder
– ohne miteinander verheiratet zu sein – zusammengelebt haben. Dieses „klassische“ Familienmodell ist in den
vergangenen Jahren durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle ergänzt worden. Zwar leben auch heute
noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben der Anteil und die Zahl der Kinder, die in anderen
familiären Kontexten leben, erheblich zugenommen. Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von
Bedeutung, als aus Berichten (zum Beispiel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
– KVJS/Landesjugendamt) bekannt ist, dass diese im Bereich der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII
maßgeblich vom familiären Kontext abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von
stationären Hilfen zur Erziehung nach den §§ 33 und 34 SGB VIII abhängig von der Familienform. Die
Hilfehäufigkeit von Kindern und Jugendlichen, die im Haushalt von Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor
18 höher als die von Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen
leben, beträgt der entsprechende Faktor sogar 54. Diese empirischen Befunde weisen deutlich darauf hin, dass die
zunehmende Heterogenität der familiären Situation zu einem Anstieg der Bedarfe geführt hat beziehungsweise
führt. Auch wenn diese empirischen Erkenntnisse nicht pauschal 1:1 auf die Frühen Hilfen übertragen werden
können, liegt es auf der Hand, dass wegen der zunehmenden Heterogenität von Familien auch in diesem Bereich
höhere Hilfe- und Unterstützungsbedarfe bestehen.
Familien mit Migrationshintergrund beziehungsweise Fluchterfahrung
Insbesondere im Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme von Geflüchteten sind in den vergangenen Jahren
auch zahlreiche Schwangere und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern nach Deutschland gekommen oder
haben nach ihrer Ankunft in Deutschland eine Familie gegründet. Der Krieg in der Ukraine führt ganz aktuell zu
einer neuen Zunahme von geflüchteten Menschen. Zum großen Teil handelt es sich um Frauen mit Kindern.
Der Alltag von Familien mit Fluchterfahrungen ist von einer großen Unsicherheit, Sprachbarrieren und der
Begegnung mit neuen gesellschaftlichen Strukturen geprägt. Es bedarf einer alltagsnahen Begleitung, Orientierung
und Beratung und es ist immanent, dass dies zu besonderen zeitlichen, aber auch inhaltlichen Anforderungen in
der Arbeit der Frühen Hilfen führt. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein nennenswerter Anteil der Eltern,
die zu uns geflüchtet sind, mehr oder weniger große traumatische Belastungen aufweisen. Dieser Umstand wirkt
sich auch auf die Betreuung und Versorgung der Kinder, namentlich der Säuglinge und Kleinkinder, massiv aus.
Dies ist ein bedeutendes Handlungsfeld für die Frühen Hilfen, zumal die in Rede stehenden Eltern verhältnismäßig
schwer zu erreichen sind und es situationsangepasste Angebotsstrukturen braucht, die idealerweise eng mit den
Migrationssozialdiensten abgestimmt sein sollten.
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie stellt weiterhin einen tiefen Einschnitt in das gesellschaftliche Zusammenleben und die
individuelle Freiheit dar. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Familien mit Kindern in den ersten
Lebensjahren sind in besonderer Weise gravierend. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung das oben genannte
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ für die Jahre 2021 und 2022 mit einem Volumen von 1 Milliarde
Euro aufgelegt, um die pandemiebedingten Entwicklungsrisiken von Kindern und Jugendlichen auszugleichen.
Die Frühen Hilfen wurden bei diesem Programm im oben genannten Umfang berücksichtigt, da die ersten
Lebensjahre von Kindern weichenstellend für die Entwicklung von Kindern sind. In der Sitzung vom 15.
September 2021 wurde dem Bundeskabinett der Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesundheitliche
Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ hinsichtlich Handlungsbedarfen und Empfehlungen
vorgestellt. Die Frühen Hilfen werden in dem Bericht mehrfach hinsichtlich ihrer Leistungen und Entwicklungsbedarfe
benannt.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Pandemie überwunden, doch die Auswirkungen werden mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch bei der Zielgruppe der Frühen Hilfen weiterhin spürbar bleiben.
Ebenso ist die durch die Pandemie begonnene Digitalisierung sowohl der Angebote der Frühen Hilfen als auch
der Netzwerkarbeit der Kooperationspartner in den Frühen Hilfen bei weitem nicht abgeschlossen und wird auch
nach dem Ende der Pandemie weiterhin wesentlicher Bestandteil moderner Früher Hilfen bleiben.
Sowohl die erheblichen psychosozialen Belastungen von Familien und die Entwicklungsrisiken für Kinder, als
auch der Innovationsschub in der Digitalisierung der Frühen Hilfen durch die Pandemie stellen einen zum
Zeitpunkt der gesetzlichen Verankerung des Fonds Frühe Hilfen nicht berücksichtigten Finanzierungsbedarf dar, der
nicht alleine durch Länder und Kommunen getragen werden kann.
Weitere Faktoren, die eine Mittelerhöhung notwendig machen
a) Kooperationen mit dem Gesundheitswesen
In den vergangenen Jahren konnten bundesweit in mehreren Kliniken so genannte Lotsensysteme etabliert
werden. Es handelt sich dabei um einen erfolgversprechenden Ansatz zur unkomplizierten Erreichung und
gezielten Ansprache von Familien mit Neugeborenen. Um diese Lotsensysteme verlässlich zu etablieren,
bedarf es fester Personalstellen und einer zuverlässigen Finanzierung.
b) Gewinnung und Bindung von Fachkräften
Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die
Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der
allgemein starken Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/-in bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine
Bindung gefördert und eine schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden – etwa durch in Aussicht
stellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von
Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.
c) Zusätzlicher Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitswesen
Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erhebt regelmäßig in Kommunalbefragungen Strukturen und
Bedarfe der Frühen Hilfen in Deutschland. Der Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich
(insbesondere Familienhebammen unter anderem) ist weiterhin hoch, auch wenn sich dieser durch Anstrengungen
der Länder und Kommunen reduziert hat. Nach den Ergebnissen der aktuellen Kommunalbefragung fehlen
in Deutschland zur bedarfsgerechten Versorgung der Zielgruppe Früher Hilfen zirka 274 Vollzeitäquivalente
(VBÄ). Mit Personal- und Sachkosten hinterlegt ergibt sich daraus ein erheblicher Finanzierungsbedarf in
zweistelliger Millionenhöhe. Auch wenn entsprechende Fachkräfte aktuell nicht unmittelbar in notwendigem
Umfang verfügbar sind, besteht dennoch bei den Familien ein Bedarf, den die Netzwerke Frühe Hilfen durch
alternative Angebote decken müssen, zum Beispiel durch mobile Frühe Hilfen.
d) Mobile Frühe Hilfen
Mit dem Fonds Frühe Hilfen sichert der Bund bundesweit und nachhaltig vergleichbare und
qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen. Ziel ist unter anderem ein
bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau hinsichtlich der Strukturen und Angebote der Frühen
Hilfen in den Ländern und Kommunen. Die Herstellung eines flächendeckenden, niedrigschwelligen und
gleichwertigen Leistungsangebotes Früher Hilfen stellt im ländlichen Raum, wegen größerer Entfernungen,
einer im Vergleich zu städtischen Räumen schlechteren Infrastruktur und einer abnehmenden
Fachkräftedichte eine besondere Herausforderung dar. Um dieser zu begegnen hat das NZFH ein Modellprojekt zur
Konzeptionierung „Mobile Frühe Hilfen“ initiiert. Dieses wird insbesondere von den Flächenländern
begrüßt, jedoch ist die Frage nach einer nachhaltigen Finanzierung des fachlich begrüßenswerten Ansatzes
bislang ungeklärt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS FH) entsprechend
veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro
von 51 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2028 erhöht und in den Folgejahren entsprechend der
Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts angepasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf sichert die Nachhaltigkeit der mit dem Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz verfolgten Intentionen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, den präventiven Kindesschutz zu
verbessern und das Recht von Kindern auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen zu unterstützen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Mehraufwand für den Bund von zunächst 39 Millionen Euro im Jahr 2026, 42 Millionen Euro im Jahr 2027 und
45 Millionen Euro im Jahr 2028 sowie Steigerungsraten in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der
Bevölkerung der Null- bis Dreijährigen, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts.
5. Weitere Kosten
Keine.
VII. Befristung; Evaluation
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Einfügung der neuen vierten und fünften Sätze in § 3 Absatz 4 KKG ist der Bund verpflichtet, seine
Finanzmittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfen ab dem Jahr 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro von 51
Millionen Euro auf 96 Millionen Euro zu erhöhen und in den Folgejahren alle drei Jahre entsprechend der
Entwicklung der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anzupassen, um das bisher aufgebaute Niveau und den
Stiftungszweck dauerhaft zu erhalten.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bunderegierung unterstützt im Grundsatz das Anliegen der Länder, den präventiven Kinderschutz in
Deutschland zu stärken. Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und
Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Die ersten Lebensmonate und -jahre sind von
herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Gerade in dieser Zeit und auch
bereits vor der Geburt eines Kindes ist es wichtig, (werdende) Eltern zu unterstützen, um die Eltern-Kind-Beziehung
förderlich zu gestalten. Die Bundesregierung weist zugleich darauf hin, dass diese Aufgabe zuvörderst den
Ländern obliegt.
Der Bund stellt jährlich über den Fonds Frühe Hilfen 51 Millionen Euro zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe
Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien zur Verfügung. Dafür ist auch in der Finanzplanung
Vorsorge getroffen.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen aufzustocken. Zudem soll modellhaft
erprobt werden, wie sie auf Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren ausgeweitet werden können. Die
Möglichkeiten der Ausgestaltung dieser Vereinbarung werden aktuell geprüft, da alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages
auch unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Die vom Bundesrat geforderte Regelung einer Dynamisierung wird
nicht mitgetragen.
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