Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
[Bundesrat Drucksache 265/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz*
A. Problem und Ziel
§ 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG) bestimmt unter anderem, dass der Bund in den Jahren von 2014 an
verbindliche Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen mit jährlich 51 Millionen Euro
ausstattet. Seitdem ist dieser Betrag nicht angepasst worden, sodass durch veränderte
Rahmenbedingungen eine stetige Entwertung der vorhandenen Mittel stattfindet.
Folgende Entwicklungen tragen besonders dazu bei:
- Gestiegene Anzahl von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren (seit Inkrafttreten
des KKG zum 1. Januar 2012 um cirka 219 000),
- Häufung von psychosozialen Belastungen beziehungsweise psychischen
Erkrankungen von Eltern, die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich
der Frühen Hilfen geführt haben,
- regelmäßige Anstiege der Personal- und der Sachkosten durch Tarifabschlüsse
beziehungsweise die Inflation.
Die Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen
und -senatoren (JFMK) hatte die Bundesregierung bereits am 3. und 4. Mai 2018
und wiederholt am 16. und 17. Mai 2019 jeweils einstimmig gebeten, ihren
finanziellen Anteil zur Sicherstellung der psychosozialen Unterstützung von Familien
durch Frühe Hilfen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 KKG bedarfsgerecht anzupassen und
* Die Vorlage entspricht - mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen durch Aktualisierung von
Fundstellen und Korrektur eines Vorschriftentitels - dem vom Bundesrat am 10. Juni 2022 beschlossenen
Gesetzentwurf in der Drucksache 217/22 (Beschluss).
zukünftig regelhaft zu dynamisieren. Die Konferenz der Gesundheitsministerinnen
und -minister, -senatorinnen und -senatoren unterstützte das Anliegen der JFMK mit
Beschluss vom 5. und 6. Juni 2019.
In der Folge haben die Länder Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern einen
Antrag auf Gesetzesänderung gestellt (BR-Drucksache 623/19). Diesem sind 13
Länder beigetreten. Dem Gesetzentwurf ist die damalige Bundesregierung in ihrer
Stellungnahme nicht nachgekommen (BT-Drucksache 19/17036).
Mit dem Wechsel der Bundesregierung ist die oben genannte Gesetzesinitiative der
Diskontinuität anheimgefallen. Durch den aktuellen Antrag auf Gesetzesänderung
wird die unabdingbare Notwendigkeit einer dauerhaften Erhöhung der Mittel des
Fonds Frühe Hilfen und eine regelmäßige, bedarfsgerechte Anpassung dieser Mittel
(Dynamisierung) nochmals unterstrichen.
In den Jahren 2021 und 2022 wurden die Frühen Hilfen bei der Umsetzung des
Aktionsprogrammes „Aufholen nach Corona“ mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 50
Millionen Euro (davon in 2021 insgesamt 15 Millionen Euro und in 2022 mit
insgesamt 35 Millionen Euro) berücksichtigt. Mehr als vier Fünftel dieser Mittel stand
den Ländern zur Umsetzung von Maßnahmen in den Netzwerken Frühe Hilfen zur
Verfügung und wurde von diesen nahezu vollständig zur Realisierung des Zwecks
der Bundesstiftung Frühe Hilfen beantragt.
Nach dem Koalitionsvertrag der vorherigen Bundesregierung sollen die Mittel der
Bundesstiftung Frühe Hilfen dynamisiert werden und im Anschluss an das Corona-
Aufholpaket soll die Situation für Kinder und Jugendliche mit einem Zukunftspaket
schnell und wirksam verbessert werden.
Da durch die vorgesehene Aktualisierung des Verteilschlüssels für die Jahre 2023
bis 2025 insbesondere in den ostdeutschen Flächenländern trotz gestiegener
Bedarfe, einer vergrößerten Zielgruppe und einer höheren Abhängigkeit von den Mitteln
aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen empfindliche Fördermitteleinbußen eingetreten
sind und für den Zeitraum 2026 bis 2028 drohen, besteht weiterhin das Erfordernis
der angestrebten Gesetzesänderung bereits ab dem 1. Januar 2026.
B. Lösung
Um die von den Kommunen umgesetzten Maßnahmen Früher Hilfen dauerhaft auf
einem bundesweit vergleichbaren und bedarfsgerechten Niveau sicherstellen zu
können, ist es notwendig,
- den im KKG genannten Betrag in Höhe von 51 Millionen Euro ab dem Jahr
2026 bis 2028 schrittweise auf 96 Millionen Euro anzuheben und
- ab 2028 entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der Unter-Drei-
Jährigen, der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts alle drei Jahre im Zuge der
vorgesehenen Aktualisierung den Verteilschlüssel jeweils anzupassen, sofern sich
daraus jeweils ein Mittelzuwachs ergibt.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die schrittweise Aufstockung der Mittel des Fonds Frühe Hilfe im Jahr 2026
um 39 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 42 Millionen Euro und im Jahr 2028 um
45 Millionen Euro entstehen entsprechende zusätzliche Belastungen des
Bundeshaushaltes. Ab dem Jahr 2028 erfolgt alle drei Jahre eine bedarfsgerechte
Anpassung der Fondsmittel (Dynamisierung).
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 265/25 (Beschluss)
11.07.25
Beschluss
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 265/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
In § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975ff.); das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, werden nach
Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Dieser Betrag wird im Jahre 2026 auf 90 Millionen Euro, im Jahr 2027 auf 93
Millionen Euro und im Jahr 2028 auf 96 Millionen Euro angehoben. Ab dem Jahr 2029
erfolgt entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der Null-bis-Drei-Jährigen,
der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des
Statistischen Bundesamts alle drei Jahre eine Anpassung der Fondsmittel, sofern
sich daraus jeweils ein Mittelzuwachs ergibt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Die Bundesmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen (BI FH) und die
Bundesstiftung Frühe Hilfen (BS FH) haben sich wie folgt entwickelt:
BI FH 2012: 30 Millionen Euro
BI FH 2013: 45 Millionen Euro
BI FH 2014 bis 2017 (je): 51 Millionen Euro
BS FH 2018 bis 2020 (je): 51 Millionen Euro
In den Jahren 2021 und 2022 wurden die Mittel der BS FH durch das
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ (AP ANC) aufgestockt und insbesondere durch die
Länder zur Erfüllung des Zwecks der BS FH bedarfsgerecht beantragt
beziehungsweise verwendet.
BS FH 2021: 51 Millionen Euro + AP ANC 2021: 15 Millionen Euro: Gesamt 66
Millionen Euro
BS FH 2022: 51 Millionen Euro + AP ANC 2022: 35 Millionen Euro: Gesamt 86
Millionen Euro
Die vorstehenden Beträge zur BI FH beziehungsweise BS FH entsprechen den
Vorgaben in § 3 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG). Die dargestellten Mittel des AP ANC ergeben sich aus der
Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten regulären
und auf Dauer angelegten Haushaltsmittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen seit dem
Jahr 2014 unverändert geblieben sind. Eine bedarfsgerechte Anpassung und
regelhafte Dynamisierung ist bisher gesetzlich nicht geregelt.
Die Mittel des AP ANC stehen lediglich in den Jahren 2021 und 2022 befristet zur
Verfügung. Die Nachhaltigkeit in diesem Zeitraum etablierter Angebote für die
vulnerable Zielgruppe der Frühen Hilfen ist bereits ab dem Jahr 2023 nicht gesichert.
Seit Beginn der Bundesinitiative/Bundesstiftung Frühe Hilfen sind im Bereich der
Jugendhilfe erhebliche Steigerungen der Personal- und Sachkosten zu verzeichnen.
Bei gleichbleibendem Mitteleinsatz wäre ein Rückgang des Leistungsumfangs
daher unumgänglich und würde sich bei unveränderten Rahmenbedingungen weiter
fortsetzen. Dies würde insbesondere die mit Bundesmitteln geförderten
Personalstellen in den Netzwerken betreffen, deren Anteil sich jährlich zwangläufig
verringern müsste. Auch der vom Bundesgesetzgeber in § 3 Absatz 4 KKG vorgesehene
Auftrag zur Unterstützung von werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und
Kleinkindern im Rahmen der Förderung durch den Bund kann so immer weniger
wirkungsvoll umgesetzt werden. Neue und erweiterte Bedarfe können ohnehin nicht
berücksichtigt werden.
Einer deutlich gewachsenen Zielgruppe stehen bei stetig wachsenden fachlichen
Anforderungen, zunehmenden psychosozialen Belastungslagen und erheblich
gestiegenen Personal- und Sachkosten gleichbleibende Mittel des Fonds Frühe Hilfen
gegenüber, die durch steigende Finanzierungsanteile der Länder und Kommunen an
den Frühen Hilfen nicht weiter ausgeglichen werden können.
Entwicklung der Bedarfe für Frühe Hilfen im Einzelnen
a) Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und
Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind
(präventiver Kinderschutz), inzwischen aber auch als Maßnahme der
Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handelt es sich um ein
verhältnismäßig junges Arbeitsfeld. Die ersten Ansätze und Programme wurden
in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter
– umgesetzt. Am Anfang stand dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch
fortgebildete Hebammen (Familienhebammen) im Vordergrund.
Insbesondere auf Grund des KKG und der rechtlich auf diesem Gesetz
Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen –
haben sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und
gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend
professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt ist.
b) Unabhängig hiervon gibt es allerdings eine ganze Reihe von konkreten
Entwicklungen beziehungsweise Veränderungen, die dazu führen, dass der Bedarf
für die Frühen Hilfen in den letzten Jahren angestiegen ist und weiter ansteigen
dürfte:
Entwicklung der Bevölkerung der Null- bis Dreijährigen
Obgleich in der demografischen Entwicklung noch keine grundlegende
Trendwende zu erkennen ist, hat sich die Bevölkerung der Null-bis-Drei-Jährigen in
den vergangenen Jahren bundesweit deutlich erhöht:
Jahr – Anzahl Kinder von Null-bis-Drei-Jährigen
2012: 2 698 569
2013: 2 729 842
2014: 2 787 812
2015: 2 914 164
2016: 3 031 238
2017: 3 112 719
2018: 3 159 766
2019: 3 179 233
2020: 3 157 537
Die Anzahl Kinder von null bis drei Jahren ist somit seit dem Jahr 2012 um
rund 17,0 Prozent angestiegen.
Zunehmende Inanspruchnahme von Hilfen durch Familien mit psychosozialen
Belastungen / psychischen Erkrankungen
Auch die Anzahl der erkannten psychischen Belastungen und Erkrankungen ist in
den vergangenen Jahren stark gestiegen und hat zu einem höheren
Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen geführt (vergleiche auch Faktenblatt 5 zur
Prävalenz- und Versorgungsforschung der Bundesinitiative Frühe Hilfen, Psychische
Belastungen bei Eltern mit Kleinkindern, NZFH). Expertinnen und Experten gehen
davon aus, dass jedes vierte Kind einen vorübergehend oder dauerhaft psychisch
erkrankten Elternteil hat; etwa 3 Millionen Kinder wachsen in suchtbelasteten
Familien auf (Jahresbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung 2020, Seite
34). Die vorgenannten Zahlen unterstreichen die Bedeutsamkeit einer frühzeitigen
Unterstützung von Familien. Gerade für den Bereich gesundheitlicher Prävention
und adäquater Entwicklungsförderung junger Menschen bestehen durch
rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit und Sicherstellung ganzheitlicher Angebote
erhebliche Potentiale. Um entsprechende Zugänge zu jungen Familien zu
verbessern, müssten mehr Lotsenstellen in den Kommunen, vor allem im
Gesundheitswesen (in Geburts- und Kinderkliniken, Kinderarztpraxen oder Psychiatrien) oder als
gesamtkommunale Anlaufstelle für Familien (zum Beispiel Familienbüros)
beziehungsweise mobile Frühe Hilfen zur Senkung der Angebotsschwellen vor allem im
ländlichen Raum installiert werden.
Erwachsene mit psychischen Belastungen und Erkrankungen haben nicht seltener
Kinder als andere Erwachsene. Statistisch erwiesen ist auf der Basis vielfältiger
Gesundheitsdaten (zum Beispiel der GKV) ferner, dass die psychischen Erkrankungen
in unserer Gesellschaft auf dem Vormarsch sind. Es bedarf keiner vertieften
Erläuterung, dass diese Kinder in erhöhtem Maße vielfältigen Gefährdungen unterliegen
(Vernachlässigung, Unterversorgung, Konflikte, Überforderung). Für Kinder in der
Altersgruppe bis zu drei Jahren ergeben sich hieraus angesichts ihrer Vulnerabilität
und besonderen Abhängigkeit von den Eltern besondere Gefährdungen und
Hilfebedarfe, die einen intensiveren zeitlichen Einsatz von Unterstützungsangeboten
der Frühen Hilfen erfordern.
Gerade für diese Zielgruppe bestehen noch vielfältige Optimierungsbedarfe bei der
Zusammenarbeit der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens. Zur ganzheitlichen
Unterstützung von Kindern psychisch belasteter oder erkrankter Eltern und generell
zu ganzheitlichen Hilfestellungen sind insbesondere rechtskreisübergreifend
finanzierte Maßnahmen erforderlich, in denen sich vor allem die gemeinsame
Verantwortung von Gesundheitswesen und Jugendhilfe für das gesunde und förderliche
Aufwachsen unserer Kinder sowie einen intersektoralen Kinderschutz
widerspiegelt.
Eine Erkrankung, die in den vergangenen Jahren offenbar systematisch unterschätzt
wurde, ist die postpartale beziehungsweise postnatale Depression
(„Wochenbettdepression“). Nach heutiger Erkenntnislage sind bis zu 20 Prozent der jungen Mütter
von dieser affektiven Störung betroffen. In seltenen Fällen können auch Männer an
einer postpartalen bzw. postnatalen Depression erkranken. Der entsprechende
Anteil wird auf fünf bis zehn Prozent geschätzt. Die postpartale beziehungsweise
postnatale Depression führt – je nach Ausprägung der Erkrankung – zu einer
verminderten Fähigkeit der jungen Eltern, auf die physischen und psychischen Bedürfnisse
des Neugeborenen einzugehen, was für die frühkindliche Entwicklung sehr
nachteilig ist. Hinzu kann eine genetische Disposition des Kindes für affektive Störungen,
insbesondere depressive Erkrankungen, kommen.
Zunehmende Heterogenität von Familien mit Kind beziehungsweise Kindern
Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und
Mutter verheiratet waren oder – ohne miteinander verheiratet zu sein –
zusammengelebt haben. Dieses „klassische“ Familienmodell ist in den vergangenen Jahren
durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle ergänzt worden. Zwar leben
auch heute noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben der Anteil
und die Zahl der Kinder, die in anderen familiären Kontexten leben, erheblich
zugenommen. Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von Bedeutung, als
aus Berichten (zum Beispiel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg – KVJS/Landesjugendamt) bekannt ist, dass diese im Bereich der
Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII maßgeblich vom familiären Kontext
abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von
stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII abhängig von der
Familienform. Die Hilfehäufigkeit von Kindern und Jugendlichen, die im Haushalt von
Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor 18 höher als die von Kindern
aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen
leben, beträgt der entsprechende Faktor sogar 54. Diese empirischen Befunde
weisen deutlich darauf hin, dass die zunehmende Heterogenität der familiären Situation
zu einem Anstieg der Bedarfe geführt hat beziehungsweise führt. Auch wenn diese
empirischen Erkenntnisse nicht pauschal 1:1 auf die Frühen Hilfen übertragen
werden können, liegt es auf der Hand, dass wegen der zunehmenden Heterogenität von
Familien auch in diesem Bereich höhere Hilfe- und Unterstützungsbedarfe
bestehen.
Familien mit Migrationshintergrund beziehungsweise Fluchterfahrung
Insbesondere im Zusammenhang mit der deutlichen Zunahme von Geflüchteten
sind in den vergangenen Jahren auch zahlreiche Schwangere und Familien mit
Säuglingen und Kleinkindern nach Deutschland gekommen oder haben nach ihrer
Ankunft in Deutschland eine Familie gegründet. Der Krieg in der Ukraine führt
ganz aktuell zu einer neuen Zunahme von geflüchteten Menschen. Zum großen Teil
handelt es sich um Frauen mit Kindern.
Der Alltag von Familien mit Fluchterfahrungen ist von einer großen Unsicherheit,
Sprachbarrieren und der Begegnung mit neuen gesellschaftlichen Strukturen
geprägt. Es bedarf einer alltagsnahen Begleitung, Orientierung und Beratung und es ist
immanent, dass dies zu besonderen zeitlichen, aber auch inhaltlichen
Anforderungen in der Arbeit der Frühen Hilfen führt. Es muss davon ausgegangen werden, dass
ein nennenswerter Anteil der Eltern, die zu uns geflüchtet sind, mehr oder weniger
große traumatische Belastungen aufweisen. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die
Betreuung und Versorgung der Kinder, namentlich der Säuglinge und Kleinkinder,
massiv aus. Dies ist ein bedeutendes Handlungsfeld für die Frühen Hilfen, zumal
die in Rede stehenden Eltern verhältnismäßig schwer zu erreichen sind und es
situationsangepasste Angebotsstrukturen braucht, die idealerweise eng mit den
Migrationssozialdiensten abgestimmt sein sollten.
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie stellt weiterhin einen tiefen Einschnitt in das
gesellschaftliche Zusammenleben und die individuelle Freiheit dar. Die Auswirkungen der
Corona-Pandemie auf Familien mit Kindern in den ersten Lebensjahren sind in
besonderer Weise gravierend. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung das oben
genannte Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ für die Jahre 2021 und
2022 mit einem Volumen von einer Milliarde Euro aufgelegt, um die
pandemiebedingten Entwicklungsrisiken von Kindern und Jugendlichen auszugleichen. Die
Frühen Hilfen wurden bei diesem Programm im oben genannten Umfang
berücksichtigt, da die ersten Lebensjahre von Kindern weichenstellend für die
Entwicklung von Kindern sind. In der Sitzung vom 15. September 2021 wurde dem
Bundeskabinett der Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesundheitliche
Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ hinsichtlich
Handlungsbedarfen und Empfehlungen vorgestellt. Die Frühen Hilfen werden in dem Bericht
mehrfach hinsichtlich ihrer Leistungen und Entwicklungsbedarfe benannt.
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Pandemie überwunden, doch die Auswirkungen
werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Zielgruppe der Frühen Hilfen
weiterhin spürbar bleiben.
Ebenso ist die durch die Pandemie begonnene Digitalisierung sowohl der Angebote
der Frühen Hilfen als auch der Netzwerkarbeit der Kooperationspartner in den
Frühen Hilfen bei weitem nicht abgeschlossen und wird auch nach dem Ende der
Pandemie weiterhin wesentlicher Bestandteil moderner Früher Hilfen bleiben.
Sowohl die erheblichen psychosozialen Belastungen von Familien und die
Entwicklungsrisiken für Kinder, als auch der Innovationsschub in der Digitalisierung der
Frühen Hilfen durch die Pandemie stellen einen zum Zeitpunkt der gesetzlichen
Verankerung des Fonds Frühe Hilfen nicht berücksichtigten Finanzierungsbedarf
dar, der nicht alleine durch Länder und Kommunen getragen werden kann.
Weitere Faktoren, die eine Mittelerhöhung notwendig machen
a) Kooperationen mit dem Gesundheitswesen
In den vergangenen Jahren konnten bundesweit in mehreren Kliniken so
genannte Lotsensysteme etabliert werden. Es handelt sich dabei um einen
erfolgversprechenden Ansatz zur unkomplizierten Erreichung und gezielten
Ansprache von Familien mit Neugeborenen. Um diese Lotsensysteme verlässlich zu
etablieren, bedarf es fester Personalstellen und einer zuverlässigen
Finanzierung.
b) Gewinnung und Bindung von Fachkräften
Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten
Fachkräften für die Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen
Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken
Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/-in bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste
Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine schnelle
Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden – etwa durch in Aussicht stellen einer
zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der
Anstellung von Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.
c) Zusätzlicher Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitswesen
Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erhebt regelmäßig in
Kommunalbefragungen Strukturen und Bedarfe der Frühen Hilfen in Deutschland. Der
Bedarf an Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich (insbesondere
Familienhebammen unter anderem) ist weiterhin hoch, auch wenn sich dieser durch
Anstrengungen der Länder und Kommunen reduziert hat. Nach den Ergebnissen
der aktuellen Kommunalbefragung fehlen in Deutschland zur bedarfsgerechten
Versorgung der Zielgruppe Früher Hilfen zirka 274 Vollzeitäquivalente (VBÄ).
Mit Personal- und Sachkosten hinterlegt ergibt sich daraus ein erheblicher
Finanzierungsbedarf in zweistelliger Millionenhöhe. Auch wenn entsprechende
Fachkräfte aktuell nicht unmittelbar in notwendigem Umfang verfügbar sind,
besteht dennoch bei den Familien ein Bedarf, den die Netzwerke Frühe Hilfen
durch alternative Angebote decken müssen, zum Beispiel durch mobile Frühe
Hilfen.
d) Mobile Frühe Hilfen
Mit dem Fonds Frühe Hilfen sichert der Bund bundesweit und nachhaltig
vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im
Bereich der Frühen Hilfen. Ziel ist unter anderem ein bundesweit
gleichwertiges Unterstützungsniveau hinsichtlich der Strukturen und Angebote der Frühen
Hilfen in den Ländern und Kommunen. Die Herstellung eines
flächendeckenden, niedrigschwelligen und gleichwertigen Leistungsangebotes Früher Hilfen
stellt im ländlichen Raum, wegen größerer Entfernungen, einer im Vergleich zu
städtischen Räumen schlechteren Infrastruktur und einer abnehmenden
Fachkräftedichte eine besondere Herausforderung dar. Um dieser zu begegnen hat
das NZFH ein Modellprojekt zur Konzeptionierung „Mobile Frühe Hilfen“
initiiert. Dieses wird insbesondere von den Flächenländern begrüßt, jedoch ist die
Frage nach einer nachhaltigen Finanzierung des fachlich begrüßenswerten
Ansatzes bislang ungeklärt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe
Hilfen (BS FH) entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der
Preisentwicklung ab dem Jahr 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro von 51 Millionen
Euro auf 96 Millionen im Jahr 2028 erhöht und in den Folgejahren entsprechend der
Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen
des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen
Bundesamts angepasst.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat,
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf sichert die Nachhaltigkeit der mit dem Gesetz zur Kooperation
und Information im Kinderschutz verfolgten Intentionen des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates, den präventiven Kindesschutz zu verbessern und das
Recht von Kindern auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen zu unterstützen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Mehraufwand für den Bund von zunächst 39 Millionen Euro im Jahr 2026, 42
Millionen Euro im Jahr 2027 und 45 Millionen Euro im Jahr 2028 sowie
Steigerungsraten in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bevölkerung der Null-bis-
Drei-Jährigen, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des
Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Befristung, Evaluation
Keine
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
Durch Einfügung der neuen vierten und fünften Sätze in § 3 Absatz 4 KKG ist der
Bund verpflichtet, seine Finanzmittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfen ab dem
Jahr 2026 schrittweise um 45 Millionen Euro von 51 Millionen Euro auf 96
Millionen Euro zu erhöhen und in den Folgejahren alle drei Jahre entsprechend der
Entwicklung der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifentwicklung des öffentlichen
Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts
anzupassen, um das bisher aufgebaute Niveau und den Stiftungszweck dauerhaft zu
erhalten.
2. Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Beschlussdrucksache)