Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Überblick zum Kapitel 1701
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 80 80 - 69
Übrige Einnahmen.................................................. 230 000 260 000 -30 000 232 337
Gesamteinnahmen.................................................. 230 080 260 080 -30 000 232 406
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 11 956 705 13 012 728 -1 056 023 12 426 208
Ausgaben für Investitionen...................................... 1 000 1 000 - 1 183
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 11 957 705 13 013 728 -1 056 023 12 427 391
davon nicht flexibilisiert........................................... 11 957 705 13 013 728 -1 056 023 12 427 391
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 9 000
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 3 000
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 3 000
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 3 000
- 7 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
112 01
-231
Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten 50
50
51
Erläuterungen:
Gemäß § 16 des Bundeskindergeldgesetzes können die dort bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe belegt werden.
119 99
-290
Vermischte Einnahmen 30
30
18
Übrige Einnahmen
182 01
-290
Tilgungsbeträge von Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und
Pflegezeitgesetz
-
-
980
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 862 01.
232 07
-237
Einnahmen nach § 8 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz 230 000
260 000
231 357
Erläuterungen:
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, und
Ansprüche auf Waisenbezüge, die wegen des Todes dieses Elternteils zu zahlen
sind, gehen nach § 7 Abs. 1 UhVorschG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), auf das jeweils zuständige Land
über. Die darauf erbrachten Zahlungen sind anteilig an den Bund abzuführen.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-249
Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 46 631
46 631
46 168
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
- 8 -
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 632 01
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Pauschsätze zur Erstattung der Ruherechtsentschädigungen
nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz einschl. einmaliger Abfindungen
nach § 3 Abs. 6 Gräbergesetz und Grundstücksübernahmen
nach § 4 Gräbergesetz sowie rückwirkende Festsetzungen........ 14 106
2. Pauschsätze zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder
nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz.................................................... 32 448
3. Verpflichtungen aufgrund internationaler Verträge
3.1 Lohnkostenerstattung Friedhofswärter gem. Deutsch-
Italienischem Abkommen aus dem Jahre 1955...................................... 77
Zusammen............................................................................................ 46 631
Der Bund trägt nach dem Gräbergesetz und der hierzu ergangenen Verordnung
die o. g. Kosten.
632 07
-237
Ausgaben nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes 914 000
1 310 000
1 307 838
Haushaltsvermerk:
Die Einnahmen fließen mit Ausnahme der Einnahmen im Sinne des § 8
Abs. 2 UhVorschG den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), erhalten Kinder unter 18 Jahren, die im
Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil leben und von dem anderen
Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt (oder im Falle seines Todes nicht
Waisenbezüge) mindestens in Höhe des für die Altersgruppe gesetzlichen
Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB bekommen, aus öffentlichen Mitteln
Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe.
Die Aufwendungen werden vom Bund zu 40 Prozent, im Übrigen von den Ländern
getragen.
681 01
-232
Erziehungsgeld -
-
-21
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 02.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Aufgrund der Aufhebung des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG - durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) können nur
noch Ausgaben anfallen, die durch noch nicht abgeschlossene
Verwaltungsverfahren sowie aufgrund gerichtlicher Einzelfallentscheidungen entstehen.
681 02
-232
Elterngeld 7 070 000
7 510 000
7 059 953
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
681 01.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember
2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes
- 9 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 681 02
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) trägt der Bund die Ausgaben für
das von den Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG).
Das Basiselterngeld wird bis zu 12 Monate, bei Inanspruchnahme der
Partnermonate bis zu 14 Monate, gewährt. Beim ElterngeldPlus verdoppelt sich die
Bezugszeit. Das Elterngeld ersetzt grundsätzlich 65 Prozent des nach der Geburt des
Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens, beim Basiselterngeld mindestens 300
Euro und höchstens 1 800 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus mindestens 150
Euro und höchstens 900 Euro. Mit dem Partnerschaftsbonus werden zwei bis vier
zusätzliche Monate ElterngeldPlus gewährt. Für Geringverdiener,
Mehrkindfamilien und Familien mit einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht. Mit dem
ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus werden finanzielle Anreize für eine
Teilzeittätigkeit bereits während des Elterngeldbezugs gesetzt.
Durch Neuregelungen (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes) erhalten Eltern für alle ab dem 1. September 2021 geborenen
Kinder mehr Teilzeitmöglichkeiten und einen flexibleren Partnerschaftsbonus.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate.
681 03
-232
Betreuungsgeld -
-
-23
Haushaltsvermerk:
Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2748), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und zuletzt
durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
370) geändert worden ist, trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern
durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Mit Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) sind §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines
Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Bereits erhaltene
Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
685 01
-235
Zuweisung an die Conterganstiftung 193 974
182 564
180 378
Verpflichtungsermächtigung......................................................... 9 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€
im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind nur zum Zweck der Ausfinanzierung der
Gefäßstudie sowie der medizinischen Kompetenzzentren übertragbar.
2. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung einer
Gefäßstudie, soweit die Erträge gemäß § 19 Nr. 1 Conterganstiftungsgesetz
dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 450 T€ geleistet
werden.
3. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung der
medizinischen Kompetenzzentren, soweit die Mittel für die Finanzierung der
spezifischen Bedarfe dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von
500 T€ geleistet werden.
Erläuterungen:
Durch das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2512) erhalten contergangeschädigte Menschen eine einmalige
Kapitalentschädigung, lebenslängliche monatliche Conterganrenten und pauschale
Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Die Höhe der Conterganrente und
der einmal jährlich gewährten Pauschale für spezifische Bedarfe richtet sich
nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Kör
- 10 -
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 685 01
perfunktionsstörungen. Der größte Teil der Ausgaben fließt in die monatlichen
Conterganrenten.
685 02
-290
Einlage in die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen
Lebens"
101 000
96 033
96 033
Haushaltsvermerk:
Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird
zugelassen, dass ein Bediensteter aus dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Geschäfte der Stiftung
unentgeltlich führt.
Erläuterungen:
Die Stiftung ist durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des
Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), errichtet worden. Zweck der
Bundesstiftung ist, Mittel für ergänzende finanzielle Hilfen zu geben, die werdenden
Müttern gewährt oder zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der
Schwangerschaft zu erleichtern, wenn sie sich wegen einer Notlage an eine
Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Die Zuschüsse werden für
Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des
Kleinkindes bezahlt und dürfen nicht als Einkommen auf Sozialleistungen, die
aber vorrangig zu beantragen sind, angerechnet werden. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht.
Ausgaben für Investitionen
862 01
-290
Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz 1 000
1 000
1 183
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 182 01.
Erläuterungen:
Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben
zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur
besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes während der Freistellung, die mit einer
Gehaltsreduzierung verbunden ist. Die Ansprüche ergeben sich aus § 3
Familienpflegezeitgesetz - FPfZG - vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2564), zuletzt
geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323).
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(1 599)
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (3 631 100)
(3 867 500)
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig:
636 11, 681 11, 681 12 und 681 13.
2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu.
- 11 -
Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titelgruppe 01
Erläuterungen:
Für das Kindergeld und den Kinderzuschlag im Epl. 17 werden Mittel
insbesondere benötigt für:
1. Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 Bundeskindergeldgesetz,
2. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz,
3. Verwaltungskosten für die Bundesagentur für Arbeit.
636 11
-219
Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für Arbeit für
die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes
274 000
265 000
238 555
Haushaltsvermerk:
Aus den Ausgaben dürfen anfallende Nebenkosten (z. B. für
Publikationen und Organisationsuntersuchungen) geleistet werden.
Erläuterungen:
Nach § 8 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit der zwischen
der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossenen
Vereinbarung erstattet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die ihr aus der
Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten.
681 11
-231
Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 BKGG 241 100
227 500
228 319
681 12
-231
Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Bedienstete und
Versorgungsempfänger der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
-
-
-
681 13
-231
Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a
Bundeskindergeldgesetz
3 116 000
3 375 000
3 269 008
Erläuterungen:
Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBI. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I S. 107), unterstützt der Kinderzuschlag
Familien mit kleinen Einkommen, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht
oder nur knapp für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können.
Seit 2021 ist der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des
Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert.
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
636 01
-219
Planungs- und Umsetzungskosten zur Einführung der
Kindergrundsicherung
-
-
- 12 -
1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Der Bereich der Kinder- und Jugendpolitik umfasst ein
finanzielles Volumen in Höhe von rd. 1,1 Mrd. Euro.
Besonderes Gewicht hat die Anregung und Förderung der
Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene auf der
Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den
Kinder- und Jugendplan des Bundes. Hierfür stehen in 2027 rd.
261,9 Mio. Euro zur Verfügung.
Für Maßnahmen zur Umsetzung der
Qualifizierungsoffensive sind rd. 23,4 Mio. Euro vorgesehen. Ein weiterer
finanzieller Schwerpunkt sind die Maßnahmen zur Stärkung von
Demokratiebildung und Extremismusprävention für die im
Jahr 2027 rd. 170,1 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die
Umsetzung der Maßnahmen erfolgt insbesondere über das
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und das Programm
„Menschen stärken Menschen“ (SDGs 4, 10 und 16).
Mit der Zuweisung an die Bundesstiftung Frühe Hilfen
stärkt die Bundesregierung durch einen Ansatz von 71 Mio.
Euro in 2027 die im Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG) gesetzlich verankerten Frühen Hilfen.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Das BMBFSFJ soll gem. § 83 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfe) als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie
von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht
durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann
(Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf
Bundesebene). Ziel des BMBFSFJ ist es, diese Aufgabe auf
Bundesebene insbesondere mit dem Kinder- und Jugendplan
des Bundes (KJP) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien
umzusetzen. So sollen durch die Förderung die Ziele und
Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII erfüllt werden, um
Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der
Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene zu schaffen und zu
sichern (SDG 3, 4, 5, 10).
Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der
Qualifizierungsoffensive geht es darum, die Qualität der Bildung, Erziehung
und Betreuung im frühkindlichen Bereich zu unterstützen.
Die darin enthaltenen Maßnahmen ergänzen und flankieren
die getroffenen gesetzlichen Regelungen des Bundes zur
Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der
Kindertagesbetreuung sowie die Einführung eines (stufenweisen)
Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (SDG
1, 3, 4, 5, 8, 10). Weiterhin soll ein besserer Zugang zum
System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Das ESF
Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive
durch Qualifizierung“ fördert Angebote der
integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung als subsidiäres Angebot
zum Regelangebot der Kindertagesbetreuung. Die
integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung erleichtert sowohl
eingewanderten Eltern die Teilnahme am Integrationskurs als
auch Kindern den Übergang in das Regelangebot (SDG 1, 4,
5, 8, 10). Das ESF Plus-Programm "ElternChanceN - mit
Elternbegleitung Familien stärken" unterstützt Familien in
besonderen Lebenslagen beim Zugang zu Bildung und Erziehung
und hat die Vernetzung und Etablierung von Elternbegleitung
im Sozialraum zum Ziel (SDG 1, 4).
Die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von
Demokratiebildung und Extremismusprävention - insbesondere
durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ - haben
das Ziel, einen Beitrag dazu zu leisten, die Demokratie
angesichts innerer und äußerer Bedrohung wehrhaft zu erhalten
und die resiliente Bürgergesellschaft zu stärken.
Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der
Kindertagesbetreuung erreicht werden.
Durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen wird auf der
Grundlage des seit 2012 geltenden Bundeskinderschutzgesetzes
zusammen mit Ländern, Städten, Gemeinden und Landkreisen
deutschlandweit ein Angebot von Frühen Hilfen unterstützt.
Ziel ist es, dass werdende und junge Familien, die sich in
belastenden Lebenslagen befinden und sich überfordert fühlen,
möglichst frühzeitig Hilfe und Unterstützung erhalten. Damit
trägt die Bundesstiftung dazu bei, ein gesundes und
gewaltfreies Aufwachsen von Kindern zu ermöglichen (SDG 3, 16).
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur
Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -
Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) trat am 01.01.2019 in Kraft und wurde
zuletzt zum 01.01.2025 inhaltlich weiterentwickelt. Die
Unterstützung der Länder soll durch eine Änderung der vertikalen
Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes erfolgen. Mit
einem Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von
Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kinderbetreuung
(SCQEG) soll im nächsten Entwicklungsschritt die
verpflichtende Teilnahme aller Kinder spätestens mit dem 5.
Lebensjahr an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten
Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die
verpflichtende Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf
geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas
und Startchancen-Kitas integriert werden.
- 13 -
Kinder- und Jugendpolitik 1702
Überblick zum Kapitel 1702
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 10 000 10 009 -9 16 868
Übrige Einnahmen.................................................. 92 92 - 11 292
Gesamteinnahmen.................................................. 10 092 10 101 -9 28 160
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 585 128 607 440 -22 312 33 987 559 217
Ausgaben für Investitionen...................................... 500 180 500 294 -114 2 286
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 1 085 308 1 107 734 -22 426 33 987 561 503
davon nicht flexibilisiert........................................... 1 085 308 1 107 734 -22 426 33 987 561 503
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027
Verpflichtungsermächtigung.................................... 464 420
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 166 935
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 151 825
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 132 310
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 13 350
- 14 -