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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien (Einzelplan 17 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Überblick zum Kapitel 1701 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 80 80 - 69 Übrige Einnahmen.................................................. 230 000 260 000 -30 000 232 337 Gesamteinnahmen.................................................. 230 080 260 080 -30 000 232 406 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 11 956 705 13 012 728 -1 056 023 12 426 208 Ausgaben für Investitionen...................................... 1 000 1 000 - 1 183 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 11 957 705 13 013 728 -1 056 023 12 427 391 davon nicht flexibilisiert........................................... 11 957 705 13 013 728 -1 056 023 12 427 391 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 9 000 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 3 000 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 3 000 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 3 000 - 7 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 112 01 -231 Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten 50 50 51 Erläuterungen: Gemäß § 16 des Bundeskindergeldgesetzes können die dort bezeichneten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe belegt werden. 119 99 -290 Vermischte Einnahmen 30 30 18 Übrige Einnahmen 182 01 -290 Tilgungsbeträge von Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz - - 980 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 862 01. 232 07 -237 Einnahmen nach § 8 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz 230 000 260 000 231 357 Erläuterungen: Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, und Ansprüche auf Waisenbezüge, die wegen des Todes dieses Elternteils zu zahlen sind, gehen nach § 7 Abs. 1 UhVorschG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), auf das jeweils zuständige Land über. Die darauf erbrachten Zahlungen sind anteilig an den Bund abzuführen. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 632 01 -249 Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 46 631 46 631 46 168 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. - 8 - 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 632 01 Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Pauschsätze zur Erstattung der Ruherechtsentschädigungen nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz einschl. einmaliger Abfindungen nach § 3 Abs. 6 Gräbergesetz und Grundstücksübernahmen nach § 4 Gräbergesetz sowie rückwirkende Festsetzungen........ 14 106 2. Pauschsätze zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Abs. 4 Gräbergesetz.................................................... 32 448 3. Verpflichtungen aufgrund internationaler Verträge 3.1 Lohnkostenerstattung Friedhofswärter gem. Deutsch- Italienischem Abkommen aus dem Jahre 1955...................................... 77 Zusammen............................................................................................ 46 631 Der Bund trägt nach dem Gräbergesetz und der hierzu ergangenen Verordnung die o. g. Kosten. 632 07 -237 Ausgaben nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes 914 000 1 310 000 1 307 838 Haushaltsvermerk: Die Einnahmen fließen mit Ausnahme der Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 UhVorschG den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 760), erhalten Kinder unter 18 Jahren, die im Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil leben und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt (oder im Falle seines Todes nicht Waisenbezüge) mindestens in Höhe des für die Altersgruppe gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB bekommen, aus öffentlichen Mitteln Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe. Die Aufwendungen werden vom Bund zu 40 Prozent, im Übrigen von den Ländern getragen. 681 01 -232 Erziehungsgeld - - -21 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Aufgrund der Aufhebung des Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG - durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) können nur noch Ausgaben anfallen, die durch noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren sowie aufgrund gerichtlicher Einzelfallentscheidungen entstehen. 681 02 -232 Elterngeld 7 070 000 7 510 000 7 059 953 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 01. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes - 9 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 681 02 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Das Basiselterngeld wird bis zu 12 Monate, bei Inanspruchnahme der Partnermonate bis zu 14 Monate, gewährt. Beim ElterngeldPlus verdoppelt sich die Bezugszeit. Das Elterngeld ersetzt grundsätzlich 65 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens, beim Basiselterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1 800 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro. Mit dem Partnerschaftsbonus werden zwei bis vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus gewährt. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht. Mit dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus werden finanzielle Anreize für eine Teilzeittätigkeit bereits während des Elterngeldbezugs gesetzt. Durch Neuregelungen (Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) erhalten Eltern für alle ab dem 1. September 2021 geborenen Kinder mehr Teilzeitmöglichkeiten und einen flexibleren Partnerschaftsbonus. Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. 681 03 -232 Betreuungsgeld - - -23 Haushaltsvermerk: Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, trägt der Bund die Ausgaben für das von den Ländern durchzuführende Gesetz (§ 12 BEEG). Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) sind §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Bereits erhaltene Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. 685 01 -235 Zuweisung an die Conterganstiftung 193 974 182 564 180 378 Verpflichtungsermächtigung......................................................... 9 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 3 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 3 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind nur zum Zweck der Ausfinanzierung der Gefäßstudie sowie der medizinischen Kompetenzzentren übertragbar. 2. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung einer Gefäßstudie, soweit die Erträge gemäß § 19 Nr. 1 Conterganstiftungsgesetz dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 450 T€ geleistet werden. 3. Es wird zugelassen, dass Ausgaben zur Finanzierung der medizinischen Kompetenzzentren, soweit die Mittel für die Finanzierung der spezifischen Bedarfe dafür nicht ausreichen sollten, bis zur Höhe von 500 T€ geleistet werden. Erläuterungen: Durch das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) erhalten contergangeschädigte Menschen eine einmalige Kapitalentschädigung, lebenslängliche monatliche Conterganrenten und pauschale Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Die Höhe der Conterganrente und der einmal jährlich gewährten Pauschale für spezifische Bedarfe richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Kör - 10 - 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 685 01 perfunktionsstörungen. Der größte Teil der Ausgaben fließt in die monatlichen Conterganrenten. 685 02 -290 Einlage in die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" 101 000 96 033 96 033 Haushaltsvermerk: Nach § 63 Abs. 4 BHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass ein Bediensteter aus dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Geschäfte der Stiftung unentgeltlich führt. Erläuterungen: Die Stiftung ist durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), errichtet worden. Zweck der Bundesstiftung ist, Mittel für ergänzende finanzielle Hilfen zu geben, die werdenden Müttern gewährt oder zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern, wenn sie sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Die Zuschüsse werden für Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des Kleinkindes bezahlt und dürfen nicht als Einkommen auf Sozialleistungen, die aber vorrangig zu beantragen sind, angerechnet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ausgaben für Investitionen 862 01 -290 Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz 1 000 1 000 1 183 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 182 01. Erläuterungen: Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben zugleich einen Anspruch auf finanzielle Förderung (zinsloses Darlehen) zur besseren Bewältigung des Lebensunterhaltes während der Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung verbunden ist. Die Ansprüche ergeben sich aus § 3 Familienpflegezeitgesetz - FPfZG - vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S 2564), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I S. 323). Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (1 599) Titelgruppe 01 Tgr. 01 Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (3 631 100) (3 867 500) Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: 636 11, 681 11, 681 12 und 681 13. 2. Einnahmen (Rückzahlungen, Erstattungen) fließen den Ausgaben zu. - 11 - Gesetzliche Leistungen für die Familien 1701 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titelgruppe 01 Erläuterungen: Für das Kindergeld und den Kinderzuschlag im Epl. 17 werden Mittel insbesondere benötigt für: 1. Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 Bundeskindergeldgesetz, 2. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, 3. Verwaltungskosten für die Bundesagentur für Arbeit. 636 11 -219 Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes 274 000 265 000 238 555 Haushaltsvermerk: Aus den Ausgaben dürfen anfallende Nebenkosten (z. B. für Publikationen und Organisationsuntersuchungen) geleistet werden. Erläuterungen: Nach § 8 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossenen Vereinbarung erstattet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten. 681 11 -231 Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1 BKGG 241 100 227 500 228 319 681 12 -231 Kindergeld und Kindergeldzuschlag für Bedienstete und Versorgungsempfänger der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - - - 681 13 -231 Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 3 116 000 3 375 000 3 269 008 Erläuterungen: Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBI. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I S. 107), unterstützt der Kinderzuschlag Familien mit kleinen Einkommen, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht oder nur knapp für den gesamten Bedarf der Familie aufkommen können. Seit 2021 ist der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 636 01 -219 Planungs- und Umsetzungskosten zur Einführung der Kindergrundsicherung - - - 12 - 1701 Gesetzliche Leistungen für die Familien Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Der Bereich der Kinder- und Jugendpolitik umfasst ein finanzielles Volumen in Höhe von rd. 1,1 Mrd. Euro. Besonderes Gewicht hat die Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes. Hierfür stehen in 2027 rd. 261,9 Mio. Euro zur Verfügung. Für Maßnahmen zur Umsetzung der Qualifizierungsoffensive sind rd. 23,4 Mio. Euro vorgesehen. Ein weiterer finanzieller Schwerpunkt sind die Maßnahmen zur Stärkung von Demokratiebildung und Extremismusprävention für die im Jahr 2027 rd. 170,1 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt insbesondere über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und das Programm „Menschen stärken Menschen“ (SDGs 4, 10 und 16). Mit der Zuweisung an die Bundesstiftung Frühe Hilfen stärkt die Bundesregierung durch einen Ansatz von 71 Mio. Euro in 2027 die im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) gesetzlich verankerten Frühen Hilfen. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Das BMBFSFJ soll gem. § 83 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann (Anregung und Förderung der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene). Ziel des BMBFSFJ ist es, diese Aufgabe auf Bundesebene insbesondere mit dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien umzusetzen. So sollen durch die Förderung die Ziele und Aufgaben nach §§ 1 und 2 SGB VIII erfüllt werden, um Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene zu schaffen und zu sichern (SDG 3, 4, 5, 10). Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Qualifizierungsoffensive geht es darum, die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung im frühkindlichen Bereich zu unterstützen. Die darin enthaltenen Maßnahmen ergänzen und flankieren die getroffenen gesetzlichen Regelungen des Bundes zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sowie die Einführung eines (stufenweisen) Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (SDG 1, 3, 4, 5, 8, 10). Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ fördert Angebote der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung als subsidiäres Angebot zum Regelangebot der Kindertagesbetreuung. Die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung erleichtert sowohl eingewanderten Eltern die Teilnahme am Integrationskurs als auch Kindern den Übergang in das Regelangebot (SDG 1, 4, 5, 8, 10). Das ESF Plus-Programm "ElternChanceN - mit Elternbegleitung Familien stärken" unterstützt Familien in besonderen Lebenslagen beim Zugang zu Bildung und Erziehung und hat die Vernetzung und Etablierung von Elternbegleitung im Sozialraum zum Ziel (SDG 1, 4). Die Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Demokratiebildung und Extremismusprävention - insbesondere durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ - haben das Ziel, einen Beitrag dazu zu leisten, die Demokratie angesichts innerer und äußerer Bedrohung wehrhaft zu erhalten und die resiliente Bürgergesellschaft zu stärken. Weiterhin soll ein besserer Zugang zum System der Kindertagesbetreuung erreicht werden. Durch die Bundesstiftung Frühe Hilfen wird auf der Grundlage des seit 2012 geltenden Bundeskinderschutzgesetzes zusammen mit Ländern, Städten, Gemeinden und Landkreisen deutschlandweit ein Angebot von Frühen Hilfen unterstützt. Ziel ist es, dass werdende und junge Familien, die sich in belastenden Lebenslagen befinden und sich überfordert fühlen, möglichst frühzeitig Hilfe und Unterstützung erhalten. Damit trägt die Bundesstiftung dazu bei, ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen von Kindern zu ermöglichen (SDG 3, 16). Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und - Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) trat am 01.01.2019 in Kraft und wurde zuletzt zum 01.01.2025 inhaltlich weiterentwickelt. Die Unterstützung der Länder soll durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes erfolgen. Mit einem Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kinderbetreuung (SCQEG) soll im nächsten Entwicklungsschritt die verpflichtende Teilnahme aller Kinder spätestens mit dem 5. Lebensjahr an einer flächendeckenden, mit den Ländern vereinbarten Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und die verpflichtende Förderung der Kinder bei ermitteltem Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas integriert werden. - 13 - Kinder- und Jugendpolitik 1702 Überblick zum Kapitel 1702 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 10 000 10 009 -9 16 868 Übrige Einnahmen.................................................. 92 92 - 11 292 Gesamteinnahmen.................................................. 10 092 10 101 -9 28 160 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 585 128 607 440 -22 312 33 987 559 217 Ausgaben für Investitionen...................................... 500 180 500 294 -114 2 286 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 1 085 308 1 107 734 -22 426 33 987 561 503 davon nicht flexibilisiert........................................... 1 085 308 1 107 734 -22 426 33 987 561 503 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 464 420 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 166 935 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 151 825 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 132 310 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 13 350 - 14 -

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