Eventuelle politische Einflussnahme auf die Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises durch Prüfungen im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens (Antwort zu Drs. 21/5090)
Text
Eventuelle politische Einflussnahme auf die Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises durch Prüfungen im Rahmen des sogenannten Haber-Verfahrens (Antwort zu Drs. 21/5090)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5462
21. Wahlperiode 20.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Sven
Lehmann, Awet Tesfaiesus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5090 –
Eventuelle politische Einflussnahme auf die Vergabe des Deutschen
Buchhandlungspreises durch Prüfungen im Rahmen des sogenannten Haber-
Verfahrens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Buchhandlungspreis ist eine wichtige Auszeichnung, mit der
seit vielen Jahren unabhängige Buchhandlungen für ihr Engagement
gewürdigt werden. Die Kunst- und Meinungsfreiheit sind für die Arbeit von
Buchhandlungen von großer Bedeutung. Denn als Ort der Begegnung und des
Austausches verbinden sie durch ihre Kurationen, Lesungen sowie
Buchempfehlungen Leserschaft mit Autorinnen und Autoren. Zur Ermittlung der
Preisträgerinnen und Preisträger des Deutschen Buchhandlungspreises wird eine
regelmäßig wechselnde, unabhängige Jury eingesetzt, um die Vielfalt der
Branche abzubilden.
Mit Presseberichten vom 3. März 2026 in der „Süddeutschen Zeitung“ (www.
sueddeutsche.de/kultur/wolfram-weimer-deutscher-buchhandlungspreis-verfas
sungsschutz-haber-verfahren-kulturfoerderung-extremismus-li.3396299)
wurde bekannt, dass der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM), Dr. Wolfram Weimer, drei Vorschläge der unabhängigen Jury
von der Liste der möglichen Preisträgerinnen und Preisträger entfernen ließ,
die bereits mehrfach für ihre Arbeit ausgezeichnet wurden.
In einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für
Kultur und Medien kündigte BKM Dr. Wolfram Weimer an, er werde bei
etwaigen Hinweisen des Verfassungsschutzes so „bei allen Preisgeldern in
Zukunft verfahren.“ Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gründlichen
Aufklärung der Fragen, welche sich unter anderem auch aus dem Ausschluss der drei
Buchläden vom Deutschen Buchhandlungspreis im Rahmen des sog. Haber-
Verfahrens ergeben. Vor allem zu den juristischen Aspekten und Fragen, die
sich im Kontext stellen, hat die fragestellende Fraktion bereits eine weitere
Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet (vgl. Bundestagsdrucksache
21/4634).
Es steht außer Frage, dass staatliche Fördermittel und Preise nicht in die
Hände von Extremistinnen und Extremisten gehören. Um das sicherzustellen,
braucht es aber ein transparentes und rechtssicheres Verfahren. Die Praxis der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien vom 17. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vergabe von Preisen und Fördermitteln sowie der Prüfung der
Förderwürdigkeit ist im Bereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien darüber hinaus mit besonderer Transparenz und Rechtssicherheit
umzusetzen. Denn Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit sind grundgesetzlich
verbriefte Rechte: Kunst und Kultur müssen frei und unabhängig agieren können.
Dieser Grundsatz darf durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien und seine kulturpolitischen Entscheidungen nicht gefährdet
werden. Eine mögliche Einflussnahme der Bundesregierung auf die Vergabe von
Preisen muss ausgeschlossen werden.
1. Hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die
betroffenen Buchhandlungen über deren Überprüfung durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen des sog. Haber-Verfahrens im
Vorfeld der Überprüfung informiert, und wenn nein, warum nicht?
Die Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden sind insofern höher zu
gewichten als das Bemühen um Transparenz gegenüber den Betroffenen, da
nicht auszuschließen ist, dass bei Ablehnung Rückschlüsse auf vorliegende
Erkenntnisse gezogen werden können und somit das Aufklärungsinteresse und die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig gefährdet wird.
2. Hat der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die drei
Buchhandlungen darüber informiert, welche konkreten Informationen
das Vorliegen ,,verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ aus Sicht des
Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) begründen?
a) Wenn nein, warum nicht?
Da das BKM nicht verfügungsberechtigt ist bezüglich der vorliegenden
verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse, ist es nicht befugt, diese an unbefugte
Dritte zu offenbaren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung, dass es in diesem Fall weder den
drei Buchhandlungen noch einem Gericht möglich ist, die
Informationen zu überprüfen?
Die angesprochenen Sachverhalte unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
Zum Inhalt und zur Reichweite dieser laufenden Verfahren äußert sich die
Bundesregierung nicht.
3. Hatten die betroffenen Buchhandlungen im Laufe des Prüfverfahrens die
Möglichkeit, zu den „Erkenntnissen“ des Verfassungsschutzes Stellung
zu beziehen, wenn ja, an welcher Stelle, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
4. Stimmt es, dass den drei betroffenen Buchhandlungen in einer vom
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu
verantwortenden E-Mail vom 10. Februar 2026 mitgeteilt wurde, sie seien „von der
unabhängigen Jury nicht für eine Auszeichnung ausgewählt wurden“,
obwohl die Jury anderweitig geurteilt hatte und der Ausschluss von der
Vergabe des Buchhandlungspreises durch den Beauftragten bereits
beschlossen war, und wenn ja, warum wurde diese Begründung gewählt?
Bei dem Schreiben handelt es sich – wie auch bei den Preisvergaben in den
Vorjahren – um eine standardisierte Absage mit einer einheitlichen Textvorlage.
Staatsminister Dr. Wolfgang Weimer war, wie in solchen Fällen üblich, nicht
damit befasst. Die betreffende Mail ging an alle 368 Buchhandlungen, die nicht
ausgezeichnet werden sollten.
5. Wurde die Jury des Deutschen Buchhandlungspreises über die
Überprüfung mit dem sog. Haber-Verfahren im Vorfeld der Überprüfung
informiert, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
6. Wurden die Partner des Deutschen Buchhandlungpreises, die Kurt Wolff
Stiftung und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, über die
Überprüfung mit dem sog. Haber-Verfahren im Vorfeld der Überprüfung
informiert, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien die Entscheidung getroffen, die drei
Buchhandlungen von der Liste der Juryempfehlungen zu streichen?
Beim Deutschen Buchhandlungspreis handelt es sich um eine Maßnahme der
staatlichen Leistungsverwaltung. Ein subjektives Recht des Einzelnen auf die
Gewährung einer Auszeichnung besteht grundsätzlich nicht. Das gilt auch
dann, wenn die Jury eine Empfehlung für bestimmte Preisträger ausgesprochen
hat und es sachliche Gründe gibt, von dieser Empfehlung abzuweichen. Die
Entscheidung des BKM, den Juryempfehlungen in diesen drei Fällen nicht zu
folgen, erfolgte letztlich aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen
Ordnung Die Gewährung von Förderungen für Organisationen/Einzelpersonen,
zu denen verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen, steht im
Widerspruch zu einer Strategie der ganzheitlichen Bekämpfung von Extremismus und
Terrorismus (vgl. Z. 2716 bis 2718 KoaV) und nicht im Einklang mit der auf
die Stärkung der Inneren Sicherheit und des gesellschaftlichen Zusammenhalts
gerichteten Politik der Bundesregierung.
8. Wenn eine Überprüfung im Rahmen des Haber-Verfahrens durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz, wie dem Bericht der „Frankfurter
Allgemeinen Zeitung“ vom 6. März 2026 zu entnehmen ist (www.faz.net/ak
tuell/feuilleton/debatten/weimer-unterliess-nachfrage-beim-verfassungss
chutz-110849496.html), stichprobenhaft stattfand, auf welcher
Grundlage und auf Basis welcher konkreten Kriterien wurde die Stichprobe
ausgewählt?
9. Wenn „konkrete Hinweise“ (www.sueddeutsche.de/kultur/
kulturkampfwirbel-um-buchhandlungspreis-weimer-sagt-verleihung-ab-dpa.urn-news
ml-dpa-com-20090101-260310-930-795643) Anlass zu einer
Überprüfung gaben, woher kamen diese Hinweise, und seit wann lagen sie dem
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vor?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anwendung des Haber-Verfahrens erfolgte in den drei Einzelfällen auf
Grundlage konkreter, öffentlich zugänglicher Anhaltspunkte.
10. Hat der Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien neben
den drei von der Liste der Juryempfehlungen für den Deutschen
Buchhandlungspreis gestrichenen Buchhandlungen weitere Buchhandlungen
mit dem sog. Haber-Verfahren vom Bundesamt für Verfassungsschutz
überprüfen lassen, und wenn ja, welche (bitte auflisten)?
Das Verfahren wurde beim Deutschen Buchhandlungspreis 2025 nur in den
betreffenden drei Einzelfällen angewandt. Eine darüber hinausgehende bzw.
generelle Überprüfung aller von der Jury vorgeschlagenen 118 Buchhandlungen
fand nicht statt.
11. Wann lagen dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien die Juryempfehlungen für den Deutschen Buchhandlungspreis vor?
a) Wann wurde das sog. Haber-Verfahren veranlasst?
b) Wann lag die Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz vor?
c) Wann wurde die Streichung der drei Buchhandlungen von der Liste
der Juryempfehlungen veranlasst?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die Empfehlungen der Jury für den Deutschen Buchhandlungspreis 2025 lagen
im Herbst 2025 vor. Im Anschluss hat BKM in den betreffenden drei
Einzelfällen aufgrund konkreter Anhaltspunkte jeweils das sog. Haber-Verfahren
eingeleitet.
Die Antworten des Bundesamts für Verfassungsschutz lagen im Laufe des
Winters 2025/2026 vor. Auf dieser Grundlage hat BKM letztlich entschieden, den
Juryempfehlungen ausnahmsweise in diesen drei Einzelfällen nicht zu folgen.
12. Wieso unterließ es der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien, beim Bundesamt für Verfassungsschutz nachzufragen, welche
konkreten Erkenntnisse dem Bundesamt für besagte Buchhandlungen
vorliegen, und wieso wendete sich der Beauftragte der Bundesregierung
entgegen dem vorgesehenen Verfahren nicht unmittelbar an das
Bundesministerium des Innern, um eine Analyse der vorliegenden Erkenntnisse
zu erhalten?
Der BKM hat es nicht unterlassen, beim Bundesamt für Verfassungsschutz
nachzufragen.
13. Wenn „nur anlassbezogen und nur in besonders begründeten
Einzelfällen“ (www.instagram.com/p/DVi1NY0itO3/?img_index=2) von
Juryempfehlungen abgewichen wird, welcher Anlass bewog den
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, eine Prüfung der beim
Deutschen Buchhandlungspreis zur Rede stehenden Buchhandlungen mit
dem sog. Haber-Verfahren zu beauftragen, und mit welcher Begründung
erfolgte dies?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung bei den Entscheidungen im Zusammenhang
mit dem Deutschen Buchhandlungspreis die durch Artikel 5 des
Grundgesetzes garantierte Freiheit von Kunst und Kultur gewahrt, und wenn ja,
mit welcher Begründung?
Ja, die den Buchhandlungen durch Artikel 5 Grundgesetz garantierten
Freiheiten werden aus Sicht der Bundesregierung nicht eingeschränkt.
15. Welche anderen unabhängigen Jurys und Gremien wurden vom
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Identifikation
und Entscheidung über die Vergabe von Preisen und Fördermitteln
eingesetzt, bei denen der Beauftragte für Kultur und Medien in der Vergabe
das letzte Wort hat (bitte auflisten)?
Bei der Vergabe von BKM-Preisen überträgt BKM regelmäßig das
Auswahlverfahren einer unabhängigen Jury von sachverständigen Persönlichkeiten. Der
BKM folgt dabei grundsätzlich den Juryempfehlungen und respektiert diese als
Ausdruck demokratischer Meinungsvielfalt im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen und verfassungsmäßigen Ordnung. Bei durch den BKM unmittelbar
vergebenen Preisen oder Förderungen liegt allerdings die Mittelverantwortung und
damit bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen stets ein
Letztentscheidungsrecht bei dem BKM. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Wird der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, wie in
der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 des Ausschusses für Kultur
und Medien angekündigt, von nun an so „bei allen Preisgeldern in
Zukunft verfahren“ oder wird, wie am 11. März 2026 im Interview mit der
„Berliner Morgenpost“ verlautbart, „das Verfahren im Bereich Kultur nur
in absoluten Ausnahmefällen aktiviert“?
Das sog. Haber-Verfahren ist kein routinemäßiges Instrument bei
Kulturförderungen oder Preisvergaben. Seine Anwendung bleibt bei dem BKM auch
künftig die Ausnahme und erfolgt nur anlass- und einzelfallbezogen bei konkreten
Anhaltspunkten. Sollten sich im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine
missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ergeben, etwa
aufgrund von Hinweisen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen oder sonstige
sicherheitsrelevante Bezüge von Projektträgern oder den dahinterstehenden
natürlichen Personen, würde im Einzelfall geprüft werden, ob eine Einbindung
der zuständigen Sicherheitsbehörden – gegebenenfalls auch im Rahmen des
Haber-Verfahrens – in Betracht kommt.
17. Ist davon auszugehen, dass die vom Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien eingesetzten, unabhängigen Jurys und Gremien
für die Vergabe von Preisen und Fördermitteln das uneingeschränkte
Vertrauen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
genießen?
Ja. Im Übrigen wir auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
18. Ist die künstlerische Gestaltung von Außenfassaden nach Auffassung des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien als Kunst zu
betrachten?
a) Wenn ja, ist er der Auffassung, dass die Außenfassade der
Buchhandlung „Golden Shop“ in Bremen Kunst ist und somit von
Artikel 5 GG geschützt ist?
b) Wenn ja, wieso begründet der Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien die Streichung der Buchhandlung „Golden Shop“
in Bremen öffentlich mit einem Verweis auf die künstlerische
Gestaltung der Außenfassade?
c) Wenn nein, wieso nicht?
19. Ist die Aussage „Deutschland verrecke bitte“ nach Auffassung des
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien durch
Artikel 5 GG als Teil einer freien Meinungsäußerung bzw. durch die Freiheit
der Kunst geschützt?
Die Fragen 18 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt keine abschließende Rechtsbewertung von
Fassadengestaltungen oder einzelnen Aussagen wie der zitierten vor. Grundsätzlich
gilt: Sowohl für die Meinungs- als auch die Kunstfreiheit besteht ein weiter
Schutzbereich, der jedoch durch die von der Verfassung vorgesehenen
Schranken im Einzelfall begrenzt sein kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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