Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der Abschiebungssicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der Abschiebungssicherung
[Bundesrat Drucksache 240/25
06.06.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der
Abschiebungssicherung
A. Problem und Ziel
Die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, wird von einer hohen Zahl vollziehbar
Ausreisepflichtiger nicht befolgt. Sofern die Betroffenen innerhalb der ihnen gesetzten Frist
ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, muss diese im Wege der
Abschiebung durchgesetzt werden. Zur Sicherung der Abschiebung ist in vielen Fällen
Sicherungshaft oder Ausreisegewahrsam erforderlich. Ebenso bedarf es in einer Vielzahl
von Fällen der Begegnung unzureichender Mitwirkung bei aufenthaltsrechtlichen
Maßnahmen durch Mitwirkungshaft. Die Zahl der bundesweit rund 790 (Stand 31. Juli 2024)
zur Verfügung stehenden speziellen Haft- und Gewahrsamsplätze ist mit Blick auf über
224.000 vollziehbar ausreisepflichtige Personen und die Notwendigkeit einer
Rückführungsoffensive nicht ausreichend.
B. Lösung
Dem Mangel an speziellen Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsplätzen wird
durch die vorübergehende Aussetzung des Unterbringungsgebots in speziellen
Hafteinrichtungen nach § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes begegnet. Von dieser
europarechtlichen Möglichkeit hat Deutschland schon einmal zeitlich befristet in den Jahren 2019
bis 2022 Gebrauch gemacht.
C. Alternativen
Keine.
Der freiwilligen Ausreise kommt weiterhin eine hohe Bedeutung zu. Die mit dem
Gesetzentwurf genannten Ziele können aber nicht allein durch außergesetzliche Maßnahmen
erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Pflicht zur freiwilligen
Ausreise mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit befolgt wird, wenn ein ausreisepflichtiger
Ausländer alternativ die zwangsweise Durchsetzung zu erwarten hat.
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 240/25
06.06.25
Gesetzesantrag
des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der
Abschiebungssicherung
Der Ministerpräsident Magdeburg, 5. Juni 2025
des Landes Sachsen-Anhalt
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr verehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten Gesetzesantrag für einen
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der
Abschiebungssicherung
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 zu setzen und
anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Reiner Haseloff
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Möglichkeiten der
Abschiebungssicherung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 62a Absatz 1 AufenthG wird wie folgt gefasst:
„(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.
Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den
übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß
an Privatsphäre zu gewährleisten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2027
§ 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind
spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer
eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren
Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die
Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.
Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen
Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre
zu gewährleisten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, wird von einer hohen Zahl vollziehbar
Ausreisepflichtiger nicht befolgt. Sofern Ausländer innerhalb der ihnen gesetzten Frist ihrer
vollziehbaren Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, muss diese im Wege der
Abschiebung durchgesetzt werden. Der Gesetzentwurf bezweckt, die rechtlichen
Voraussetzungen praktikabler auszugestalten mit dem Ziel, die Zuführungsquote zu
Rückführungsmaßnahmen deutlich zu steigern.
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) haben sich zum Stichtag 31. Dezember 2024
insgesamt 220.808 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten. Darunter waren 135.719 Personen, bei denen im AZR ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert war. 178.512 der Ausreisepflichtigen waren geduldet. Im
Jahr 2024 sind lediglich 20.084 Abschiebungen vollzogen worden. Der Anteil geplanter
Abschiebungen, die nicht vollzogen werden konnten, liegt mit 33.717 Abschiebungen deutlich
höher. Von den Gründen, die zum Abbruch (vor oder während/nach Übergabe an die
Bundespolizei) führten, sind die nichterfolgte Zuführung (20.069) und die Stornierung des
Ersuchens (12.296) mit Abstand am häufigsten (vgl. BT-Drs. 20/15103). In den allermeisten
dieser Fälle hat das Untertauchen von Personen im Vorfeld der Maßnahmen zum Nichtvollzug
einer Abschiebung geführt. Zur Vermeidung des Untertauchens und der Sicherung der
Abschiebungen stehen bundesweit aktuell nicht ausreichend Abschiebungshaft- und
Ausreisegewahrsamsplätze zur Verfügung.
Der Bedarf an Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsplätzen wird sich zukünftig noch
vergrößern. Allein in den Jahren 2023 und 2024 wurden in Deutschland insgesamt 558.871
Asylerstanträge gestellt. Aus diesem Personenkreis sowie durch den Abschluss von
Klageverfahren gegen ablehnende Entscheidungen ist von einem Zuwachs der Zahl
vollziehbar Ausreisepflichtiger auszugehen. Zum Stand 28. Februar 2025 hat sich die Anzahl
ausreisepflichtiger Personen im AZR bereits auf 224.290 erhöht. Durch die Anwendung eines
stringenten kohärenten Politikansatzes werden Abschiebungen zukünftig auch in
Herkunftsländer möglich sein, die bisher am Rückführungsprozess nicht ausreichend
mitwirken.
Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen beispielsweise
aufgrund der Lageentwicklung in einzelnen Herkunftsländern wie zum Beispiel Syrien in naher
Zukunft entwickelt.
Im Bereich der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams werden durch die geltende
Rechtslage die Möglichkeiten, die die noch geltende Rückführungsrichtlinie zur Erfüllung der
Pflicht eröffnet, die Rückkehrentscheidung zu vollstrecken, nicht ausgeschöpft. Die
Rückführungsrichtlinie verpflichtet in Artikel 8 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, eine
Rückkehrentscheidung mit allen erforderlichen Maßnahmen zu vollstrecken. Der
unionsrechtliche Rahmen wird dabei durch die Rückführungsrichtlinie vorgegeben.
Derzeit sind planerisch maximal 790 spezielle Sicherungs-, Mitwirkungshaft- und
Ausreisegewahrsamsplätze in den Ländern nutzbar. Zusätzliche Plätze werden durch
verschiedene Bundesländer geplant, bzw. befinden sich bereits in der Herrichtung. Für den
Zeitraum bis Mitte 2027 ist gleichwohl aufgrund der Planungs- und Bauzeiten nicht mit einer
bedarfsgerechten Platzkapazität bundesweit zu rechnen. Der erhöhte Bedarf war
insbesondere infolge der sehr hohen Zugänge im Jahr 2023 nicht vorhersehbar. Dem Mangel
an nutzbaren speziellen Plätzen wird durch die Nutzung von Plätzen in allgemeinen
Haftanstalten, insbesondere der Justiz, durch eine vorübergehende Aussetzung des
Unterbringungsgebots in speziellen Einrichtungen nach § 62a Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes begegnet. Damit ist vorübergehend der Vollzug der Sicherungs- und
Mitwirkungshaft sowie des Ausreisegewahrsams in sonstigen Haftanstalten möglich.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 und 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Durch die Änderung des § 62a Absatz 1 sind Abschiebungshaftgefangene vorübergehend
nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie nicht grundsätzlich
ausschließlich in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen. Demnach kann die Sicherungs-
und Mitwirkungshaft sowie der Ausreisegewahrsam in sämtlichen Hafteinrichtungen vollzogen
werden. Eine getrennte Unterbringung der zum Vollzug von Sicherungs- und Mitwirkungshaft
sowie Ausreisegewahrsam Gefangenen von Strafgefangenen innerhalb von allgemeinen
Haftanstalten ist weiterhin vorgeschrieben (Trennungsgebot im engeren Sinne). Zudem gelten
die bisherige Maßgabe zur Unterbringung von mehreren Angehörigen einer Familie nach
§ 62a Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Vorgaben der Artikel 16 und 17 der Richtlinie (EU)
2008/115 fort.
Das Abweichen von den Vorgaben des europäischen Rechts ist durch eine Notlage im Sinne
des Art. 18 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie begründet. Im Fall einer solchen Notlage, die
durch eine „außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr
sicherzustellen ist,“ hervorgerufen wird, dürfen die EU-Staaten laut dieser Bestimmung vom
grundsätzlichen Gebot des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie zur Unterbringung in speziellen
Hafteinrichtungen (Trennungsgebot im weiten Sinne) abweichen. Ob eine Notlage vorliegt, die
das Abweichen rechtfertigt, prüfen die nationalen Gerichte im Rahmen der Prüfung eines
Antrags auf Abschiebungshaft (EuGH, Urt. v. 10. März 2022 – C-510/20). Die bloße
Anwesenheit einer außergewöhnlich großen Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr
sicherzustellen ist, reicht danach nicht für den Nachweis der geforderten Notlage aus.
Gleichwohl ist die Anzahl der Ausreisepflichtigen im Bundesgebiet ein gewichtiges Indiz für die
Belastung der Haftkapazitäten im Bereich Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams.
Auch wenn nur bei einem geringen Teil der ausreisepflichtigen Personen Abschiebungshaft
bzw. Ausreisegewahrsam in Betracht kommt, ist davon auszugehen, dass die Zahl der in Haft
bzw. Gewahrsam genommenen Drittstaatsangehörigen allein aufgrund der ansteigenden
Entwicklung der Zahl der Ausreisepflichtigen derart hoch ist, dass sie zu einer
unvorhergesehenen Überlastung der Kapazitäten der speziellen Hafteinrichtungen im
gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland führt. Es liegt in der Natur der
Sache, dass die zu erwartende Zahl der Personen, bei denen Haft- oder Gewahrsamsgründe
gegeben sein könnten, aufgrund der komplexen und individuellen Prüfung zum Vorliegen von
Gründen der Mitwirkungs- und Sicherungshaft oder des Ausreisegewahrsams nicht
abschließend beziffert werden kann. Ein entsprechender Rückschluss auf Grundlage der
Abschiebungshaftfälle in den vergangenen Jahren ist jedenfalls nicht möglich, da Haft- und
Gewahrsamsanträge regelmäßig auch in Ermangelung von Platzkapazitäten scheitern,
zurückgezogen oder trotz Bedarfs durch die Ausländerbehörden gar nicht erst gestellt werden.
Als gewichtiges Indiz ist auf den Anteil der durch Abgängigkeit gescheiterten Abschiebungen
abzustellen. Dieser Anteil für den Nichtvollzug einer Abschiebung beträgt beispielhaft in
Sachsen-Anhalt 45 Prozent und deckt sich damit mit den Erfassungen der Bundespolizei zu
nicht erfolgten Zuführungen und Stornierungen geplanter Abschiebungsmaßnahmen.
In Deutschland besteht nur eine Kapazität von bundesweit etwa 790 Haft- und
Gewahrsamsplätzen (planerisches Maximum, Stand 31. Juli 2024). Aufgrund des sich
abzeichnenden Missverhältnisses der aus der steigenden Anzahl von vollziehbar
Ausreisepflichtigen resultierenden Haftfälle und Abschiebungshaftplätzen ist diese
bestehende Kapazität deutlich überlastet.
Bereits gegenwärtig können in der Praxis Mitwirkungs- und Sicherungshaft- und
Ausreisegewahrsamsplätze regelmäßig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung
gestellt werden, da es an belegbaren Plätzen fehlt. Zur Verbesserung der Vermittlung von
Haft- und Gewahrsamsplätzen dient auch weiterhin das im Jahr 2017 eingerichtete
Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR). Die Vermittlungsquoten haben
im Vergleich zu 2023 abgenommen. Im Jahr 2024 wurden seitens der Länder oder der
Bundespolizei insgesamt 827 Fälle für die Vermittlung eines Platzes für Abschiebungshaft
oder Ausreisegewahrsam angefragt – in 336 Fällen konnte ein Haftplatz durch das ZUR
vermittelt werden. Das entspricht einer Haftplatzvermittlungsquote von 41 Prozent (im Jahr
2023: über 70 Prozent). Im Jahr 2025 ist die Vermittlungsquote im Zeitraum 1. Januar 2025
bis 31. März 2025 auf 19 Prozent gefallen (von 380 im ZUR eingegangenen Haftplatzanfragen
konnten nur 74 Haftplätze vermittelt werden). Zudem können zu bestimmten Zeiträumen
(bspw. vorgeplante umfangreiche Chartermaßnahmen, auch länderübergreifend) oftmals nur
in Einzelfällen Haftplätze vermittelt werden.
Damit können in der Praxis trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen zahlreiche Haft-
und Gewahrsamsanträge gar nicht erst gestellt werden.
Diese Sachlage wird sich mit der zu erwartenden Erhöhung der Zahl der Haft- und
Gewahrsamsbedarfe infolge der steigenden Zahl an Ausreisepflichtigen deutlich verschärfen.
Die Auslastung der speziellen Hafteinrichtungen in Deutschland ist dabei die Folge eines
unerwarteten Anstiegs der Zahl der Ausreisepflichtigen und damit der Inhaft- bzw.
Ingewahrsamsnahmen von Drittstaatsangehörigen mit dem Ziel des Vollzugs der
Rückführung. Eine Unterbringung in allgemeinen Haftanstalten, insbesondere der Justiz, ist
daher erforderlich.
Die Länder haben in den vergangenen Jahren bereits zusätzliche Plätze in besonderen
Hafteinrichtungen aufgebaut (zum Stand 27. März 2019 standen lediglich 487 Plätze zur
Verfügung). Die aktuell vorhandenen 790 Plätze reichen aber nicht aus, um den Bedarf an
Inhaft- und Ingewahrsamsnahmen abdecken zu können. Das hängt auch mit dem Zeitaufwand
zusammen, der in die Planung und Errichtung einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne des
Asylgesetzes investiert werden muss.
Es zeichnet sich bereits ab, dass in den folgenden Jahren weitere mehr als 200 Plätze in
besonderen Hafteinrichtungen zum Zwecke des Vollzugs insbesondere von Abschiebungshaft
zur Verfügung stehen werden. Eine den Bedarf deckende Zahl an speziellen Haftplätzen ist
aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen und der bis dahin erfolgenden verstärkten
Abschiebungen bis Mitte 2027 zu erwarten. Die bereits eingeleiteten Maßnahmen auf dem
Weg zu einer wirksamen Begrenzung und zugleich einer Steuerung der Migration nach Europa
und damit auch nach Deutschland, wurden durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems bereits eingeleitet. Bis dahin liegt ein Anhalten der außergewöhnlichen Situation
vor, so dass § 62a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bis dahin außer Kraft zu setzen ist. Danach tritt
wieder die derzeit geltende Rechtslage ein.
Die Unterbringung in allgemeinen Haftanstalten ist auch vertretbar, da die durchschnittliche
Haftdauer im Bereich der Abschiebungshaft (inkl. Überstellunghaft und Ausreisegewahrsam)
vergleichsweise kurze Zeiträume betrifft. So betrug etwa die durchschnittliche Haftdauer im
Jahr 2020 in über 40 Prozent der Fälle weniger als zwei Wochen, in weiteren 40 Prozent der
Fälle 2 bis 6 Wochen. Dies bedeutet, dass in mehr als 80 Prozent der Fälle die Dauer der
Abschiebungshaft sich in einem Zeitraum von unter zwei Wochen bis maximal sechs Wochen
bewegt.
Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie eröffnet für Notlagen die Möglichkeit, vom
Trennungsgebot im weiten Sinne nach Artikel 16 Absatz 1 sowie von der Vorgabe des Artikel
17 Absatz 2, nach der Familien eine gesonderte Unterbringung erhalten müssen,
abzuweichen. Das Trennungsgebot ist bislang im deutschen Recht in § 62a Absatz 1 Satz 1
und 2 Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Die Vorgabe an die Unterbringung von Familien ist
national in § 62a Absatz 1 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz geregelt. Die Voraussetzung für die
Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 18 Absatz 1 ist, dass eine außergewöhnlich große Zahl
von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer Überlastung der
Kapazitäten der Hafteinrichtungen oder des Verwaltungs- oder Justizpersonals führt. Diese
Voraussetzung ist für Deutschland erfüllt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Die Regelung geht davon aus, dass ab dem 1. Juli 2027 die Voraussetzungen des Artikels 18
der Rückführungsrichtlinie nicht mehr vorliegen. Es tritt zu diesem Datum wieder die vor
Anwendung des Artikels 18 der Rückführungsrichtlinie geltende Rechtslage ein. Damit tritt
§ 62a Absatz 1 wieder in der vor Inkrafttreten der Änderung in Artikel 1 geltenden Fassung in
Kraft.
Drucksache 240/24- 5 -]
Relationen
- authored ← Sachsen-Anhalt
- part_of_vorgang → Gesetz zur Erweiterung der Möglichkeiten der Abschiebungssicherung (Gesetzesantrag)