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Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung

dip / drucksache 16.07.2025 · WP 21 · 21/882 · Große Anfrage · Original ↗

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Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/882 21. Wahlperiode 16.07.2025 Große Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Dr. Gregor Gysi, Katrin Fey, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung Anfang 2024 hat der Bundestag das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz beschlossen, das neben zahlreichen anderen Verschärfungen auch eine Verlängerung der maximalen Dauer des Ausreisegewahrsams und eine Ausweitung von Abschiebungshaft vorsieht. Zum Beispiel können die Behörden Asylsuchende nun unter bestimmten Umständen schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft nehmen, bei Folgeantragstellenden wurde die Anordnung von Abschiebungshaft weiter erleichtert. Die Menschenrechtsorganisation PRO ASYL schätzt, dass künftig weitaus mehr Asylsuchende während ihres Asylverfahrens inhaftiert werden (www.proasyl.de/news/das-gegenteil-vo n-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/). Bereits in den Jahren zuvor war Abschiebungshaft stetig ausgeweitet worden, etwa durch zwei Gesetze zur „besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ 2017 und 2019. Die Zahl der in Abschiebungshaft genommenen Menschen ist in den vergangenen Jahren angestiegen. 2016 waren davon 2 821 Menschen betroffen (inklusive Dublin-Haft und Ausreisegewahrsam), 2017 gab es 4 163 Abschiebehaftfälle, 2018 waren es 4 481 und 2019 bereits 5 208. 2020 ging die Zahl der Abschiebungshaftfälle pandemiebedingt zurück, bis 2022 stieg sie einer Recherche des Mediendienstes Integration zufolge wieder auf knapp 5 000 an. Aktuellere Zahlen liegen nach Kenntnis der Fragestellenden nicht vor (vgl. die Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817 sowie mediendienst-integration.de/ artikel/im-grossen-stil-abschieben.html#:~:text=2023%20ist%20die%20Zahl% 20der,des%20sogenannten%20Chancenaufenthalts%20an%20Geduldete). Die Koalition von CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag diverse Maßnahmen zur Verschärfung und Ausweitung der Abschiebungshaft vereinbart (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 94 f.). So soll es keinen „verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand“ bei der Verhängung von Abschiebungshaft mehr geben und die „Bundespolizei soll die Kompetenz erhalten, […] vorübergehende Haft oder Ausreisegewahrsam zu beantragen“. Für „ausreisepflichtige Gefährder und Täter schwerer Straftaten nach Haftverbüßung“ soll „eine Möglichkeit für einen dauerhaften Ausreisearrest“ geschaffen werden, „bis die freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgt“. Alle Möglichkeiten sollen ausgeschöpft werden, „um die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, „die Möglichkeiten für Haft und Gewahrsam“ sollen zudem „praxisnäher“ ausgestaltet werden. Gemeinsam mit den Ländern soll weiterhin „die Einrichtung von durch den Bund betriebenen Bundesausreisezentren mit dem Ziel der Beschleunigung von Ausreisen“ geprüft werden. Der im März 2025 vorgelegte Vorschlag der EU-Kommission zu einer neuen „Rückführungs-Verordnung“ könnte ebenfalls mit einer Ausweitung der Abschiebungshaft verbunden sein, etwa durch erweiterte Kriterien für die Annahme einer „Fluchtgefahr“, die eine Abschiebungshaft rechtfertigen können soll (vgl. www.proasyl.de/news/harte-vorschlaege-der-eu- kommissionmehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/). Es gibt grundsätzliche Kritik am Instrument der Abschiebungshaft und an der konkreten Abschiebungshaftpraxis (vgl. z. B. www.proasyl.de/hintergrund/absc hiebungshaft-ist-haeufig-rechtswidrig-haft-ohne-straftat/; www.proasyl.de/new s/es-ist-skandaloes-welche-fehler-in-abschiebungshaft-passieren/). Der Freiheitsentzug – ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenrechte – dient bei der Abschiebungshaft dem alleinigen Zweck, die Abschiebung der Betroffenen (leichter) durchzusetzen. Von der Haft betroffen sind deshalb in der Regel „unbescholtene“ Menschen, oftmals auch Schutzsuchende, die zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigkeitshalber in einen anderen EU-Staat überstellt werden sollen. Darüber hinaus werden Gefangene in Abschiebungshaftanstalten Berichten zufolge immer wieder menschenunwürdig behandelt; es kommt zu Isolationshaft und zu Fixierungen. Ein ehemaliger Insasse der Haftanstalt in Büren, welche die größte in Deutschland ist, berichtete, dass fast zehn Polizisten ihn nach einem Suizidversuch „wie ein Tier gepackt“ und gewaltsam in den sogenannten Keller, einen speziellen Haftraum, gebracht hätten. Dort sei er an Händen und Füßen an einen Tisch gefesselt worden, diese Fixierung habe über zwölf Stunden gedauert (www.deutschlandfunk.de/abschiebehaft-abschiebung- asylsuchende-fluechtende-100.html). Unabhängige Initiativen dokumentieren eine Vielzahl an Suiziden, Suizidversuchen und Selbstverletzungen in Abschiebungshaft (www.ari-dok.org/webdokumentation/, doku.deathincustody.info). Hinzu kommt, dass Abschiebungshaft häufig rechtswidrig erfolgt. Das belegt die persönliche Verfahrensstatistik des auf Abschiebungshaftfälle spezialisierten Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der diese in Ermangelung offizieller Zahlen regelmäßig veröffentlicht (vgl. taz.de/Anwalt-ueber-Abschiebehaft/!5469437/). Zum Stand 6. Februar 2025 waren nach seinen Angaben (www.lsfw.de/statisti k.php) gut die Hälfte der 2 673 Menschen, die er seit 2001 in Abschiebungshaftverfahren vertreten hat, rechtswidrig inhaftiert (51,1 Prozent); manche „nur“ einen Tag, andere monatelang, im Durchschnitt mehr als drei Wochen (25,6 Tage). Rechtsanwalt Fahlbusch spricht angesichts dieser Zahlen von einem „Armutszeugnis für alle am Verfahren Beteiligten. Artikel 104 GG, Kronjuwel unserer Verfassung, gilt für manche Menschen nicht“ (ebd.). Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte Anfang 2019, dass in den Fällen, in denen er seit 2015 über Abschiebungshaft entschieden hatte, „in der Regel die Haftanordnung für rechtswidrig erklärt“ wurde (www.sueddeutsche.de/politik/fluechtl inge-abschiebung-abschiebehaft-1.4304734-0#seite-2). Auch in den Jahren zuvor hatte der Bundesgerichtshof von ihm überprüfte Entscheidungen der Amtsgerichte in Freiheitsentziehungssachen bei Abschiebungen zu 85 bis 90 Prozent als rechtswidrig eingeschätzt (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, Seite 110). Die Richterin am Bundesgerichtshof Johanna Schmidt-Räntsch kritisierte in einem Artikel, dass von Abschiebungshaft „Betroffene ihre Rechte letztlich nicht effektiv wahrnehmen können“, weil es keine Pflichtverteidigung von Anfang an gebe, wie es in Strafsachen üblich sei: Das sei „eines Rechtsstaats nicht würdig und sollte unbedingt geändert werden“ („Vorgaben des Art. 5 EMRK für die Abschiebungshaft“, in: Asylmagazin 9/2020, S. 298). Dieses Manko wurde mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz zwar geändert, doch die neue Koalition plant bereits die Rücknahme der verpflichtenden Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten in Abschiebungshaftangelegenheiten (siehe oben). Dabei war auch die Neuregelung des § 62d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus fachlicher Sicht kritikwürdig (Rechtsanwalt Fahlbusch: „gut gedacht, schlecht gemacht“, www.lsfw.de/statistik.php), zudem gilt sie nach einer Entscheidung des BGH nicht bei der Zurückweisungshaft (ebd.). Abschiebungsgefangene verfügen in der Regel nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um sich eine Verteidigerin leisten zu können. Außerdem ist das Abschiebungshaftrecht sehr komplex und für Laiinnen und Laien und selbst für nicht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kaum zu überblicken (www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehr ungsgesetz-verschlimmert-die-lage/). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Schutzsuchende handelt, die gerade erst deutschen Boden betreten haben und in Zurückweisungshaft genommen werden, ohne über entsprechende Kenntnisse zum deutschen Rechtssystem oder Kontakte zu Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälten oder Unterstützungskreisen zu verfügen – von fehlenden Deutsch-Kenntnissen ganz abgesehen. Aus Sicht der Fragestellenden müsste die fachanwaltliche Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftverfahren deshalb ausgebaut und verbessert, und nicht etwa abgeschafft werden. Zahlen zur Abschiebungshaft liegen auf Bundesebene trotz der großen politischen Bedeutung des Themas und der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe für die Betroffenen nicht vor, weshalb die Fraktion Die Linke diese Daten im Rahmen Großer Anfragen regelmäßig ermittelt (vgl. z. B. bereits Bundestagsdrucksache 17/10597). Die Fragestellenden gehen davon aus, dass auch die Bundesregierung ein Interesse an bundesweiten Informationen zur Praxis der Abschiebungshaft haben muss und sich diese, wie in der Vergangenheit, durch eine entsprechende Abfrage gegenüber den Bundesländern mit zumutbarem Aufwand verschaffen kann. Auch auf Seiten der Zivilgesellschaft, der Medien und der Wissenschaft gibt es ein großes Interesse an diesen Daten. Dennoch hat die Bundesregierung zuletzt eine entsprechende Abfrage bei den Ländern auf Anfrage der Gruppe Die Linke nicht vorgenommen und dies damit begründet, dass die gestellten Fragen „[a]nders als frühere Große Anfragen zur Abschiebungshaft […] ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder“ betroffen hätten und „ausschließlich Umstände berührt“ gewesen seien, „die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen“ (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14042). Unabhängig davon, ob diese Begründung überhaupt tragfähig war, fallen zahlreiche der nachfolgenden Fragen eindeutig in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Inwiefern hat die Bundesregierung untersucht oder untersuchen lassen, ob die häufigere Verhängung von Abschiebungshaft in gleichem Maße zu mehr Abschiebungen führt bzw. inwiefern die erleichterte Anordnung von Abschiebungshaft vor dem Hintergrund entsprechender Beobachtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen und bewerten), und, wenn nicht, wie wird das begründet angesichts des überragenden Grund- und Menschenrechts auf Freiheit, das auch für ausreisepflichtige Menschen gilt, die in aller Regel kein Verbrechen begangen haben, und vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, die das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann als gerechtfertigt ansieht, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt (16. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie; bitte begründen)?  2. Welche Initiativen zur Vermeidung von Abschiebungshaft hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren unternommen bzw. aktuell geplant, und in welchen Gremien wird gegebenenfalls mit den Bundesländern hierüber beraten (bitte so genau wie möglich darlegen und gegebenenfalls begründen, falls es keine entsprechenden Initiativen geben sollte)?  3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach den letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den jeweiligen Fragen 2 der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817) im Jahr 2019 fast dreimal so viele Abschiebungshaftfälle gab wie 2015 (5 208 statt 1 850), die Zahl der Abschiebungen in diesen Jahren aber fast gleich war (2015: knapp 21 000 Abschiebungen, 2019: gut 22 000), d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die Ausweitung der Abschiebungshaft vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie (siehe Frage 1, 16. Erwägungsgrund) jedenfalls als unverhältnismäßig zu bewerten ist, weil dem schwerwiegenden ausgeweiteten Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen kein vergleichbarer „Mehrwert“ auf Seiten des Vollzugs von Abschiebungen gegenübersteht (bitte begründen)?  4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach den letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/31669) Bayern im Jahr 2020 (ganz ähnliche Zahlen liegen auch für 2019 vor, ebd.) für 28 Prozent aller Abschiebungshaftfälle verantwortlich zeichnete (851 von 3 063), jedoch nur für 14 Prozent der Abschiebungen bundesweit, während Berlin mit 0,6 Prozent aller Abschiebungshaftfälle (18 von 3 063) 9 Prozent aller Abschiebungen verantwortete, d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die verstärkte Anwendung von Abschiebungshaft offenbar nicht (zwingend) mit einer entsprechenden Steigerung der Zahl von Abschiebungen verbunden ist bzw. dass offenbar Abschiebungen in großer Zahl auch ohne das Mittel der Abschiebungshaft vollzogen werden können (bitte begründen)?  5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige „Auslastung“ der in Deutschland bestehenden Abschiebungshafteinrichtungen (bitte so genau wie möglich auflisten und nach Bundesländern differenzieren), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer Abfrage unter den Bundesländern, wonach viele Zellen in den Abschiebungshafteinrichtungen der Länder leer stehen (www.migazin.de/2024/09/01/laenderumfra ge-plaetze-in-abschiebungshaft-oft-ungenutzt/)? a) Worauf stützt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), „die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, obwohl die bestehenden Kapazitäten nach der in Frage 5 genannten Länderumfrage schon jetzt nicht ausgelastet sind, und welche Berechnungen und/ oder Annahmen liegen dem Koalitionsvorhaben nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde (bitte ausführen)? b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung überhaupt, Kapazitäten für die durch die Bundesländer vollzogene Abschiebungshaft deutlich zu erhöhen, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde (siehe Frage 5a), und welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die Bundesregierung (bitte ausführen)? c) Wie ist eine Ausweitung der Abschiebungshaftkapazitäten vor dem Hintergrund zu begründen, dass es 2017 bei einer vergleichbaren Zahl von Ausreisepflichtigen wie heute (etwa 220 000) unter 400 Abschiebungshaftplätze bundesweit gab (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/31669), während es Ende 2024 fast doppelt so viele waren, nämlich 790 Plätze (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/15103)?  6. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit dem Grundsatz der Vermeidung von Haft bei Abschiebungen (siehe 16. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, wonach das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann gerechtfertigt ist, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt), denn nach Einschätzung der Fragestellenden führt eine Ausweitung von Abschiebungshaftkapazitäten auch zu einer Ausweitung der Anordnung von Haft bei Abschiebungen, ohne dass Alternativen zur Haft vorrangig geprüft und genutzt würden (bitte begründen)?  7. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass die Zahl der ausreisepflichtigen Personen bereits seit 2023 rückläufig ist (vgl. mediendienst-integratio n.de/en/migration/flucht-asyl/duldung.html), während die Zahl der Abschiebungen sich seit 2020 fast verdoppelt hat (mediendienst-integratio n.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html), d. h. dass eine Ausweitung der Abschiebungshaft nach Auffassung der Fragestellenden offenbar nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Nachranggrundsatz in Bezug auf Zwangsmaßnahmen (vgl. 16. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) vereinbar ist (bitte begründen)?  8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zu einem „dauerhaften Ausreisearrest“ bis zur Ausreise bzw. Abschiebung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar mit dem Grund- und Menschenrecht auf Freiheit, mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die einer zeitlich unbefristeten Abschiebungsinhaftierung entgegenstehen (vgl. z. B. verfassungsblog.de/unbefristete-abschiebungsh aft/#:~:text=In%20diesem%20Fall%20gibt%20es,eine%20gerichtliche%2 0Einzelfallpr%C3%BCfung%20erfolgen%20muss; bitte begründen)?  9. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Rückführungs-Verordnung (germany.representation.ec.europ a.eu/news/menschen-ohne-aufenthaltsrecht-eu-kommission-schlagt-gemei nsames-europaisches-ruckkehrsystem-vor-2025-03-11_de), und wie beurteilt sie insbesondere a) die Möglichkeit, sogenannte Rückkehrzentren („return hubs“) in Drittstaaten einzurichten, b) die Ausweitung der maximalen Haftdauer von 18 auf 24 Monate, auch vor dem Hintergrund, dass schon die 18-Monatsfrist in Deutschland fast nie erreicht wird (laut der Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab es in den Jahren 2018 bis 2020 keine Abschiebungshaft, die länger als ein Jahr dauerte), c) die Ausweitung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgründen, wobei infolge des neuen Grundes einer unautorisierten Weiterflucht innerhalb der EU fast alle abgelehnten Asylsuchenden in Deutschland inhaftiert werden könnten (www.proasyl.de/news/harte-vorschlaege-d er-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/), d) die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen bei einer „Verweigerung der Kooperation“ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch für ausreisepflichtige Menschen und des Verbots einer Instrumentalisierung des Leistungsrechts bzw. der Menschenwürde für migrationspolitische Zwecke (www.bundesve rfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120 718_1bvl001010.html), e) den Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von Rückführungsentscheidungen, und wie wird sie sich zu diesen Vorschlägen bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene positionieren (bitte differenziert darlegen)? 10. Wie viele Personen waren nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern und Geschlechtern auflisten und zudem nach Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Zurückweisungshaft und Ausreisegewahrsam differenzieren), wie viele Kinder oder besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere, Behinderte, Ältere) waren hierunter, und welche Angaben können die Bundesländer dazu machen, wie sich die Gefangenen auf die einzelnen Abschiebungshafteinrichtungen verteilen? 11. Welche Staatsangehörigkeiten hatten nach Angaben der Bundesländer die in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in Abschiebungshaft befindlichen Personen (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren und konkrete Fallzahlen nennen)? 12. Über welche Abschiebungshaftkapazitäten bzw. über wie viele Plätze im Ausreisegewahrsam verfügten die einzelnen Bundesländer nach ihren Angaben in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und zum aktuellen Stand, und welche Vereinbarungen zur Nutzung von Abschiebungshaftkapazitäten in anderen Bundesländern bestehen gegebenenfalls, und in welchen Bundesländern erfolgt seit 2021 eine Abschiebungshaft in welchen Konstellationen auch in Justizvollzugsanstalten (bitte nach Bundesländern, Jahren und der Zahl der Betroffenen auflisten)? 13. Welche Abschiebungshaft- oder Ausreisegewahrsamseinrichtungen an welchen Standorten gibt es nach Angaben der Bundesländer derzeit oder sind ggf. geplant (bitte auch Angaben zu deren maximaler Belegungszahl, Betreibern und etwaigen Besonderheiten machen)? 14. Welche Kenntnisse der Bundesländer gibt es zu der Anzahl der in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) gestellten Abschiebungs- bzw. Überstellungshaftanträge und dazu, wie viele dieser Anträge von den Gerichten zurückgewiesen bzw. wie viele im Verlauf der Haft wieder aufgehoben wurden bzw. wie viele (nachträgliche) gerichtliche Feststellungsentscheidungen es gab, wonach Haftanordnungen Betroffene in ihren Rechten verletzt haben (bitte nach Jahren und Bundesländern differenziert angeben und soweit möglich nach Haft vor einer Abschiebung bzw. vor einer Überstellung differenzieren, und warum werden solche Daten gegebenenfalls nicht erhoben), und welche Kenntnisse oder Einschätzungen der Bundesländer liegen vor zu Schadensersatzzahlungen wegen rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen und zu gewährten Verfahrenskostenhilfeentscheidungen unter Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten (bitte so differenziert wie möglich ausführen)? 15. Mit welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben usw. wird die Abschiebungshaft in den einzelnen Bundesländern nach Länderangaben geregelt (bitte nach Bundesländern differenzieren; Angaben nur erforderlich, soweit es Änderungen gegenüber den Angaben in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab)? 16. Wie viele Personen befanden sich nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 für wie lange in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. im Ausreisegewahrsam (bitte differenzieren, auch nach Bundesländern, Geschlechtern, Minderjährig- bzw. Volljährigkeit und Zeitdauer bis zu zwei Wochen, zwei bis sechs Wochen, sechs Wochen bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 bis 12 Monate, 12 bis 15 Monate, 15 bis 18 Monate), und welche Angaben können die Bundesländer zur durchschnittlichen Verweildauer in Abschiebungshafteinrichtungen machen (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? 17. Wie viele der Personen in Abschiebungshaft wurden nach Angaben der Bundesländer ohne Vollzug der Abschiebung wieder entlassen, und welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen zu den Gründen hierfür vor (z. B. freiwillige Ausreise, richterliche Anordnung, Änderung der Sachlage usw.; bitte nach Jahren seit 2021, und Bundesländern differenzieren)? 18. Wie vielen Abschiebungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) ging nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 eine Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. ein Ausreisegewahrsam voraus (bitte nach Jahren und Bundesländern und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 19. Wie hoch waren nach Angaben der Bundesländer seit 2021 die Anzahl und der Anteil derjenigen Personen, die direkt im Anschluss an eine Strafhaft in Abschiebungshaft genommen wurden, und wie viele Personen wurden direkt im Anschluss an eine Strafhaft abgeschoben (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern differenziert auflisten), und welche gesonderten Angaben lassen sich zur Abschiebungshaft in Bezug auf sogenannte „Gefährder“ machen (bitte ausführen)? 20. Welche Angaben können die Bundesländer und welche Angaben kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu machen, wie viele Dublin- bzw. Asylverfahren (bitte soweit möglich differenzieren) seit 2021 (gegebenenfalls zumindest in der Anfangsphase) in Haft erfolgten (bitte jeweils nach Jahren und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen differenzieren)? 21. Welche Angaben der Bundesländer gibt es zu den Kosten der Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern, Haftanstalten und Jahren – seit 2021 – differenzieren und die durchschnittlichen täglichen Kosten der Abschiebungshaft pro Person – Tagessatz – und die Gesamtkosten im Jahr angeben, diese soweit möglich bitte auch nach Personal-, Dolmetscher-, Sachbzw. Gebäudekosten usw. differenzieren)? 22. Wie viele Personen in der Abschiebungshaft kamen seit 2021 nach Angaben der Bundesländer durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu Schaden oder nahmen sich das Leben (bitte nach Jahren und Bundesländern und soweit möglich nach konkreten Handlungen und jeweiligem Datum differenzieren)? 23. Wie viele Personen wurden seit 2021 nach Angaben der Bundesländer bzw. ergänzender Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Dublin- Überstellungsverfahrens in Haft genommen (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren und soweit möglich weitere Angaben zur Dauer der Inhaftierung, zu den fünf wichtigsten Zielstaaten, zum Anteil der Minderjährigen usw. machen), und wie vielen Überstellungen ging eine Inhaftierung voraus (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen seit 2021 angeben)? 24. Wie viele Personen waren in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 nach Angaben der Bundesländer oder nach Kenntnis der Bundesregierung in Transithaft (§ 15 Absatz 6 AufenthG), Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57 Absatz 3 AufenthG) sowie in Unterbringung während des Flughafenverfahrens (§ 18a Absatz 1 AsylG) (bitte nach Bundesländern und Jahren sowie nach den unterschiedlichen Haftarten differenzieren)? 25. Wie viele Personen wurden nach Angaben der Bundesländer im Rahmen der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen anwaltlich vertreten (bitte möglichst nach Bundesländern und Hafteinrichtungen differenzieren), und wie sind die entsprechenden Praxiserfahrungen der Bundesländer? 26. Welche Erfahrungen und Daten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Neuregelung der Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen, konnte nach ihrer Kenntnis insbesondere die hohe Quote fehlerhafter Abschiebungshaftanordnungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) mithilfe der anwaltlichen Pflichtverteidigung gesenkt werden (bitte ausführen), und rechnet die Bundesregierung nach der laut Koalitionsvertrag geplanten Abschaffung dieser Pflichtverteidigung gegebenenfalls (wieder) mit einer zunehmenden Zahl rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen (bitte ausführen)? 27. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag geplante (Wieder-)Abschaffung der Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) damit vereinbar, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Schmidt-Räntsch es als „eines Rechtsstaats nicht würdig“ bezeichnet hatte, dass es lange Zeit keine Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen von Anfang an gab, was „unbedingt geändert“ werden sollte (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)? 28. Ist die im Koalitionsvertrag enthaltene fehlerhafte Formulierung, „den verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der Abschiebung schaffen wir ab“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalition svertrag2025_bf.pdf, S. 94; Hinweis: es gibt keinen verpflichtenden Rechtsbeistand „vor der Durchsetzung der Abschiebung“, sondern nur in Fällen der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung), nach Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür, dass den Beteiligten womöglich nicht bewusst war, wie die geltende Rechtslage diesbezüglich ist (bitte ausführen)? 29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswirkungen von Rechtsänderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im Bereich der Abschiebungshaft, etwa dass unter bestimmten Umständen Betroffene schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft genommen werden können und dass bei Folgeantragstellenden die Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert wurde (vgl. www.proasyl.de/news/ das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschl immert-die-lage/), und welche Erfahrungen oder Daten (etwa auch des BAMF) liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte ausführen)? 30. Welche Daten oder Erfahrungen liegen der Bundespolizei zur Beantragung, zur Anordnung und zum Vollzug der Zurückweisungs- bzw. Zurückschiebungshaft vor (bitte gegebenenfalls nach Jahren – seit 2021 –, Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und falls es keine entsprechenden Daten geben sollte, warum wird dies trotz der hohen Bedeutung des individuellen Freiheitsrechts nicht erfasst? 31. Wie beurteilt der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschiebungshaftkompetenz für die Bundespolizei (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? a) Soll dies auch die Kompetenz zur Abschiebung betreffen, und wenn ja, warum sollte der Bundespolizei in ihrer Kompetenz eine Abschiebung (eher) gelingen als der (zuvor) zuständigen Ausländerbehörde (bitte ausführen)? b) Warum soll die Bundespolizei (insbesondere infolge einer zufällig erfolgten Kontrolle in Zügen oder Bahnhöfen) Abschiebungshaft beantragen können, wenn dies die zuständige Ausländerbehörde zuvor nicht für notwendig oder für rechtlich nicht zulässig erachtet hat (bitte ausführen)? c) Ist in solchen Fällen nicht mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand zu rechnen, der damit verbunden ist, dass die Bundespolizei alle relevanten Akten und Informationen der bislang zuständigen Ausländerbehörde beiziehen und berücksichtigen und zudem eine Sachverhaltsprüfung im Einzelfall vornehmen müsste, und das nach Auffassung der Fragstellenden in den meisten Fällen vermutlich nur, weil sie Betroffene (zufälligerweise) in Zügen oder Bahnhöfen kontrolliert hat (bitte ausführen)? 32. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag vereinbarten (erneuten) „Rückführungsoffensive“, bereit, grundsätzlich zu überdenken, ob es tatsächlich erhebliche „Rückführungsdefizite“ gibt und ob nicht ein grundlegend anderer Umgang mit formell ausreisepflichtigen Menschen gesellschaftlich weiterbringend ist, im Gegensatz zu immer wieder erneuten gesetzlichen Verschärfungen, von denen es in den letzten Jahren zahlreiche gab, auch vor dem Hintergrund, dass a) die Zahl der Ausreisepflichtigen seit 2023, trotz großer Zugangszahlen, bereits deutlich zurückgegangen und sie mit etwa 200 000 im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nach Auffassung der Fragestellenden auch nicht allzu groß ist (vgl. mediendienst-integration.de/en/migratio n/flucht-asyl/duldung.html), b) längst nicht alle formell Ausreisepflichtigen auch abgeschoben werden sollen oder dürfen, etwa Menschen mit einer Duldung wegen Arbeit oder Ausbildung, aus humanitären Gründen, wegen eines Abschiebestopps oder infolge einer gerichtlichen Anordnung, weil über ihren Folgeantrag noch nicht entschieden wurde, oder wegen grund- und menschenrechtlich geschützter familiärer Beziehungen zu in Deutschland erlaubt lebenden Personen oder weil es sich um minderjährige unbegleitete Geflüchtete handelt, so dass sich das Ausmaß (vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden weiter reduziert, c) viele laut Ausländerzentralregister Ausreisepflichtige ohne Duldung häufig gar nicht ausreisepflichtig oder nicht mehr in Deutschland sind (vgl. z. B. Vorbemerkung der Fragestellenden in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13040, S. 2), so dass sich das Ausmaß (vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden weiter reduziert, d) nur weniger als 9 Prozent der Geduldeten vorgeworfen wird, ihre Abschiebung zu verhindern (17 276 von insgesamt 193 972 Duldungen waren Duldungen nach § 60b AufenthG, Stand Mitte 2024, siehe Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/13040), e) die genauen Gründe dafür, warum Abschiebungen in der Praxis zumeist scheitern (vor der Übergabe an die Bundespolizei), gar nicht bekannt sind, weil sie statistisch nicht bzw. nur sehr grob erfasst werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14946), während die genauere Statistik zu gescheiterten Dublin-Überstellungen (eine Teilmenge der Abschiebungen) ergibt, dass ganz überwiegend nicht die Betroffenen dafür verantwortlich zu machen sind, dass Überstellungen scheitern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133), so dass entsprechende Gesetzesverschärfungen, die an das individuelle Verhalten von Betroffenen anknüpfen, nach Auffassung der Fragestellenden zwar zu erheblichen Belastungen der Betroffenen, aber kaum zu mehr Abschiebungen führen werden, f) auch nach einer Kurzanalyse des BAMF die Ausreisepflicht weniger durch Abschiebungen, sondern vielmehr durch freiwillige Ausreisen (in der ersten Zeit in Deutschland) bzw. durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mit zunehmender Aufenthaltsdauer) beendet wird (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kur zanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=15), so dass es nach Auffassung der Fragestellenden vor allem effektiver Bleiberechtsregelungen bedürfte, um die Zahl der Ausreisepflichtigen zu reduzieren, wenn sich ihre Ausreisepflicht aus unterschiedlichen Gründen über Jahre hinweg nicht durchsetzen ließ, g) ein Schulseelsorger in Frankfurt a. M. eine „Stimmung der Angst und Unsicherheit“ beschrieb, die seit zwei Jahren an seiner Schule herrsche, angesichts eines raueren Umgangs bei Abschiebungen und eines „tiefgreifenden Wandels des gesellschaftlichen Klimas“ (konkret drohte z. B. einem 21-jährigen deutschen Meister im Boxen aus Algerien mit Ausbildungsvertrag in einem Mangelberuf und guten Deutschkenntnissen die Abschiebung), während zugleich eine langjährige „Abschiebebeobachterin“ im Auftrag von Diakonie und Caritas am Frankfurter Flughafen beklagte, „Man versucht, alles abzuschieben, was abgeschoben werden kann, um dem politischen Druck standzuhalten“ (vgl. dpa-Meldung vom 7. Mai 2025: „Box-Champion kämpft gegen Abschiebung“), (bitte auf alle Unterpunkte gesondert und begründet eingehen)? 33. War Bundeskanzler Friedrich Merz, als er im Januar 2025 sagte, dass „ab sofort täglich“ Abschiebungen stattfinden müssten (www.zeit.de/politik/d eutschland/2025-01/friedrich-merz-abschiebungen-asylrecht-aschaffen burg), bekannt, dass es schon, als er dies aussprach, rechnerisch deutlich mehr als 50 Abschiebungen pro Tag gab, und wenn ja, was wollte er damit sagen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht er daraus, dass es entgegen seiner Annahme jetzt schon täglich Abschiebungen gibt (bitte ausführen)? 34. Wie bewertet der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die Rolle von Rechtsanwältinnen und -anwälten, wenn es um Klagen gegen geplante Abschiebungen oder Abschiebungshaft geht, vor dem Hintergrund seiner Äußerung im Jahr 2018 zu einer „aggressiven Anti- Abschiebe-Industrie“ und der Replik des Deutschen Anwaltvereins, wonach diese Kritik ein schwerer Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaats sei, bzw. der Rechtsanwaltskammer Berlin, die dies als „Schlag ins Gesicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ und einen „alarmierenden Beleg des bewussten Zündelns, um den gesamtgesellschaftlichen Konsens in unserem Land zu zerstören“, ansah (vgl. www.lto.de/recht/hint ergruende/h/dobrindt-anti-abschiebe-industrie-fluechtlinge-migranten-helf er-rechtsstaat)? Berlin, den 3. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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