Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung
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Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/882
21. Wahlperiode 16.07.2025
Große Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Maik
Brückner, Dr. Gregor Gysi, Katrin Fey, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering,
Sonja Lemke, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David Schliesing, Aaron Valent,
Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung
Anfang 2024 hat der Bundestag das sogenannte
Rückführungsverbesserungsgesetz beschlossen, das neben zahlreichen anderen Verschärfungen auch eine
Verlängerung der maximalen Dauer des Ausreisegewahrsams und eine Ausweitung
von Abschiebungshaft vorsieht. Zum Beispiel können die Behörden
Asylsuchende nun unter bestimmten Umständen schon bei Stellung des
Asylerstantrags in Abschiebungshaft nehmen, bei Folgeantragstellenden wurde die
Anordnung von Abschiebungshaft weiter erleichtert. Die
Menschenrechtsorganisation PRO ASYL schätzt, dass künftig weitaus mehr Asylsuchende während
ihres Asylverfahrens inhaftiert werden (www.proasyl.de/news/das-gegenteil-vo
n-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/).
Bereits in den Jahren zuvor war Abschiebungshaft stetig ausgeweitet worden,
etwa durch zwei Gesetze zur „besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“
2017 und 2019.
Die Zahl der in Abschiebungshaft genommenen Menschen ist in den
vergangenen Jahren angestiegen. 2016 waren davon 2 821 Menschen betroffen
(inklusive Dublin-Haft und Ausreisegewahrsam), 2017 gab es 4 163
Abschiebehaftfälle, 2018 waren es 4 481 und 2019 bereits 5 208. 2020 ging die Zahl der
Abschiebungshaftfälle pandemiebedingt zurück, bis 2022 stieg sie einer
Recherche des Mediendienstes Integration zufolge wieder auf knapp 5 000 an.
Aktuellere Zahlen liegen nach Kenntnis der Fragestellenden nicht vor (vgl. die
Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817 sowie mediendienst-integration.de/
artikel/im-grossen-stil-abschieben.html#:~:text=2023%20ist%20die%20Zahl%
20der,des%20sogenannten%20Chancenaufenthalts%20an%20Geduldete).
Die Koalition von CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag diverse
Maßnahmen zur Verschärfung und Ausweitung der Abschiebungshaft
vereinbart (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf,
S. 94 f.). So soll es keinen „verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand“ bei der
Verhängung von Abschiebungshaft mehr geben und die „Bundespolizei soll die
Kompetenz erhalten, […] vorübergehende Haft oder Ausreisegewahrsam zu
beantragen“. Für „ausreisepflichtige Gefährder und Täter schwerer Straftaten
nach Haftverbüßung“ soll „eine Möglichkeit für einen dauerhaften
Ausreisearrest“ geschaffen werden, „bis die freiwillige Ausreise oder Abschiebung
erfolgt“. Alle Möglichkeiten sollen ausgeschöpft werden, „um die Kapazitäten
für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, „die Möglichkeiten für Haft und
Gewahrsam“ sollen zudem „praxisnäher“ ausgestaltet werden. Gemeinsam mit
den Ländern soll weiterhin „die Einrichtung von durch den Bund betriebenen
Bundesausreisezentren mit dem Ziel der Beschleunigung von Ausreisen“
geprüft werden. Der im März 2025 vorgelegte Vorschlag der EU-Kommission zu
einer neuen „Rückführungs-Verordnung“ könnte ebenfalls mit einer
Ausweitung der Abschiebungshaft verbunden sein, etwa durch erweiterte Kriterien für
die Annahme einer „Fluchtgefahr“, die eine Abschiebungshaft rechtfertigen
können soll (vgl. www.proasyl.de/news/harte-vorschlaege-der-eu-
kommissionmehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/).
Es gibt grundsätzliche Kritik am Instrument der Abschiebungshaft und an der
konkreten Abschiebungshaftpraxis (vgl. z. B. www.proasyl.de/hintergrund/absc
hiebungshaft-ist-haeufig-rechtswidrig-haft-ohne-straftat/; www.proasyl.de/new
s/es-ist-skandaloes-welche-fehler-in-abschiebungshaft-passieren/). Der
Freiheitsentzug – ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenrechte – dient bei
der Abschiebungshaft dem alleinigen Zweck, die Abschiebung der Betroffenen
(leichter) durchzusetzen. Von der Haft betroffen sind deshalb in der Regel
„unbescholtene“ Menschen, oftmals auch Schutzsuchende, die zur Durchführung
des Asylverfahrens zuständigkeitshalber in einen anderen EU-Staat überstellt
werden sollen. Darüber hinaus werden Gefangene in
Abschiebungshaftanstalten Berichten zufolge immer wieder menschenunwürdig behandelt; es kommt
zu Isolationshaft und zu Fixierungen. Ein ehemaliger Insasse der Haftanstalt in
Büren, welche die größte in Deutschland ist, berichtete, dass fast zehn
Polizisten ihn nach einem Suizidversuch „wie ein Tier gepackt“ und gewaltsam in den
sogenannten Keller, einen speziellen Haftraum, gebracht hätten. Dort sei er an
Händen und Füßen an einen Tisch gefesselt worden, diese Fixierung habe über
zwölf Stunden gedauert (www.deutschlandfunk.de/abschiebehaft-abschiebung-
asylsuchende-fluechtende-100.html). Unabhängige Initiativen dokumentieren
eine Vielzahl an Suiziden, Suizidversuchen und Selbstverletzungen in
Abschiebungshaft (www.ari-dok.org/webdokumentation/, doku.deathincustody.info).
Hinzu kommt, dass Abschiebungshaft häufig rechtswidrig erfolgt. Das belegt
die persönliche Verfahrensstatistik des auf Abschiebungshaftfälle
spezialisierten Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der diese in Ermangelung offizieller Zahlen
regelmäßig veröffentlicht (vgl. taz.de/Anwalt-ueber-Abschiebehaft/!5469437/).
Zum Stand 6. Februar 2025 waren nach seinen Angaben (www.lsfw.de/statisti
k.php) gut die Hälfte der 2 673 Menschen, die er seit 2001 in
Abschiebungshaftverfahren vertreten hat, rechtswidrig inhaftiert (51,1 Prozent); manche
„nur“ einen Tag, andere monatelang, im Durchschnitt mehr als drei Wochen
(25,6 Tage). Rechtsanwalt Fahlbusch spricht angesichts dieser Zahlen von
einem „Armutszeugnis für alle am Verfahren Beteiligten. Artikel 104 GG,
Kronjuwel unserer Verfassung, gilt für manche Menschen nicht“ (ebd.). Der
Bundesgerichtshof (BGH) erklärte Anfang 2019, dass in den Fällen, in denen er
seit 2015 über Abschiebungshaft entschieden hatte, „in der Regel die
Haftanordnung für rechtswidrig erklärt“ wurde (www.sueddeutsche.de/politik/fluechtl
inge-abschiebung-abschiebehaft-1.4304734-0#seite-2). Auch in den Jahren
zuvor hatte der Bundesgerichtshof von ihm überprüfte Entscheidungen der
Amtsgerichte in Freiheitsentziehungssachen bei Abschiebungen zu 85 bis
90 Prozent als rechtswidrig eingeschätzt (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, NVwZ
2014, Seite 110).
Die Richterin am Bundesgerichtshof Johanna Schmidt-Räntsch kritisierte in
einem Artikel, dass von Abschiebungshaft „Betroffene ihre Rechte letztlich
nicht effektiv wahrnehmen können“, weil es keine Pflichtverteidigung von
Anfang an gebe, wie es in Strafsachen üblich sei: Das sei „eines Rechtsstaats nicht
würdig und sollte unbedingt geändert werden“ („Vorgaben des Art. 5 EMRK
für die Abschiebungshaft“, in: Asylmagazin 9/2020, S. 298). Dieses Manko
wurde mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz zwar geändert,
doch die neue Koalition plant bereits die Rücknahme der verpflichtenden
Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten in Abschiebungshaftangelegenheiten
(siehe oben). Dabei war auch die Neuregelung des § 62d des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus fachlicher Sicht kritikwürdig (Rechtsanwalt Fahlbusch:
„gut gedacht, schlecht gemacht“, www.lsfw.de/statistik.php), zudem gilt sie
nach einer Entscheidung des BGH nicht bei der Zurückweisungshaft (ebd.).
Abschiebungsgefangene verfügen in der Regel nicht über die notwendigen
finanziellen Mittel, um sich eine Verteidigerin leisten zu können. Außerdem ist
das Abschiebungshaftrecht sehr komplex und für Laiinnen und Laien und
selbst für nicht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kaum zu überblicken
(www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehr
ungsgesetz-verschlimmert-die-lage/). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um
Schutzsuchende handelt, die gerade erst deutschen Boden betreten haben und in
Zurückweisungshaft genommen werden, ohne über entsprechende Kenntnisse
zum deutschen Rechtssystem oder Kontakte zu Beratungsstellen, Anwältinnen
und Anwälten oder Unterstützungskreisen zu verfügen – von fehlenden
Deutsch-Kenntnissen ganz abgesehen. Aus Sicht der Fragestellenden müsste
die fachanwaltliche Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftverfahren deshalb
ausgebaut und verbessert, und nicht etwa abgeschafft werden.
Zahlen zur Abschiebungshaft liegen auf Bundesebene trotz der großen
politischen Bedeutung des Themas und der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe
für die Betroffenen nicht vor, weshalb die Fraktion Die Linke diese Daten im
Rahmen Großer Anfragen regelmäßig ermittelt (vgl. z. B. bereits
Bundestagsdrucksache 17/10597). Die Fragestellenden gehen davon aus, dass auch die
Bundesregierung ein Interesse an bundesweiten Informationen zur Praxis der
Abschiebungshaft haben muss und sich diese, wie in der Vergangenheit, durch
eine entsprechende Abfrage gegenüber den Bundesländern mit zumutbarem
Aufwand verschaffen kann. Auch auf Seiten der Zivilgesellschaft, der Medien
und der Wissenschaft gibt es ein großes Interesse an diesen Daten. Dennoch hat
die Bundesregierung zuletzt eine entsprechende Abfrage bei den Ländern auf
Anfrage der Gruppe Die Linke nicht vorgenommen und dies damit begründet,
dass die gestellten Fragen „[a]nders als frühere Große Anfragen zur
Abschiebungshaft […] ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder“ betroffen
hätten und „ausschließlich Umstände berührt“ gewesen seien, „die nicht in den
Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen“ (Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14042). Unabhängig davon, ob
diese Begründung überhaupt tragfähig war, fallen zahlreiche der nachfolgenden
Fragen eindeutig in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern hat die Bundesregierung untersucht oder untersuchen lassen, ob
die häufigere Verhängung von Abschiebungshaft in gleichem Maße zu
mehr Abschiebungen führt bzw. inwiefern die erleichterte Anordnung von
Abschiebungshaft vor dem Hintergrund entsprechender Beobachtungen
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (bitte so genau
wie möglich ausführen und bewerten), und, wenn nicht, wie wird das
begründet angesichts des überragenden Grund- und Menschenrechts auf
Freiheit, das auch für ausreisepflichtige Menschen gilt, die in aller Regel
kein Verbrechen begangen haben, und vor dem Hintergrund der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, die das Mittel der
Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann als gerechtfertigt
ansieht, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht
erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz
kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt
(16. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie; bitte begründen)?
2. Welche Initiativen zur Vermeidung von Abschiebungshaft hat die
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren unternommen bzw. aktuell geplant,
und in welchen Gremien wird gegebenenfalls mit den Bundesländern
hierüber beraten (bitte so genau wie möglich darlegen und gegebenenfalls
begründen, falls es keine entsprechenden Initiativen geben sollte)?
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach den
letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antworten der
Bundesregierung zu den jeweiligen Fragen 2 der Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817) im Jahr
2019 fast dreimal so viele Abschiebungshaftfälle gab wie 2015 (5 208
statt 1 850), die Zahl der Abschiebungen in diesen Jahren aber fast gleich
war (2015: knapp 21 000 Abschiebungen, 2019: gut 22 000), d. h. dass
nach Auffassung der Fragestellenden die Ausweitung der
Abschiebungshaft vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie (siehe Frage 1,
16. Erwägungsgrund) jedenfalls als unverhältnismäßig zu bewerten ist,
weil dem schwerwiegenden ausgeweiteten Eingriff in die Freiheitsrechte
der Betroffenen kein vergleichbarer „Mehrwert“ auf Seiten des Vollzugs
von Abschiebungen gegenübersteht (bitte begründen)?
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach den
letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/31669) Bayern im Jahr 2020 (ganz ähnliche
Zahlen liegen auch für 2019 vor, ebd.) für 28 Prozent aller
Abschiebungshaftfälle verantwortlich zeichnete (851 von 3 063), jedoch nur für 14
Prozent der Abschiebungen bundesweit, während Berlin mit 0,6 Prozent aller
Abschiebungshaftfälle (18 von 3 063) 9 Prozent aller Abschiebungen
verantwortete, d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die verstärkte
Anwendung von Abschiebungshaft offenbar nicht (zwingend) mit einer
entsprechenden Steigerung der Zahl von Abschiebungen verbunden ist
bzw. dass offenbar Abschiebungen in großer Zahl auch ohne das Mittel
der Abschiebungshaft vollzogen werden können (bitte begründen)?
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige „Auslastung“
der in Deutschland bestehenden Abschiebungshafteinrichtungen (bitte so
genau wie möglich auflisten und nach Bundesländern differenzieren), und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer Abfrage unter
den Bundesländern, wonach viele Zellen in den
Abschiebungshafteinrichtungen der Länder leer stehen (www.migazin.de/2024/09/01/laenderumfra
ge-plaetze-in-abschiebungshaft-oft-ungenutzt/)?
a) Worauf stützt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), „die
Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, obwohl die
bestehenden Kapazitäten nach der in Frage 5 genannten
Länderumfrage schon jetzt nicht ausgelastet sind, und welche Berechnungen und/
oder Annahmen liegen dem Koalitionsvorhaben nach Kenntnis der
Bundesregierung zugrunde (bitte ausführen)?
b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung überhaupt,
Kapazitäten für die durch die Bundesländer vollzogene Abschiebungshaft
deutlich zu erhöhen, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde (siehe
Frage 5a), und welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
c) Wie ist eine Ausweitung der Abschiebungshaftkapazitäten vor dem
Hintergrund zu begründen, dass es 2017 bei einer vergleichbaren Zahl
von Ausreisepflichtigen wie heute (etwa 220 000) unter 400
Abschiebungshaftplätze bundesweit gab (vgl. Antwort zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 19/31669), während es Ende 2024 fast doppelt so
viele waren, nämlich 790 Plätze (siehe Antwort der Bundesregierung
zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/15103)?
6. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der
Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung
der Bundesregierung vereinbar mit dem Grundsatz der Vermeidung von
Haft bei Abschiebungen (siehe 16. Erwägungsgrund der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, wonach das Mittel der
Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann gerechtfertigt ist,
„wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen“,
wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz kommen“ soll
und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt), denn nach
Einschätzung der Fragestellenden führt eine Ausweitung von
Abschiebungshaftkapazitäten auch zu einer Ausweitung der Anordnung von Haft bei
Abschiebungen, ohne dass Alternativen zur Haft vorrangig geprüft und
genutzt würden (bitte begründen)?
7. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der
Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung
der Bundesregierung damit vereinbar, dass die Zahl der
ausreisepflichtigen Personen bereits seit 2023 rückläufig ist (vgl. mediendienst-integratio
n.de/en/migration/flucht-asyl/duldung.html), während die Zahl der
Abschiebungen sich seit 2020 fast verdoppelt hat (mediendienst-integratio
n.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html), d. h. dass eine
Ausweitung der Abschiebungshaft nach Auffassung der Fragestellenden offenbar
nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem
Nachranggrundsatz in Bezug auf Zwangsmaßnahmen (vgl. 16. Erwägungsgrund der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) vereinbar ist (bitte begründen)?
8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Vereinbarung im
Koalitionsvertrag zu einem „dauerhaften Ausreisearrest“ bis zur Ausreise bzw.
Abschiebung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar mit dem
Grund- und Menschenrecht auf Freiheit, mit dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, die einer zeitlich unbefristeten Abschiebungsinhaftierung
entgegenstehen (vgl. z. B. verfassungsblog.de/unbefristete-abschiebungsh
aft/#:~:text=In%20diesem%20Fall%20gibt%20es,eine%20gerichtliche%2
0Einzelfallpr%C3%BCfung%20erfolgen%20muss; bitte begründen)?
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission für
eine neue Rückführungs-Verordnung (germany.representation.ec.europ
a.eu/news/menschen-ohne-aufenthaltsrecht-eu-kommission-schlagt-gemei
nsames-europaisches-ruckkehrsystem-vor-2025-03-11_de), und wie
beurteilt sie insbesondere
a) die Möglichkeit, sogenannte Rückkehrzentren („return hubs“) in
Drittstaaten einzurichten,
b) die Ausweitung der maximalen Haftdauer von 18 auf 24 Monate, auch
vor dem Hintergrund, dass schon die 18-Monatsfrist in Deutschland
fast nie erreicht wird (laut der Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/31669 gab es in den Jahren 2018 bis 2020 keine
Abschiebungshaft, die länger als ein Jahr dauerte),
c) die Ausweitung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgründen,
wobei infolge des neuen Grundes einer unautorisierten Weiterflucht
innerhalb der EU fast alle abgelehnten Asylsuchenden in Deutschland
inhaftiert werden könnten (www.proasyl.de/news/harte-vorschlaege-d
er-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/),
d) die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen bei einer
„Verweigerung der Kooperation“ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums auch für ausreisepflichtige Menschen
und des Verbots einer Instrumentalisierung des Leistungsrechts bzw.
der Menschenwürde für migrationspolitische Zwecke (www.bundesve
rfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120
718_1bvl001010.html),
e) den Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von
Rückführungsentscheidungen,
und wie wird sie sich zu diesen Vorschlägen bei den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene positionieren (bitte differenziert darlegen)?
10. Wie viele Personen waren nach Angaben der Bundesländer in den Jahren
2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in
Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern und Geschlechtern auflisten und zudem
nach Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Zurückweisungshaft und
Ausreisegewahrsam differenzieren), wie viele Kinder oder besonders
schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere, Behinderte, Ältere) waren
hierunter, und welche Angaben können die Bundesländer dazu machen, wie sich
die Gefangenen auf die einzelnen Abschiebungshafteinrichtungen
verteilen?
11. Welche Staatsangehörigkeiten hatten nach Angaben der Bundesländer die
in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in
Abschiebungshaft befindlichen Personen (bitte nach den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren und konkrete
Fallzahlen nennen)?
12. Über welche Abschiebungshaftkapazitäten bzw. über wie viele Plätze im
Ausreisegewahrsam verfügten die einzelnen Bundesländer nach ihren
Angaben in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und zum aktuellen Stand, und
welche Vereinbarungen zur Nutzung von Abschiebungshaftkapazitäten in
anderen Bundesländern bestehen gegebenenfalls, und in welchen
Bundesländern erfolgt seit 2021 eine Abschiebungshaft in welchen
Konstellationen auch in Justizvollzugsanstalten (bitte nach Bundesländern, Jahren
und der Zahl der Betroffenen auflisten)?
13. Welche Abschiebungshaft- oder Ausreisegewahrsamseinrichtungen an
welchen Standorten gibt es nach Angaben der Bundesländer derzeit oder
sind ggf. geplant (bitte auch Angaben zu deren maximaler Belegungszahl,
Betreibern und etwaigen Besonderheiten machen)?
14. Welche Kenntnisse der Bundesländer gibt es zu der Anzahl der in den
Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) gestellten
Abschiebungs- bzw. Überstellungshaftanträge und dazu, wie viele dieser
Anträge von den Gerichten zurückgewiesen bzw. wie viele im Verlauf der
Haft wieder aufgehoben wurden bzw. wie viele (nachträgliche)
gerichtliche Feststellungsentscheidungen es gab, wonach Haftanordnungen
Betroffene in ihren Rechten verletzt haben (bitte nach Jahren und Bundesländern
differenziert angeben und soweit möglich nach Haft vor einer
Abschiebung bzw. vor einer Überstellung differenzieren, und warum werden
solche Daten gegebenenfalls nicht erhoben), und welche Kenntnisse oder
Einschätzungen der Bundesländer liegen vor zu Schadensersatzzahlungen
wegen rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen und zu gewährten
Verfahrenskostenhilfeentscheidungen unter Beiordnung von Anwältinnen und
Anwälten (bitte so differenziert wie möglich ausführen)?
15. Mit welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben usw.
wird die Abschiebungshaft in den einzelnen Bundesländern nach
Länderangaben geregelt (bitte nach Bundesländern differenzieren; Angaben nur
erforderlich, soweit es Änderungen gegenüber den Angaben in der
Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab)?
16. Wie viele Personen befanden sich nach Angaben der Bundesländer in den
Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 für wie
lange in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. im
Ausreisegewahrsam (bitte differenzieren, auch nach Bundesländern, Geschlechtern,
Minderjährig- bzw. Volljährigkeit und Zeitdauer bis zu zwei Wochen,
zwei bis sechs Wochen, sechs Wochen bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 bis
12 Monate, 12 bis 15 Monate, 15 bis 18 Monate), und welche Angaben
können die Bundesländer zur durchschnittlichen Verweildauer in
Abschiebungshafteinrichtungen machen (bitte nach Bundesländern und Jahren
auflisten)?
17. Wie viele der Personen in Abschiebungshaft wurden nach Angaben der
Bundesländer ohne Vollzug der Abschiebung wieder entlassen, und
welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen zu den Gründen hierfür
vor (z. B. freiwillige Ausreise, richterliche Anordnung, Änderung der
Sachlage usw.; bitte nach Jahren seit 2021, und Bundesländern
differenzieren)?
18. Wie vielen Abschiebungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) ging
nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024
und (soweit vorliegend) 2025 eine Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft
bzw. ein Ausreisegewahrsam voraus (bitte nach Jahren und
Bundesländern und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten und in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
19. Wie hoch waren nach Angaben der Bundesländer seit 2021 die Anzahl
und der Anteil derjenigen Personen, die direkt im Anschluss an eine
Strafhaft in Abschiebungshaft genommen wurden, und wie viele Personen
wurden direkt im Anschluss an eine Strafhaft abgeschoben (bitte jeweils
nach Jahren und Bundesländern differenziert auflisten), und welche
gesonderten Angaben lassen sich zur Abschiebungshaft in Bezug auf
sogenannte „Gefährder“ machen (bitte ausführen)?
20. Welche Angaben können die Bundesländer und welche Angaben kann das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu machen, wie
viele Dublin- bzw. Asylverfahren (bitte soweit möglich differenzieren)
seit 2021 (gegebenenfalls zumindest in der Anfangsphase) in Haft
erfolgten (bitte jeweils nach Jahren und den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen differenzieren)?
21. Welche Angaben der Bundesländer gibt es zu den Kosten der
Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern, Haftanstalten und Jahren – seit 2021
– differenzieren und die durchschnittlichen täglichen Kosten der
Abschiebungshaft pro Person – Tagessatz – und die Gesamtkosten im Jahr
angeben, diese soweit möglich bitte auch nach Personal-, Dolmetscher-,
Sachbzw. Gebäudekosten usw. differenzieren)?
22. Wie viele Personen in der Abschiebungshaft kamen seit 2021 nach
Angaben der Bundesländer durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu
Schaden oder nahmen sich das Leben (bitte nach Jahren und
Bundesländern und soweit möglich nach konkreten Handlungen und jeweiligem
Datum differenzieren)?
23. Wie viele Personen wurden seit 2021 nach Angaben der Bundesländer
bzw. ergänzender Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Dublin-
Überstellungsverfahrens in Haft genommen (bitte nach Jahren und
Bundesländern differenzieren und soweit möglich weitere Angaben zur Dauer
der Inhaftierung, zu den fünf wichtigsten Zielstaaten, zum Anteil der
Minderjährigen usw. machen), und wie vielen Überstellungen ging eine
Inhaftierung voraus (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und
relativen Zahlen seit 2021 angeben)?
24. Wie viele Personen waren in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und
(soweit vorliegend) 2025 nach Angaben der Bundesländer oder nach
Kenntnis der Bundesregierung in Transithaft (§ 15 Absatz 6 AufenthG),
Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57
Absatz 3 AufenthG) sowie in Unterbringung während des
Flughafenverfahrens (§ 18a Absatz 1 AsylG) (bitte nach Bundesländern und Jahren sowie
nach den unterschiedlichen Haftarten differenzieren)?
25. Wie viele Personen wurden nach Angaben der Bundesländer im Rahmen
der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten
Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen anwaltlich vertreten (bitte möglichst
nach Bundesländern und Hafteinrichtungen differenzieren), und wie sind
die entsprechenden Praxiserfahrungen der Bundesländer?
26. Welche Erfahrungen und Daten gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Neuregelung der Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen,
konnte nach ihrer Kenntnis insbesondere die hohe Quote fehlerhafter
Abschiebungshaftanordnungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)
mithilfe der anwaltlichen Pflichtverteidigung gesenkt werden (bitte
ausführen), und rechnet die Bundesregierung nach der laut Koalitionsvertrag
geplanten Abschaffung dieser Pflichtverteidigung gegebenenfalls (wieder)
mit einer zunehmenden Zahl rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen
(bitte ausführen)?
27. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag
geplante (Wieder-)Abschaffung der Pflichtverteidigung in
Abschiebungshaftsachen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) damit vereinbar,
dass die Richterin am Bundesgerichtshof Schmidt-Räntsch es als „eines
Rechtsstaats nicht würdig“ bezeichnet hatte, dass es lange Zeit keine
Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen von Anfang an gab, was
„unbedingt geändert“ werden sollte (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden; bitte begründen)?
28. Ist die im Koalitionsvertrag enthaltene fehlerhafte Formulierung, „den
verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der
Abschiebung schaffen wir ab“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalition
svertrag2025_bf.pdf, S. 94; Hinweis: es gibt keinen verpflichtenden
Rechtsbeistand „vor der Durchsetzung der Abschiebung“, sondern nur in
Fällen der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung), nach
Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür, dass den Beteiligten
womöglich nicht bewusst war, wie die geltende Rechtslage diesbezüglich ist
(bitte ausführen)?
29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswirkungen von
Rechtsänderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im
Bereich der Abschiebungshaft, etwa dass unter bestimmten Umständen
Betroffene schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft
genommen werden können und dass bei Folgeantragstellenden die
Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert wurde (vgl. www.proasyl.de/news/
das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschl
immert-die-lage/), und welche Erfahrungen oder Daten (etwa auch des
BAMF) liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte ausführen)?
30. Welche Daten oder Erfahrungen liegen der Bundespolizei zur
Beantragung, zur Anordnung und zum Vollzug der Zurückweisungs- bzw.
Zurückschiebungshaft vor (bitte gegebenenfalls nach Jahren – seit 2021 –,
Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren),
und falls es keine entsprechenden Daten geben sollte, warum wird dies
trotz der hohen Bedeutung des individuellen Freiheitsrechts nicht erfasst?
31. Wie beurteilt der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Abschiebungshaftkompetenz für die Bundespolizei (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden)?
a) Soll dies auch die Kompetenz zur Abschiebung betreffen, und wenn
ja, warum sollte der Bundespolizei in ihrer Kompetenz eine
Abschiebung (eher) gelingen als der (zuvor) zuständigen Ausländerbehörde
(bitte ausführen)?
b) Warum soll die Bundespolizei (insbesondere infolge einer zufällig
erfolgten Kontrolle in Zügen oder Bahnhöfen) Abschiebungshaft
beantragen können, wenn dies die zuständige Ausländerbehörde zuvor
nicht für notwendig oder für rechtlich nicht zulässig erachtet hat (bitte
ausführen)?
c) Ist in solchen Fällen nicht mit einem erheblichen bürokratischen
Mehraufwand zu rechnen, der damit verbunden ist, dass die
Bundespolizei alle relevanten Akten und Informationen der bislang
zuständigen Ausländerbehörde beiziehen und berücksichtigen und zudem eine
Sachverhaltsprüfung im Einzelfall vornehmen müsste, und das nach
Auffassung der Fragstellenden in den meisten Fällen vermutlich nur,
weil sie Betroffene (zufälligerweise) in Zügen oder Bahnhöfen
kontrolliert hat (bitte ausführen)?
32. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der im
Koalitionsvertrag vereinbarten (erneuten) „Rückführungsoffensive“, bereit,
grundsätzlich zu überdenken, ob es tatsächlich erhebliche „Rückführungsdefizite“
gibt und ob nicht ein grundlegend anderer Umgang mit formell
ausreisepflichtigen Menschen gesellschaftlich weiterbringend ist, im Gegensatz zu
immer wieder erneuten gesetzlichen Verschärfungen, von denen es in den
letzten Jahren zahlreiche gab, auch vor dem Hintergrund, dass
a) die Zahl der Ausreisepflichtigen seit 2023, trotz großer
Zugangszahlen, bereits deutlich zurückgegangen und sie mit etwa 200 000 im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung nach Auffassung der Fragestellenden
auch nicht allzu groß ist (vgl. mediendienst-integration.de/en/migratio
n/flucht-asyl/duldung.html),
b) längst nicht alle formell Ausreisepflichtigen auch abgeschoben werden
sollen oder dürfen, etwa Menschen mit einer Duldung wegen Arbeit
oder Ausbildung, aus humanitären Gründen, wegen eines
Abschiebestopps oder infolge einer gerichtlichen Anordnung, weil über ihren
Folgeantrag noch nicht entschieden wurde, oder wegen grund- und
menschenrechtlich geschützter familiärer Beziehungen zu in
Deutschland erlaubt lebenden Personen oder weil es sich um minderjährige
unbegleitete Geflüchtete handelt, so dass sich das Ausmaß
(vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden weiter
reduziert,
c) viele laut Ausländerzentralregister Ausreisepflichtige ohne Duldung
häufig gar nicht ausreisepflichtig oder nicht mehr in Deutschland sind
(vgl. z. B. Vorbemerkung der Fragestellenden in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/13040, S. 2), so dass sich das Ausmaß
(vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden
weiter reduziert,
d) nur weniger als 9 Prozent der Geduldeten vorgeworfen wird, ihre
Abschiebung zu verhindern (17 276 von insgesamt 193 972 Duldungen
waren Duldungen nach § 60b AufenthG, Stand Mitte 2024, siehe
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/13040),
e) die genauen Gründe dafür, warum Abschiebungen in der Praxis
zumeist scheitern (vor der Übergabe an die Bundespolizei), gar nicht
bekannt sind, weil sie statistisch nicht bzw. nur sehr grob erfasst werden
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14946), während
die genauere Statistik zu gescheiterten Dublin-Überstellungen (eine
Teilmenge der Abschiebungen) ergibt, dass ganz überwiegend nicht
die Betroffenen dafür verantwortlich zu machen sind, dass
Überstellungen scheitern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/15133), so dass entsprechende Gesetzesverschärfungen, die an das
individuelle Verhalten von Betroffenen anknüpfen, nach Auffassung
der Fragestellenden zwar zu erheblichen Belastungen der Betroffenen,
aber kaum zu mehr Abschiebungen führen werden,
f) auch nach einer Kurzanalyse des BAMF die Ausreisepflicht weniger
durch Abschiebungen, sondern vielmehr durch freiwillige Ausreisen
(in der ersten Zeit in Deutschland) bzw. durch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (mit zunehmender Aufenthaltsdauer) beendet wird
(www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kur
zanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=15), so dass
es nach Auffassung der Fragestellenden vor allem effektiver
Bleiberechtsregelungen bedürfte, um die Zahl der Ausreisepflichtigen zu
reduzieren, wenn sich ihre Ausreisepflicht aus unterschiedlichen
Gründen über Jahre hinweg nicht durchsetzen ließ,
g) ein Schulseelsorger in Frankfurt a. M. eine „Stimmung der Angst und
Unsicherheit“ beschrieb, die seit zwei Jahren an seiner Schule
herrsche, angesichts eines raueren Umgangs bei Abschiebungen und eines
„tiefgreifenden Wandels des gesellschaftlichen Klimas“ (konkret
drohte z. B. einem 21-jährigen deutschen Meister im Boxen aus Algerien
mit Ausbildungsvertrag in einem Mangelberuf und guten
Deutschkenntnissen die Abschiebung), während zugleich eine langjährige
„Abschiebebeobachterin“ im Auftrag von Diakonie und Caritas am
Frankfurter Flughafen beklagte, „Man versucht, alles abzuschieben,
was abgeschoben werden kann, um dem politischen Druck
standzuhalten“ (vgl. dpa-Meldung vom 7. Mai 2025: „Box-Champion kämpft
gegen Abschiebung“),
(bitte auf alle Unterpunkte gesondert und begründet eingehen)?
33. War Bundeskanzler Friedrich Merz, als er im Januar 2025 sagte, dass „ab
sofort täglich“ Abschiebungen stattfinden müssten (www.zeit.de/politik/d
eutschland/2025-01/friedrich-merz-abschiebungen-asylrecht-aschaffen
burg), bekannt, dass es schon, als er dies aussprach, rechnerisch deutlich
mehr als 50 Abschiebungen pro Tag gab, und wenn ja, was wollte er
damit sagen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht er daraus, dass es
entgegen seiner Annahme jetzt schon täglich Abschiebungen gibt (bitte
ausführen)?
34. Wie bewertet der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die
Rolle von Rechtsanwältinnen und -anwälten, wenn es um Klagen gegen
geplante Abschiebungen oder Abschiebungshaft geht, vor dem
Hintergrund seiner Äußerung im Jahr 2018 zu einer „aggressiven Anti-
Abschiebe-Industrie“ und der Replik des Deutschen Anwaltvereins,
wonach diese Kritik ein schwerer Angriff auf die Grundlagen des
Rechtsstaats sei, bzw. der Rechtsanwaltskammer Berlin, die dies als „Schlag ins
Gesicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ und einen
„alarmierenden Beleg des bewussten Zündelns, um den gesamtgesellschaftlichen
Konsens in unserem Land zu zerstören“, ansah (vgl. www.lto.de/recht/hint
ergruende/h/dobrindt-anti-abschiebe-industrie-fluechtlinge-migranten-helf
er-rechtsstaat)?
Berlin, den 3. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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