Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen
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Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 539/26
17.09.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen
A. Problem und Ziel
Die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen ist eine grundlegende
Voraussetzung für die öffentliche Sicherheit, die Versorgung der Bevölkerung und die
wirtschaftliche Stabilität. In jüngerer Zeit wurden Anlagen der kritischen Infrastruktur
vermehrt unbefugt betreten oder unbemannte Luftfahrzeuge ohne Genehmigung
über solchen Anlagen eingesetzt, ohne dass es zu einer konkreten Beschädigung
oder Störung gekommen ist. Diese Vorgänge können dennoch erhebliche
Gefährdungslagen begründen und führen zu sicherheitsbedingten
Betriebseinschränkungen, nachhaltigen Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung
und hohen Einsatzkosten für Sicherheitskräfte.
Der geltende Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) sowie weitere
einschlägige Vorschriften erfassen diese Gefährdungslagen nicht in
zufriedenstellender Weise, da sie primär den Individualrechtsschutz betreffen oder erst bei
konkreten Schäden ansetzen. Deshalb besteht eine Schutzlücke zwischen
Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht, die sicherheitsrelevante Vorfeldhandlungen
oder Störungen ohne Substanzverletzungsabsicht nicht adäquat erfasst.
Mit diesem Gesetzesentwurf soll diese Schutzlücke geschlossen werden durch die
Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes, der bereits das unbefugte
Eindringen, Verweilen oder Überfliegen von Anlagen, die für die Erbringung einer
kritischen Dienstleistung erheblich sind, unter Strafe stellt.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf führt mit § 123a StGB einen eigenständigen Straftatbestand
des gemeinschädlichen Hausfriedensbruchs ein. Danach wird es strafbar,
widerrechtlich in Anlagen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung
erheblich sind, einzudringen oder dort unbefugt zu verweilen. Zudem wird der unbefugte
Überflug mit unbemannten Luftfahrzeugen über den Bereichen solcher Anlagen
erfasst. Die Norm ist als Offizialdelikt ausgestaltet, um der Bedeutung der zu
schützenden Rechtsgüter – der öffentlichen Sicherheit und Versorgung – gerecht
zu werden. Zudem ist ein Qualifikationstatbestand vorgesehen, der insbesondere
Konstellationen erfasst, in denen die Tat in der Absicht begangen wird, eine
Sabotagehandlung oder einen gezielten Angriff auf die betroffenen Anlagen
vorzubereiten, wodurch ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial für die
Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur verwirklicht wird. Der Begriff der Anlage, die für die
Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ist dabei an § 2 des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz
kritischer Anlagen (KRITIS-DachG) angelehnt. Erfasst sind alle Anlagen, die eine
kritische Dienstleistung in den im KRITIS-DachG genannten Sektoren erbringen;
auf die nach dem KRITIS-DachG maßgeblichen Schwellenwerte für die
Qualifizierung als kritische Anlage kommt es insoweit nicht an.
C. Alternativen
Es wurden keine alternativen Regelungsansätze identifiziert, die den besonderen
Schutzbedarf kritischer Infrastrukturen in gleicher Weise und mit gleicher
Rechtssicherheit adressieren könnten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder
abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes des gemeinschädlichen
Hausfriedensbruchs wird voraussichtlich nicht zu einer signifikanten Zunahme der
Gesamtzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren führen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass ein Teil der bislang als Ordnungswidrigkeiten oder nach
§ 123 StGB verfolgten Sachverhalte künftig unter § 123a StGB subsumiert wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Einführung des Straftatbestands zu einer
moderaten Zunahme polizeilicher Ermittlungstätigkeiten führen dürfte. Konkret könnte
die geplante Aufwertung von Tathandlungen, die bislang als Ordnungswidrigkeiten
verfolgt werden, eine verstärke kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung bei den
Polizeibehörden nach sich ziehen. Dies betrifft insbesondere das gezielte Überfliegen
kritischer Infrastrukturen mit unbemannten Luftfahrzeugen. Zusammengefasst ist
für die Ländergesamtheit mit jährlichen Mehrkosten im niedrigen einstelligen
Millionenbereich (ca. 2 Millionen Euro) zu rechnen. Diese Mehrkosten sind angesichts
der hohen gesellschaftlichen Folgekosten durch die Gefährdungen kritischer
Infrastrukturen und der präventiven Wirkung des einzuführenden Straftatbestands
vertretbar.
Beim Bund ist ebenfalls mit einer moderaten Zunahme an Verfahren bei den
Bundespolizeien zu rechnen (ca. unter 500.000 Euro). Es ist aber nicht von einer
relevanten Zunahme von Revisionsverfahren zum Bundesgerichtshof oder einer
häufigeren Beteiligung des Generalbundesanwalts auszugehen, da die
Neuregelung keine grundlegende Verschiebung der Zuständigkeitsverteilung zwischen
Bund und Ländern bewirkt.
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen durch die
Neuregelung keine zusätzlichen Kosten.
Bundesrat Drucksache 539/26
17.09.26
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen
Hessischer Ministerpräsident Wiesbaden, 17. September 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die Einbringung des
Entwurfes eines … Strafrechtsänderungsgesetzes -
Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen
beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 25. September 2026 aufzunehmen
und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes –
Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer
Infrastrukturen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 123 wird folgender § 123a eingefügt:
„§ 123a Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch
(1) Wer widerrechtlich in ein befriedetes Gebiet, ein Gebäude oder einen
abgeschlossenen Gebäudeteil eindringt, welches dem Betrieb einer Anlage, die für die
Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, dient, oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht
entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter
Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs widerrechtlich in den Luftraum über
einem Gebiet, Gebäude oder Gebäudeteil nach Abs. 1 eindringt oder dort verweilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die
Tat in der Absicht begeht, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff auf die
Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist,
vorzubereiten.
Artikel 2
Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
Das NATO-Truppen-Schutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Nr. 7 wird die Angabe „die §§ 123 und 124“ durch „die §§ 123, 123a
und 124“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen ist eine tragende Voraussetzung für
das Gemeinwesen, die öffentliche Sicherheit und die wirtschaftliche Stabilität der
Bundesrepublik Deutschland. Anlagen zur Erbringung kritischer Dienstleistungen sind in
besonderem Maße schutzbedürftig. Bereits geringfügige Störungen können erhebliche
Auswirkungen auf die Allgemeinheit haben. Das Jahr 2026 begann in Deutschland mit
einem besonders gravierenden Vorfall: Ein mutmaßlich vorsätzlich herbeigeführter
Brandanschlag auf eine Kabelbrücke im Südwesten Berlins führte zu einem
mehrtägigen großflächigen Stromausfall, der Zehntausende Haushalte, Unternehmen und
Krankenhäuser betraf. Die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit – insbesondere
die Sabotage an den Pipelines der Ostsee im Jahr 2022, Anschläge auf die
Bahninfrastruktur sowie eine Vielzahl dokumentierter Aufklärungshandlungen durch staatliche
und nichtstaatliche Akteure gegenüber kritischen Anlagen in Europa – haben deutlich
gezeigt, dass Angriffe auf kritische Infrastrukturen einer sorgfältigen Vorbereitung
bedürfen. Dieser Vorbereitungsphase ist regelmäßig eine gezielte Aufklärung der Anlage
vorgelagert, die auf die Identifizierung von Schwachstellen, die Kartierung von
Schutzvorrichtungen und die Beobachtung von Betriebsabläufen gerichtet ist. Die genannten
Vorfälle verdeutlichen die hohe Verwundbarkeit elementarer Infrastrukturen und die
Auswirkungen auf die Bevölkerung.
In den vergangenen Jahren ist aber auch eine Zunahme von Vorfällen zu verzeichnen,
bei denen solche Anlagen oder ihnen zugeordnete Bereiche unbefugt betreten oder
überflogen wurden, ohne dass es zu konkreten Beschädigungen oder
Sabotagehandlungen kam. In den letzten ein bis zwei Jahren ist die Zahl unautorisierter
Drohnenüberflüge über Deutschland deutlich gestiegen: Nach Angaben des
Bundeskriminalamts (BKA) wurden bis Mitte Dezember 2025 mehr als 1.000 verdächtige
Drohnenflüge gemeldet, bei denen es unter anderem um militärische Einrichtungen, Flughäfen
und andere kritische Infrastruktur ging, was von Sicherheitsbehörden als „ausgeprägte
Gefahrenlage“ bewertet wurde (https://www.n-tv.de/ticker/BKA-registriert-vierstellige-
Zahl-verdaechtiger-Drohnenfluege-ueber-Deutschland-id30170522.html). Zudem
führten wiederholte Drohnensichtungen im Oktober 2025 zeitweise zur Stilllegung des
Flugbetriebs am Flughafen München, was die praktischen Auswirkungen solcher
Vorfälle auf den zivilen Luftverkehr unterstreicht (https://www.aerotime.aero/articles/mu-
nich-airport-reopens-latest-european-drone-breach). Regional registrierten Behörden
ebenfalls eine Zunahme, etwa in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, wo
hundertfach verdächtige Überflüge über kritische Anlagen beobachtet wurden
(https://de.euronews.com/next/2025/08/08/bka-drohnen). Diese Entwicklungen
verdeutlichen das wachsende Risiko durch unbemannte Luftfahrzeuge auch jenseits rein
technischer oder hobbymäßiger Nutzung. Nach Einschätzung des
Bundesinnenministers handle es sich bei vielen Überflügen um Provokationen (https://www.sueddeut-
sche.de/politik/drohnenueberfluege-schleswig-holstein-hybride-
kriegsfuehrungli.3320128). Parallel zu den Drohnenvorfällen gab es in Deutschland mehrfach
Protestaktionen, bei denen Aktivistinnen und Aktivisten unbefugt auf Gelände
vorgedrungen sind, die zu kritischer Infrastruktur zählen. So schafften es Mitglieder der
Klimagruppe „Letzte Generation“, auf das Rollfeld und an die Taxiways mehrerer deutscher
Flughäfen zu gelangen, indem sie Zäune durchtrennten und sich dort auf dem Asphalt
festklebten, was zu vorübergehenden Flugunterbrechungen und erheblichen
Sicherheitsreaktionen führte. Betroffen waren unter anderem die Flughäfen in Berlin-
Brandenburg, Köln-Bonn, Nürnberg, Stuttgart und Frankfurt am Main (https://www.deutsch-
landfunk.de/klimaaktivisten-dringen-in-mehrere-flughaefen-ein-innenministerin-fae-
ser-fordert-empfindliche-freihe-100.html). Diese Handlungen nutzen häufig den
besonderen Symbol- oder Störwert der betroffenen Infrastruktur aus. Solche Aktivitäten
gefährden daher nicht nur die staatliche Ordnung, sondern auch die
Versorgungssicherheit und damit letztlich den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Der geltende Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) sowie weitere
einschlägige Vorschriften erfassen diese Gefährdungslagen nicht in zufriedenstellender
Weise, da sie primär den Individualrechtsschutz betreffen oder erst bei konkreten
Schäden ansetzen. Deshalb besteht eine Schutzlücke zwischen
Ordnungswidrigkeitenrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht, die sicherheitsrelevante
Vorfeldhandlungen oder Störungen ohne Substanzverletzungsabsicht nicht adäquat erfasst.
Gleichwohl stoßen die bestehenden strafrechtlichen Instrumente an ihre Grenzen. Ziel der
Neuregelung ist es daher, eine Schutzlücke im Strafrecht zu schließen und den
gemeinwohlrelevanten Charakter unbefugten Eindringens in Anlagen der kritischen
Infrastruktur klar abzubilden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die geschilderten Schutzlücken werden durch die Einführung eines neuen
Tatbestands des gemeinschädlichen Hausfriedensbruchs geschlossen. § 123a StGB-E stellt
es, wie § 123 StGB, unter Strafe, Anlagen, die für die Erbringung einer kritischen
Dienstleistung erheblich sind, unbefugt zu betreten oder dort trotz Aufforderung zu
verbleiben. Erfasst werden dabei befriedete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
die dem Betrieb einer solchen Anlage dienen. Der Begriff der Anlage, die für die
Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ist dabei an § 2 KRITIS-DachG
angelehnt. Erfasst sind alle Anlagen, die eine kritische Dienstleistung in den im KRI-
TIS-DachG genannten Sektoren erbringen; auf die nach dem KRITIS-DachG
maßgeblichen Schwellenwerte für die Qualifizierung als kritische Anlage kommt es insoweit
nicht an. Die Tat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet
werden. Zudem wird das unbefugte Eindringen mit unbemannten Luftfahrtsystemen in
den Luftraum über solchen Anlagen oder deren dortiges Verweilen unter Strafe
gestellt; hierfür ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.
Absatz 3 regelt eine Qualifikation der Absätze 1 und 2 und erfasst Konstellationen, in
denen die Tat in der Absicht begangen wird, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff
auf die Anlage vorzubereiten. Dabei wird insbesondere derjenige Täter erfasst, der das
Eindringen oder Überfliegen gezielt als vorbereitenden Schritt in einer übergeordneten
Angriffskette einsetzt und die Handlung auf die spätere Beeinträchtigung oder
Zerstörung der betroffenen Anlage ausrichtet. Für diese Fälle ist ein Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Ein eigenständiger § 123a StGB-E trägt dem besonderen Unrechtsgehalt der erfassten
Handlungen Rechnung. Die Norm ist daher bewusst nicht als Qualifikation oder
Regelbeispiel zu § 123 StGB ausgestaltet, da sie nicht lediglich den Schutz
individualrechtlicher Hausrechtspositionen betrifft, sondern ein überindividuelles Rechtsgut
schützt, nämlich die öffentliche Sicherheit sowie die Versorgung der Allgemeinheit mit
lebenswichtigen Dienstleistungen und Gütern. Folgerichtig ist § 123a StGB-E als
Offizialdelikt ausgestaltet. Die eigenständige Normierung vermeidet eine dogmatische
Vermischung von Individual- und Gemeinschaftsschutz und gewährleistet eine klare
systematische Trennung.
Die im Vergleich zu § 123 StGB erhöhte Strafandrohung von bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe für den Grundtatbestand trägt dem gesteigerten abstrakten
Gefährdungspotenzial von Angriffen auf kritische Infrastrukturen Rechnung. Der Grundtatbestand
erfasst bereits das bloße Eindringen oder Verweilen beziehungsweise den unbefugten
Überflug, ohne dass weitere tatbestandliche Einschränkungen oder qualifizierende
Merkmale erforderlich sind. Dies ermöglicht ein frühzeitiges staatliches Einschreiten,
bevor konkrete Schäden eintreten oder weitergehende Sabotage- oder
Spionagehandlungen nachgewiesen werden müssen, und berücksichtigt zugleich die
besondere Bedeutung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen. Der
Qualifikationstatbestand mit einer erhöhten Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe knüpft an diese Grundstruktur an und hebt besonders gefährliche
Fallkonstellationen aus dem Grundtatbestand hervor. Er reagiert auf Konstellationen, in denen
die Tat nicht isoliert erfolgt, sondern zielgerichtet in eine weitergehende
Angriffskonzeption eingebettet ist und als vorbereitender Schritt für nachfolgende Sabotage- oder
Angriffshandlungen dient.
III. Alternativen
Alternativ verbliebe es bei der Anwendbarkeit der bisher geltenden Strafvorschriften,
die das Deliktsphänomen nicht sachgerecht erfassen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
V. Auswirkungen
Die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes des gemeinschädlichen
Hausfriedensbruchs kann zu einem moderaten Anstieg der bei den zuständigen Gerichten,
insbesondere den Amtsgerichten, anhängigen Strafverfahren führen. Hieraus können
für die Länder geringfügige, derzeit nicht quantifizierbare Mehrausgaben bei den für
die Durchführung von Straf- und Vollstreckungsverfahren zuständigen Behörden
entstehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§ 123a StGB)
Mit § 123a StGB wird ein eigenständiger Tatbestand eingeführt, der dem besonderen
Schutzbedürfnis kritischer Infrastrukturen Rechnung trägt. Die Norm dient nicht dem
Individualrechtsschutz, sondern dem Schutz überindividueller Rechtsgüter, namentlich
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit lebenswichtiger
Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Sie ergänzt die bestehenden Tatbestände,
insbesondere § 123 StGB, § 304 StGB und § 316b StGB, ohne diese zu verdrängen. Der
Tatbestand hat damit gemeinwohlschützenden Charakter und ist systematisch im
Anschluss an § 123 StGB verortet, ohne dessen individualrechtliche Schutzrichtung zu
übernehmen. Die eigenständige Normierung vermeidet eine dogmatische
Überdehnung des Hausfriedensbruchs und stellt zugleich klar, dass das strafwürdige Unrecht
nicht in der Beeinträchtigung des Hausrechts, sondern bereits in der abstrakten
Gefährdung der Versorgungssicherheit mit kritischen Dienstleistungen liegt.
Zu § 123a Absatz 1 StGB
Tatobjekte sind befriedete Gebiete, Gebäude oder abgeschlossene Gebäudeteile,
sofern sie funktional dem Betrieb einer Anlage, die zur Erbringung einer kritischen
Dienstleistung erheblich ist, zugeordnet sind. Der Begriff der Anlage, die für die Erbringung
einer kritischen Dienstleistung erheblich ist, ist dabei an § 2 KRITIS-DachG angelehnt.
Erfasst sind alle Anlagen, die eine kritische Dienstleistung in den im KRITIS-DachG
genannten Sektoren erbringen; auf die nach dem KRITIS-DachG maßgeblichen
Schwellenwerte für die Qualifizierung als kritische Anlage kommt es insoweit nicht an.
Das Merkmal des Dienens verlangt dabei – in Anlehnung an § 304 StGB – eine
objektive Zweckbestimmung, die sich entweder aus einer ausdrücklichen Widmung oder
aus einer gefestigten tatsächlichen Nutzung ergeben kann. Erfasst sind damit nicht nur
Anlagen der kritischen Infrastruktur selbst, sondern auch solche Bereiche, die zwar
nicht unmittelbar Leistungen erbringen, jedoch durch die Unterbringung technischer
Einrichtungen oder betriebsnotwendiger Komponenten einen unmittelbaren Beitrag
zum Anlagenbetrieb leisten und diesem daher funktional zugeordnet sind. Im Übrigen
orientiert sich die Auslegung des Tatobjekts an den für § 123 StGB ausgestellten
Grundsätzen.
Absatz 1 erfasst sowohl das widerrechtliche Eindringen als auch das widerrechtliche
Verweilen nach entsprechender Aufforderung durch einen Berechtigten. Der
Tatbestand greift damit auf die in § 123 StGB verwendeten Merkmale zurück und knüpft
formal an den Willen des Berechtigten an. Anders als bei § 123 StGB begründet der
entgegenstehende Wille des Berechtigten nach § 123a StGB jedoch keinen
Individualschutz des Hausrechts, sondern erfüllt ausschließlich eine tatbestandlich-
abgrenzende Funktion. Er dient als objektives Kriterium, um die Widerrechtlichkeit des
Eindringens festzustellen, und verhindert, dass der Tatbestand auf jede formelle
„Unbefugtheit“ ausgeweitet wird – also Zutritte, die zwar formal ohne Berechtigung erfolgen,
aber sozial unbedenklich oder betrieblich notwendig sind, wie etwa Einsätze von
Technikern, Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufgaben oder Lieferanten in logistisch
relevanten Bereichen.
Die Strafbarkeit setzt keine konkrete Gefährdung oder Betriebsstörung voraus; der
Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Bereits das bloße
unbefugte Betreten oder Verweilen in sicherheitsrelevanten Bereichen kann erhebliche
Risiken hervorrufen – etwa durch das Auslösen technischer Schutzsysteme,
vorübergehende Betriebsunterbrechungen oder den Einsatz von Sicherheitskräften. Auch kann
bereits das bloße Eindringen oder Verweilen in solchen Gebäuden den Eindruck
erwecken, die Versorgungssicherheit sei gefährdet, und bei der Bevölkerung ein
Unsicherheitsgefühl hervorrufen. Ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das also
auf die konkrete Absicht des Täters zur Gefährdung abstellen würde, wäre theoretisch
möglich, hätte jedoch wegen der schwierigen Nachweisbarkeit individueller
Gefährdungsabsichten eine stark eingeschränkte praktische Handhabbarkeit. Die Wahl eines
abstrakten Gefährdungsdelikts ermöglicht es demgegenüber, die realen Risiken
bereits durch das bloße Eindringen oder Verweilen wirksam zu erfassen.
Vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der
Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich bei dem betroffenen
Bereich um eine Anlage zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung oder einen ihr
zugeordneten Betriebsbereich handelt. Eine besondere Schädigungs- oder
Störungsabsicht ist nicht erforderlich. Der im Vergleich zu § 123 StGB erhöhte Strafrahmen von
bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe trägt dem gesteigerten Unrechtsgehalt Rechnung.
Gleichwohl ist die Tat weiterhin nur als Vergehen ausgestaltet, da die im Vergleich
zum KRITIS-DachG weiter gefasste Definition nicht auf Schwellenwerte abstellt und
daher zahlreiche Anlagen vom Schutzbereich des § 123a StGB-E potentiell erfasst
werden. Die Ausgestaltung als Offizialdelikt ist sachgerecht, da das geschützte
Rechtsgut nicht zur Disposition einzelner Berechtigter steht. Die Strafverfolgung dient
dem Schutz der Allgemeinheit und darf nicht von partikularen Interessen abhängig
sein.
Zu § 123a Absatz 2 StGB
§ 123a Absatz 2 StGB erstreckt den Tatbestand ausdrücklich auf das widerrechtliche
Eindringen oder Verweilen im Luftraum über Anlagen der kritischen Infrastruktur
mittels unbemannter Luftfahrzeuge. Die Definition der Anlage, die zur Erbringung einer
kritischen Dienstleistung erheblich ist, entspricht der Definition in Absatz 1. Luftraum
ist der dem Grundstück funktional zugeordnete, nach oben hin offene Raum der
Atmosphäre, soweit er für die Nutzung und den Schutz des Eigentums von Bedeutung ist.
Hintergrund ist die besondere Sicherheitsrelevanz des Luftraums über solchen
Anlagen, während das bestehende Strafrecht regelmäßig erst bei konkreten Schäden oder
Betriebsstörungen eingreift. Der Begriff des unbemannten Luftfahrzeugs ist dabei
technologieoffen zu verstehen und erfasst insbesondere Drohnen im Sinne der
luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Der Tatbestand ist – ebenso wie Absatz 1 – als abstraktes Gefährdungsdelikt
ausgestaltet; eine tatsächliche Beeinträchtigung der Anlage oder ihres Betriebs ist nicht
erforderlich. Er trägt der besonderen Gefährdungslage Rechnung, die von Drohnen
bereits durch ihr bloßes Auftreten ausgehen kann, etwa im Hinblick auf Ausspähung, die
Vorbereitung von Sabotagehandlungen oder sicherheitsbedingte
Betriebsunterbrechungen.
Gleichzeitig spiegelt der gegenüber Absatz 1 abgesenkte Strafrahmen wider, dass für
das bloße Überfliegen regelmäßig eine geringere kriminelle Energie erforderlich ist als
für das physische Eindringen in geschützte Bereiche. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass sich der Vorsatz eines Täters, der eine kritische Infrastruktur lediglich überfliegt,
in der Praxis häufig schwieriger nachweisen lassen wird, insbesondere hinsichtlich der
Kenntnis der Schutzwürdigkeit des konkret betroffenen Bereichs. Dennoch ist die
eigenständige Strafbarkeit gerechtfertigt, da bereits das widerrechtliche Überfliegen
sicherheitsrelevanter Anlagen ein eigenständiges Gefährdungspotential begründet, dem
mit milderer, aber dennoch präventiv wirksamer Strafandrohung begegnet wird.
Die Regelung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass sich in der Bevölkerung
zunehmend das Bewusstsein durchsetzen muss, dass der Einsatz von Drohnen nicht
losgelöst vom jeweiligen Einsatzort erfolgen darf und es dem Drohnenführer nicht
gleichgültig sein darf, welche Anlagen sich unter ihm befinden, insbesondere wenn es
um Bereiche kritischer Infrastruktur geht.
Vorausgesetzt wird auch nach Absatz 2 Vorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven
Tatbestandsmerkmale; der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es
sich bei dem überflogenen Bereich um eine Anlage zur Erbringung einer kritischen
Dienstleistung oder einen ihr funktional zugeordneten Betriebsbereich handelt. Einer
besonderen Schädigungs- oder Störungsabsicht bedarf es hingegen nicht.
Zu § 123a Absatz 3 StGB
Die Grundtatbestände der Absätze 1 und 2 erfassen bewusst ein breites Spektrum an
Handlungen und sehen daher einen moderaten Strafrahmen vor, um dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Hierdurch
entsteht eine Wertungsdifferenz: Ein einmaliges, nicht in einen konkreten
Angriffskontext eingebettetes Verhalten unterscheidet sich erheblich von Fällen professionell
organisierter Aufklärungsmaßnahmen mit Bezug zu nachgelagerten Angriffsszenarien.
Diese Differenzierung wird durch die Qualifikation in Absatz 3 aufgegriffen.
Die Qualifikation ist mit einer überschießender Innentendenz ausgestaltet und erfasst
Konstellationen erhöhten Gefährdungspotenzials, wenn der Täter die Tat in der
Absicht begeht, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff auf die Anlage vorzubereiten.
Erfasst werden damit insbesondere solche Fälle, in denen die Tat nicht isoliert erfolgt,
sondern gezielt in eine übergeordnete Angriffskette eingebettet ist und der
Vorbereitung weiterer schädigender Handlungen dient.
Der vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
ist sachgerecht. Die Untergrenze stellt sicher, dass in vielen Fällen keine Geldstrafe
mehr in Betracht kommen dürfte, während die Obergrenze den Strafrahmen in
angemessener Weise begrenzt und eine ausreichende Differenzierung im Einzelfall
ermöglicht.
Zu Artikel 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung; durch die Aufnahme des § 123a StGB-E in
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 NATO-Truppen-Schutzgesetz wird der Verweis auf die einschlägigen
Straftatbestände entsprechend angepasst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 539/26- 7 -
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