Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Text
Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5449
21. Wahlperiode 14.04.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Inhal tsverzeichnis
Seite
I. Ausgangslage ..................................................................................... 2
II. Kurzzusammenfassung ..................................................................... 2
III. Erfahrungen mit den Neuregelungen .............................................. 2
1. Anwendungspraxis .............................................................................. 3
a) § 19a Absatz 1 GWB ........................................................................... 3
b) § 19a Absatz 2 GWB ........................................................................... 4
c) Entwicklungen auf europäischer Ebene .............................................. 4
2. Bewertung ........................................................................................... 5
a) Kleiner Normadressatenkreis .............................................................. 5
b) Effektives Vorgehen und frühzeitige Intervention .............................. 6
c) Verfahrensbeschleunigung .................................................................. 6
d) Flexibilität und Entwicklungsoffenheit ............................................... 7
IV. Entwicklungen auf europäischer Ebene und Fazit ......................... 7
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2026 gemäß § 19a
Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
I. Ausgangslage
Um ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne zu
ermöglichen und entsprechende Verfahren zu beschleunigen, wurde im Rahmen der 10. Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vorschrift über missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit
überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB) geschaffen. Um die
Gesamtverfahrensdauer entsprechender gerichtlicher Verfahren zu verkürzen und so einerseits etwaiges missbräuchliches
Verhalten der Adressaten effektiv unterbinden zu können und anderseits Rechtssicherheit für die betroffenen
Unternehmen zu schaffen, wurde zudem der Instanzenzug verkürzt (§ 73 Absatz 5 GWB). Die Regelungen traten am
19. Januar 2021 in Kraft.
Gemäß § 19a Absatz 4 GWB berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den gesetzgebenden
Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den § 19a Absatz 1 und 2 GWB
über die Erfahrungen mit der Vorschrift.
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden hierbei auch die Auswirkungen des § 73 Absatz 5 GWB mit
in den Blick genommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind im Rahmen des Berichts „auch die
Entwicklungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen, soweit sie Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschrift
haben“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 118).
II. Kurzzusammenfassung
Der § 19a GWB hat sich als wirksames und zukunftsweisendes Instrument zur Sicherung fairer
Wettbewerbsbedingungen in digitalen Märkten erwiesen. Das Bundeskartellamt konnte frühzeitig und zielgerichtet handeln, um
marktverzerrende Strukturen zu verhindern und zugleich innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für
Wettbewerber und neue Marktteilnehmer zu schaffen.
Die Vorschrift betrifft einen kleinen Kreis global agierender Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung.
Die bisherigen Verfahren zeigen, dass § 19a GWB die Marktbedingungen verbessert und dadurch
Innovationsprozesse und den Wettbewerb auf dynamischen Technologiemärkten gestärkt hat.
Zudem hat sich die Konzentration des Instanzenzugs als wirkungsvoll erwiesen. Verfahren verlaufen deutlich
schneller und mindern dadurch die Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen. Durch seine Flexibilität bleibt
§ 19a GWB auch künftig ein zentraler Baustein einer modernen Wettbewerbsordnung. In sinnvoller Ergänzung
zum europäischen Digital Markets Act sorgt er für offene Märkte, faire Chancen und die Förderung von
Innovation in Deutschland und Europa.
III. Erfahrungen mit den Neuregelungen
Mit § 19a GWB sollte das Bundeskartellamt ermächtigt werden, Unternehmen mit überragender
marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb in einem zweistufigen Verfahren zu designieren (§ 19a Absatz 1 GWB)
und ihnen sodann besondere Verhaltenspflichten aufzuerlegen (§ 19a Absatz 2 GWB), um bestimmte
wettbewerbsbeschränkende Praktiken effektiver und auch auf noch nicht durch die designierten Unternehmen
beherrschten Märkten adressieren zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 112). Mit der Neuregelung des § 72
Absatz 5 a. F. GWB wurde zudem dem Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten
gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach § 19a zugewiesen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung erwartete der Gesetzgeber, dass die „Feststellung einer überragenden
marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nur für wenige Unternehmen getroffen werden wird […]
und die Ermächtigungsgrundlage deswegen einen eng begrenzten Adressatenkreis hat“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 74). Die Vorschrift ziele auf einen „kleinen Kreis von Unternehmen, die […] über Ressourcen
und die strategische Positionierung verfügen, die es ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen bzw. die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten“
(Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73).
Hintergrund und Anlass für die Schaffung dieser Form einer speziellen Missbrauchsaufsicht waren die besonderen
wettbewerblichen Herausforderungen in der Digitalökonomie. Märkte der digitalen Wirtschaft können aufgrund
von Netzwerkeffekten und Datenvorteilen erhebliche Konzentrationstendenzen aufweisen. Für einen wirksamen
Wettbewerbsschutz sei es daher von zentraler Bedeutung, dass Wettbewerbsbehörden dort, wo das
Marktverhalten eines marktmächtigen Unternehmens leistungswettbewerbswidrige Behinderungs- oder
Verdrängungswirkung entfalten kann, schnell und effektiv intervenieren können, da ansonsten Marktstellungen nur noch erschwert
angreifbar sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 119).
Im Kern beabsichtigte der Gesetzgeber die Ermöglichung einer frühzeitigen, effektiven und raschen Intervention
des Bundeskartellamts. Konkret heißt es in der Gesetzesbegründung: „Für einen wirksamen Wettbewerbsschutz
ist es daher von zentraler Bedeutung, dass Wettbewerbsbehörden dort, wo das Marktverhalten eines
marktmächtigen Unternehmens leistungswettbewerbswidrige Behinderungs- oder Verdrängungswirkung entfalten kann,
schnell und effektiv intervenieren können“ (Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 120). Im Sinne einer „raschen
und abschließenden Klärung der mit solchen Verfahren verbundenen Rechtsfragen“ erfolgte zudem die
Konzentration des Rechtswegs (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 119). Durch die erst- und letztinstanzliche
Befassung des Bundesgerichtshofs sollte außerdem „die Rechtssicherheit für die Unternehmen“ erhöht werden, „die
als mögliche Adressaten des § 19a in Betracht kommen“ (Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 121).
Eine weitere tragende Erwägung für die Schaffung einer speziellen Missbrauchsaufsicht war es, den
„Wettbewerbsprozess auch im Hinblick auf noch nicht beherrschte Märkte weitergehend schützen“ zu können
(Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73). „Es ist zu gewährleisten, dass – vor allem auf den in Bewegung befindlichen
digitalen Märkten – lebendiger Wettbewerb möglich bleibt und die Entstehung von Innovationen nicht durch
Behinderungspraktiken gehemmt wird.“ (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73). Vor diesem Hintergrund zielte
der Gesetzgeber auf die Schaffung einer ausgewogenen Ermächtigungsgrundlage, die einerseits Rechtssicherheit
bietet, anderseits aber hinreichend flexibel und entwicklungsoffen ist, um auf neue (auch technologische)
Entwicklungen reagieren zu können.
1. Anwendungspraxis
a) § 19a Absatz 1 GWB
Die erste Stufe eines Verfahrens nach der speziellen Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB ist die Feststellung der
überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb eines Unternehmens (§19a Absatz 1 GWB).
Seit der Einführung der Vorschrift im Januar 2021 hat das Bundeskartellamt fünf solcher Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen und Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft als Adressaten bestimmt. Zwei Unternehmen
(Amazon, Apple) hatten gegen die Feststellungsverfügung des Bundeskartellamts Beschwerde eingelegt. Die
Entscheidungen des Bundeskartellamts wurden durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Abbildung 1 Überblick über Verfahren nach § 19a Absatz 1 und 2 GWB
b) § 19a Absatz 2 GWB
Die zweite Stufe des Verfahrens nach § 19a GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, Unternehmen mit
überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb spezifische Verhaltensweisen zu untersagen (§ 19a
Absatz 2 GWB).
Seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 19a GWB hat das Bundeskartellamt vier Verfahren nach § 19a GWB
Absatz 2 eröffnet. Drei weitere, bereits vor Inkrafttreten eingeleitete und auf die allgemeinen
Missbrauchsvorschriften gestützte Verfahren hat das Bundeskartellamt auf § 19a GWB erstreckt.
Drei Verfahren hat das Bundeskartellamt bereits vollständig abgeschlossen. In allen drei Verfahren hat Alphabet
Maßnahmen zur Verbesserung umgesetzt bzw. zugesagt. Ein weiteres Verfahren (VR-Brillen/Facebook) hat das
Bundeskartellamt im Kern abgeschlossen1. Drei Verfahren dauern an, wobei das Bundeskartellamt in zwei
Verfahren (Amazon Preiskontrollen und Apple ATTF) bereits seine vorläufige rechtliche Einschätzung an die
betroffenen Unternehmen übersandt hat.
c) Entwicklungen auf europäischer Ebene
Seit der Einführung der speziellen Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB wurde auf europäischer Ebene das Gesetz
über digitale Märkte (EU-Verordnung 2022/1925, Digital Markets Act (DMA)) geschaffen. Das Regelwerk ist
am 1. November 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem 2. Mai 2023 in der gesamten EU. Der DMA verfolgt
den Zweck, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und
Endnutzern zu schaffen, indem bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor gewährleistet werden (Artikel 1
Absatz 1 DMA). Der DMA verfolgt somit ein Ziel, das die Zielsetzung des Wettbewerbsrechts (einschließlich
§ 19a GWB), unverfälschten Wettbewerb zu schützen „ergänzt, aber sich davon unterscheidet“ (ErwG 11 DMA).
Vor diesem Hintergrund regelt Artikel 1 Absatz 6 lit. a) und lit. b) DMA ausdrücklich, dass der DMA nicht die
Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften berührt. Auch das europäische Wettbewerbsrecht bleibt neben
dem DMA anwendbar.
Die EU-Kommission hat als alleinige Durchsetzungsbehörde des DMA seit Inkrafttreten des DMA sieben
Unternehmen mit zunächst 24, mittlerweile 23 von diesen Unternehmen angebotenen sog. zentralen Plattformdiensten
als Adressaten des DMA benannt. Bei den Unternehmen handelt es sich um Alphabet, Amazon, Apple, Booking,
ByteDance, Meta und Microsoft. Für diese sogenannte Gatekeeper gelten die Verhaltenspflichten des DMA in
Bezug auf ihre zentralen Plattformdienste unmittelbar und sind von ihnen proaktiv umzusetzen. In der Folge hat
die EU-Kommission sieben Verfahren wegen Nichteinhaltung der DMA-Verpflichtungen eingeleitet. Bisher hat
die EU-Kommission zwei dieser Verfahren abgeschlossen und Bußgelder verhängt. Ein weiteres Verfahren hat
die Kommission eingestellt. Darüber hinaus hat die EU-Kommission in weiteren Nichteinhaltungsverfahren ihre
vorläufige Beurteilung vorgelegt. Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen von einem
Spezifizierungsverfahren und im regulatorischen Dialog einvernehmliche Ergebnisse mit den betroffenen Unternehmen erzielt.
1 Meta hat auf die Bedenken des Bundeskartellamts reagiert und Verbesserungen eingeführt. Daraufhin hat das Bundeskartellamt keine
Einwände gegen den Start des Verkaufs der VR-Brillen in Deutschland erhoben. Es hat sich zugleich vorbehalten, die künftigen
Entwicklungen rund um die den Nutzenden zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten sowie deren Ausgestaltung weiter zu beobachten.
Abbildung 2 Überblick Gatekeeper und designierte Dienste
Nach Artikel 38 Absatz 1 DMA arbeiten die EU-Kommission und das Bundeskartellamt zusammen. In Verfahren
nach § 19a GWB kooperiert das Bundeskartellamt eng mit der EU-Kommission. Besonders anschaulich zeigt sich
dies am Verfahren nach § 19a Absatz 2 GWB, das die diensteübergreifende Verarbeitung von Nutzerdaten durch
Google (Alphabet) betrifft („Google Datenverarbeitung“). Das Bundeskartellamt hat in enger Zusammenarbeit
mit der EU-Kommission mit seiner Entscheidung Zusagen Alphabets für bindend erklärt, die im Wesentlichen
die Verpflichtungen des Artikel 5 Absatz 2 DMA auf weitere Google-Dienste übertragen. Ebenso koordinieren
die Behörden etwaige Durchsetzungsmaßnahmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt
und der EU-Kommission ermöglicht Google (Alphabet) so auch ein einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung
der DMA-Verpflichtungen und der gegenüber dem Bundeskartellamt abgegebenen Zusagen.
2. Bewertung
Die Auswertung der Fallpraxis zeigt, dass die neuen Regelungen die intendierte Wirkung entfaltet haben. Die
spezielle Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB hat das Bundeskartellamt befähigt effektiv und frühzeitig in
beschleunigten Verfahren wettbewerbswidriges Verhalten auf digitalen Märkten zu adressieren. Auch unter
Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene, konkret des Inkrafttretens des DMA, besteht Bedarf für
die spezielle Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB.
a) Kleiner Normadressatenkreis
Wie vom Gesetzgeber erwartet, hat das Bundeskartellamt nur einen kleinen Kreis von Unternehmen als
Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb bestimmt. Mit Alphabet, Amazon, Apple, Meta
und Microsoft handelt es sich hierbei um global agierende Digitalkonzerne, die über erhebliche Ressourcen und
die strategische Positionierung verfügen, bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen
und ihre Machtpositionen in bereits besetzten Geschäftsfeldern in neue Märkte und Sektoren zu übertragen
(sogenanntes „leveraging“).
b) Effektives Vorgehen und frühzeitige Intervention
Wie vom Gesetzgeber intendiert, ermöglicht § 19a GWB dem Bundeskartellamt ein effektives Vorgehen und eine
frühzeitige Intervention auf digitalen Märkten. Dazu trägt bei, dass die Tatbestände und Regelbeispiele des § 19a
GWB auf die Besonderheiten der Digitalwirtschaft zugeschnitten sind und die teilweise hochkomplexen
Sachverhalte der Verfahren zutreffend erfassen können. Ein Beispiel für eine frühzeitige wettbewerbliche
Verbesserung liefert das Verfahren VR-Brillen/Facebook. Für die Einführung der VR-Brille Quest 2 hatte Meta auch für
Deutschland vorgesehen, dass Nutzende zwingend über ein Konto bei Metas Social Media-Dienst Facebook
hätten verfügen müssen. Durch eine solche Bündelung hätten Nutzende stärker an die Dienste von Meta gebunden
und Marktzutrittsschranken für Wettbewerber erhöht werden können. Infolge der Intervention des
Bundeskartellamts können Nutzende der Quest-Brillen mittlerweile nicht nur in Deutschland ein eigenständiges Meta-Konto
anlegen und die Brillen damit verwenden.
In dem Verfahren Google Automotive Services hat das Bundeskartellamt gerade rechtzeitig vor einem „Tipping“
des Marktes Verbesserungen für den Wettbewerb erreichen können. Die Bedeutung des betroffenen
Wirtschaftsbereichs von In-Vehicle-Infotainment-Systemen in Fahrzeugen ist in den letzten Jahren laufend gewachsen und
dürfte künftig weiter zunehmen. Alphabet bot mit den „Google Automotive Services“ die Dienste Google Maps,
Google Play und Google Assistant für die Nutzung in In-Vehicle- Infotainment-Systemen in Fahrzeugen nur als
Bündel an. Ein Einzelbezug der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste (insbesondere des als
marktführend bekannten Google Maps) war Fahrzeugherstellern nicht möglich. In den mit der Entscheidung des
Bundeskartellamts für bindend erklärten Zusagen hat Alphabet sich im April 2025 verpflichtet, die in den Google
Automotive Services enthaltenen Dienste auch einzeln zu lizenzieren. Die Zusagen erlauben es Herstellern der
Fahrzeugindustrie, künftig zwischen Diensten verschiedener Anbieter frei zu wählen und diese entsprechend dem
Bedarf ihrer Fahrzeugkunden zu kombinieren.
Ein weiteres Beispiel für positive Ergebnisse aus einer frühzeitigen Intervention bilden die Zusagen Alphabets
hinsichtlich der B2B-Kartendienste der „Google Maps Platform“.
Solche Dienste werden von einer Vielzahl von Unternehmen wie Endkundenapps für Sport- und Tourenplanung,
Einzelhändlern, Logistikdienstleistern, Zustell- und Lieferdiensten oder der Verkehrswirtschaft genutzt. Auf der
Google Maps Platform lizenziert Google (Alphabet) u. a. den Zugang zu Kartenansichten, Navigations- und
Verkehrsdaten oder zu Orten von besonderem Interesse („Points of Interest“, zum Beispiel Sehenswürdigkeiten oder
Geschäfte). Insbesondere bei Letzteren verfügt Google über eine Alleinstellung, die es u. a. aufgrund der hohen
Reichweite von Google-Diensten im Endkundenbereich aufbauen konnte. Google beschränkte in einigen
relevanten Konstellationen, insbes. bei der Darstellung von Points of Interest, die gemeinsame Verwendung ihrer
Kartendienste mit Kartendiensten Dritter. Infolge der Zusagen sind diese Beschränkungen im April 2025 ebenfalls
weggefallen. Unternehmen jeder Größe vom Mittelständler bis zum DAX-Konzern haben nun größere Flexibilität
und Auswahl bei der Entwicklung ihrer Anwendungen.
c) Verfahrensbeschleunigung
Die mit der Schaffung des Instruments bezweckte Verfahrensbeschleunigung wurde ebenfalls erreicht. Die fünf
Verfahren zur Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a
Absatz 1 GWB) hat das Bundeskartellamt im Schnitt in weniger als 1 Jahr und 3 Monaten, in allen Fällen in weniger
als 1 Jahr und 10 Monaten abgeschlossen. Damit hat das Bundeskartellamt mit seinen durchschnittlich 250 Seiten
umfassenden Entscheidungen die vom Gesetzgeber prognostizierte Verfahrensdauer von 2 Jahren
(Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 61) im Schnitt deutlich unterschritten. In drei Fällen haben Normadressaten kein
Rechtsmittel eingelegt. Die geringe Anzahl von Gerichtsverfahren dürfte nicht zuletzt auf die in der Gesetzesbegründung
klar formulierte Stoßrichtung des § 19a GWB zurückzuführen sein. Die Zweistufigkeit des Verfahrens nach § 19a
GWB hat es dem Bundeskartellamt auch ermöglicht, seit Inkrafttreten der Norm, basierend auf den einmal
gefällten, auf fünf Jahre befristeten Designationsentscheidungen des § 19a Absatz 1 GWB, bereits drei Verfahren
nach
§ 19a Absatz 2 GWB vollständig und ein weiteres weitgehend abzuschließen. Auch auf der zweiten Stufe des
Verfahrens sind Beschleunigungen im Vergleich zu einem klassischen Missbrauchsverfahren eingetreten. So
beträgt die durchschnittliche Dauer der abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nach § 19a Absatz 2 GWB 2 Jahre
und 2 Monate.
Die Verfahrensbeschleunigung ist auch mit Blick auf den gerichtlichen Rechtsschutz offensichtlich. Im
Wettbewerbsrecht beträgt die Gesamtverfahrensdauer des gerichtlichen Rechtschutzes regelmäßig mehrere Jahre. Laut
Gesetzesbegründung wurde davon ausgegangen, dass ohne Änderung des Instanzenzugs mit einer
Verfahrensdauer von mindestens drei Jahren bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung ausgegangen werden
muss (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 120). Ein Beispiel: Das sogenannte Facebook-Verfahren des
Bundeskartellamts (Konditionenmissbrauch wegen unangemessener Datenverarbeitung) dauerte inklusive der
Befassung des EuGH 8 Jahre und 7 Monate. Das Verfahren des Bundeskartellamts dauerte von der
Verfahrenseinleitung im März 2016 bis zur Entscheidung des Bundeskartellamts im Februar 2019 2 Jahre und 11 Monate.
Anschließend dauerte die gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und den
Bundesgerichtshof (einschließlich der Befassung des vom OLG in der Hauptsache angerufenen Europäischen Gerichtshofs)
weitere 4 Jahre und 5 Monate bis Juli 2023. Endgültig abgeschlossen wurde das Verfahren im Oktober 2024,
wobei es aufgrund des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens und der Rücknahme der Beschwerde von Meta
zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Hauptsache nicht mehr kam. Demgegenüber verkürzte sich die
Dauer des gerichtlichen Rechtsschutzes in den zwei oben aufgeführten gerichtlichen Überprüfungen von
Entscheidungen nach § 19a Absatz 1 GWB erheblich. Sie dauerte nur jeweils 1 Jahr und 9 bzw. 11 Monate.
Erfahrungswerte mit Blick auf Gerichtsverfahren zu Entscheidungen nach § 19a Absatz 2 GWB liegen zum aktuellen
Zeitpunkt nicht vor.
d) Flexibilität und Entwicklungsoffenheit
Schließlich ist die Vorschrift hinreichend flexibel und entwicklungsoffen. Eine Entscheidung nach § 19a Absatz 1
GWB vorausgesetzt, können mit den Verhaltenspflichten nach § 19a Absatz 2 GWB grundsätzlich sämtliche
Dienste des Normadressaten erfasst werden. Demgegenüber gelten die Verpflichtungen nach dem DMA nur für die
jeweiligen in den Designationsentscheidungen benannten zentralen Plattformdienste der Torwächter. Zugleich ist
der § 19a GWB flexibler anwendbar, weil damit grundsätzlich auch andere oder neue, derzeit noch nicht vom DMA
erfasste Verhaltensweisen adressiert werden können, die möglicherweise in Zukunft ein Wettbewerbsproblem
darstellen werden. Die Flexibilität des § 19a GWB dürfte sich auch mit Blick auf die Einführung oder Entwicklung
neuartiger Dienste, beispielsweise solcher, die auf neuen Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) basieren,
als Vorteil für die effektive Durchsetzung der Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB erweisen.
IV. Entwicklungen auf europäischer Ebene und Fazit
Auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf europäischer Ebene, konkret dem Inkrafttreten des DMA und
den Durchsetzungsbemühungen der EU-Kommission, besteht weiterhin Bedarf für die neu geschaffenen
Regelungen. Erstens verfolgen der DMA einerseits sowie nationales und europäisches Wettbewerbsrecht andererseits
zwei unterschiedliche Zielsetzungen (vgl. oben unter 1 c)) und bleiben nach dem Willen des europäischen
Gesetzgebers nebeneinander anwendbar, um sich sinnvoll zu ergänzen.
Insofern ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarzustellen, dass § 19a GWB keine über den DMA
hinausgehenden, überschießenden Regelungen enthält, sondern es sich im Vergleich zum DMA um ein aliud handelt.
Die Vorschrift ist eine an die besonderen Gegebenheiten der digitalen Märkte angelehnte Ausdifferenzierung der
nationalen allgemeinen Missbrauchsaufsicht der §§ 18 ff. GWB (Fast-Track-Kartellrecht), die wie die
europäische Missbrauchskontrolle ohnehin neben dem DMA anwendbar bleibt. Auch ohne
§ 19a GWB könnte das Bundeskartellamt, wie die EU-Kommission, eine Vielzahl der relevanten
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen untersagen. Die entsprechenden Verfahren würden jedoch einschließlich des
gesamten Instanzenzugs bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung (wie vor der 10. GWB-Novelle)
wieder deutlich länger dauern und so Gefahr laufen, ihren Zweck zu verfehlen, da die betroffenen Märkte
irreversibel kippen können. Die oben genannten Verfahren zeigen, dass solche negativen Folgen insbesondere in
innovativen, noch entstehenden Märkten auftreten.
Zugleich können die klar ausformulierten Regelbeispiele und die aus der Gesetzesbegründung deutlich
hervorgehende Intention des Gesetzgebers auch dazu beitragen, dass designierte Unternehmen von vornherein ihr
Verhalten entsprechend gestalten.
Außerdem ergänzen sich die zwei Regelungsregime auch mit Blick auf ihre unterschiedlichen Funktionsweisen
sinnvoll: Auf der einen Seite der eher starre, unmittelbar anwendbare DMA und auf der anderen Seite die
entwicklungsoffene, konkretisierungsbedürftige wettbewerbliche spezielle Missbrauchsaufsicht des
Bundeskartellamts. Die Flexibilität des § 19a GWB dürfte bei künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannten
Verhaltensweisen der Normadressaten im Zusammenhang mit den rasanten technologischen Entwicklungen (etwa in KI)
noch stärker zum Tragen kommen. Nicht zuletzt deshalb erscheint ein den DMA sinnvoll ergänzendes nationales
Instrument zielführend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Unterrichtung)