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Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5449 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Deutscher Bundestag Drucksache 21/5449 21. Wahlperiode 14.04.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhal tsverzeichnis Seite I. Ausgangslage ..................................................................................... 2 II. Kurzzusammenfassung ..................................................................... 2 III. Erfahrungen mit den Neuregelungen .............................................. 2 1. Anwendungspraxis .............................................................................. 3 a) § 19a Absatz 1 GWB ........................................................................... 3 b) § 19a Absatz 2 GWB ........................................................................... 4 c) Entwicklungen auf europäischer Ebene .............................................. 4 2. Bewertung ........................................................................................... 5 a) Kleiner Normadressatenkreis .............................................................. 5 b) Effektives Vorgehen und frühzeitige Intervention .............................. 6 c) Verfahrensbeschleunigung .................................................................. 6 d) Flexibilität und Entwicklungsoffenheit ............................................... 7 IV. Entwicklungen auf europäischer Ebene und Fazit ......................... 7 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2026 gemäß § 19a Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. I. Ausgangslage Um ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne zu ermöglichen und entsprechende Verfahren zu beschleunigen, wurde im Rahmen der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vorschrift über missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB) geschaffen. Um die Gesamtverfahrensdauer entsprechender gerichtlicher Verfahren zu verkürzen und so einerseits etwaiges missbräuchliches Verhalten der Adressaten effektiv unterbinden zu können und anderseits Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen, wurde zudem der Instanzenzug verkürzt (§ 73 Absatz 5 GWB). Die Regelungen traten am 19. Januar 2021 in Kraft. Gemäß § 19a Absatz 4 GWB berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den § 19a Absatz 1 und 2 GWB über die Erfahrungen mit der Vorschrift. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden hierbei auch die Auswirkungen des § 73 Absatz 5 GWB mit in den Blick genommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind im Rahmen des Berichts „auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen, soweit sie Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschrift haben“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 118). II. Kurzzusammenfassung Der § 19a GWB hat sich als wirksames und zukunftsweisendes Instrument zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen in digitalen Märkten erwiesen. Das Bundeskartellamt konnte frühzeitig und zielgerichtet handeln, um marktverzerrende Strukturen zu verhindern und zugleich innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für Wettbewerber und neue Marktteilnehmer zu schaffen. Die Vorschrift betrifft einen kleinen Kreis global agierender Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung. Die bisherigen Verfahren zeigen, dass § 19a GWB die Marktbedingungen verbessert und dadurch Innovationsprozesse und den Wettbewerb auf dynamischen Technologiemärkten gestärkt hat. Zudem hat sich die Konzentration des Instanzenzugs als wirkungsvoll erwiesen. Verfahren verlaufen deutlich schneller und mindern dadurch die Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen. Durch seine Flexibilität bleibt § 19a GWB auch künftig ein zentraler Baustein einer modernen Wettbewerbsordnung. In sinnvoller Ergänzung zum europäischen Digital Markets Act sorgt er für offene Märkte, faire Chancen und die Förderung von Innovation in Deutschland und Europa. III. Erfahrungen mit den Neuregelungen Mit § 19a GWB sollte das Bundeskartellamt ermächtigt werden, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb in einem zweistufigen Verfahren zu designieren (§ 19a Absatz 1 GWB) und ihnen sodann besondere Verhaltenspflichten aufzuerlegen (§ 19a Absatz 2 GWB), um bestimmte wettbewerbsbeschränkende Praktiken effektiver und auch auf noch nicht durch die designierten Unternehmen beherrschten Märkten adressieren zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 112). Mit der Neuregelung des § 72 Absatz 5 a. F. GWB wurde zudem dem Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach § 19a zugewiesen. Ausweislich der Gesetzesbegründung erwartete der Gesetzgeber, dass die „Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nur für wenige Unternehmen getroffen werden wird […] und die Ermächtigungsgrundlage deswegen einen eng begrenzten Adressatenkreis hat“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 74). Die Vorschrift ziele auf einen „kleinen Kreis von Unternehmen, die […] über Ressourcen und die strategische Positionierung verfügen, die es ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen bzw. die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten“ (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73). Hintergrund und Anlass für die Schaffung dieser Form einer speziellen Missbrauchsaufsicht waren die besonderen wettbewerblichen Herausforderungen in der Digitalökonomie. Märkte der digitalen Wirtschaft können aufgrund von Netzwerkeffekten und Datenvorteilen erhebliche Konzentrationstendenzen aufweisen. Für einen wirksamen Wettbewerbsschutz sei es daher von zentraler Bedeutung, dass Wettbewerbsbehörden dort, wo das Marktverhalten eines marktmächtigen Unternehmens leistungswettbewerbswidrige Behinderungs- oder Verdrängungswirkung entfalten kann, schnell und effektiv intervenieren können, da ansonsten Marktstellungen nur noch erschwert angreifbar sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 119). Im Kern beabsichtigte der Gesetzgeber die Ermöglichung einer frühzeitigen, effektiven und raschen Intervention des Bundeskartellamts. Konkret heißt es in der Gesetzesbegründung: „Für einen wirksamen Wettbewerbsschutz ist es daher von zentraler Bedeutung, dass Wettbewerbsbehörden dort, wo das Marktverhalten eines marktmächtigen Unternehmens leistungswettbewerbswidrige Behinderungs- oder Verdrängungswirkung entfalten kann, schnell und effektiv intervenieren können“ (Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 120). Im Sinne einer „raschen und abschließenden Klärung der mit solchen Verfahren verbundenen Rechtsfragen“ erfolgte zudem die Konzentration des Rechtswegs (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 119). Durch die erst- und letztinstanzliche Befassung des Bundesgerichtshofs sollte außerdem „die Rechtssicherheit für die Unternehmen“ erhöht werden, „die als mögliche Adressaten des § 19a in Betracht kommen“ (Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 121). Eine weitere tragende Erwägung für die Schaffung einer speziellen Missbrauchsaufsicht war es, den „Wettbewerbsprozess auch im Hinblick auf noch nicht beherrschte Märkte weitergehend schützen“ zu können (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73). „Es ist zu gewährleisten, dass – vor allem auf den in Bewegung befindlichen digitalen Märkten – lebendiger Wettbewerb möglich bleibt und die Entstehung von Innovationen nicht durch Behinderungspraktiken gehemmt wird.“ (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 73). Vor diesem Hintergrund zielte der Gesetzgeber auf die Schaffung einer ausgewogenen Ermächtigungsgrundlage, die einerseits Rechtssicherheit bietet, anderseits aber hinreichend flexibel und entwicklungsoffen ist, um auf neue (auch technologische) Entwicklungen reagieren zu können. 1. Anwendungspraxis a) § 19a Absatz 1 GWB Die erste Stufe eines Verfahrens nach der speziellen Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB ist die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb eines Unternehmens (§19a Absatz 1 GWB). Seit der Einführung der Vorschrift im Januar 2021 hat das Bundeskartellamt fünf solcher Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft als Adressaten bestimmt. Zwei Unternehmen (Amazon, Apple) hatten gegen die Feststellungsverfügung des Bundeskartellamts Beschwerde eingelegt. Die Entscheidungen des Bundeskartellamts wurden durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Abbildung 1 Überblick über Verfahren nach § 19a Absatz 1 und 2 GWB b) § 19a Absatz 2 GWB Die zweite Stufe des Verfahrens nach § 19a GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb spezifische Verhaltensweisen zu untersagen (§ 19a Absatz 2 GWB). Seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 19a GWB hat das Bundeskartellamt vier Verfahren nach § 19a GWB Absatz 2 eröffnet. Drei weitere, bereits vor Inkrafttreten eingeleitete und auf die allgemeinen Missbrauchsvorschriften gestützte Verfahren hat das Bundeskartellamt auf § 19a GWB erstreckt. Drei Verfahren hat das Bundeskartellamt bereits vollständig abgeschlossen. In allen drei Verfahren hat Alphabet Maßnahmen zur Verbesserung umgesetzt bzw. zugesagt. Ein weiteres Verfahren (VR-Brillen/Facebook) hat das Bundeskartellamt im Kern abgeschlossen1. Drei Verfahren dauern an, wobei das Bundeskartellamt in zwei Verfahren (Amazon Preiskontrollen und Apple ATTF) bereits seine vorläufige rechtliche Einschätzung an die betroffenen Unternehmen übersandt hat. c) Entwicklungen auf europäischer Ebene Seit der Einführung der speziellen Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB wurde auf europäischer Ebene das Gesetz über digitale Märkte (EU-Verordnung 2022/1925, Digital Markets Act (DMA)) geschaffen. Das Regelwerk ist am 1. November 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem 2. Mai 2023 in der gesamten EU. Der DMA verfolgt den Zweck, einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern zu schaffen, indem bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor gewährleistet werden (Artikel 1 Absatz 1 DMA). Der DMA verfolgt somit ein Ziel, das die Zielsetzung des Wettbewerbsrechts (einschließlich § 19a GWB), unverfälschten Wettbewerb zu schützen „ergänzt, aber sich davon unterscheidet“ (ErwG 11 DMA). Vor diesem Hintergrund regelt Artikel 1 Absatz 6 lit. a) und lit. b) DMA ausdrücklich, dass der DMA nicht die Anwendung nationaler Wettbewerbsvorschriften berührt. Auch das europäische Wettbewerbsrecht bleibt neben dem DMA anwendbar. Die EU-Kommission hat als alleinige Durchsetzungsbehörde des DMA seit Inkrafttreten des DMA sieben Unternehmen mit zunächst 24, mittlerweile 23 von diesen Unternehmen angebotenen sog. zentralen Plattformdiensten als Adressaten des DMA benannt. Bei den Unternehmen handelt es sich um Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft. Für diese sogenannte Gatekeeper gelten die Verhaltenspflichten des DMA in Bezug auf ihre zentralen Plattformdienste unmittelbar und sind von ihnen proaktiv umzusetzen. In der Folge hat die EU-Kommission sieben Verfahren wegen Nichteinhaltung der DMA-Verpflichtungen eingeleitet. Bisher hat die EU-Kommission zwei dieser Verfahren abgeschlossen und Bußgelder verhängt. Ein weiteres Verfahren hat die Kommission eingestellt. Darüber hinaus hat die EU-Kommission in weiteren Nichteinhaltungsverfahren ihre vorläufige Beurteilung vorgelegt. Zudem hat die EU-Kommission im Rahmen von einem Spezifizierungsverfahren und im regulatorischen Dialog einvernehmliche Ergebnisse mit den betroffenen Unternehmen erzielt. 1 Meta hat auf die Bedenken des Bundeskartellamts reagiert und Verbesserungen eingeführt. Daraufhin hat das Bundeskartellamt keine Einwände gegen den Start des Verkaufs der VR-Brillen in Deutschland erhoben. Es hat sich zugleich vorbehalten, die künftigen Entwicklungen rund um die den Nutzenden zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten sowie deren Ausgestaltung weiter zu beobachten. Abbildung 2 Überblick Gatekeeper und designierte Dienste Nach Artikel 38 Absatz 1 DMA arbeiten die EU-Kommission und das Bundeskartellamt zusammen. In Verfahren nach § 19a GWB kooperiert das Bundeskartellamt eng mit der EU-Kommission. Besonders anschaulich zeigt sich dies am Verfahren nach § 19a Absatz 2 GWB, das die diensteübergreifende Verarbeitung von Nutzerdaten durch Google (Alphabet) betrifft („Google Datenverarbeitung“). Das Bundeskartellamt hat in enger Zusammenarbeit mit der EU-Kommission mit seiner Entscheidung Zusagen Alphabets für bindend erklärt, die im Wesentlichen die Verpflichtungen des Artikel 5 Absatz 2 DMA auf weitere Google-Dienste übertragen. Ebenso koordinieren die Behörden etwaige Durchsetzungsmaßnahmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der EU-Kommission ermöglicht Google (Alphabet) so auch ein einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung der DMA-Verpflichtungen und der gegenüber dem Bundeskartellamt abgegebenen Zusagen. 2. Bewertung Die Auswertung der Fallpraxis zeigt, dass die neuen Regelungen die intendierte Wirkung entfaltet haben. Die spezielle Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB hat das Bundeskartellamt befähigt effektiv und frühzeitig in beschleunigten Verfahren wettbewerbswidriges Verhalten auf digitalen Märkten zu adressieren. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene, konkret des Inkrafttretens des DMA, besteht Bedarf für die spezielle Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB. a) Kleiner Normadressatenkreis Wie vom Gesetzgeber erwartet, hat das Bundeskartellamt nur einen kleinen Kreis von Unternehmen als Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb bestimmt. Mit Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft handelt es sich hierbei um global agierende Digitalkonzerne, die über erhebliche Ressourcen und die strategische Positionierung verfügen, bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen und ihre Machtpositionen in bereits besetzten Geschäftsfeldern in neue Märkte und Sektoren zu übertragen (sogenanntes „leveraging“). b) Effektives Vorgehen und frühzeitige Intervention Wie vom Gesetzgeber intendiert, ermöglicht § 19a GWB dem Bundeskartellamt ein effektives Vorgehen und eine frühzeitige Intervention auf digitalen Märkten. Dazu trägt bei, dass die Tatbestände und Regelbeispiele des § 19a GWB auf die Besonderheiten der Digitalwirtschaft zugeschnitten sind und die teilweise hochkomplexen Sachverhalte der Verfahren zutreffend erfassen können. Ein Beispiel für eine frühzeitige wettbewerbliche Verbesserung liefert das Verfahren VR-Brillen/Facebook. Für die Einführung der VR-Brille Quest 2 hatte Meta auch für Deutschland vorgesehen, dass Nutzende zwingend über ein Konto bei Metas Social Media-Dienst Facebook hätten verfügen müssen. Durch eine solche Bündelung hätten Nutzende stärker an die Dienste von Meta gebunden und Marktzutrittsschranken für Wettbewerber erhöht werden können. Infolge der Intervention des Bundeskartellamts können Nutzende der Quest-Brillen mittlerweile nicht nur in Deutschland ein eigenständiges Meta-Konto anlegen und die Brillen damit verwenden. In dem Verfahren Google Automotive Services hat das Bundeskartellamt gerade rechtzeitig vor einem „Tipping“ des Marktes Verbesserungen für den Wettbewerb erreichen können. Die Bedeutung des betroffenen Wirtschaftsbereichs von In-Vehicle-Infotainment-Systemen in Fahrzeugen ist in den letzten Jahren laufend gewachsen und dürfte künftig weiter zunehmen. Alphabet bot mit den „Google Automotive Services“ die Dienste Google Maps, Google Play und Google Assistant für die Nutzung in In-Vehicle- Infotainment-Systemen in Fahrzeugen nur als Bündel an. Ein Einzelbezug der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste (insbesondere des als marktführend bekannten Google Maps) war Fahrzeugherstellern nicht möglich. In den mit der Entscheidung des Bundeskartellamts für bindend erklärten Zusagen hat Alphabet sich im April 2025 verpflichtet, die in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste auch einzeln zu lizenzieren. Die Zusagen erlauben es Herstellern der Fahrzeugindustrie, künftig zwischen Diensten verschiedener Anbieter frei zu wählen und diese entsprechend dem Bedarf ihrer Fahrzeugkunden zu kombinieren. Ein weiteres Beispiel für positive Ergebnisse aus einer frühzeitigen Intervention bilden die Zusagen Alphabets hinsichtlich der B2B-Kartendienste der „Google Maps Platform“. Solche Dienste werden von einer Vielzahl von Unternehmen wie Endkundenapps für Sport- und Tourenplanung, Einzelhändlern, Logistikdienstleistern, Zustell- und Lieferdiensten oder der Verkehrswirtschaft genutzt. Auf der Google Maps Platform lizenziert Google (Alphabet) u. a. den Zugang zu Kartenansichten, Navigations- und Verkehrsdaten oder zu Orten von besonderem Interesse („Points of Interest“, zum Beispiel Sehenswürdigkeiten oder Geschäfte). Insbesondere bei Letzteren verfügt Google über eine Alleinstellung, die es u. a. aufgrund der hohen Reichweite von Google-Diensten im Endkundenbereich aufbauen konnte. Google beschränkte in einigen relevanten Konstellationen, insbes. bei der Darstellung von Points of Interest, die gemeinsame Verwendung ihrer Kartendienste mit Kartendiensten Dritter. Infolge der Zusagen sind diese Beschränkungen im April 2025 ebenfalls weggefallen. Unternehmen jeder Größe vom Mittelständler bis zum DAX-Konzern haben nun größere Flexibilität und Auswahl bei der Entwicklung ihrer Anwendungen. c) Verfahrensbeschleunigung Die mit der Schaffung des Instruments bezweckte Verfahrensbeschleunigung wurde ebenfalls erreicht. Die fünf Verfahren zur Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a Absatz 1 GWB) hat das Bundeskartellamt im Schnitt in weniger als 1 Jahr und 3 Monaten, in allen Fällen in weniger als 1 Jahr und 10 Monaten abgeschlossen. Damit hat das Bundeskartellamt mit seinen durchschnittlich 250 Seiten umfassenden Entscheidungen die vom Gesetzgeber prognostizierte Verfahrensdauer von 2 Jahren (Bundestagsdrucksache 19/23492, S. 61) im Schnitt deutlich unterschritten. In drei Fällen haben Normadressaten kein Rechtsmittel eingelegt. Die geringe Anzahl von Gerichtsverfahren dürfte nicht zuletzt auf die in der Gesetzesbegründung klar formulierte Stoßrichtung des § 19a GWB zurückzuführen sein. Die Zweistufigkeit des Verfahrens nach § 19a GWB hat es dem Bundeskartellamt auch ermöglicht, seit Inkrafttreten der Norm, basierend auf den einmal gefällten, auf fünf Jahre befristeten Designationsentscheidungen des § 19a Absatz 1 GWB, bereits drei Verfahren nach § 19a Absatz 2 GWB vollständig und ein weiteres weitgehend abzuschließen. Auch auf der zweiten Stufe des Verfahrens sind Beschleunigungen im Vergleich zu einem klassischen Missbrauchsverfahren eingetreten. So beträgt die durchschnittliche Dauer der abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nach § 19a Absatz 2 GWB 2 Jahre und 2 Monate. Die Verfahrensbeschleunigung ist auch mit Blick auf den gerichtlichen Rechtsschutz offensichtlich. Im Wettbewerbsrecht beträgt die Gesamtverfahrensdauer des gerichtlichen Rechtschutzes regelmäßig mehrere Jahre. Laut Gesetzesbegründung wurde davon ausgegangen, dass ohne Änderung des Instanzenzugs mit einer Verfahrensdauer von mindestens drei Jahren bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung ausgegangen werden muss (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25868, S. 120). Ein Beispiel: Das sogenannte Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts (Konditionenmissbrauch wegen unangemessener Datenverarbeitung) dauerte inklusive der Befassung des EuGH 8 Jahre und 7 Monate. Das Verfahren des Bundeskartellamts dauerte von der Verfahrenseinleitung im März 2016 bis zur Entscheidung des Bundeskartellamts im Februar 2019 2 Jahre und 11 Monate. Anschließend dauerte die gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf und den Bundesgerichtshof (einschließlich der Befassung des vom OLG in der Hauptsache angerufenen Europäischen Gerichtshofs) weitere 4 Jahre und 5 Monate bis Juli 2023. Endgültig abgeschlossen wurde das Verfahren im Oktober 2024, wobei es aufgrund des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens und der Rücknahme der Beschwerde von Meta zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Hauptsache nicht mehr kam. Demgegenüber verkürzte sich die Dauer des gerichtlichen Rechtsschutzes in den zwei oben aufgeführten gerichtlichen Überprüfungen von Entscheidungen nach § 19a Absatz 1 GWB erheblich. Sie dauerte nur jeweils 1 Jahr und 9 bzw. 11 Monate. Erfahrungswerte mit Blick auf Gerichtsverfahren zu Entscheidungen nach § 19a Absatz 2 GWB liegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. d) Flexibilität und Entwicklungsoffenheit Schließlich ist die Vorschrift hinreichend flexibel und entwicklungsoffen. Eine Entscheidung nach § 19a Absatz 1 GWB vorausgesetzt, können mit den Verhaltenspflichten nach § 19a Absatz 2 GWB grundsätzlich sämtliche Dienste des Normadressaten erfasst werden. Demgegenüber gelten die Verpflichtungen nach dem DMA nur für die jeweiligen in den Designationsentscheidungen benannten zentralen Plattformdienste der Torwächter. Zugleich ist der § 19a GWB flexibler anwendbar, weil damit grundsätzlich auch andere oder neue, derzeit noch nicht vom DMA erfasste Verhaltensweisen adressiert werden können, die möglicherweise in Zukunft ein Wettbewerbsproblem darstellen werden. Die Flexibilität des § 19a GWB dürfte sich auch mit Blick auf die Einführung oder Entwicklung neuartiger Dienste, beispielsweise solcher, die auf neuen Technologien wie Künstlicher Intelligenz (KI) basieren, als Vorteil für die effektive Durchsetzung der Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB erweisen. IV. Entwicklungen auf europäischer Ebene und Fazit Auch vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf europäischer Ebene, konkret dem Inkrafttreten des DMA und den Durchsetzungsbemühungen der EU-Kommission, besteht weiterhin Bedarf für die neu geschaffenen Regelungen. Erstens verfolgen der DMA einerseits sowie nationales und europäisches Wettbewerbsrecht andererseits zwei unterschiedliche Zielsetzungen (vgl. oben unter 1 c)) und bleiben nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers nebeneinander anwendbar, um sich sinnvoll zu ergänzen. Insofern ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarzustellen, dass § 19a GWB keine über den DMA hinausgehenden, überschießenden Regelungen enthält, sondern es sich im Vergleich zum DMA um ein aliud handelt. Die Vorschrift ist eine an die besonderen Gegebenheiten der digitalen Märkte angelehnte Ausdifferenzierung der nationalen allgemeinen Missbrauchsaufsicht der §§ 18 ff. GWB (Fast-Track-Kartellrecht), die wie die europäische Missbrauchskontrolle ohnehin neben dem DMA anwendbar bleibt. Auch ohne § 19a GWB könnte das Bundeskartellamt, wie die EU-Kommission, eine Vielzahl der relevanten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen untersagen. Die entsprechenden Verfahren würden jedoch einschließlich des gesamten Instanzenzugs bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung (wie vor der 10. GWB-Novelle) wieder deutlich länger dauern und so Gefahr laufen, ihren Zweck zu verfehlen, da die betroffenen Märkte irreversibel kippen können. Die oben genannten Verfahren zeigen, dass solche negativen Folgen insbesondere in innovativen, noch entstehenden Märkten auftreten. Zugleich können die klar ausformulierten Regelbeispiele und die aus der Gesetzesbegründung deutlich hervorgehende Intention des Gesetzgebers auch dazu beitragen, dass designierte Unternehmen von vornherein ihr Verhalten entsprechend gestalten. Außerdem ergänzen sich die zwei Regelungsregime auch mit Blick auf ihre unterschiedlichen Funktionsweisen sinnvoll: Auf der einen Seite der eher starre, unmittelbar anwendbare DMA und auf der anderen Seite die entwicklungsoffene, konkretisierungsbedürftige wettbewerbliche spezielle Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamts. Die Flexibilität des § 19a GWB dürfte bei künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannten Verhaltensweisen der Normadressaten im Zusammenhang mit den rasanten technologischen Entwicklungen (etwa in KI) noch stärker zum Tragen kommen. Nicht zuletzt deshalb erscheint ein den DMA sinnvoll ergänzendes nationales Instrument zielführend. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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