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Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4770)

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5407 · Antwort · Original ↗

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Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4770) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5407 21. Wahlperiode 14.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4770 – Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren (Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.). In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere 61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin gbericht.pdf?__blob=publicationFile). Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen Bundesregierung nicht. In der Verbändeabfrage, an der sich der „Deutscher Bauernverband e. V.“ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 35106 – Vereinfachung der Zertifizierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. von Anlagen, Einheiten bzw. Komponenten – eine Anpassung der Elektronische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) gefordert. Biogasanlagen überschreiten nach Ansicht des Bauernverbands oftmals eine Leistung von 135 Kilowatt (kW; installierte Leistung), für die eine Anlagenzertifizierung gemäß Anwendungsregeln des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. (VDE) erforderlich ist. Eine Zertifizierung ist mit einem erheblichen Aufwand und Kosten für die Biogasanlagenbetreiber verbunden. Eine Anpassung der NELEV könnte zu einer Kostenersparnis führen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publi kationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=public ationFile, S. 330). Die Bundesregierung beabsichtigt, den Vorschlag 35106 umzusetzen. Eine teilweise Umsetzung wurde bereits durch die Anpassung der Elektronische- Eigenschaften-Nachweis-Verordnung und der Verordnung über technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (EAAV) erreicht (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publi cationFile, S. 198). 1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt? Vorschlag 35106 des Deutschen Bauernverbands e. V. hatte in allgemeiner Weise auf Vorschläge zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anlagenszertifizierungsverfahrens, die in der Branche diskutiert werden, und auf eine mögliche Anhebung des Schwellenwerts, ab dem Anlagen gemäß der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung zu zertifizieren sind, hingewiesen. Er hatte angeregt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese fördern möge und dass Anforderungen im Bereich der Einheitenzertifizierung auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur bringen sich, wenn sinnvoll, regelmäßig in die oben genannten Diskussionen der Branche ein und greifen Vorschläge auf, wenn diese geeignet sind. Im Vorschlag 35106 des Deutschen Bauernverbands e. V. wurde auch eine Anhebung des Schwellenwerts von 135 Kilowatt, ab dem Anlagen gemäß der NELEV zu zertifizieren sind, thematisiert. Die Bundesregierung hat im Rahmen der Umsetzung des sogenannten Zertifizierungspakets im Mai 2024 eine – bereits in der NELEV enthaltene – Ausnahme von der Zertifizierungspflicht, die bis dato nur Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz erfasst hatte, erheblich ausgeweitet. Auf diese Weise wurde der Vorschlag 35106 nach Einschätzung der Bundesregierung umgesetzt. In zeitlicher Hinsicht geschah das bereits vor dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Letzteres war teilweise im Oktober 2024, teilweise zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Die genannte erweiterte Ausnahme gilt seit Mai 2024 unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen mit einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt und einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt. Nach der bis dahin bestehenden Regelung, auf die sich der Vorschlag 35106 nach dem Verständnis der Bundesregierung bezieht, bestand eine Zertifizierungspflicht für Anlagen ab 135 Kilowatt Leistung im Niederspannungsnetz. Seit Mai 2024 reicht damit für Anlagen unter der neuen Schwelle (Einspeiseleistung von 270 Kilowatt und installierte Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt) ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann im Wesentlichen durch Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden. 2. Welche Kostenersparnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Anpassung der NELEV und der EAAV bei der Leistungserhöhung einer Biogasanlage entsprechend dem Vorschlag 35106 erreicht? Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor. 3. Wie ist der gegenwärtige Umsetzungsstand der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Vorschlags 35106 in Bezug auf sonstige Rechtsänderungen (Gesetz oder Verordnungen), wie im Monitoringbericht beschrieben? Im Monitoringbericht vom Dezember 2023 hatte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläutert, dass das Inkrafttreten des Gesamtpakets zur Zertifizierung für Anfang 2024 geplant sei. Das Zertifizierungspaket bestand aus der Novellierung der Elektrotechnische-Eigenschaften- Nachweis-Verordnung (NELEV) durch zwei Änderungsverordnungen (erste und zweite NELEV-ÄndVO) und Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der neuen Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung. Letztere ergänzt die nachweisrechtliche NELEV um geringfügige materielle technische Anforderungen. Die drei Rechtsverordnungen, die den Schwerpunkt des sogenannten Zertifizierungspakets ausmachen, waren bereits am 17. Mai 2024 in Kraft getreten. 4. Wie ist der gegenwärtige Umsetzungsstand beim Aufbau eines zentralen Registers für Einheiten- und Kompetenzzertifikate (ZeReZ) bei der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien e. V (FGW), und wann ist mit einer dementsprechenden Umsetzung zu rechnen? Die Umsetzung ist abgeschlossen. Die FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien ist seit dem 17. Juli 2024 als beliehene Stelle mit dem Betrieb des Zentralen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate – kurz: ZEREZ – betraut. Rechtliche Grundlage für die Beleihung ist § 49d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Nach der NELEV sind die Marktteilnehmer seit dem 1. Februar 2025 zur Nutzung des ZEREZ verpflichtet (vgl. § 7 Absatz 4 NELEV). Im ZEREZ sind zurzeit 1.933 Einheiten- und Komponentenzertifikate und 12.019 Einheiten hinterlegt (Stand: 25. März 2026). 5. Wird die Umsetzung des Vorschlags 35106 durch die Bundesregierung evaluiert, um festzustellen, in welchem Umfang eine Bürokratieentlastung erreicht wurde? a) Wenn ja, wann erfolgt die Evaluierung? b) Wenn ja, durch wen wird die Evaluierung durchgeführt? c) Wenn ja, wann, und wo wird der Bericht der Evaluierung veröffentlicht? d) Wenn nein, aus welchem Grund wird die Evaluierung nicht durchgeführt? Die Fragen 5 bis 5d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht in regelmäßigem, engem Austausch mit der Branche. Dieser Austausch erfolgt auch zu den Themen Anlagen- und Einheitenzertifizierung. Da der Vorschlag 35106 sehr allgemein formuliert ist, ist für die Bundesregierung nicht klar abgrenzbar, in Bezug auf welche Umsetzungsakte sich die Fragen stellen. Für die Ausweitung der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht in der NELEV als entlastendes Vorhaben ist im Einklang mit den Beschlüssen des Staatssekretärsausschusses für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau das Instrument der Evaluierung nicht vorgesehen. Möglicherweise wird das Statistische Bundesamt 2027 für die NELEV eine Validierungsmessung vornehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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