Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4770)
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Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4770)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5407
21. Wahlperiode 14.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4770 –
Vorschlag 35106 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Deutscher Bauernverband e. V.“
beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 35106 – Vereinfachung der Zertifizierung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 13. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
von Anlagen, Einheiten bzw. Komponenten – eine Anpassung der
Elektronische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) gefordert.
Biogasanlagen überschreiten nach Ansicht des Bauernverbands oftmals eine
Leistung von 135 Kilowatt (kW; installierte Leistung), für die eine
Anlagenzertifizierung gemäß Anwendungsregeln des Verbands der Elektrotechnik,
Elektronik und Informationstechnik e. V. (VDE) erforderlich ist. Eine
Zertifizierung ist mit einem erheblichen Aufwand und Kosten für die
Biogasanlagenbetreiber verbunden. Eine Anpassung der NELEV könnte zu einer
Kostenersparnis führen (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publi
kationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage.pdf?__blob=public
ationFile, S. 330).
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Vorschlag 35106 umzusetzen. Eine
teilweise Umsetzung wurde bereits durch die Anpassung der Elektronische-
Eigenschaften-Nachweis-Verordnung und der Verordnung über technische
Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (EAAV) erreicht
(www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo
ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publi
cationFile, S. 198).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 35106
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Vorschlag 35106 des Deutschen Bauernverbands e. V. hatte in allgemeiner
Weise auf Vorschläge zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des
Anlagenszertifizierungsverfahrens, die in der Branche diskutiert werden, und auf eine
mögliche Anhebung des Schwellenwerts, ab dem Anlagen gemäß der
Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung zu zertifizieren sind, hingewiesen.
Er hatte angeregt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese
fördern möge und dass Anforderungen im Bereich der Einheitenzertifizierung
auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur
bringen sich, wenn sinnvoll, regelmäßig in die oben genannten Diskussionen
der Branche ein und greifen Vorschläge auf, wenn diese geeignet sind.
Im Vorschlag 35106 des Deutschen Bauernverbands e. V. wurde auch eine
Anhebung des Schwellenwerts von 135 Kilowatt, ab dem Anlagen gemäß der
NELEV zu zertifizieren sind, thematisiert. Die Bundesregierung hat im
Rahmen der Umsetzung des sogenannten Zertifizierungspakets im Mai 2024 eine –
bereits in der NELEV enthaltene – Ausnahme von der Zertifizierungspflicht,
die bis dato nur Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches
Niederspannungsnetz erfasst hatte, erheblich ausgeweitet. Auf diese Weise wurde der Vorschlag
35106 nach Einschätzung der Bundesregierung umgesetzt. In zeitlicher
Hinsicht geschah das bereits vor dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.
Letzteres war teilweise im Oktober 2024, teilweise zum 1. Mai 2025 in Kraft
getreten.
Die genannte erweiterte Ausnahme gilt seit Mai 2024 unabhängig von der
Spannungsebene für alle Anlagen mit einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt
und einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt. Nach der bis
dahin bestehenden Regelung, auf die sich der Vorschlag 35106 nach dem
Verständnis der Bundesregierung bezieht, bestand eine Zertifizierungspflicht für
Anlagen ab 135 Kilowatt Leistung im Niederspannungsnetz. Seit Mai 2024
reicht damit für Anlagen unter der neuen Schwelle (Einspeiseleistung von
270 Kilowatt und installierte Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt) ein
vereinfachter Nachweis. Dieser kann im Wesentlichen durch Einheiten- und
Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden.
2. Welche Kostenersparnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Anpassung der NELEV und der EAAV bei der Leistungserhöhung
einer Biogasanlage entsprechend dem Vorschlag 35106 erreicht?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor.
3. Wie ist der gegenwärtige Umsetzungsstand der geplanten Maßnahmen zur
Umsetzung des Vorschlags 35106 in Bezug auf sonstige
Rechtsänderungen (Gesetz oder Verordnungen), wie im Monitoringbericht
beschrieben?
Im Monitoringbericht vom Dezember 2023 hatte das damalige
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläutert, dass das Inkrafttreten des
Gesamtpakets zur Zertifizierung für Anfang 2024 geplant sei. Das
Zertifizierungspaket bestand aus der Novellierung der Elektrotechnische-Eigenschaften-
Nachweis-Verordnung (NELEV) durch zwei Änderungsverordnungen (erste und
zweite NELEV-ÄndVO) und Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
sowie der neuen Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung. Letztere ergänzt die
nachweisrechtliche NELEV um geringfügige materielle technische
Anforderungen. Die drei Rechtsverordnungen, die den Schwerpunkt des sogenannten
Zertifizierungspakets ausmachen, waren bereits am 17. Mai 2024 in Kraft
getreten.
4. Wie ist der gegenwärtige Umsetzungsstand beim Aufbau eines zentralen
Registers für Einheiten- und Kompetenzzertifikate (ZeReZ) bei der
Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien e. V (FGW),
und wann ist mit einer dementsprechenden Umsetzung zu rechnen?
Die Umsetzung ist abgeschlossen. Die FGW e. V. – Fördergesellschaft
Windenergie und andere Dezentrale Energien ist seit dem 17. Juli 2024 als beliehene
Stelle mit dem Betrieb des Zentralen Registers für Einheiten- und
Komponentenzertifikate – kurz: ZEREZ – betraut. Rechtliche Grundlage für die Beleihung
ist § 49d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Nach der NELEV
sind die Marktteilnehmer seit dem 1. Februar 2025 zur Nutzung des ZEREZ
verpflichtet (vgl. § 7 Absatz 4 NELEV). Im ZEREZ sind zurzeit 1.933
Einheiten- und Komponentenzertifikate und 12.019 Einheiten hinterlegt (Stand:
25. März 2026).
5. Wird die Umsetzung des Vorschlags 35106 durch die Bundesregierung
evaluiert, um festzustellen, in welchem Umfang eine Bürokratieentlastung
erreicht wurde?
a) Wenn ja, wann erfolgt die Evaluierung?
b) Wenn ja, durch wen wird die Evaluierung durchgeführt?
c) Wenn ja, wann, und wo wird der Bericht der Evaluierung
veröffentlicht?
d) Wenn nein, aus welchem Grund wird die Evaluierung nicht
durchgeführt?
Die Fragen 5 bis 5d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht in regelmäßigem,
engem Austausch mit der Branche. Dieser Austausch erfolgt auch zu den Themen
Anlagen- und Einheitenzertifizierung.
Da der Vorschlag 35106 sehr allgemein formuliert ist, ist für die
Bundesregierung nicht klar abgrenzbar, in Bezug auf welche Umsetzungsakte sich die
Fragen stellen. Für die Ausweitung der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht in
der NELEV als entlastendes Vorhaben ist im Einklang mit den Beschlüssen des
Staatssekretärsausschusses für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau das
Instrument der Evaluierung nicht vorgesehen. Möglicherweise wird das
Statistische Bundesamt 2027 für die NELEV eine Validierungsmessung vornehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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