Tuberkulosebehandlung bei ausländischen Staatsangehörigen und Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Fallzahlen, Aufenthaltsstatus, Behandlungs- und Folgekosten (Antwort zu Drs. 21/5263)
Text
Tuberkulosebehandlung bei ausländischen Staatsangehörigen und Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Fallzahlen, Aufenthaltsstatus, Behandlungs- und Folgekosten (Antwort zu Drs. 21/5263)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5671
21. Wahlperiode 28.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Sichert und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5263 –
Tuberkulosebehandlung bei ausländischen Staatsangehörigen und
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – Fallzahlen,
Aufenthaltsstatus, Behandlungs- und Folgekosten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem „Spiegel TV Magazin“-Beitrag mit dem Titel „Rückkehr der
Tuberkulose – wenn Flüchtlinge zu Patienten werden“ vom 2. November 2015
(Inhalt auf der Seite vom Spiegel nicht mehr verfügbar, nur noch über Archiv)
wird berichtet, dass ausländische Staatsangehörige mit Tuberkulose in
Deutschland über längere Zeit behandelt würden und währenddessen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielten. Der Beitrag
enthält darüber hinaus die These eines „Tuberkulose‑Tourismus“ sowie
Kostenschätzungen für die Behandlung, insbesondere bei langwierigen und bzw.
oder arzneimittelresistenten Verläufen.
Tuberkulose ist in Deutschland meldepflichtig: Das Robert Koch-Institut weist
für das Jahr 2023 insgesamt 4 481 gemeldete Tuberkulosefälle aus. Der Anteil
im Ausland geborener Tuberkulosepatienten lag bei 76,8 Prozent (https://edoc.
rki.de/handle/176904/12454). Zudem wurden 11,4 Prozent der Fälle im
Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Screenings (u. a. nach § 36 des
Infektionsschutzgesetzes [IfSG]) diagnostiziert (www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__3
6.html). Zugleich sind Asylsuchende und bestimmte weitere Personengruppen
verpflichtet, Gesundheitsuntersuchungen zu dulden (u. a. § 62 des
Asylgesetzes [AsylG], www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__62.html).
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
neben Grundleistungen auch Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG, www.ge
setze-im-internet.de/asylblg/__4.html) sowie Leistungen zur Deckung
persönlicher Bedürfnisse (§§ 3 und 3a AsylbLG).
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches
öffentliches Interesse an belastbaren, bundesweit konsolidierten Zahlen zu
Fallkonstellationen, Aufenthaltsstatus, Finanzierungswegen sowie an der
Gesamtkostenlast einschließlich öffentlicher Gesundheitsdienste, Screening,
Isolationsmaßnahmen, Kontaktpersonennachverfolgung und ggf.
Abschiebungshindernissen während der Therapie.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 28. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich die Gesamtfallzahl von Tuberkulose nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten Jahren in Deutschland entwickelt (bitte
jeweils getrennt nach Gesamtzahl pro Jahr in den Jahren von 2015 bis
2025, Anzahl der Fälle bei Asylsuchenden sowie ab 2022 Anzahl der
Fälle bei Flüchtlingen aus der Ukraine aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Gesamtzahl an Tuberkulosefällen in den Jahren 2015 und
2025 ist in der Tabelle 1 der beigefügten Anlage 1, Zeile A dargestellt.*
Die Gesamtzahl der asylsuchenden Menschen mit Tuberkulose ist nicht
bekannt, da die Information zum Asylstatus nicht Teil der erhobenen und
übermittelten Meldeinhalte ist.
2. Wie viele Tuberkulosefälle (meldepflichtige Tuberkuloseerkrankungen
gemäß IfSG‑Surveillance) betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung
Personen, die im Ausland geboren wurden (bitte jeweils getrennt nach
Ausland und Jahr von 2015 bis 2025 und Anteil in Prozent ausweisen)?
Es wird auf die in der Tabelle 1 in Anlage 1 aufgeführten Daten verwiesen.*
3. Wie viele dieser Tuberkulosefälle betrafen nach Kenntnis der
Bundesregierung Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (bitte jeweils
getrennt nach Staatsangehörigkeit und Jahr von 2015 bis 2025
ausweisen)?
Es wird auf die in der Tabelle 1 in Anlage 1 aufgeführten Daten verwiesen.*
Zu beachten ist, dass darin auch Menschen mit ausländischer und gleichzeitig
deutscher Staatsangehörigkeit enthalten sein können.
4. Wie viele Tuberkulosefälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG
festgestellt (bitte jeweils nach Jahr von 2015 bis 2025 ausweisen; sofern
keine Bundesstatistik vorliegt, bitte darlegen, warum nicht)?
Es wird auf die in der Tabelle 1 in Anlage 1 aufgeführten Daten verwiesen.*
5. Wie viele der in Deutschland gemeldeten Tuberkulosefälle entfielen nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils auf die folgenden
Aufenthaltsbzw. Personengruppen: Asylsuchende im Asylverfahren, Personen mit
Aufenthaltserlaubnis, Personen mit Niederlassungserlaubnis, EU‑Bürger,
nachvollziehbar Ausreisepflichtige (bitte jeweils getrennt nach Gruppe
und Jahr von 2015 bis 2025 ausweisen)?
Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor, da sie nicht
Bestandteil der Meldeinhalte sind.
6. Wie viele Tuberkulosepatienten befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils stationär in Behandlung, und wie hoch war die
durchschnittliche stationäre Verweildauer (bitte jeweils getrennt nach
Jahr von 2015 bis 2025 angeben)?
Es wird auf die in der Tabelle 1 in Anlage 1 aufgeführten Daten verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5671 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die Berechnung erfolgte auf Basis aller Fälle, für die Informationen übermittelt
wurden.
7. Wie viele Fälle von Rifampicin‑resistenter (RR-)Tuberkulose bzw.
multiresistenter (MDR‑)Tuberkulose wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils gemeldet, und wie hoch war jeweils der Anteil bei
Personen, die im Ausland geboren wurden (bitte jeweils getrennt nach Jahr
von 2015 bis 2025 angeben)?
Es wird auf die in der Tabelle 1 in Anlage 1 aufgeführten Daten verwiesen.*
8. Welche durchschnittlichen direkten Behandlungskosten werden nach
Kenntnis der Bundesregierung veranschlagt für
a) arzneimittelsensible Tuberkulose und
b) arzneimittelresistente Tuberkulose (MDR- bzw. RR‑Tuberkulose)
(bitte jeweils getrennt nach Patient und Jahr von 2015 bis 2025
angeben)?
9. Welche Gesamtkosten (direkte medizinische Kosten, soweit bezifferbar
öffentliche Gesundheitsdienstleistungen wie Umgebungsuntersuchungen
bzw. Kontaktpersonennachverfolgung) sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland jeweils im Zusammenhang mit
Tuberkuloseerkrankungen angefallen (bitte jeweils nach Jahr von 2015 bis 2025
ausweisen; wenn eine Gesamtsumme nicht verfügbar ist, bitte die fehlenden
Kostenkomponenten benennen)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesamten direkten Krankheitskosten für Tuberkulose (ICD-10-A15-A19)
betrugen laut Krankheitskostenrechnung des Statistischen Bundesamtes für das
Berichtsjahr 2015 120 Mio. Euro, für das Jahr 2020 127 Mio. Euro und für das
Jahr 2023 147 Mio. Euro.
Die direkten Krankheitskosten entsprechen den laufenden
Gesundheitsausgaben (sämtliche Gesundheitsausgaben abzüglich Investitionen), die unmittelbar
mit einer medizinischen Heilbehandlung, einer Präventions-,
Rehabilitationsoder Pflegemaßnahme verbunden sind. Die Krankheitskosten für die
Berichtsjahre 2016 bis 2019, 2021 und 2022 liegen nicht vor, da die
Krankheitskostenrechnung für diese Zeiträume nicht berechnet wurde. Eine Differenzierung der
Krankheitskosten nach Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus ist nicht
möglich, da diese Merkmale in der Krankheitskostenrechnung nicht
ausgewiesen werden. Auch eine Differenzierung der direkten Behandlungskosten für
arzneimittelsensible arzneimittelresistente Tuberkulose ist nicht möglich, da in
der Krankheitskostenrechnung des Bundes nur Angaben mit den ICD-10-
Kodierungen A15–A19 vorliegen.
10. In welchem Umfang wurden Tuberkulosebehandlungen nach Kenntnis
der Bundesregierung aus Mitteln nach dem AsylbLG, insbesondere
Leistungen nach § 4 AsylbLG, finanziert (bitte jeweils nach Jahr von 2015
bis 2025 und Gesamtausgaben ausweisen)?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5671 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. In welchem Umfang wurden Tuberkulosebehandlungen nach Kenntnis
der Bundesregierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. anderer Kostenträger (z. B. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch [SGB XII]) finanziert (bitte jeweils Gesamtausgaben
jeweils nach Jahr von 2015 bis 2025 ausweisen)?
12. Wie viele Tuberkulosepatienten erhielten nach Kenntnis der
Bundesregierung während stationärer oder teilstationärer Behandlung
Grundleistungen bzw. Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nach den
§§ 3 und 3a AsylbLG (bitte jeweils nach Jahr von 2015 bis 2025
ausweisen; soweit keine Bundesdaten vorliegen, bitte darlegen, warum nicht)?
13. Welche durchschnittlichen monatlichen Beträge wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung an Tuberkulosepatienten nach dem AsylbLG als
notwendiger persönlicher Bedarf ausgezahlt (bitte jeweils nach Monat
und Jahr von 2015 bis 2025 ausweisen)?
Die Fragen 10 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Finanzierung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und damit
auch leistungsrechtliche Entscheidungen im Einzelfall obliegen regelmäßig den
Behörden in den Ländern und hier insbesondere den nach § 10 AsylbLG
zuständigen Behörden.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Tuberkulose‑
Behandlungen von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG vor. In den amtlichen
Statistiken zum AsylbLG werden entsprechende Informationen nicht erfasst.
Zum Umfang der Tuberkulose‑Behandlungen aus Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
Ausgangspunkt zur Berechnung der direkten Krankheitskosten nach der
Krankheitskostenrechnung des Statistischen Bundesamtes sind die Eckwerte der
laufenden Gesundheitsausgaben nach Einrichtungen aus der
Gesundheitsausgabenrechnung.
14. Wie viele ausländische Tuberkulosepatienten erhielten nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Duldung oder eine sonstige aufenthaltsrechtliche
Aussetzung der Aufenthaltsbeendigung primär oder wesentlich wegen
einer laufenden Tuberkulosebehandlung (bitte jeweils nach Jahr von
2015 bis 2025 ausweisen; sofern keine Statistik geführt wird, bitte
begründen)?
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob
Tuberkulosebehandlungen von Personen ohne vorherigen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland erfolgen?
16. Wie viele Tuberkulosepatienten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Abschluss der Behandlung ausreisepflichtig, und wie viele
wurden tatsächlich aufenthaltsbeendend rückgeführt (bitte jeweils nach
Jahr von 2015 bis 2025 ausweisen; sofern nicht verfügbar, bitte
begründen)?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Daten im Sinne
der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.
17. In welchen Bundesländern und Kommunen traten nach Kenntnis der
Bundesregierung die höchsten Fallzahlen bei Tuberkulose‑dagnosen im
Kontext von Aufnahme- bzw. Gemeinschaftsunterkünften auf (bitte
jeweils getrennt nach Jahr von 2015 bis 2025, Bundesland und
Gebietskörperschaft ausweisen)?
Die Anzahl der Tuberkulosefälle mit Angabe zur Fallfindung bei Aufnahme in
eine Gemeinschaftsunterkunft werden für die Länder in der Tabelle 2 der
beigefügten Anlage 1 und für die einzelnen Landkreise in der Tabelle 3 der
beigefügten Anlage 1 aufgelistet.* Dargestellt ist jeweils das Land beziehungsweise der
Land- oder Stadtkreis mit der höchsten Anzahl pro Jahr. Die Angaben
beinhalten dabei Aufnahmen in Gemeinschaftsunterkünfte für asylsuchende,
geflüchtete und obdachlose Menschen, Ausgesiedelte sowie Aufnahmen in Altenheime
und Gefängnisse.
18. Welche Maßnahmen plant oder prüft die Bundesregierung ggf., um bei
Tuberkulosepatienten
a) Resistenzentwicklungen zu begrenzen (Adhärenzsicherung, DOT
[Directly Observed Therapy] bzw. Video‑DOT,
Arzneimittelverfügbarkeit),
b) die Kosten transparenter zu erfassen,
c) Fehlanreize im Leistungs- und Aufenthaltsrecht zu minimieren, ohne
die leitliniengerechte Versorgung und den Infektionsschutz zu
gefährden?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Robert Koch-Institut arbeiten eng mit der
Weltgesundheitsorganisation und dem Europäischen Zentrum für die
Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen, um die Verfügbarkeit von
Arzneimitteln zur Behandlung von Tuberkulose kontinuierlich zu verbessern.
Darüber hinaus fördert das BMG das Kooperationsprojekt der Justus-Liebig-
Universität, der CAPNETZ STIFTUNG und des Deutschen Zentralkomitees
zur Bekämpfung der Tuberkulose „No1Lost“. Ziel des Projektes ist es, weitere
Erkenntnisse zur Therapieadhärenz zu generieren.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beinhaltet keine auf Tuberkulose-Patienten
beschränkten Regelungen; auch sind im Sinne der Gleichstellung keine
Änderungen dieser Art geplant. Um Missbrauch zu verhindern, liegt für eine
vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) eine strenge
Attestpflicht gemäß§ 60a AufenthG vor.
Das AsylbLG sieht lediglich eine Basis-Gesundheitsversorgung bei akuten
Erkrankungen, Schmerzzuständen und bei Schwangerschaft/Geburt vor. Dies
umfasst gegenüber dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung
eingeschränkte Gesundheitsleistungen. Änderungen hieran sind ebenso wie an den
Regelungen zur statistischen Erfassung von Kosten nicht geplant.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5671 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1 – Tabellen 1-3 zu AW auf Fragen 1-4, 6-7 und 17 – Kleine Anfrage 21/5263
1 von 3
Tabelle 1: Angaben zu Antworten der Bundesregierung auf Fragen 1 bis 7 - Referenzdefinition-erfüllende Tuberkulosefälle, die gemäß IfSG dem RKI
übermittelt wurden. Datenstand: 1. März 2026
Zeile 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
A Gesamtzahl Tuberkulosefälle 5.837 5.970 5.590 5.459 4.823 4.193 3.929 4.052 4.467 4.408 4.070
B Anzahl der Tuberkulosefälle mit Angabe
ausländisches Geburtsland
4.084 4.367 3.971 3.941 3.406 2.926 2.836 3.003 3.375 3.268 3.036
C Anzahl der Tuberkulosefälle mit Angabe
ausländischem Geburtsland und ausländischer
Staatsangehörigkeit
3.590 3.892 3.578 3.583 3.067 2.614 2.514 2.730 3.068 2.997 2.718
D Anzahl der Tuberkulosefälle mit der Angabe
zur Fallfindung "Asylbewerber/in, Aufnahme
in eine Gemeinschaftsunterkunft" gemäß
§36(1) IfSG, §61 AsylG
970 751 411 318 192 135 141 201 300 247 164
E Anzahl der Tuberkulosefälle mit der Angabe
zur Fallfindung "Geflüchtete/r, Aufnahme in
eine Gemeinschaftsunterkunft" gemäß §36(1)
IfSG
210 206 88 60 27 7 31 102 125 104 83
F Anzahl der Tuberkulosefälle mit der Angabe
Geburtsland Ukraine und Angabe zur
Fallfindung "Geflüchtete/r, Aufnahme in eine
Gemeinschaftsunterkunft" gemäß §36(1) IfSG
(ab 2022)
- - - - - - - 56 46 38 30
G Anzahl der hospitalisierten Tuberkulosefälle 4.499 4.915 4.593 4.555 4.013 3.461 3.163 3.173 3.473 3.439 3.191
H Gesamtzahl der multiresistenten oder
rifampicin-resistenten Tuberkulosen (MDR/RR-
TB) -Tuberkulosefälle
133 122 139 135 102 109 101 187 205 159 127
I Anteil der MDR/RR-Tuberkulosen bei Fällen
mit ausländischem Geburtsland
3,1 2,5 3,1 3,1 2,7 3,2 2,9 5,6 5,6 4,5 3,7
J Durchschnittliche Dauer der Hospitalisierung
in Tagen
34,6 42,7 31,4 31,8 32,6 35,3 26,5 26,6 29,8 21,9 19,6
Anlage 1 – Tabellen 1-3 zu AW auf Fragen 1-4, 6-7 und 17 – Kleine Anfrage 21/5263
2 von 3
Zeile 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
K Anteil der Tuberkulosefälle mit Angabe
ausländisches Geburtsland (Zeile B) unter allen
übermittelten Tuberkulosefälle (Zeile A) in
Prozent
70 73,1 71 72,2 70,6 69,8 72,2 74,1 75,6 74,1 74,6
Quelle: RKI
Tabelle 2: Länder mit der höchsten Anzahl an im Rahmen der Untersuchung bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft diagnostizieren
Tuberkulosefällen im jeweiligen Jahr. Datenstand: 1. März 2026
Jahr Land Anzahl von Tuberkulosefälle mit Angabe zur Fallfindung Aufnahme-/Gemeinschaftseinrichtungen
2015 Bayern 357
2016 Bayern 236
2017 Baden-Württemberg 172
2018 Baden-Württemberg 87
2019 Baden-Württemberg 60
2020 Baden-Württemberg 51
2021 Baden-Württemberg 57
2022 Bayern 61
2023 Bayern 104
2024 Bayern 95
2025 Baden-Württemberg 59
Quelle: RKI
Anlage 1 – Tabellen 1-3 zu AW auf Fragen 1-4, 6-7 und 17 – Kleine Anfrage 21/5263
3 von 3
Tabelle 3: Land-/Stadtkreise (SK) mit der höchsten Anzahl an im Rahmen der Untersuchung bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft
diagnostizierten Tuberkulosefällen im jeweiligen Jahr. Datenstand: 1. März 2026
Jahr Landkreis Anzahl von Tuberkulosefälle mit Angabe zur Fallfindung Aufnahme-/Gemeinschaftseinrichtungen
2015 SK München 85
2016 SK Heidelberg 50
2017 SK Heidelberg 74
2018 SK Heidelberg 51
2019 SK Heidelberg 36
2020 SK Heidelberg 36
2021 SK Heidelberg 28
2022 SK Berlin Lichtenberg 32
2023 SK Berlin Lichtenberg 41
2024 SK Berlin Lichtenberg 39
2025 SK Hamburg 24
Quelle: RKI
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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