Mitteilung der Kommission: Erhöhung der Verteidigungsausgaben im Stabilitäts- und Wachstumspakt
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Mitteilung der Kommission: Erhöhung der Verteidigungsausgaben im Stabilitäts- und Wachstumspakt
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 168/25
01.04.25
EU - Fz - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission: Erhöhung der Verteidigungsausgaben im Stabilitäts- und
Wachstumspakt
C(2025) 2000 final; Ratsdok. 7672/25
Der Bundesrat wurde am 01. April 2025 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 19.3.2025
C(2025) 2000 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Erhöhung der Verteidigungsausgaben im Stabilitäts- und Wachstumspakt
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1. Einleitung
Vor dem Hintergrund der steigenden geopolitischen Spannungen, des anhaltenden
russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der davon ausgehenden Bedrohung der
europäischen und globalen Sicherheit muss Europa seine Verteidigungsfähigkeiten dringend
ausbauen. Europa muss die Verantwortung für seine Sicherheit und Verteidigung übernehmen,
um mit Abschreckung den Frieden zu sichern. Dafür muss mehr in die Verteidigung investiert,
besser gemeinsam investiert und europäischer investiert werden. Mit dem von
Kommissionspräsidentin von der Leyen am 4. März 2025 angekündigten Plan „ReArm
Europe“ könnten an die 800 Mrd. EUR für ein sicheres und widerstandsfähiges Europa mobilisiert
werden.
Für die notwendige Stärkung der europäischen Verteidigung, in die jahrzehntelang zu wenig
investiert wurde, und den unerlässlichen Ausbau der Produktionskapazitäten der
europäischen Verteidigungsindustrie müssen die europäischen Verteidigungsausgaben
dringend erhöht werden. Öffentliche Mittel müssen hierbei eine Schlüsselrolle spielen. Die
durchschnittlichen Verteidigungsausgaben der EU sind in den letzten zehn Jahren wesentlich
gestiegen und haben nun insgesamt das NATO-Ziel von 2 % des BIP erreicht. Allerdings sind die
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor groß, und die Verteidigungsausgaben
müssen noch sehr viel mehr steigen, um den aktuellen und künftigen sicherheitspolitischen
Herausforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus profitieren europäische Hersteller bisher
nur in begrenztem Maße von den höheren Verteidigungsausgaben.
Die Auswirkungen des Übergangs auf ein höheres Niveau der Verteidigungsausgaben auf
die Haushalte der Mitgliedstaaten können dank der Flexibilität, die der bestehende
haushaltspolitische Rahmen der EU bietet, in unmittelbarer Zukunft bewältigt werden. Dank
dieser Flexibilität können die Verteidigungsausgaben erhöht werden, solange dadurch die
mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Insbesondere bietet der
Rahmen den Mitgliedstaaten die Flexibilität, die sie für den Übergang auf ein höheres Niveau der
Verteidigungsausgaben brauchen.
Die Steigerung der nationalen Verteidigungsausgaben – insbesondere der
Investitionsausgaben – kann erheblich mehr Wirkung entfalten, wenn die Mitgliedstaaten
ihre Anschaffungen gemeinsam tätigen, und zwar bei der europäischen Rüstungsindustrie.
Durch die Bündelung der Nachfrage nach Verteidigungsgütern ergeben sich Größenvorteile, die
sich für die Mitgliedstaaten in niedrigeren Kosten niederschlagen und von vornherein
Interoperabilität sicherstellen. Auch erhält die europäische Verteidigungsindustrie dadurch die
Planungssicherheit, die sie für den Ausbau ihrer Produktionskapazitäten braucht.
In dieser Mitteilung wird ein transparenter Rahmen für die Flexibilitätsregeln innerhalb des
haushaltspolitischen Rahmens der EU vorgeschlagen. Hier werden der Spielraum für
zusätzliche Ausgaben – sowohl Investitions- als auch laufende Ausgaben –, für die die
2
Flexibilitätsregeln gelten, sowie deren Gesamthöhe und Dauer festgelegt. Die Anwendung der
Flexibilitätsregeln ist von der Kommission und vom Rat zu kontrollieren, während der
haushaltspolitische Rahmen der EU weiterhin gilt und durch andere Ausgaben- oder
Einnahmenkategorien verursachte haushaltspolitische Fehlentwicklungen weiter überwacht
werden. Eine kontrollierte und transparente Anwendung der Flexibilitätsregeln würde die
Glaubwürdigkeit der neuen Vorschriften stärken und die Berechenbarkeit auch für die
Finanzmärkte gewährleisten.
2. Koordinierte Aktivierung der nationalen Ausweichklausel
Der reformierte haushaltspolitische Rahmen der EU bietet den Mitgliedstaaten Spielraum,
um sich gemeinsamen politischen Prioritäten zu widmen und auf neue Herausforderungen,
auch in Bezug auf die Verteidigungsausgaben, zu reagieren. Insbesondere können die
Mitgliedstaaten erforderliche haushaltspolitische Anpassungen in mehreren Schritten vornehmen,
wenn sie sich zu bestimmten Reformen und Investitionen verpflichten. Von dieser Möglichkeit
wurde in fünf der bislang eingereichten 23 nationalen mittelfristigen Pläne Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer Beurteilung,
ob sie ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit einleiten soll, sogenannte einschlägige
Faktoren berücksichtigen. Die Erhöhung der Verteidigungsinvestitionen wäre ein solcher
einschlägiger Faktor 1 . Einschlägige Faktoren können auch bei der Empfehlung für
Korrekturmaßnahmen in einem Defizitverfahren und bei der Überprüfung, ob diese Maßnahmen
umgesetzt werden, berücksichtigt werden2.
Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Lage schlägt die Kommission vor, durch eine
koordinierte Aktivierung der nationalen Ausweichklauseln (Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2024/1263) zusätzliche Flexibilität für höhere Verteidigungsausgaben zu ermöglichen3.
Die nationale Ausweichklausel gestattet einem Mitgliedstaat „bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf
die öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats haben, … von [dem festgesetzten]
Nettoausgabenpfad … abzuweichen, sofern durch diese Abweichung die mittelfristige
1 Bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP, deren Defizit über dem Referenzwert von 3 %
des BIP liegt, können einschlägige Faktoren nur berücksichtigt werden, wenn der 3%-Referenzwert nur geringfügig
und vorübergehend überschritten wird.
2 Die Empfehlungen des Rates zu den mittelfristigen Plänen tragen dem jeweils erwarteten Anstieg der Nettoausgaben
aufgrund der spezifischen statistischen Erfassung dieser Ausgaben Rechnung. Darüber hinaus können unerwartete
Spitzen auch bei den regelmäßigen Bewertungen der Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften
berücksichtigt werden.
3 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401263.
3
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird“4. Der russische Angriffskrieg gegen
die Ukraine und die davon ausgehende Bedrohung der europäischen Sicherheit sind
außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und erhebliche
Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten haben, da sie einen sofortigen
oder geplanten Anstieg der Verteidigungsausgaben bewirken. Da alle Mitgliedstaaten von dieser
außergewöhnlichen Lage betroffen sind und im Hinblick auf die Verteidigungsbereitschaft
und die Produktionskapazitäten der Verteidigungsindustrie der EU die größtmögliche
Wirkung erzielt werden sollte, wird allen Mitgliedstaaten nahegelegt, in koordinierter Weise
von der Flexibilität Gebrauch zu machen.
Wenn die nationale Ausweichklausel aktiviert wird, könnten die Mitgliedstaaten von den in
ihren mittelfristigen Plänen festgelegten Nettoausgabenpfaden oder von ihrem
Korrekturpfad im Rahmen eines Defizitverfahrens abweichen, sofern diese Abweichung auf
einen Anstieg der Verteidigungsausgaben zurückzuführen ist. Die nationale Ausweichklausel
wird auf Ersuchen des Mitgliedstaats und auf Empfehlung der Kommission vom Rat aktiviert
(Kasten 1). Nach der Aktivierung kann der Mitgliedstaat von seinem gebilligten
Nettoausgabenpfad oder vom Korrekturpfad im Rahmen eines Defizitverfahrens abweichen,
wobei die genauen Beträge erst festgelegt werden, wenn die Ist-Daten vorliegen, damit
sichergestellt ist, dass die zusätzliche Flexibilität nur für den vorgesehenen Zweck beansprucht
wird5. In der Praxis würde die Abweichung für höhere Verteidigungsausgaben bei der Bewertung
der Einhaltung des im Rahmen der präventiven Komponente (Verordnung (EU) 2024/1263)
festgelegten Nettoausgabenpfads oder bei der Bewertung der wirksamen Maßnahmen zur
Einhaltung des im Rahmen der korrektiven Komponente (Verordnung (EG) Nr. 1467/97) 6
festgelegten Korrekturpfads in einem Defizitverfahren berücksichtigt. Eine Überarbeitung der
bereits gebilligten nationalen mittelfristigen Pläne wäre nicht erforderlich.
Sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und die nationale Ausweichklausel
aktiviert wurde, können die Kommission und der Rat, wenn infolge eines Anstiegs der
Verteidigungsausgaben das Defizit 3 % des BIP überschreitet oder vom gebilligten
Nettoausgabenpfad abgewichen wird, davon absehen, eine Einigung über das Bestehen eines
übermäßigen Defizits zu erzielen (Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97). Dies
ist besonders wichtig für Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand 60 % des BIP überschreitet und bei
denen einschlägige Faktoren nicht oder nur in beschränktem Umfang in die Bewertung der
Einhaltung des Defizitkriteriums einfließen können. Bei der Entscheidung über die Einleitung
4 Die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel ist hingegen an das Vorliegen eines „schweren
Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes“ (Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1263) geknüpft, was derzeit nicht der Fall ist.
5 Das wäre sowohl für die Mitgliedstaaten, deren mittelfristige Pläne gebilligt wurden, als auch für diejenigen, die
ihren mittelfristigen Plan erst noch vorlegen müssen, der Fall.
6 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R1467-20240430.
4
eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind auch Risiken für die Tragfähigkeit der
öffentlichen Finanzen zu berücksichtigen.
Abgesehen vom zusätzlichen Spielraum für Verteidigungsausgaben werden die
Haushaltsregeln der EU weiterhin normal angewandt. Abweichungen von gebilligten
Nettoausgabenpfaden, die nicht unter die nationale Ausweichklausel fallen, würden während des
gesamten Zeitraums der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel weiterhin im Kontrollkonto
erfasst (Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1263)7. Zur Vermeidung von Doppelzählungen
kann außerdem ein Anstieg der Verteidigungsausgaben, für den die Flexibilität im Rahmen der
nationalen Ausweichklausel gilt, im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nicht gleichzeitig
als einschlägiger Faktor für die Bewertung von Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betrachtet
werden, die nicht mit der Entwicklung der Verteidigungsausgaben zusammenhängen.
Kasten 1 – Verfahren für die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel gemäß Artikel 26
der Verordnung (EU) 2024/1263
Die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel ist an drei Bedingungen geknüpft: i) Es müssen
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen; ii)
diese außergewöhnlichen Umstände haben erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen
Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats; iii) durch die Abweichung von dem vom Rat
festgesetzten Nettoausgabenpfad wird die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
nicht gefährdet.
Der erste Schritt zur Aktivierung der nationalen Ausweichklausel besteht darin, dass der
Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen stellt. Solche Ersuchen könnten vom Rat koordiniert
werden, um gemeinsame Ersuchen aller interessierten Mitgliedstaaten zu erhalten und so ein
reibungsloses und zügiges Verfahren zu gewährleisten.
Sobald die Ersuchen eingegangen sind, wird die Kommission bei jedem Mitgliedstaat prüfen, ob
die drei Bedingungen für die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel erfüllt sind, und
Empfehlungen der Kommission für Empfehlungen des Rates zur Aktivierung der nationalen
Ausweichklauseln ausarbeiten.
Der Rat kann die Empfehlungen zur Aktivierung der nationalen Ausweichklauseln innerhalb von
vier Wochen nach den Empfehlungen der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annehmen. In
diesen Empfehlungen legt der Rat eine Frist für die Abweichung von dem vom Rat festgesetzten
Nettoausgabenpfad fest. Wenn die Frist für die Abweichung abgelaufen ist und die
außergewöhnlichen Umstände fortbestehen, kann der Rat den Zeitraum, in dem jeder Mitgliedstaat
7 Gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 würden Abweichungen aufgrund höherer
Verteidigungsausgaben, die nach der nationalen Ausweichklausel zulässig sind, im Kontrollkonto nicht als Minus
verbucht, sondern als Zusatzinformation vermerkt.
5
vom Nettoausgabenpfad, den der Rat festgesetzt hat, abweichen kann, um bis zu ein Jahr
verlängern. Der Rat kann eine solche Verlängerung mehr als einmal gewähren.
3. Begrenzung der Flexibilität für höhere Verteidigungsausgaben
Die Flexibilität für Verteidigungsausgaben muss angemessen ausgestaltet werden, um die
Glaubwürdigkeit des haushaltspolitischen Rahmens der EU zu wahren und die mittelfristige
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht zu gefährden. Dies betrifft insbesondere den
Umfang der anrechnungsfähigen Verteidigungsausgaben, die Gesamthöhe und die Dauer der
Anwendung. Die zusätzliche Flexibilität würde für Verteidigungsausgaben gelten, einschließlich
solcher, die durch Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und mögliche Beiträge der
Mitgliedstaaten zu (bestehenden oder künftigen) EU-Instrumenten zur Finanzierung von
Verteidigungsausgaben (z. B. das Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie)
finanziert werden.
Ausgaben, die durch Darlehen aus dem neuen Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für
Europa“ (SAFE) zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie finanziert werden,
fallen automatisch unter die Flexibilitätsregelung.
Umfang der anrechnungsfähigen Verteidigungsausgaben
Die bei Anwendung der nationalen Ausweichklausel gewährte Flexibilität würde für den
Anstieg der gesamten Verteidigungsausgaben, einschließlich Investitionen und laufender
Ausgaben, gelten. Der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung basiert auf Eurostat-
Statistiken, die aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene gespeist werden. Eine kohärente Anwendung der nationalen
Ausweichklausel erfordert deshalb die Verwendung von Daten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen, insbesondere von Statistiken, die im Rahmen der COFOG-Abteilung 02 –
Verteidigung erstellt werden. Die Anwendung der nationalen Ausweichklausel wird der gesamten
statistischen Kategorie der COFOG-Abteilung 02 – Verteidigung entsprechen, die dem von der
NATO verwendeten Aggregat sehr nahe kommt8. Diesem Ansatz zufolge würde eine Steigerung
der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten, sei es durch neue militärische Ausrüstung und
Infrastruktur oder durch Aufstockung des Militärpersonals und die Verbesserung der Ausbildung,
sowohl nach Definition der COFOG als auch der NATO zu einem Anstieg der
8 Die NATO-Definition von Verteidigungsausgaben ist etwas breiter gefasst als die der COFOG und erfasst auch
Renten für im Ruhestand befindliche Militärbedienstete und zivile Mitarbeiter von Militärabteilungen. Unter
bestimmten Umständen werden auch die Einsätze anderer Kräfte wie etwa der Truppen von Innenministerium,
nationaler Polizei, Küstenwache usw. berücksichtigt. Allerdings sind von der NATO-Definition Ausgaben für den
Zivilschutz ausgenommen, die sehr wohl unter die COFOG-Definition fallen. Weitere Unterschiede könnten sich
daraus ergeben, dass Ausgaben, insbesondere für militärische Ausrüstung, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst
werden und bei der NATO nicht zum gleichen Zeitpunkt gemeldet werden wie bei der Erfassung nach den
Vorschriften der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Weitere Informationen zu den jeweiligen Definitionen
finden Sie im COFOG-Handbuch von Eurostat und auf der Website der NATO.
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Verteidigungsausgaben führen. Aufgrund des unterschiedlichen Zeitpunkts der Erfassung
militärischer Ausrüstung könnte es zu vorübergehenden Abweichungen zwischen den beiden
Reihen kommen: Die COFOG-Daten basieren auf den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
und stehen somit im Einklang mit anderen statistischen Daten, die bei der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung (insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen
Ausgaben) verwendet werden; bei den NATO-Daten ist dies nicht zwangsläufig der Fall9. Zudem
sind die COFOG-Daten für alle Mitgliedstaaten verfügbar. Die Mitgliedstaaten werden bei der
Beschaffung neuer militärischer Ausrüstung oder Dienstleistungen aufgefordert, die europäische
Industrie und europäische Dienstleister zu bevorzugen, um sicherzustellen, dass der Anstieg der
Ausgaben zur Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der EU beiträgt und übermäßige
Abhängigkeiten nicht weiter verstärkt.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass geeignete Daten verfügbar sind. Eurostat wird in
enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern ein Verfahren für die
Datenerfassung entwickeln. Ausgangspunkt dabei sollten die COFOG-Verteidigungskategorien
sein, wobei auch die NATO-Definition Berücksichtigung findet und die Möglichkeit beibehalten
wird, Anomalien anzugehen, die auf Unterschiede in den jeweiligen jährlichen Meldesystemen
zurückzuführen sind. Das Verfahren sollte auf die Meldefristen im Rahmen des Defizitverfahrens
abgestimmt sein. Zudem sollte das Verfahren vorsehen, dass die zuständigen Behörden, u. a.
Verteidigungs- und Finanzministerien, die Eingabedaten den nationalen statistischen Ämtern
fristgerecht zur Verfügung stellen. Damit bei der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel alle
Ausgaben im Zusammenhang mit den vom Europäischen Rat festgelegten Prioritäten
berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten Eurostat alle Verteidigungsausgaben melden,
die nach der COFOG-Klassifikation im Bereich Verteidigung verbucht werden sollten, und alle
Ausgaben, die im Rahmen des SAFE-Instruments in den im Vorschlag für eine Verordnung zur
Schaffung des SAFE-Instruments festgelegten Kategorien „Verteidigungsgüter“ und „andere
Güter für Verteidigungszwecke“ getätigt werden. Falls erforderlich wird Eurostat in
Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern weitere Orientierungshilfen für die
Mitteilung dieser Ausgaben ausarbeiten.
Obergrenze der Flexibilität
Die Flexibilität im Rahmen der nationalen Ausweichklausel gegenüber dem vom Rat
festgelegten Nettoausgabenpfad sollte auf 1,5 % des BIP begrenzt werden und den höheren
Verteidigungsausgaben Rechnung tragen. Der Anstieg der Verteidigungsausgaben, der unter
die Flexibilität im Rahmen der nationalen Ausweichklausel fällt, würde im Verhältnis zum
Bezugsjahr (siehe unten) berechnet und dürfte für jedes Jahr, in dem die Klausel aktiviert ist,
höchstens 1,5 % des BIP betragen. Erhöhungen über diesen Betrag hinaus würden den
9 In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die Auswirkungen militärischer Ausrüstung auf
Staatsausgaben und Defizit in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Lieferung und der damit verbundenen Änderung des
wirtschaftlichen Eigentümers erfasst, nicht zum Zeitpunkt der Zahlung.
7
Standardbewertungen über die Einhaltung der Vorschriften unterzogen. Eine solche Obergrenze
ist notwendig, um zu vermeiden, dass die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gefährdet wird,
und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Flexibilität bei der Erhöhung der
Verteidigungsausgaben nutzen können. Die Obergrenze wird auf den Nettoausgabenpfad
abzüglich der Auswirkungen der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der
Defizitresilienz angewandt. Diese Absicherungen wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1263
eingeführt und sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten eine Mindest-Haushaltsanpassung
vornehmen, die über das zur Gewährleistung der Tragfähigkeit erforderliche Maß hinausgehen
kann10. Dadurch, dass diese Absicherungen bei der Festlegung der Flexibilität, die im Rahmen der
Aktivierung der nationalen Ausweichklausel gewährt werden kann, nicht berücksichtigt werden,
würde sichergestellt, dass das Tragfähigkeitskriterium der nationalen Ausweichklausel auf alle
Mitgliedstaaten gleichermaßen angewandt wird.
Dauer der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel
Die Flexibilität im Rahmen der nationalen Ausweichklausel für Verteidigungsausgaben
würde ab 2025 für einen Zeitraum von vier Jahren offenstehen. Aufgrund der dringenden
Notwendigkeit einer deutlichen Erhöhung der Verteidigungsausgaben und angesichts der Zeit, die
für Investitionsprojekte im Verteidigungsbereich benötigt wird, erscheint ein Zeitraum von vier
Jahren für den Übergang auf ein strukturell höheres Niveau der Verteidigungsausgaben
angemessen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssten die Mitgliedstaaten das höhere
Ausgabenniveau durch schrittweise Neugewichtung der Prioritäten ihrer Staatshaushalte
aufrechterhalten, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu wahren. Ein Zeitraum von
vier Jahren für die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel steht auch im Einklang mit der
Standardlaufzeit der nationalen mittelfristigen Pläne und spiegelt damit den Zusammenhang
zwischen der nationalen Ausweichklausel und diesen Plänen wider. Nach den Rechtsvorschriften
kann vor dem Auslaufen geprüft werden, ob die Situation eine Verlängerung erfordert.
Es besteht die Möglichkeit, dass Verträge über militärische Ausrüstung zwar im Zeitraum
der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel unterzeichnet werden, die Lieferung eines
10 Mit den Vorschriften über die Tragfähigkeit wird sichergestellt, dass der Nettoausgabenpfad eines Mitgliedstaats
i) die öffentliche Schuldenquote bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad bringt
oder darauf hält oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP hält und ii) das
öffentliche Defizit unter 3 % des BIP senkt und mittelfristig unter diesem Referenzwert hält. Darüber hinaus muss der
Nettoausgabenpfad eines Mitgliedstaats, dessen Schuldenstand 60 % des BIP oder dessen Defizit 3 % des BIP
überschreitet, so gestaltet sein, dass eine Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Defizitresilienz möglich ist.
Die Absicherung der Schuldentragfähigkeit sieht vor, dass die öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen
jährlichen Mindestsatz von 1 Prozentpunkt des BIP sinkt, solange die öffentliche Schuldenquote 90 % des BIP
übersteigt, bzw. um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz von 0,5 Prozentpunkten des BIP sinkt, solange
die öffentliche Schuldenquote zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt. Die Absicherung der Defizitresilienz sieht vor,
dass ein Mitgliedstaat die Haushaltsanpassung so lange fortsetzt, bis ein Defizitniveau erreicht wird, das eine
gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP gegenüber dem Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP
aufweist. Die jährliche Verbesserung des strukturellen Primärsaldos zur Erreichung der erforderlichen Marge sollte
0,4 Prozentpunkte des BIP betragen und wird im Falle einer Verlängerung des Anpassungszeitraums auf
0,25 Prozentpunkte des BIP verringert.
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Teils dieser Ausrüstung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und sich die Ausgaben
erst nach dem vierjährigen Aktivierungszeitraum der Klausel auf die öffentlichen Finanzen
auswirken. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, sollte die im Rahmen der nationalen
Ausweichklausel gewährte Flexibilität auch für Verteidigungsausgaben im Zusammenhang mit
einer späteren Lieferung gelten, sofern die entsprechenden Verträge unterzeichnet wurden,
während die Klausel aktiviert war, und von den betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß
gemeldet wurden. Die zusätzlichen Verteidigungsausgaben müssten unter dem oben genannten
Höchstwert von 1,5 % des BIP bleiben.
Das Bezugsjahr
Berücksichtigt würde der Anstieg der Verteidigungsausgaben seit 2021, da es sich dabei um
das Jahr unmittelbar vor dem Eintreten der außergewöhnlichen Umstände handelt,
aufgrund derer die nationale Ausweichklausel aktiviert wird. Mit dem Jahr 2021 als
Bezugsjahr würde die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten garantiert, die ihre
Verteidigungsausgaben bereits seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erhöht
haben. Daher würde die Kommission bei der Bewertung des festgestellten
Nettoausgabenwachstums, das über den vom Rat für die Jahre 2025 bis 2028 gebilligten
Nettoausgabenpfad hinausgeht, den Anstieg der Verteidigungsausgaben seit 2021 berücksichtigen.
Kann die Überschreitung des festgestellten Nettoausgabenwachstums vollständig durch einen
Anstieg der Verteidigungsausgaben erklärt werden und bleibt diese Überschreitung unter der
Obergrenze von 1,5 % des BIP, so würde die Kommission keine Durchsetzungsmaßnahmen
empfehlen.
4. Schlussfolgerungen
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ihre Ersuchen um Aktivierung der nationalen
Ausweichklausel bis Ende April vorzulegen. Diese Ersuchen könnten vom Rat koordiniert
werden, um gemeinsame Ersuchen von allen interessierten Mitgliedstaaten zu erhalten. Die
Kommission steht bereit, die eingegangenen Ersuchen rasch zu prüfen und im Juni Empfehlungen
der Kommission für Empfehlungen des Rates anzunehmen, die dem Rat im Juli zur Annahme
vorgelegt würden.
Drucksache 168/25- 9 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
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