Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4828)
Text
Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4828)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5189
21. Wahlperiode 02.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Drößler und der Fraktion
der AfD
– Drucksache 21/4828 –
Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die
Bundesrepublik Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar dieses Jahres hat die spanische Regierung angekündigt, den
Aufenthaltsstatus von etwa einer halben Million illegal eingereister Migranten
vorübergehend zu legalisieren. Dies beinhaltet eine sofortige Arbeitserlaubnis.
Nach einem Jahr kann dieser Status in eine allgemeine
Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden, anschließend ist auch eine Einbürgerung möglich
(vgl. Spanien will Aufenthalt von rund 500 000 Migranten legalisieren, 27.
Januar 2026, in: Deutschlandfunk (online), www.deutschlandfunk.de/spanien-wi
ll-aufenthalt-von-rund-500-000-migranten-legalisieren-100.html).
Aufgrund der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit können diese
Migranten nach der Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus ungehindert in andere
Mitgliedstaaten der EU, darunter die Bundesrepublik Deutschland, reisen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung ist die Initiative der spanischen Regierung bekannt. Der
spanische Legislativprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen; eine
abschließende Regelung liegt entsprechend noch nicht vor. Eine solche wäre für
fundierte Bewertungen, auch im Sinne der Fragestellungen, erforderlich. Die
Bundesregierung macht sich daher und im Übrigen die in der Vorbemerkung der
Fragesteller und den Fragen enthaltenen Aussagen und Interpretationen nicht
zu eigen.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis über bevorstehende
Zuwanderungsbestrebungen dieser betroffenen Ausländer in die Bundesrepublik
Deutschland bzw. gibt es diesbezüglich Austausch mit der spanischen Regierung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über bevorstehende
Zuwanderungsbestrebungen der hier genannten Personengruppen vor, daher ist
diesbezüglich auch kein Austausch mit der spanischen Regierung erforderlich. Im
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 29 des Abgeordneten Raimond Scheirich (AfD) auf
Bundestagsdrucksache 21/4372 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Sieht die Bundesregierung ein potenzielles Sicherheitsrisiko in der
Freizügigkeitsgewinnung der betroffenen Personen für die Bundesrepublik
Deutschland?
Bewertungen von Auswirkungen auf Sicherheitsfragen hängen auch von der
konkreten Regelung ab. Insofern siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.
Unabhängig hiervon stehen die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern im
engen Austausch und beobachten und beurteilen die Sicherheitslage und
potenzielle Sicherheitsrisiken fortwährend.
3. Sind der Bundesregierung andere Fälle dieser Art bekannt, in denen durch
die Legalisierung des Aufenthaltsstatus von Migranten in einem anderen
EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wurde, dass große Zahlen von
Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Teile dieser Personen für den deutschen
Arbeitsmarkt anzuwerben?
Ob es einer Positionierung bedarf, lässt sich erst in Kenntnis der konkreten
Regelung bewerten. Insofern siehe auch hierzu die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
5. Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung für die Begünstigten der
Legalisierung insbesondere auf der Grundlage europäischer
Freizügigkeitsregeln für Drittstaatenangehörige die Möglichkeit, legal nach Deutschland
weiterzuziehen und hier zudem Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu
machen?
Insgesamt wirkt sich das Vorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels im
Vergleich zu einer denkbaren irregulären Einreise nach Deutschland ohne einen
solchen Aufenthaltstitel als günstiger hinsichtlich der Möglichkeiten einer
Rücküberstellung und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in
Deutschland aus.
Drittstaatsangehörige, die über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen, der
– dem Muster nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom
13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige (in konsolidierter Fassung abrufbar hier: https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02002R1030-2017
1121) in der jeweils gültigen Fassung entspricht, oder
– einem Muster entspricht, das insbesondere als vorläufige Bescheinigung
eines Aufenthaltsrechts von Spanien für Reisen innerhalb des Schengen-
Raums notifiziert worden ist (funktional vergleichbar etwa einer deutschen
Fiktionsbescheinigung),
dürfen sich nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens
mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisedokument für bis zu
90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen
Schengen-Staaten, also auch nach Deutschland, bewegen, sofern sie die in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten
Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste
der betroffenen Schengen-Staaten stehen.
Dies bedeutet (Buchstabe a), dass sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments
(insbesondere eines Reisepasses) sein müssen, das seinen Inhaber zum
Überschreiten der Grenze berechtigt. Das Reisedokument muss hierfür mindestens
noch drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sein, und es muss
innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Zudem müssen
sie (Buchstabe c) auf Nachfrage den Zweck und die Umstände des
beabsichtigten Aufenthalts belegen können. Sie müssen über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder nach Spanien
verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Ohne
Erlaubnis einer deutschen Behörde dürfen sie in Deutschland grundsätzlich nicht
erwerbstätig werden. Sie dürfen zudem (Buchstabe e) keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland darstellen und
insbesondere nicht in einer deutschen Datenbank zur Einreiseverweigerung aus
denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Sofern Spanien einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, greift nach § 1a Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) während
eines laufenden etwaigen Asylantrages, während ein Aufenthalt im
Bundesgebiet noch andauert, die Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 AsylbLG,
so dass ihnen grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an
Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und
Gesundheitspflege gewährt werden würden. Auch insofern ermöglicht das
Vorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels eine einfachere Leistungseinschränkung
im Vergleich zu Szenarien, in denen es zu dieser Aufenthaltstitelgewährung
nicht gekommen wäre.
6. Befindet sich die Bundesregierung im Hinblick auf das Ausmaß der
Legalisierung sowie deren Folgen auf die Migrationspolitik der gesamten EU
als ein aus Sicht der Fragesteller erneuter Pullfaktor für illegale Migration
im Austausch mit der spanischen Regierung sowie der EU-Kommission,
und welche Anliegen vertritt die Bundesregierung hierbei?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen steht
die Bundesregierung zu migrationspolitischen Fragen mit allen EU-
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in engem Austausch auf der
Grundlage der im Koalitionsvertrag vereinbarten Migrationspolitik.
7. Hat sich die Bundesregierung zum in der Vorbemerkung der Fragesteller
beschriebenen spanischen Vorgehen im Hinblick auf die Pflicht der EU-
Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Loyalität und Rücksichtnahme (vgl.
u. a. Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
und Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)) gerade im Hinblick auf die bald in Kraft tretende GEAS
(Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform, die auch den Kampf gegen
illegale Migration stärken soll, eine Positionierung zur Zulässigkeit dieses
Vorgehens erarbeitet, und wenn ja, hält sie dieses für zulässig?
Die Bundesregierung hat keine Positionierung im Sinne der Fragestellung
erarbeitet. Siehe im Übrigen auch hierzu die Vorbemerkung der Bundesregierung.
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