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Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4828)

dip / drucksache 02.04.2026 · WP 21 · 21/5189 · Antwort · Original ↗

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Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4828) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5189 21. Wahlperiode 02.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Drößler und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4828 – Implikationen der bevorstehenden spanischen Legalisierungsoffensive für die Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Januar dieses Jahres hat die spanische Regierung angekündigt, den Aufenthaltsstatus von etwa einer halben Million illegal eingereister Migranten vorübergehend zu legalisieren. Dies beinhaltet eine sofortige Arbeitserlaubnis. Nach einem Jahr kann dieser Status in eine allgemeine Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden, anschließend ist auch eine Einbürgerung möglich (vgl. Spanien will Aufenthalt von rund 500 000 Migranten legalisieren, 27. Januar 2026, in: Deutschlandfunk (online), www.deutschlandfunk.de/spanien-wi ll-aufenthalt-von-rund-500-000-migranten-legalisieren-100.html). Aufgrund der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit können diese Migranten nach der Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus ungehindert in andere Mitgliedstaaten der EU, darunter die Bundesrepublik Deutschland, reisen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung ist die Initiative der spanischen Regierung bekannt. Der spanische Legislativprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen; eine abschließende Regelung liegt entsprechend noch nicht vor. Eine solche wäre für fundierte Bewertungen, auch im Sinne der Fragestellungen, erforderlich. Die Bundesregierung macht sich daher und im Übrigen die in der Vorbemerkung der Fragesteller und den Fragen enthaltenen Aussagen und Interpretationen nicht zu eigen. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis über bevorstehende Zuwanderungsbestrebungen dieser betroffenen Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland bzw. gibt es diesbezüglich Austausch mit der spanischen Regierung? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über bevorstehende Zuwanderungsbestrebungen der hier genannten Personengruppen vor, daher ist diesbezüglich auch kein Austausch mit der spanischen Regierung erforderlich. Im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten Raimond Scheirich (AfD) auf Bundestagsdrucksache 21/4372 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Sieht die Bundesregierung ein potenzielles Sicherheitsrisiko in der Freizügigkeitsgewinnung der betroffenen Personen für die Bundesrepublik Deutschland? Bewertungen von Auswirkungen auf Sicherheitsfragen hängen auch von der konkreten Regelung ab. Insofern siehe Vorbemerkung der Bundesregierung. Unabhängig hiervon stehen die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern im engen Austausch und beobachten und beurteilen die Sicherheitslage und potenzielle Sicherheitsrisiken fortwährend. 3. Sind der Bundesregierung andere Fälle dieser Art bekannt, in denen durch die Legalisierung des Aufenthaltsstatus von Migranten in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wurde, dass große Zahlen von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Teile dieser Personen für den deutschen Arbeitsmarkt anzuwerben? Ob es einer Positionierung bedarf, lässt sich erst in Kenntnis der konkreten Regelung bewerten. Insofern siehe auch hierzu die Vorbemerkung der Bundesregierung. 5. Gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung für die Begünstigten der Legalisierung insbesondere auf der Grundlage europäischer Freizügigkeitsregeln für Drittstaatenangehörige die Möglichkeit, legal nach Deutschland weiterzuziehen und hier zudem Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen? Insgesamt wirkt sich das Vorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels im Vergleich zu einer denkbaren irregulären Einreise nach Deutschland ohne einen solchen Aufenthaltstitel als günstiger hinsichtlich der Möglichkeiten einer Rücküberstellung und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland aus. Drittstaatsangehörige, die über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen, der – dem Muster nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (in konsolidierter Fassung abrufbar hier: https://eur-le x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02002R1030-2017 1121) in der jeweils gültigen Fassung entspricht, oder – einem Muster entspricht, das insbesondere als vorläufige Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts von Spanien für Reisen innerhalb des Schengen- Raums notifiziert worden ist (funktional vergleichbar etwa einer deutschen Fiktionsbescheinigung), dürfen sich nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit diesem Aufenthaltstitel und einem gültigen Reisedokument für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Staaten, also auch nach Deutschland, bewegen, sofern sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Schengen-Staaten stehen. Dies bedeutet (Buchstabe a), dass sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments (insbesondere eines Reisepasses) sein müssen, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Das Reisedokument muss hierfür mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sein, und es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Zudem müssen sie (Buchstabe c) auf Nachfrage den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen können. Sie müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder nach Spanien verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Ohne Erlaubnis einer deutschen Behörde dürfen sie in Deutschland grundsätzlich nicht erwerbstätig werden. Sie dürfen zudem (Buchstabe e) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland darstellen und insbesondere nicht in einer deutschen Datenbank zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Sofern Spanien einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, greift nach § 1a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) während eines laufenden etwaigen Asylantrages, während ein Aufenthalt im Bundesgebiet noch andauert, die Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 AsylbLG, so dass ihnen grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden würden. Auch insofern ermöglicht das Vorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels eine einfachere Leistungseinschränkung im Vergleich zu Szenarien, in denen es zu dieser Aufenthaltstitelgewährung nicht gekommen wäre. 6. Befindet sich die Bundesregierung im Hinblick auf das Ausmaß der Legalisierung sowie deren Folgen auf die Migrationspolitik der gesamten EU als ein aus Sicht der Fragesteller erneuter Pullfaktor für illegale Migration im Austausch mit der spanischen Regierung sowie der EU-Kommission, und welche Anliegen vertritt die Bundesregierung hierbei? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen steht die Bundesregierung zu migrationspolitischen Fragen mit allen EU- Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in engem Austausch auf der Grundlage der im Koalitionsvertrag vereinbarten Migrationspolitik. 7. Hat sich die Bundesregierung zum in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen spanischen Vorgehen im Hinblick auf die Pflicht der EU- Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Loyalität und Rücksichtnahme (vgl. u. a. Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gerade im Hinblick auf die bald in Kraft tretende GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform, die auch den Kampf gegen illegale Migration stärken soll, eine Positionierung zur Zulässigkeit dieses Vorgehens erarbeitet, und wenn ja, hält sie dieses für zulässig? Die Bundesregierung hat keine Positionierung im Sinne der Fragestellung erarbeitet. Siehe im Übrigen auch hierzu die Vorbemerkung der Bundesregierung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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