Vorschlag 83102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4879)
Text
Vorschlag 83102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4879)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5186
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4879 –
Vorschlag 83102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge, und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Verband kommunaler Unternehmen
e. V. (VKU)“ beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 83102 – „Beschleunigung
des EE-Ausbaus: Vollständigkeit der Unterlagen definieren“ eine Anpassung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Bundesemissionsschutzgesetzgebung gefordert. Der VKU argumentierte,
das der Begriff „Vollständigkeit“ nicht definiert sei und aus diesem Grund
Genehmigungsverfahren unverhältnismäßig lang andauerten (www.destatis.de/D
E/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekost
en/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile; S. 555).
Die damalige Bundesregierung sprach sich für die Beschleunigung des EE
(erneuerbare Energien)-Ausbaus aus und verwies in diesem Zusammenhang auf
die bereits bei der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgte
Einfügung der Definition des Begriffes „Vollständigkeit“ der Unterlagen
(www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downlo
ads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publi
cationFile; S. 405).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 83102
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz,
zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und
zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 9. Juli 2024) wurde
der Vorschlag bereits umgesetzt. § 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BimSchV) enthält nunmehr eine Definition der
Vollständigkeit.
2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 83102 der
Verbändeabfrage ausweiten und auf andere Wirtschaftssektoren übertragen,
um eine tatsächliche Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu
erreichen, und wenn ja, inwiefern?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Der Vorschlag wurde vollständig umgesetzt. Es wird insoweit auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen. Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) findet für alle von der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) erfassten Anlagen Anwendung.
3. Wirkt sich die Umsetzung des Vorschlages 83102 nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Errichtung von erneuerbaren Energien in unserem
Land aus, und
a) wenn ja, wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren aufgrund der
Umsetzung des Vorschlages 83102,
b) wenn ja, wie lange dauerte ein Genehmigungsverfahren ohne die
Umsetzung des Vorschlages 83102,
Die Dauer von Genehmigungsverfahren ist von verschiedenen Faktoren
abhängig. Auch die Frage der Beschleunigungswirkung einer Definition der
Vollständigkeit kann sich je nach den Voraussetzungen der zu genehmigenden Anlagen
im Einzelfall deutlich unterscheiden. Pauschale Aussagen zur Dauer von
Genehmigungsverfahren können daher nicht getroffen werden.
c) wenn ja, wie viele Genehmigungsverfahren wurden seit der
Umsetzung des Vorschlages 83102 abgeschlossen,
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da
dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.
d) wenn ja, kann der Vorschlag 83102 auch auf andere
Wirtschaftssektoren als den Ausbau der Energiewirtschaft übertragen werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
e) Was versteht die Bundesregierung unter der Vollständigkeit von
Unterlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und aufgrund
welcher Rechtsgrundlage?
Es wird auf den Regelungsinhalt von § 7 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV
verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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