Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes
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Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8114
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antrag
der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Kay Gottschalk, Iris Nieland,
Hauke Finger, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer,
Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker,
Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Arne Raue, Martina
Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich in einer sich grundlegend verändernden
geopolitischen Weltordnung, die von wachsender Instabilität, geopolitischer Rivalität
und komplexen Machtverschiebungen geprägt ist. Vor diesem Hintergrund sieht sich
Deutschland auch mit zunehmenden hybriden Bedrohungen konfrontiert, darunter
Cyberangriffe, Spionage und Sabotage durch staatliche und nichtstaatliche Akteure (vgl.
hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspolitik/nationale-si-
cherheitsstrategie letzter Aufruf 26.05.2026).
Diese Entwicklungen erfordern, dass Sicherheitspolitik nicht nur reaktiv, sondern auf
einer fundierten politisch-strategischen Analyse beruhen muss, um Risiken frühzeitig zu
erkennen, Machtkonstellationen richtig einzuordnen und ggf. geeignete
Gegenmaßnahmen abzuleiten. Die Gewährleistung der nationalen Souveränität, von Resilienz und
strategischer Handlungsfähigkeit erfordert daher eine eigenständige und leistungsfähige
nachrichtendienstliche Aufklärung als einem zentralen Instrument strategischer
Lagebeurteilung (vgl. hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspoli-
tik/nationale-sicherheitsstrategie letzter Aufruf 26.05.2026).
Auch andere Länder reagieren auf die veränderten geopolitischen Rahmenbedingungen
mit einer Anpassung ihrer nachrichtendienstlichen Aufklärung. Als Beispiele seien hier
nur genannt Frankreich, dass 2025 eine National Intelligence Strategy vorgelegt hat
(https://www.elysee.fr/admin/up-
load/default/0001/17/43c8a9bc0eef153b6041e6e68973bd7ac8c4c14e.pdf, letzter Aufruf
26.05.2026) und Schweden hat am 5. Mai 2026 angekündigt, einen eigenen zivilen
Auslandsnachrichtendienst (https://www.regeringen.se/rattsliga-dokument/lagrads-
remiss/2026/05/sveriges-utrikes-underrattelsetjanst/, letzter Zugriff 26.05.2026) nach
dem Vorbild des britischen MI6 aufzustellen (https://www.aftonbladet.se/nyhe-
ter/a/lnM6ge/ny-underrattelsetjanst-ska-vara-klar-2027 letzter Aufruf vom 26.05.2026).
Die Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 20. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des
Grundgesetzes zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Abzug der
Bundeswehr aus Afghanistan und der Evakuierung des deutschen Personals, der Ortskräfte und
anderer betroffener Personen hat zwar gezeigt, dass sich die ursprünglich medial gegen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die damalige Arbeit des BND gerichteten Vorwürfe ausdrücklich nicht halten ließen.
Dennoch wurde festgestellt, dass es einer Stärkung des Bundesnachrichtendienstes
bedürfe (vgl. hierzu https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014700.pdf, insbesondere ab
S. 982, letzter Aufruf 26.05.2026). Auch die Enquetekommission des Deutschen
Bundestages zu „Lehren aus Afghanistan“ hatte u.a. hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes
empfohlen, vorhandene Strukturen zu evaluieren (vgl. hierzu https://dserver.bundes-
tag.de/btd/20/145/2014500.pdf letzter Aufruf 26.05.2026, vor allem Empfehlungen 22
und 33).
Aktuell weist die Leistung des Bundesnachrichtendienstes sowohl aus Sicht
internationaler wie nationaler Experten und Kritiker nicht mehr zeitgemäße Schwächen auf (vgl.
hierzu Robert Arts: Zur überfälligen Reform des BND-Gesetzes, in: Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht, 2026, S. 455ff. sowie https://www.berliner-zeitung.de/article/exper-
ten-fahigkeiten-des-bnd-zu-stark-beschnitten-365350, letzter Aufruf 26.05.2026).
Angesichts der komplexer gewordenen transnationalen Bedrohungslagen hängt die
Handlungsfähigkeit Deutschlands auch von einer effektiven nachrichtendienstlichen
Informationsvernetzung ab. Erweiterte Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur
Speicherung und Weitergabe von Informationen sind daher erforderlich, um sicherheitsrelevante
Erkenntnisse ressort- und behördenübergreifend nutzbar zu machen und eine belastbare
strategische Lagebeurteilung sicherzustellen.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist als Auslandsnachrichtendienst gemäß § 1 BND-
Gesetz (BNDG, https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__1.html, letzter Aufruf
26.05.2026) primär mit der Sammlung und Auswertung von Informationen über das
Ausland betraut. Ihm fehlen derzeit weitreichende operative Befugnisse für aktive
Maßnahmen, sodass er in hohem Maße auf Kooperationen mit ausländischen Partnerdiensten
angewiesen ist. Dies beeinträchtigt die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit
Deutschlands. Im internationalen Vergleich verfügen vergleichbare europäische Dienste über
deutlich weitergehende operative Kompetenzen. Eine entsprechende Stärkung des
Bundesnachrichtendienstes ist daher erforderlich, um Deutschland als verlässlichen
Bündnispartner zu positionieren und die eigene Handlungsfähigkeit in Krisen zu gewährleisten.
Bezeichnend hierfür steht die Äußerung von MdB Ralf Stegner gegenüber der TAZ: „Es
muss ein Ende haben, dass der BND immer wieder von Ereignissen überrascht wird
….Zu klären sind die zentralen Fragen, ob der BND in der gleichen Liga mit den Diensten
unserer engsten Verbündeten mitspielt, ob er mit diesen kooperiert und ob er von ihnen
die wesentlichen Dinge erfährt“ (https://taz.de/Kritik-an-Geheimdienst/!5941786/, letzter
Aufruf 26.05.2026).
Um mit der Leistungsfähigkeit relevanter europäischer Partnerdienste Schritt zu halten
und die Abhängigkeit von ausländischen Informationen zu verringern müsste der
Bundesnachrichtendienst daher auch zu ergänzenden operativen Anschlussmaßnahmen
befugt sein, etwa zur Schwächung gegnerischer Angriffsfähigkeiten durch
Cyberoperationen oder gezielte Sabotage im Ausland. In dieser Richtung äußerte sich schon der
ehemalige Chef des Kanzleramtes, der damalige Kanzleramtsminister Thorsten Frei (vgl.
https://www.n-tv.de/politik/Frei-will-BND-Angriffe-erlauben-operative-Faehigkeiten-
im-Ausland-id30368188.html, letzter Aufruf 26.05.2026).
Der Bundesnachrichtendienst als Auslandsnachrichtendienst und das Bundesamt für
Verfassungsschutz als Inlandsnachrichtendienst nehmen grundlegend verschiedene
Aufgaben wahr. Und dies muss sich auch nach Auffassung von renommierten Experten in einer
klaren gesetzgeberischen Trennung niederschlagen. Das Gesetz über den
Bundesnachrichtendienst ist daher eigenständig und in sich geschlossen zu fassen und sollte nicht auf
das Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen (vgl. hierzu die Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienst-
Rechts vom November 2023 in: Deutscher Bundestag – Ausschuss für Inneres und
Heimat, Ausschussdrucksache 20(4)324 B insb. S. 2f. und https://kripoz.de/wp-content/up-
loads/2020/11/A-Drs-19-4-627-B-data.pdf, letzter Aufruf 02.02.2026).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine Reform des BND-Gesetzes ist verfassungsrechtlich im Rahmen der bestehenden
Sicherheitsarchitektur möglich und geboten, um die Souveränität der Bundesrepublik
nachhaltig zu sichern und die operative Schlagkraft des Dienstes an die aktuellen
Herausforderungen anzupassen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei der Reform der
Nachrichtendienste folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Als souveräner Staat braucht Deutschland einen eigenständigen und auch im
Vergleich mit Diensten der europäischen Nachbarländer gleichermaßen
leistungsfähigen Dienst.
2. Der Bundesnachrichtendienst bleibt der einzige Auslandsnachrichtendienst
Deutschlands.
3. Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst muss sich in Aufgabenzuschnitt,
Befugnissen und Kontrollmaßstäben deutlich vom
Bundesverfassungsschutzgesetz abgrenzen und darf insbesondere nicht auf
dieses verweisen.
4. Um parallele Strukturen und Arbeitsabläufe zu verhindern, sind alle
nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffungsmaßnahmen insbesondere im
Rahmen technischer Aufklärung zwischen dem Militärischen Nachrichtenwesen
der Bundeswehr und dem Bundesnachrichtendienst zu koordinieren.
5. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bundesnachrichtendienst müssen
sowohl die Datenspeicherung als auch einen Datenaustausch zwischen den
deutschen Diensten und Behörden sowie ausländischen Partnern deutlich
erleichtern. Die Weitergabe personenbezogener Daten über deutsche
Staatsangehörige an deutsche Behörden darf demgegenüber aber nur zulässig
sein, soweit konkrete tatsachengestützte Verdachtsmomente im Zusammenhang
mit internationalem Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel oder organisierter
Kriminalität vorliegen.
6. Die operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes sind zu stärken und
seine Befugnisse sollen sich an den entsprechenden Befugnissen von relevanten
europäischen Partnern orientieren.
7. Zukünftig soll der Auftrag des Bundesnachrichtendienstes nicht mehr nur
Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und
deren Auswertung umfassen. Der Bundesnachrichtendienst soll grundsätzlich
die parlamentarisch ausdrücklich vorab geprüfte und genehmigte Befugnis zu
aktiven Maßnahmen (z.B. Counter Hacking und Stören ausländischer IT-
Systeme) erhalten und damit zur Gefahrenabwehr für Deutschland beitragen.
8. Die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes soll zukünftig selbstverständlich
weiterhin parlamentarisch und durch den unabhängigen Kontrollrat erfolgen.
Aber die Anzahl der Kontrollorgane ist zu vermindern und das parlamentarische
Kontrollgremium sowie die G-10-Kommission sind zusammen zu legen, um
Parallelstrukturen und doppelte Arbeitsabläufe abzuschaffen.
9. Vor dem Hintergrund der Haushaltslage soll die neue Kontrollorganisation ohne
zusätzliche Haushaltsstellen gebildet werden.
III. Der Deutsche Bundestag stellt zudem fest:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages sind von den deutschen Bürgern gewählt
worden, um ihre Interessen im Bundestag zu vertreten und nicht die eigenen Interessen oder
die Interessen einer Partei. Demzufolge sind alle Mitglieder des Deutschen Bundestages
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Opposition im Parlament geachtet
werden und damit der Wählerwille umgesetzt wird.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der parlamentarischen Kontrollorgane für den
Bundesnachrichtendienst. Daher haben alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien das
Recht, dort mit Sitz und Stimme vertreten zu sein. Eine Ausgrenzung einzelner
Fraktionen widerspricht dem Wählerwillen und der repräsentativen Demokratie. Daher ist die
parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste nur dann demokratisch legitimiert,
wenn sie den Willen aller Wähler abbildet. Und deshalb muss jede im Deutschen
Bundestag vertretene Fraktion in dem oder den künftigen Kontrollorganen mit Sitz und
Stimme vertreten sein.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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