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Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8114 · Antrag · Original ↗

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Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8114 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antrag der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Arne Raue, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich in einer sich grundlegend verändernden geopolitischen Weltordnung, die von wachsender Instabilität, geopolitischer Rivalität und komplexen Machtverschiebungen geprägt ist. Vor diesem Hintergrund sieht sich Deutschland auch mit zunehmenden hybriden Bedrohungen konfrontiert, darunter Cyberangriffe, Spionage und Sabotage durch staatliche und nichtstaatliche Akteure (vgl. hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspolitik/nationale-si- cherheitsstrategie letzter Aufruf 26.05.2026). Diese Entwicklungen erfordern, dass Sicherheitspolitik nicht nur reaktiv, sondern auf einer fundierten politisch-strategischen Analyse beruhen muss, um Risiken frühzeitig zu erkennen, Machtkonstellationen richtig einzuordnen und ggf. geeignete Gegenmaßnahmen abzuleiten. Die Gewährleistung der nationalen Souveränität, von Resilienz und strategischer Handlungsfähigkeit erfordert daher eine eigenständige und leistungsfähige nachrichtendienstliche Aufklärung als einem zentralen Instrument strategischer Lagebeurteilung (vgl. hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspoli- tik/nationale-sicherheitsstrategie letzter Aufruf 26.05.2026). Auch andere Länder reagieren auf die veränderten geopolitischen Rahmenbedingungen mit einer Anpassung ihrer nachrichtendienstlichen Aufklärung. Als Beispiele seien hier nur genannt Frankreich, dass 2025 eine National Intelligence Strategy vorgelegt hat (https://www.elysee.fr/admin/up- load/default/0001/17/43c8a9bc0eef153b6041e6e68973bd7ac8c4c14e.pdf, letzter Aufruf 26.05.2026) und Schweden hat am 5. Mai 2026 angekündigt, einen eigenen zivilen Auslandsnachrichtendienst (https://www.regeringen.se/rattsliga-dokument/lagrads- remiss/2026/05/sveriges-utrikes-underrattelsetjanst/, letzter Zugriff 26.05.2026) nach dem Vorbild des britischen MI6 aufzustellen (https://www.aftonbladet.se/nyhe- ter/a/lnM6ge/ny-underrattelsetjanst-ska-vara-klar-2027 letzter Aufruf vom 26.05.2026). Die Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses der 20. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan und der Evakuierung des deutschen Personals, der Ortskräfte und anderer betroffener Personen hat zwar gezeigt, dass sich die ursprünglich medial gegen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. die damalige Arbeit des BND gerichteten Vorwürfe ausdrücklich nicht halten ließen. Dennoch wurde festgestellt, dass es einer Stärkung des Bundesnachrichtendienstes bedürfe (vgl. hierzu https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014700.pdf, insbesondere ab S. 982, letzter Aufruf 26.05.2026). Auch die Enquetekommission des Deutschen Bundestages zu „Lehren aus Afghanistan“ hatte u.a. hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes empfohlen, vorhandene Strukturen zu evaluieren (vgl. hierzu https://dserver.bundes- tag.de/btd/20/145/2014500.pdf letzter Aufruf 26.05.2026, vor allem Empfehlungen 22 und 33). Aktuell weist die Leistung des Bundesnachrichtendienstes sowohl aus Sicht internationaler wie nationaler Experten und Kritiker nicht mehr zeitgemäße Schwächen auf (vgl. hierzu Robert Arts: Zur überfälligen Reform des BND-Gesetzes, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2026, S. 455ff. sowie https://www.berliner-zeitung.de/article/exper- ten-fahigkeiten-des-bnd-zu-stark-beschnitten-365350, letzter Aufruf 26.05.2026). Angesichts der komplexer gewordenen transnationalen Bedrohungslagen hängt die Handlungsfähigkeit Deutschlands auch von einer effektiven nachrichtendienstlichen Informationsvernetzung ab. Erweiterte Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Speicherung und Weitergabe von Informationen sind daher erforderlich, um sicherheitsrelevante Erkenntnisse ressort- und behördenübergreifend nutzbar zu machen und eine belastbare strategische Lagebeurteilung sicherzustellen. Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist als Auslandsnachrichtendienst gemäß § 1 BND- Gesetz (BNDG, https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/__1.html, letzter Aufruf 26.05.2026) primär mit der Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland betraut. Ihm fehlen derzeit weitreichende operative Befugnisse für aktive Maßnahmen, sodass er in hohem Maße auf Kooperationen mit ausländischen Partnerdiensten angewiesen ist. Dies beeinträchtigt die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit Deutschlands. Im internationalen Vergleich verfügen vergleichbare europäische Dienste über deutlich weitergehende operative Kompetenzen. Eine entsprechende Stärkung des Bundesnachrichtendienstes ist daher erforderlich, um Deutschland als verlässlichen Bündnispartner zu positionieren und die eigene Handlungsfähigkeit in Krisen zu gewährleisten. Bezeichnend hierfür steht die Äußerung von MdB Ralf Stegner gegenüber der TAZ: „Es muss ein Ende haben, dass der BND immer wieder von Ereignissen überrascht wird ….Zu klären sind die zentralen Fragen, ob der BND in der gleichen Liga mit den Diensten unserer engsten Verbündeten mitspielt, ob er mit diesen kooperiert und ob er von ihnen die wesentlichen Dinge erfährt“ (https://taz.de/Kritik-an-Geheimdienst/!5941786/, letzter Aufruf 26.05.2026). Um mit der Leistungsfähigkeit relevanter europäischer Partnerdienste Schritt zu halten und die Abhängigkeit von ausländischen Informationen zu verringern müsste der Bundesnachrichtendienst daher auch zu ergänzenden operativen Anschlussmaßnahmen befugt sein, etwa zur Schwächung gegnerischer Angriffsfähigkeiten durch Cyberoperationen oder gezielte Sabotage im Ausland. In dieser Richtung äußerte sich schon der ehemalige Chef des Kanzleramtes, der damalige Kanzleramtsminister Thorsten Frei (vgl. https://www.n-tv.de/politik/Frei-will-BND-Angriffe-erlauben-operative-Faehigkeiten- im-Ausland-id30368188.html, letzter Aufruf 26.05.2026). Der Bundesnachrichtendienst als Auslandsnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz als Inlandsnachrichtendienst nehmen grundlegend verschiedene Aufgaben wahr. Und dies muss sich auch nach Auffassung von renommierten Experten in einer klaren gesetzgeberischen Trennung niederschlagen. Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst ist daher eigenständig und in sich geschlossen zu fassen und sollte nicht auf das Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen (vgl. hierzu die Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienst- Rechts vom November 2023 in: Deutscher Bundestag – Ausschuss für Inneres und Heimat, Ausschussdrucksache 20(4)324 B insb. S. 2f. und https://kripoz.de/wp-content/up- loads/2020/11/A-Drs-19-4-627-B-data.pdf, letzter Aufruf 02.02.2026). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Eine Reform des BND-Gesetzes ist verfassungsrechtlich im Rahmen der bestehenden Sicherheitsarchitektur möglich und geboten, um die Souveränität der Bundesrepublik nachhaltig zu sichern und die operative Schlagkraft des Dienstes an die aktuellen Herausforderungen anzupassen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei der Reform der Nachrichtendienste folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Als souveräner Staat braucht Deutschland einen eigenständigen und auch im Vergleich mit Diensten der europäischen Nachbarländer gleichermaßen leistungsfähigen Dienst. 2. Der Bundesnachrichtendienst bleibt der einzige Auslandsnachrichtendienst Deutschlands. 3. Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst muss sich in Aufgabenzuschnitt, Befugnissen und Kontrollmaßstäben deutlich vom Bundesverfassungsschutzgesetz abgrenzen und darf insbesondere nicht auf dieses verweisen. 4. Um parallele Strukturen und Arbeitsabläufe zu verhindern, sind alle nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffungsmaßnahmen insbesondere im Rahmen technischer Aufklärung zwischen dem Militärischen Nachrichtenwesen der Bundeswehr und dem Bundesnachrichtendienst zu koordinieren. 5. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bundesnachrichtendienst müssen sowohl die Datenspeicherung als auch einen Datenaustausch zwischen den deutschen Diensten und Behörden sowie ausländischen Partnern deutlich erleichtern. Die Weitergabe personenbezogener Daten über deutsche Staatsangehörige an deutsche Behörden darf demgegenüber aber nur zulässig sein, soweit konkrete tatsachengestützte Verdachtsmomente im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel oder organisierter Kriminalität vorliegen. 6. Die operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes sind zu stärken und seine Befugnisse sollen sich an den entsprechenden Befugnissen von relevanten europäischen Partnern orientieren. 7. Zukünftig soll der Auftrag des Bundesnachrichtendienstes nicht mehr nur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und deren Auswertung umfassen. Der Bundesnachrichtendienst soll grundsätzlich die parlamentarisch ausdrücklich vorab geprüfte und genehmigte Befugnis zu aktiven Maßnahmen (z.B. Counter Hacking und Stören ausländischer IT- Systeme) erhalten und damit zur Gefahrenabwehr für Deutschland beitragen. 8. Die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes soll zukünftig selbstverständlich weiterhin parlamentarisch und durch den unabhängigen Kontrollrat erfolgen. Aber die Anzahl der Kontrollorgane ist zu vermindern und das parlamentarische Kontrollgremium sowie die G-10-Kommission sind zusammen zu legen, um Parallelstrukturen und doppelte Arbeitsabläufe abzuschaffen. 9. Vor dem Hintergrund der Haushaltslage soll die neue Kontrollorganisation ohne zusätzliche Haushaltsstellen gebildet werden. III. Der Deutsche Bundestag stellt zudem fest: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages sind von den deutschen Bürgern gewählt worden, um ihre Interessen im Bundestag zu vertreten und nicht die eigenen Interessen oder die Interessen einer Partei. Demzufolge sind alle Mitglieder des Deutschen Bundestages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Opposition im Parlament geachtet werden und damit der Wählerwille umgesetzt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der parlamentarischen Kontrollorgane für den Bundesnachrichtendienst. Daher haben alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien das Recht, dort mit Sitz und Stimme vertreten zu sein. Eine Ausgrenzung einzelner Fraktionen widerspricht dem Wählerwillen und der repräsentativen Demokratie. Daher ist die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste nur dann demokratisch legitimiert, wenn sie den Willen aller Wähler abbildet. Und deshalb muss jede im Deutschen Bundestag vertretene Fraktion in dem oder den künftigen Kontrollorganen mit Sitz und Stimme vertreten sein. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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