Abrechnungsbetrug im Pflegewesen - Strukturelle Defizite bei Kontrolle und Missbrauchsprävention (Antwort zu Drs. 21/4675)
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Abrechnungsbetrug im Pflegewesen - Strukturelle Defizite bei Kontrolle und Missbrauchsprävention (Antwort zu Drs. 21/4675)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5114
21. Wahlperiode 30.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Claudia Weiss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4675 –
Abrechnungsbetrug im Pflegewesen – Strukturelle Defizite bei Kontrolle und
Missbrauchsprävention
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichte über umfangreichen Abrechnungsbetrug im Gesundheits- und
Pflegewesen, insbesondere im Bereich ambulanter Pflegedienste, werfen erhebliche
Fragen zur Funktionsfähigkeit und Kontrolltiefe der bestehenden Prüf- und
Abrechnungssysteme auf (https://geschaeftsbericht.gkv-spitzenverband.de/ver
band/fehlverhaltensstelle/; www.vdek.com/LVen/NRW/fokus/abrechnungsma
nipulation.html). Ermittlungsbehörden weisen seit Jahren darauf hin, dass ein
erheblicher Teil der bekannten Betrugsfälle nicht auf komplexe
Täuschungshandlungen zurückzuführen ist, sondern auf strukturelle Schwächen,
unzureichende Kontrollen und ein System, das Manipulation offenbar in großem
Umfang ermöglicht (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldung
en/250731_BLB_Wikri24.html; https://md-bund.de/presse/pressemitteilunge
n/archiv/kontrollmoeglichkeit-fuer-haeusliche-krankenpflege-verbessern.html;
www.gkv-90prozent.de/ausgabe/07/meldungen/07_haeusliche_krankenpflege/
07_haeusliche_krankenpflege.html). Besonders problematisch erscheint den
Fragestellern dabei, dass Pflegeleistungen teilweise auch unter Mitwirkung
der angeblich Pflegebedürftigen erschlichen werden können (www.berlin.de/b
a-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-soziales/hilfe-zur-pflege/artik
el.118576.php; www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/
pflegezu-hause/probleme-mit-der-rechnung-des-pflegedienstes-was-kann-ich-tun-7
4395). Wenn es für Senioren möglich ist, gegenüber Prüfinstanzen
Pflegebedürftigkeit oder Leistungsinanspruchnahme darzustellen, die tatsächlich nicht
oder nicht in dem abgerechneten Umfang vorliegt, stellt sich die
grundsätzliche Frage nach der Verlässlichkeit der Feststellungs- und
Kontrollmechanismen (www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-soziale
s/hilfe-zur-pflege/artikel.118576.php; https://md-bund.de/presse/pressemitteil
ungen/archiv/kontrollmoeglichkeit-fuer-haeusliche-krankenpflege-verbesser
n.html). Ein System, das solche Konstellationen zulässt, lädt nach Auffassung
der Fragesteller nicht nur zu Missbrauch durch Leistungserbringer ein,
sondern untergräbt auch das Vertrauen der Beitragszahler in die Solidität der
sozialen Sicherungssysteme (www.vdek.com/LVen/NRW/fokus/abrechnungsmani
pulation/betrug-und-fehlverhalten.html; www.aok.de/pk/dokumente-vollmach
ten-patientenrechte/fehlverhalten-im-gesundheitswesen-bekaempfen/). Die
vorliegende Kleine Anfrage zielt daher ausdrücklich nicht primär auf die blo-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 27. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ße Darstellung von Schadenssummen ab, sondern auf die Ursachenanalyse
(www.bundestag.de/services/glossar/glossar/A/anfragen-977720), warum es
offenbar so einfach ist, Pflegeleistungen zu erschwindeln (https://md-bund.de/
presse/pressemitteilungen/archiv/kontrollmoeglichkeit-fuer-haeusliche-kranke
npflege-verbessern.html; www.gkv-90prozent.de/ausgabe/07/meldungen/07_h
aeusliche_krankenpflege/07_haeusliche_krankenpflege.html), welche
strukturellen, organisatorischen oder rechtlichen Defizite systematischen Missbrauch
begünstigen (https://geschaeftsbericht.gkv-spitzenverband.de/verband/fehlver
haltensstelle/; www.vdek.com/LVen/NRW/fokus/abrechnungsmanipulatio
n.html) und weshalb bestehende Kontrollinstrumente vielfach erst dann
greifen, wenn erhebliche finanzielle Schäden bereits entstanden sind (www.bk
a.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldungen/250731_BLB_Wikri2
4.html; https://geschaeftsbericht.gkv-spitzenverband.de/verband/fehlverhalten
sstelle/; www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-haus
e/probleme-mit-der-rechnung-des-pflegedienstes-was-kann-ich-tun-74395).
Angesichts der demografischen Entwicklung, steigenden Pflegekosten und
wachsenden Beitragsbelastung für Bürger und Unternehmen ist es aus Sicht
der Fragesteller zwingend erforderlich, die Widerstandsfähigkeit des Systems
gegen Betrug, Fehlanreize und organisierte Strukturen kritisch zu überprüfen
und transparent darzulegen, wo staatliche Aufsicht und Verantwortung bislang
nicht ausreichend wahrgenommen werden (www.destatis.de/DE/Themen/Gese
llschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsvorausberechnung/_inhalt.html;
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/12/PD24_478_224.html;
www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pv_grundprinzipien/pflege_b
eitragssatz/beitragssatz.jsp; www.bundesgesundheitsministerium.de/service/p
ublikationen/details/bericht-breg-zukunftssichere-finanzierung-soziale-pflegev
ersicherung.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die effektive Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ist für die
Bundesregierung ein wichtiges und dauerhaft im Fokus stehendes Thema. Mit
dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wurde festgelegt, dass Stellen zur
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten sind, die
Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder
auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im
Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder
der sozialen Pflegeversicherung (SPV) hindeuten. Seit dem Inkrafttreten des
GMG sind die entsprechenden Normen regelmäßig angepasst bzw. überarbeitet
worden. Beispielhaft zu nennen sind hier Änderungen durch das Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, 378),
das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) oder das Gesetz für schnellere Termine
und bessere Versorgung – Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom
6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). Weitere Effektivierungsmaßnahmen sind
geplant.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs im
Gesundheitswesen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
drei Jahren bundesweit geführt, und welcher Anteil entfällt konkret auf
ambulante Pflegedienste (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage erfolgt mit Daten der polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS). Die Datenerfassung in der PKS erfolgt ausgangsstatistisch, das heißt
zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.
Die Fallentwicklung zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen gemäß der
§§ 263, 263a des Strafgesetzbuchs (StGB) (PKS-Schlüssel 518110) für die
Jahre 2022 bis 2024 kann dem Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024 des
Bundeskriminalamts (BKA) entnommen werden, das über die Internetseite des
BKA abrufbar ist (www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Kurzmeldung
en/250731_BLB_Wikri24.html).
Die Anzahl der erfassten Fälle betrug demnach für das Jahr 2024 20 553 Fälle,
für das Jahr 2023 2 169 Fälle und für das Jahr 2022 2 744 Fälle. Der Fallanstieg
für das Jahr 2024 ist maßgeblich auf ein Umfangverfahren aus Schleswig-
Holstein zurückzuführen, das die Bereiche Wirtschaftskriminalität bei Betrug und
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen betraf.
Es liegen keine Daten dazu vor, welcher Anteil auf ambulante Pflegedienste
entfällt.
2. In wie vielen Fällen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Abschluss der Ermittlungen nachweislich nicht erbrachte
Pflegeleistungen vor (also fingierte Abrechnungen; bitte ebenfalls nach Jahr und
Bundesland differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Fälle
mutmaßlich systematischen Betrugs durch organisierte Pflegedienste im
Zusammenhang mit erschwindelten Pflegegraden, fingierten
Pflegediensten oder vergleichbaren Maschen zuzuordnen sind (wenn ja, bitte
darlegen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Welche konkreten Schwachstellen im Abrechnungssystem der
gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ermöglichen es nach Kenntnis der
Bundesregierung, dass Leistungserbringer scheinbare Pflegeleistungen
für echte und bzw. oder interessierte „Senioren“ abrechnen können,
ohne dass die tatsächliche Bedürftigkeit oder Leistungserbringung
effektiv geprüft wird (z. B. Papierrechnungen ohne direkte
Leistungsüberprüfung, fehlende Plausibilitätskontrollen, limitierte Vor-Ort-
Kontrollen etc.; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Abrechnung ambulanter Pflegedienste ist im Bereich des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) und seit diesem Jahr auch für den Bereich des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vollelektronisch – also auch
inklusive digitalem Leistungsnachweis – möglich. Zuvor wurden
Leistungsnachweise noch in Papierform an die Pflegekassen oder an Abrechnungsdienstleister
übermittelt. Qualifikationen des Pflegepersonals wurden als Handzeichenlisten
bei den Pflegekassen vorgelegt. Dieses nicht vollelektronische Verfahren hat
die Aufdeckung von Abrechnungsbetrug nicht begünstigt. Im Zuge der
vollelektronischen Abrechnung müssen Pflegedienste nunmehr auch die lebenslange
Beschäftigtennummer (LBNR) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
übermitteln, die oder der die Leistung erbracht hat. Für die Abrechnungsprüfung
erhalten die Kranken- und Pflegekassen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte ein pseudonymisiertes Gesamtverzeichnis aller LBNR und
den jeweils hinterlegten Qualifikationen. Damit wird den Pflege- und
Krankenkassen eine Prüfung der Abrechnung, auch auf Plausibilität hin, besser möglich
sein.
Seit dem Jahr 2016 wird im Rahmen der regelmäßigen Qualitätsprüfungen bei
ambulanten Pflegediensten vom Medizinischen Dienst oder dem Prüfdienst der
privaten Krankenversicherung e. V. auch eine Abrechnungsprüfung
durchgeführt. In Form eines Screenings werden Leistungen kontrolliert, die die
Pflegedienste den Kranken- und Pflegekassen in Rechnung gestellt haben. Dabei
werten die Prüferinnen und Prüfer die Pflegedokumentation und sonstige
Unterlagen wie Rechnungen, Tourenpläne oder Qualifikationsnachweise aus und
berücksichtigen Auskünfte der pflegebedürftigen Personen, von An- und
Zugehörigen, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflegedienste sowie
Informationen aus der Inaugenscheinnahme der Pflegebedürftigen. Werden dabei
Auffälligkeiten festgestellt, erhalten die betroffenen Kranken- und Pflegekassen die
notwendigen Informationen. Diese entscheiden dann über das weitere
Vorgehen. Nicht jede festgestellte Auffälligkeit ist auf Abrechnungsbetrug
zurückzuführen. Laut 8. Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes Bund gab es im
Jahr 2023 insgesamt 10 954 Abrechnungsprüfungen im Rahmen von
Qualitätsprüfungen.
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) wurden die Strukturen der
Leistungserbringung in der außerklinischen Intensivpflege neu geordnet. Die Versorgung
soll verbessert, die Qualität der Leistungserbringung erhöht und Fehlanreize
vermieden werden; beispielsweise soll durch eine Stärkung der
Beatmungsentwöhnung verhindert werden, dass Patientinnen und Patienten mit
Entwöhnungspotenzial länger als medizinisch indiziert beatmet werden. Damit
Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt
werden, haben die Medizinischen Dienste (MD) im Auftrag der Krankenkassen
im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich
insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung
sichergestellt werden kann.
Im Bereich der außerklinischen Intensivpflege erfolgen durch den MD zudem
auch Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach den Regelungen des § 275b
SGB V. Diese Prüfungen beziehen sich stets auf einen Leistungserbringer. Die
Prüfungen finden als Regelprüfungen, die grundsätzlich unangemeldet
erfolgen, und als von den Krankenkassen und ihren Verbänden initiierte
Anlassprüfungen statt.
Gegenstand der Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen ist nach der geltenden
Qualitätsprüfungs-Richtlinie auch die Prüfung der Abrechnung der erbrachten
Leistungen. Liegen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers vor,
informiert der MD die auftragserteilenden Krankenkassen (§ 275b Absatz 2
Satz 8 in Verbindung mit § 277 Absatz 1 Satz 4 SGB V), die Stellen zur
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a Absatz 3b Satz 3
SGB V) sowie die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige
Aufsichtsbehörde (§ 115 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Besteht darüber hinaus in den
genannten Fallkonstellationen der Verdacht auf eine Straftat, ist der MD befugt, die
Ermittlungsbehörden zu informieren.
5. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es derzeit „zu leicht“
sei, Pflegeleistungen zu erschwindeln (Beispiel: Vorbereitung von
Senioren zur glaubhaften Darstellung von Pflegebedürftigkeit vor
Kontrolleuren und teilweise fehlende ärztliche Verifikation; vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, aus welchen Gründen?
Vor dem Hintergrund, dass die Ermittlungsverfahren im Phänomenbereich
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen grundsätzlich durch die zuständigen
Polizeidienststellen der Länder geführt werden, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Welche Maßnahmen haben der Bund und nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder bisher ggf. ergriffen, um missbräuchliche
Praxisverdichtung, erschwindelte Pflegegrade und fingierte
Leistungsabrechnungen zu verhindern (bitte dabei auch den Einsatz von Prüf- und
Kontrollinstrumenten, z. B. stichprobenhafte Leistungsnachweise,
Digitalisierung, KI-gestützte Analysen in Prüfverfahren, darstellen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen
evaluiert die Bundesregierung neben den in der Antwort zu Frage 4
aufgezählten leistungsrechtlichen Maßnahmen stetig die seit dem Jahr 2002 gesetzlich
verankerte Arbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten (§§ 197a
SGB V, 47a SGB XI) und entwickelt die gesetzlichen Regelungen entsprechend
fort. Aktuell werden mehrere Effektivierungsmaßnahmen vorbereitet.
So sollen die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen ausnahmslos in
die Fehlverhaltensbekämpfung einbezogen werden, um insbesondere kleinere
Kranken- bzw. Pflegekassen bei dieser Aufgabe zu unterstützen und
Fehlverhalten durch Zentralisierung systematischer aufzudecken. Im Weiteren sollen
Datenübermittlungsbefugnisse erweitert und die Voraussetzungen für eine auf
Künstlicher Intelligenz gestützten Datenverarbeitung gesetzlich klargestellt
werden. Außerdem soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) verpflichtet werden, ein Konzept für eine bundesweite
Betrugspräventionsdatenbank vorzulegen.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des
Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101)
wurden Krankenkassen zudem verpflichtet, Daten über die bei ihr in Anspruch
genommenen Leistungen in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu speichern,
soweit die oder der Versicherte dem nicht widerspricht. So können Patientinnen
und Patienten über die ePA-App unkompliziert und genauer überprüfen, welche
Leistungen von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten erbracht und
abgerechnet wurden. Einer gesonderten Antragstellung bei der jeweiligen
Krankenkasse bedarf es hierfür nicht mehr. Fallen Versicherten bei ihrer Überprüfung
Ungereimtheiten auf, können sie diese an die
Fehlverhaltensbekämpfungsstellen der Kranken – und Pflegekassen nach den §§ 197a SGB V, 47a SGB XI
oder auch an die Fehlverhaltensbekämpfungsstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 81a SGB V
melden.
Als Reaktion auf Fälle von Abrechnungsbetrug durch ambulante Pflegedienste
hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 4242) vorgeschrieben, dass im Rahmen der regelmäßigen
Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegediensten obligatorisch auch eine
Abrechnungsprüfung vom MD oder dem Prüfdienst der privaten
Krankenversicherung e. V. durchgeführt wird.
Die Richtlinien des MD Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach
SGB XI sehen vor, dass sich die antragstellende Person bei Verdacht auf
Identitätstäuschung oder bei begründeten Zweifeln mit einem Identifikationsausweis
auszuweisen hat. Ausnahmefälle und begründete Zweifel müssen im
Formulargutachten hinreichend erläutert werden. In der Begutachtungspraxis der MD
wird zudem in den seltenen Fällen, in denen Betrugsverdacht besteht, die
Begutachtung bei Bedarf durch zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen durchgeführt.
Darüber hinaus unterliegt die Pflegebegutachtung einem eigens hierfür
geschaffenen Verfahren der Qualitätssicherung auf Grundlage der Richtlinien des MD
Bund nach § 53d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB XI. Hinweise auf
systematische Gesetzesverstöße im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
oder eine generelle systembedingte Anfälligkeit für Betrugsstraftaten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die Strafverfolgung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Diese haben die
Möglichkeit, spezialisierte Einheiten und sogenannte
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von Korruption und Abrechnungsbetrug im
Gesundheitswesen einzurichten.
7. In welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Pflegedienste oder sonstige Leistungserbringer von ausländischer Herkunft
(insbesondere aus Osteuropa) identifiziert, gegen die Ermittlungen
wegen Abrechnungsbetrugs geführt wurden, und in welchen Fällen führte
dies nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren oder
Lizenzentzügen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welche statistischen Daten oder Schätzungen (z. B. Dunkelziffern)
liegen der Bundesregierung ggf. vor, wie hoch der tatsächliche Schaden
durch Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen ist, wenn mutmaßlich
nicht entdeckte Fälle berücksichtigt werden?
Über die in den Berichten des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 197a Absatz 6
SGB V und § 47a SGB XI gesetzlich vorgegebenen Dateninhalte hinaus, liegen
der Bundesregierung keine Daten vor.
Die Bundesregierung begrüßt insoweit den Beschluss des GKV-
Spitzenverbandes, eine Studie zum Dunkelfeld von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu
beauftragen.
Eine solche Studie an sich verhindert allerdings grundsätzlich keine Situation,
die zu Fehlverhalten im Gesundheitswesen führt oder solches begünstigt. Es ist
daher wichtig, die vorhandenen Ressourcen weiterhin aktiv in Richtung
Effektivierungsmaßnahmen der Fehlverhaltensbekämpfung (siehe Antwort zu
Frage 6) zu lenken.
9. Welche gesetzgeberischen Initiativen plant die Bundesregierung ggf., um
das System der Pflegeabrechnung nachhaltig zu sichern, insbesondere
um die Integrität und Effizienz der Prüfung von Pflegeleistungen
sicherzustellen?
Die Bundesregierung prüft entsprechende Maßnahmen regelmäßig. Des
Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen.
Zudem haben sich im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt
Pflege“ Bund und Länder darauf verständigt, dass die Bekämpfung von
Fehlverhalten mittels KI-Einsatz weiterentwickelt werden soll.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die aktuellen
Regelungen Anreize für Organisierte Kriminalität oder für „Pflegemafia“-
Strukturen schaffen könnten, die sich auf systematischen Betrug im
Gesundheits- und Pflegebereich spezialisiert haben, und welche
Gegenmaßnahmen werden geplant (www.aok.de/pp/bv/pm/fehlverhaltensbericht-fu
er-2022-und-2023/; www.polizei.bayern.de/schuetzen-und-vorbeugen/kri
minalitaet/betrugsdelikte/005492/index.html)?
Hinsichtlich bereits umgesetzter bzw. geplanter Maßnahmen zur Vermeidung
und Bekämpfung missbräuchlichen Fehlverhaltens bzw. Betrugs im
Gesundheitswesen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 6 und 9 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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