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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507, 21/4983)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4985 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507, 21/4983) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4985 21. Wahlperiode 25.03.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2999, 21/3507, 21/4983 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2010/40/EU und der dazugehörigen delegierten Verordnungen in nationales Recht umzusetzen und die digitale Transformation des Verkehrssektors zu fördern. Die nationale Umsetzung soll durch die Neufassung des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) erfolgen und einen Rechtsrahmen für die Einführung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von IVS im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern schaffen. Die bereits vorhandene nationale Stelle bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) soll zusätzlich Koordinierungsaufgaben übernehmen, um vorrangig die harmonisierte Umsetzung durch die verschiedenen Verpflichteten (z. B. Straßenbetreiber, Verkehrsunternehmen, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter und Diensteanbieter) sicherzustellen. Mit dem neugefassten IVSG wird an geeigneten Stellen direkt auf die grundlegenden Bestimmungen der IVS-Richtlinie sowie der delegierten Rechtsakte verwiesen, dadurch kann bei weiteren Änderungen im EU-Recht auf eine gesetzliche Anpassung weitgehend verzichtet werden. Bereits existierende Landes- und Kommunalsysteme sollen weiterhin als Datenmittler zur Nationalen Stelle genutzt werden können, wodurch keine neuen Strukturen geschaffen oder bestehende Systeme ersetzt werden müssen. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz auch die Durchführung der Datenbereitstellung infolge der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, eine weitere Regelung aus den delegierten Verordnungen konkretisiert und die Bereitstellungspflicht von bereits erfassten Daten zur Auslastung der Fahrzeuge im Linienverkehr gewährleistet werden, wobei auch Folgeänderungen, wie im Personenbeförderungsgesetz (PBefG), notwendig sind. Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Mit Änderung des Gesetzes werden die Datenbereitstellungspflichten für Auslastungsdaten reduziert. Damit reduziert sich die im Gesetzentwurf dargestellte Erhöhung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um einmalig 1.864.000 Euro und um jährlich 186.000 Euro. Die mit Änderungsantrag eingeführte Registrierungspflicht in § 8 Absatz 3 (neu) IVSG führt zu Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Verkehr. Dies betrifft die Anpassung der Mobilithek mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von 20.000 Euro. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems zur Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU- Berichtspflichten und die Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung. Einnahmen sind nicht zu erwarten. Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von 322.889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2.060.000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten von 884.052 Euro zusätzlich infolge der neuen Aufgaben für den Betrieb der Mobilithek, die u.a. die Aufgaben des Nationalen Zugangspunktes wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der Datenbereitstellung angepasst werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in Höhe von 161.445 Euro, Sacheinzelausgaben in Höhe von 3.257.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 1.265.646 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer Planstellen erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD)) sowie temporär eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und technisch administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde bedient (z. B. BASt), sind die entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar: Personalmittel: − 2026: Einrichtung von acht Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe hD-Stellen und eine volle und temporär eine halbe gD-Stellen) − ab 2027: Weiternutzung 4 Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-Stelle) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): − 2026: 3.185.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software 1.125.000 Euro) − 2027: 3.185.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software 1.125.000 Euro) − 2028: 3.060.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software 1.000.000 Euro) − ab 2029: 2.060.000 Euro Der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) werden mit dem IVSG für die Nationale Stelle (bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen. Zudem wird zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT- System zur Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits vorhandenes IT-System für die Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen für die Berichterstellung angepasst. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben der Nationale Stelle entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.983.000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830.000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten in Höhe von 877.000 Euro. Zudem entstehen zusätzlich einmalige Sacheinzelausgaben in Höhe von 2.500.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 735.000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen erforderlich (23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen Dienst (gD)).Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar: Personalmittel: − 2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet), davon 12 hD-Stellen und drei gD-Stelle) − ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): − 2026: 2.330.000 Euro (für Betrieb 830.000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software 1.500.000 Euro) − 2027: 1.830.000 Euro (für Betrieb 830.000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software 1.000.000 Euro) − ab 2028: 830.000 Euro Ergänzende Hinweise: Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den Aufgaben der Nationalen Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Art. 20 AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen Personalmittel der BASt um 387.000 Euro (vier hD-Stellen) auf 2.596.000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen. Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12 Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d. h. nach Auslagerung der Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR – 4 hD-Stellen – so würden im Minimum mindestens neun hD-Stellen und eine gD-Stelle bei entsprechendem Anwuchs der Sachkosten um ca. 2.500.000 Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die Nationale Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine hD-Stelle E 15 für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für Produkt-Management- und Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für Community Management, drei hD- Stellen E 14 für Datenmodelle und Datenanalyse und eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch würde sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt auf 992.000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen. Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes, Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und Dienstebereitstellung an. Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten, die zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen abgeschätzt werden können. Personalmittel: − ab 2026: Einrichtung von drei Planstellen, davon eine hD-Stelle und zwei gD- Stellen) Sachmittel (ohne Gemeinkosten): − 2026/2027: insgesamt ca. 4.000.000 Euro für die Anpassung vorhandener Software zur Datenbereitstellung − ab 2028: 1.000.000 Euro Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich von den künftig zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen abhängig sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und Verdichtung der noch sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter betrieblicher Aufwand (Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind. Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 1.362.000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26.000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten, Eigenerklärungen und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 6.638.000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1.992.000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand. Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall entstehen Aufwände für die Digitalisierung und für die maschinenlesbare Aufbereitung vorhandener Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Sachkosten, da geeignete Tools von den Ländern bereitgestellt werden. Gemeinkosten sind ggf. nicht quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden können. Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im Einzelplan 12 auszugleichen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine Veränderung. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50.608.000 Euro. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 32.838.000 Euro. Davon entfallen einmalig 29.070.000 Euro und jährlich 7.264.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich aus der Umsetzung der EU- Vorgaben von Artikel 6a und Artikel 17 der IVS-Richtlinie. Gemäß den vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vom 11.12.2014 stellt die 1:1-Umsetzung von EU- Vorgaben eine Ausnahme der „One-in, one- out“-Regelung dar. Die eigentlich anfallenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten zur Abgabe einer unbestimmten Anzahl von Erklärungen zur Erfüllung der Delegierten Verordnungen zur IVS-Richtlinie und zur Lieferung von Fachbeträgen für die Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie werden soweit möglich durch die Mehrfachnutzung gemeldeter Daten auf das unbedingt Notwendige reduziert. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12.909.000 Euro. Davon entfallen 7.880.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5.029.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18.613.000 Euro. Davon entfallen 9.967.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 8.646.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 25. März 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Paula Piechotta Berichterstatterin Florian Oßner Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Uwe Schmidt Berichterstatter Sascha Wagner Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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