Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507, 21/4983)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Bericht zu Drs. 21/2999, 21/3507, 21/4983)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4985
21. Wahlperiode 25.03.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2999, 21/3507, 21/4983 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Bericht der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Florian Oßner, Marcus
Bühl, Uwe Schmidt, Sascha Wagner und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie
2010/40/EU und der dazugehörigen delegierten Verordnungen in nationales Recht
umzusetzen und die digitale Transformation des Verkehrssektors zu fördern. Die
nationale Umsetzung soll durch die Neufassung des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes
(IVSG) erfolgen und einen Rechtsrahmen für die Einführung, den Betrieb und die
Qualitätssicherung von IVS im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern schaffen. Die bereits vorhandene nationale Stelle bei der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) soll zusätzlich Koordinierungsaufgaben
übernehmen, um vorrangig die harmonisierte Umsetzung durch die verschiedenen
Verpflichteten (z. B. Straßenbetreiber, Verkehrsunternehmen, im Bereich der
Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter und Diensteanbieter) sicherzustellen. Mit
dem neugefassten IVSG wird an geeigneten Stellen direkt auf die grundlegenden
Bestimmungen der IVS-Richtlinie sowie der delegierten Rechtsakte verwiesen, dadurch
kann bei weiteren Änderungen im EU-Recht auf eine gesetzliche Anpassung
weitgehend verzichtet werden. Bereits existierende Landes- und Kommunalsysteme sollen
weiterhin als Datenmittler zur Nationalen Stelle genutzt werden können, wodurch
keine neuen Strukturen geschaffen oder bestehende Systeme ersetzt werden müssen.
Darüber hinaus soll mit dem Gesetz auch die Durchführung der Datenbereitstellung
infolge der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe, eine weitere Regelung aus den delegierten Verordnungen
konkretisiert und die Bereitstellungspflicht von bereits erfassten Daten zur Auslastung der
Fahrzeuge im Linienverkehr gewährleistet werden, wobei auch Folgeänderungen, wie
im Personenbeförderungsgesetz (PBefG), notwendig sind.
Darüber hinaus hat der Verkehrsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Mit Änderung des Gesetzes werden die Datenbereitstellungspflichten für
Auslastungsdaten reduziert. Damit reduziert sich die im Gesetzentwurf dargestellte Erhöhung des
Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um einmalig 1.864.000 Euro und um jährlich
186.000 Euro.
Die mit Änderungsantrag eingeführte Registrierungspflicht in § 8 Absatz 3 (neu) IVSG
führt zu Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für
Verkehr. Dies betrifft die Anpassung der Mobilithek mit einem einmaligen
Erfüllungsaufwand von 20.000 Euro.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Verkehrsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen
Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems
zur Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU-
Berichtspflichten und die Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung.
Einnahmen sind nicht zu erwarten.
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in
Höhe von 322.889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2.060.000 Euro
sowie jährliche Gemeinkosten von 884.052 Euro zusätzlich infolge der neuen
Aufgaben für den Betrieb der Mobilithek, die u.a. die Aufgaben des Nationalen
Zugangspunktes wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der
Datenbereitstellung angepasst werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige
Personalkosten in Höhe von 161.445 Euro, Sacheinzelausgaben in Höhe von 3.257.000 Euro
sowie Gemeinkosten in Höhe von 1.265.646 Euro.
Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer Planstellen erforderlich
(eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD)) sowie temporär
eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und technisch
administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde bedient (z. B. BASt), sind die
entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt
sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
− 2026: Einrichtung von acht Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe
hD-Stellen und eine volle und temporär eine halbe gD-Stellen)
− ab 2027: Weiternutzung 4 Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-Stelle)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
− 2026: 3.185.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
− 2027: 3.185.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
− 2028: 3.060.000 Euro (für Betrieb 2.060.000 Euro und Anpassung der Software
1.000.000 Euro)
− ab 2029: 2.060.000 Euro
Der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) werden mit dem IVSG für
die Nationale Stelle (bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs
zugewiesen. Zudem wird zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT-
System zur Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits
vorhandenes IT-System für die Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen
für die Berichterstellung angepasst. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben der
Nationale Stelle entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.983.000
Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830.000 Euro sowie jährliche
Gemeinkosten in Höhe von 877.000 Euro. Zudem entstehen zusätzlich einmalige
Sacheinzelausgaben in Höhe von 2.500.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 735.000
Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen erforderlich
(23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen Dienst (gD)).Für die
Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
− 2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet),
davon 12 hD-Stellen und drei gD-Stelle)
− ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
− 2026: 2.330.000 Euro (für Betrieb 830.000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1.500.000 Euro)
− 2027: 1.830.000 Euro (für Betrieb 830.000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1.000.000 Euro)
− ab 2028: 830.000 Euro
Ergänzende Hinweise:
Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den
Aufgaben der Nationalen Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Art.
20 AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen Personalmittel der BASt um
387.000 Euro (vier hD-Stellen) auf 2.596.000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären
entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12
Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d. h. nach
Auslagerung der Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR – 4 hD-Stellen
– so würden im Minimum mindestens neun hD-Stellen und eine gD-Stelle bei
entsprechendem Anwuchs der Sachkosten um ca. 2.500.000 Euro/Jahr für die Einbindung
Dritter benötigt. Die Nationale Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen
Personalressourcen auszustatten: eine hD-Stelle E 15 für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für
IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für Produkt-Management- und
Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für Community Management, drei hD-
Stellen E 14 für Datenmodelle und Datenanalyse und eine gD-Stelle E 11 für Assistenz
und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch würde sich der jährlichen
Personalmittelbedarf der BASt auf 992.000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären
entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes,
Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und
Dienstebereitstellung an.
Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten,
die zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen
abgeschätzt werden können.
Personalmittel:
− ab 2026: Einrichtung von drei Planstellen, davon eine hD-Stelle und zwei gD-
Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
− 2026/2027: insgesamt ca. 4.000.000 Euro für die Anpassung vorhandener
Software zur Datenbereitstellung
− ab 2028: 1.000.000 Euro
Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich von den
künftig zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen
abhängig sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und Verdichtung
der noch sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter
betrieblicher Aufwand (Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind.
Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige
Sachkosten in Höhe von 1.362.000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26.000
Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten
anzusetzen.
Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den
Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten,
Eigenerklärungen und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige
Sachkosten in Höhe von 6.638.000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1.992.000
Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten
anzusetzen. Die Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls
Aufwand.
Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall
entstehen Aufwände für die Digitalisierung und für die maschinenlesbare Aufbereitung
vorhandener Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Sachkosten, da
geeignete Tools von den Ländern bereitgestellt werden. Gemeinkosten sind ggf. nicht
quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so
ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden können.
Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im
Einzelplan 12 auszugleichen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Veränderung.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50.608.000 Euro.
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 32.838.000 Euro. Davon
entfallen einmalig 29.070.000 Euro und jährlich 7.264.000 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich aus der Umsetzung der EU-
Vorgaben von Artikel 6a und Artikel 17 der IVS-Richtlinie.
Gemäß den vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten zur weiteren Entlastung
der mittelständischen Wirtschaft vom 11.12.2014 stellt die 1:1-Umsetzung von EU-
Vorgaben eine Ausnahme der „One-in, one- out“-Regelung dar.
Die eigentlich anfallenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten zur Abgabe
einer unbestimmten Anzahl von Erklärungen zur Erfüllung der Delegierten
Verordnungen zur IVS-Richtlinie und zur Lieferung von Fachbeträgen für die Berichterstattung
nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie werden soweit möglich durch die Mehrfachnutzung
gemeldeter Daten auf das unbedingt Notwendige reduziert.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12.909.000
Euro. Davon entfallen 7.880.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund
und 5.029.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18.613.000 Euro. Davon entfallen
9.967.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 8.646.000 Euro
auf die Länder (inkl. Kommunen).
Weitere Kosten
Keine.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Verkehrsausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 25. März 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Florian Oßner
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Uwe Schmidt
Berichterstatter
Sascha Wagner
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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