Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2999
21. Wahlperiode 01.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2010 über den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl.
L 207 vom 6.8.2010, S. 1) wurde ein europaweiter Rechtsrahmen geschaffen. In
Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung durch das Intelligente-
Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG).
Die Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) wurde mit der Richtlinie (EU)
2023/2661 vom 22. November 2023 grundlegend überarbeitet. Die wesentlichen
Änderungen der Überarbeitung der Richtlinie sind:
1. Erweiterter Geltungsbereich: Neu aufgenommen wurden u. a. die zeitnahe
Aktualisierung von Mobilitätsdaten für multimodale Informations-,
Buchungs- und Ticketing-Apps sowie Maßnahmen zur Entwicklung und
Implementierung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme – insbesondere
zur Unterstützung vernetzter und automatisierter Mobilität. Zudem wird die
EU-weite Einführung des ersten IVS-Dienstes zur „Bereitstellung
sicherheitsrelevanter Straßenverkehrsinformationen“ angestrebt.
2. Verbesserte Interoperabilität: Die Verfügbarkeit, Qualität und
Interoperabilität von Systemen, Daten und Diensten sollen erhöht werden.
3. Digitalisierungsziele: Vorgesehen ist die Digitalisierung von Prozessen zur
Bereitstellung verkehrsrechtlicher Anordnungen sowie die Digitalisierung
bestehender Datenbestände.
4. Aktualität von Verkehrsdaten: Die Richtlinie fordert die Ausweitung auf ein
breiteres Spektrum relevanter Echtzeitdaten, um z. B. die Genauigkeit von
Routenplanern und Fahrerassistenzsystemen zu verbessern.
5. Arbeitsprogramm: Zur Weiterentwicklung der Spezifikationen wird ein
Arbeitsprogramm mit einer Laufzeit von fünf Jahren eingeführt.
Diese Änderungen der Richtlinie zielen darauf ab, die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme zu beschleunigen, die Effizienz sowie Sicherheit im Verkehr zu
erhöhen und die Bürokratieaufwendungen zur Umsetzung zu reduzieren. Hierzu
werden neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten eingeführt. Beispielsweise
ist im Bereich des gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 vom 13. Juni 2024
definierten transeuropäischen Kern- und Gesamtstraßennetzes der Dienst zur
Bereitstellung sicherheitsrelevanter Straßenverkehrsinformationen (z. B. zu
Falschfahrern, glatter Fahrbahn, Hindernissen oder Personen auf der Fahrbahn) bis
spätestens 31. Dezember 2026 einzuführen. Darüber hinaus sind bis zum 31.
Dezember 2025 neue oder geänderte statische und dynamische Informationen – etwa zu
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Brücken- und Tunnelnutzbarkeit, Baustellen
oder Straßensperrungen – als maschinenlesbare Daten über den nationalen
Zugangspunkt (Mobilithek) bereitzustellen. Bereits vorhandene Informationen zu
diesen Datenarten sind innerhalb von zwei Jahren zu digitalisieren und ebenfalls
bereitzustellen. Ziel dieser Verpflichtungen ist es, sicherzustellen, dass
bestehende sowie neue Regelungen für bestimmte geografische Anwendungsbereiche
als wiederverwendbare Daten verfügbar sind. Die Richtlinie verpflichtet jedoch
weder zur Erhebung zusätzlicher Informationen noch soll sie dazu führen, dass
bisher über die Mobilithek bereitgestellte Daten nicht mehr bereitgestellt und bei
Änderung nicht mehr aktualisiert werden.
Mit dem hiesigen Gesetzesentwurf sollen die neuen Vorgaben aus der IVS-
Richtlinie umgesetzt werden. Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie
gewährleistet das Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels
Infrastructure Regulation, kurz AFIR), die Bereitstellungspflicht bereits erfasster
Fahrzeugauslastungsdaten im Linienverkehr und konkretisiert die Regelungen zur
Einbeziehung der Daten über Verkehrspläne, Verkehrsvorschriften und -
beschränkungen sowie befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen in die von
Dienstanbietern angebotenen Diensten.
B. Lösung
Die Umsetzung der Änderungen der IVS-Richtlinie in nationales Recht erfordert
eine grundlegende Überarbeitung des IVSG und damit dessen Neufassung. Die
Umsetzung der Dienste- und Datenbereitstellungsverpflichtungen macht die
Einrichtung einer Koordinierungsstelle bei der Nationalen Stelle erforderlich, um die
harmonisierte Umsetzung durch die verschiedenen Verpflichteten (z. B.
Straßenbetreiber, Verkehrsunternehmen, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige
Rundfunkanbieter und Diensteanbieter) sicherzustellen. Regelungen zur
Organisation und zur Nutzung des Nationalen Zugangspunkts sowie zur
Qualitätssicherung und zur Unterstützung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
sind ebenfalls erforderlich.
Mit dem neugefassten IVSG wird eine nationale gesetzliche Regelung geschaffen,
die an geeigneten Stellen direkt auf die grundlegenden Bestimmungen der IVS-
Richtlinie sowie der delegierten Rechtsakte verweist. Dadurch kann bei weiteren
Änderungen im EU-Recht – insbesondere bei Änderungen der Anlagen zur IVS-
Richtlinie – auf eine gesetzliche Anpassung weitgehend verzichtet werden.
Solche Revisionen sind zeitnah zu erwarten.
Auch wird bei der Umsetzung gewährleistet, dass die bereits existierenden
Landes- und Kommunalsysteme weiterhin als Datenmittler zur Nationalen Stelle
genutzt werden können, wodurch keine neuen Strukturen geschaffen oder
bestehende Systeme ersetzt werden müssen. Das bedeutet: Es entsteht kein zusätzlicher
Aufwand für die Entwicklung neuer technischer Lösungen, da bewährte Systeme
weiterhin eingebunden bleiben.
Zudem werden die Regelungen der Delegierten Verordnungen zur IVS-Richtlinie
zur Abgabe von Erklärungen konkretisiert und es wird hierüber zugleich
sichergestellt, dass größtenteils erforderliche Angaben zu den bereitgestellten Daten für
die Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie erhoben werden, so dass
die Informationen der Eigenerklärungen durch die Nationale Stelle in Bezug auf
die geographischen Abdeckungen durch Erweiterung des
Bundesinformationssystems Straße (BISStra) ausgewertet und für die Berichterstattung
zusammengeführt werden können. Dies bedeutet: Es entsteht bei vielen Dateninhabern keine
Notwendigkeit die in Anhang III der IVS-Richtlinie verwendeten geographischen
Abdeckungen in ihren technischen Lösungen zu implementieren, um selbst die
erforderlichen Auswertungen zu den bereitgestellten Daten bezogen auf die
geographische Abdeckung für die Erstellung der Fachbeiträge für die
Berichterstattung durchzuführen.
Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie wird mit dem hiesigen
Gesetz auch die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau
der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe eine weitere Regelung aus den
Delegierten Verordnungen konkretisiert und die Bereitstellungspflicht von bereits
erfassten Daten zur Auslastung der Fahrzeuge im Linienverkehr gewährleistet,
wobei auch Folgeänderungen, wie im Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
notwendig sind.
C. Alternativen
Keine. Es besteht eine Pflicht zur nationalen Umsetzung der Revision der
Richtlinie 2010/40/EU durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 bis zum 21. Dezember
2025 als auch zur effektiven Durchführung der AFIR.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen
Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines
Systems zur Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU-
Berichtspflichten und die Daten- und Dienstebereitstellung durch die
Bundesfernstraßenverwaltung. Einnahmen sind nicht zu erwarten.
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten
in der Höhe von 322 889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von
2 060 000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten von 884 052 Euro zusätzlich
infolge der neuen Aufgaben für den Betrieb der Mobilithek, die u. a. die Aufgaben
des Nationalen Zugangspunktes wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die
neuen Anforderungen der Datenbereitstellung angepasst werden. Hierfür
entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in der Höhe von 161 445 Euro,
Sacheinzelausgaben in der Höhe von 3 250 000 Euro sowie Gemeinkosten von 1 265 646
Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer
Planstellen erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst
(gD)) sowie temporär eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den
fachlichen und technisch-administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde
bedient (z. B. BASt) sind die entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die
Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt
dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von acht Planstellen, davon drei volle und temporär
drei halbe hD-Stellen und eine volle und temporär eine halbe
gD-Stellen)
ab 2027: Weiternutzung vier Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-
Stelle)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der
Software 1 125 000 Euro)
2027: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der
Software 1 125 000 Euro)
2028: 3 060 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der
Software 1 000 000 Euro)
Ab 2029: 2 060 000 Euro
Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden mit dem IVS-G für die
Nationale Stelle (bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs
zugewiesen. Zudem wird zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT-
System zur Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits
vorhandenes IT-System für die Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von
Beiträgen für die Berichterstellung angepasst. Für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben der Nationalen Stelle entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von
insgesamt 2 983 000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830 000 Euro
sowie jährliche Gemeinkosten in Höhe von 877 000 Euro. Zudem entstehen
zusätzlich einmalige Sacheinzelausgaben in der Höhe von 2 500 000 Euro sowie
Gemeinkosten von 735 000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen erforderlich (23,12 im höheren Dienst (hD) und
drei im gehobenen Dienst (gD)). Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt
sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits
angemeldet), davon zwölf hD-Stellen und drei gD-Stellen
ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 2 330 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw.
Anpassung vorhandener Software 1 500 000 Euro)
2027: 1 830 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw.
Anpassung vorhandener Software 1 000 000 Euro)
Ab 2028: 830 000 Euro
Ergänzende Hinweise:
Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit
den Aufgaben der Nationalen Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung
gemäß Artikel 20 AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen
Personalmittel der BASt um 387 000 Euro (4 hD-Stellen) auf 2 596 000 Euro reduzieren.
Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten
anzupassen.
Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12
Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d. h. nach
Auslagerung der Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR –
vier hD-Stellen, so würden im Minimum mindestens neun hD-Stellen und eine
gD-Stelle bei entsprechendem Anwuchs der Sachkosten um ca. 2 500 000
Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die Nationale Stelle wäre hierzu
mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine hD-Stelle E 15
für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für
Produkt-Management und Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E
13 für Community-Management, drei hD-Stellen E 14 für Datenmodelle und
Datenanalyse und eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer
Dienstleistungen. Hierdurch würde sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt
auf 992 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und
die Gemeinkosten anzupassen.
Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes,
Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und
Dienstebereitstellung an.
Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und
Personalkosten, die zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei
Softwareanwendungen abgeschätzt werden können.
Personalmittel:
ab 2026: Einrichtung von drei Planstellen, davon eine hD-Stelle und zwei
gD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026/2027: insgesamt ca. 4 000 000 Euro für die Anpassung vorhandener
Software zur Datenbereitstellung
ab 2028: 1 000 000 Euro
Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich von
den künftig zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und
Qualitätsanforderungen abhängig sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und
Verdichtung der noch sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung
sowie ein erhöhter betrieblicher Aufwand (Personal und Investitionen) zu
veranschlagen sind.
Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige
Sachkosten in Höhe von 1 362 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von
26 000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 Prozent auf
Personal- und Sachkosten anzusetzen.
Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den
Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten,
Eigenerklärungen und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige
Sachkosten in Höhe von 6 638 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von
1 992 000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 Prozent auf
Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die Mitwirkung an
Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand.
Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall
entstehen Aufwände für die Digitalisierung und für die maschinenlesbare
Aufbereitung vorhandener Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen
Sachkosten, da geeignete Tools von den Ländern bereitgestellt werden. Gemeinkosten
sind ggf. nicht quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale
Modernisierung und sind so ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden
können.
Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im
Einzelplan 12 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Veränderung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50 794 000
Euro. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 33 702 000 Euro.
Davon entfallen einmalig 29 070 000 Euro und jährlich 7 264 000 Euro auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Erhöhung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ergibt sich aus
der Umsetzung der EU-Vorgaben von Artikel 6a und Artikel 17 der IVS-
Richtlinie sowie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926.
Gemäß den vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten zur weiteren
Entlastung der mittelständischen Wirtschaft vom 11.12.2014 stellt die 1:1-Umsetzung
von EU-Vorgaben eine Ausnahme der „One-in, one-out“-Regelung dar.
Die eigentlich anfallenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten zur
Abgabe einer unbestimmten Anzahl von Erklärungen zur Erfüllung der Delegierten
Verordnungen zur IVS-Richtlinie und zur Lieferung von Fachbeträgen für die
Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie werden soweit möglich durch
die Mehrfachnutzung gemeldeter Daten auf das unbedingt Notwendige reduziert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
12 909 000 Euro. Davon entfallen 7 880 000 Euro an jährlichem
Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5 029 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18 593 000 Euro. Davon entfallen
9 947 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 8 646 000
Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. November 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
(Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
1. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 unter Beachtung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU,
2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013,
3. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013,
4. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926,
5. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie
6. des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie der in Bezug auf die dort geregelte Pflicht
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der
Verteidigung dienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1. intelligente Verkehrssysteme (IVS): Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien
im Straßenverkehr für das Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und an Schnittstellen zu anderen Verkehrs-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum
Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl.
L 207 vom 6.8.2010, S. 1).
Anlage 1
trägern eingesetzt werden, wobei sich der Einsatz im Straßenverkehr auf die Infrastrukturen, Fahrzeuge oder
Teilnehmer beziehen kann;
2. IVS-Anwendung: ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz von IVS;
3. IVS-Dienst: die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines bestimmten organisatorischen,
operativen und technischen Rahmens;
4. zuständige Stellen: juristische Personen, Behörden oder sonstige öffentliche oder private Stellen, die nach
den Rechtsakten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 für die Bereitstellung von Daten, die Einführung oder
den Betrieb von IVS-Anwendungen oder IVS-Diensten in einer bestimmten geografischen Abdeckung
zuständig sind;
5. zugrunde liegende Informationen: alle von der Richtlinie 2010/40/EU erfassten Informationen, die für die
Generierung der zum Betrieb von IVS erforderlichen Daten nützlich sind;
6. Daten: maschinenlesbare Daten im Bereich der IVS, etwa Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, sowie die
dazugehörigen Metadaten, jeweils in spezifizierten Formaten, und maschinenlesbare Daten nach Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804;
7. Dateninhaber: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle,
die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet ist, Zugang zu Daten zu gewähren oder sie
weiterzugeben;
8. Datennutzer: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle,
die Zugang zu Daten erlangt und diese verarbeitet;
9. Datenmittler: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle,
der von einem Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, um diese an den Nationalen Zugangspunkt
weiterzuleiten, wobei der Datenmittler sowohl technische als auch organisatorische Aufgaben zur Sicherstellung
der Datenübermittlung und der Transparenz gegenüber dem Empfänger der Daten übernehmen kann;
10. Spezifikation: die verbindliche Festlegung von Anforderungen, Verfahren oder sonstigen Bestimmungen für
die Implementierung und den Betrieb intelligenter Verkehrssysteme im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
2010/40/EU;
11. Nationaler Zugangspunkt: eine zentrale digitale Schnittstelle für den Zugang zu Daten im Sinne der
Spezifikationen;
12. Nationale Stelle: eine unparteiische und unabhängige Stelle, die bei der bundesweiten Zusammenführung
von Daten im Nationalen Zugangspunkt kommunikative, koordinierende und technische Aufgaben
übernimmt und die Einhaltung der Spezifikationen durch die Dateninhaber prüft;
13. Landessystem: ein System eines Landes oder mehrerer Länder, das allein oder auch dem Zweck dient, Daten
zusammenzuführen und über eine digitale Schnittstelle als Datenmittler zur Verfügung zu stellen;
14. Schnittstelle: eine technische Einrichtung zwischen Systemen, die deren Verbindung und der
Kommunikation zwischen diesen Systemen dient;
15. Interoperabilität: die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, auf
Grundlage gemeinsamer Spezifikationen Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, um die
Kontinuität von IVS-Diensten zu gewährleisten;
16. Kontinuität: die Fähigkeit der IVS-Dienste zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung ihrer Dienste in
Verkehrsnetzen.
§ 3
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
(1) Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die zuständigen Stellen die nach
Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen
zu beachten.
(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU
aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich
und spätestens bis zu den in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.
§ 4
Vorrangige Bereiche
Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten
sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
1. Informations- und Mobilitätsdienste,
2. Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3. Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4. Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
§ 5
Pflicht zur Datenbereitstellung
(1) Die zuständigen Stellen haben Daten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EU)
2021/782 bleiben hiervon unberührt.
(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten, dass die zugrunde
liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten transformiert werden, wobei
1. neue und geänderte zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie
2010/40/EU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens zu dem in Spalte 3 des Anhangs III der
Richtlinie 2010/40/EU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen
sind und
2. bereits vorhandene zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie
2010/40/EU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens bis zu dem in Spalte 4 des Anhangs III der
Richtlinie 2010/40/EU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen
sind.
(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, von der
Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU Gebrauch zu machen, für die geographische
Abdeckung der Städte im Zentrum von städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 die Verpflichtung
zur Datenbereitstellung gemäß Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen
Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
(4) Die Bereitstellungspflicht erfasst die Daten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1926. Zu den dynamischen Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge von straßengebundenen und von
schienengebundenen Linienverkehrsdiensten über den Nationalen Zugangspunkt müssen die bereitzustellenden
Daten auch umfassen:
1. Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und
2. Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel.
§ 6
Art der Datenbereitstellung
(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die
Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.
(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat
die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen
Stelle Folgendes mitzuteilen:
1. den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,
2. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,
3. die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und
4. die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.
Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben
unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der
Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach
§ 9 Absatz 3.
§ 7
Nationaler Zugangspunkt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr betreibt den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Der Nationale Zugangspunkt hat den Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck
insbesondere die Möglichkeit zur Datenbereitstellung, Datenübermittlung und Datenweiterverwendung zu
gewährleisten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann andere Stellen mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach
Absatz 1 beauftragen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung
die Befugnis übertragen, die Aufgabe nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des
öffentlichen Rechts wahrzunehmen, sofern sie die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und die
Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die
Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Im Falle der Staatshaftung
wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
§ 8
Datennutzung, Lizenzen
(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
(2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen
oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen
nichtdiskriminierend sein.
(3) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Die
Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind
einzuhalten.
(4) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, gemäß
Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig
in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste einzubeziehen.
§ 9
Nationale Stelle
(1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als Nationale Stelle
wahr:
1. Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern;
2. Beratung der Dateninhaber zu den Vorgaben für die Datenbereitstellung, zu den Prozessen der
Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität sowie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt;
3. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen, Qualitätsstandards
und weiteren technischen Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und der Nutzung von Daten;
4. regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie
der Einhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung;
5. Ansprache der Dateninhaber im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung und der
sonstigen Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
6. Sicherstellung der Abgabe von Eigenerklärungen nach § 10;
7. regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorgaben für die
Datennutzung;
8. Ansprache der Datennutzer im Falle der Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
9. automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität der
bereitgestellten Daten und Weiterleitung dieser Hinweise an die betreffenden Dateninhaber;
10. Beratung der Datennutzer zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt
bereitgestellten Daten;
11. Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung nach Artikel 17 der Richtlinie
2010/40/EU, insbesondere in Bezug auf die Einholung der erforderlichen Informationen bei den zuständigen
Stellen;
12. Sicherstellung der Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste in Zusammenarbeit mit den Betreibern
der Nationalen Zugangspunkte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit weiteren Stellen,
soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach
Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3
gilt entsprechend.
(3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Betreibern der
Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.
§ 10
Eigenerklärungen
(1) Die Dateninhaber sind verpflichtet, in folgenden Fällen gegenüber der Nationalen Stelle auf
elektronischem Wege eine Eigenerklärung abzugeben:
1. auf Verlangen der Nationalen Stelle und
2. bei jeder Änderung der in der Eigenerklärung mitzuteilenden Angaben nach Absatz 2.
(2) Die Eigenerklärungen enthalten insbesondere Angaben über
1. die Einhaltung der Datenlieferpflichten nach § 5,
2. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bereitgestellten Datenarten,
3. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 einzuhaltenden Anforderungen und
4. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 mitzuteilenden Informationen.
(3) Die Nationale Stelle hat
1. nach dem Zufallsprinzip die übermittelten Eigenerklärungen der Dateninhaber auf die Einhaltung der
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen und
2. zu prüfen, ob die Erhebung, die Zugänglichkeit die Verfügbarkeit, der Austausch, die Weiterverwendung,
die Aktualisierung, das Format der Daten, das Qualitätsmanagement und der Inhalt der Daten den
Anforderungen der Spezifikationen entspricht.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Nationale Stelle den betreffenden Dateninhaber zur
Nachbesserung auffordern. Der Dateninhaber ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Die Nationale Stelle kann die Form bestimmen, in der die Eigenerklärungen elektronisch abgegeben
werden. Sie kann eine Online-Plattform zur Abgabe der Eigenerklärungen einrichten. Hat sie eine solche
Plattform eingerichtet, so haben die Dateninhaber diese für die Abgabe der Eigenerklärungen zu verwenden.
(5) Sofern sich der Dateninhaber eines Datenmittlers bedient, ist der Datenmittler für die Entgegennahme
der Eigenerklärungen zuständig. Der Datenmittler hat die entgegengenommenen Eigenerklärungen auszuwerten
und die Auswertung an die Nationale Stelle weiterzuleiten. Der Datenmittler hat auf die Qualität der von ihm
entgegengenommenen Eigenerklärungen hinzuwirken. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Nationale Stelle wird ermächtigt, im Wege der Allgemeinverfügung ergänzende Vorgaben zu den
Absätzen 1 und 2 gegenüber Dateninhabern und Datenmittlern, soweit diese an der Bereitstellung der Daten nach
§ 6 beteiligt sind, zum Inhalt, zur Übermittlung und zur Struktur der Eigenerklärungen zu machen. Die
Allgemeinverfügung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
(7) Zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 6 genannten Rechtsakten
und Vorschriften ergeben, sind keine Eigenerklärungen abzugeben.
§ 11
Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität
(1) Die Nationale Stelle hat für die Dateninhaber, Datenmittler und die Datennutzer ein automatisiertes
System zur Verbesserung der Datenqualität bereitzustellen.
(2) Das System nach Absatz 1 hat Folgendes zu ermöglichen:
1. die Eingabe der Feststellung von Fehlern und Ungenauigkeiten sowie von Korrekturvorschlägen,
2. die automatisierte Weiterleitung der eingegebenen Informationen nach Nummer 1 an die Dateninhaber und
Datenmittler zur Prüfung sowie
3. die Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1.
(3) Dateninhaber haben die über das System nach Absatz 1 eingegebenen Informationen nach
Absatz 2 Nummer 1, die sie betreffen, zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung über dasselbe System zu
melden. Sind die Beanstandungen zutreffend, haben die Dateninhaber die bereitgestellten Daten unverzüglich zu
korrigieren. Die Meldung nach Satz 1 und die Korrekturen nach Satz 2 können auch über einen Datenmittler erfolgen.
§ 12
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
(1) Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie
2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung
der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge
und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.
(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen für
die in diesem Gesetz festgelegten Zwecke nur verarbeitet werden, soweit ihre Verarbeitung erforderlich ist, damit
die in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU genannten IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- und
Störungsmanagements funktionieren.
(2) Betreffen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassene Spezifikationen die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, so sind geeignete
Vorkehrungen zum Schutz dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG
zu treffen.
(3) Ist eine Anonymisierung der Daten nach Absatz 1 möglich und können die Zwecke der
Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden, so werden anonymisierte Daten verwendet.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich oder können die Zwecke der Datenverarbeitung mit
anonymisierten Daten nicht erreicht werden, so werden die Daten pseudonymisiert, sofern die Pseudonymisierung möglich
ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
§ 14
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit intelligenter Verkehrssysteme und des Schutzes öffentlicher Interessen, insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Datenintegrität und der Interoperabilität, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen enthalten über:
1. die Anforderungen an die Struktur, den Inhalt, die Formate und die technischen Standards für die
Transformation und Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt,
2. die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf die
Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität, Aktualität, Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und
IVS-Diensten,
3. die Ausgestaltung und den Betrieb
a) des Nationalen Zugangspunkts und
b) von Landessystemen,
4. die Festlegung, welche Standardlizenzen nach § 8 Absatz 3 Dateninhaber zu verwenden haben,
5. die Aufgaben und Befugnisse der Nationalen Stelle einschließlich der technischen und organisatorischen
Anforderungen an die Datenprüfung, Qualitätssicherung und Fehlerkorrektur,
6. weitere Anforderungen an Inhalt, Form, Übermittlung und Prüfung von Eigenerklärungen nach § 10 sowie
die Verfahren zur Nachbesserung von Eigenerklärungen,
7. die Ausgestaltung und den Betrieb des automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität nach
§ 11 einschließlich der Pflichten der Beteiligten zur Prüfung und Korrektur,
8. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen zuständigen Stellen auf nationaler und
europäischer Ebene und
9. die Erweiterung der geografischen Abdeckungen über die Festlegungen der in § 1 Absatz 2 aufgeführten
Rechtsakte hinaus.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 6 und 9 bedürfen
abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.
§ 15
Evaluierung
(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu
1. der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem
Gesetz,
2. der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
3. der Qualität der bereitgestellten Daten,
4. der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
5. der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
6. dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
7. etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die
Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.
Artikel 2
Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 2028 außer Kraft.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anhang 7 Nummer 1.22 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz“ durch die
Angabe „§ 2 Nummer 1 des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes“ ersetzt.
(2) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und die §§ 3a bis 3c werden gestrichen.
2. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird die Angabe „können;“ durch die Angabe „können.“ ersetzt.
b) Nummer 12 wird gestrichen.
(3) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden
ist,“ durch die Angabe „Nummer 11 des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Außerkrafttreten
Das Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Absatz 2 tritt
am 1. Dezember 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2661, 30.11.2023) geändert worden ist
2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen
EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084 vom
6.2.2024 (ABl. L, 2024/1084, 12.4.2024) geändert worden ist
3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze
für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)
4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung
eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen (ABl. L 247 vom
18.9.2013, S. 6)
5. Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6)
6. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
(ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490 vom 29. November 2023
(ABl. L, 2024/490, 13.2.2024) geändert worden ist
7. Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl.
L 122 vom 25.4.2022, S. 1)
8. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1)
9. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung des Musters einschließlich
wesentlicher Leistungsindikatoren für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/264, 10.2.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein neuer nationaler Rechtsrahmen für die Einführung, den Betrieb und die
Qualitätssicherung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern geschaffen. Ziel ist es, die Digitalisierung des Verkehrssektors zu fördern, die Verkehrssicherheit
zu erhöhen, die Effizienz des Verkehrsmanagements zu verbessern und die Interoperabilität von
Mobilitätsdiensten zu gewährleisten und in der Folge auch die negativen Umweltauswirkungen durch Verkehr zu verringern.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Rahmen für die Einführung von IVS im Straßenverkehr sowie der Durchführung mehrerer delegierter
Verordnungen der Europäischen Kommission. Es schafft die Voraussetzungen für die einheitliche Bereitstellung,
Nutzung und Qualitätssicherung von Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt. Neben der Umsetzung der
revidierten IVS-Richtlinie gewährleistet das Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR-VO), die Bereitstellungspflicht bereits erfasster
Fahrzeugauslastungsdaten im Linienverkehr und konkretisiert die Regelungen zur Einbeziehung der Daten über
Verkehrspläne, Verkehrsvorschriften und -beschränkungen sowie befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen in die
von Dienstanbietern angebotenen Dienste
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern (IVSG) wurde am 11. Juni 2013 erstmals verabschiedet, vgl. BGBl. I S. 1553. Es dient der Umsetzung
der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 (ABl. L 207 vom
6.8.2010, S. 1), die einen Rahmen für die Einführung von IVS im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern vorsieht. Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
geändert (vgl. BGBl. I S. 2640). Das bisherige IVSG legt die Rahmenbedingungen für den Einsatz von IVS im
Straßenverkehr fest und fördert die Interoperabilität und die Nutzung verschiedener Verkehrsträger. Ziel ist es,
den Straßenverkehr sicherer, effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten.
1. Die Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen
für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern grundlegend überarbeitet:
2. Erweiterter Geltungsbereich: Die Richtlinie umfasst nun auch die Anforderungen an die Datenbereitstellung
für multimodale Informations-, Buchungs- und Ticketing-Apps. Diese Erweiterung soll die Integration
verschiedener Verkehrsträger in solche Dienste erleichtern und den Nutzern eine nahtlose Mobilität
ermöglichen. Beispielsweise sollen Apps standardisiert bereitgestellte digitale Informationen über verschiedene
Verkehrsmittel kombinieren und Buchungen sowie Ticketkäufe für eine gesamte Reise erleichtern können. Die
Richtlinie umfasst auch Dienste zur Unterstützung des autonomen und vernetzten Fahrens.
3. Verbesserte Interoperabilität: Es wird angestrebt, die Verfügbarkeit und Qualität digitaler Daten zu
verbessern und sicherzustellen, dass eine effiziente Datennutzung von Diensten und Systemen ermöglicht wird.
Hiermit wird erreicht, dass verschiedene Systeme und Dienste nahtlos zusammenarbeiten können, somit
interoperabel sind und eine bessere Koordination im Verkehrswesen ermöglicht wird. Dies ist besonders
wichtig für die Integration automatisierter Fahrzeuge und die Echtzeitüberwachung des Verkehrsflusses sowie
Echtzeitinformationen über Reiseverbindungen unter Berücksichtigung von Verspätungen und
Verzögerungen.
4. Digitalisierungsziele: Die Richtlinie setzt spezifische Ziele für die Digitalisierung von
Verkehrsinformationen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Straßenbaustellen oder Zugangsknoten (Haltestellen) für die
Nutzung von Linienverkehren (z. B. Busse, Straßenbahn, U-Bahn, Zug, Fähren). Diese Informationen sollen
in einer standardisierten, maschinenlesbaren Form verfügbar gemacht werden. Dies erleichtert die
Verbreitung und Nutzung dieser Daten durch verschiedene Anwendungen und Dienste, die zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit und Effizienz beitragen.
5. Echtzeitinformationen: Die Richtlinie erweitert die Verfügbarkeit der Echtzeitinformationen und soll
Datengenauigkeit verbessern. Dies ermöglicht Fahrerinnen und Fahrern präzisere und aktuellere Informationen
über Verkehrsbedingungen, Gefahren und andere relevante Faktoren zur Verfügung zu stellen, was zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt. Intelligente Geschwindigkeitsassistenten können beispielsweise
besser auf plötzliche Änderungen der Verkehrssituation reagieren.
Diese Änderungen der Richtlinie zielen darauf ab, die Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit des
Verkehrssystems in der EU zu verbessern und die Integration neuer Technologien zu erleichtern.
Die Umsetzung der vorgenannten Änderungen der Richtlinie 2010/40/EU in nationales Recht erfordert eine
grundlegende Überarbeitung des bisherigen IVSG im Rahmen einer Neufassung des Gesetzes. Für die Umsetzung
der Datenbereitstellungsverpflichtung aus der Richtlinie 2010/40/EU ist die Bereitstellung von Daten über den
nationalen Zugangspunkt sicherzustellen, einschließlich der Digitalisierung und Bereitstellung neuer und
geänderter Informationen. Hierfür wird die Nationale Stelle, die bei der BASt betrieben wird, mit koordinierenden
Aufgaben betraut. Diese Aufgaben betreffen die Unterstützung der Dateninhaber durch Erstellung von Leitfäden,
Beantwortung von Fragen sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Es sind zudem
Regelungen zur Organisation und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes, zur Qualitätssicherung sowie zur
Zusammenarbeit von Bund und Ländern/Kommunen sowie zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsstaaten
zur einheitlichen Interpretation und Umsetzung der Vorgaben aus den Delegierten Verordnungen erforderlich.
Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie wird mit dem hiesigen Gesetz auch die Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR-VO) und die
Bereitstellungspflicht von bereits erfassten Daten zur Auslastung der Fahrzeuge im Linienverkehr gewährleistet,
wobei auch Folgeänderungen, wie im Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), notwendig sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesentwurf schafft einen neuen nationalen Rechtsrahmen für die Einführung, den Betrieb und die
Qualitätssicherung von IVS im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Ziel ist es, die
unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2010/40/EU und der dazugehörigen delegierten Verordnungen in
nationales Recht umzusetzen und die digitale Transformation des Verkehrssektors zu fördern.
Das Gesetz enthält u. a.
• Begriffsbestimmungen für IVS, IVS-Anwendungen, IVS-Dienste, Dateninhaber, Datennutzer, Nationale
Stelle und weitere zentrale Akteure (§ 2),
• Pflichten zur Einführung von IVS-Diensten durch zuständige Stellen in bestimmten Anwendungsbereichen
(§§ 3–4),
• Verpflichtungen zur Datenbereitstellung durch Dateninhaber über den Nationalen Zugangspunkt,
einschließlich Fristen und technischer Anforderungen (§§ 5–6),
• Regelungen zum Betrieb des Nationalen Zugangspunkts durch das Bundesministerium für Verkehr sowie
zur Möglichkeit der Beleihung und Beauftragung Dritter sowie zur Datennutzung und Lizenzen (§§ 7-8),
• Aufgaben der Nationalen Stelle, insbesondere zur Qualitätssicherung, Beratung, Überwachung und
Koordination der Datenbereitstellung (§ 9),
• Verpflichtung zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber zur Einhaltung der unionsrechtlichen
Spezifikationen sowie deren Prüfung durch die Nationale Stelle (§ 10),
• Einführung eines automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität, das eine strukturierte
Fehlerkorrektur durch Dateninhaber und Datennutzer ermöglicht (§ 11),
• Berichtspflichten des Bundesministeriums für Verkehr ggü. der Europäischen Kommission (§ 12),
• Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 13)
• eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung, die es dem Bundesministerium für Verkehr ermöglicht,
technische organisatorische Regelungen zur Durchführung des Gesetzes zu erlassen (§ 14).
Das Gesetz fördert die Interoperabilität, Transparenz und Effizienz im Verkehrssektor, stärkt die Datenqualität
und schafft klare Zuständigkeiten für die Umsetzung europäischer Vorgaben im Bereich IVS.
III. Exekutiver Fußabdruck
Im Rahmen der Revision der IVS-Richtlinie und der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden Vertreterinnen
und Vertreter der Länder, kommunale Spitzenverbände, Betreiber von Landessysteme für Verkehrsverbände
sowie technische Dienstleister über den ITS-Beirat Digitalisierung der Mobilität eingebunden. Die BASt war als
künftige Nationale Stelle ebenfalls beteiligt. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands erfolgte mit Unterstützung
des Statistischen Bundesamtes.
Die Rückmeldungen dieser Akteure hatten wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Datenbereitstellung,
die Einführung von Eigenerklärungen, die Aufgaben der Nationalen Stelle sowie das System zur Fehlerkorrektur.
Die Ergebnisse führten zu praxistauglichen, technisch anschlussfähigen und föderal kompatiblen Regelungen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das IVSG liegt beim Bund. Diese Kompetenz folgt aus Artikel 73 Absatz 1 6a
des Grundgesetzes, Artikel 74 Absatz 1 Nummern 11, 21, 22 und 23 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten erfolgt regelmäßig
über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus. Zur Wahrung gleicher Rechtsvoraussetzungen ist daher eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat Auswirkungen auf die digitale Organisation des Verkehrssektors. Er schafft klare
rechtliche Rahmenbedingungen für die Bereitstellung, Nutzung und Qualitätssicherung von Daten und Diensten und
fördert die Interoperabilität von IVS. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind derzeit nicht ersichtlich, können
jedoch im Zuge der technischen Umsetzung insbesondere bei kleineren Dateninhabern in Form von
Umstellungsaufwänden auftreten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neufassung des IVSG schafft eine rechtlich und administrativ vereinfachte Grundlage für die Bereitstellung
und Nutzung von Daten im Bereich von IVS und AFIR – sowohl für Dateninhaber und Datennutzer als auch für
die zuständigen Behörden.
Durch die Einführung einheitlicher Begriffe, klarer Zuständigkeiten und standardisierter Verfahren zur
Datenbereitstellung und -prüfung wird die Verwaltungspraxis erheblich erleichtert. Die zentrale Bereitstellung über den
Nationalen Zugangspunkt (NAP) reduziert redundante Prozesse und verbessert die Nachvollziehbarkeit. Die
Möglichkeit zur elektronischen Eigenerklärung und automatisierten Fehlerkorrektur entlastet zusätzlich die
Verwaltung und die Datenbereitsteller.
Für Dateninhaber wird die Erfüllung ihrer Pflichten durch die technisch koordinierende Rolle der Nationalen
Stelle unterstützt. Darüber hinaus trägt die Einbindung bereits bestehender Datenmittler, etwa in Form von
Landessystemen, dazu bei, sowohl die Dateninhaber als auch die Nationale Stelle bei der Umsetzung der Vorgaben
aus dem EU-Recht wirksam zu entlasten.
Datennutzer profitieren von klaren und einheitlichen Nutzungsbedingungen. Die Vorgabe von Standardlizenzen
in einer Rechtsverordnung ersetzt individuelle Verhandlungen mit einzelnen Dateninhabern und erleichtert den
Zugang zu Daten.
Die im IVSG zusammengeführten Regelungen zu allen relevanten Datenarten ermöglichen eine konsistente und
effiziente Umsetzung durch die zuständigen Stellen. Alle Akteure, die Daten an den Nationalen Zugangspunkt
(NAP) liefern oder daraus nutzen, unterliegen den Vorgaben des IVSG. Die klar definierten
Nutzungsbedingungen und die einheitliche Lizenzierung vereinfachen die Verwaltung und fördern eine reibungslose Nutzung der
bereitgestellten Datenangebote.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf trägt zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, insbesondere in den Bereichen
„Nachhaltige Mobilität“, „Digitale Verwaltung“ und „Ressourceneffizienz“. Durch die Förderung digitaler
Verkehrssteuerung und datenbasierter Mobilitätsdienste werden Verkehrsflüsse optimiert, umweltfreundliche
Verkehrsträger gestärkt und in der Folge Emissionen reduziert. Die Regelungen entsprechen den Zielen des eNAP
(elektronische Nachhaltigkeitsprüfung) und unterstützen die Indikatoren „Treibhausgasemissionen im Verkehr“
und „Zugang zu nachhaltiger Mobilität“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen Zugangspunkts, die Ausstattung
der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems zur Datenqualitätsverbesserung sowie für
Qualitätssicherung und EU-Berichtspflichten und die Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung.
Einnahmen sind nicht zu erwarten.
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in der Höhe von 322 889 Euro,
jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2 060 000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten von 884 052 Euro
zusätzlich infolge der neuen Aufgaben für den Betrieb der Mobilithek, die u. a. die Aufgaben des Nationalen
Zugangspunktes wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der Datenbereitstellung
angepasst werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in der Höhe von 161 445 Euro,
Sacheinzelausgaben in der Höhe von 3 250 000 Euro sowie Gemeinkosten von 1 265 646 Euro. Gemäß den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben
insgesamt auf Dauer Planstellen erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD)) sowie
temporär eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und technisch-administrativen Betrieb
einer nachgeordneten Behörde bedient (z. B. BASt) sind die entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die
Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von acht Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe hD-Stellen und eine
volle und temporär eine halbe gD-Stellen)
ab 2027: Weiternutzung vier Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-Stelle)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 125 000 Euro)
2027: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 125 000 Euro)
2028: 3 060 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1 000 000 Euro)
Ab 2029: 2 060 000 Euro
Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden mit dem IVS-G für die Nationale Stelle (bisher 0,5 DP)
zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen. Zudem wird zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen
Stelle ein neues IT-System zur Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits vorhandenes IT-
System für die Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen für die Berichterstellung
angepasst. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben der Nationale Stelle entstehen jährliche Personalkosten in Höhe
von insgesamt 2 983 000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830 000 Euro sowie jährliche
Gemeinkosten in Höhe von 877 000 Euro. Zudem entstehen zusätzlich einmalige Sacheinzelausgaben in der Höhe von
2 500 000 Euro sowie Gemeinkosten von 735 000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen erforderlich
(23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen Dienst (gD)). Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026
stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet), davon zwölf hD-
Stellen und drei gD-Stellen)
ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 2 330 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software
1 500 000 Euro)
2027: 1 830 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung vorhandener Software
1 000 000 Euro)
Ab 2028: 830 000 Euro
Ergänzende Hinweise:
Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den Aufgaben der Nationale
Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die
jährlichen Personalmittel der BASt um 387 000 Euro (vier hD-Stellen) auf 2 596 000 Euro reduzieren. Die
Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12 Personalstellen zur
Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d. h. nach Auslagerung der Koordinierungsaufgaben zur
Datenbereitstellung gemäß AFIR – vier hD-Stellen, so würden im Minimum mindestens neun hD Stellen und eine gD-Stelle bei
entsprechendem Anwuchs der Sachkosten um ca. 2 500 000 Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die
Nationale Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine hD-Stelle E 15 für
Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für Produkt-Management und
Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für Community-Management, drei hD-Stellen E 14 für
Datenmodelle und Datenanalyse und eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch
würde sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt auf 992 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären
entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes, Auftragsverwaltung des Bundes durch
die Länder) fallen Kosten für die Daten- und Dienstebereitstellung an.
Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten, die zunächst nur für die
Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen abgeschätzt werden können.
Personalmittel:
ab 2026: Einrichtung von drei Planstellen, davon eine hD-Stelle und zwei gD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026/2027: insgesamt ca. 4 000 000 Euro für die Anpassung vorhandener Software zur Datenbereitstellung
ab 2028: 1 000 000 Euro
Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich vom den künftig zu definierenden
zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen abhängig sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine
Verbesserung und Verdichtung der noch sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter
betrieblicher Aufwand (Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind.
Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 1 362 000
Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26 000 Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4
Prozent auf Personal- und Sachkosten anzusetzen.
Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den Kommunen zur Nutzung
bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten, Eigenerklärungen und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es
entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 6 638 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1 992 000
Euro. Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 Prozent auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die
Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand.
Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall entstehen Aufwände für die
Digitalisierung und maschinenlesbare Aufbereitung vorhandener Informationen. Es entstehen jedoch keine
zusätzlichen Sachkosten, da geeignete Tools von den Ländern bereitgestellt werden oder bereits vorhanden sind.
Gemeinkosten sind ggf. nicht quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so
ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden können.
Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im Einzelplan 12 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Zeitwerte der Verwaltung resultieren aus Befragungen des Bundesministeriums für Verkehr sowie der BASt.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Veränderung.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten*
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1a
Art. 1 IVSG; § 5
i. V. m. § 6
IVSG;
Datenlieferung über den
Nationalen
Zugangspunkt
298,6
2 779,2 Euro
= (4 320 / 60
* 38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne O))
830 717
3 860 Euro
= (6 000 / 60
* 38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne O))
2 768
2.1b
Art. 1 IVSG; § 5
Abs. 4
(Auslastungsdaten),
342
545 Euro
= (240 / 60
*136,25
Euro/h
186 342
5 450 Euro
= (2 400 / 60
*136,25
Euro/h
1 864
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten*
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2
Art. 1 IVSG;
§ 10 IVSG;
Erbringung von
Eigenerklärungen
Ja 47 047
154,4 Euro
= (240 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
7 264 47 047
617,6 Euro
= (960 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
29 070
2.3
Art. 1 IVSG;
§ 11 IVSG;
Meldungen zur
Verbesserung der
Datenqualität
550 410
77,2 Euro
= (120 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
42 514
Summe (in Tsd.
Euro) 50 794 33 702
davon aus
Informationspflichten
(IP)
7 264 29 070
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“
einheitlich gekennzeichnet.
Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren Vorgaben der AFIR-VO
(Verordnung (EU) 2023/1804 wird hier nicht beziffert, da sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern
unmittelbar aus europäischen Regelungen ergeben.
Durch die Regelungen sind folgende Bereiche betroffen:
WZ2008/
4steller/
Klasse
Bezeichnung Inhalt (Beispiele) Anzahl
insgesamt
Anzahl
Unternehmen
mit <150
Beschäftigten
Anzahl
Unternehmen
mit >= 150
Beschäftigte
47.30 Einzelhandel mit
Motorenkraftstoffen (Tankstellen) Agenturtankstellen und Freie Tankstellen 6 321 6 315 6
49.10 Personenbeförderung im
Eisenbahnfernverkehr
Personenbeförderung im
Schienenverkehr 44 37 7
49.31
Personenbeförderung im
Nahverkehr zu Lande
(ohne Taxis)
Personenbeförderungen im Orts- und
Nahverkehr zu Lande. Verschiedene
Verkehrsmittel können zum Einsatz
kommen, z. B. Omnibusse, Straßenbahnen,
Oberleitungsbusse, U-Bahnen,
Hochbahnen, Nahverkehrszüge usw.
2 693 2 438 255
49.32 Betrieb von Taxis Personenbeförderung mit Taxis 22 086 22 075 11
49.39
Sonstige
Personenbeförderung im Landverkehr
a. n. g.
Linienmäßiger Omnibusfernverkehr 3 235 3 176 59
WZ2008/
4steller/
Klasse
Bezeichnung Inhalt (Beispiele) Anzahl
insgesamt
Anzahl
Unternehmen
mit <150
Beschäftigten
Anzahl
Unternehmen
mit >= 150
Beschäftigte
50.10 Personenbeförderung in der
See- und Küstenschifffahrt
Personenbeförderungen in der See- und
Küstenschifffahrt, im Linien- oder
Gelegenheitsverkehr = Betrieb von Ausflugs-
und Kreuzfahrschiffen, Fähren,
Wassertaxis usw.
201 195 6
50.30 Personenbeförderung in der
Binnenschifffahrt
Personenbeförderung auf Flüssen,
Kanälen, Seen und anderen Binnengewässern
sowie innerhalb von Häfen
413 410 3
51.10 Personenbeförderung in der
Luftfahrt
– Personenbeförderung im
Linienflugverkehr
– Personenbeförderung im
Charterflugverkehr
– Durchführung von Rundflügen
– Betrieb von Lufttaxis
563 546 17
52.21
Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen für den
Landverkehr
– Betrieb von Parkplätzen und
Parkhäusern, Fahrradstellplätzen
– Betrieb von Straßen, Brücken, Tunneln
– Betrieb von Bahnhöfen für den
Personenverkehr einschließlich
Omnibusbahnhöfe
– Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen
und damit verbundene Tätigkeiten wie
Weichenstellen und Rangieren
2.632 2.616 16
52.22
Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen für die
Schifffahrt
– Betrieb von Kanälen, Schleusen,
Schiffshebewerken usw.
– Betrieb von Abfertigungseinrichtungen
wie Häfen und Anlagestellen
875 854 21
52.23
Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen für die
Luftfahrt
Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen
für Luftfahrzeuge 639 577 62
77.11
Vermietung von
Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von 3,5 t oder
weniger
Vermietung und Operating-Leasing von
Personenkraftwagen und anderen
Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von
3,5 t oder weniger ohne Fahrer
(beinhaltet auch Car-Sharing-Unternehmen)
3.946 3.921 25
77.12
Vermietung von
Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
Lastkraftwagen, Nutzanhänger und
andere Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ohne Fahren
Campingbusse
1.395 1.391 4
- Bikesharing
Quelle: Technische Universität München
(https://mediatum.ub.tum.de/doc/
1610026/document.pdf)
800 780 20
77.34 Vermietung von
Wasserfahrzeugen 703 703 0
WZ2008/
4steller/
Klasse
Bezeichnung Inhalt (Beispiele) Anzahl
insgesamt
Anzahl
Unternehmen
mit <150
Beschäftigten
Anzahl
Unternehmen
mit >= 150
Beschäftigte
77.35 Vermietung von
Luftfahrzeugen 371 371 0
77.39 E-Scooter-Sharing
eigene Schätzung (In Deutschland sind
aktuell sechs größere Anbieter aktiv,
Circ, Lime, Tier, Voi, Jump und Bird,
sowie einige kleinere Anbieter.)
20 14 6
–
Rundfunksender, die
Verkehrsnachrichten
ausstrahlen
Schätzung 110 100 10
– Ladesäulenbetreiber BNetzA 2004 7 994
Summe 55 041
Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Wirtschaft vom Arbeitsablauf her weitestgehend denen der
Verwaltung entsprechen und es nur wenige Unterschiede bei der Bearbeitung gibt. Folglich wurden für die
Wirtschaft in der Regel die Zeitwerte der Verwaltung übernommen.
Lfd. Nr. 2.1a: Datenlieferung über den Nationalen Zugangspunkt; § 5 i. V. m. § 6 IVSG
Die hier veranschlagten Aufwände beziehen sich insbesondere auf die Datenbereitstellungsverpflichtungen
infolge IVS-Richtlinie (§ 5 Absatz 2 IVSG), da die Anzahl der Unternehmen, die unter § 5 Absatz 1 IVSG fallen
unbekannt und nicht abschätzbar ist.
Die Fallzahl ergibt sich aus der prozentualen Neugründungsquote im Bereich Verkehr und Lagerei (Destatis 2022)
sowie der Annahme, dass 5 Prozent des Bestands betroffen sind
Lfd. Nr. 2.1b: Auslastungsdaten von öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr
(§ 5 Absatz 4 IVSG)
Mit § 5 Absatz 4 wird für den Schienenverkehr die Pflicht eingeführt, dynamische Auslastungsdaten
bereitzustellen. Diese Daten werden von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr (EVU) im normalen
Betrieb bereits regulär erhoben und sind verfügbar.
Dynamische Auslastungsinformationen sind bereits nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b PBefG) über den Nationalen Zugangspunkt verpflichtend
bereitzustellen. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Verkehre im Anwendungsbereich des PBefG (§ 1 Absatz 1 Satz 1
PBefG: Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit
Kraftfahrzeugen). Somit ist diese Regelung neu nur für den Schienenverkehr.
Im Sinne des § 5 Absatz 4 zählen zum Schienenverkehr Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenverkehr
(EVU), d. h. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und Schienenpersonenfernverkehr (SPFV), nicht der
Schienengüterverkehr (SGV). Für die Erfüllung der Verpflichtungen müssen die EVU ihre vorhandenen Schnittstellen
anpassen. Andere Akteure, insbesondere der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), waren bereits von den
Regelungen im PBefG betroffen (siehe hierzu die Begründung zu § 5 Absatz 4), so dass diesen kein zusätzlicher
Auswand entsteht. Diese Regelungen werden lediglich in IVSG überführt.
Nach Angaben des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) gibt es aktuell 342 öffentliche EVU mit einer
Betriebsgenehmigung (Stand 14.10.2025; EBA – Homepage – Öffentliche EVU: www.eba.bund.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Eisenbahnunternehmen/EVU/evu_brd.html). Für die Programmierung der Schnittstelle durch IT-
Experten wird ein Zeitaufwand von fünf Programmiertagen zugrunde gelegt (= 1/3 des Standardwerts aus der
entsprechenden Tabelle „Anpassung bestehender Fachverfahren“), da der Aufwand als „minimalinvasiv“
eingeschätzt wird. Als „Durchschnittliche Kosten für einen Programmiertag“ werden, entsprechend der
Standardwerttabelle, mit 1 090 Euro d. h. 136,25 Euro/h angesetzt.
Zusätzlich entsteht durch die Übermittlung von dynamischen Auslastungsdaten und die Pflege der Schnittstellen
ein jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser Erfüllungsaufwand wird auf vier Stunden pro Jahr, d. h. 0,5 PT/Jahr
geschätzt. Der Berechnung wird ebenfalls zugrunde gelegt, dass die Pflege der Schnittstellen für die Bereitstellung
von Auslastungsdaten von IT-Spezialisten durchgeführt wird.
Lfd. Nr. 2.2 ( Informationspflicht): Erbringung von Eigenerklärungen; § 10 IVSG
Die Fallzahl ergibt sich aus der Anzahl der verpflichteten Dateninhaber nach § 5 Absatz 2 (ohne Berücksichtigung
von § 1 Absatz 2 Nummer 6) sowie den bisher nach Personenbeförderungsgesetz zur Datenbereitstellung
verpflichteten Unternehmen.
Eigentlich wären bereits heute Erklärungen nach den Delegierten Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2
bis 5 ohne bzw. mit Aufforderung durch die Nationale Stelle abzugeben, sobald Daten über den Nationalen
Zugangspunkt bereitgestellt werden. Da jedoch bisher nur sehr wenige Erklärungen bei der Nationalen Stelle
vorgelegt wurden, wird davon ausgegangen, dass mindestens ein einmaliger Aufwand bei allen verpflichteten
Dateninhabern anfallen kann sowie anschließend ein jährlicher Aufwand für notwendige Aktualisierungen entsteht.
Lfd. Nr. 2.3: Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität; § 11 IVSG
Bei der Fallzahl würde äquivalent zur Verwaltung derselbe Anteil an Betroffenen aus der Grundgesamtheit aller
Dateninhaber angenommen, da angenommen wird, dass sich der Arbeitsablauf nicht von der Verwaltung
unterscheidet. Es gilt die Annahme, dass diese jeweils 10 Meldungen pro Jahr tätigen, die viele der Unternehmen nur
für wenige Datenarten zuständig sind und daher auch durchschnittlich die potentielle Fehlerquote geringer sein
wird. Für die Bearbeitung werden durchschnittlich 2 Stunden veranschlagt, da hierfür weniger Überprüfungen vor
Ort notwendig sein werden, als zur Überprüfung verkehrsrechtlicher Anordnungen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten*
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Art. 1 IVSG;
§ 3 Abs. 2
IVSG;
Dienstebereitstellungsverpflichtung
Bund
12
Verwaltung
(bzw.
BASt)
7.748,3 Euro
= (960 / 60 *
67,60 Euro/h
(100 % hD)
+6.666,67
Euro)
93
3.2a
Art. 1 IVSG;
§ 5 i. V. m.
§ 6 IVSG;
Datenlieferung über
den
Nationalen
Zugangspunkt
Bund 1
Verwaltung
2.239.810,7
Euro
= (4.320 / 60
* 40,40
Euro/h (100 %
gD) + 283.800
/ 60 * 49,47
Euro/h
(66,7 % gD;
33,3 % hD)
+ 1 000 000
Euro)
2 240 1
Verwaltung
4 004 040
Euro
= (6 000 / 60
* 40,40
Euro/h
(100 % gD)
+ 4 000 000
Euro)
4 004
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten*
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2b
Art. 1 IVSG;
§ 5 i. V. m.
§ 6 IVSG;
Datenlieferung über
den
Nationalen
Zugangspunkt
Land 94
Verwaltung
28 570,32
Euro
= (4 320 / 60
* 42,20
Euro/h (100 %
gD) +
25 531 92
Euro)
2 686 94
Verwaltung
89 326,38
Euro
= (6 000 / 60
* 42,20
Euro/h
(100 % gD)
+ 85.106,38
Euro)
8 397
3.3a
Art. 1 IVSG;
§ 9 IVSG;
Aufgaben
der
Nationalen Stelle
Bund 1 BASt
2 408 141
Euro
= (1 655 500 /
60 * 63,72
Euro/h (14 %
gD; 86 % hD)
+ 650 000
Euro)
2 408
750 000
Euro
= (0
+750 000
Euro)
750
3.3b
Art. 1 IVSG;
§ 9 IVSG;
Aufgaben
der
Nationalen Stelle
infolge Art. 20
AFIR-VO)
Bund 1
Verwaltung
340 560 Euro
= (378 400 /
60 * 54,00
Euro/h (50 %
gD; 50 %
hD))
341
3.4a
Art. 1 IVSG;
§ 10 IVSG;
Erbringung
von
Eigenerklärungen
Bund 1
Verwaltung
161,6 Euro
= (240 / 60 *
40,40 Euro/h
(100 % gD))
1 1
Verwaltung
646,4 Euro
= (960 / 60 *
40,40 Euro/h
(100 % gD))
1
3.4b
Art. 1 IVSG;
§ 10 IVSG;
Erbringung
von
Eigenerklärungen
Land 369
Verwaltung
168,8 Euro
= (240 / 60 *
42,20 Euro/h
(100 % gD))
62 369
Verwaltung
675,2 Euro
= (960 / 60 *
42,20 Euro/h
(100 % gD))
249
3.5a
Art. 1 IVSG;
§ 11 IVSG;
Meldungen
zur
Verbesserung der
Datenqualität
Bund 25
Verwaltung
161,6 Euro
= (240 / 60 *
40,40 Euro/h
(100 % gD))
1
3.5b
Art. 1 IVSG;
§ 11 IVSG;
Meldungen
zur
Verbesserung der
Datenqualität
Land
10.975
Verwaltung
168,8 Euro
= (240 / 60 *
42,20 Euro/h
(100 % gD))
1853
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten*
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.6
Art. 1 IVSG;
§ 11 IVSG;
Unterhaltung
eines
Systems zur
Verbesserung der
Datenqualität
Bund 1 BASt
564 976 Euro
= (432 000 /
60 * 64,58
Euro/h (11 %
gD; 89 % hD)
+ 100 000
Euro)
565 1 BASt
1 750 000
Euro
= (0 +
1 750 000
Euro)
1 750
3.7a
Art. 1 IVSG;
§ 12 IVSG
Berichtspflichten
gegenüber der
Europäischen
Kommission;
Bund 1
Verwaltung
864 Euro
= (960 / 60 *
54,00 Euro/h
(50 % gD;
50 % hD)
1
3.7b
Art. 1 IVSG;
§ 12 IVSG
Berichtspflichten
gegenüber der
Europäischen
Kommission;
Land 475
Verwaltung
900,16 Euro
= (960 / 60 *
56,26 Euro/h
(50 % gD;
50 % hD)
428
3.8
Art. 1 IVSG;
§ 7 IVSG;
Unterhaltung
des
nationalen
Zugangspunktes
Bund 1 BMV
2 230 280
Euro
= (189 200 /
60 * 54,00
Euro/h (50 %
gD; 50 % hD)
+2 060 000
Euro)
2 230 1 BMV
3 441 722,7
Euro
= (189 200 /
60 * 60,80
Euro/h (25 %
gD; 75 %
hD)
+ 3 250 000
Euro)
3.442
Summe (in
Tsd. Euro)
12 909 18 593
davon auf
Bundesebene
7 880
9 947
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
5 029
8 646
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Die Fallzahlen ergeben sich aus Annahmen des Ressorts sowie der BASt und wurden mittels vergleichbarer
Vorgaben hiermit verwandter Regelungsvorhaben plausibilisiert.
Lfd. Nr. 3.1: Dienstebereitstellungsverpflichtung; § 1 Absatz 2 IVSG
Zur Integration von fahrzeuggenerierten sicherheitsrelevanten Daten (DFRS) in den bereits seit Jahren etablierten
Verkehrswarndienst (SRTI) ist das derzeit im Aufbau befindliche IT-System zur Datenaufbereitung dauerhaft zu
betreiben.
Lfd. Nr. 3.2a und 3.2b: Datenlieferung über den Nationalen Zugangspunkt; § 5 i. V. m. § 6 IVSG
Die hier veranschlagten Aufwände beziehen sich insbesondere auf die Datenbereitstellungsverpflichtungen
infolge IVS-Richtlinie (§ 5 Absatz 2 IVSG), da die Anzahl der öffentlichen Verwaltungen, die unter § 5 Absatz 1
IVSG fallen unbekannt und nicht abschätzbar ist.
Unter die Verpflichtungen nach IVS-RL Artikel 6a i. V. m. Anhang III fallen 95 öffentliche Stellen als
Datengeber (Die Autobahn des Bundes, 16 Länder (ca. 99 Prozent Auftragsverwaltung des Bundes) und 78 städtische
Knoten). Aufgrund der Erfahrungen aus einen vergleichbaren Projekt und unter der Berücksichtigung, dass bereits
ein Teil der Informationen digitalisiert vorliegt, wird davon ausgegangen, dass der einmalige Erfassungs- bzw.
Digitalisierungsaufwand bei ca. 100 h liegt und der für die jährliche Aktualisierung bei ca. 72 Std/Jahr.
Hinzu kommen Sachkosten für Datenerfassungs- und Datenpflegesoftware. Es wird davon ausgegangen, dass für
die bereits in Betrieb befindlichen Datenmittler keine Schnittstellenanpassung zur Entgegennahme von Daten
bzw. zur Bereitstellung der aggregierten Daten beim Nationalen Zugangspunkt erforderlich wird. Da die
Bundesländer teilweise ihren Kommunen geeignete Software-Tools bereitstellen, muss nicht jeder behördliche
Datengeben eine eigene Software beschaffen. Teilweise wird auch hier schon erforderliche Software vorhanden sein. Es
wird davon ausgegangen, dass je Bundesland einmalig 500 000 Euro für die Softwarebeschaffung bzw. -
anpassung sowie jährliche Betriebskosten in der Höhe von 150 000 Euro anfallen.
Die Autobahn GmbH wird mindestens an zwei Softwareanwendungen Anpassungen bzw. Ergänzungen
vornehmen müssen. Hierfür wurden einmalig Sachkosten sowie für den jährlichen Betrieb Sach- und Personalkosten
abgeschätzt.
Lfd. Nr. 3.3a: Aufgaben der Nationalen Stelle; § 9 IVSG
Mit § 9 IVSG werden der Nationalen Stelle gegen über heute (0,5 Dienstposten – nur stichprobenartige Prüfung
von Erklärungen) zusätzliche dauerhafte Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen.
Auch wenn zu Beginn zunächst der Schwerpunkt in der Kontaktaufnahme, Beschreibung von Profilen und in der
Erstellung benötigter Leitfäden steht so werden danach mit der zunehmenden Datenbereitstellung auch die
Arbeiten zur Qualitätssicherung zunehmen, die parallel zu hinzukommenden neuen Datenbereitstellern oder
weiteren Daten dauerhaft anfallen werden. Ebenfalls dauerhaft anfallen werden die Aufgaben zur Mitarbeit in
internationalen und nationalen Gremien zur Fortschreibung von Standards und Spezifikationen, die Fortschreibung von
Profilen und Leitfäden, die Unterstützung des BMV bei der Fortschreibung und dem Betrieb des Nationalen
Zugangspunktes und die Stichprobenartige Prüfung der Eigenerklärungen. Alle drei Jahre ist unter geringer
Aufgabenrückstellung der zuvor genannten Aufgaben das BMV bei der Berichterstattung unter Anwendung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/264 zu unterstützen. Hierzu sind die Eigenerklärungen zur Datenbereitstellung
bezogen auf die geographischen Abdeckungen auszuwerten, Fachbeiträge bei den zuständigen Stellen zu IVS-
Gesetzen, IVS-Strategien, IVS-Maßnahmenplänen und IVS-Projekten einzuholen und auszuwerten sowie die
Berichtsteile zum Nationalen Zugangspunkt sowie zu der Arbeit der Nationalen Stellen aufgrund der Delegierten
Verordnungen zur IVS-Richtlinie zu erstellen. Sämtliche Berichtsteile sind zu einem Berichtsentwurf
zusammenzufügen.
Für die Durchführung dieser Aufgaben werden zusätzlich 17,5 VZÄ benötigt, hiervon zwei VZÄ als IT-Architekt,
zwei VZÄ für Datenanalysen, drei VZÄ zur Datenmodellierung, sechs VZÄ für Communitymanagement, ein
VZÄ für das Produktmanagement, ein VZÄ für die Projektleitung, 0,5 VZÄ für IT Administration und zwei VZÄ
für Sachbearbeitung.
Für die Unterstützung des BMV für die Berichterstattung ist beabsichtigt, die notwendigen Auswertungen zur
Datenbereitstellung mit Bezug zu den geographischen Abdeckungen zentral unter Nutzung der Informationen aus
den Eigenerklärungen durchzuführen, um die Dateninhaber und Datenmittler soweit möglich von der Erstellung
und Lieferung entsprechender Fachbeiträge einschl. ggf. notwendiger Softwareanpassungen zu entlasten. Zur
Ermöglichung der zentralen Auswertung mit Bezug auf die geographischen Abdeckungen ist das
Bundesinformationssystem Straße (BISStra) anzupassen, um das bereits darin abgebildete Straßennetz der Bundesfern- und
Landesstraßen (bisher noch keine Kommunalstraßen) sowie weitere Informationen für die Erstellung der benötigten
Fachbeiträge für die Berichterstattung nutzen zu können. Für die Entwicklung und Einführung eines IT-
Werkzeugs zur Unterstützung der nach der IVS-Richtlinie geforderten Berichterstattung zur Minimierung der für die
Berichterstattung bei Bund, Ländern und ggf. Kommunen anfallenden Personal- und Sachkosten werden
mindestens Sachkosten in Höhe von 750 000 Euro anfallen. Es werden jährliche Sachkosten in Höhe von 650 000 Euro
für die Pflege dieses Softwaretools sowie Dienstleistungen zur externen Unterstützung mit IT-Expertise in den
Bereichen Individualverkehr, Öffentlicher Verkehr und Geoinformationen benötigt.
Lfd. Nr. 3.3b: Aufgaben der Nationalen Stelle infolge AFIR-VO; § 9 IVSG
Es sollte angestrebt werden, die eigentlich von der BASt wahrzunehmenden Aufgaben zur Koordinierung der
Datenbereitstellung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 (Artikel 20 AFIR-VO) bei einem Dritten, z. B. der NOW,
durch Beleihung gemäß § 9 Absatz 2 anzusiedeln. Es wird davon ausgegangen, dass hierfür vier Personalstellen,
d. h. ein VZÄ für die Datenanalyse, ein VZÄ für Datenmodellierung und zwei VZÄ für Communitymanagement,
benötigt werden. Analog zu Lfd. Nr. Nr. 3.3a fallen die Arbeiten dauerhaft an. Mit dem zunehmenden Ausbau
der Ladeinfrastruktur nimmt auch der Umfang der Datenbereitstellung zu. Mittelfristig werden die Maßnahmen
zur Qualitätssicherung überwiegen. Es sind mittelfristig Profilbeschreibungen und erstellte Leitfäden
fortzuschreiben. Zudem ist die Mitarbeit in internationalen und nationalen Gremien wie NAPCORE, etc. zur
Fortschreibung von Standards und Spezifikationen sowie der Anforderungen an die Datenqualität sicherzustellen.
Lfd. Nr. 3.4a und 3.4b: Erbringung von Eigenerklärungen; § 11 IVSG
Die Anzahl der verpflichteten Dateninhaber nach § 5 Absatz 2 wurden einschl. Die Autobahn GmbH des Bundes
(Bund) auf 440 geschätzt (294 Kreise + 107 Kreisfreie Städte + 16 Landesbetriebe + Die Autobahn des Bundes +
22 andere Behörden).
Eigentlich wären bereits heute Erklärungen nach den Delegierten Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2
bis 5 ohne bzw. mit Aufforderung durch die Nationale Stelle abzugeben, sobald Daten über den Nationalen
Zugangspunkt bereitgestellt werden. Da jedoch bisher nur sehr wenige Erklärungen bei der Nationalen Stelle
vorgelegt wurden, wird davon ausgegangen, dass mindestens ein einmaliger Aufwand bei allen verpflichteten
Dateninhabern anfallen kann sowie anschließend ein jährlicher Aufwand für notwendige Aktualisierungen entsteht.
Es wird davon ausgegangen, dass für die Aggregation der Erklärungen bei den derzeit drei bekannten
Datenmittlern ca. zehnmal so viel Zeit benötigt, wie durchschnittlich für die Abgabe einer Erklärung durch den
Dateninhaber.
Lfd. Nr. 3.5a und 3.5b: Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität; § 11 IVSG
Die Anzahl der verpflichteten Dateninhaber entspricht der Vorgabe 3.4a und 3.4b. Es gilt die Annahme, dass diese
jeweils 25 Meldungen pro Jahr tätigen und für die Bearbeitung durchschnittlich 4 Stunden benötigt werden. In
dem Ansatz sind unter anderem enthalten, ggf. Arbeiten eines ggf. an der Klärung beteiligten Datenmittlers,
erforderliche Abstimmungen des Dateninhabers mit anderen an einer verkehrsrechtlichen Anordnung Beteiligten
einschl. notwendiger Überprüfungen eines an der Straße stehenden Verkehrszeichens
Lfd. Nr. 3.6: Unterhaltung eines Systems zur Verbesserung der Datenqualität; § 7 IVSG
Personal- und Sachaufwände für die Beschaffung und fortlaufende Weiterentwicklung und Pflege eines IT-
Werkzeuges für das Management der Datenqualität
Hierfür werden dauerhaft Euro 4 VZÄ E 14 für die Datenanalyse sowie 0,5 VZÄ E12 für die IT-Administration
und Sachkosten von 100.000 Euro für die fortlaufende Weiterentwicklung und Pflege des IT-Werkzeugs sowie
der Datenpflege zu den geographischen Abdeckungen benötigt.
Lfd. Nr. 3.7a und 3.7b: Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission; § 12 IVSG
Die Aufwände der Nationalen Stelle zur Unterstützung des BMV bei der Berichterstattung sind in Lfd. Nr. 3.3a
berücksichtigt. Für die Berichterstattung sind von den zuständigen Behörden in Ergänzung zu den verwertbaren
Daten aus den Eigenerklärungen alle drei Jahre Fachbeiträge zu erstellen und ggf. für den Fachbeitrag an die
Nationale Stelle zusammenzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass für die Zusammenführung der 16
Fachbeiträge (Länder) ca. dreimal so viel Zeit benötigt, wie durchschnittlich für die Erstellung (ca. 48 Std/Bericht –
16 Std/Jahr) eines der 440 Fachbeiträge.
Lfd. Nr. 3.8: Unterhaltung des nationalen Zugangspunktes; § 7 IVSG
Da der Nationale Zugangspunkt (Mobilithek) bereits besteht und betrieben wird, werden lediglich die einmaligen
Aufwände zur Anpassung der Mobilithek an die Anforderungen der IVS-Richtlinie (drei 0,5 hD-Stellen und eine
0,5 gD-Stelle sowie 3 000 000 Euro) sowie für die Datenbereitstellung von AFIR-Daten (§ 5 Absatz 1 i. V. m.
§ 1 Absatz 2 Nummer 6; 250 000 Euro) sowie der geschätzte zusätzliche Mehraufwand für die Softwares Pflege
und Wartung sowie Weiterentwicklung des NAP, d. h. der Mobilithek, (eine hD-Stelle und eine gD-Stelle sowie
2 000 000 Euro + 60 000 Euro) veranschlagt.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat mittelbare positive Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere
durch:
• verbesserte Verkehrsinformationen in Echtzeit,
• erhöhte Verkehrssicherheit durch präzisere Datenlage,
• bessere Planbarkeit und Verlässlichkeit multimodaler Mobilitätsangebote,
• mehr Transparenz über Verkehrs- und Infrastrukturdaten,
• besserer Nutzen von kostenfreien, qualitativ hochwertigen, digitalen Daten bei Planung, Bau und Betrieb
von Verkehrsinfrastrukturen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da das Gesetz technik- und datenbezogen
ausgestaltet ist. Es enthält keine Regelungen, die sich geschlechtsspezifisch oder demografisch differenzierend
auswirken.
Das Gesetz trägt zur Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei, indem es die Verfügbarkeit
von Mobilitätsdaten auch in strukturschwachen Regionen verbessert und die Grundlage für bedarfsgerechte
Verkehrsangebote schafft. Das IVSG fördert die Bereitstellung und Nutzung digitaler Datenangebote und trägt damit
zur Verbesserung der Mobilität in städtischen wie ländlichen Regionen bei. Bürgerinnen und Bürger erhalten
Zugang zu besser vernetzten digitalen Informationen über Mobilitätsangebote, was die Nutzung öffentlicher und
multimodaler Verkehrsdienstleistungen erleichtert.
Gerade in ländlichen Räumen können digitale Datenangebote dazu beitragen, die Erreichbarkeit von
Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verbessern und bestehende Mobilitätslücken zu schließen. Die positiven Effekte
betreffen kommunale, regionale und bundesweite Ebenen gleichermaßen.
Die Einbindung bereits bestehender Datenmittler, etwa in Form von Landessystemen, entlastet sowohl die
Dateninhaber als auch die Nationale Stelle bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem EU-Recht. Die zentrale
Bereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) reduziert redundante Prozesse und verbessert die
Nachvollziehbarkeit. Die Möglichkeit zur elektronischen Eigenerklärung und automatisierten Fehlerkorrektur entlastet
zusätzlich die Verwaltung und die Datenbereitsteller – insbesondere kleinere Kommunen und
Verkehrsunternehmen, die in ländlichen Räumen häufig besonders stark von bürokratischen Anforderungen betroffen sind.
Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung besteht jedoch über die Rechtsverordnungsermächtigung.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz der dauerhaften Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
(Richtlinie 2010/40/EU und delegierte Verordnungen), die keinen zeitlich begrenzten Anwendungsbereich
vorsehen, dient. Die Regelungen betreffen den erweiterten Aufbau und Betrieb einer langfristig angelegten digitalen
Infrastruktur für IVS. Eine Befristung würde der erforderlichen Planungssicherheit für Bund, Länder, Kommunen
und private Akteure widersprechen.
Es erfolgt jedoch eine Evaluierung innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten, da das Gesetz als wesentlich
einzustufen ist. Laut Beschluss des St-Ausschusses Bürokratieabbau vom 23.01.2013 sowie vom 30.09.2024 sind
alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5 Millionen Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand
für Bürgerinnen und Bürger oder b) 5 Millionen Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Millionen Euro für die
Verwaltung aufgrund der Ex-ante-Abschätzung zu erwarten ist. Diese Grenzen werden durch den hiesigen
Gesetzesentwurf überschritten. Im Rahmen der Evaluierung wird auch geprüft, inwieweit die Vorgaben, die durch dieses
Gesetz entstehen, tatsächlich umgesetzt werden und ob Sanktionsvorschriften erlassen werden müssen, um die
Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, durchzusetzen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
§ 1 definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz enthält Regelungen über die Einführung von IVS im
Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.
Zu Absatz 2
Delegierte Verordnungen, die in Absatz 2 aufgelistet sind, sind bei der Umsetzung und Anpassung der Richtlinie
2010/40/EU zu beachten. Sie ermöglichen es der Europäischen Kommission, technische Spezifikationen und
Standards für IVS zu entwickeln und zu aktualisieren. Diese Verordnungen stellen sicher, dass die IVS-Richtlinie
flexibel bleibt und sich an technologische Fortschritte und neue Anforderungen anpassen kann. Gleichzeitig
schränken die Delegierten Verordnungen die nationale Umsetzung ein, da sie klare Rahmenbedingungen der
verschiedenen Informationsdienste vorgeben.
Mit dem Gesetz wird auch Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe (AFIR-VO) durchgeführt, die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
vorschreibt und Bezüge zur Delegierten Verordnung 2022/670 aufweist. Somit wird sichergestellt, dass die Aufgaben
der Nationalen Stelle sich auch auf die Datenarten nach AFIR-VO erstrecken.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird klargestellt, dass IVS der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung von den Regelungen
ausgenommen sind.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 enthält die maßgeblichen Begriffsbestimmungen. Dabei wurden weitgehend die in der Richtlinie 2010/40/EU
enthaltenden Definitionen übernommen und ergänzt.
Zu § 3 (Einführung intelligenter Verkehrssysteme)
§ 3 enthält die Grundsätze für die Einführung von IVS. Die Einführung erfolgt durch die zuständigen Stellen auf
Bundes- oder Landesebene. Zuständige Stellen können alle national für die Bereitstellung von Daten, die
Einführung oder den Betrieb von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten in einem festgelegten geographischen
Anwendungsbereich zuständigen juristische Personen, Behörden oder sonstige öffentliche und private Einrichtungen
sein. In den jeweils für den spezifischen Anwendungsbereich geltenden Delegierten Verordnungen sind die
jeweils zuständigen Stellen aufgeführt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die zuständigen Stellen bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten
die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtline 2010/40/EU angenommenen
Spezifikationen unter Berücksichtigung der in Anhang II festgelegten Grundsätze beachten müssen.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 sind die zuständigen Stellen dafür verantwortlich, die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU
aufgeführten IVS-Dienste innerhalb der festgelegten geografischen Gebiete so schnell wie möglich einzuführen.
Anhang IV der Richtlinie enthält spezifische Dienste und Technologien, die umgesetzt und angewendet werden
sollen, sowie die entsprechenden Fristen für deren Einführung. Dies dient dazu, eine einheitliche und rechtzeitige
Umsetzung von IVS-Diensten in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Die zuständigen Stellen
müssen daher sicherstellen, dass diese Dienste spätestens bis zu den in Anhang IV genannten Fristen
implementiert und in Betrieb genommen werden. Gemäß der revidierten Richtlinie 2010/40/EU ist bisher nur der Dienst
zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter
Verkehrsmeldungen, gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3 in der nach Spalte 2 des Anhangs IV bezeichneten
geografischen Abdeckung bis zum 31.12.2026 bereitzustellen. Die Formulierung in Absatz 2 ist daher so gewählt,
dass auch künftig in Anhang IV aufgeführte Dienste von der Verpflichtung in § 3 einbezogen werden, ohne dass
das IVS-Gesetz nochmal geändert werden müsste.
Zu § 4 (Vorrangige Bereiche)
§ 4 benennt die vorrangigen Anwendungsbereiche für die Einführung von IVS in Deutschland. Die Aufzählung
orientiert sich an Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU und dient der strategischen Ausrichtung der nationalen
IVS-Politik. Sie soll insbesondere den zuständigen Behörden, Planungsträgern und politischen
Entscheidungsträgern als Orientierung für die Priorisierung von Maßnahmen und Investitionen dienen:
1. IVS-Informations- und Mobilitätsdienste: Dazu gehören multimodale digitale Mobilitätsdienste,
Straßenverkehrsinformations- und Navigationsdienste, die Echtzeitinformationen über verschiedene Verkehrsmittel
bereitstellen.
2. IVS-Dienste für Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement: Diese umfassen Systeme zur
Verkehrssteuerung und -überwachung, die zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Reduzierung von Störungen z. B.
Staus oder zur Unterstützung der Güterverkehrslogistik beitragen.
3. IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit: Hierzu zählen Warnsysteme über gefährliche
Straßenverhältnisse, Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse, zur Ausstattung und Verfügbarkeit von sicheren
und gesicherten Parkplätzen für LKW und andere gewerbliche Fahrzeuge als auch eines Dienstes zur
Beschleunigung der Rettungskette.
4. IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität: Diese beinhalten Technologien, die
eine Kommunikation zwischen Fahrzeugen oder zwischen Fahrzeugen und der Verkehrsinfrastruktur
ermöglichen und damit automatisierte Mobilitätsdienste unterstützen, um die Effizienz und Verkehrssicherheit zu
erhöhen.
Die vier genannten Bereiche spiegeln die europäischen Zielsetzungen wider und sollen zur Verbesserung von
Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit im Straßenverkehr beitragen.
Die Regelung begründet keine unmittelbaren Rechtsansprüche für einzelne Marktteilnehmer auf die Einführung
bestimmter IVS-Dienste. Vielmehr handelt es sich um eine steuernde Festlegung, die eine einheitliche Umsetzung
der IVS-Richtlinie in der gesamten EU fördern und die nationale IVS-Strategie strukturieren soll.
Zu § 5 (Pflicht zur Datenbereitstellung)
Die Revision der IVS-Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 enthält Bestimmungen zur Verfügbarkeit
von Daten, die in der vorherigen Version der Richtlinie nicht enthalten waren. Diese Änderungen zielen darauf
ab, die europaweite Verfügbarkeit von Mobilitätsdaten in standardisierter Form sicherzustellen und deren
Integration in IVS und IVS-Dienste zu verbessern. Die Mitgliedstaaten müssen zum einen sicherstellen, dass bestimmte
Daten, wie Echtzeit-Verkehrsinformationen, öffentlich zugänglich sind. Zum anderen müssen die Daten in einem
standardisierten und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, um die Interoperabilität zwischen
verschiedenen IVS-Diensten und Verkehrsträgern zu gewährleisten. Weiterhin legt die Richtlinie fest, dass bestimmte
Daten für bestimmte geografische Gebiete verfügbar sein müssen, um eine umfassendere Abdeckung zu
ermöglichen. Maßnahmen zur Erhebung zusätzlicher Informationen sind hiermit nicht verbunden.
§ 5 setzt die Vorgaben der Richtlinie hinsichtlich der Verfügbarkeit der Daten, die in Anhang III der Richtlinie
2010/40/EU aufgelistet sind, so um, dass auch künftig in Anhang III neu aufgeführte Daten von der Verpflichtung
einbezogen werden, ohne dass das IVS-Gesetz nochmal geändert werden müsste. Anwendbare Zeitpunkte für die
Bereitstellung der zugrundeliegenden Informationen können auch durch weitere delegierte Rechtsakte der
Europäischen Kommission festgelegt werden, die dann dementsprechend zu beachten sind.
Absatz 1 regelt die allgemeine Bereitstellungspflicht. § 5 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Daten, die von der
VO 2021/782 erfasst sind, nicht unter das IVSG fallen. Die Verordnung 2021/782 regelt bereits die
Datenbereitstellung von den in Anhang II der Verordnung aufgezählten Daten. Diese werden auf vertraglicher Grundlage und
sofern vereinbart gegen eine verhältnismäßige Entschädigung zur Verfügung gestellt. Dies geschieht nicht über
einen zentralen Datenzugangspunkt, sondern Marktteilnehmer gewähren einander Zugang. Ziel der Regelung ist
Erleichterung von Bahnreisen. Datenzugang erhalten andere Eisenbahnverkehrsunternehmen,
Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter.
Die Regelung in Absatz 2 1. Halbsatz stellt sicher, dass die Bereitstellung von Daten über den Nationalen
Zugangspunkt erfolgt und den Vorgaben der Nationalen Stelle entspricht. Dies gewährleistet, dass die verschiedenen
zuständigen Stellen die Daten nach einheitlichen Vorgaben und standardisiert bereitstellen, um die effiziente
Nutzung und Integration intelligenter Verkehrssysteme zu unterstützen. Auch Daten, die nicht in den Delegierten
Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, müssen diesen Vorgaben entsprechen, um eine umfassende,
standardisierte und konsistente Datenbasis zu schaffen.
Die Pflichten zur Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 betreffen gemäß den
Vorgaben der Revision in der Richtlinie (EU) 2023/2261 in Artikel 6a in Verbindung mit Anhang III auch nicht
digitalisierte Informationen. Demnach müssen nämlich die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle relevanten
Daten, unabhängig von ihrem ursprünglichen Format, digitalisiert und über den Nationalen Zugangspunkt
zugänglich gemacht werden. Dies umfasst sowohl neue als auch bereits vorhandene Informationen, die für die
Umsetzung intelligenter Verkehrssysteme notwendig sind. Die Digitalisierung dieser Informationen ist entscheidend,
um eine einheitliche und effiziente Nutzung der IVS-Dienste zu gewährleisten und die Interoperabilität zwischen
verschiedenen Verkehrsträgern und Systemen zu ermöglichen. Daher werden die zuständigen Stellen nach § 5
verpflichtet, die in ihrem Bereich betroffenen Informationen auch entsprechend zu digitalisieren.
Die Regelung in Absatz 2 Nummer 1 stellt dabei sicher, dass neue und geänderte Informationen zu den in Anhang
III der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten Datenarten für den jeweiligen geografischen Anwendungsbereich
spätestens bis zu den in Spalte 3 des Anhangs III festgelegten Fristen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt
werden müssen.
Bereits vorhandene Informationen zu den in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten Datenarten sind
für den jeweiligen geografischen Anwendungsbereich gemäß der Regelung in Absatz 2 Nummer 2 spätestens bis
zu den in Spalte 4 des Anhangs III festgelegten Fristen über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.
Absatz 3 regelt die nationale Umsetzung einer Option aus Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU, wonach
Mitgliedstaaten die geografische Abdeckung der Datenbereitstellung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen von
mehr als 7 000 Fahrzeugen pro Jahr beschränken können. Diese Möglichkeit dient der Verhältnismäßigkeit und
Effizienz bei der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Datenbereitstellung, insbesondere in urbanen Räumen mit
heterogener Verkehrsstruktur. Die zur Spezifizierung der geografischen Abdeckung herangezogene Richtlinie
2010/40/EU verweist erst in der konsolidierten Fassung nach Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 auf
das TEN-V und nennt als Rechtsgrundlage die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013. Diese wurde mittlerweile durch
die Verordnung (EU) 2024/1679 abgelöst.
Die Regelung verpflichtet die zuständigen Stellen, bis zum 31. Oktober 2026 gegenüber dem BMV zu erklären,
ob sie von dieser Option Gebrauch machen wollen. Die Mitteilung ist erforderlich, damit Deutschland fristgerecht
gegenüber der Europäischen Kommission berichten kann, wie es die Richtlinie vorsieht.
Die Möglichkeit zur Einschränkung der Datenbereitstellung trägt dazu bei, lokale Verwaltungsressourcen zu
schonen, ohne die Zielsetzungen der Richtlinie zu gefährden. Sie erlaubt eine flexible Umsetzung, die der
tatsächlichen verkehrlichen Bedeutung der Straßen in den jeweiligen Städten im Zentrum des städtischen Knoten
Rechnung trägt und stellt sicher, dass die Datenbereitstellungsverpflichtungen nicht zwangsläufig für öffentliche
Straßen mit geringer verkehrlicher Bedeutung angewandt werden müssen, wobei die Entscheidungshoheit zu Gunsten
einer Ausnahme bei der zuständigen Stelle verbleibt. Gleichzeitig wird durch die Fristsetzung sichergestellt, dass
die nationale Berichterstattung gegenüber der Kommission gemäß den Anforderungen des EU-Rechts vollständig
und rechtzeitig erfolgen kann
Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 um, nach der den Mitgliedstaaten
die Option eingeräumt wird, eine Verpflichtung zur Bereitstellung von dynamischen Auslastungsinformationen
über den Nationalen Zugangspunkt einzuführen. Dabei sind die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1926 einzuhalten. Für die Nutzung dieser Option spricht die Möglichkeit zahlreicher Anwendungsfälle für
diese Daten, sei es für die Fahrgastinformation oder als Datengrundlage für die Planung und Steuerung von
Verkehren. Zusätzlich zur Pflicht nach Absatz 1 und 2 werden somit Dateninhaber im Bereich straßen- und
schienengebundene Linienverkehre zur Bereitstellung von dynamischen Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge
verpflichtet. Damit sind straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste sowohl im Personennahverkehr als
auch im Personenfernverkehr erfasst. Technische Anforderungen an dynamische Auslastungsdaten im
Linienverkehr legt die Nationale Stelle in den Leitlinien nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 fest. Dynamische Daten zum
Auslastungsgrad der Fahrzeuge, die nach Absatz 3 bereitzustellen sind, müssen auch Daten zur Auslastung von
Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel umfassen. Es handelt sich
dabei um die Pflicht zur Bereitstellung von Daten, die bereits im digital maschinenlesbaren Format vorhanden
sind.
Dynamische Auslastungsinformationen sind bereits nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b PBefG) über den Nationalen Zugangspunkt verpflichtend
bereitzustellen. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Verkehre im Anwendungsbereich des PBefG (§ 1 Absatz 1 Satz 1
PBefG: Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit
Kraftfahrzeugen). Der Schienenpersonenverkehr beispielsweise ist davon nicht betroffen. Mit § 6 Absatz 2 wird die
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 eingeräumte Option genutzt und die Pflicht zur Bereitstellung
dynamischer Auslastungsinformationen nun auf den Schienenpersonenverkehr ausgeweitet. Die Bereitstellung
von dynamischen Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge wird für alle straßen- und schienengebundenen
Linienverkehre verpflichtend vorgeschrieben. Die Vorschriften des PBefG werden damit entbehrlich und daher
aufgehoben.
Das PBefG hat bei der Bereitstellung von Auslastungsinformationen nicht zwischen einzelnen Formen des
Gelegenheitsverkehrs unterschieden und alle Gelegenheitsverkehre zur Bereitstellung von Auslastungsinformationen
in Echtzeit verpflichtet. Allerdings besitzen die Echtzeit-Auslastungsdaten einen unterschiedlichen Wert für
unterschiedliche Anwendungsfälle je nach Verkehrsträger. So sind – anders als im Linienverkehr – die
Auslastungsdaten von dynamisch durch Algorithmen gesteuerten gebündelten Bedarfsverkehren (On-Demand-Angebote von
Pooling) und vom Linienbedarfsverkehr für Fahrplanauskünfte nicht nutzbar. Aus diesem Grund wird darauf
verzichtet, diese Anbieter zur Bereitstellung von dynamischen Auslastungsinformationen zu verpflichten.
Im Ergebnis wird damit im Bereich der Linienverkehre im Vergleich zur bisherigen Regelung im PBefG
zusätzlich die Bereitstellung von dynamischen Auslastungsinformationen für den Schienenverkehr vorgeschrieben. Im
Bereich des Gelegenheitsverkehrs fällt die Bereitstellungspflicht von Echtzeit-Auslastungsinformationen weg.
Mit dem Absatz wird folglich die unionsrechtlich geregelte Option zur Bereitstellung dynamischer Daten zum
Auslastungsgrad verpflichtend. Das Gesetz verpflichtet nicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten und
führt daher an dieser Stelle keine Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein,
sondern verweist auf die zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und
Artikel 5 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926.
Zu § 6 (Art der Datenbereitstellung)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt den
Vorgaben der Nationalen Stelle entspricht. Dies gewährleistet, dass die verschiedenen zuständigen Stellen die
Daten nach einheitlichen Vorgaben und standardisiert bereitstellen, um die effiziente Nutzung und Integration
intelligenter Verkehrssysteme zu unterstützen. Auch Daten, die nicht unter § 5 Nummern 1 und 2 fallen, jedoch
in den Delegierten Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, müssen diesen Vorgaben entsprechen, um
eine umfassende, standardisierte und konsistente Datenbasis zu schaffen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht es Dateninhabern, ihre Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Dies erleichtert die
Datenbereitstellung und erhöht die Flexibilität für Dateninhaber. Der Datenmittler ist verpflichtet, die ihm
bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten. Die Nationale Stelle wird über
den Namen des Dateninhabers und des beauftragten Datenmittlers, den Zeitpunkt der erstmaligen
Datenbereitstellung, die betroffenen Datenarten und den geografischen Anwendungsbereich informiert. Diese Transparenz
ist notwendig, um die Nachverfolgbarkeit der Datenbereitstellung durch die jeweils zuständige Stelle und die
Qualität der bereitgestellten Daten sicherzustellen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass sofern Landessysteme, die als Datenmittler fungieren, existieren, die Betreiber dieser
Systeme auf die Qualität der ihnen bereitgestellten Daten hinwirken müssen. Dies ist entscheidend, um die
Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten zu gewährleisten. Eine Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3 legt die
näheren Details zur Qualitätssicherung fest, um klare und verbindliche Standards zu schaffen.
Zu § 7 (Nationaler Zugangspunkt)
Das Bundesministerium für Verkehr nimmt weiterhin die Aufgaben des Nationalen Zugangspunktes wahr. Der
Nationale Zugangspunkt für Mobilitätsdaten in Deutschland ist die Mobilithek. Diese Plattform wird vom
Bundesministerium für Verkehr betrieben und erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2010/40/EU und ihrer
delegierten Verordnungen. Sie stellt die notwendigen Informationen, Schnittstellen und Werkzeuge zur Nachnutzung
von Daten bereit. Für die Weiterverwendung der Daten können diese über die von der Mobilithek bereitgestellten
Schnittstellen direkt beim Datenbereitsteller (Dateninhaber oder Datenmittler) abgerufen werden. Die Mobilithek
ermöglicht keine Datenauswertung.
Zu § 8 (Datennutzung, Lizenzen)
Zu Absatz 1
Damit die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, von Dienstanbietern, Start-ups,
Forschenden und Behörden für ihre Dienste, für Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, für Dateninnovationen
und für die Aufgabenerfüllung genutzt werden können, müssen sie leicht zugänglich und einfach nutzbar sein.
Bessere Nutzbarkeit der Daten wird auch durch die revidierte Richtlinie 2010/40/EU als notwendig angesehen,
um die Verkehrsketten nachhaltiger, sicherer, effizienter und resilienter zu machen.
Ein wichtiger Schritt im Bürokratieabbau ist, die bereitgestellten Daten auch rechtlich einfach verfügbar zu
machen. Durch einfache, klare Regelung zur Datenbereitstellung und -nutzung werden Entlastungen in Bezug auf
individuelle Verhandlungen, Rechtsprüfungen und mögliche Gerichtsverfahren erzielt. Regeln zu standardisierten
Lizenzen statt individuell ausgehandelter Lizenzvereinbarungen und zur Entgeltfreiheit der bereitgestellten Daten
können den Aufwand sowohl für Dateninhaber als auch Datennutzer verringern. Bei Behörden auf allen föderalen
Ebenen würden diese Entlastungen sowohl in der Rolle als Dateninhaber wie als Datennutzer spürbar werden.
Auch die Arbeit der Nationalen Stelle und der Landessysteme würden dadurch vereinfacht werden.
Aus diesen Gründen müssen die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten nach Absatz 1 für
Datennutzer kostenlos verfügbar sein. Gerade in der Phase der Entscheidung, ob ein Projekt gestartet oder ein
Produkt umgesetzt werden kann, ist der einfache Zugriff auf Daten entscheidend über Fortsetzung oder Abbruch
des Vorhabens.
Mehrere einschlägige EU-Rechtsakte schreiben vor oder suggerieren, dass u. a. sicherheitskritische und
umfassende Daten zur Verkehrssteuerung kostenlos bereitgestellt werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe c der IVS-
Richtlinie, Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013, Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2022/670 sowie Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804). Die Delegierte Verordnung (EU)
2017/1926 erlaubt lediglich, Kosten für die Bereitstellung und Verbreitung anzusetzen, nicht aber für die deutlich
kostenintensivere Erhebung der Daten. Die Kosten für die Verbreitung – also die erhöhten technischen Kosten
für häufige Abrufe durch zahlreiche Datennutzer – können für die Dateninhaber entfallen, indem sie ihre Daten
über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellen und dieser die Verbreitung der Daten auf eigene Kosten
übernimmt. Die gesetzliche Einschränkung der Rechte der Dateninhaber nach der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1926 ist gerechtfertigt, weil es sich bei den alternativ nach dem EU-Recht zulässigen Zahlungen an die
Dateninhaber lediglich um geringe Beträge verbunden mit hohem Verwaltungsaufwand handeln würde. Hinzu
kommt, dass Dateninhaber, die Mobilitätsdaten unentgeltlich bereitstellen müssen, Daten von anderen
Dateninhabern auch unentgeltlich aus dem NAP beziehen können und damit eigene Geschäftsmodelle, Plattformen usw.
einrichten und verbessern können.
Letztlich trägt die Entgeltfreiheit auch zum Bürokratieabbau bei. Durch eine einfache, klare Regelung zur
Datenbereitstellung und -nutzung werden Entlastungen in Bezug auf Verhandlungen, Rechtsprüfungen und mögliche
Verfahren erzielt (so auch die Argumentation aus dem Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungs-
Gesetz, vgl. Sonderbericht der Bundesregierung – Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20.
Legislaturperiode, S. 46, 54).
Den Vorgaben zur Unentgeltlichkeit unterliegen alle Daten im Sinne dieses Gesetzes, d. h. alle Reise-, Verkehrs-
und Straßendaten. Im Fahrzeug erzeugte Daten, die nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 auf Verlangen von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern zur
Verfügung gestellt werden müssen, sind keine Daten im Sinne dieses Gesetzes und unterliegen daher nicht dieser
Regelung zur Entgeltfreiheit.
Zu Absatz 2
Daten im Sinne dieses Gesetzes dürfen für jeden kommerziellen und nichtkommerziellen Zweck genutzt werden.
Diese Regelung ist angelehnt an § 4 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes und soll einfache Datennutzung
begünstigen. Die Nutzungsbedingungen sollen für alle Datennutzer, die Mobilitätsdaten über den Nationalen
Zugangspunkt beziehen, gleich sein.
Zu Absatz 3
Dateninhaber haben die Möglichkeit, Lizenzvereinbarungen für die Datenbereitstellung einzusetzen. Die
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 sehen die Möglichkeit
vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der bereitzustellenden Daten abzuschließen. Bei einer
Lizenzvereinbarung für die Nutzung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind die Vorgaben der
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 zu beachten, mit denen Standardlizenzen festgelegt werden, um einen
möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu schaffen. Das Ziel ist dabei die bisher uneinheitliche Praxis mit
individuellen Nutzungsvereinbarungen zu vereinheitlichen und die Hürden für die Datennutzung niedrig zu halten.
Zu Absatz 4
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet Diensteanbieter, Daten über Vorschriften und
Beschränkungen sowie Daten über den Zustand des Netzes, die in digital maschinenlesbarem Format über den NAP
bereitgestellt werden, in ihre Dienste einzubeziehen (Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4). Nach Artikel 2
Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 ist Diensteanbieter ein öffentlicher oder privater
Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an Datennutzer ist. Mit
dieser Vorschrift werden Diensteanbieter, die z. B. Navigationsdienste anbieten, verpflichtet,
Verkehrsmanagementrelevante Daten, die über den NAP bereitgestellt werden, in ihre Dienste einzubeziehen.
Mit diesem Absatz werden die Pflichten der Diensteanbieter konkretisiert – die Einbeziehung der Mobilitätsdaten
in ihre Dienste hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen.
Zu § 9 (Nationale Stelle)
Die Aufgaben der Nationalen Stelle werden weiterhin von der BASt wahrgenommen. Neben der bisherigen
Aufgabe der Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen auf Konformität mit den Anforderungen der jeweiligen
delegierten Verordnung und der bedarfsweisen Forderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der zur
Verfügung gestellten Daten und Informationen werden die Aufgaben der Nationalen Stelle erheblich erweitert.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Aufgaben der Nationalen Stelle aufgelistet. Diese Aufgaben erweitern die
Verantwortlichkeiten der Nationalen Stelle erheblich und zielen darauf ab, die Effizienz und Qualität der Datenbereitstellung
sowie deren Verwendung als auch die europaweite Interoperabilität der IVS-Dienste, wie durch das europäischen
Rahmenrecht vorgegeben, zu verbessern.
Zu Nummer 1
Die Aufgabe der Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern ist notwendig, um eine
umfassende Bereitstellung und effiziente Nutzung der bereitgestellten Daten zu gewährleisten. Durch die
proaktive Kontaktaufnahme können potenzielle Datenquellen erschlossen, Verpflichtete an die Datenbereitstellung
erinnert und die Nutzung der Daten durch verschiedene Akteure gefördert werden.
Zu Nummer 2
Die Beratung der Dateninhaber zur technischen Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt und zur Einhaltung
der Vorgaben zur Datenbereitstellung ist notwendig, um technische Hürden zu überwinden und die
Datenbereitstellung zu erleichtern.
Zu Nummer 3
Die Erstellung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen und Qualitätsstandards
sowie weiteren technischen Standards ist notwendig, um klare und einheitliche Vorgaben für die
Datenbereitstellung zu schaffen. Diese Leitlinien dienen als Referenz für Dateninhaber und -nutzer und fördern die
Interoperabilität der Daten.
Zu Nummer 4
Die regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und Qualität der bereitgestellten Daten sowie der
Einhaltung der Vorgaben ist notwendig, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten sicherzustellen. Diese
Überprüfungen helfen, Abweichungen frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Die regelmäßige
stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben
für die Datenbereitstellung kann auch automatisiert erfolgen.
Zu Nummer 5
Die Ansprache der Dateninhaber bei festgestellten Abweichungen und rechtswidrigem Verhalten ist notwendig,
um die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Korrektur zu ergreifen.
Zu Nummer 6
Die Abgabe von Eigenerklärungen über eine Online-Plattform ist notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben zu dokumentieren und die Transparenz zu erhöhen. Im Übrigen wird das Verfahren dadurch erheblich
vereinfacht.
Zu Nummer 7
Die regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorgaben durch
Datennutzer ist notwendig, um die Effektivität der Datenbereitstellung zu bewerten und gegebenenfalls Anpassungen
vorzunehmen.
Zu Nummer 8
Die Ansprache der Datennutzer bei Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz ist notwendig, um die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
Zu Nummer 9
Die automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität der
bereitgestellten Daten und deren Weiterleitung an Dateninhaber ist notwendig, um eine schnelle und effiziente
Bearbeitung von Hinweisen zu gewährleisten.
Zu Nummer 10
Die Beratung der Datennutzer zum Zugang und zur Nutzung der bereitgestellten Daten ist notwendig, um die
Nutzung der Daten zu fördern und technische Hürden zu überwinden.
Zu Nummer 11
Die Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Richtlinie
2010/40/EU ist notwendig, um die Einhaltung der Berichtspflichten sicherzustellen und die Fortschritte bei der
Umsetzung der Richtlinie zu dokumentieren.
Zu Nummer 12
Die Sicherstellung der einheitlichen europaweiten Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste ist von
zentraler Bedeutung für die effiziente, sichere und nachhaltige Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Nur durch
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Zugangspunkten der Mitgliedstaaten sowie weiteren
relevanten Stellen kann gewährleistet werden, dass Verkehrsinformationen grenzüberschreitend konsistent, aktuell
und nutzbar bereitgestellt werden.
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit, Aufgaben an externe juristische Personen des privaten Rechts zu delegieren, erhöht die
Flexibilität der Nationalen Stelle. Dies ermöglicht eine bessere Anpassung an sich ändernde Anforderungen im EU-Recht
und an technologische Entwicklungen. Die Übertragung von Aufgaben an externe Stellen entlastet die öffentliche
Verwaltung und ermöglicht es ihr, sich auf Kernaufgaben zu konzentrieren.
Die Regelung stellt dabei analog zu § 7 Absatz 3 sicher, dass nur solche juristischen Personen beauftragt werden,
die die Gewähr für eine sachgerechte und unparteiische Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Dies
gewährleistet eine hohe Qualität der Aufgabenerfüllung.
Die Bekanntgabe der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung im Bundesanzeiger und die Aufsicht durch die
BASt sorgen für Transparenz und ermöglichen eine effektive Kontrolle der beauftragten Stellen.
Zu Absatz 3
Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Landessystemen können durch eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und den Ländern geregelt werden. Eine
klare Regelung der Zusammenarbeit stellt sicher, dass die Aktivitäten der Nationalen Stelle und der
Landessysteme gut koordiniert und aufeinander abgestimmt sind. Durch die Zusammenarbeit können Ressourcen effizient
genutzt und Doppelarbeit vermieden werden. Dies trägt zur Kosteneffizienz und zur besseren Nutzung
vorhandener Kapazitäten bei.
Die Verwaltungsvereinbarung ermöglicht zudem die Festlegung einheitlicher Standards und Verfahren, die für
die Bereitstellung und Nutzung von Daten gelten. Dies fördert die Interoperabilität und die Qualität der Daten,
schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden.
Zu § 10 (Eigenerklärungen)
Im Vergleich zum bisher geltenden IVSG gibt es mehrere wesentliche Änderungen und Erweiterungen in den
Regelungen zur Abgabe und Prüfung von Eigenerklärungen.
Die neuen Regelungen konkretisieren die Regelungen aus in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Delegierten
Verordnungen zur Abgabe von Erklärungen dahingehend, dass die Eigenerklärungen auf Verlangen der
Nationalen Stelle elektronisch abgegeben werden müssen. Auch bei jeder Änderung der in der Eigenerklärung
abgegebenen Informationen, müssen diese neu abgegeben werden. Dies stellt sicher, dass die Angaben in der
Eigenerklärung kontinuierlich dem aktuellen Stand entsprechen. Der Inhalt der Eigenerklärungen wird nun klarer definiert
und basiert auf den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 benannten Spezifikationen sowie dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2025/264, um die für die Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie benötigten Informationen zu
den bereitgestellten Daten zu erheben Die Nationale Stelle gewährleistet, dass die Eigenerklärungen elektronisch
abgegeben werden und stellt ein Muster für die Eigenerklärungen zur Verfügung, um Einheitlichkeit und
Vergleichbarkeit zu fördern. Sie kann dazu auch eine Online-Plattform einrichten.
Die stichprobenartige Prüfung durch die Nationale Stelle umfasst nun spezifische Aspekte wie Erhebung,
Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten,
Qualitätsmanagement und Inhalt. Dies erhöht die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfungen.
Die Regelung, dass Landessysteme die Eigenerklärungen der angeschlossenen Dateninhaber entgegennehmen,
auswerten und die Auswertung an die Nationale Stelle weiterleiten, fördert die Effizienz und Qualitätssicherung.
Die regelmäßige Weiterleitung der Auswertungen stellt sicher, dass die Nationale Stelle stets über die
bereitgestellten Daten und den aktuellen Stand der Datenqualität informiert ist. Die Betreiber der Landessysteme haben
dann zumindest auf die Qualität der Eigenerklärungen hinzuwirken, indem Sie sich bei festgestellten Mängeln an
die zuständigen Dateninhaber wenden sollen.
Die Ermächtigung der Nationalen Stelle, weitere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Übermittlung und der
Struktur der Eigenerklärungen zu machen, ist notwendig, um flexibel auf neue Anforderungen und technologische
Entwicklungen reagieren zu können. Diese Regelung ermöglicht es der Nationalen Stelle, die Vorgaben
kontinuierlich anzupassen und zu verbessern. Von der Verpflichtung zur Abgabe von Eigenerklärungen sind Fälle des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 6 ausgenommen, weil die Delegierte Verordnung 2013/305 (eCALL-
Dienst) keine Regelung zur Datenbereitstellung und folglich auch keine zur Abgabe einer Erklärung zur
Datenbereitstellung enthält. Vergleichbares gilt für Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR-VO).
Dieser enthält keine Vorgabe zur Abgabe einer Erklärung, keine Vorgabe zur Erstellung eines Berichtes zur
AFIR-Datenbereitstellung. Informationen zur Datenbereitstellung infolge AFIR-VO sind auch nicht Gegenstand
der Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie.
Zu § 11 (Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität)
Ziel der Regelung ist es, ein automatisiertes System zu etablieren, das die Zusammenarbeit zwischen
Dateninhabern, Datenmittlern und Datennutzern unterstützt, um die Korrektur fehlerhafter Daten zu erleichtern, damit diese
aktualisiert vom Dateninhaber über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Um die Datenqualität zu
verbessern, wird daher die Nationale Stelle verpflichtet, ein automatisiertes System einzuführen, das folgende
Funktionen erfüllt:
1. Eingabe von festgestellten Fehlern, Ungenauigkeiten und Korrekturvorschlägen.
2. Automatisierte Weiterleitung der eingegebenen Informationen an die Dateninhaber: Die gemeldeten
Informationen werden automatisch an die zuständigen Dateninhaber auch über etwaige Datenmittler
weitergeleitet, die für die Prüfung und Aktualisierung der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten
verantwortlich sind.
3. Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung: Die Dateninhaber melden die Ergebnisse ihrer Prüfungen und die
vorgenommenen Korrekturen zurück an das System, wodurch eine transparente und nachvollziehbare
Dokumentation von der eingegebenen Meldung bis zur Beendigung der Bearbeitung der Meldung gewährleistet
wird.
Nach Absatz 3 sind Dateninhaber verpflichtet, die über das System gemeldeten Fehler und Ungenauigkeiten zu
überprüfen und gegebenenfalls die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu
korrigieren. Dies fördert eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität und stärkt das Vertrauen in die
bereitgestellten Informationen sowie in die von den Dateninhabern bereitgestellte Datenqualität.
Zu § 12 (Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission)
Die Regelung dient der Umsetzung der in Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU vorgesehenen Berichtspflichten.
Gemäß Artikel 17 war erster Bericht bis zum 21. März 2025 vorzulegen Danach ist das Bundesministerium für
Verkehr verpflichtet, alle drei Jahre jeweils bis zum 21. März einen Fortschrittsbericht zur Umsetzung der
Richtlinie sowie der darauf basierenden delegierten Rechtsakte an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Die inhaltlichen Anforderungen an diese Berichte ergeben sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264
der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung des Musters einschließlich wesentlicher
Leistungsindikatoren für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 2025/264 vom 10. Februar 2025). Dieser legt die Struktur sowie die
wesentlichen Leistungsindikatoren fest, die in den Berichten enthalten sein müssen, um eine einheitliche und vergleichbare
Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der IVS-Richtlinie zu gewährleisten. Zur Erstellung der Berichte
sind die erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen einzuholen. Die Datengrundlage bilden
insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle (Absatz 2).
Zur Optimierung des Verwaltungsaufwandes werden die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben zu den
bereitgestellten Daten, soweit möglich, durch Auswertung der Eigenerklärungen nach § 10 in Bezug auf die
geographischen Abdeckungen durch Nutzung einer Erweiterung des Bundesinformationssystem Straße (BISStra)
ermittelt.
Zur Förderung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit werden die Berichte auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht (Absatz 3).
Zu § 13 (Verarbeitung personenbezogener Daten)
§ 13 dient der Umsetzung der spezifischen Vorgaben der Richtlinie 2010/40/EU zum Datenschutz. Falls die
Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Metadaten, Fahrzeugdaten) im Zusammenhang mit IVS-Anwendungen
und -Diensten erfolgen sollte, muss diese den Unionsvorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation.
Es sollen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die jeweilige Anwendung oder den Dienst
unbedingt erforderlich sind. Dies soll sicherstellen, dass die Datenverarbeitung auf das notwendige Minimum
beschränkt bleibt. Betroffene Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dies umfasst
Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage, die Empfänger der Daten und die
Rechte der betroffenen Personen. Zudem müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
getroffen werden, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und sie vor
unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
Zu § 14 (Verordnungsermächtigungen)
§ 14 enthält die erforderliche Rechtsverordnungsermächtigung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Sie dient der Umsetzung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte der
Europäischen Union sowie der Richtlinie 2010/40/EU. Die Vorschrift schafft die Grundlage für die nähere Ausgestaltung
technischer, organisatorischer und verfahrensbezogener Anforderungen an die Bereitstellung, Nutzung und
Qualität von Daten und Diensten im Rahmen intelligenter Verkehrssysteme.
Absatz 1 benennt das Bundesministerium für Verkehr als zuständige Stelle für den Erlass von
Rechtsverordnungen. Die Zustimmung des Bundesrates ist grundsätzlich, abgesehen von den Bestimmungen in Absatz 3 Satz 1,
nicht erforderlich, da es sich um technische und organisatorische Regelungen handelt, die keine wesentlichen
politischen Entscheidungen oder Eingriffe in die Rechte der Länder enthalten.
Absatz 2 konkretisiert Inhalt und Umfang der Ermächtigung. Die Aufzählung ist nicht abschließend, aber
exemplarisch und orientiert sich an den zentralen Regelungsbereichen des Gesetzes.
Nach Absatz 2 Nummer 4 wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit einer Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrats Standardlizenzen festzulegen, die von Dateninhabern genutzt werden müssen. Bei
der Erstellung der Rechtsverordnung ist zu beachten, dass mehrere Standardlizenzen für unterschiedliche
Datenkategorien festgelegt werden können. Eine Unterscheidung bei der Festlegung der Standardlizenzen wäre
beispielsweise für statische Mobilitätsdaten einerseits und für dynamische Mobilitätsdaten andererseits denkbar. In
jedem Fall muss die Rechtsverordnung bei der Festlegung der Standardlizenzen die Anforderungen der
einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakte einhalten, insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit der Daten sowie
möglichst geringe Einschränkungen für die Weiterverwendung. Es soll verhindert werden, dass Lizenzbestimmungen
genutzt werden, um die Bereitstellungspflicht zu umgehen. Eine solche Rechtsverordnung muss im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erfolgen.
Zu § 15 (Evaluierung)
Laut Beschluss des St-Ausschusses Bürokratieabbau vom 23.01.2013 sowie vom 30.09.2024 sind alle
wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5 Millionen Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für
Bürgerinnen und Bürger oder b) 5 Millionen Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Millionen Euro für die Verwaltung
aufgrund der Ex-ante-Abschätzung zu erwarten ist1.
Die hiesige Evaluierungsvorschrift dient der systematischen Überprüfung der Wirksamkeit und Zielerreichung
des Gesetzes über intelligente Verkehrssysteme. Sie stellt sicher, dass die Umsetzung der unionsrechtlichen
Vorgaben sowie die Funktionalität der nationalen Dateninfrastruktur regelmäßig überprüft und gegebenenfalls
angepasst werden kann.
Die Evaluierung erfolgt 5 Jahre nach Inkrafttreten. Sie berücksichtigt qualitative und quantitative Indikatoren zur
Nutzung, Datenqualität, Interoperabilität und zum Vollzugsaufwand. Die Einbindung der Nationalen Stelle sowie
weiterer betroffener Akteure gewährleistet eine praxisnahe und fachlich fundierte Bewertung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes)
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des hiesigen Gesetzes tritt das intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert
worden ist, außer Kraft.
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)
Es müssen Verweise auf das IVSG in anderen Gesetzen und Verordnungen, die sich aufgrund der Neufassung des
IVSG ergeben, angepasst werden.
Außerdem müssen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die Mobilitätsdatenverordnung, die
wegen des Inkrafttretens der Fortschreibung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Vorgaben
des IVSG entbehrlich sind, zum 1. Dezember 2028 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt werden alle
Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 in Kraft treten.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf den Tag nach der Verkündung bestimmt. Die Revision der Richtlinie
2010/40/EU durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen bis
spätestens zum 21. Dezember 2025 in das nationale Recht umsetzen müssen.
1 www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.pdf?__blob=publicationFile (Zuletzt aufgerufen am
22.01.2025).
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
(NKR-Nr. 7759, BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 22. Oktober 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 50,8 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 8,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 33,7 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 31,8 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 7,9 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 9,9 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 8,6 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der
„One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein aus der
Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Evaluierung
Die Neuregelung wird fünf Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
• Verbesserung der Verfügbarkeit und
Qualität digitaler Verkehrsdaten
• Ermöglichung einer effizienten
Datennutzung
Kriterien/Indikatoren:
Nicht näher präzisierte qualitative und
quantitative Indikatoren zur Nutzung,
Datenqualität und Interoperabilität.
Datengrundlage:
Befragung der Nationalen Stelle sowie
weiterer betroffener Akteure
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Schaffung einer rechtlich und administrativ
vereinfachten Grundlage für die
Bereitstellung und Nutzung von Verkehrsdaten
Umsetzung von EU-Recht Mit dem Vorhaben werden mehrere EU-
Rechtsakte gebündelt umgesetzt. Dem
NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass dabei über eine 1:1-Umsetzung von
EU-Recht hinausgegangen wird.
Der NKR sieht jedoch in der Forderung von
Eigenerklärungen eine unnötig
bürokratische Regelung und empfiehlt der
Bundesregierung, auf EU-Ebene auf eine
Abschaffung hinzuwirken.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
• Förderung von Innovationen
• Verbesserung der Effizienz, Sicherheit
und Nachhaltigkeit des Verkehrssystems
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der NKR beanstandet, dass das Ressort eine vollständige Darstellung der
Regelungsfolgen erst wenige Tage vor Kabinettbefassung vorgelegt hat. Nach der in diesem kurzen
Zeitraum nur kursorisch möglichen Prüfung durch den NKR scheint die Darstellung der
Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht.
Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt die grafischen Darstellungen der wesentlichen Prozesse des
Regelungsvorhabens durch das Ressort. Dadurch lässt sich die künftige Zusammenarbeit der
verschiedenen Stakeholder sehr gut nachvollziehen.
II Regelungsvorhaben
Mit der vorliegenden Neufassung des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) soll ein
einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Bereitstellung von Verkehrsdaten geschaffen werden.
Hierzu werden die grundlegend überarbeitete europäische IVS-Richtlinie2 sowie weitere EU-
Verordnungen gebündelt im IVSG umgesetzt bzw. durchgeführt. Zudem wird das ursprünglich
als separates Rechtsetzungsverfahren geplantes Mobilitätsdatengesetz ebenfalls in das
IVSG integriert.
Konkret sieht die Neufassung des IVSG u. a. folgende Maßnahmen vor:
• Erweiterung der Aufgaben der Nationalen Stelle (Qualitätssicherung, Beratung,
Überwachung und Koordination)
• Einführung eines automatisierenden Systems zur Verbesserung der Datenqualität
• Verpflichtungen zur Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
• Verpflichtungen zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber
• Berichtspflichten des BMV gegenüber der Europäischen Kommission
2 Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird mit jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 50,8 Mio. Euro (davon
8,1 Mio. Euro durch Bürokratiekosten) und einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
33,7 Mio. Euro belastet. Diese Aufwände resultieren aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Datenlieferungen über
den Nationalen
Zugangspunkt
Informationspflicht 830 2 768
Schnittstellenanpassungen
weitere
Vorgabe 186 1 864
Erbringung von
Eigenerklärungen
Informationspflicht 7 264 29 070
Bearbeitung der
Meldungen zur
Verbesserung der Datenqualität
weitere
Vorgabe 42 514 0
Summe 50 794 33 702
davon aus Bürokratiekosten 8 094
Für die Ermittlung der Aufwände geht das Ressort zunächst davon aus, dass künftig rund
55 000 Dateninhaber von den Regelungen betroffen sein werden. Das Ressort stellt weiter
dar, dass ein Großteil der 55 000 Dateninhaber bereits nach geltender Rechtslage zu der
Bereitstellung von Daten verpflichtet ist. Neue Verpflichtungen ergeben sich mitunter für
Linienverkehre. So wird z. B. für den Schienenverkehr die Pflicht eingeführt, dynamische
Auslastungsdaten bereitzustellen. Diese Daten werden nach Darstellung des Ressorts bereits
von den Eisenbahnverkehrsunternehmen erhoben, jedoch nicht über den Nationalen
Zugangspunkt bereitgestellt, sodass hier insbesondere Schnittstellanpassungen erforderlich
sind.
Mit der Neuregelung ist zudem vorgesehen, dass die Dateninhaber Eigenerklärungen bei der
Nationalen Stelle elektronisch abzugeben haben (u. a. Angaben zu den bereitgestellten
Datenarten, einzuhaltenden Anforderungen und mitzuteilenden Informationen). Die Vorgabe in
der nationalen Neuregelung beschränkt sich auf die 47 000 der insgesamt 55 000
Dateninhaber, für die auch nach delegierten EU-Verordnungen die Abgabe von Eigenerklärungen
vorgesehen ist.
Alle 55 000 Dateninhaber müssen künftig Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität
über ein bereitgestelltes automatisiertes System prüfen und ggf. Daten korrigieren. Das
Ressort nimmt je Dateninhaber zehn zu bearbeitende Meldungen pro Jahr an.
Verwaltung
Die Verwaltung wird mit jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 12,9 Mio. Euro
belastet. Davon entfallen 7,9 Mio. Euro auf den Bund und rund 5 Mio. Euro auf die Länder.
Darüber hinaus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 18,6 Mio. Euro,
wovon rund 9,9 Mio. Euro auf den Bund und rund 8,6 Mio. Euro auf die Länder entfallen. Die
Belastungen ergeben sich im Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Datenlieferung (Autobahn
GmbH des Bundes) über den
Nationalen Zugangspunkt
Bund 2 240 4 004
Datenlieferung (16 Länder und
78 städtische Knoten) über
den Nationalen Zugangspunkt
Land 2 686 8 397
Aufgaben der Nationalen
Stelle (17,5 zusätzliche
Personalstellen beim BASt)
Bund 2 749 750
Erbringung von
Eigenerklärungen (294 Kreise + 107
Kreisfreie Städte + 16
Landesbetriebe)
Land 62 249
Bearbeitung der Meldungen
zur Verbesserung der
Datenqualität
Land 1 853 0
Unterhaltung eines Systems
zur Verbesserung der
Datenqualität (BASt)
Bund 565 1 750
Unterhaltung eines Systems
zur Verbesserung der
Datenqualität – (BMV)
Bund 2 230 3 442
Berichtspflichten gegenüber
der Europäischen Kommission
(Fachbeiträge der Länder)
Land 428 0
Dienstebereitstellungsverpflichtung
(BASt)
Bund 93 0
Summe 12 906 18 592
davon auf Bundesebene 7 877 9 946
davon auf Landesebene 5 029 8 646
III.2 Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt, dass das Ressort die wesentlichen Prozesse visuell dargestellt hat (siehe
Anlage). Dadurch wurde schon jetzt konkret die Prüfung durch den NKR erleichtert. Um
solche Prozess-Darstellungen zukünftig auch dem Parlament und der allgemeinen Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, empfiehlt der NKR diese in das Vorhaben der E-Gesetzgebung zu
integrieren und im digitalen Gesetzgebungskreislauf gemäß der Modernisierungsagenda
Bund zu berücksichtigen.
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Anlage – Visualisierung zum Digitalcheck
Prozessdarstellungen der Bereitstellung von Daten ohne und über Datenmittler
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen vertikale Flussdiagramme, die den We
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträg (Gesetzentwurf)