Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen (Antwort zu Drs. 21/4225)
Text
Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen (Antwort zu Drs. 21/4225)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4577
21. Wahlperiode 05.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Clara Bünger,
Luke Hoss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4225 –
Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rechtsprechung zu der Wortfolge „from the river to the sea“ ist bislang
uneinheitlich. Einige Staatsanwaltschaften gehen von einer Strafbarkeit nach
§ 86a des Strafgesetzbuches (StGB) aus. § 86a StGB stellt das Verwenden von
Kennzeichen terroristischer und verfassungswidriger Organisationen unter
Strafe. Etwa das Hakenkreuz oder andere NS-Symbole werden danach
verfolgt. Genannt werden in einem Artikel auf lto.de die
Generalstaatsanwaltschaften München, Saarbrücken und Dresden (www.lto.de/recht/hintergruend
e/h/hamas-parole-river-sea-palaestina-palestine-free-israel-antisemitisch-antis
emitismus-billigung); auch die Staatsanwaltschaft Berlin teilt diese
Auffassung (www.youtube.com/watch?v=CLXzR9iP18Q&list=PLqEO3tIrCeycJAus
UQe4JtSMbeCK85_wa&index=7). Hintergrund ist das Betätigungsverbot
gegen die Hamas, das die damalige Bundesministerin des Innern, Nancy
Faeser (SPD), am 2. November 2023 erließ. Die Verbotsverfügung untersagt
die Verwendung und Verbreitung einer Reihe von Symbolen, die als
Kennzeichen der Hamas eingestuft werden. Darunter findet sich auch die Wortfolge
„Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen) (vgl. BAnz
AT (Bundesanzeiger Amtlicher Teil), 2. November 2023, B10 sowie www.lt
o.de/recht/nachrichten/n/-bundesinnenministerium-nancy-faeser-betaetigungsv
erbot-vereinsverbot-hamas-samidoun). Allerdings hat die BMI
(Bundesministerium des Innern)-Verfügung für die Frage der Kennzeicheneigenschaft keine
Bindungswirkung (www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-
seapalaestina-palestine-free-israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung).
Dagegen bezweifeln viele Wissenschaftlerinnen und Menschenrechtsexperten,
dass es sich bei „from the river to the sea“ um ein Kennzeichen der Hamas
handelt, und beklagen angesichts der Kriminalisierung der Wortfolge eine
unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit. Sie weisen darauf hin, dass der
Ausspruch bereits seit den 1960er-Jahren existiert, also Jahrzehnte, bevor die
Hamas sich gründete, und von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure
verwendet wird – sowohl auf israelischer wie auch palästinensischer Seite (vgl.
exemplarisch https://geschichtedergegenwart.ch/from-the-river-to-the-sea-gibt
s-viel-raum-fuer-interpretationen/, www.jungewelt.de/artikel/515328.keine-be
lege.html). Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan,
vertrat in einem Bericht von 2024 die Position, dass eine pauschale
Kriminalisierung des Ausspruchs unverhältnismäßig und mit internationalen Menschen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rechtsnormen nicht in Einklang zu bringen sei (https://documents.un.org/doc/u
ndoc/gen/n24/247/88/pdf/n2424788.pdf). Eine Kammer des Landgerichts
Mannheim lehnte im Mai 2024 eine Strafbarkeit des Slogans als Kennzeichen
der Hamas ab und hob in seiner Entscheidungsbegründung die Bedeutung der
Meinungsfreiheit hervor (www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE0015
76952).
In Berlin kam es in Strafverfahren wegen des Verwendens der Wortfolge im
Sommer 2025 zu einer Serie von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen.
Dies erfolgte auf Grundlage eines Gutachtens einer Sachverständigen des
Berliner Landeskriminalamts (LKA), die nur wenige Verwendungsbeispiele des
Ausspruchs durch die Hamas finden konnte. Die LKA-Sachverständige kam
vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sich eine regelmäßige
Verwendung des Ausspruchs durch die Organisation nicht belegen lasse (www.nd-akt
uell.de/downloads/Offener_Brief_an_Polizei_und_StA_Berlin_1_.pdf). Nach
Kenntnis der Fragestellenden betreffen die Verwendungsbeispiele noch dazu
überwiegend die arabische Version der Wortfolge. Die einzige bekannte
Verwendung der englischen Wortfolge „from the river to the sea“ durch die
Hamas findet sich nach ihrem Wissensstand in der englischen Übersetzung
von deren Prinzipienerklärung aus dem Jahr 2017. Dennoch verurteilte die
Staatsschutzkammer des Berliner Landgerichts Ende 2025 einen 25‑Jährigen
zu einer Geldstrafe, weil er den Ausspruch auf einer Demonstration gerufen
haben soll. Die Verteidiger kündigten an, in Revision zu gehen (www.lto.de/re
cht/nachrichten/n/lg-berlin-from-river-to-sea-staatsschutz-hamas-bgh).
In der Verbotsverfügung des BMI wird nicht näher begründet, warum die
Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ der Hamas zugeordnet wird. Im vom
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) herausgegebenen „Lagebild
Antisemitismus“ für die Jahre 2022 und 2023 wird eine solche Verbindung nicht
hergestellt (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgem
ein/2024-05-lagebild-antisemitismus.pdf?__blob=publicationFile&v=8).
Darin wird lediglich allgemein angeführt, dass „from the river to the sea,
Palestine will be free“ nach dem Überfall der Hamas auf Israel bundesweit auf
Demonstrationen gerufen worden sei (ebd., S. 71). Außerdem wird er in
Verbindung mit dem ebenfalls am 2. November 2023 verbotenen Netzwerk
Samidoun erwähnt (ebd., S. 84). Den Fragestellenden sind keine Berichte oder
Analysen bekannt, auf die sich die Zuordnung der Wortfolge zur Hamas durch
das BMI stützen könnte.
Eine von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Bund-Länder-
Arbeitsgruppe erarbeitete in den Jahren 2021 und 2022 einen Bericht zum
Thema „Handlungsbedarf aufgrund zunehmender antisemitischer und
antiisraelischer Hetze vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts“ (http://innenministerko
nferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2022-12-02/anlage-zu-top-41.pdf
?__blob=publicationFile&v=2). Für den Bund beteiligten sich das
Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt
für Verfassungsschutz an der Arbeitsgruppe. In dem Abschlussbericht, der am
2. September 2022 vorgelegt wurde, wird dem Bund und den Ländern neben
anderen Maßnahmen empfohlen, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und
auszuschöpfen, „um Äußerungen, Symbole, Motive (beispielsweise
Abbildungen auf Landkarten, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen) und Aufrufe
zu verbieten, die gegen die Sicherheit oder gar den Bestand des Staates Israel
gerichtet sind (beispielsweise ‚From the River to the Sea, Palestine Will Be
Free‘)“ (ebd., S. 15). Daraus schlussfolgern die Fragestellenden, dass es
bereits im September 2022 die Zielsetzung und den politischen Willen gab, die
Wortfolge „from the river to the sea, Palestine will be free“ zu verbieten.
1. Wie genau entstand die Idee, die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“
als Kennzeichen der Hamas einzustufen?
Die Einstufung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ als Kennzeichen der
„HAMAS“ erfolgte im Rahmen der Prüfung des entsprechenden
Betätigungsverbots.
2. Wurde dieses Vorhaben zunächst innerhalb des Bundesministeriums
diskutiert, gab es dazu kritische Einwände, und wenn ja, welche, und wie
wurden diese begründet?
Da Vereins- oder Betätigungsverbote einschneidende Maßnahmen darstellen,
wägt das Bundesministerium des Innern stets unvoreingenommen intensiv alle
betroffenen Rechtsgüter (hier etwa Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit
gegen den Gedanken der Völkerverständigung) ab und trifft auf Basis dieser
Überlegungen eine Entscheidung.
3. Wurde die Entscheidung, die Wortfolge als Kennzeichen der Hamas
einzustufen, intern begründet, und wenn ja, wie?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Begründung ist in die
Verbotsverfügung eingegangen und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Wann das Kennzeichen eines verbotenen Vereins vorliegt, ist nicht
legaldefiniert. Rechtsprechung und Literatur folgend ist ein Kennzeichen in diesem
Sinne ein optisch oder akustisch wahrnehmbares Symbol oder eine
Sinnesäußerung, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen
Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken.
Für eine Bewertung als Kennzeichen ist es ausreichend, dass sich die
„HAMAS“ das Kennzeichen derart zu eigen macht, dass es zumindest auch als
Kennzeichen der „HAMAS“ erscheint.
Wie das Verwenden der Wortfolge strafrechtlich zu beurteilen ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab und ist Sache der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
4. Auf welche Recherchen, Analysen, Berichte usw. stützte diese
Zuordnung sich gegebenenfalls, und wenn keine Recherchen, Analysen,
Berichte Grundlage für diese Zuordnung waren, worauf stützte sie sich
stattdessen?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
5. Ab welchem Zeitpunkt ging die Bundesregierung bzw. gingen
Sicherheitsbehörden davon aus, dass die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“
ein Kennzeichen der Hamas sei?
6. Wurde diese Einschätzung vor dem 2. November 2023 an anderen
Stellen (in Veröffentlichungen, Analysen, Berichten etc. des
Bundesministeriums des Innern oder der Sicherheitsbehörden des Bundes) bereits
öffentlich oder intern kommuniziert, und wenn ja, wann, und wo?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Parole war bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
7. Wie ist zu erklären, dass eine solche Verbindung zwischen der Hamas
und der Wortfolge zum Beispiel im 2024 veröffentlichten
Verfassungsschutzbericht für die Jahre 2022 und 2023 nicht gezogen wurde?
Die Verfassungsschutzberichte stellen nur einen Ausschnitt der Erkenntnisse
und Bewertungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) dar.
8. Warum wird lediglich die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ in der
Verbotsverfügung genannt und nicht die Wortfolge „Palästina wird frei
sein“ (bzw. „Palestine will be free“), obwohl auf Demonstrationen nach
Kenntnis der Fragestellenden in der Regel beide Satzteile gerufen
werden?
9. Warum wird die Wortfolge in der Verbotsverfügung in der deutschen
Übersetzung angeführt („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in
anderen Sprachen)) und nicht in der englischen oder arabischen Version?
Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Gemäß § 9 des Vereinsgesetzes (VereinsG) ist die öffentliche Verwendung aller
Kennzeichen einer vollziehbar verbotenen Vereinigung verboten. Die explizite
Nennung einzelner Kennzeichen im Verbot hat nur deklaratorische Wirkung.
Insofern kann jedes andere Kennzeichen und damit auch jede andere Wortfolge
dem Verbot unterfallen, wenn es der verbotenen Vereinigung zuzurechnen ist.
Vom Verbot sind alle der „HAMAS“ als Kennzeichen zurechenbaren
Wortfolgen erfasst.
10. Sind der Bundesregierung Beispiele für die Verwendung der Wortfolge
auf Deutsch bekannt (etwa auf Demonstrationen, in Aufrufen,
Erklärungen usw.), und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten)?
Die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ und die englische Formulierung
„from the river to the sea“ wird in der propalästinensischen Szene sowohl auf
Demonstrationen als auch in Beiträgen in den sozialen Medien verwendet, wie
etwa in dem Aufruf der BDS-Kampagne („Boycott, Divestment and
Sanctions“) für einen Global Day of Action am 3. August 2024 unter dem Motto
„From the river to the sea, Palestinian prisoners will be free“, für den u. a. mit
der Überschrift „Vom Fluss bis zum Meer: Stoppt Israels #GazaGenozid,
Freiheit für palästinensische Gefangene“ auf der Website der Kampagne geworben
wurde. Die Bundesregierung erhebt zu der Verwendung der Wortfolge keine
Statistiken.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter
jemals die Wortfolge auf Deutsch verwendet haben, und wenn ja, welche
Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?
Zu weiteren Verwendungen der Formulierung „Vom Fluss bis zum Meer“ in
deutscher Sprache in Verlautbarungen der „HAMAS“, ihrer Funktionäre und
Pressesprecher oder auf ihren öffentlichen Medienaccounts liegen keine
Erkenntnisse vor.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter die
Wortfolge auf Englisch verwendet haben, und wenn ja, welche
Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?
Zu weiteren Verwendungen der Formulierung „Vom Fluss bis zum Meer“ in
englischer Sprache in Verlautbarungen der „HAMAS“, ihrer Funktionäre und
Pressesprecher oder auf ihren öffentlichen Medienaccounts liegen keine
Erkenntnisse vor.
13. Welche Verwendungsbeispiele der Wortfolge auf Arabisch durch die
Hamas bzw. deren Vertreter sind der Bundesregierung bekannt (bitte
einzeln auflisten)?
Im Folgenden werden nicht abschließend Beispiele für die Nutzung der Parole
durch Funktionäre der „HAMAS“ aufgeführt. Weitere Verwendungen finden
sich u. a. in der Berichterstattung des „HAMAS“-affiliierten Medienorgans AL-
AQSA TV.
– In der Charta der HAMAS aus dem Jahr 2017 findet sich unter Punkt 21 die
folgende Formulierung (Original auf Arabisch): Die Hamas lehnt jede
Alternative zur umfassenden und vollständigen Befreiung Palästinas, vom
Fluss bis zum Meer, ab.
– Nachricht vom 6. August 2018, veröffentlicht auf dem Telegram-Kanal der
IZZ AL-DIN AL-QASSAM-BRIGADEN (übersetzt):
„Husam BADRAN: Palästina in seiner Gesamtheit, vom Meer bis zum
Fluss“
– Nachrichten vom 21. Mai 2021, veröffentlicht auf dem Telegram-Kanal von
AL-RISHQ, Mitglied des „HAMAS“-Politbüros (übersetzt):
„Allahu Akbar, gepriesen sei Gott. Heute Standhaftigkeit und Sieg […],
morgen die Niederlage der Besatzung und die Befreiung vom Fluss bis zum
Meer. Der Siegesschrei ertönt jetzt aus dem geliebten Gaza und […] in
jedem Winkel des historischen Palästina und aus den Höfen der #Al-
Aqsa_Moschee.“
„Wie schön ist Gaza, wenn es für Jerusalem und die gesegnete Al-Aqsa-
Moschee triumphiert. Wie schön ist unser Volk, wenn es für Gaza
triumphiert.
Wie wunderbar ist der Takbir zum [Sieg], wenn unser palästinensisches
Volk ihn vom Fluss bis zum Meer skandiert.“
(Kontext: Israel-Gaza-Konflikt 2021, sog. Operation „Guardian of the
Walls“)
– Nachricht vom 14. Juni 2021, veröffentlicht auf dem Telegram-Kanal von
Izzat AL-RISHQ, Mitglied des „HAMAS“-Politbüros (übersetzt):
„Die Landbesitzer halten weiterhin um jeden Preis an ihrer Heimat und
ihrem Land fest. Palästina vom Meer bis zum Fluss, das ist das Versprechen.“
– Nachricht vom 10. Oktober 2021, veröffentlicht auf dem Telegram-Kanal
von Izzat AL-RISHQ, Mitglied des „HAMAS“-Politbüros, (übersetzt):
„Wir sagen mit absoluter Zuversicht, dass Palästina sich vom Meer bis zum
Fluss erheben wird (...) bald, sehr bald, so Gott will (...). Es gibt keinen
Platz für die Besatzer.“
– Vom 25. bis 27. Februar 2022 fand in Istanbul die zweite Generalkonferenz
der „Popular Conference for Palestinians Abroad“ (PCPA) statt. Der zum
ersten Stellvertreter der Generalversammlung gewählte Majed al-Zeer hielt
eine fünf-minütige Begrüßungsrede im Plenum während der
Eröffnungsveranstaltung. Darin betonte er, dass die Botschaft dieser Konferenz auch an
„unsere Familien und unser Volk im Inland“ gerichtet sei. Weiterhin führte
er aus: „Wir sind ein Volk und die Besitzer eines Landes. […] Uns gehört
eine gemeinsame Zukunft, in der Palästina vom Fluss (Jordan) bis zum
Meer frei ist.“
– Hashem Abu Mahfouz, stellvertretender Generalsekretär der PCPA, bei
seiner Eröffnungsrede für den 2. palästinensisch-nationalen Dialog am 28. Juni
2024 in Istanbul „die Botschaft der Palästinenser ist deutlich geworden,
denn die palästinensischen jungen Leute haben sie in allen Sprachen,
Arabisch Englisch und weiteren Sprachen verbreitet: Palästina geht vom Fluss
bis zum Meer.“
– In der am 23. Juli 2024 veröffentlichten arabischsprachigen „Broschüre der
Befreiung“, die im Nachgang zum 7. Oktober 2023 zur Erklärung bzw.
Rechtfertigung der „Al-Aqsa-Flut“ herausgegeben wurde, steht auf S. 108
und auf S. 117:
„Die lebendige Kultur des Widerstands in Palästina schickte ein schallendes
Echo in die Welt, denn die brausenden Mengen auf der Erde, verkürzen die
Thematik nicht auf ‚Mitleid mit den Opfern‘, denn sie sind jetzt mehr denn
je solidarisch mit dem Kampf des Volkes und rufen nach seiner Befreiung.
Sie unterstützen die Forderung nach Gerechtigkeit vom Fluss bis zum
Meer.“
Auf S. 133 und S. 141 heißt es:
„Eines der Zeichen für eine neue Phase ist die Erweckung des Bewusstseins
der Mengen für die Wahrheiten der Palästina-Frage.
Die Priorität liegt auf der Unterstützung des Volkes in ihren Narrativen,
Positionen und Handlungen. Diese Phase zeichnet ein neues Bild für
globale Bewegungen, die Druck ausüben, um die Besatzung zu bezwingen und
Palästina vom Fluss bis zum Meer zu befreien.“ (Original auf Arabisch)
„Presseerklärung von Dr. Fathi Hammad, Mitglied des Politbüros der
Hamas, zu Netanjahus Lügen vor dem US-Kongress: Wir rufen alle
Menschen mit Gewissen und die freie Welt dazu auf, das zionistische Gebilde
und seine kriminellen Anführer zu entlarven. Wir geloben vor Gott und
unserem großartigen, geduldigen und standhaften Volk, dass wir unseren
Kampf und unseren Jihad fortsetzen werden, bis unser Land vom Fluss bis
zum Meer befreit ist und unser palästinensischer Staat auf jedem Zentimeter
des historischen Palästinas errichtet ist.“
– Auf der „offiziellen“ Internetseite der „HAMAS“ aus dem Jahr 2024 (www.
hamasinfo.info):
Am 27. Juli 2024 wurde ein Teil des Ausspruchs in der „Presseerklärung
von Dr. Fathi Hamad (Mitglied des Politischen Büros) zu den Lügen
Netanjahus vor dem Kongress“ im letzten Absatz verwendet. Dort heißt es „Wir
rufen alle mit einem lebendigen Gewissen und die freie Welt dazu auf, das
zionistische Regime und seine kriminelle Führung zu demaskieren. Wir
versprechen Gott und unserem großartigen geduldigen standhaften Volk, dass
wir unseren Kampf und Jihad zur Befreiung unseres Landes vom Fluss bis
zum Meer fortsetzen werden und dass wir unseren palästinensischen Staat
auf jedem Fleckchen des historischen Palästinas errichten werden.“
(Original auf Arabisch)
Die Aussage Fathi HAMADs wurde am selben Tag auch auf dem offiziellen
„HAMAS“-Telegramkanal veröffentlicht.
– Auf der Internetseite www.assabeel.net:
In einem Presseartikel auf der Website www.assabeel.net wird die Rede von
Khaled Mashaal bei der Beerdigungsfeier von Ismail Haniyeh am 2. August
2024 in Doha (Katar) zitiert. Er habe gesagt: „Palästina wird bleiben, vom
Meer bis zum Fluss, vom Norden bis zum Süden, Jerusalem ist unsere
Gebetsrichtung und unser Ziel. Es gibt keinen Platz für Zionisten auf
palästinensischem Land.“
– Nachricht vom 4. Februar 2026, veröffentlicht auf dem offiziellen
„HAMAS“-Telegramkanal (übersetzt):
„Die Islamische Widerstandsbewegung (Hamas) trauert um Präsident
Ahmad Abdul Majid Obeidat […]. Präsident Ahmad Abdul Majid Obeidat,
ehemaliger Premierminister Jordaniens, verstarb am Montag, dem 14.
Scha'ban 1447 n. H., entsprechend dem 2. Februar 2026, in der jordanischen
Hauptstadt Amman. […] Abu Thamer betonte stets die Notwendigkeit, an
dem historischen Palästina und dem Recht des palästinensischen Volkes
darauf festzuhalten und kein einziges Körnchen seines Bodens aufzugeben. Er
rief auch zur Unterstützung des tapferen palästinensischen Widerstands auf,
um Palästina von der Abscheulichkeit der Besatzung zu befreien, vom Meer
bis zum Fluss. Er war auch ein entschiedener Gegner der Normalisierung
mit dem zionistischen Gebilde […].“
14. Lässt sich die Annahme, dass eine Wortfolge Kennzeichen einer
Organisation sei, nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung auf
Übersetzungen dieser Wortfolge in andere Sprachen übertragen, wie dies
durch die Formulierung der Verbotsverfügung nahgelegt zu werden
scheint („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen
Sprachen))?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
15. Wenn ja, wie ist dies mit der sog. „Blood and Honour“-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu vereinbaren, in der dieser eine solche
Übertragbarkeit nach dem Verständnis der Fragestellenden gerade abgelehnt hatte
(vgl. Urteil des dritten Strafsenats vom 13. August 2009, 3 StR 228/09)?
Wie die Verwendung einer fremdsprachigen Übersetzung der Wortfolge „Vom
Fluss zum Meer“ strafrechtlich zu bewerten ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab und ist durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte zu entscheiden.
16. Ist die Verwendung der Wortfolge „from the river to the sea“ mit dem
Zusatz „Palestine will never be“ bzw. „there will be only Israeli
sovereignty“, wie dies nach Kenntnis der Fragestellenden teilweise auf pro-
israelischen Demonstrationen gerufen wird, nach Einschätzung der
Bundesregierung strafbar, und wenn nein, warum nicht?
Die strafrechtliche Bewertung der Verwendung bestimmter Wortfolgen hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Aufgabe der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird ergänzend verwiesen.
17. Gibt es Weisungen des Bundesministeriums der Justiz bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung der Landesjustizministerien an die
Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Einordnung der Wortfolge „from the river to the
sea“?
Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt
es keine Weisungen im Sinne der Fragestellung. Zur Frage, ob derartige
Weisungen der Landesjustizministerien bestehen, nimmt die Bundesregierung
aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Staaten innerhalb oder
außerhalb der EU davon ausgehen, dass „from the river to the sea“ ein
Kennzeichen der Hamas sei, und wenn ja, welche, gab es zu dieser
Frage beispielsweise innerhalb der EU einen Austausch mit anderen
Mitgliedstaaten?
Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung.
19. Wie genau beteiligten sich das BKA und das BfV an der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an wie
vielen Sitzungen nahmen sie teil, und was war ihre Aufgabe und ihr
genauer Auftrag?
Die Bund Länder Arbeitsgruppe (BLAG) „Handlungsbedarf aufgrund
zunehmender antisemitischer und antiisraelischer Hetze vor dem Hintergrund des
Nahostkonflikts“ besteht fort und befasst sich schwerpunktmäßig mit der
Antisemitismus-Prävention. Daher erfolgt die Teilnahme an den Sitzungen der
BLAG im Bundeskriminalamt abteilungsübergreifend.
Das BfV war an zwei Sitzungen der unter Federführung des AK II
eingerichteten AG beteiligt. Aufgabe war die Einbringung entsprechender Fachexpertise
zu antisemitischen Vorkommnissen und Fällen im Bereich Islamismus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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