Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen
Text
Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4225
21. Wahlperiode 23.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Clara Bünger, Luke Hoss, Marcel Bauer,
Violetta Bock, Agnes Conrad, Vincenz Glaser, Ferat Koçak, Cansin Köktürk,
Tamara Mazzi, Stella Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Lea Reisner, Lisa
Schubert, Aaron Valent, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke
Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen
Die Rechtsprechung zu der Wortfolge „from the river to the sea“ ist bislang
uneinheitlich. Einige Staatsanwaltschaften gehen von einer Strafbarkeit nach
§ 86a des Strafgesetzbuches (StGB) aus. § 86a StGB stellt das Verwenden von
Kennzeichen terroristischer und verfassungswidriger Organisationen unter
Strafe. Etwa das Hakenkreuz oder andere NS-Symbole werden danach verfolgt.
Genannt werden in einem Artikel auf lto.de die Generalstaatsanwaltschaften
München, Saarbrücken und Dresden (www.lto.de/recht/hintergruende/h/
hamasparole-river-sea-palaestina-palestine-free-israel-antisemitisch-antisemitismus-bi
lligung); auch die Staatsanwaltschaft Berlin teilt diese Auffassung (www.youtu
be.com/watch?v=CLXzR9iP18Q&list=PLqEO3tIrCeycJAusUQe4JtSMbeCK8
5_wa&index=7). Hintergrund ist das Betätigungsverbot gegen die Hamas, das
die damalige Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 2.
November 2023 erließ. Die Verbotsverfügung untersagt die Verwendung und
Verbreitung einer Reihe von Symbolen, die als Kennzeichen der Hamas eingestuft
werden. Darunter findet sich auch die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“
(auf Deutsch oder anderen Sprachen) (vgl. BAnz AT (Bundesanzeiger
Amtlicher Teil), 2. November 2023, B10 sowie www.lto.de/recht/nachrichten/n/-bun
desinnenministerium-nancy-faeser-betaetigungsverbot-vereinsverbot-hamas-sa
midoun). Allerdings hat die BMI (Bundesministerium des Innern)-Verfügung
für die Frage der Kennzeicheneigenschaft keine Bindungswirkung (www.lt
o.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-sea-palaestina-palestine-free-isra
el-antisemitisch-antisemitismus-billigung).
Dagegen bezweifeln viele Wissenschaftlerinnen und Menschenrechtsexperten,
dass es sich bei „from the river to the sea“ um ein Kennzeichen der Hamas
handelt, und beklagen angesichts der Kriminalisierung der Wortfolge eine
unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit. Sie weisen darauf hin, dass der
Ausspruch bereits seit den 1960er-Jahren existiert, also Jahrzehnte, bevor die
Hamas sich gründete, und von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure
verwendet wird – sowohl auf israelischer wie auch palästinensischer Seite (vgl.
exemplarisch https://geschichtedergegenwart.ch/from-the-river-to-the-sea-gibt
s-viel-raum-fuer-interpretationen/, www.jungewelt.de/artikel/515328.keine-bel
ege.html). Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan,
vertrat in einem Bericht von 2024 die Position, dass eine pauschale
Kriminalisierung des Ausspruchs unverhältnismäßig und mit internationalen
Menschenrechtsnormen nicht in Einklang zu bringen sei (https://documents.un.org/doc/un
doc/gen/n24/247/88/pdf/n2424788.pdf). Eine Kammer des Landgerichts
Mannheim lehnte im Mai 2024 eine Strafbarkeit des Slogans als Kennzeichen der
Hamas ab und hob in seiner Entscheidungsbegründung die Bedeutung der
Meinungsfreiheit hervor (www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE00157
6952).
In Berlin kam es in Strafverfahren wegen des Verwendens der Wortfolge im
Sommer 2025 zu einer Serie von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen.
Dies erfolgte auf Grundlage eines Gutachtens einer Sachverständigen des
Berliner Landeskriminalamts (LKA), die nur wenige Verwendungsbeispiele des
Ausspruchs durch die Hamas finden konnte. Die LKA-Sachverständige kam
vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sich eine regelmäßige
Verwendung des Ausspruchs durch die Organisation nicht belegen lasse (www.nd-aktu
ell.de/downloads/Offener_Brief_an_Polizei_und_StA_Berlin_1_.pdf). Nach
Kenntnis der Fragestellenden betreffen die Verwendungsbeispiele noch dazu
überwiegend die arabische Version der Wortfolge. Die einzige bekannte
Verwendung der englischen Wortfolge „from the river to the sea“ durch die Hamas
findet sich nach ihrem Wissensstand in der englischen Übersetzung von deren
Prinzipienerklärung aus dem Jahr 2017. Dennoch verurteilte die
Staatsschutzkammer des Berliner Landgerichts Ende 2025 einen 25‑Jährigen zu einer
Geldstrafe, weil er den Ausspruch auf einer Demonstration gerufen haben soll. Die
Verteidiger kündigten an, in Revision zu gehen (www.lto.de/recht/nachrichten/
n/lg-berlin-from-river-to-sea-staatsschutz-hamas-bgh).
In der Verbotsverfügung des BMI wird nicht näher begründet, warum die
Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ der Hamas zugeordnet wird. Im vom
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) herausgegebenen „Lagebild Antisemitismus“
für die Jahre 2022 und 2023 wird eine solche Verbindung nicht hergestellt
(www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2024-05-
lagebild-antisemitismus.pdf?__blob=publicationFile&v=8). Darin wird
lediglich allgemein angeführt, dass „from the river to the sea, Palestine will be free“
nach dem Überfall der Hamas auf Israel bundesweit auf Demonstrationen
gerufen worden sei (ebd., S. 71). Außerdem wird er in Verbindung mit dem
ebenfalls am 2. November 2023 verbotenen Netzwerk Samidoun erwähnt (ebd.,
S. 84). Den Fragestellenden sind keine Berichte oder Analysen bekannt, auf die
sich die Zuordnung der Wortfolge zur Hamas durch das BMI stützen könnte.
Eine von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Bund-Länder-
Arbeitsgruppe erarbeitete in den Jahren 2021 und 2022 einen Bericht zum
Thema „Handlungsbedarf aufgrund zunehmender antisemitischer und
antiisraelischer Hetze vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts“ (http://innenministerko
nferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2022-12-02/anlage-zu-top-41.pdf
?__blob=publicationFile&v=2). Für den Bund beteiligten sich das
Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für
Verfassungsschutz an der Arbeitsgruppe. In dem Abschlussbericht, der am
2. September 2022 vorgelegt wurde, wird dem Bund und den Ländern neben
anderen Maßnahmen empfohlen, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und
auszuschöpfen, „um Äußerungen, Symbole, Motive (beispielsweise
Abbildungen auf Landkarten, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen) und Aufrufe
zu verbieten, die gegen die Sicherheit oder gar den Bestand des Staates Israel
gerichtet sind (beispielsweise ‚From the River to the Sea, Palestine Will Be
Free‘)“ (ebd., S. 15). Daraus schlussfolgern die Fragestellenden, dass es bereits
im September 2022 die Zielsetzung und den politischen Willen gab, die
Wortfolge „from the river to the sea, Palestine will be free“ zu verbieten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie genau entstand die Idee, die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ als
Kennzeichen der Hamas einzustufen?
2. Wurde dieses Vorhaben zunächst innerhalb des Bundesministeriums
diskutiert, gab es dazu kritische Einwände, und wenn ja, welche, und wie
wurden diese begründet?
3. Wurde die Entscheidung, die Wortfolge als Kennzeichen der Hamas
einzustufen, intern begründet, und wenn ja, wie?
4. Auf welche Recherchen, Analysen, Berichte usw. stützte diese Zuordnung
sich gegebenenfalls, und wenn keine Recherchen, Analysen, Berichte
Grundlage für diese Zuordnung waren, worauf stützte sie sich stattdessen?
5. Ab welchem Zeitpunkt ging die Bundesregierung bzw. gingen
Sicherheitsbehörden davon aus, dass die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“
ein Kennzeichen der Hamas sei?
6. Wurde diese Einschätzung vor dem 2. November 2023 an anderen Stellen
(in Veröffentlichungen, Analysen, Berichten etc. des Bundesministeriums
des Innern oder der Sicherheitsbehörden des Bundes) bereits öffentlich
oder intern kommuniziert, und wenn ja, wann, und wo?
7. Wie ist zu erklären, dass eine solche Verbindung zwischen der Hamas und
der Wortfolge zum Beispiel im 2024 veröffentlichten
Verfassungsschutzbericht für die Jahre 2022 und 2023 nicht gezogen wurde?
8. Warum wird lediglich die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ in der
Verbotsverfügung genannt und nicht die Wortfolge „Palästina wird frei
sein“ (bzw. „Palestine will be free“), obwohl auf Demonstrationen nach
Kenntnis der Fragestellenden in der Regel beide Satzteile gerufen
werden?
9. Warum wird die Wortfolge in der Verbotsverfügung in der deutschen
Übersetzung angeführt („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in
anderen Sprachen)) und nicht in der englischen oder arabischen Version?
10. Sind der Bundesregierung Beispiele für die Verwendung der Wortfolge
auf Deutsch bekannt (etwa auf Demonstrationen, in Aufrufen,
Erklärungen usw.), und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten)?
11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter
jemals die Wortfolge auf Deutsch verwendet haben, und wenn ja, welche
Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter die
Wortfolge auf Englisch verwendet haben, und wenn ja, welche
Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?
13. Welche Verwendungsbeispiele der Wortfolge auf Arabisch durch die
Hamas bzw. deren Vertreter sind der Bundesregierung bekannt (bitte
einzeln auflisten)?
14. Lässt sich die Annahme, dass eine Wortfolge Kennzeichen einer
Organisation sei, nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung auf
Übersetzungen dieser Wortfolge in andere Sprachen übertragen, wie dies
durch die Formulierung der Verbotsverfügung nahgelegt zu werden
scheint („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen
Sprachen))?
15. Wenn ja, wie ist dies mit der sog. „Blood and Honour“-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu vereinbaren, in der dieser eine solche
Übertragbarkeit nach dem Verständnis der Fragestellenden gerade abgelehnt hatte
(vgl. Urteil des dritten Strafsenats vom 13. August 2009, 3 StR 228/09)?
16. Ist die Verwendung der Wortfolge „from the river to the sea“ mit dem
Zusatz „Palestine will never be“ bzw. „there will be only Israeli
sovereignty“, wie dies nach Kenntnis der Fragestellenden teilweise auf
proisraelischen Demonstrationen gerufen wird, nach Einschätzung der
Bundesregierung strafbar, und wenn nein, warum nicht?
17. Gibt es Weisungen des Bundesministeriums der Justiz bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung der Landesjustizministerien an die
Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Einordnung der Wortfolge „from the river to the
sea“?
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Staaten innerhalb oder
außerhalb der EU davon ausgehen, dass „from the river to the sea“ ein
Kennzeichen der Hamas sei, und wenn ja, welche, gab es zu dieser Frage
beispielsweise innerhalb der EU einen Austausch mit anderen
Mitgliedstaaten?
19. Wie genau beteiligten sich das BKA und das BfV an der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an wie
vielen Sitzungen nahmen sie teil, und was war ihre Aufgabe und ihr genauer
Auftrag?
Berlin, den 11. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Aaron Valent (Kleine Anfrage)
- asked ← Agnes Conrad (Kleine Anfrage)
- asked ← Cansin Köktürk (Kleine Anfrage)
- asked ← Charlotte Antonia Neuhäuser (Kleine Anfrage)
- asked ← Clara Bünger (Kleine Anfrage)
- asked ← Ferat Koçak (Kleine Anfrage)
- asked ← Lea Reisner (Kleine Anfrage)
- asked ← Lisa Schubert (Kleine Anfrage)
- asked ← Luke Hoß (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Bauer (Kleine Anfrage)
- asked ← Nicole Gohlke (Kleine Anfrage)
- asked ← Sarah Vollath (Kleine Anfrage)
- asked ← Stella Merendino (Kleine Anfrage)
- asked ← Tamara Mazzi (Kleine Anfrage)
- asked ← Vinzenz Glaser (Kleine Anfrage)
- asked ← Violetta Bock (Kleine Anfrage)
- authored ← Clara Bünger
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Nicole Gohlke
- part_of_vorgang → Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen (Kleine Anfrage)