Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4454
21. Wahlperiode 03.03.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Ulrich von Zons, Georg Schroeter,
Stephan Brandner, Marcus Bühl, Mirco Hanker, Jürgen Koegel, Thomas Ladzinski,
Knuth Meyer-Soltau, Sergej Minich, Ulrike Schielke-Ziesing, Julian Schmidt,
Wolfgang Wiehle, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Tobias Ebenberger, Hauke
Finger, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst,
Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Heinrich Koch,
Achim Köhler, Gerold Otten, Angela Rudzka, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf
und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes
(BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
A. Problem
Der Bundesrechnungshof ist gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG) und § 1 des Bundesrechnungshofgesetzes (BRHG) ein unabhängiges Organ
der Finanzkontrolle. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Seine
Aufgabe ist es unter anderem, die Haushaltsführung des Bundes zu prüfen und
darüber unabhängig zu berichten.
In der Praxis kann jedoch der Anschein entstehen, dass die Unabhängigkeit des
Bundesrechnungshofes (BRH) beeinträchtigt wird, wenn Personen mit früheren
politischen Spitzenfunktionen, insbesondere als Bundesminister, Staatssekretäre
oder auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages, in leitende Positionen des
Bundesrechnungshofes berufen werden.
Ehemalige Regierungsmitglieder könnten an Prüfungen von Vorgängen beteiligt
sein, für die sie vorher selbst Verantwortung trugen. Die bloße Möglichkeit der
Einflussnahme auf derlei Vorgänge – trotz ggf. anderslautender
Geschäftsverteilung im BRH –, stellt einen Compliance-Verstoß im weiteren Sinne dar. Denn der
BRH ist zur Wahrung seiner Integrität auf einen robusten Compliance-Rahmen
angewiesen, um die Glaubwürdigkeit der gesamten Institution zu erhalten. Der
Bundesrechnungshof ist eine neutrale Instanz, die ein wichtiges Element der
„Checks and Balances“ der Demokratie darstellt, und eben kein „verlängerter
Arm“ der Bundesregierung.
Ziel des Gesetzes ist es, die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes zu
stärken, indem der Zugang zu bestimmten Ämtern des BRH für Personen mit
entsprechenden Vortätigkeiten, beispielsweise als Mitglied der Bundesregierung, für
einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird.
Eine Karenzzeit, bevor zum Beispiel ein ehemaliges Mitglied der
Bundesregierung in leitende Positionen berufen werden darf, kann die Funktionsfähigkeit und
die Glaubwürdigkeit des BRH schützen und damit seinen Status als zentrales
Organ der Prüfung einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung öffentlicher Gelder
erhalten.
B. Lösung
Das Bundesrechnungshofgesetz wird um Regelungen ergänzt, die eine Karenzzeit
von fünf bzw. zwei Jahren für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung,
ehemalige Parlamentarische oder beamtete Staatssekretäre sowie Mitglieder des
Deutschen Bundestages für die Berufung in leitende Funktionen des
Bundesrechnungshofes festlegen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes
(BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes
Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Mitglied im Bundesrechnungshof mit einer zuvor ausgeübten Funktion
innerhalb der Bundesregierung, als Mitglied des Deutschen Bundestages oder als Mitglied einer Landesregierung
(1) Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes dürfen zu Mitgliedern des
Bundesrechnungshofes, also zu Präsidenten, Vizepräsidenten, zu Leitern der Prüfungsabteilungen und zu
Prüfungsgebietsleitern nicht berufen werden:
1. ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere Bundesminister und Parlamentarische
Staatssekretäre, sofern ihre Tätigkeit bei der Bundesregierung nicht mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. ehemalige Mitglieder einer Landesregierung, insbesondere Ministerpräsidenten, Landesminister und
Parlamentarische Staatssekretäre, sofern ihre Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung nicht mindestens fünf
Jahre zurückliegt,
3. ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, sofern die Ausübung ihres Mandats nicht mindestens zwei
Jahre zurückliegt.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund besonderer fachlicher Qualifikation,
kann der Deutsche Bundestag in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner
Mitglieder Ausnahmen zulassen, sofern keine Interessenkonflikte zu befürchten sind und mindestens ein Jahr seit der
Niederlegung oder dem Ausscheiden aus dem Mandat vergangen ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Regelung zielt darauf ab, die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs als
eigenständiges Kontrollorgan zu sichern. Sie soll Interessenkonflikte und den Anschein von Befangenheit
vermeiden, indem sie einen angemessenen zeitlichen Abstand zwischen politischer Tätigkeit und der Übernahme
von zentralen Kontrollfunktionen schafft. Dadurch wird sichergestellt, dass ehemalige Amtsträger nicht
unmittelbar über die fiskalische Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive wachen, an deren Entstehung sie ggf. selbst
beteiligt waren. Dies ist notwendig, um die Neutralität und Glaubwürdigkeit der Finanzkontrolle zu gewährleisten
und somit die rechtsstaatliche Gewaltenteilung sowie die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns zu
stärken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf adressiert das Problem, dass durch den unmittelbaren Wechsel ehemaliger
Regierungsmitglieder, Staatssekretäre oder Bundestagsabgeordneter in leitende Positionen des Bundesrechnungshofs der Anschein
mangelnder Unabhängigkeit oder Befangenheit entsteht, was die Glaubwürdigkeit der Finanzkontrolle gefährdet.
Durch Einfügung eines neuen § 3a BRHG sollen Karenzzeiten von fünf Jahren für ehemalige
Regierungsmitglieder und von zwei Jahren für ehemalige Bundestagsabgeordnete eingeführt werden, bevor diese in
Leitungsfunktionen des BRH berufen werden dürfen. Die Regelung stärkt gegenüber der bisherigen Rechtslage, die keinerlei
Karenzzeiten vorsieht, die institutionelle Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs, schützt vor dem
Zusammenfallen von Kontrolleur und Kontrolliertem und sichert damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine unparteiische
Finanzkontrolle.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf wurde ausschließlich auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen erarbeitet, insbesondere
der einschlägigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften (Artikel 114 Absatz 2 GG,
BVerfGG, BMinG, VwVfG), der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie parlamentarischer
Materialien. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne des § 43 Absatz 1
Nummer 13 GGO haben keinen Beitrag zum Inhalt des Gesetzentwurfs geleistet.
IV. Alternativen
Alternative Regelungsansätze, etwa freiwillige Selbstverpflichtungen des Bundesrechnungshofs oder informelle
Übereinkünfte zwischen den Verfassungsorganen, bieten keine hinreichende Rechtssicherheit und sind nicht
geeignet, den Anschein der Befangenheit verbindlich und dauerhaft auszuschließen. Initiativen der Länder oder aus
der Mitte des Deutschen Bundestages mit vergleichbarer Zielrichtung liegen nicht vor. Eine einfachgesetzliche
Karenzregelung im BRHG ist daher das geeignetste und verhältnismäßigste Mittel, um die Unabhängigkeit des
Bundesrechnungshofs strukturell abzusichern.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit
für die Organisation des Bundesrechnungshofs als oberste Bundesbehörde gemäß Artikel 114 Absatz 2 GG in
Verbindung mit Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden
Personen). Da die Regelung ausschließlich die Berufungsvoraussetzungen für Mitglieder des
Bundesrechnungshofs betrifft und keinerlei Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren der Länder hat, liegt weder ein Fall des
Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 GG noch des Artikels 87 Absatz 3 Satz 2 GG vor; das Gesetz ist nicht
zustimmungsbedürftig.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf betrifft ausschließlich die innerstaatliche Organisation der Finanzkontrolle des Bundes und
weist keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union oder zu völkerrechtlichen Verträgen auf.
Europarechtliche Vorgaben werden weder berührt noch wird über solche hinausgegangen; der Entwurf ist mit dem Unions-
und Völkerrecht vollständig vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Karenzzeit stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 Absatz 1 GG dar, der jedoch
durch das überragende verfassungsrechtliche Interesse an der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des
Bundesrechnungshofs als Organ der Finanzkontrolle gemäß Artikel 114 Absatz 2 GG gerechtfertigt ist. Die Regelung
ist verhältnismäßig, da sie keine dauerhafte Zugangssperre, sondern lediglich eine zeitlich befristete Karenz von
fünf bzw. zwei Jahren vorsieht und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem individuellen Grundrecht
der Betroffenen und dem institutionellen Schutzbedürfnis des Bundesrechnungshofs schafft. Vergleichbare
Einschränkungen der Berufsfreiheit zugunsten staatlicher Integritätsinteressen sind dem deutschen Recht bereits
bekannt, etwa in § 6a BMinG oder § 3 Absatz 3 BVerfGG, sodass die vorgesehene Regelung sich in die bestehende
Systematik einfügt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht weder die Vereinfachung noch die Aufhebung bestehender Regelungen vor.
Verwaltungsverfahren werden durch die Einfügung des § 3a BRHG nicht berührt, da die Karenzzeit lediglich eine zusätzliche
Berufungsvoraussetzung darstellt, deren Prüfung im Rahmen des ohnehin bestehenden Ernennungsverfahrens
ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt die Grundprämissen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – die auch darauf ausgerichtet
ist, den Staat handlungsfähig und effizient zu halten –, indem er die Integrität und Unabhängigkeit der staatlichen
Finanzkontrolle stärkt. Im Übrigen sind keine Nachhaltigkeitsindikatoren betroffen; der Entwurf steht im
Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf Einnahmen oder Ausgaben des Bundeshaushalts, der Länderhaushalte
oder der Kommunen. Zusätzliche Haushaltsausgaben entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Prüfung der Karenzzeit
erfolgt im Rahmen des bestehenden Ernennungsverfahrens und erfordert keine neuen Verfahren, Strukturen oder
Informationspflichten.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucher bestehen nicht. Die Regelung ist geschlechts- und demografieneutral ausgestaltet,
da sie ausschließlich an die zuvor ausgeübte Funktion und nicht an persönliche Merkmale anknüpft;
gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Wahrung
und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind ebenfalls nicht gegeben. Die Aufnahme einer
Experimentierklausel ist nicht erforderlich, da die Karenzzeit als klar definierte und zeitlich begrenzte Zugangsvoraussetzung
keiner vorherigen praktischen Erprobung bedarf.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die Gefährdung der Unabhängigkeit des
Bundesrechnungshofs durch den unmittelbaren Wechsel aus politischen Spitzenfunktionen in Leitungspositionen der
Finanzkontrolle ein strukturelles und dauerhaftes Problem darstellt, das einer zeitlich unbegrenzten Regelung bedarf. Eine
Evaluierung ist nicht erforderlich, da die Regelung weder Erfüllungsaufwand noch Kosten verursacht und ihre
Wirksamkeit unmittelbar mit Inkrafttreten eintritt; die Einhaltung der Karenzzeit ist anhand objektiver Kriterien
ohne weiteren Prüfbedarf feststellbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit dem neu eingefügten § 3a des Bundesrechnungshofgesetzes (BRHG) soll die verfassungsrechtlich verankerte
Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs gemäß Artikel 114 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in
einfachgesetzlicher Form gestärkt und konkretisiert werden. Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde mit
besonderem verfassungsrechtlichem Status: Er ist nicht Teil der Exekutive, sondern ein unabhängiges Organ der
Finanzkontrolle. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
sowie seiner Einrichtungen zu prüfen. Damit nimmt er eine zentrale Funktion im System der rechtsstaatlichen
Gewaltenteilung und der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns wahr.
Vor diesem Hintergrund ist eine personelle und institutionelle Trennung zwischen Rechnungskontrolle und
politisch verantwortlicher Regierungstätigkeit unabdingbar. Dies betrifft nicht nur tatsächliche Interessenkonflikte,
sondern auch den Anschein der Befangenheit oder Abhängigkeit, der das Vertrauen in die Objektivität und
Unvoreingenommenheit der Prüfbehörde beschädigen kann. Eine solche Konstellation kann insbesondere dann
entstehen, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt ein Wechsel in die Leitung des
Bundesrechnungshofs erfolgt – etwa in das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines leitenden
Prüfungsbeamten.
Die Einführung einer Karenzzeit von fünf Jahren für bestimmte politische Funktionen – zum Beispiel ehemalige
Mitglieder der Bundesregierung wie Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre – soll dem
entgegenwirken. Diese Personengruppen sind regelmäßig in politische Entscheidungsprozesse der Exekutive eingebunden
und unterliegen einer besonderen Nähe zu den geprüften Stellen. Ein unmittelbarer Übergang in eine Prüffunktion
beim Bundesrechnungshof würde eine Beeinflussung der Überprüfung von Maßnahmen ermöglichen, an deren
Planung, Bewilligung oder Umsetzung sie zuvor selbst beteiligt waren. Ein solcher Rollenwechsel gefährdet die
Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der institutionellen Kontrolle.
Gleiche Regelungen gelten auch für ehemalige Mitglieder der Landesregierungen. Da es unter anderem Aufgabe
des Bundesrechnungshofes ist, den Bundesrat zu beraten sowie Prüfungen außerhalb der Bundesverwaltung
durchzuführen, insbesondere bei zweckgebundenen Finanzierungsmitteln durch den Bund zur Erfüllung von
Länderaufgaben, können auch in diesen Fällen Interessenskollisionen entstehen. Durch die im Jahr 2025 erfolgten
Grundgesetzänderungen und der Errichtung neuer Sondervermögen, die in größerem Umfang als bisher
Mittelzuweisungen an die Länder vorsehen, ist für den BRH mit einem steigenden Prüfbedarf auf Länderebene zu
rechnen und damit auch automatisch mit einem größeren Potential an eventuellen Interessenkollisionen. Daher ist die
Einbeziehung von ehemaligen Mitgliedern von Landesregierungen in den Regelungsgehalt dieses Gesetzes
sachgerecht.
Die kürzere Karenzzeit für ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages begründet sich in der weitaus
größeren Entfernung zu Exekutiventscheidungen der Bundesregierung, die meist Prüfungsgegenstand des BRH sind.
Dennoch ist auch bei ehemaligen Mitgliedern des Deutschen Bundestages ein gewisses Maß an Befangenheit in
eventuellen Prüfprozessen des BRH nicht auszuschließen, insbesondere wenn sie regierungstragenden Fraktionen
angehören oder angehörten. Die Nichtzugehörigkeit zu einer (auch ehemaligen) Regierungsfraktion ist für den
Ausschluss eines etwaigen Anscheins einer Befangenheit aber nicht allein maßgeblich, denn auch zwischen
Mitgliedern des Deutschen Bundestages verschiedener Fraktionen können Abhängigkeits- und Einflussverhältnisse
bestehen.
Jedweder Anschein einer Korrumpierung des Bundesrechnungshofes durch ein auch nur wahrgenommenes
Zusammenfallen von „Kontrolleur und Kontrolliertem“ ist zu vermeiden.
Die vorgesehene Regelung steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und reiht sich systematisch
in bestehende Inkompatibilitäts- und Karenzzeitregelungen ein:
– Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verlangt eine unabhängige und objektive Kontrolle der
Haushaltsführung durch den Bundesrechnungshof. Die hier geregelte Karenzzeit ist ein notwendiges Instrument
zur Umsetzung dieses Gebots in der Praxis.
– § 3 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) regelt aus vergleichbaren Gründen die
Unvereinbarkeit eines Richteramts am Bundesverfassungsgericht mit einer Tätigkeit im Bundestag, dem
Bundesrat, der Bundesregierung oder den entsprechenden Organen eines Landes. Auch wenn der
Bundesrechnungshof kein Gericht ist, sind die Anforderungen an seine Unabhängigkeit strukturell ähnlich gelagert, da
auch er staatliches Handeln kontrolliert.
– § 6a des Bundesministergesetzes (BMinG) sieht Anzeigepflichten für ehemalige Mitglieder der
Bundesregierung beim Wechsel in die Privatwirtschaft vor, um Einflussnahmen oder die Verwertung von
Insiderwissen zu verhindern. Der vorliegende Gesetzentwurf überträgt diesen Grundgedanken auf den öffentlichen
Sektor, genauer: auf Kontrollfunktionen innerhalb des Staates selbst, wo das Schutzbedürfnis ebenso hoch,
wenn nicht sogar höher ist.
– Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass nicht nur tatsächliche
Befangenheit, sondern bereits deren Anschein dienstliche Belange erheblich beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG,
Urteil vom 04.05.2017 – 2 C 45.16). Dies rechtfertigt zeitlich befristete Einschränkungen bei der
Wiederaufnahme bestimmter Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus einem öffentlichen Amt.
– Ähnliche Erwägungen liegen auch dem § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder dem § 24
der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde, die nicht nur auf konkrete, bewiesene Befangenheit abstellen,
sondern bereits dann eine Maßnahme verlangen, wenn nur ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
Die neue Regelung des § 3a BRHG wäre daher keine Neuheit im deutschen Rechtssystem, sondern eine
konsequente Fortentwicklung bestehender Schutzmechanismen zur Sicherung rechtsstaatlicher Kontrollstrukturen. Ziel
ist nicht die generelle Diskreditierung ehemaliger Amtsinhaber, sondern der Schutz der Institution des
Bundesrechnungshofs vor dem Vorwurf mangelnder Neutralität.
Mit der Wahl einer fünfjährigen (bzw. zweijährigen) Karenzzeit soll ein hinreichend großer zeitlicher Abstand
zwischen der politischen Exekutivtätigkeit und einer etwaigen Berufung in ein Amt beim Bundesrechnungshof
geschaffen werden. Diese Frist orientiert sich an der durchschnittlichen Dauer einer Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages und an geltender Rechtsprechung und stellt sicher, dass ehemalige Entscheidungsträger nicht
mit der Kontrolle von Maßnahmen betraut werden, die sie selbst (mit-)verantwortet haben könnten. Sie liegt
zugleich oberhalb der im BMinG vorgesehenen Karenzzeit für Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, was dem
besonderen staatlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Integrität der Finanzkontrolle Rechnung trägt.
Im Ergebnis stärkt die vorgeschlagene Regelung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die unparteiische und
unabhängige Tätigkeit des Bundesrechnungshofes. Sie schützt diesen vor politischer Einflussnahme, wahrt das Prinzip
der Gewaltenteilung und dient damit der verfassungsrechtlich gebotenen Transparenz und Kontrolle staatlichen
Handelns.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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