Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen
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Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3179
21. Wahlperiode 10.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Erfassung von gesetzlich so bezeichneten freiwilligen Ausreisen
„Freiwillige“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen werden bundesweit
statistisch nicht vollständig erfasst (vgl. bereits Antworten zu den Fragen 29 ff. auf
Bundestagsdrucksache 18/5862). Angaben des bayerischen Innenministeriums
zufolge (vgl. z. B. dpa-Meldung vom 24. Oktober 2025) gab es in den ersten
drei Quartalen des Jahres 2025 in Bayern insgesamt 14 646
Aufenthaltsbeendigungen, darunter 2 787 Abschiebungen und 11 859 „freiwillige“ Ausreisen. Die
Zahl der Ausreisen war also mehr als viermal so hoch wie die Zahl der
Abschiebungen (zur Einordnung: Mitte 2025 lebten 24 529 Ausreisepflichtige in
Bayern, 19 213 von ihnen mit einer Duldung; vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 21/1640). Auch die langjährige Betrachtung der
Ausreisen von Personen mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ergibt, dass diese
Zahl oft doppelt bis dreimal so hoch ist wie die Zahl der Abschiebungen (vgl.
Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101).
Bei politischen Debatten über vermeintliche Defizite bei der Durchsetzung der
Ausreisepflicht wird jedoch oftmals nur auf die Zahl der Abschiebungen
abgestellt. Die weitaus größere Zahl „freiwilliger“ Ausreisen bleibt dabei häufig
unberücksichtigt, oder es wird lediglich die Zahl der mit Bundesmitteln finanziell
geförderten Ausreisen genannt. Die EU-Kommission verweist häufiger auf eine
vermeintlich niedrige „Rückkehrquote“ in Höhe von angeblich nur etwa
20 Prozent, etwa auch zur Begründung ihres Vorschlags zu umfangreichen
Verschärfungen der EU-Rückführungs-Richtlinie (vgl. KOM(2025)101, Seite 1).
Bei der Berechnung dieser EU-Rückkehrquote wird allerdings nicht
berücksichtigt, ob Ausreiseaufforderungen rechtskräftig bestätigt oder von den
Gerichten aufgehoben wurden, ebenso wenig, ob Betroffene nach einer
Ausreiseaufforderung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben oder aus
anderen Gründen nicht ausreisen müssen, weil sie z. B. wegen einer
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, aus familiären Gründen, infolge einer
Gerichtsentscheidung und/oder wegen schwerer Erkrankungen oder eines noch laufenden
Asylfolgeverfahrens oder wegen Minderjährigkeit geduldet werden (dies geht aus
einer Antwort der EU-Kommission vom 17. Juli 2025 an die linke Abgeordnete
des Europäischen Parlaments Özlem Demirel hervor). Schließlich meldet unter
anderem Deutschland als größter Mitgliedstaat der EU keine Daten zur
Gesamtzahl freiwilliger Ausreisen an die zuständigen EU-Behörden, weil diese
bundesweit gar nicht vorliegen (siehe oben), sodass im Ergebnis die sogenannte
Rückkehrquote den Fragestellenden als wenig aussagekräftig erscheint.
Das Wort „freiwillig“ wird in dieser Kleinen Anfrage in Anführungszeichen
gesetzt, weil es um Personen geht, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen und
deshalb zur Ausreise verpflichtet sind. Würden sie nicht selbstständig das Land
verlassen, würde ihnen andernfalls eine Abschiebung mit schwerwiegenden
Konsequenzen (unter anderem jahrelanges Einreiseverbot in die EU,
Auferlegung der Kosten der Abschiebung, inklusive der Kosten einer möglichen
Abschiebungshaft) drohen. Deshalb kann bei diesen erzwungenen Ausreisen nach
Einschätzung der Fragestellenden von Freiwilligkeit im eigentlichen Wortsinn
keine Rede sein (https://mediendienst-integration.de/artikel/welche-alternative
n-gibt-es-zur-abschiebung.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet es die Bundesregierung den Umstand und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass laut Informationen des bayerischen
Innenministeriums (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Zahl der
„freiwilligen“ Ausreisen im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung mehr als
viermal so groß ist wie die der Abschiebungen, vor dem Hintergrund, dass die
Gesamtzahl aller „freiwilligen“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen
bundesweit nicht erfasst wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und
damit nach Auffassung der Fragestellenden ein verzerrtes und
unvollständiges Bild zu der Frage entsteht, wie viele zur Ausreise aufgeforderte
Personen dieser Aufforderung (angeblich) nachkommen (bitte ausführen)?
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern die
vom bayerischen Innenministerium verbreiteten Zahlen zu „freiwilligen“
Ausreisen verlässlich sind, wie diese Zahlen erfasst werden und welche
weiteren Bundesländer gegebenenfalls über ähnliche Informationen
verfügen, und wenn ihr keine entsprechenden Informationen vorliegen, wird sie
sich solche Informationen im Rahmen des ständigen Austausches mit den
Bundesländern verschaffen, und wenn nein, warum nicht?
3. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es zumindest
einzelnen Bundesländern offenbar möglich ist, Zahlen zu „freiwilligen“
Ausreisen zu erfassen, Initiativen ergreifen, um eine bundesweite Gesamtzahl
„freiwilliger“ Ausreisen zu ermitteln, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht, vor dem Hintergrund der herausragenden politischen
Bedeutung des Themas der Durchsetzung der Ausreisepflicht, das bereits
mehrfach Anlass für Gesetzesverschärfungen war (bitte begründen)?
4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, die Zahl der „freiwilligen“
Ausreisen genauso berücksichtigt werden muss wie die Zahl der Abschiebungen,
weil es ansonsten zu einem unvollständigen und verzerrten Bild kommt
(wenn nein, bitte begründen)?
5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss,
inwieweit Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig sind oder
von den Gerichten aufgehoben wurden (wenn nein, bitte begründen)?
6. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss,
inwieweit formal ausreisepflichtige Personen über eine Duldung verfügen,
die anzeigt, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. ihre Ausreise nach
Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes behördlicherseits gar nicht angestrebt
wird, etwa wegen einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, wegen enger
familiärer Bindungen an Personen mit einem Aufenthaltsrecht, wegen
eines Asylfolgeverfahrens oder Minderjährigkeit, wegen
gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse oder einer gerichtlichen Anordnung
usw. (wenn nein, bitte begründen), und welche Zahlen oder
Einschätzungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte ausführen)?
7. Wie viele der im Jahr 2024 bestands- oder rechtskräftig abgelehnten
Asylsuchenden lebten zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 30. Juni 2025 bzw.
zum letzten Stand in Deutschland (bitte auch nach den Bundesländern und
den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie lang lebten
sie jeweils durchschnittlich in Deutschland, und über welche
Aufenthaltstitel verfügten sie jeweils (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
8. Welche Daten zu Ausreiseaufforderungen an Drittstaatsangehörige hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr
2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten
Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei differenziert, ob diese
Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig geworden sind (bitte
gegebenenfalls entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung
dazu bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der
Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte
ausführen)?
9. Welche Daten zu Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr 2025
übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten Zahlen
nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob die
Abschiebungen in EU- oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls entsprechende
Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf
welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer
Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
10. Welche Daten zu „freiwilligen“ Ausreisen von Drittstaatsangehörigen hat
Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr
2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten
Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob es sich
um finanziell geförderte Ausreisen handelte und ob die Ausreisen in EU-
oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls entsprechende Zahlen
nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf welche Daten
genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer Rückkehrquote
in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
11. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Menschen im bisherigen Jahr 2025 mit einer Förderung des Bundes oder der
Länder aus Deutschland ausgereist sind (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, nach Art der Förderung und nach Bundesländern
differenzieren)?
12. Wie viele Menschen sind im bisherigen Jahr mit einer
Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland ausgereist (bitte auch hier nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren)?
Berlin, den 21. November 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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