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Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen (Antwort zu Drs. 21/3677)

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3925 · Antwort · Original ↗

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Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen (Antwort zu Drs. 21/3677) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3925 21. Wahlperiode 29.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3677 – Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der am 22. Januar 2019 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) verfolgt das Ziel, die bilateralen Beziehungen beider Staaten auf politischer, wirtschaftlicher, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Ebene weiter zu vertiefen. Der Vertrag baut auf dem Élysée-Vertrag von 1963 auf und erweitert diesen um zahlreiche neue Kooperationsformate, institutionelle Strukturen sowie politische Abstimmungsmechanismen. Seit seinem Inkrafttreten wurden im Rahmen des Vertrags verschiedene neue Gremien, Programme und Initiativen etabliert oder bestehende Strukturen ausgeweitet. Vor dem Hintergrund angespannter öffentlicher Haushalte, wachsender Staatsausgaben sowie der Notwendigkeit, staatliche Ausgaben konsequent auf ihren Nutzen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen, stellt sich den Fragestellern zunehmend die Frage nach den konkreten finanziellen Auswirkungen des Vertrags von Aachen für Deutschland. Dabei ist für sie insbesondere relevant, in welchem Umfang dem deutschen Steuerzahler durch die Umsetzung des Vertrags laufende und einmalige Kosten entstehen, wie sich diese seit Inkrafttreten entwickelt haben und welchen messbaren Mehrwert die Bundesregierung hierin sieht. Zusätzlich geben vorliegende Berichte und Bewertungen zur praktischen Umsetzung einzelner Vertragselemente den Fragestellern Anlass zu Zweifeln an der Effizienz und Zielerreichung bestimmter Kooperationsformate (www.bundestag.de/resource/blob/1132150/20251201_kurzmission_aac hen.pdf, zuletzt aufgerufen am 6. Januar 2026). Eine transparente Kosten- Nutzen-Bewertung erscheint ihnen daher geboten. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, die finanziellen, institutionellen und politischen Auswirkungen des Vertrags von Aachen für Deutschland für das deutsche Volk offenzulegen und eine sachliche Grundlage für eine Bewertung seiner Zweckmäßigkeit zu schaffen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit der Unterzeichnung des Vertrags von Aachen am 22. Januar 2019 wurde die Partnerschaft und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 29. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Frankreich auf eine neue Stufe gehoben. In Anknüpfung an den historischen Elysée-Vertrag von 1963 trägt er den veränderten Rahmenbedingungen in Europa Rechnung und verleiht den Beziehungen beider Länder neue Impulse. Der Vertrag von Aachen umfasst Vereinbarungen in einer Vielzahl von Politikbereichen und stärkt den institutionellen Rahmen der deutsch-französischen Partnerschaft, sei es durch die Einrichtung des Bürgerfonds, des Ausschusses für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder durch das Deutsch- Französische Zukunftswerk. Die vorliegende Kleine Anfrage wird in dem Verständnis beantwortet, dass damit alle Vorhaben und Projekte erfasst werden sollen, die im Vertrag von Aachen (2019) namentlich genannt sind. Die folgenden Angaben entsprechen den mit zumutbarem Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine weitere Aufschlüsselung von Maßnahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit, die im Zuge des Vertrags von Aachen implementiert wurden, würde die Ressourcen in den entsprechenden Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum im Rahmen einer händischen ressort- und behördenweiten Recherche zur Beantwortung vollständig beanspruchen.  1. Welche direkten und indirekten Kosten sind der Bundesrepublik Deutschland seit Inkrafttreten des Vertrags von Aachen insgesamt entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Die Angaben sind Ergebnis einer gewissenhaften händischen Auswertung von Unterlagen und erhobenen Daten. Aufgrund dessen unterliegen die ermittelten Angaben mit Blick auf deren Vollständigkeit Vorbehalten. Jahr Tatsächliche Ausgaben Bundeshaushalt für Projekte des Vertrags von Aachen in Euro 2020 10 509 000 2021 13 207 000 2022 17 360 000 2023 15 783 000 2024 16 870 000 2025 18 941 000  2. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sind an der Umsetzung des Vertrags beteiligt, und in welchem Umfang sind dort jeweils Haushaltsmittel gebunden? Die gesamte Bundesregierung ist an der Umsetzung des Vertrags von Aachen beteiligt. Mit Blick auf die namentlich genannten Projekte im Vertrag von Aachen ist die Bundespolizei als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums des Innern (BMI) für die gemäß Artikel 6 des Vertrags von Aachen errichtete Deutsch-Französische Einsatzeinheit (DFEE) zuständig. Es erfolgt keine gesonderte Veranschlagung in Einzelplänen oder Haushaltstiteln für die DFEE.  3. Aus welchen Einzelplänen des Bundeshaushalts werden Maßnahmen im Rahmen des Vertrags von Aachen finanziert? Die in der Antwort zu Frage 1 tabellarisch aufgezählten tatsächlichen Ausgaben des Bundeshaushalts für die im Vertrag von Aachen namentlich genannten Projekte betreffen die folgenden Einzelpläne des Bundeshaushalts: Einzelplan 05, Einzelplan 30, Einzelplan 17, Einzelplan 12, Einzelplan 09 sowie Einzelplan 23.  4. Welche neuen Institutionen, Gremien oder Koordinierungsstellen wurden seit 2019 im Zusammenhang mit dem Vertrag von Aachen geschaffen, und welche laufenden Kosten verursachen diese jeweils? Im Zuge der Unterzeichnung des Vertrags von Aachen wurden die folgenden im Vertrag namentlich genannten Institutionen, Gremien und Koordinierungsstellen eingerichtet und umgesetzt: – Ausschusses für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Deutsch-Französische Kulturinstitute – Deutsch-Französischer Bürgerfonds – Deutsch-Französischer Rat der Wirtschaftsexperten Die hierfür verwendeten Haushaltsmittel sind Bestandteil der in der Antwort zu Frage 1 aufgeschlüsselten Gesamtausgaben. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Wie hoch sind die jährlichen Personalkosten, die durch den Vertrag von Aachen entstanden sind (z. B. durch Abordnungen, neue Stellen oder Projektpersonal)? Die Personalkosten sind Bestandteil der in der Antwort zu Frage 1 aufgeschlüsselten Gesamtausgaben für die im Vertrag von Aachen namentlich genannten Projekte.  6. Welche Projekt- und Fördermittel wurden seit 2019 im Rahmen des Vertrags von Aachen vergeben, und wie verteilen sich diese auf einzelne Politikfelder (z. B. Bildung, Verteidigung, Wirtschaft, Kultur)? Die für die namentlich genannten Projekte im Vertrag von Aachen veranschlagten Fördermittel sind den in der Antwort zu Frage 3 aufgelisteten Einzelplänen zu entnehmen. Diese Projekte betreffen die folgenden Politikfelder: Europapolitik, Sicherheits- und Entwicklungspolitik, Kulturpolitik, Bildungspolitik, Forschungspolitik, Verkehrspolitik sowie den Bereich der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.  7. In welchem Umfang beteiligen sich die Bundesländer oder Kommunen finanziell an Maßnahmen, die aus dem Vertrag von Aachen resultieren? Seit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2025 gilt eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Aufteilung des deutschen Anteils an den Kosten des Ausschusses für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und seines in Kehl angesiedelten Sekretariats. Des Weiteren dient die Wiederherstellung der regionalen Eisenbahnverbindungen im Rahmen des Aachener Vertrags primär dem Nahverkehr und ist damit eine Aufgabe der Länder. Zur Unterstützung der Länder wurden im Bundeshaushalt Fördermittel für „Machbarkeitsstudien für grenzüberschreitende Mobilität zur Umsetzung des Aachener Vertrages“ (Titel 1202 682 01-742) bereitgestellt. Die Anteilshöhe berechnet sich vorhabenindividuell.  8. In welchem Umfang erfolgt ggf. eine Kofinanzierung durch EU-Mittel, und welche nationalen Mittel sind jeweils erforderlich? Grundsätzlich erfolgte für die Umsetzung der namentlich genannten Projekte im Vertrag von Aachen keine Kofinanzierung durch Mittel der Europäischen Union (EU). Die Wiederherstellung der regionalen Eisenbahnverbindungen stellt in diesem Kontext eine Ausnahme dar: Zum Umfang der Kofinanzierung durch die EU für dieses Projekt kann jedoch eine Aussage erst erfolgen, wenn die abschließende Prüfung der Kosten vorliegt.  9. Wie haben sich die Gesamtausgaben für Maßnahmen im Rahmen des Vertrags von Aachen seit seinem Inkrafttreten entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 10. Welche konkret messbaren Erfolge oder Einsparungen führt die Bundesregierung auf die Umsetzung des Vertrags von Aachen zurück? 11. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung den Erfolg und die Zweckmäßigkeit der im Vertrag von Aachen vorgesehenen Kooperationsformate? 12. Welche Maßnahmen oder Projekte wurden im Rahmen des Vertrags von Aachen seit 2019 nicht oder nur teilweise umgesetzt, obwohl dafür Haushaltsmittel bereitgestellt wurden? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet. Die im Vertrag von Aachen namentlich genannten Projekte und Vorhaben wurden alle umgesetzt. Bei der Verwendung von Haushaltsmitteln gelten bezüglich der vorzunehmenden Erfolgskontrollen die Vorgaben des Bundeshaushaltsrechts. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 13. Sieht die Bundesregierung Bereiche, in denen der Vertrag von Aachen Doppelstrukturen zu bestehenden bilateralen oder EU-Formaten erzeugt? Nein. 14. Welche Einsparpotenziale sieht die Bundesregierung ggf. bei der Umsetzung des Vertrags von Aachen, insbesondere vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung? Die Umsetzung des Vertrags von Aachen ist eine völkerrechtliche Verpflichtung. Sämtliche Maßnahmen unterliegen den allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und werden entsprechend den geltenden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätzen umgesetzt. Die Kontrolle der Umsetzung des Vertrags von Aachen sowie auch der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen ist nach Artikel 6 des deutsch-französischen Parlamentsabkommens eine der Kernfunktionen der Deutsch-Französischen Parlamentarischen Versammlung (DFPV). Damit unterliegt die Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle. Die DFPV wird im regelmäßigen Abstand über die Umsetzung informiert. Alle Ressorts nehmen an den von der Bundesregierung beschlossenen Sparvorgaben im Personalbestand teil. Dies betrifft im Grundsatz auch die deutschfranzösische Zusammenarbeit. 15. Plant die Bundesregierung eine umfassende Kosten-Nutzen-Evaluierung des Vertrags von Aachen, und wenn ja, wann? Die Umsetzung eines bilateralen, völkerrechtlichen Vertrags wie des Vertrags von Aachen entzieht sich einer numerischen Kosten-Nutzen-Evaluierung. Einzelvorhaben unterliegen der üblichen Erfolgskontrolle. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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