Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen (Antwort zu Drs. 21/3677)
Text
Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen (Antwort zu Drs. 21/3677)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3925
21. Wahlperiode 29.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Uwe
Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3677 –
Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der am 22. Januar 2019 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) verfolgt das Ziel, die
bilateralen Beziehungen beider Staaten auf politischer, wirtschaftlicher,
sicherheits- und gesellschaftspolitischer Ebene weiter zu vertiefen. Der Vertrag baut
auf dem Élysée-Vertrag von 1963 auf und erweitert diesen um zahlreiche neue
Kooperationsformate, institutionelle Strukturen sowie politische
Abstimmungsmechanismen. Seit seinem Inkrafttreten wurden im Rahmen des
Vertrags verschiedene neue Gremien, Programme und Initiativen etabliert oder
bestehende Strukturen ausgeweitet.
Vor dem Hintergrund angespannter öffentlicher Haushalte, wachsender
Staatsausgaben sowie der Notwendigkeit, staatliche Ausgaben konsequent auf ihren
Nutzen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen, stellt sich den Fragestellern
zunehmend die Frage nach den konkreten finanziellen Auswirkungen des
Vertrags von Aachen für Deutschland. Dabei ist für sie insbesondere relevant, in
welchem Umfang dem deutschen Steuerzahler durch die Umsetzung des
Vertrags laufende und einmalige Kosten entstehen, wie sich diese seit
Inkrafttreten entwickelt haben und welchen messbaren Mehrwert die Bundesregierung
hierin sieht. Zusätzlich geben vorliegende Berichte und Bewertungen zur
praktischen Umsetzung einzelner Vertragselemente den Fragestellern Anlass
zu Zweifeln an der Effizienz und Zielerreichung bestimmter
Kooperationsformate (www.bundestag.de/resource/blob/1132150/20251201_kurzmission_aac
hen.pdf, zuletzt aufgerufen am 6. Januar 2026). Eine transparente Kosten-
Nutzen-Bewertung erscheint ihnen daher geboten. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist
es, die finanziellen, institutionellen und politischen Auswirkungen des
Vertrags von Aachen für Deutschland für das deutsche Volk offenzulegen und
eine sachliche Grundlage für eine Bewertung seiner Zweckmäßigkeit zu
schaffen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der Unterzeichnung des Vertrags von Aachen am 22. Januar 2019 wurde
die Partnerschaft und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Deutschland und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 29. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Frankreich auf eine neue Stufe gehoben. In Anknüpfung an den historischen
Elysée-Vertrag von 1963 trägt er den veränderten Rahmenbedingungen in
Europa Rechnung und verleiht den Beziehungen beider Länder neue Impulse.
Der Vertrag von Aachen umfasst Vereinbarungen in einer Vielzahl von
Politikbereichen und stärkt den institutionellen Rahmen der deutsch-französischen
Partnerschaft, sei es durch die Einrichtung des Bürgerfonds, des Ausschusses
für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder durch das Deutsch-
Französische Zukunftswerk.
Die vorliegende Kleine Anfrage wird in dem Verständnis beantwortet, dass
damit alle Vorhaben und Projekte erfasst werden sollen, die im Vertrag von
Aachen (2019) namentlich genannt sind.
Die folgenden Angaben entsprechen den mit zumutbarem Aufwand in der
vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen. Das Bundesverfassungsgericht
hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über
die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Eine weitere Aufschlüsselung von Maßnahmen der
deutsch-französischen Zusammenarbeit, die im Zuge des Vertrags von Aachen
implementiert wurden, würde die Ressourcen in den entsprechenden
Arbeitseinheiten für einen nicht absehbaren Zeitraum im Rahmen einer händischen
ressort- und behördenweiten Recherche zur Beantwortung vollständig
beanspruchen.
1. Welche direkten und indirekten Kosten sind der Bundesrepublik
Deutschland seit Inkrafttreten des Vertrags von Aachen insgesamt
entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Die
Angaben sind Ergebnis einer gewissenhaften händischen Auswertung von
Unterlagen und erhobenen Daten. Aufgrund dessen unterliegen die ermittelten
Angaben mit Blick auf deren Vollständigkeit Vorbehalten.
Jahr Tatsächliche Ausgaben Bundeshaushalt für Projekte des
Vertrags von Aachen in Euro
2020 10 509 000
2021 13 207 000
2022 17 360 000
2023 15 783 000
2024 16 870 000
2025 18 941 000
2. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Behörden sind an der
Umsetzung des Vertrags beteiligt, und in welchem Umfang sind dort
jeweils Haushaltsmittel gebunden?
Die gesamte Bundesregierung ist an der Umsetzung des Vertrags von Aachen
beteiligt. Mit Blick auf die namentlich genannten Projekte im Vertrag von
Aachen ist die Bundespolizei als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums
des Innern (BMI) für die gemäß Artikel 6 des Vertrags von Aachen errichtete
Deutsch-Französische Einsatzeinheit (DFEE) zuständig. Es erfolgt keine
gesonderte Veranschlagung in Einzelplänen oder Haushaltstiteln für die DFEE.
3. Aus welchen Einzelplänen des Bundeshaushalts werden Maßnahmen im
Rahmen des Vertrags von Aachen finanziert?
Die in der Antwort zu Frage 1 tabellarisch aufgezählten tatsächlichen Ausgaben
des Bundeshaushalts für die im Vertrag von Aachen namentlich genannten
Projekte betreffen die folgenden Einzelpläne des Bundeshaushalts: Einzelplan 05,
Einzelplan 30, Einzelplan 17, Einzelplan 12, Einzelplan 09 sowie Einzelplan
23.
4. Welche neuen Institutionen, Gremien oder Koordinierungsstellen wurden
seit 2019 im Zusammenhang mit dem Vertrag von Aachen geschaffen,
und welche laufenden Kosten verursachen diese jeweils?
Im Zuge der Unterzeichnung des Vertrags von Aachen wurden die folgenden
im Vertrag namentlich genannten Institutionen, Gremien und
Koordinierungsstellen eingerichtet und umgesetzt:
– Ausschusses für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
– Deutsch-Französische Kulturinstitute
– Deutsch-Französischer Bürgerfonds
– Deutsch-Französischer Rat der Wirtschaftsexperten
Die hierfür verwendeten Haushaltsmittel sind Bestandteil der in der Antwort zu
Frage 1 aufgeschlüsselten Gesamtausgaben. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie hoch sind die jährlichen Personalkosten, die durch den Vertrag von
Aachen entstanden sind (z. B. durch Abordnungen, neue Stellen oder
Projektpersonal)?
Die Personalkosten sind Bestandteil der in der Antwort zu Frage 1
aufgeschlüsselten Gesamtausgaben für die im Vertrag von Aachen namentlich genannten
Projekte.
6. Welche Projekt- und Fördermittel wurden seit 2019 im Rahmen des
Vertrags von Aachen vergeben, und wie verteilen sich diese auf einzelne
Politikfelder (z. B. Bildung, Verteidigung, Wirtschaft, Kultur)?
Die für die namentlich genannten Projekte im Vertrag von Aachen
veranschlagten Fördermittel sind den in der Antwort zu Frage 3 aufgelisteten Einzelplänen
zu entnehmen. Diese Projekte betreffen die folgenden Politikfelder:
Europapolitik, Sicherheits- und Entwicklungspolitik, Kulturpolitik, Bildungspolitik,
Forschungspolitik, Verkehrspolitik sowie den Bereich der regionalen und
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
7. In welchem Umfang beteiligen sich die Bundesländer oder Kommunen
finanziell an Maßnahmen, die aus dem Vertrag von Aachen resultieren?
Seit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2025 gilt eine
Finanzierungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Baden-
Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Aufteilung des deutschen
Anteils an den Kosten des Ausschusses für Grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und seines in Kehl angesiedelten Sekretariats.
Des Weiteren dient die Wiederherstellung der regionalen
Eisenbahnverbindungen im Rahmen des Aachener Vertrags primär dem Nahverkehr und ist damit
eine Aufgabe der Länder. Zur Unterstützung der Länder wurden im
Bundeshaushalt Fördermittel für „Machbarkeitsstudien für grenzüberschreitende
Mobilität zur Umsetzung des Aachener Vertrages“ (Titel 1202 682 01-742)
bereitgestellt. Die Anteilshöhe berechnet sich vorhabenindividuell.
8. In welchem Umfang erfolgt ggf. eine Kofinanzierung durch EU-Mittel,
und welche nationalen Mittel sind jeweils erforderlich?
Grundsätzlich erfolgte für die Umsetzung der namentlich genannten Projekte
im Vertrag von Aachen keine Kofinanzierung durch Mittel der Europäischen
Union (EU). Die Wiederherstellung der regionalen Eisenbahnverbindungen
stellt in diesem Kontext eine Ausnahme dar: Zum Umfang der Kofinanzierung
durch die EU für dieses Projekt kann jedoch eine Aussage erst erfolgen, wenn
die abschließende Prüfung der Kosten vorliegt.
9. Wie haben sich die Gesamtausgaben für Maßnahmen im Rahmen des
Vertrags von Aachen seit seinem Inkrafttreten entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
10. Welche konkret messbaren Erfolge oder Einsparungen führt die
Bundesregierung auf die Umsetzung des Vertrags von Aachen zurück?
11. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung den Erfolg und
die Zweckmäßigkeit der im Vertrag von Aachen vorgesehenen
Kooperationsformate?
12. Welche Maßnahmen oder Projekte wurden im Rahmen des Vertrags von
Aachen seit 2019 nicht oder nur teilweise umgesetzt, obwohl dafür
Haushaltsmittel bereitgestellt wurden?
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Die im Vertrag von Aachen namentlich genannten Projekte und Vorhaben
wurden alle umgesetzt. Bei der Verwendung von Haushaltsmitteln gelten bezüglich
der vorzunehmenden Erfolgskontrollen die Vorgaben des
Bundeshaushaltsrechts. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung Bereiche, in denen der Vertrag von Aachen
Doppelstrukturen zu bestehenden bilateralen oder EU-Formaten erzeugt?
Nein.
14. Welche Einsparpotenziale sieht die Bundesregierung ggf. bei der
Umsetzung des Vertrags von Aachen, insbesondere vor dem Hintergrund der
Haushaltskonsolidierung?
Die Umsetzung des Vertrags von Aachen ist eine völkerrechtliche
Verpflichtung. Sämtliche Maßnahmen unterliegen den allgemeinen haushalts- und
zuwendungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und werden entsprechend den
geltenden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsätzen umgesetzt. Die
Kontrolle der Umsetzung des Vertrags von Aachen sowie auch der Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regierungen ist nach Artikel 6 des deutsch-französischen
Parlamentsabkommens eine der Kernfunktionen der Deutsch-Französischen
Parlamentarischen Versammlung (DFPV). Damit unterliegt die Umsetzung der
parlamentarischen Kontrolle. Die DFPV wird im regelmäßigen Abstand über
die Umsetzung informiert.
Alle Ressorts nehmen an den von der Bundesregierung beschlossenen
Sparvorgaben im Personalbestand teil. Dies betrifft im Grundsatz auch die
deutschfranzösische Zusammenarbeit.
15. Plant die Bundesregierung eine umfassende Kosten-Nutzen-Evaluierung
des Vertrags von Aachen, und wenn ja, wann?
Die Umsetzung eines bilateralen, völkerrechtlichen Vertrags wie des Vertrags
von Aachen entzieht sich einer numerischen Kosten-Nutzen-Evaluierung.
Einzelvorhaben unterliegen der üblichen Erfolgskontrolle.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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