EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik (Antwort zu Drs. 21/3678)
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EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik (Antwort zu Drs. 21/3678)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3924
21. Wahlperiode 29.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pierre Lamely, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3678 –
EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission ließ am 16. Dezember 2025 das Dokument „Ein
Europäischer Plan für erschwinglichen Wohnraum“ publizieren (https://germa
ny.representation.ec.europa.eu/news/kommission-stellt-ersten-europaischen-pl
an-fur-mehr-erschwinglichen-wohnraum-vor-2025-12-16_de). Thematisch in
vier sogenannte Säulen gegliedert, werden verschiedenste Maßnahmen
beschrieben, von denen die Kommission der Meinung ist, dass diese
erschwinglichen Wohnraum hervorbrächten.
Rund zwei Monate vorher waren die Staats- und Regierungschefs der EU‑
Mitgliedstaaten in Brüssel zusammengekommen. Auch die europäische
Wohnungskrise stand auf der Tagesordnung. Der Europäische Rat betonte in der
Schlussfolgerung 54 die gebührende Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und
der nationalen Zuständigkeiten der Wohnungspolitik (www.consilium.europ
a.eu/media/rwqohhe4/20251023-european-council-conclusions-de.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der am 16. Dezember 2025 veröffentlichte Europäische Plan für
erschwinglichen Wohnraum stellt die Dachstrategie der EU-Kommission für Maßnahmen
in diesem Bereich dar. Der Plan ist ein wichtiges Signal für die Bedeutung der
Wohnungspolitik, für den sozialen Zusammenhalt, aber auch für die
erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung in Europa und markiert den Anfang für
gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.
Seit dem Jahr 2010 sind die Immobilienpreise in Europa um mehr als 50
Prozent gestiegen. Gleichzeitig steigen auch die Mieten und übersteigen vielerorts
die Einkommensentwicklung. Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum ist zu
einem gesamteuropäischen Problem geworden. Die Entwicklung am
Wohnungsmarkt hat zunehmend Auswirkungen auf weitere Bereiche: sie schwächt
den sozialen Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen
Union. Arbeitskräfte- und Bildungsmobilität werden eingeschränkt, was den
Arbeitskräftemangel in den Wachstumspolen verschärft. Insoweit hat die Euro-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 29. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
päische Union ein immanentes Interesse und muss auch dazu beitragen, dass
Wohnraum für alle in Europa bezahlbarer wird.
Zu beachten ist, dass der EU-Kommission im Bereich der Wohnungspolitik
kompetenzrechtlich nur eine unterstützende Rolle zukommen kann und das
Subsidiaritätsprinzip geachtet wird. Es bedarf einer inhaltlichen
Ausgewogenheit der Maßnahmen zwischen den Zielen der Wohnungs-, Bau-,
Stadtentwicklungs-, Umwelt- und Sozialpolitik sowie den wirtschaftlichen und
tourismusbezogenen Belangen; ferner ist darauf zu achten, dass durch die im Plan
angekündigten Initiativen keine finanzielle Mehrbelastung für Deutschland und
zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen.
Der Europäische Rat äußerte im Rahmen seiner Schlussfolgerungen vom
23. Oktober 2026 ebenfalls die Handlungsnotwendigkeit im Bereich des
bezahlbaren Wohnraums unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und
der Kompetenzordnung.
1. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die nationalen
Zuständigkeiten im Bereich Bauen und Wohnen zu wahren, wenn nein, warum
nicht, und wenn ja,
a) welche Maßnahmen sind dies,
b) auf welche Bereiche beziehungsweise Themen bezieht sich eine
nationale Zuständigkeit,
c) auf welche Bereiche beziehungsweise Themen bezieht sich eine
nationale Zuständigkeit nicht?
Die Bundesregierung weist gegenüber den EU-Institutionen stets auf die
Achtung des Subsidiaritätsprinzips sowie die Kompetenzverteilung hin;
Wohnungspolitik verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Mangels
Rechtsverbindlichkeit der bisherigen wohnungspolitischen Dossiers der Europäischen
Union, wie beispielsweise dem Europäischen Plan für bezahlbaren Wohnraum
in Form einer unverbindlichen Mitteilung der EU-Kommission, besteht derzeit
überdies kein Handlungsbedarf.
2. Hat sich die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller
erwähnten Verlautbarung des Europäischen Rates, wonach
Wohnungspolitik in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, die EU
allerdings in der Binnenmarkt-, Sozial-, Kohäsions- und Umweltpolitik
die Grundlage für Maßnahmen sei, eine eigene Auffassung erarbeitet, und
wenn ja, welche für die Schwerpunkte,
a) welche wohnungs- und baupolitische Rolle Binnenmarkt-, Sozial-,
Kohäsions- und Umweltpolitik in Deutschland spielen,
b) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder durch EU-
Geldmittel vollständig gedeckt sind,
c) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder durch EU-
Geldmittel teilweise gedeckt sind, und
d) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder die
Bundesregierung gänzlich ohne EU-Mittel durchführt?
Die Bundesregierung hat sich bei der Erstellung der Schlussfolgerungen zum
Europäischen Rat im Oktober 2025 eingebracht, insofern war eine
Meinungsbildung notwendig. Für die einzelnen in den Teilfragen aufgezählten
Themenbereiche gilt überdies ebenso das Subsidiaritätsprinzip und die Achtung der
Kompetenzverteilung, worauf der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen
verwiesen hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem EU-Haushalt
findet sich in den Schlussfolgerungen nicht wieder.
3. Sieht die Bundesregierung die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips als
erforderlich an hinsichtlich der Ziele des in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten EU-Plans für bezahlbares Wohnen (bitte ausführen
für Frage 3a bis 3d), und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen für
Frage 3a bis 3d) für die
a) Säule I, Maßnahmen eins bis drei,
b) Säule II, Maßnahmen vier und fünf,
c) Säule III, Maßnahmen sechs bis acht,
d) Säule IV, Maßnahmen neun und zehn?
Die Europäische Union und ihre Institutionen sind gemäß Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 Alt. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Vertrages über die Europäische
Union (EUV) bei Vorliegen der Voraussetzungen stets an das
Subsidiaritätsprinzip sowie die Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung gebunden. Eine
andere Bewertung kann auch nicht für die Ziele des Europäischen Plans für
bezahlbaren Wohnraum gelten. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen des in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten EU-Gipfels auch über bestehende oder geplante
EU-Richtlinien im Bereich Energieeffizienz, Heizung, Gebäudevorgaben
oder kommunale Wärmeplanung gesprochen wurde (wenn ja, bitte den
Sachstand referieren)?
Eine Befassung mit diesen Themen erfolgte auf dem genannten EU-Gipfel
nicht.
5. Sieht die Bundesregierung konkrete Auswirkungen auf die Bau- und
Wohnkosten durch bestehende oder anstehende EU-Regelungen zur
Gebäudeenergieeffizienz, Heiztechnik oder kommunalen Wärmeplanung,
wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche, durch welche Vorgaben, und
mit welchen Kosten?
Bezüglich der nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sowie
von Artikel 6 Energieeffizienzrichtlinie (EED) können derzeit noch keine
belastbaren Aussagen zur etwaigen Kostenrelevanz maßgeblicher Regelungen
getroffen werden.
Zugleich ist zu beachten, dass durch den Klimaschutz stärkende EU-
Regelungen positive volkswirtschaftliche Effekte entstehen können, wie etwa ein
höheres BIP-Wachstum. Zudem kann die Steigerung der Energieeffizienz von
Wohngebäuden die Wohnnebenkosten dauerhaft senken und so
Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten. Nicht zuletzt kann die Umsetzung europäischer
Vorgaben zu technischen und ökonomischen Entwicklungen führen, die mit
erheblichen Kostensenkungen bei Klimaschutz- und Energiewendetechnologien
verbunden sind. Dies wiederum leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung
der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit.
Mit Blick auf die Wärmeplanung, ist das Gesetz für die Wärmeplanung und
zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG, Bundesgesetzblatt (BGBl). I,
Nr. 394) zur Umsetzung von Vorgaben aus der EU-Energieeffizienz-Richtlinie
am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die
Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt
werden. Wärmepläne sind strategische Pläne, die keine rechtliche Außenwirkung
haben. Konkrete Auswirkungen auf die Bau- und Wohnkosten sind daher nicht
ersichtlich. Darüberhinausgehende EU-Regelungen zur kommunalen
Wärmeplanung, die konkrete Auswirkungen auf die Bau- oder Wohnkosten haben
könnten, sind nicht bekannt.
6. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der EU-
Umweltregulierung im Gebäudesektor und den steigenden Baukosten in
Deutschland, wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche, durch welche
Vorgaben, und mit welchen Kosten?
EU-Vorgaben für den Gebäudebereich finden sich vor allem in der
europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Diese
wurde im April 2024 neu gefasst und bislang nicht in nationales Recht
umgesetzt. Damit bestehen bisher keine Auswirkungen dieser Richtlinie auf die
Baukosten. Steigenden Baukosten liegen eine Reihe von Faktoren zugrunde, dazu
gehören insbesondere steigende Finanzierungs-, Material- und Arbeitskosten.
7. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu den in den oben genannten
Dokumenten geforderten gemeinsamen Mindeststandards oder
Berichtspflichten im Bereich Wohnen und Stadtentwicklung, und wenn ja, welche
Standards und Pflichten sollen gelten?
Da es sich bei den Maßnahmen des wohnungspolitischen Pakets vom 16.
Dezember 2025 ausschließlich um rechtlich unverbindliche Maßnahmen handelt,
kann mangels Kenntnis zu konkreten Mindeststandards oder Berichtspflichten
derzeit keine Einschätzung getroffen werden. Insofern bleiben die
angekündigten Maßnahmen der EU-Kommission abzuwarten.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, ob beim EU-Gipfel ein Zusammenhang
zwischen illegaler Migration und zusätzlichem Wohnraumbedarf
adressiert wurde, wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, hat die
Bundesregierung eine eigene Haltung dazu, und wie lautet diese gegebenenfalls?
Auf dem EU-Gipfel wurde nichts dergleichen thematisiert.
Zum Wohnraumbedarf und dessen vielfältigen Einflussfaktoren wird im
Übrigen auf die Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) verwiesen (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/f
achbeitraege/wohnen-immobilien/wohnungsmarktprognose/prognose/01-progn
ose.html).
9. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Länder- und
kommunalen Zuständigkeiten Kenntnis über die Belegung öffentlich geförderten
Wohnraums in Deutschland durch Migranten (wenn ja, bitte nach
Aufenthaltsstatus, Unterkunftsart, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln,
und wenn nein, warum nicht), wenn nein, hält die Bundesregierung diese
Kenntnis für notwendig, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Nationalität der
Bewohnerinnen und Bewohner von im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung der
Länder gefördertem Wohnraum. Die Nationalität stellt in der Regel kein
wesentliches Kriterium für die entsprechende Belegung dar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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