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EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik (Antwort zu Drs. 21/3678)

dip / drucksache 29.01.2026 · WP 21 · 21/3924 · Antwort · Original ↗

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EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik (Antwort zu Drs. 21/3678) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3924 21. Wahlperiode 29.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pierre Lamely, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3678 – EU-Wohnraumkrise und nationale Wohnungspolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Kommission ließ am 16. Dezember 2025 das Dokument „Ein Europäischer Plan für erschwinglichen Wohnraum“ publizieren (https://germa ny.representation.ec.europa.eu/news/kommission-stellt-ersten-europaischen-pl an-fur-mehr-erschwinglichen-wohnraum-vor-2025-12-16_de). Thematisch in vier sogenannte Säulen gegliedert, werden verschiedenste Maßnahmen beschrieben, von denen die Kommission der Meinung ist, dass diese erschwinglichen Wohnraum hervorbrächten. Rund zwei Monate vorher waren die Staats- und Regierungschefs der EU‑ Mitgliedstaaten in Brüssel zusammengekommen. Auch die europäische Wohnungskrise stand auf der Tagesordnung. Der Europäische Rat betonte in der Schlussfolgerung 54 die gebührende Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der nationalen Zuständigkeiten der Wohnungspolitik (www.consilium.europ a.eu/media/rwqohhe4/20251023-european-council-conclusions-de.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der am 16. Dezember 2025 veröffentlichte Europäische Plan für erschwinglichen Wohnraum stellt die Dachstrategie der EU-Kommission für Maßnahmen in diesem Bereich dar. Der Plan ist ein wichtiges Signal für die Bedeutung der Wohnungspolitik, für den sozialen Zusammenhalt, aber auch für die erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung in Europa und markiert den Anfang für gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. Seit dem Jahr 2010 sind die Immobilienpreise in Europa um mehr als 50 Prozent gestiegen. Gleichzeitig steigen auch die Mieten und übersteigen vielerorts die Einkommensentwicklung. Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum ist zu einem gesamteuropäischen Problem geworden. Die Entwicklung am Wohnungsmarkt hat zunehmend Auswirkungen auf weitere Bereiche: sie schwächt den sozialen Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union. Arbeitskräfte- und Bildungsmobilität werden eingeschränkt, was den Arbeitskräftemangel in den Wachstumspolen verschärft. Insoweit hat die Euro- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 29. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. päische Union ein immanentes Interesse und muss auch dazu beitragen, dass Wohnraum für alle in Europa bezahlbarer wird. Zu beachten ist, dass der EU-Kommission im Bereich der Wohnungspolitik kompetenzrechtlich nur eine unterstützende Rolle zukommen kann und das Subsidiaritätsprinzip geachtet wird. Es bedarf einer inhaltlichen Ausgewogenheit der Maßnahmen zwischen den Zielen der Wohnungs-, Bau-, Stadtentwicklungs-, Umwelt- und Sozialpolitik sowie den wirtschaftlichen und tourismusbezogenen Belangen; ferner ist darauf zu achten, dass durch die im Plan angekündigten Initiativen keine finanzielle Mehrbelastung für Deutschland und zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Der Europäische Rat äußerte im Rahmen seiner Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2026 ebenfalls die Handlungsnotwendigkeit im Bereich des bezahlbaren Wohnraums unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Kompetenzordnung. 1. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die nationalen Zuständigkeiten im Bereich Bauen und Wohnen zu wahren, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, a) welche Maßnahmen sind dies, b) auf welche Bereiche beziehungsweise Themen bezieht sich eine nationale Zuständigkeit, c) auf welche Bereiche beziehungsweise Themen bezieht sich eine nationale Zuständigkeit nicht? Die Bundesregierung weist gegenüber den EU-Institutionen stets auf die Achtung des Subsidiaritätsprinzips sowie die Kompetenzverteilung hin; Wohnungspolitik verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Mangels Rechtsverbindlichkeit der bisherigen wohnungspolitischen Dossiers der Europäischen Union, wie beispielsweise dem Europäischen Plan für bezahlbaren Wohnraum in Form einer unverbindlichen Mitteilung der EU-Kommission, besteht derzeit überdies kein Handlungsbedarf. 2. Hat sich die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Verlautbarung des Europäischen Rates, wonach Wohnungspolitik in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, die EU allerdings in der Binnenmarkt-, Sozial-, Kohäsions- und Umweltpolitik die Grundlage für Maßnahmen sei, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, welche für die Schwerpunkte, a) welche wohnungs- und baupolitische Rolle Binnenmarkt-, Sozial-, Kohäsions- und Umweltpolitik in Deutschland spielen, b) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder durch EU- Geldmittel vollständig gedeckt sind, c) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder durch EU- Geldmittel teilweise gedeckt sind, und d) welche wohnungs- und baupolitischen Themenfelder die Bundesregierung gänzlich ohne EU-Mittel durchführt? Die Bundesregierung hat sich bei der Erstellung der Schlussfolgerungen zum Europäischen Rat im Oktober 2025 eingebracht, insofern war eine Meinungsbildung notwendig. Für die einzelnen in den Teilfragen aufgezählten Themenbereiche gilt überdies ebenso das Subsidiaritätsprinzip und die Achtung der Kompetenzverteilung, worauf der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen verwiesen hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem EU-Haushalt findet sich in den Schlussfolgerungen nicht wieder. 3. Sieht die Bundesregierung die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips als erforderlich an hinsichtlich der Ziele des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten EU-Plans für bezahlbares Wohnen (bitte ausführen für Frage 3a bis 3d), und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen für Frage 3a bis 3d) für die a) Säule I, Maßnahmen eins bis drei, b) Säule II, Maßnahmen vier und fünf, c) Säule III, Maßnahmen sechs bis acht, d) Säule IV, Maßnahmen neun und zehn? Die Europäische Union und ihre Institutionen sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) bei Vorliegen der Voraussetzungen stets an das Subsidiaritätsprinzip sowie die Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung gebunden. Eine andere Bewertung kann auch nicht für die Ziele des Europäischen Plans für bezahlbaren Wohnraum gelten. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten EU-Gipfels auch über bestehende oder geplante EU-Richtlinien im Bereich Energieeffizienz, Heizung, Gebäudevorgaben oder kommunale Wärmeplanung gesprochen wurde (wenn ja, bitte den Sachstand referieren)? Eine Befassung mit diesen Themen erfolgte auf dem genannten EU-Gipfel nicht. 5. Sieht die Bundesregierung konkrete Auswirkungen auf die Bau- und Wohnkosten durch bestehende oder anstehende EU-Regelungen zur Gebäudeenergieeffizienz, Heiztechnik oder kommunalen Wärmeplanung, wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche, durch welche Vorgaben, und mit welchen Kosten? Bezüglich der nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sowie von Artikel 6 Energieeffizienzrichtlinie (EED) können derzeit noch keine belastbaren Aussagen zur etwaigen Kostenrelevanz maßgeblicher Regelungen getroffen werden. Zugleich ist zu beachten, dass durch den Klimaschutz stärkende EU- Regelungen positive volkswirtschaftliche Effekte entstehen können, wie etwa ein höheres BIP-Wachstum. Zudem kann die Steigerung der Energieeffizienz von Wohngebäuden die Wohnnebenkosten dauerhaft senken und so Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten. Nicht zuletzt kann die Umsetzung europäischer Vorgaben zu technischen und ökonomischen Entwicklungen führen, die mit erheblichen Kostensenkungen bei Klimaschutz- und Energiewendetechnologien verbunden sind. Dies wiederum leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit. Mit Blick auf die Wärmeplanung, ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG, Bundesgesetzblatt (BGBl). I, Nr. 394) zur Umsetzung von Vorgaben aus der EU-Energieeffizienz-Richtlinie am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Wärmepläne sind strategische Pläne, die keine rechtliche Außenwirkung haben. Konkrete Auswirkungen auf die Bau- und Wohnkosten sind daher nicht ersichtlich. Darüberhinausgehende EU-Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung, die konkrete Auswirkungen auf die Bau- oder Wohnkosten haben könnten, sind nicht bekannt. 6. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der EU- Umweltregulierung im Gebäudesektor und den steigenden Baukosten in Deutschland, wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche, durch welche Vorgaben, und mit welchen Kosten? EU-Vorgaben für den Gebäudebereich finden sich vor allem in der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Diese wurde im April 2024 neu gefasst und bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Damit bestehen bisher keine Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Baukosten. Steigenden Baukosten liegen eine Reihe von Faktoren zugrunde, dazu gehören insbesondere steigende Finanzierungs-, Material- und Arbeitskosten. 7. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu den in den oben genannten Dokumenten geforderten gemeinsamen Mindeststandards oder Berichtspflichten im Bereich Wohnen und Stadtentwicklung, und wenn ja, welche Standards und Pflichten sollen gelten? Da es sich bei den Maßnahmen des wohnungspolitischen Pakets vom 16. Dezember 2025 ausschließlich um rechtlich unverbindliche Maßnahmen handelt, kann mangels Kenntnis zu konkreten Mindeststandards oder Berichtspflichten derzeit keine Einschätzung getroffen werden. Insofern bleiben die angekündigten Maßnahmen der EU-Kommission abzuwarten. 8. Ist der Bundesregierung bekannt, ob beim EU-Gipfel ein Zusammenhang zwischen illegaler Migration und zusätzlichem Wohnraumbedarf adressiert wurde, wenn ja, in welcher Weise, wenn nein, hat die Bundesregierung eine eigene Haltung dazu, und wie lautet diese gegebenenfalls? Auf dem EU-Gipfel wurde nichts dergleichen thematisiert. Zum Wohnraumbedarf und dessen vielfältigen Einflussfaktoren wird im Übrigen auf die Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) verwiesen (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/f achbeitraege/wohnen-immobilien/wohnungsmarktprognose/prognose/01-progn ose.html). 9. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Länder- und kommunalen Zuständigkeiten Kenntnis über die Belegung öffentlich geförderten Wohnraums in Deutschland durch Migranten (wenn ja, bitte nach Aufenthaltsstatus, Unterkunftsart, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln, und wenn nein, warum nicht), wenn nein, hält die Bundesregierung diese Kenntnis für notwendig, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Nationalität der Bewohnerinnen und Bewohner von im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung der Länder gefördertem Wohnraum. Die Nationalität stellt in der Regel kein wesentliches Kriterium für die entsprechende Belegung dar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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