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Übersicht 2 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3856 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Übersicht 2 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3856 21. Wahlperiode 28.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Übersicht 2 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, von einer Stellungnahme und/oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegenden Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen. Berlin, den 28. Januar 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Lfd. Nr. * Az. BVerfG Art Gegenstand 8-0008 2 BvL 1/19 2 BvL 2/19 2 BvL 4/19 Konkrete Normen- kontrollen Die Normkontrollverfahren betreffen die Frage, ob die Beamtenbesoldung in Sachsen bezüglich: - der Besoldungsgruppe A 10 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014, - der Besoldungsgruppe R 1 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2016 und - der Besoldungsgruppe R 3 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2026 zu niedrig bemessen gewesen und das Sächsische Besoldungsgesetz daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. 8-0011 1 BvR 2240/24 Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde 1. des Greenpeace e. V. 2. des Germanwatch e. V. 3. weiterer Einzelpersonen Die Beschwerdeführer rügen u.a. eine Verletzung der intertemporal geschützten grundrechtlichen Freiheit und der Gleichheitsrechte (Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1-3 i. V. m. Art. 20a GG, Art. 6 EMRK) durch gesetzgeberisches Unterlassen in Bezug auf Klimaschutzmaßnahmen. Es wird vorgetragen, dass der Gesetzgeber gehalten sei, in allen Sektoren einschließlich des Verkehrssektors Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung des Klimaschutzgebots in Übereinstimmung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu sichern und gleichheitssatzwidrige Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor zur Gewährleistung intertemporaler Gleichheit zu vermeiden. 8-0012 1 BvR 1699/24 1 BvR 2098/24 1 BvR 2113/24 Verfassungsbeschwerden Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1699/24 1. des Deutsche Umwelthilfe e. V. 2. weiterer Einzelpersonen gegen die Verletzung des Gebots der intertemporalen Freiheitssicherung und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 15. Juli 2024 (BGBl 2024 Nr. 235) 1 BvR 2098/24 1. Verschiedenen Einzelpersonen 2. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. 3. des Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. gegen §§ 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, Anlage 2a und Anlage 3; § 5a Satz 2 und 3; §8 und § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes in der Fassung vom 17.07.2024 (BGBl I 2024 Nr. 235) 1 BvR 2113/24 1. des Greenpeace e. V. 2. des Germanwatch e. V. 3. weiterer Einzelpersonen gegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1; Absatz 3; Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 bis 3; § 5a Satz 1; § 8 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 15. Juli 2024 (BGBl 2024 Nr. 235) Die Beschwerdeführer rügen u. a. eine Verletzung der intertemporal geschützten Freiheit gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20a GG. Sie sehen sich in diesem Grundrecht durch verschiedene Regelungen des Klimaschutzgesetzes verletzt und beantragen u. a. festzustellen, dass der Deutsche Bundestag keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Klimaerwärmung zu begrenzen. 8-0014 1 BvR 656/25 Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde 1. Verschiedener Einzelpersonen sowie 2. der Björn Steiger Stiftung SBR gegen das Gesetz über den Rettungsdienst des Landes Baden- Württemberg vom 25. Juli 2024 (Rettungsdienstgesetz – RDG), Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 66 Die Beschwerdeführer rügen u. a., dass die dort geregelte Frist bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels zu lang bemessen und für die Notrufannahme keine ausreichende Regelung getroffen worden sei. Weiterhin sei es für Notärzte eine Zusatzbelastung, Hilfe ohne ausreichende Ausstattung und Unterstützung leisten zu müssen. 8-0015 1 BvL 6/24 Konkrete Normen-kontrolle Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind – Aussetzungs- und Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 2024 – I R 36/23 (I R 5/18) – 8-0016 2 BvR 564/22 Kommunalverfassungsbeschwerde Kommunalverfassungsbeschwerde 1. des Kreis Schleswig-Flensburg 2. des Regionalverbands Saarbrücken gegen 1. § 144 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), eingefügt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III vom 10. März 2021 BGBl I S. 335, 336) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2. § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit g und lit h, Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4, §§ 64j und 64k Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 und Nummer 12 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 2. Juni 2021 (BGBl 1 S. 1387, 1389) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere einen Verstoß gegen Artikel 84 Absatz 1, letzter Satz GG, wonach durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. 8-0017 1 BvR 606/25 Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde I. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2025 - 1 T 12/24 - b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2024 - 6 RES 1243/24 - II. mittelbar gegen § 7 Absatz 4 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gerichtlichen Entscheidungen, durch die der Restrukturierungsplan für die Varta AG bestätigt wurde und mittelbar gegen die den Entscheidungen zugrunde liegende Norm des § 7 Absatz 4 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG). Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Rechte auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 S. 1 und 103 Abs. 1 GG). 8-0018 1 BvR 502/25 Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2025 - 1 T 11/24 - b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2024 - 9 RES 1112/24 - c) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2024 - 9 RES 1112/24 - Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen, durch die der Restrukturierungsplan nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) für die EMAG GmbH betätigt wurde. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). 8-0019 2 BvL 3/21 Konkrete Normenkon-trolle Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 20 Absatz 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 - VIII R11/18 – * Hinweis: In dem Verfahren 9-0001 (2 BvE 14/25) hat der Deutsche Bundestag eine Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren 8-0009 war bereits Gegenstand der letzten Streitsachenübersicht; die internen AZ 8-0010 und 8-0013 sind nicht vergeben. Bericht des amtierenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Carsten Müller (Braunschweig) Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 einstimmig beschlossen zu empfehlen, in den Verfahren, die in dieser Streitsachenübersicht aufgeführt sind, keine Stellungnahme abzugeben und nicht beizutreten. Berlin, den 28. Januar 2026 Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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