Übersicht 2 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
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Übersicht 2 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3856
21. Wahlperiode 28.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Übersicht 2
über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen
vor dem Bundesverfassungsgericht
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
von einer Stellungnahme und/oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der
anliegenden Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
abzusehen.
Berlin, den 28. Januar 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Lfd.
Nr. *
Az. BVerfG Art Gegenstand
8-0008
2 BvL 1/19
2 BvL 2/19
2 BvL 4/19
Konkrete
Normen-
kontrollen
Die Normkontrollverfahren betreffen die Frage, ob die
Beamtenbesoldung in Sachsen bezüglich:
- der Besoldungsgruppe A 10 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014,
- der Besoldungsgruppe R 1 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2016 und
- der Besoldungsgruppe R 3 im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2026
zu niedrig bemessen gewesen und das Sächsische Besoldungsgesetz
daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei.
8-0011 1 BvR 2240/24
Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde
1. des Greenpeace e. V.
2. des Germanwatch e. V.
3. weiterer Einzelpersonen
Die Beschwerdeführer rügen u.a. eine Verletzung der intertemporal
geschützten grundrechtlichen Freiheit und der Gleichheitsrechte (Art. 2
Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1-3 i. V. m. Art. 20a GG, Art. 6 EMRK) durch
gesetzgeberisches Unterlassen in Bezug auf Klimaschutzmaßnahmen.
Es wird vorgetragen, dass der Gesetzgeber gehalten sei, in allen
Sektoren einschließlich des Verkehrssektors Vorkehrungen zu treffen, um die
Einhaltung des Klimaschutzgebots in Übereinstimmung mit den
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu sichern und
gleichheitssatzwidrige Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor
zur Gewährleistung intertemporaler Gleichheit zu vermeiden.
8-0012 1 BvR 1699/24
1 BvR 2098/24
1 BvR 2113/24
Verfassungsbeschwerden
Verfassungsbeschwerden
1 BvR 1699/24
1. des Deutsche Umwelthilfe e. V.
2. weiterer Einzelpersonen
gegen die Verletzung des Gebots der intertemporalen
Freiheitssicherung und des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
Grundgesetz durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 15. Juli 2024
(BGBl 2024 Nr. 235)
1 BvR 2098/24
1. Verschiedenen Einzelpersonen
2. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
3. des Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V.
gegen §§ 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, Anlage
2a und Anlage 3; § 5a Satz 2 und 3; §8 und § 9 Absatz 1
Satz 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes in der Fassung
vom 17.07.2024 (BGBl I 2024 Nr. 235)
1 BvR 2113/24
1. des Greenpeace e. V.
2. des Germanwatch e. V.
3. weiterer Einzelpersonen
gegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1; Absatz 3; Absatz 4 in
Verbindung mit Anlage 2 bis 3; § 5a Satz 1; § 8 Absatz
1, Absatz 2 und Absatz 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom
15. Juli 2024 (BGBl 2024 Nr. 235)
Die Beschwerdeführer rügen u. a. eine Verletzung der intertemporal
geschützten Freiheit gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20a GG. Sie sehen
sich in diesem Grundrecht durch verschiedene Regelungen des
Klimaschutzgesetzes verletzt und beantragen u. a. festzustellen, dass der
Deutsche Bundestag keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die
Klimaerwärmung zu begrenzen.
8-0014 1 BvR 656/25
Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde
1. Verschiedener Einzelpersonen sowie
2. der Björn Steiger Stiftung SBR
gegen das Gesetz über den Rettungsdienst des Landes Baden-
Württemberg vom 25. Juli 2024 (Rettungsdienstgesetz –
RDG), Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 66
Die Beschwerdeführer rügen u. a., dass die dort geregelte Frist bis zum
Eintreffen eines Rettungsmittels zu lang bemessen und für die
Notrufannahme keine ausreichende Regelung getroffen worden sei. Weiterhin
sei es für Notärzte eine Zusatzbelastung, Hilfe ohne ausreichende
Ausstattung und Unterstützung leisten zu müssen.
8-0015 1 BvL 6/24 Konkrete
Normen-kontrolle
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 36 Absatz 4 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858, BStBl I
2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze
des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
verstößt, als er § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor
dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und die der
direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen
mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten
Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind
– Aussetzungs- und Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs vom
7. Februar 2024 – I R 36/23 (I R 5/18) –
8-0016 2 BvR 564/22
Kommunalverfassungsbeschwerde
Kommunalverfassungsbeschwerde
1. des Kreis Schleswig-Flensburg
2. des Regionalverbands Saarbrücken
gegen 1. § 144 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
eingefügt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur
Regelung einer Einmalzahlung der
Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur
Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer
Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-
Einsatzgesetzes aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(Sozialschutz-Paket III vom 10. März 2021 BGBl I S. 335,
336) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch,
2. § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit g und lit h, Absatz 2
Nummer 3 und Nummer 4, §§ 64j und 64k Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), eingefügt durch
Artikel 1 Nummer 11 und Nummer 12 des Gesetzes zur
Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der
Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der
Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 2. Juni 2021
(BGBl 1 S. 1387, 1389) in Verbindung mit § 3 Absatz
2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere einen Verstoß gegen
Artikel 84 Absatz 1, letzter Satz GG, wonach durch Bundesgesetz
Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden
dürfen.
8-0017 1 BvR 606/25
Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde
I. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2025 - 1
T 12/24 -
b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.
Dezember 2024 - 6 RES 1243/24 -
II. mittelbar gegen
§ 7 Absatz 4 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs-
und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die
gerichtlichen Entscheidungen, durch die der Restrukturierungsplan für die
Varta AG bestätigt wurde und mittelbar gegen die den Entscheidungen
zugrunde liegende Norm des § 7 Absatz 4 des Gesetzes über den
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
(Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG). Die
Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach
Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Rechte auf effektiven Rechtsschutz und
rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 S. 1 und 103 Abs.
1 GG).
8-0018 1 BvR 502/25
Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2025 - 1 T
11/24 -
b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2024 - 9
RES 1112/24 -
c) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2024 - 9
RES 1112/24 -
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die gerichtlichen
Entscheidungen, durch die der Restrukturierungsplan nach dem Gesetz über
den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
(Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)
für die EMAG GmbH betätigt wurde. Die Beschwerdeführer rügen die
Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des
allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
8-0019 2 BvL 3/21 Konkrete
Normenkon-trolle
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 20 Absatz 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007
(Bundesgesetzblatt I Seite 1912) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von
Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet
werden dürfen.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom
17. November 2020 - VIII R11/18 –
* Hinweis: In dem Verfahren 9-0001 (2 BvE 14/25) hat der Deutsche Bundestag eine Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren 8-0009 war bereits
Gegenstand der letzten Streitsachenübersicht; die internen AZ 8-0010 und 8-0013 sind nicht vergeben.
Bericht des amtierenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz, Carsten Müller (Braunschweig)
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 einstimmig
beschlossen zu empfehlen, in den Verfahren, die in dieser Streitsachenübersicht aufgeführt sind, keine
Stellungnahme abzugeben und nicht beizutreten.
Berlin, den 28. Januar 2026
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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