Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien
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Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3853
21. Wahlperiode 28.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Claudia Roth, Deborah Düring, Marcel Emmerich, Sara
Nanni, Agnieszka Brugger, Max Lucks, Luise Amtsberg, Boris Mijatović, Omid
Nouripour, Robin Wagener und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien
Seit Präsident Kais Saied 2021 das Parlament entmachtete, sind in Tunesien –
einst sinnbildlich für die demokratischen Errungenschaften des sogenannten
Arabischen Frühlings – tiefgreifende politische und gesellschaftliche
Entwicklungen zu beobachten: Die im Zuge der Machtkonsolidierung der tunesischen
Präsidialverwaltung vorgenommenen Eingriffe in Gewaltenteilung, Justiz und
demokratische Institutionen haben zu einer erheblichen Verschlechterung
menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Standards geführt, den Pluralismus im
Land dramatisch eingeschränkt und Schutzmechanismen ausgehöhlt, die seit
dem demokratischen Transformationsprozess nach 2011 aufgebaut worden
waren.
Damit einher gehen Suspendierungen, Bedrohungen und Inhaftierungen von
zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalistinnen und Journalisten,
Gewerkschaftern sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern. Oppositionelle und dem Präsidenten missliebige Personen werden
kriminalisiert und ohne rechtsstaatliche Verfahren vor Gericht gestellt.
Beobachter verweisen zudem darauf, dass die Meinungs-, Presse- und
Versammlungsfreiheit auch durch neue Gesetzgebung und administratives Handeln
zunehmend eingeschränkt werden. Medienschaffende werden nun strafrechtlich
verfolgt, während die Möglichkeiten unabhängiger Berichterstattung auch für
internationale Journalistinnen und Journalisten eingeschränkt werden.
LGBTIQ+-Personen sind in Tunesien grundsätzlich gefährdet; Homosexualität
steht unter Strafe.
Die Situation von Migrantinnen und Migranten ist besonders alarmierend. Laut
den Vereinten Nationen und internationalen Menschenrechtsorganisationen
kommt es gegen sie vermehrt zu Hassrede und Verschwörungserzählungen,
rassistisch motivierten Übergriffen, rechtswidrigen Abschiebungen, Pushbacks in
Grenzregionen sowie Gewalthandlungen durch Sicherheitsbehörden (www.ohc
hr.org/en/press-releases/2024/10/tunisia-un-experts-concerned-over-safety-mig
rants-refugees-and-victims). Belege dafür, dass die tunesische Küstenwache
direkt in Menschenrechtsverletzungen auf dem Mittelmeer involviert ist, liegen
vor (https://sos-humanity.org/en/press/evidence-on-illegal-pull-back/).
Amnesty International weist zudem auf den Einsatz von Folter sowie sexualisierter
Gewalt wie Vergewaltigungen durch die tunesische Polizei und Nationalgarde
hin (www.amnesty.de/sites/default/files/2025-11/Amnesty-Bericht-Tunesien-G
efluechtete-Migranten-Menschenrechtsverletzungen-November-2025.pdf).
Insbesondere Personen aus Subsahara-Afrika sind in dramatischer Weise
betroffen. Zehntausende wurden bereits in der Wüste an der Grenze zu Algerien
und Libyen zurückgelassen (sog. desert dumps). Bei diesen illegalen Praktiken
spielt die tunesische Nationalgarde laut Berichten eine zentrale Rolle (www.wa
shingtonpost.com/world/interactive/2024/eu-migrant-north-africa-mediterran
ean/). Ab Mai 2024 kam es nach einer Sitzung des Nationalen Sicherheitsrats
zu Verhaftungen des Führungspersonals von renommierten
Nichtregierungsorganisationen (z. B. Terre d’asile, Conseil tunisien pour les réfugiés,
Association Mnemty, Ligue tunisienne des droits de l’homme, Association tunisienne
des femmes démocrates), die sich für die Belange geflüchteter Menschen in
Tunesien einsetzen (www.hrw.org/report/2025/04/16/all-conspirators/how-tunisi
a-uses-arbitrary-detention-crush-dissent). Viele dieser Organisationen konnten
ihre Tätigkeit seitdem nicht wieder aufnehmen.
Zugleich bestehen zwischen Deutschland sowie zwischen der Europäischen
Union und Tunesien vielfältige und privilegierte Kooperationsbeziehungen,
gerade auch in den Bereichen Migration, Grenzschutz und Sicherheit. Im Juli
2023 hat die Europäische Union ein Memorandum of Understanding (MoU)
mit Tunesien unterzeichnet, das eine strategische Partnerschaft ausruft und von
regierungskritischen Stimmen als Wasser auf die Mühlen der innenpolitischen
Repression kritisiert wird. Auch die bilaterale entwicklungspolitische
Zusammenarbeit Deutschlands mit Tunesien bleibt gerade im Bereich Migration
intensiv. Im Sicherheitsbereich bestehen Kooperationen der Bundespolizei mit
der tunesischen Nationalgarde und der Grenzpolizei (vgl. u. a. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2337). Dies umfasst unter anderem die von Deutschland
(mit)finanzierten Maßnahmen wie das Border Management Programme (BMP)
unter Koordination des International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD), die Unterstützung such- und rettungsbezogener Operationen auf See
in Tunesien (Civicpol/GIZ), die Stärkung der Trainingsakademie der
tunesischen Küstenwache (ICMPD, Bundespolizei) sowie die Ertüchtigungsmission
des Bundesministeriums der Verteidigung zur technischen Aufrüstung der
Grenzinfrastruktur. Laut Recherchen des „Spiegels“ hat Deutschland seit 2011
mindestens 80 Mio. Euro in den tunesischen Sicherheitsapparat investiert
(www.spiegel.de/international/world/assaults-harassment-and-beatings-does-th
e-eu-share-blame-for-police-violence-in-tunisia-a-1e6df924-7850-47a0-be2b-c
10d03d7ec4c).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur aktuellen
Menschenrechtslage in Tunesien vor, insbesondere hinsichtlich Einschränkungen der
Meinungs-, Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit?
2. Welche Informationen hat die Bundesregierung über strafrechtliche
Verfahren oder Inhaftierungen von Journalistinnen und Journalisten,
Menschenrechtsverteidigern und Mitarbeitenden zivilgesellschaftlicher
Organisationen in Tunesien (bitte nach Art der Vorwürfe und Anzahl der
betroffenen Personen aufschlüsseln)?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Einschränkungen,
Suspendierungen oder Schließungen zivilgesellschaftlicher
Organisationen durch tunesische Behörden vor?
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Handlungsspielraum unabhängiger
zivilgesellschaftlicher Akteure in Tunesien zum gegenwärtigen Zeitpunkt
und für die Zukunft?
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um im Rahmen
bilateraler Beziehungen und europäischer Formate auf die tunesische Regierung
hinzuwirken, die Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern und die Arbeit unabhängiger Organisationen zu
schützen?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über aktuelle
Entwicklungen zu einem tunesischen Asylsystem vor, wenn der Bundesregierung
keine entsprechenden Pläne bekannt sind, setzt sie sich gegenüber der
tunesischen Regierung für die Etablierung eines solchen ein, und wenn nein,
warum nicht?
7. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu kollektiven
Abschiebungen oder Pushbacks an den Grenzen zu Algerien und Libyen, und
a) welche Schlussfolgerungen zieht sie diesbezüglich im Hinblick auf
das Völkerrecht, insbesondere den Grundsatz der Nicht-
Zurückweisung,
b) inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für eine
Beendigung dieser Praxis,
c) inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass dabei
Kraftfahrzeuge wie Quads oder Pick-ups verwendet wurden, die
Deutschland der tunesischen Nationalgarde geliefert hat oder für die
Ersatzteile zur Verfügung gestellt wurden?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern die
Ausschiffung von aus Seenot geretteten Personen in Tunesien im
Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragestellenden benannten,
nach weithin vertretener Auffassung völkerrechtswidrigen kollektiven
Zurückweisungen von Schutzsuchenden in die Wüsten-Grenzregion nach
Libyen oder Algerien sowie Kettenabschiebungen nach Libyen durch
tunesische Sicherheitskräfte steht?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dokumentierten
Fällen von Gewaltanwendung, Misshandlungen oder Übergriffen durch
tunesische Sicherheitsbehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten vor,
und inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für eine
Beendigung dieser Praxis?
10. Welche bilateralen Projekte der Bundesregierung bzw. deutscher
Behörden bestehen seit 2020 im Bereich Migration, Sicherheit oder
Grenzmanagement sowie Seenotrettung mit Tunesien (bitte nach Ressort, Laufzeit
und Zielsetzung aufschlüsseln)?
11. Welche Rolle spielen deutsche Behörden, insbesondere die Bundespolizei,
in Projekten zur Ausbildung, Ausrüstung oder Kapazitätsentwicklung
tunesischer Sicherheitskräfte, einschließlich Küstenwache und
Nationalgarde?
12. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung bezüglich der Auftragserfüllung
der Military Assistance Mission „Fennek“ in Tunesien, und wie bewertet
sie die Mission (rückblickend) vor dem Hintergrund der
menschenrechtlichen Entwicklungen?
13. Beteiligt sich die Bundeswehr aktuell an einer Militärhilfemission in
Tunesien oder führt eine solche durch?
14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen wurden und werden vor
Beginn bzw. während der Umsetzung der in Frage 10 genannten Projekte
durchgeführt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
15. Liegen der Bundesregierung gesicherte Informationen darüber vor, dass
Material, speziell Kraftfahrzeuge, welche die Bundesregierung in den
letzten Jahren an die tunesische Nationalgarde geliefert hat, nicht bei
Abschiebungen in der Wüste (sog. desert dumps), kollektiven
Zurückweisungen an der Grenze und bzw. oder der Inhaftierung von
Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen eingesetzt wurden?
16. Wenn der Bundesregierung keine gesicherten Informationen vorliegen,
inwiefern bemüht sie sich aktuell darum, die entsprechenden Informationen
einzuholen?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund
der Kooperationen im Bereich der Sicherheit zu den Aktivitäten der
tunesischen Nationalgarde in den Kommandoschulen Bir Bouregba und Qued
Zarga vor?
18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass in den in Frage 17
genannten Schulungszentren tunesische Menschenrechtverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle oder Migranten festgehalten
werden?
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die Fortführung
ihrer Kooperation mit tunesischen Sicherheitsbehörden angesichts der
Berichte über Menschenrechtsverletzungen?
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen des
ICMPD im Rahmen des Border Management Programme oder weiterer
Projekte, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland mit finanziellen
und technischen Mitteln beteiligt, und wie häufig werden entsprechende
Erkenntnisse gewonnen?
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung
des EU-Tunesien-Memorandum of Understanding vom Juli 2023,
insbesondere hinsichtlich menschenrechtlicher Standards?
22. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem
Umfang in den letzten 15 Jahren EU-Mittel an tunesische
Sicherheitsbehörden geflossen sind und zu welchen konkreten Maßnahmen diese
verwendet wurden?
23. Welche Gespräche hat die Bundesregierung innerhalb der EU geführt, um
menschenrechtliche Aspekte bei der Umsetzung des MoU stärker zu
berücksichtigen?
24. Wie werden der Schutz und die Förderung menschenrechtlicher und
zivilgesellschaftlicher Handlungsspielräume systematisch in die Planung und
Umsetzung von Projekten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
einbezogen?
25. Welche Fortschritte bestehen hinsichtlich der im EU-MoU geplanten
Maßnahmen, Migrationswege zur Erwerbs- und Bildungsmigration aus
Tunesien zu erweitern?
26. Wie schätzt das deutsche „Zentrum Migration und Entwicklung“ des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) in Tunesien die aktuelle Lage im Bereich Flucht und Migration in
Tunesien ein?
27. Welche Effekte hat die zunehmend kritische Politik der tunesischen
Regierung beim Thema Migration auf die Arbeit der deutschen staatlichen
und nichtstaatlichen Organisationen vor Ort?
28. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
entwicklungspolitische, aber auch sonstige Kooperationsprojekte in
Tunesien nicht unbeabsichtigt zur Stärkung von Akteuren beitragen, die an
Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind?
29. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um lokale und
entsandte Mitarbeitende in von Deutschland finanzierten Projekten und
Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in
Tunesien vor Repression zu schützen?
30. Inwiefern beobachtet und dokumentiert die deutsche Botschaft in Tunis
Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Akteure oder
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, und in welchen
Fällen fand eine Prozessbeobachtung statt?
31. Welche Gespräche führte die Bundesregierung seit Beginn 2025 mit
tunesischen Regierungsstellen auf welcher politischen Ebene zur
Menschenrechtslage, insbesondere zu den Rechten von Migrantinnen und
Migranten, zu rassistischer Gewalt und zum Schutz zivilgesellschaftlicher
Akteure?
32. Welche Unterstützungsmaßnahmen für gefährdete
Menschenrechtsverteidigerinnen, Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen, Journalisten oder
Organisationen in Tunesien hat die Bundesregierung geprüft oder
eingeleitet, und wie viele tunesische Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger wurden im Rahmen von Schutzprogrammen der
Bundesregierung, wie der Elisabeth-Selbert-Initiative, unterstützt?
33. Welche Kriterien und menschenrechtlichen Benchmarks legt die
Bundesregierung ihrer Einschätzung zugrunde, ob Tunesien als „sicheres
Herkunftsland“ oder als „sicherer Drittstaat“ eingestuft werden könnte?
34. Welche Daten liegen der Bundesregierung über Abfangaktionen auf See,
Disembarkationen und internationale Kooperationen im tunesischen Such-
und Rettungsbereich seit 2023 vor?
35. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur möglichen Einschränkung
der Arbeit des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR)
und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Tunesien?
36. Hat die Bundesregierung Informationen zur weiteren Präsenz des
Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen in Tunesien und zu einer etwaigen
Reduzierung ab Januar 2026, weil die tunesische Regierung unter
anderem seit Juni 2024 keine Neuregistrierung von Geflüchteten durch
UNHCR zulässt, wenn ja, welche, und welche Auswirkungen hat eine
etwaige Reduzierung aus Sicht der Bundesregierung?
37. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf bestehende
Programmansätze der feministischen Außen- und Entwicklungspolitik,
insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen, Kindern und
marginalisierten Gruppen in Tunesien?
38. Liegen bereits Planungen der Bundesregierung mit Blick auf das 2026
anstehende Jubiläum von 70 Jahren diplomatischer Beziehungen zwischen
Tunesien und Deutschland vor, und wenn ja, wie sehen diese aus?
Berlin, den 14. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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