Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien (Antwort zu Drs. 21/3853)
Text
Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien (Antwort zu Drs. 21/3853)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4310
21. Wahlperiode 25.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Roth, Deborah Düring, Marcel
Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3853 –
Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Präsident Kais Saied 2021 das Parlament entmachtete, sind in Tunesien –
einst sinnbildlich für die demokratischen Errungenschaften des sogenannten
Arabischen Frühlings – tiefgreifende politische und gesellschaftliche
Entwicklungen zu beobachten: Die im Zuge der Machtkonsolidierung der tunesischen
Präsidialverwaltung vorgenommenen Eingriffe in Gewaltenteilung, Justiz und
demokratische Institutionen haben zu einer erheblichen Verschlechterung
menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Standards geführt, den Pluralismus
im Land dramatisch eingeschränkt und Schutzmechanismen ausgehöhlt, die
seit dem demokratischen Transformationsprozess nach 2011 aufgebaut
worden waren.
Damit einher gehen Suspendierungen, Bedrohungen und Inhaftierungen von
zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalistinnen und Journalisten,
Gewerkschaftern sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern. Oppositionelle und dem Präsidenten missliebige Personen
werden kriminalisiert und ohne rechtsstaatliche Verfahren vor Gericht gestellt.
Beobachter verweisen zudem darauf, dass die Meinungs-, Presse- und
Versammlungsfreiheit auch durch neue Gesetzgebung und administratives Handeln
zunehmend eingeschränkt werden. Medienschaffende werden nun strafrechtlich
verfolgt, während die Möglichkeiten unabhängiger Berichterstattung auch für
internationale Journalistinnen und Journalisten eingeschränkt werden.
LGBTIQ+-Personen sind in Tunesien grundsätzlich gefährdet;
Homosexualität steht unter Strafe.
Die Situation von Migrantinnen und Migranten ist besonders alarmierend.
Laut den Vereinten Nationen und internationalen
Menschenrechtsorganisationen kommt es gegen sie vermehrt zu Hassrede und
Verschwörungserzählungen, rassistisch motivierten Übergriffen, rechtswidrigen Abschiebungen,
Pushbacks in Grenzregionen sowie Gewalthandlungen durch Sicherheitsbehörden
(www.ohchr.org/en/press-releases/2024/10/tunisia-un-experts-concerned-ove
r-safety-migrants-refugees-and-victims). Belege dafür, dass die tunesische
Küstenwache direkt in Menschenrechtsverletzungen auf dem Mittelmeer
involviert ist, liegen vor (https://sos-humanity.org/en/press/evidence-on-illegal-
pull-back/). Amnesty International weist zudem auf den Einsatz von Folter
sowie sexualisierter Gewalt wie Vergewaltigungen durch die tunesische Poli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zei und Nationalgarde hin (www.amnesty.de/sites/default/files/2025-11/Amne
sty-Bericht-Tunesien-Gefluechtete-Migranten-Menschenrechtsverletzungen-N
ovember-2025.pdf). Insbesondere Personen aus Subsahara-Afrika sind in
dramatischer Weise betroffen. Zehntausende wurden bereits in der Wüste an der
Grenze zu Algerien und Libyen zurückgelassen (sog. desert dumps). Bei
diesen illegalen Praktiken spielt die tunesische Nationalgarde laut Berichten eine
zentrale Rolle (www.washingtonpost.com/world/interactive/2024/eu-
migrantnorth-africa-mediterranean/). Ab Mai 2024 kam es nach einer Sitzung des
Nationalen Sicherheitsrats zu Verhaftungen des Führungspersonals von
renommierten Nichtregierungsorganisationen (z. B. Terre d’asile, Conseil
tunisien pour les réfugiés, Association Mnemty, Ligue tunisienne des droits de
l’homme, Association tunisienne des femmes démocrates), die sich für die
Belange geflüchteter Menschen in Tunesien einsetzen (www.hrw.org/report/202
5/04/16/all-conspirators/how-tunisia-uses-arbitrary-detention-crush-dissent).
Viele dieser Organisationen konnten ihre Tätigkeit seitdem nicht wieder
aufnehmen.
Zugleich bestehen zwischen Deutschland sowie zwischen der Europäischen
Union und Tunesien vielfältige und privilegierte Kooperationsbeziehungen,
gerade auch in den Bereichen Migration, Grenzschutz und Sicherheit. Im Juli
2023 hat die Europäische Union ein Memorandum of Understanding (MoU)
mit Tunesien unterzeichnet, das eine strategische Partnerschaft ausruft und
von regierungskritischen Stimmen als Wasser auf die Mühlen der
innenpolitischen Repression kritisiert wird. Auch die bilaterale entwicklungspolitische
Zusammenarbeit Deutschlands mit Tunesien bleibt gerade im Bereich
Migration intensiv. Im Sicherheitsbereich bestehen Kooperationen der
Bundespolizei mit der tunesischen Nationalgarde und der Grenzpolizei (vgl. u. a. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/2337). Dies umfasst unter anderem die von Deutschland
(mit)finanzierten Maßnahmen wie das Border Management Programme
(BMP) unter Koordination des International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD), die Unterstützung such- und rettungsbezogener
Operationen auf See in Tunesien (Civicpol/GIZ), die Stärkung der Trainingsakademie
der tunesischen Küstenwache (ICMPD, Bundespolizei) sowie die
Ertüchtigungsmission des Bundesministeriums der Verteidigung zur technischen
Aufrüstung der Grenzinfrastruktur. Laut Recherchen des „Spiegels“ hat
Deutschland seit 2011 mindestens 80 Mio. Euro in den tunesischen Sicherheitsapparat
investiert (www.spiegel.de/international/world/assaults-harassment-and-beatin
gs-does-the-eu-share-blame-for-police-violence-in-tunisia-a-1e6df924-7850-4
7a0-be2b-c10d03d7ec4c).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verbindungen zwischen Deutschland und Tunesien sind vielfältig.
Tunesien ist und bleibt ein wichtiger Partner in zahlreichen Politikbereichen.
Die Bundesregierung beobachtet die innenpolitische Entwicklung in Tunesien
eng und steht gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) und ihren
Mitgliedstaaten mit der tunesischen Regierung in einem regelmäßigen Austausch
zu Menschenrechten, demokratischen und rechtsstaatlichen Standards, deren
Stärkung für die Bundesregierung in der weiteren Zusammenarbeit wichtig
bleibt.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur aktuellen
Menschenrechtslage in Tunesien vor, insbesondere hinsichtlich
Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit?
Die tunesische Verfassung von 2022 garantiert das Recht auf freie
Meinungsäußerung sowie auf Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.
Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten,
oftmals spontanen Protesten, die teils auch in Gewalt umschlagen. Immer
wieder kommt es auch zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit. Dabei ist
das pauschale Verbot von Versammlungen ohne eine konkrete Bedrohungslage
unter dem seit 2015 geltenden Ausnahmezustand möglich. Grund für seine
Verlängerung ist das Ziel, die Terrorabwehr zu erleichtern. Der Ausnahmezustand
gestattet den Sicherheitsbehörden weitreichende Eingriffe in die Freizügigkeit
und Versammlungsfreiheit und dadurch mittelbar in weitere Grundrechte.
Oftmals beklagt die tunesische Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung
durch Sicherheitskräfte, auch bei friedlichen Protesten. Zuletzt wurde der
Ausnahmezustand durch Präsidialdekret bis Jahresende 2026 verlängert.
Es kommt regelmäßig zu Fällen von Verhaftungen und Verfahren gegen
oppositionelle Politiker sowie kritische Journalisten und Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen. Das am 13. September 2022 von Staatspräsident Kais
Saied erlassene Dekret Nr. 54 zur Bekämpfung von Falschinformation und
Hassrede wird u. a. auf regierungs- oder präsidentenkritische Äußerungen und
Berichterstattung angewendet.
2. Welche Informationen hat die Bundesregierung über strafrechtliche
Verfahren oder Inhaftierungen von Journalistinnen und Journalisten,
Menschenrechtsverteidigern und Mitarbeitenden zivilgesellschaftlicher
Organisationen in Tunesien (bitte nach Art der Vorwürfe und Anzahl der
betroffenen Personen aufschlüsseln)?
Es gibt eine Vielzahl von tunesischen Vereinen und Organisationen, die zu
einer aktiven Zivilgesellschaft, auch im Bereich der Menschenrechte, beitragen.
Sie unterliegen zunehmenden Einschränkungen und Kontrollen, die bis hin zu
Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft und anschließender Verurteilung
reichen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Belastbare Zahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Einschränkungen,
Suspendierungen oder Schließungen zivilgesellschaftlicher
Organisationen durch tunesische Behörden vor?
Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten sich nach Jahrzehnten staatlicher
Behinderung und Verfolgung nach der Revolution 2011 laut bestehender
Rechtslage im Grundsatz frei betätigen. De facto ist diese Handlungsfreiheit
seit 2022 immer stärker unter Druck geraten, bis hin zur vorübergehenden
Suspendierung von Organisationen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Handlungsspielraum
unabhängiger zivilgesellschaftlicher Akteure in Tunesien zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und für die Zukunft?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
Hypothetische Fragestellungen über mögliche künftige Entwicklungen
beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um im Rahmen
bilateraler Beziehungen und europäischer Formate auf die tunesische
Regierung hinzuwirken, die Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern und die Arbeit unabhängiger Organisationen
zu schützen?
Auf die Antworten zu den Fragen 31 und 32 wird verwiesen.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über aktuelle
Entwicklungen zu einem tunesischen Asylsystem vor, wenn der Bundesregierung
keine entsprechenden Pläne bekannt sind, setzt sie sich gegenüber der
tunesischen Regierung für die Etablierung eines solchen ein, und wenn
nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die aktuellen
Entwicklungen eines tunesischen Asylsystems vor. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 31 verwiesen.
7. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu kollektiven
Abschiebungen oder Pushbacks an den Grenzen zu Algerien und Libyen, und
a) welche Schlussfolgerungen zieht sie diesbezüglich im Hinblick auf
das Völkerrecht, insbesondere den Grundsatz der Nicht-
Zurückweisung,
b) inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für eine
Beendigung dieser Praxis,
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zum geschilderten
Sachverhalt vor. Öffentliche Berichte internationaler Organisationen (z. B.
IOM, UNHCR) enthalten Hinweise auf Verbringungen von Personen aus
Tunesien in Nachbarstaaten.
Inwieweit das völkerrechtliche Prinzip der Nicht-Zurückweisung (non-
refoulement) Anwendung findet, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und kann
schon in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse von der Bundesregierung nicht
beantwortet werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist für alle Maßnahmen
der Zusammenarbeit im Migrationsbereich maßgeblich, dass
menschenrechtliche und humanitäre Standards, zu denen sich auch Tunesien in internationalen
Abkommen bekannt hat, eingehalten werden.
c) inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass dabei
Kraftfahrzeuge wie Quads oder Pick-ups verwendet wurden, die
Deutschland der tunesischen Nationalgarde geliefert hat oder für die
Ersatzteile zur Verfügung gestellt wurden?
Zu der im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe (PAH) geleisteten,
zweckgebundenen Ausstattungshilfe wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 2 bis 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12318 verwiesen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern die
Ausschiffung von aus Seenot geretteten Personen in Tunesien im
Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragestellenden benannten,
nach weithin vertretener Auffassung völkerrechtswidrigen kollektiven
Zurückweisungen von Schutzsuchenden in die Wüsten-Grenzregion nach
Libyen oder Algerien sowie Kettenabschiebungen nach Libyen durch
tunesische Sicherheitskräfte steht?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dokumentierten
Fällen von Gewaltanwendung, Misshandlungen oder Übergriffen durch
tunesische Sicherheitsbehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten
vor, und inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für
eine Beendigung dieser Praxis?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Welche bilateralen Projekte der Bundesregierung bzw. deutscher
Behörden bestehen seit 2020 im Bereich Migration, Sicherheit oder
Grenzmanagement sowie Seenotrettung mit Tunesien (bitte nach Ressort, Laufzeit
und Zielsetzung aufschlüsseln)?
Auf erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass ein Teil der Beantwortung der Frage 10 aus Gründen des
Vertrauensschutzes gegenüber Partnern nicht offen erfolgen kann.
Bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Ertüchtigungsinitiative sind die
erbetenen Auskünfte besonders schutzwürdig, um dem Grundsatz der
Vertraulichkeit im Bereich bilateraler Kooperationen zu entsprechen. Eine
Bekanntgabe von Informationen würde sich nachteilig auf die wirksame Zusammenarbeit
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken.
Entsprechend sind diese Informationen in Anlage 2 zu Frage 10 sind als VS – „Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort wird im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.**
11. Welche Rolle spielen deutsche Behörden, insbesondere die
Bundespolizei, in Projekten zur Ausbildung, Ausrüstung oder
Kapazitätsentwicklung tunesischer Sicherheitskräfte, einschließlich Küstenwache und
Nationalgarde?
In Bezug auf Projekte der bilateralen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des laufenden EU-
Projektes „Strengthening the training pillar of the Tunisian Coast Guard“ zwischen
der Europäischen Union, der Tunesischen Garde National Maritime, dem
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) und der
Bundespolizei vereinbart, die Ausbildungskapazitäten der Garde National Maritime zu
erweitern. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Errichtung einer modernen
maritimen Akademie durch den Aufbau eines international anerkannten Aus-
und Fortbildungsbetriebes.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4310 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages
hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
12. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung bezüglich der
Auftragserfüllung der Military Assistance Mission „Fennek“ in Tunesien, und wie
bewertet sie die Mission (rückblickend) vor dem Hintergrund der
menschenrechtlichen Entwicklungen?
Das Ziel der Military Assistance Mission „Fennek“, die Befähigung des
tunesischen Partnerverbandes in den Spezialisierungen Diensthundewesen,
Kampfmittelabwehr und Sanitätswesen, konnte im gesetzten Rahmen erfolgreich
umgesetzt werden. Die Military Assistance Mission “Fennek” wurde am 30. Juni
2024 beendet.
13. Beteiligt sich die Bundeswehr aktuell an einer Militärhilfemission in
Tunesien oder führt eine solche durch?
Nein.
14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen wurden und werden vor
Beginn bzw. während der Umsetzung der in Frage 10 genannten Projekte
durchgeführt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
Die Menschenrechtssituation in Partnerländern wird von der Bundesregierung
laufend beobachtet und ist bei der Durchführung und Planung bilateraler
Maßnahmen grundsätzlich ressortübergreifend Bestandteil der Bewertung, so auch
in Tunesien. Die Bundesregierung stützt sich dabei auf Informationen lokaler
und internationaler Organisationen sowie der deutschen Botschaft im
Partnerland. Durch klare Auswahl- und Prüfverfahren für Partner sowie laufendes
Monitoring und Evaluierungen wird sichergestellt, dass Projekte keine Akteure
stärken, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. Die Förderung von
Zuwendungsempfängern der Bundesregierung unterliegt strengen
Kontrollmechanismen gegen Mittelzweckentfremdung. Zuwendungsempfänger haben in
ihrer Programm- und Projektumsetzung ein striktes Risikomanagement
durchzuführen und Sorgfaltspflichten zu befolgen.
15. Liegen der Bundesregierung gesicherte Informationen darüber vor, dass
Material, speziell Kraftfahrzeuge, welche die Bundesregierung in den
letzten Jahren an die tunesische Nationalgarde geliefert hat, nicht bei
Abschiebungen in der Wüste (sog. desert dumps), kollektiven
Zurückweisungen an der Grenze und bzw. oder der Inhaftierung von
Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen eingesetzt wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass Material im Sinne der
Fragestellung eingesetzt wurde.
16. Wenn der Bundesregierung keine gesicherten Informationen vorliegen,
inwiefern bemüht sie sich aktuell darum, die entsprechenden
Informationen einzuholen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund
der Kooperationen im Bereich der Sicherheit zu den Aktivitäten der
tunesischen Nationalgarde in den Kommandoschulen Bir Bouregba und
Qued Zarga vor?
An der Schulungseinrichtung der Nationalgarde in Bir Bouregba findet die
Grundausbildung aller Nationalgardisten statt. Im Rahmen des bilateralen
Polizeiprojektes der Bundespolizei finden hier Qualifizierungen und
Vorbereitungen von Beamten der Nationalgarde nach Absolvierung der Grundausbildung
statt. Auch in der Kommandoschule Oued Zarga führt die Bundespolizei
grenzpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Rahmen des Polizeiprojekts durch.
18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass in den in Frage 17
genannten Schulungszentren tunesische Menschenrechtverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle oder Migranten festgehalten
werden?
Der Bundesregierung liegen keinerlei Hinweise im Sinne der Fragestellung vor.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die
Fortführung ihrer Kooperation mit tunesischen Sicherheitsbehörden angesichts
der Berichte über Menschenrechtsverletzungen?
Auf die Antwort zu Frage 14 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 2 bis 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/12318 wird verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen des
ICMPD im Rahmen des Border Management Programme oder weiterer
Projekte, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland mit finanziellen
und technischen Mitteln beteiligt, und wie häufig werden entsprechende
Erkenntnisse gewonnen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Umsetzung des EU-Tunesien-Memorandum of Understanding vom Juli 2023,
insbesondere hinsichtlich menschenrechtlicher Standards?
22. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem
Umfang in den letzten 15 Jahren EU-Mittel an tunesische
Sicherheitsbehörden geflossen sind und zu welchen konkreten Maßnahmen diese
verwendet wurden?
Die Frage 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Da es nicht Aufgabe der Bundesregierung ist, EU-Fördermittel zu überwachen,
liegen statistische Daten im Sinne der Fragestellung nicht vor.
23. Welche Gespräche hat die Bundesregierung innerhalb der EU geführt,
um menschenrechtliche Aspekte bei der Umsetzung des MoU stärker zu
berücksichtigen?
Die Bundesregierung begleitet die Umsetzung des EU-Tunesien-Memorandum
of Understanding (MoU) im Rahmen der Zuständigkeiten der Europäischen
Union und bringt sich in die entsprechenden Beratungen auf EU-Ebene
zugunsten einer ganzheitlichen, den geltenden menschenrechtlichen und humanitären
Standards verpflichteten Umsetzung ein.
24. Wie werden der Schutz und die Förderung menschenrechtlicher und
zivilgesellschaftlicher Handlungsspielräume systematisch in die Planung
und Umsetzung von Projekten der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit einbezogen?
Der Schutz und die Förderung menschenrechtlicher und zivilgesellschaftlicher
Handlungsspielräume werden in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
systematisch durch einen verbindlichen, menschenrechtsbasierten Ansatz
integriert. Dieser ist durch das Menschenrechtskonzept des BMZ definiert und
umfasst die Förderung lokaler Zivilgesellschaft, Partizipation,
Diskriminierungsverbot und die Stärkung von Rechenschafts- und Transparenzpflichten
staatlicher Akteure.
25. Welche Fortschritte bestehen hinsichtlich der im EU-MoU geplanten
Maßnahmen, Migrationswege zur Erwerbs- und Bildungsmigration aus
Tunesien zu erweitern?
Deutschland unterstützt die EU Talent Partnership Initiative mit Tunesien,
deren Ziel es ist, die Kooperation zwischen EU-Mitgliedstaaten und Tunesien
zum Thema reguläre Arbeitsmigration und -mobilität für alle Seiten
gewinnbringend zu stärken. Für Migranten werden attraktive Arbeitschancen und
sichere Migrationswege angestrebt, für das Herkunftsland Ausbildung,
Wissenstransfer, Entlastung des Arbeitsmarkts und Befähigung zur
entwicklungsorientierten Gestaltung von Migrationspolitik. Die Zielländer profitieren von
dringend benötigten Arbeits- und Fachkräften sowie Auszubildenden.
Im Rahmen regelmäßiger Stakeholder Roundtables wird die Umsetzung der EU
Talent Partnership Initiative vorangetrieben; neue digitale Instrumente und
Datenbanken bieten die Möglichkeit zur verbesserten Analyse von Angebot und
Nachfrage auf dem tunesischen Arbeitsmarkt, eines Überblicks über
Qualifikationen sowie Anerkennungsprozesse.
Für Einzelheiten zu den deutschen Beiträgen zur Talent Partnership wird auf
die Vorhaben des BMZ in der Antwort zu Frage 10 verwiesen.
26. Wie schätzt das deutsche „Zentrum Migration und Entwicklung“ des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) in Tunesien die aktuelle Lage im Bereich Flucht und
Migration in Tunesien ein?
Das Zentrum für Migration und Entwicklung in Tunesien wird im Auftrag des
BMZ von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ)
GmbH gemeinsam mit der tunesischen Arbeitsagentur zur Beratung zur
regulären Ausbildungs- und Arbeitsmigration betrieben. Es ist nicht Aufgabe des
Zentrums, Einschätzungen zur Lage im Bereich Flucht und Migration
vorzunehmen.
27. Welche Effekte hat die zunehmend kritische Politik der tunesischen
Regierung beim Thema Migration auf die Arbeit der deutschen staatlichen
und nichtstaatlichen Organisationen vor Ort?
Für deutsche nichtstaatliche Organisationen kann die Bundesregierung eine
Tendenz erkennen, die Projektarbeit zu Migration zu reduzieren. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass entwicklungspolitische, aber auch sonstige Kooperationsprojekte in
Tunesien nicht unbeabsichtigt zur Stärkung von Akteuren beitragen, die
an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
29. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um lokale und
entsandte Mitarbeitende in von Deutschland finanzierten Projekten und
Durchführungsorganisationen der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit in Tunesien vor Repression zu schützen?
Die staatlichen Durchführungsorganisationen der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit verfügen über engmaschige Risikomanagementsysteme und
verbindliche Sicherheitsstandards mit denen sie beispielsweisedurch Sicherheits-
und Risikoanalysen die Sicherheitslage kontinuierlich überprüfen. Neben
Schulungen und Informationsveranstaltungen ergreifen sie, wenn nötig, spezifische
Mitigationsmaßnahmen in Abstimmung mit den Beschäftigten und der
Bundesregierung zum Schutz von lokalen und entsandten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern.
30. Inwiefern beobachtet und dokumentiert die deutsche Botschaft in Tunis
Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Akteure oder
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, und in welchen
Fällen fand eine Prozessbeobachtung statt?
Die deutsche Botschaft in Tunis verfolgt regelmäßig gerichtliche Verfahren
gegen zivilgesellschaftliche Akteure, sofern eine ausdrückliche Befürwortung
durch die Angeklagten vorliegt. Dazu stimmt sie sich eng mit den Vertretungen
der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie weiteren
Botschaften vor Ort ab. Entsprechende Erkenntnisse fließen in die Berichterstattung der
Botschaft ein. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt
nicht.
31. Welche Gespräche führte die Bundesregierung seit Beginn 2025 mit
tunesischen Regierungsstellen auf welcher politischen Ebene zur
Menschenrechtslage, insbesondere zu den Rechten von Migrantinnen und
Migranten, zu rassistischer Gewalt und zum Schutz zivilgesellschaftlicher
Akteure?
In ihren Gesprächen mit der tunesischen Regierung unterstreicht die
Bundesregierung regelmäßig nachdrücklich die Einhaltung menschenrechtlicher
Standards. Mitglieder und Vertreter der Bundesregierung und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Tunis pflegen im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten
und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und
Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder
entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
32. Welche Unterstützungsmaßnahmen für gefährdete
Menschenrechtsverteidigerinnen, Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen, Journalisten
oder Organisationen in Tunesien hat die Bundesregierung geprüft oder
eingeleitet, und wie viele tunesische Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger wurden im Rahmen von
Schutzprogrammen der Bundesregierung, wie der Elisabeth-Selbert-Initiative,
unterstützt?
Die Bundesregierung prüft im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik laufend
Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung. Diese reichen von
direkter Unterstützung für einzelne Personen bis hin zu Projektfinanzierung. In
Tunesien hat die Bundesregierung seit 2021 insbesondere Maßnahmen von
zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie des Büros des Hochkommissars für
Menschenrechte (OHCHR) zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der
Medienfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie
Nichtdiskriminierung und Gleichstellung unterstützt.
Nach sorgfältiger Abwägung des Informationsanspruchs der Fragestellenden
und der Grundrechte Dritter ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt,
dass die Offenlegung von Detailangaben zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern
der Elisabeth-Selbert-Initiative und Hannah-Arendt-Initiative, inklusive
genauer Zahlenangaben zu einzelnen Ländern, welche Rückschlüsse auf die Identität
der von den Initiativen geförderten Personen ermöglichen würden, mit Blick
auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen
nicht erfolgen kann. Die Förderung der Bundesregierung basiert in diesen
Fällen auf einem Vertrauensverhältnis, zu dem auch eine vertrauliche Behandlung
sensibler Daten gehört. Dieses Vertrauensverhältnis ist grundlegende
Voraussetzung für die Zusammenarbeit. Andernfalls wäre die Umsetzung entsprechender
Vorhaben gefährdet. Deshalb überwiegen nach konkreter Abwägung der
Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der
funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem parlamentarischen
Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere. Somit scheidet auch eine
Übermittlung als Verschlusssache aus.
33. Welche Kriterien und menschenrechtlichen Benchmarks legt die
Bundesregierung ihrer Einschätzung zugrunde, ob Tunesien als „sicheres
Herkunftsland“ oder als „sicherer Drittstaat“ eingestuft werden könnte?
Herkunftsstaaten gelten nach aktueller Rechtslage als sicher, wenn sich anhand
der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem
demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt,
dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Drittstaaten gelten nach aktueller Rechtslage als sicher, wenn in ihnen die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist.
Bei der Bestimmung von sicheren Herkunfts- und Drittstaaten legt die
Bundesregierung diese Kriterien zugrunde.
34. Welche Daten liegen der Bundesregierung über Abfangaktionen auf See,
Disembarkationen und internationale Kooperationen im tunesischen
Such- und Rettungsbereich seit 2023 vor?
Die Bundesregierung erhebt keine eigene Statistik über die Zahlen anderer
Länder im Sinne der Fragestellung.
35. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur möglichen Einschränkung
der Arbeit des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR)
und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Tunesien?
36. Hat die Bundesregierung Informationen zur weiteren Präsenz des
Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen in Tunesien und zu einer
etwaigen Reduzierung ab Januar 2026, weil die tunesische Regierung unter
anderem seit Juni 2024 keine Neuregistrierung von Geflüchteten durch
UNHCR zulässt, wenn ja, welche, und welche Auswirkungen hat eine
etwaige Reduzierung aus Sicht der Bundesregierung?
Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet.
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat sich dazu
entschieden, im Jahr 2025 die Präsenz vor Ort um rund zwei Drittel der
Mitarbeiter zu reduzieren. Im Zuge dessen erhöhen sich die Nachfragen nach
Unterstützung bei der International Organization for Migration (IOM). Zu weiteren
Reduzierungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Aufgrund der reduzierten Präsenz von UNHCR vor Ort werden nunmehr
operative Daten, als einzige nicht-staatliche Informationsquelle über die Zahl der
aufhältigen Flüchtlinge und Asylsuchenden in Tunesien, seltener veröffentlicht.
37. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf bestehende
Programmansätze der feministischen Außen- und Entwicklungspolitik,
insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen, Kindern und
marginalisierten Gruppen in Tunesien?
Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Leitlinien für feministische
Außenpolitik nicht weitergeführt wurden. Darüber hinaus setzt sich die
Bundesregierung für die Freiheit und gleiche Rechte aller Menschen ein. Dies spiegelt
sich in der Programm- und Projektarbeit und im entwicklungspolitischen
Dialog wider.
38. Liegen bereits Planungen der Bundesregierung mit Blick auf das 2026
anstehende Jubiläum von 70 Jahren diplomatischer Beziehungen
zwischen Tunesien und Deutschland vor, und wenn ja, wie sehen diese aus?
Die Planungen im Sinne der Fragestellung sind noch nicht abgeschlossen.
Anlage 1 zu Frage 10
10. Welche bilateralen Projekte der Bundesregierung bzw. deutscher Behörden bestehen seit
2020 im Bereich Migration, Sicherheit oder Grenzmanagement sowie Seenotrettung mit
Tunesien (bitte nach Ressort, Laufzeit und Zielsetzung aufschlüsseln)?
Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Ressort Laufzeit Zielsetzung
AA 2018 –2023
Prävention von Gewalt und
Radikalisierung im Strafvollzug
in Tunesien
AA 2021-2024
Unterstützung des
Transformationsprozesses in
Tunesien: Prävention von
Korruption und Stärkung von
Integrität
AA 2022-2023
Unterstützung der
Modernisierung der Justiz in
Tunesien im Bereich Strafrecht
und Gesetzgebungstechnik
AA 2023-2024
Unterstützung von
Jugendpolitik und Prävention
von Gewalt und Extremismus in
Tunesien
AA 2023-2024
Aufklärung Jugendlicher über
Gefahren irregulärer Migration
nach Europa
AA 2023
Dokumentation über die
Gefahren irregulärer Migration
BMZ 2023–2027
Beratung zur regulären
Ausbildungs- und
Arbeitsmigration nach
Deutschland, in die EU und
innerhalb der Region, sowie zu
Unterstützungsleistungen für
Rückkehrende
BMZ 2020–2023
Verbesserung der Perspektiven
für wirtschaftliche und soziale
Teilhabe in ausgewählten
Ländern für Rückkehrerende
und die Lokalbevölkerung
BMZ 2015–2020
Stärkung des
entwicklungsrelevanten
Beitrags von
Migrantinnen und Migranten in
ihren Herkunftsländern
und Verbesserung der
Rahmenbedingungen
für Migration in ausgewählten
Herkunftsländern
BMZ 2023–2027
Etablierung einer
entwicklungs- und
bedarfsorientierten
Anlage 1 zu Frage 10
Arbeitsmigration zwischen
Nordafrika und Europa
BMZ 2019–2024
Befähigung von
Partnerinstitutionen in
Nordafrika, sichere sowie auf
den Arbeitsmarkt und auf
Entwicklung ausgerichtete
reguläre Arbeitsmigration mit
Deutschland zu gestalten
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ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Auswärtiges Amt
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- part_of_vorgang → Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien (Antwort)