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Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien (Antwort zu Drs. 21/3853)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4310 · Antwort · Original ↗

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Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien (Antwort zu Drs. 21/3853) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4310 21. Wahlperiode 25.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Roth, Deborah Düring, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3853 – Zur Lage der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit in Tunesien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Präsident Kais Saied 2021 das Parlament entmachtete, sind in Tunesien – einst sinnbildlich für die demokratischen Errungenschaften des sogenannten Arabischen Frühlings – tiefgreifende politische und gesellschaftliche Entwicklungen zu beobachten: Die im Zuge der Machtkonsolidierung der tunesischen Präsidialverwaltung vorgenommenen Eingriffe in Gewaltenteilung, Justiz und demokratische Institutionen haben zu einer erheblichen Verschlechterung menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Standards geführt, den Pluralismus im Land dramatisch eingeschränkt und Schutzmechanismen ausgehöhlt, die seit dem demokratischen Transformationsprozess nach 2011 aufgebaut worden waren. Damit einher gehen Suspendierungen, Bedrohungen und Inhaftierungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Gewerkschaftern sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern. Oppositionelle und dem Präsidenten missliebige Personen werden kriminalisiert und ohne rechtsstaatliche Verfahren vor Gericht gestellt. Beobachter verweisen zudem darauf, dass die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit auch durch neue Gesetzgebung und administratives Handeln zunehmend eingeschränkt werden. Medienschaffende werden nun strafrechtlich verfolgt, während die Möglichkeiten unabhängiger Berichterstattung auch für internationale Journalistinnen und Journalisten eingeschränkt werden. LGBTIQ+-Personen sind in Tunesien grundsätzlich gefährdet; Homosexualität steht unter Strafe. Die Situation von Migrantinnen und Migranten ist besonders alarmierend. Laut den Vereinten Nationen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kommt es gegen sie vermehrt zu Hassrede und Verschwörungserzählungen, rassistisch motivierten Übergriffen, rechtswidrigen Abschiebungen, Pushbacks in Grenzregionen sowie Gewalthandlungen durch Sicherheitsbehörden (www.ohchr.org/en/press-releases/2024/10/tunisia-un-experts-concerned-ove r-safety-migrants-refugees-and-victims). Belege dafür, dass die tunesische Küstenwache direkt in Menschenrechtsverletzungen auf dem Mittelmeer involviert ist, liegen vor (https://sos-humanity.org/en/press/evidence-on-illegal- pull-back/). Amnesty International weist zudem auf den Einsatz von Folter sowie sexualisierter Gewalt wie Vergewaltigungen durch die tunesische Poli- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zei und Nationalgarde hin (www.amnesty.de/sites/default/files/2025-11/Amne sty-Bericht-Tunesien-Gefluechtete-Migranten-Menschenrechtsverletzungen-N ovember-2025.pdf). Insbesondere Personen aus Subsahara-Afrika sind in dramatischer Weise betroffen. Zehntausende wurden bereits in der Wüste an der Grenze zu Algerien und Libyen zurückgelassen (sog. desert dumps). Bei diesen illegalen Praktiken spielt die tunesische Nationalgarde laut Berichten eine zentrale Rolle (www.washingtonpost.com/world/interactive/2024/eu- migrantnorth-africa-mediterranean/). Ab Mai 2024 kam es nach einer Sitzung des Nationalen Sicherheitsrats zu Verhaftungen des Führungspersonals von renommierten Nichtregierungsorganisationen (z. B. Terre d’asile, Conseil tunisien pour les réfugiés, Association Mnemty, Ligue tunisienne des droits de l’homme, Association tunisienne des femmes démocrates), die sich für die Belange geflüchteter Menschen in Tunesien einsetzen (www.hrw.org/report/202 5/04/16/all-conspirators/how-tunisia-uses-arbitrary-detention-crush-dissent). Viele dieser Organisationen konnten ihre Tätigkeit seitdem nicht wieder aufnehmen. Zugleich bestehen zwischen Deutschland sowie zwischen der Europäischen Union und Tunesien vielfältige und privilegierte Kooperationsbeziehungen, gerade auch in den Bereichen Migration, Grenzschutz und Sicherheit. Im Juli 2023 hat die Europäische Union ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Tunesien unterzeichnet, das eine strategische Partnerschaft ausruft und von regierungskritischen Stimmen als Wasser auf die Mühlen der innenpolitischen Repression kritisiert wird. Auch die bilaterale entwicklungspolitische Zusammenarbeit Deutschlands mit Tunesien bleibt gerade im Bereich Migration intensiv. Im Sicherheitsbereich bestehen Kooperationen der Bundespolizei mit der tunesischen Nationalgarde und der Grenzpolizei (vgl. u. a. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2337). Dies umfasst unter anderem die von Deutschland (mit)finanzierten Maßnahmen wie das Border Management Programme (BMP) unter Koordination des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), die Unterstützung such- und rettungsbezogener Operationen auf See in Tunesien (Civicpol/GIZ), die Stärkung der Trainingsakademie der tunesischen Küstenwache (ICMPD, Bundespolizei) sowie die Ertüchtigungsmission des Bundesministeriums der Verteidigung zur technischen Aufrüstung der Grenzinfrastruktur. Laut Recherchen des „Spiegels“ hat Deutschland seit 2011 mindestens 80 Mio. Euro in den tunesischen Sicherheitsapparat investiert (www.spiegel.de/international/world/assaults-harassment-and-beatin gs-does-the-eu-share-blame-for-police-violence-in-tunisia-a-1e6df924-7850-4 7a0-be2b-c10d03d7ec4c). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Verbindungen zwischen Deutschland und Tunesien sind vielfältig. Tunesien ist und bleibt ein wichtiger Partner in zahlreichen Politikbereichen. Die Bundesregierung beobachtet die innenpolitische Entwicklung in Tunesien eng und steht gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten mit der tunesischen Regierung in einem regelmäßigen Austausch zu Menschenrechten, demokratischen und rechtsstaatlichen Standards, deren Stärkung für die Bundesregierung in der weiteren Zusammenarbeit wichtig bleibt.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur aktuellen Menschenrechtslage in Tunesien vor, insbesondere hinsichtlich Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit? Die tunesische Verfassung von 2022 garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die teils auch in Gewalt umschlagen. Immer wieder kommt es auch zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit. Dabei ist das pauschale Verbot von Versammlungen ohne eine konkrete Bedrohungslage unter dem seit 2015 geltenden Ausnahmezustand möglich. Grund für seine Verlängerung ist das Ziel, die Terrorabwehr zu erleichtern. Der Ausnahmezustand gestattet den Sicherheitsbehörden weitreichende Eingriffe in die Freizügigkeit und Versammlungsfreiheit und dadurch mittelbar in weitere Grundrechte. Oftmals beklagt die tunesische Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte, auch bei friedlichen Protesten. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand durch Präsidialdekret bis Jahresende 2026 verlängert. Es kommt regelmäßig zu Fällen von Verhaftungen und Verfahren gegen oppositionelle Politiker sowie kritische Journalisten und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen. Das am 13. September 2022 von Staatspräsident Kais Saied erlassene Dekret Nr. 54 zur Bekämpfung von Falschinformation und Hassrede wird u. a. auf regierungs- oder präsidentenkritische Äußerungen und Berichterstattung angewendet.  2. Welche Informationen hat die Bundesregierung über strafrechtliche Verfahren oder Inhaftierungen von Journalistinnen und Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Mitarbeitenden zivilgesellschaftlicher Organisationen in Tunesien (bitte nach Art der Vorwürfe und Anzahl der betroffenen Personen aufschlüsseln)? Es gibt eine Vielzahl von tunesischen Vereinen und Organisationen, die zu einer aktiven Zivilgesellschaft, auch im Bereich der Menschenrechte, beitragen. Sie unterliegen zunehmenden Einschränkungen und Kontrollen, die bis hin zu Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft und anschließender Verurteilung reichen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Belastbare Zahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Einschränkungen, Suspendierungen oder Schließungen zivilgesellschaftlicher Organisationen durch tunesische Behörden vor? Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten sich nach Jahrzehnten staatlicher Behinderung und Verfolgung nach der Revolution 2011 laut bestehender Rechtslage im Grundsatz frei betätigen. De facto ist diese Handlungsfreiheit seit 2022 immer stärker unter Druck geraten, bis hin zur vorübergehenden Suspendierung von Organisationen.  4. Wie bewertet die Bundesregierung den Handlungsspielraum unabhängiger zivilgesellschaftlicher Akteure in Tunesien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Zukunft? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. Hypothetische Fragestellungen über mögliche künftige Entwicklungen beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich nicht.  5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um im Rahmen bilateraler Beziehungen und europäischer Formate auf die tunesische Regierung hinzuwirken, die Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern und die Arbeit unabhängiger Organisationen zu schützen? Auf die Antworten zu den Fragen 31 und 32 wird verwiesen.  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über aktuelle Entwicklungen zu einem tunesischen Asylsystem vor, wenn der Bundesregierung keine entsprechenden Pläne bekannt sind, setzt sie sich gegenüber der tunesischen Regierung für die Etablierung eines solchen ein, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die aktuellen Entwicklungen eines tunesischen Asylsystems vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.  7. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu kollektiven Abschiebungen oder Pushbacks an den Grenzen zu Algerien und Libyen, und a) welche Schlussfolgerungen zieht sie diesbezüglich im Hinblick auf das Völkerrecht, insbesondere den Grundsatz der Nicht- Zurückweisung, b) inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für eine Beendigung dieser Praxis, Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse zum geschilderten Sachverhalt vor. Öffentliche Berichte internationaler Organisationen (z. B. IOM, UNHCR) enthalten Hinweise auf Verbringungen von Personen aus Tunesien in Nachbarstaaten. Inwieweit das völkerrechtliche Prinzip der Nicht-Zurückweisung (non- refoulement) Anwendung findet, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und kann schon in Ermangelung gesicherter Erkenntnisse von der Bundesregierung nicht beantwortet werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist für alle Maßnahmen der Zusammenarbeit im Migrationsbereich maßgeblich, dass menschenrechtliche und humanitäre Standards, zu denen sich auch Tunesien in internationalen Abkommen bekannt hat, eingehalten werden. c) inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass dabei Kraftfahrzeuge wie Quads oder Pick-ups verwendet wurden, die Deutschland der tunesischen Nationalgarde geliefert hat oder für die Ersatzteile zur Verfügung gestellt wurden? Zu der im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe (PAH) geleisteten, zweckgebundenen Ausstattungshilfe wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12318 verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern die Ausschiffung von aus Seenot geretteten Personen in Tunesien im Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragestellenden benannten, nach weithin vertretener Auffassung völkerrechtswidrigen kollektiven Zurückweisungen von Schutzsuchenden in die Wüsten-Grenzregion nach Libyen oder Algerien sowie Kettenabschiebungen nach Libyen durch tunesische Sicherheitskräfte steht? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dokumentierten Fällen von Gewaltanwendung, Misshandlungen oder Übergriffen durch tunesische Sicherheitsbehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten vor, und inwiefern plädiert sie gegenüber der tunesischen Regierung für eine Beendigung dieser Praxis? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Welche bilateralen Projekte der Bundesregierung bzw. deutscher Behörden bestehen seit 2020 im Bereich Migration, Sicherheit oder Grenzmanagement sowie Seenotrettung mit Tunesien (bitte nach Ressort, Laufzeit und Zielsetzung aufschlüsseln)? Auf erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass ein Teil der Beantwortung der Frage 10 aus Gründen des Vertrauensschutzes gegenüber Partnern nicht offen erfolgen kann. Bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Ertüchtigungsinitiative sind die erbetenen Auskünfte besonders schutzwürdig, um dem Grundsatz der Vertraulichkeit im Bereich bilateraler Kooperationen zu entsprechen. Eine Bekanntgabe von Informationen würde sich nachteilig auf die wirksame Zusammenarbeit und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Entsprechend sind diese Informationen in Anlage 2 zu Frage 10 sind als VS – „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort wird im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.** 11. Welche Rolle spielen deutsche Behörden, insbesondere die Bundespolizei, in Projekten zur Ausbildung, Ausrüstung oder Kapazitätsentwicklung tunesischer Sicherheitskräfte, einschließlich Küstenwache und Nationalgarde? In Bezug auf Projekte der bilateralen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des laufenden EU- Projektes „Strengthening the training pillar of the Tunisian Coast Guard“ zwischen der Europäischen Union, der Tunesischen Garde National Maritime, dem International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) und der Bundespolizei vereinbart, die Ausbildungskapazitäten der Garde National Maritime zu erweitern. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Errichtung einer modernen maritimen Akademie durch den Aufbau eines international anerkannten Aus- und Fortbildungsbetriebes. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4310 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. ** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 12. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung bezüglich der Auftragserfüllung der Military Assistance Mission „Fennek“ in Tunesien, und wie bewertet sie die Mission (rückblickend) vor dem Hintergrund der menschenrechtlichen Entwicklungen? Das Ziel der Military Assistance Mission „Fennek“, die Befähigung des tunesischen Partnerverbandes in den Spezialisierungen Diensthundewesen, Kampfmittelabwehr und Sanitätswesen, konnte im gesetzten Rahmen erfolgreich umgesetzt werden. Die Military Assistance Mission “Fennek” wurde am 30. Juni 2024 beendet. 13. Beteiligt sich die Bundeswehr aktuell an einer Militärhilfemission in Tunesien oder führt eine solche durch? Nein. 14. Welche menschenrechtlichen Risikoanalysen wurden und werden vor Beginn bzw. während der Umsetzung der in Frage 10 genannten Projekte durchgeführt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Die Menschenrechtssituation in Partnerländern wird von der Bundesregierung laufend beobachtet und ist bei der Durchführung und Planung bilateraler Maßnahmen grundsätzlich ressortübergreifend Bestandteil der Bewertung, so auch in Tunesien. Die Bundesregierung stützt sich dabei auf Informationen lokaler und internationaler Organisationen sowie der deutschen Botschaft im Partnerland. Durch klare Auswahl- und Prüfverfahren für Partner sowie laufendes Monitoring und Evaluierungen wird sichergestellt, dass Projekte keine Akteure stärken, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind. Die Förderung von Zuwendungsempfängern der Bundesregierung unterliegt strengen Kontrollmechanismen gegen Mittelzweckentfremdung. Zuwendungsempfänger haben in ihrer Programm- und Projektumsetzung ein striktes Risikomanagement durchzuführen und Sorgfaltspflichten zu befolgen. 15. Liegen der Bundesregierung gesicherte Informationen darüber vor, dass Material, speziell Kraftfahrzeuge, welche die Bundesregierung in den letzten Jahren an die tunesische Nationalgarde geliefert hat, nicht bei Abschiebungen in der Wüste (sog. desert dumps), kollektiven Zurückweisungen an der Grenze und bzw. oder der Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen eingesetzt wurden? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass Material im Sinne der Fragestellung eingesetzt wurde. 16. Wenn der Bundesregierung keine gesicherten Informationen vorliegen, inwiefern bemüht sie sich aktuell darum, die entsprechenden Informationen einzuholen? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Kooperationen im Bereich der Sicherheit zu den Aktivitäten der tunesischen Nationalgarde in den Kommandoschulen Bir Bouregba und Qued Zarga vor? An der Schulungseinrichtung der Nationalgarde in Bir Bouregba findet die Grundausbildung aller Nationalgardisten statt. Im Rahmen des bilateralen Polizeiprojektes der Bundespolizei finden hier Qualifizierungen und Vorbereitungen von Beamten der Nationalgarde nach Absolvierung der Grundausbildung statt. Auch in der Kommandoschule Oued Zarga führt die Bundespolizei grenzpolizeiliche Aus- und Fortbildung im Rahmen des Polizeiprojekts durch. 18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass in den in Frage 17 genannten Schulungszentren tunesische Menschenrechtverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle oder Migranten festgehalten werden? Der Bundesregierung liegen keinerlei Hinweise im Sinne der Fragestellung vor. 19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die Fortführung ihrer Kooperation mit tunesischen Sicherheitsbehörden angesichts der Berichte über Menschenrechtsverletzungen? Auf die Antwort zu Frage 14 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12318 wird verwiesen. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen des ICMPD im Rahmen des Border Management Programme oder weiterer Projekte, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland mit finanziellen und technischen Mitteln beteiligt, und wie häufig werden entsprechende Erkenntnisse gewonnen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Umsetzung des EU-Tunesien-Memorandum of Understanding vom Juli 2023, insbesondere hinsichtlich menschenrechtlicher Standards? 22. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem Umfang in den letzten 15 Jahren EU-Mittel an tunesische Sicherheitsbehörden geflossen sind und zu welchen konkreten Maßnahmen diese verwendet wurden? Die Frage 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Da es nicht Aufgabe der Bundesregierung ist, EU-Fördermittel zu überwachen, liegen statistische Daten im Sinne der Fragestellung nicht vor. 23. Welche Gespräche hat die Bundesregierung innerhalb der EU geführt, um menschenrechtliche Aspekte bei der Umsetzung des MoU stärker zu berücksichtigen? Die Bundesregierung begleitet die Umsetzung des EU-Tunesien-Memorandum of Understanding (MoU) im Rahmen der Zuständigkeiten der Europäischen Union und bringt sich in die entsprechenden Beratungen auf EU-Ebene zugunsten einer ganzheitlichen, den geltenden menschenrechtlichen und humanitären Standards verpflichteten Umsetzung ein. 24. Wie werden der Schutz und die Förderung menschenrechtlicher und zivilgesellschaftlicher Handlungsspielräume systematisch in die Planung und Umsetzung von Projekten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit einbezogen? Der Schutz und die Förderung menschenrechtlicher und zivilgesellschaftlicher Handlungsspielräume werden in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit systematisch durch einen verbindlichen, menschenrechtsbasierten Ansatz integriert. Dieser ist durch das Menschenrechtskonzept des BMZ definiert und umfasst die Förderung lokaler Zivilgesellschaft, Partizipation, Diskriminierungsverbot und die Stärkung von Rechenschafts- und Transparenzpflichten staatlicher Akteure. 25. Welche Fortschritte bestehen hinsichtlich der im EU-MoU geplanten Maßnahmen, Migrationswege zur Erwerbs- und Bildungsmigration aus Tunesien zu erweitern? Deutschland unterstützt die EU Talent Partnership Initiative mit Tunesien, deren Ziel es ist, die Kooperation zwischen EU-Mitgliedstaaten und Tunesien zum Thema reguläre Arbeitsmigration und -mobilität für alle Seiten gewinnbringend zu stärken. Für Migranten werden attraktive Arbeitschancen und sichere Migrationswege angestrebt, für das Herkunftsland Ausbildung, Wissenstransfer, Entlastung des Arbeitsmarkts und Befähigung zur entwicklungsorientierten Gestaltung von Migrationspolitik. Die Zielländer profitieren von dringend benötigten Arbeits- und Fachkräften sowie Auszubildenden. Im Rahmen regelmäßiger Stakeholder Roundtables wird die Umsetzung der EU Talent Partnership Initiative vorangetrieben; neue digitale Instrumente und Datenbanken bieten die Möglichkeit zur verbesserten Analyse von Angebot und Nachfrage auf dem tunesischen Arbeitsmarkt, eines Überblicks über Qualifikationen sowie Anerkennungsprozesse. Für Einzelheiten zu den deutschen Beiträgen zur Talent Partnership wird auf die Vorhaben des BMZ in der Antwort zu Frage 10 verwiesen. 26. Wie schätzt das deutsche „Zentrum Migration und Entwicklung“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in Tunesien die aktuelle Lage im Bereich Flucht und Migration in Tunesien ein? Das Zentrum für Migration und Entwicklung in Tunesien wird im Auftrag des BMZ von der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH gemeinsam mit der tunesischen Arbeitsagentur zur Beratung zur regulären Ausbildungs- und Arbeitsmigration betrieben. Es ist nicht Aufgabe des Zentrums, Einschätzungen zur Lage im Bereich Flucht und Migration vorzunehmen. 27. Welche Effekte hat die zunehmend kritische Politik der tunesischen Regierung beim Thema Migration auf die Arbeit der deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen vor Ort? Für deutsche nichtstaatliche Organisationen kann die Bundesregierung eine Tendenz erkennen, die Projektarbeit zu Migration zu reduzieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass entwicklungspolitische, aber auch sonstige Kooperationsprojekte in Tunesien nicht unbeabsichtigt zur Stärkung von Akteuren beitragen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 29. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um lokale und entsandte Mitarbeitende in von Deutschland finanzierten Projekten und Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Tunesien vor Repression zu schützen? Die staatlichen Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit verfügen über engmaschige Risikomanagementsysteme und verbindliche Sicherheitsstandards mit denen sie beispielsweisedurch Sicherheits- und Risikoanalysen die Sicherheitslage kontinuierlich überprüfen. Neben Schulungen und Informationsveranstaltungen ergreifen sie, wenn nötig, spezifische Mitigationsmaßnahmen in Abstimmung mit den Beschäftigten und der Bundesregierung zum Schutz von lokalen und entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 30. Inwiefern beobachtet und dokumentiert die deutsche Botschaft in Tunis Gerichtsverfahren gegen zivilgesellschaftliche Akteure oder Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, und in welchen Fällen fand eine Prozessbeobachtung statt? Die deutsche Botschaft in Tunis verfolgt regelmäßig gerichtliche Verfahren gegen zivilgesellschaftliche Akteure, sofern eine ausdrückliche Befürwortung durch die Angeklagten vorliegt. Dazu stimmt sie sich eng mit den Vertretungen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie weiteren Botschaften vor Ort ab. Entsprechende Erkenntnisse fließen in die Berichterstattung der Botschaft ein. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 31. Welche Gespräche führte die Bundesregierung seit Beginn 2025 mit tunesischen Regierungsstellen auf welcher politischen Ebene zur Menschenrechtslage, insbesondere zu den Rechten von Migrantinnen und Migranten, zu rassistischer Gewalt und zum Schutz zivilgesellschaftlicher Akteure? In ihren Gesprächen mit der tunesischen Regierung unterstreicht die Bundesregierung regelmäßig nachdrücklich die Einhaltung menschenrechtlicher Standards. Mitglieder und Vertreter der Bundesregierung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Tunis pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. 32. Welche Unterstützungsmaßnahmen für gefährdete Menschenrechtsverteidigerinnen, Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen, Journalisten oder Organisationen in Tunesien hat die Bundesregierung geprüft oder eingeleitet, und wie viele tunesische Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger wurden im Rahmen von Schutzprogrammen der Bundesregierung, wie der Elisabeth-Selbert-Initiative, unterstützt? Die Bundesregierung prüft im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik laufend Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung. Diese reichen von direkter Unterstützung für einzelne Personen bis hin zu Projektfinanzierung. In Tunesien hat die Bundesregierung seit 2021 insbesondere Maßnahmen von zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Medienfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie Nichtdiskriminierung und Gleichstellung unterstützt. Nach sorgfältiger Abwägung des Informationsanspruchs der Fragestellenden und der Grundrechte Dritter ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Offenlegung von Detailangaben zu Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Elisabeth-Selbert-Initiative und Hannah-Arendt-Initiative, inklusive genauer Zahlenangaben zu einzelnen Ländern, welche Rückschlüsse auf die Identität der von den Initiativen geförderten Personen ermöglichen würden, mit Blick auf die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Personen nicht erfolgen kann. Die Förderung der Bundesregierung basiert in diesen Fällen auf einem Vertrauensverhältnis, zu dem auch eine vertrauliche Behandlung sensibler Daten gehört. Dieses Vertrauensverhältnis ist grundlegende Voraussetzung für die Zusammenarbeit. Andernfalls wäre die Umsetzung entsprechender Vorhaben gefährdet. Deshalb überwiegen nach konkreter Abwägung der Grundrechte der vor Ort tätigen Personen und dem Schutz der funktionsgerechten und adäquaten Aufgabenwahrnehmung mit dem parlamentarischen Informationsrecht hier ausnahmsweise Erstere. Somit scheidet auch eine Übermittlung als Verschlusssache aus. 33. Welche Kriterien und menschenrechtlichen Benchmarks legt die Bundesregierung ihrer Einschätzung zugrunde, ob Tunesien als „sicheres Herkunftsland“ oder als „sicherer Drittstaat“ eingestuft werden könnte? Herkunftsstaaten gelten nach aktueller Rechtslage als sicher, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Drittstaaten gelten nach aktueller Rechtslage als sicher, wenn in ihnen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Bei der Bestimmung von sicheren Herkunfts- und Drittstaaten legt die Bundesregierung diese Kriterien zugrunde. 34. Welche Daten liegen der Bundesregierung über Abfangaktionen auf See, Disembarkationen und internationale Kooperationen im tunesischen Such- und Rettungsbereich seit 2023 vor? Die Bundesregierung erhebt keine eigene Statistik über die Zahlen anderer Länder im Sinne der Fragestellung. 35. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur möglichen Einschränkung der Arbeit des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Tunesien? 36. Hat die Bundesregierung Informationen zur weiteren Präsenz des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen in Tunesien und zu einer etwaigen Reduzierung ab Januar 2026, weil die tunesische Regierung unter anderem seit Juni 2024 keine Neuregistrierung von Geflüchteten durch UNHCR zulässt, wenn ja, welche, und welche Auswirkungen hat eine etwaige Reduzierung aus Sicht der Bundesregierung? Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat sich dazu entschieden, im Jahr 2025 die Präsenz vor Ort um rund zwei Drittel der Mitarbeiter zu reduzieren. Im Zuge dessen erhöhen sich die Nachfragen nach Unterstützung bei der International Organization for Migration (IOM). Zu weiteren Reduzierungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Aufgrund der reduzierten Präsenz von UNHCR vor Ort werden nunmehr operative Daten, als einzige nicht-staatliche Informationsquelle über die Zahl der aufhältigen Flüchtlinge und Asylsuchenden in Tunesien, seltener veröffentlicht. 37. Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf bestehende Programmansätze der feministischen Außen- und Entwicklungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Frauen, Kindern und marginalisierten Gruppen in Tunesien? Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Leitlinien für feministische Außenpolitik nicht weitergeführt wurden. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung für die Freiheit und gleiche Rechte aller Menschen ein. Dies spiegelt sich in der Programm- und Projektarbeit und im entwicklungspolitischen Dialog wider. 38. Liegen bereits Planungen der Bundesregierung mit Blick auf das 2026 anstehende Jubiläum von 70 Jahren diplomatischer Beziehungen zwischen Tunesien und Deutschland vor, und wenn ja, wie sehen diese aus? Die Planungen im Sinne der Fragestellung sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 1 zu Frage 10 10. Welche bilateralen Projekte der Bundesregierung bzw. deutscher Behörden bestehen seit 2020 im Bereich Migration, Sicherheit oder Grenzmanagement sowie Seenotrettung mit Tunesien (bitte nach Ressort, Laufzeit und Zielsetzung aufschlüsseln)? Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Ressort Laufzeit Zielsetzung AA 2018 –2023 Prävention von Gewalt und Radikalisierung im Strafvollzug in Tunesien AA 2021-2024 Unterstützung des Transformationsprozesses in Tunesien: Prävention von Korruption und Stärkung von Integrität AA 2022-2023 Unterstützung der Modernisierung der Justiz in Tunesien im Bereich Strafrecht und Gesetzgebungstechnik AA 2023-2024 Unterstützung von Jugendpolitik und Prävention von Gewalt und Extremismus in Tunesien AA 2023-2024 Aufklärung Jugendlicher über Gefahren irregulärer Migration nach Europa AA 2023 Dokumentation über die Gefahren irregulärer Migration BMZ 2023–2027 Beratung zur regulären Ausbildungs- und Arbeitsmigration nach Deutschland, in die EU und innerhalb der Region, sowie zu Unterstützungsleistungen für Rückkehrende BMZ 2020–2023 Verbesserung der Perspektiven für wirtschaftliche und soziale Teilhabe in ausgewählten Ländern für Rückkehrerende und die Lokalbevölkerung BMZ 2015–2020 Stärkung des entwicklungsrelevanten Beitrags von Migrantinnen und Migranten in ihren Herkunftsländern und Verbesserung der Rahmenbedingungen für Migration in ausgewählten Herkunftsländern BMZ 2023–2027 Etablierung einer entwicklungs- und bedarfsorientierten Anlage 1 zu Frage 10 Arbeitsmigration zwischen Nordafrika und Europa BMZ 2019–2024 Befähigung von Partnerinstitutionen in Nordafrika, sichere sowie auf den Arbeitsmarkt und auf Entwicklung ausgerichtete reguläre Arbeitsmigration mit Deutschland zu gestalten Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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