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Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im Kontext Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4718)

dip / drucksache 30.03.2026 · WP 21 · 21/5116 · Antwort · Original ↗

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Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im Kontext Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4718) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5116 21. Wahlperiode 30.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha Lensing, Kay Gottschalk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4718 – Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im Kontext Organisierter Kriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aktuelle Lageeinschätzungen zur Organisierten Kriminalität (OK) beschreiben zunehmend arbeitsteilige, netzwerkartige und dienstleistungsorientierte Strukturen, die sich flexibel an staatliche Gegenmaßnahmen anpassen (www.b ka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Organisiert eKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html). Neben transnationalen und digital gestützten Netzwerken treten dabei auch kriminelle Strukturen in Erscheinung, die in besonderer Weise sozial verankert sind und familiäre, milieubezogene oder lokale Bindungen nutzen, um ihre Aktivitäten abzusichern und fortzuführen. In mehreren Bundesländern wird diese Erscheinungsform unter dem Begriff der sogenannten Clankriminalität beschrieben. Clankriminalität ist „die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen. Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter, wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird. Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung“ (www.bundestag.de/resource/blob/908 518/WD-7-058-22-pdf.pdf). Diese Merkmale können die Aufklärung von Straftaten erschweren, staatliche Zuständigkeiten fragmentieren und die nachhaltige Schwächung solcher Netzwerke besonders anspruchsvoll machen. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die Bundesregierung Clankriminalität im Verhältnis zur Organisierten Kriminalität einordnet, welche strukturellen Merkmale sie als maßgeblich betrachtet, wie bundeseinheitlich Erkenntnisse erfasst und bewertet werden und welche Schlussfolgerungen sie daraus für eine wirksame, rechtsstaatliche und nichtdiskriminierende Bekämpfung zieht. Gegenstand der vorliegenden Kleinen Anfrage sind ausschließlich aggregierte und strategische Erkenntnisse. Operative Details zu einzelnen Ermittlungsverfahren werden ausdrücklich nicht verlangt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Arbeitsdefinition des Begriffs der Clankriminalität verwendet die Bundesregierung, und in welchem Verhältnis steht dieses Phänomen nach ihrer Einschätzung zur Organisierten Kriminalität und zur bandenmäßigen Kriminalität? Die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs Clankriminalität lautet: „Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“ Clankriminalität ist mit der bundeseinheitlichen Definition ein für sich eigenständiger Phänomenbereich, dem bundesweit verschiedene Straftaten, sowohl aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität als auch der Organisierten Kriminalität (OK), zugerechnet werden. Die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität ist eine Qualifizierung im Sinne der Tatbegehung und Auswirkung von Straftaten. Insofern kann Clankriminalität auch eine spezifische Ausprägung organisierter krimineller Netzwerke darstellen. Bundesweite Verfahrenszahlen liegen dem Bundeskriminalamt jedoch lediglich im Bereich der OK vor. Diese Daten fließen in das Bundeslagebild OK ein, das über folgenden Link abgerufen werden kann: www.bka.de/DE/AktuelleInforma tionen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/lagebilder_node.html.  2. Welche strukturellen Merkmale betrachtet die Bundesregierung als kennzeichnend für Clankriminalität, insbesondere im Hinblick auf soziale Verankerung, familiäre Bindungen, intergenerationelle Einbindung und Abschottung gegenüber staatlichen Institutionen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Inwieweit sieht die Bundesregierung Clankriminalität als eigenständiges kriminalstrategisches Phänomen oder als besondere Ausprägung organisierter krimineller Netzwerke? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu typischen Rollen- und Funktionsverteilungen innerhalb solcher Strukturen vor, etwa in den Bereichen Gewalt, Einschüchterung, Logistik, Finanzströme, Geldwäsche oder Nutzung legaler Geschäftsmodelle? Eine strukturierte Erhebung zu Rollen- und Funktionsverteilungen erfolgt nicht, daher liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  5. In welchen Deliktsfeldern werden nach Kenntnis der Bundesregierung kriminalitätsprägende Aktivitäten clankrimineller Strukturen besonders häufig festgestellt, und welche Bedeutung misst sie diesen Deliktsfeldern für Stabilität und Finanzierung der Netzwerke bei? Im Rahmen der OK-Verfahren wurden als Hauptaktivität Rauschgiftkriminalität, Schleusungskriminalität und Kriminalität i. Z. m. dem Wirtschaftsleben festgestellt (weitere Ausführungen siehe Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024). In diesen drei Aktivitätsfeldern sind für das Berichtsjahr 2024 kriminelle Erträge in Höhe von 2,3 Mio. Euro bekannt. Zu berücksichtigen sind zusätzlich kriminelle Erträge in Höhe von 2,1 Mio. Euro im Bereich Geldwäsche. Es ist anzunehmen, dass diese Erträge auch zur Stabilisierung und Finanzierung der kriminellen Netzwerke verwendet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Welche bundeseinheitlichen Kriterien, Kategorien oder Erfassungsstandards bestehen derzeit, um clankriminelle Strukturen vergleichbar zu identifizieren, zu analysieren und von anderen Formen der Organisierten Kriminalität abzugrenzen? Auf die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs Clankriminalität wird verwiesen.  7. Inwieweit fließen Erkenntnisse aus Landeslagebildern und landesspezifischen Analysen systematisch in die strategische Lagebewertung der Bundesregierung zur Organisierten Kriminalität ein? Soweit strategische Informationen eine Relevanz für den Bereich der Organisierten Kriminalität aufweisen, fließen diese Erkenntnisse in die Lagebewertung ein. Um einen umfassenden Informationsfluss zu gewährleisten, findet u. a. eine fortlaufende Abstimmung sowie enge Zusammenarbeit innerhalb des föderalen Systems statt. Darüber hinaus fließen landesspezifischen Analysen strukturiert in die strategische Lagebewertung des Bundeskriminalamtes u. a. im Rahmen der jährlichen Datenerhebung zum Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein.  8. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus unterschiedlichen Arbeitsdefinitionen, Erfassungspraktiken oder Schwerpunktsetzungen der Länder für eine kohärente Bekämpfung clankrimineller Strukturen auf Bundesebene? Die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte Definition Clankriminalität wird bundesweit angewendet und bildet somit die Grundlage für eine kohärente Bekämpfung clankrimineller Strukturen auf Bundesebene. Daneben lässt die Definition Clankriminalität bewusst Raum für eine föderale Schwerpunktsetzung von vor Ort festgestellten Erscheinungsformen bzw. Ausprägungen um jeweils spezifisch und lageangepasst auf diese eingehen zu können. Eventuell auftretende Herausforderungen werden durch die bundesland- übergreifende Erörterung im Rahmen gemeinsamer, regelmäßiger Arbeitstagungen sowie einen kontinuierlichen Austausch mit den zuständigen Fachdienststellen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität (BLICK) minimiert.  9. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem Zusammenwirken repressiver Maßnahmen und verwaltungsrechtlicher Instrumente (z. B. Gewerbe-, Ausländer-, Waffen-, Steuer- oder Baurecht) bei der Bekämpfung clankrimineller Strukturen bei? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Wirksamkeit solcher ressortübergreifenden Ansätze (vgl. Frage 9) vor, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Schwächung der betroffenen Netzwerke? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Das Zusammenwirken von Polizei- und Verwaltungsbehörden stellt ein wirksames Instrument bei der Bekämpfung von OK-Strukturen dar. Entsprechende Maßnahmen werden in den Ländern in eigener Zuständigkeit durchgeführt. 11. Welche Bedeutung kommt nach Einschätzung der Bundesregierung der Vermögensabschöpfung und der Bekämpfung illegaler Finanzströme bei clankriminellen Strukturen zu, und inwieweit erreichen entsprechende Maßnahmen die steuernden oder profitierenden Akteure? Kriminelles Vorgehen im Bereich der Clankriminalität ist in vielen Fällen durch eine Vermischung legaler und illegaler Aktivitäten gekennzeichnet. Täterseitig wird stets nach neuen Möglichkeiten gesucht, um illegal erlangtes Vermögen zu legalisieren. Formen der Geldwäsche zu identifizieren und nachhaltig zu bekämpfen steht daher im Fokus. Der Vermögensabschöpfung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob clankriminelle Strukturen gezielt legale Unternehmens- oder Immobilienstrukturen nutzen, um kriminelle Aktivitäten zu verschleiern oder abzusichern? Zur Verschleierung krimineller Aktivitäten zählen auch die Nutzung legaler Unternehmens- oder Immobilienstrukturen. Im Berichtsjahr 2024 erfolgte in 33 von 36 gemeldeten OK-Verfahren gegen Gruppierungen der Clankriminalität eine Tatbegehung unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen. 13. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur möglichen Einbindung oder Rekrutierung von Minderjährigen im Umfeld clankrimineller Strukturen vor, und welche besonderen Herausforderungen ergeben sich ggf. daraus für Prävention und Strafverfolgung? Ausweislich verschiedener Studien ist erkennbar, dass Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität oftmals zielführender als klassische Strafen sind. So bietet in Deutschland die Kinder- und Jugendhilfe vielfältige und differenzierte Angebote (u. a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung) an, um auf delinquentes Verhalten durch minderjährige Tatverdächtige zu reagieren. Auch auf strafrechtlicher Ebene prägt im Wesentlichen der Erziehungsgedanke das deutsche Jugendstrafrecht und bietet eine breite Palette von altersgerechten und im Einzelfall spezial-präventiv wirksamen Reaktionen. Deutschland ist zudem Mitglied des Europäischen Netzwerks zur Kriminalprävention (European Crime Prevention Network – EUCPN). Im Rahmen dieses Netzwerks wird derzeit ein Toolkit mit dem Titel „Youth Recruitment into Organised Crime“ entwickelt. Ziel dieses Toolkits ist es, Maßnahmen und Strategien zur Prävention der Rekrutierung von Jugendlichen in organisierte Kriminalität zu unterstützen und den Mitgliedstaaten praxisorientierte Ressourcen für die Bekämpfung dieses Phänomens bereitzustellen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur möglichen Einbindung oder Rekrutierung von Minderjährigen im Umfeld clankrimineller Strukturen vor. 14. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung kommunale Belastungsräume und lokale Milieustrukturen für die Verfestigung clankrimineller Aktivitäten, und wie werden ggf. Kommunen in entsprechende Bekämpfungsansätze eingebunden? Kommunale Belastungsräume und lokale Milieustrukturen können sich auf kriminelle Aktivitäten auswirken, ob hiermit eine Verfestigung regionaler Strukturen im Sinne der Fragestellung einhergeht kann von hier aus nicht beurteilt werden. Grundsätzlich wird jedoch bei der Bekämpfung des Phänomens in den Ländern ein breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So werden in allen betroffenen Ländern umfangreiche präventivpolizeiliche Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie ermittlungsbegleitende und -initiierende Auswertungen vorgenommen. 15. Welche bundeseinheitlichen Indikatoren oder Evaluationsansätze nutzt die Bundesregierung ggf., um die Wirksamkeit der Bekämpfung clankrimineller Strukturen über Fallzahlen hinaus zu bewerten? Eine Evaluierung der Bekämpfung der Clankriminalität in Bezug auf ihre Wirksamkeit findet durch die Länder im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten statt. 16. Wenn bislang keine solchen bundeseinheitlichen Wirkungs- oder Strukturindikatoren bestehen (vgl. Frage 15), beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Standards zu entwickeln, und wenn ja, mit welchem zeitlichen Horizont? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit der Bekämpfung clankrimineller Strukturen für die strategische Weiterentwicklung der Organisierten-Kriminalitäts- Bekämpfung insgesamt? Erforderliche Schwerpunktsetzungen, insbesondere bei der Bekämpfung der Clankriminalität werden in den zuständigen Gremien fortlaufend erörtert und hieraus erforderliche Handlungsempfehlungen abgeleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 18. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., künftige Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität stärker darauf auszurichten, sozial verankerte und familiär geprägte Netzwerkstrukturen systematisch und vergleichbar abzubilden? Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und Bewertung dar. Das Bundeskriminalamt prüft – gemeinsam mit den Ländern, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt entsprechende Weiterentwicklungen vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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