Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im Kontext Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4718)
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Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im Kontext Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/4718)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5116
21. Wahlperiode 30.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Sascha
Lensing, Kay Gottschalk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4718 –
Clankriminalität, soziale Verankerung und staatliche Steuerungsfähigkeit im
Kontext Organisierter Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aktuelle Lageeinschätzungen zur Organisierten Kriminalität (OK)
beschreiben zunehmend arbeitsteilige, netzwerkartige und dienstleistungsorientierte
Strukturen, die sich flexibel an staatliche Gegenmaßnahmen anpassen (www.b
ka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Organisiert
eKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html). Neben transnationalen
und digital gestützten Netzwerken treten dabei auch kriminelle Strukturen in
Erscheinung, die in besonderer Weise sozial verankert sind und familiäre,
milieubezogene oder lokale Bindungen nutzen, um ihre Aktivitäten abzusichern
und fortzuführen.
In mehreren Bundesländern wird diese Erscheinungsform unter dem Begriff
der sogenannten Clankriminalität beschrieben. Clankriminalität ist „die
Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen.
Sie ist bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen
ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter,
wodurch die Tatbegehung gefördert oder die Aufklärung der Tat erschwert wird.
Dies geht einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen
Ablehnung der deutschen Rechtsordnung“ (www.bundestag.de/resource/blob/908
518/WD-7-058-22-pdf.pdf). Diese Merkmale können die Aufklärung von
Straftaten erschweren, staatliche Zuständigkeiten fragmentieren und die
nachhaltige Schwächung solcher Netzwerke besonders anspruchsvoll machen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die
Bundesregierung Clankriminalität im Verhältnis zur Organisierten Kriminalität
einordnet, welche strukturellen Merkmale sie als maßgeblich betrachtet, wie
bundeseinheitlich Erkenntnisse erfasst und bewertet werden und welche
Schlussfolgerungen sie daraus für eine wirksame, rechtsstaatliche und
nichtdiskriminierende Bekämpfung zieht. Gegenstand der vorliegenden Kleinen
Anfrage sind ausschließlich aggregierte und strategische Erkenntnisse.
Operative Details zu einzelnen Ermittlungsverfahren werden ausdrücklich nicht
verlangt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 27. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Arbeitsdefinition des Begriffs der Clankriminalität verwendet die
Bundesregierung, und in welchem Verhältnis steht dieses Phänomen
nach ihrer Einschätzung zur Organisierten Kriminalität und zur
bandenmäßigen Kriminalität?
Die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs
Clankriminalität lautet:
„Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames
Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich
insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes
Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus.
Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die
Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde
oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen
Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt
werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für
das Phänomen von Bedeutung sein.“
Clankriminalität ist mit der bundeseinheitlichen Definition ein für sich
eigenständiger Phänomenbereich, dem bundesweit verschiedene Straftaten, sowohl
aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität als auch der Organisierten
Kriminalität (OK), zugerechnet werden. Die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität
ist eine Qualifizierung im Sinne der Tatbegehung und Auswirkung von
Straftaten. Insofern kann Clankriminalität auch eine spezifische Ausprägung
organisierter krimineller Netzwerke darstellen.
Bundesweite Verfahrenszahlen liegen dem Bundeskriminalamt jedoch lediglich
im Bereich der OK vor. Diese Daten fließen in das Bundeslagebild OK ein, das
über folgenden Link abgerufen werden kann: www.bka.de/DE/AktuelleInforma
tionen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/lagebilder_node.html.
2. Welche strukturellen Merkmale betrachtet die Bundesregierung als
kennzeichnend für Clankriminalität, insbesondere im Hinblick auf soziale
Verankerung, familiäre Bindungen, intergenerationelle Einbindung und
Abschottung gegenüber staatlichen Institutionen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung Clankriminalität als eigenständiges
kriminalstrategisches Phänomen oder als besondere Ausprägung
organisierter krimineller Netzwerke?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu typischen Rollen-
und Funktionsverteilungen innerhalb solcher Strukturen vor, etwa in den
Bereichen Gewalt, Einschüchterung, Logistik, Finanzströme,
Geldwäsche oder Nutzung legaler Geschäftsmodelle?
Eine strukturierte Erhebung zu Rollen- und Funktionsverteilungen erfolgt nicht,
daher liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
5. In welchen Deliktsfeldern werden nach Kenntnis der Bundesregierung
kriminalitätsprägende Aktivitäten clankrimineller Strukturen besonders
häufig festgestellt, und welche Bedeutung misst sie diesen Deliktsfeldern
für Stabilität und Finanzierung der Netzwerke bei?
Im Rahmen der OK-Verfahren wurden als Hauptaktivität
Rauschgiftkriminalität, Schleusungskriminalität und Kriminalität i. Z. m. dem Wirtschaftsleben
festgestellt (weitere Ausführungen siehe Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität 2024). In diesen drei Aktivitätsfeldern sind für das Berichtsjahr 2024
kriminelle Erträge in Höhe von 2,3 Mio. Euro bekannt. Zu berücksichtigen sind
zusätzlich kriminelle Erträge in Höhe von 2,1 Mio. Euro im Bereich
Geldwäsche. Es ist anzunehmen, dass diese Erträge auch zur Stabilisierung und
Finanzierung der kriminellen Netzwerke verwendet werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Welche bundeseinheitlichen Kriterien, Kategorien oder
Erfassungsstandards bestehen derzeit, um clankriminelle Strukturen vergleichbar zu
identifizieren, zu analysieren und von anderen Formen der Organisierten
Kriminalität abzugrenzen?
Auf die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte bundesweit abgestimmte
polizeiliche Definition des Begriffs Clankriminalität wird verwiesen.
7. Inwieweit fließen Erkenntnisse aus Landeslagebildern und
landesspezifischen Analysen systematisch in die strategische Lagebewertung der
Bundesregierung zur Organisierten Kriminalität ein?
Soweit strategische Informationen eine Relevanz für den Bereich der
Organisierten Kriminalität aufweisen, fließen diese Erkenntnisse in die
Lagebewertung ein.
Um einen umfassenden Informationsfluss zu gewährleisten, findet u. a. eine
fortlaufende Abstimmung sowie enge Zusammenarbeit innerhalb des föderalen
Systems statt.
Darüber hinaus fließen landesspezifischen Analysen strukturiert in die
strategische Lagebewertung des Bundeskriminalamtes u. a. im Rahmen der
jährlichen Datenerhebung zum Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein.
8. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung
aus unterschiedlichen Arbeitsdefinitionen, Erfassungspraktiken oder
Schwerpunktsetzungen der Länder für eine kohärente Bekämpfung
clankrimineller Strukturen auf Bundesebene?
Die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte Definition Clankriminalität wird
bundesweit angewendet und bildet somit die Grundlage für eine kohärente
Bekämpfung clankrimineller Strukturen auf Bundesebene. Daneben lässt die
Definition Clankriminalität bewusst Raum für eine föderale Schwerpunktsetzung
von vor Ort festgestellten Erscheinungsformen bzw. Ausprägungen um jeweils
spezifisch und lageangepasst auf diese eingehen zu können.
Eventuell auftretende Herausforderungen werden durch die bundesland-
übergreifende Erörterung im Rahmen gemeinsamer, regelmäßiger Arbeitstagungen
sowie einen kontinuierlichen Austausch mit den zuständigen Fachdienststellen
der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität (BLICK)
minimiert.
9. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem Zusammenwirken
repressiver Maßnahmen und verwaltungsrechtlicher Instrumente (z. B.
Gewerbe-, Ausländer-, Waffen-, Steuer- oder Baurecht) bei der Bekämpfung
clankrimineller Strukturen bei?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Wirksamkeit
solcher ressortübergreifenden Ansätze (vgl. Frage 9) vor, insbesondere im
Hinblick auf die nachhaltige Schwächung der betroffenen Netzwerke?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Das Zusammenwirken von Polizei- und Verwaltungsbehörden stellt ein
wirksames Instrument bei der Bekämpfung von OK-Strukturen dar. Entsprechende
Maßnahmen werden in den Ländern in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
11. Welche Bedeutung kommt nach Einschätzung der Bundesregierung der
Vermögensabschöpfung und der Bekämpfung illegaler Finanzströme bei
clankriminellen Strukturen zu, und inwieweit erreichen entsprechende
Maßnahmen die steuernden oder profitierenden Akteure?
Kriminelles Vorgehen im Bereich der Clankriminalität ist in vielen Fällen durch
eine Vermischung legaler und illegaler Aktivitäten gekennzeichnet. Täterseitig
wird stets nach neuen Möglichkeiten gesucht, um illegal erlangtes Vermögen zu
legalisieren. Formen der Geldwäsche zu identifizieren und nachhaltig zu
bekämpfen steht daher im Fokus.
Der Vermögensabschöpfung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob
clankriminelle Strukturen gezielt legale Unternehmens- oder
Immobilienstrukturen nutzen, um kriminelle Aktivitäten zu verschleiern oder
abzusichern?
Zur Verschleierung krimineller Aktivitäten zählen auch die Nutzung legaler
Unternehmens- oder Immobilienstrukturen.
Im Berichtsjahr 2024 erfolgte in 33 von 36 gemeldeten OK-Verfahren gegen
Gruppierungen der Clankriminalität eine Tatbegehung unter Verwendung
gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen.
13. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur möglichen
Einbindung oder Rekrutierung von Minderjährigen im Umfeld
clankrimineller Strukturen vor, und welche besonderen Herausforderungen ergeben
sich ggf. daraus für Prävention und Strafverfolgung?
Ausweislich verschiedener Studien ist erkennbar, dass Präventionsmaßnahmen
zur Bekämpfung der Jugendkriminalität oftmals zielführender als klassische
Strafen sind. So bietet in Deutschland die Kinder- und Jugendhilfe vielfältige
und differenzierte Angebote (u. a. Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit,
Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung) an, um auf
delinquentes Verhalten durch minderjährige Tatverdächtige zu reagieren. Auch auf
strafrechtlicher Ebene prägt im Wesentlichen der Erziehungsgedanke das
deutsche Jugendstrafrecht und bietet eine breite Palette von altersgerechten und im
Einzelfall spezial-präventiv wirksamen Reaktionen.
Deutschland ist zudem Mitglied des Europäischen Netzwerks zur
Kriminalprävention (European Crime Prevention Network – EUCPN). Im Rahmen dieses
Netzwerks wird derzeit ein Toolkit mit dem Titel „Youth Recruitment into
Organised Crime“ entwickelt. Ziel dieses Toolkits ist es, Maßnahmen und
Strategien zur Prävention der Rekrutierung von Jugendlichen in organisierte
Kriminalität zu unterstützen und den Mitgliedstaaten praxisorientierte Ressourcen für
die Bekämpfung dieses Phänomens bereitzustellen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur möglichen
Einbindung oder Rekrutierung von Minderjährigen im Umfeld clankrimineller
Strukturen vor.
14. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung kommunale
Belastungsräume und lokale Milieustrukturen für die Verfestigung
clankrimineller Aktivitäten, und wie werden ggf. Kommunen in
entsprechende Bekämpfungsansätze eingebunden?
Kommunale Belastungsräume und lokale Milieustrukturen können sich auf
kriminelle Aktivitäten auswirken, ob hiermit eine Verfestigung regionaler
Strukturen im Sinne der Fragestellung einhergeht kann von hier aus nicht beurteilt
werden.
Grundsätzlich wird jedoch bei der Bekämpfung des Phänomens in den Ländern
ein breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So
werden in allen betroffenen Ländern umfangreiche präventivpolizeiliche
Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie ermittlungsbegleitende
und -initiierende Auswertungen vorgenommen.
15. Welche bundeseinheitlichen Indikatoren oder Evaluationsansätze nutzt
die Bundesregierung ggf., um die Wirksamkeit der Bekämpfung
clankrimineller Strukturen über Fallzahlen hinaus zu bewerten?
Eine Evaluierung der Bekämpfung der Clankriminalität in Bezug auf ihre
Wirksamkeit findet durch die Länder im Rahmen der eigenen Zuständigkeiten
statt.
16. Wenn bislang keine solchen bundeseinheitlichen Wirkungs- oder
Strukturindikatoren bestehen (vgl. Frage 15), beabsichtigt die
Bundesregierung, entsprechende Standards zu entwickeln, und wenn ja, mit welchem
zeitlichen Horizont?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
bisherigen Erfahrungen mit der Bekämpfung clankrimineller Strukturen für die
strategische Weiterentwicklung der Organisierten-Kriminalitäts-
Bekämpfung insgesamt?
Erforderliche Schwerpunktsetzungen, insbesondere bei der Bekämpfung der
Clankriminalität werden in den zuständigen Gremien fortlaufend erörtert und
hieraus erforderliche Handlungsempfehlungen abgeleitet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
18. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung ggf., künftige
Bundeslagebilder zur Organisierten Kriminalität stärker darauf auszurichten, sozial
verankerte und familiär geprägte Netzwerkstrukturen systematisch und
vergleichbar abzubilden?
Eine wesentliche Grundlage fundierter polizeilicher Schwerpunktsetzungen
stellt die strukturierte Erhebung von Lagedaten sowie deren Auswertung und
Bewertung dar. Das Bundeskriminalamt prüft – gemeinsam mit den Ländern,
der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt – die Lagebetrachtung der
Organisierten Kriminalität fortlaufend auf Anpassungsbedarf und nimmt
entsprechende Weiterentwicklungen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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