Schließung Schlachthof Perleberg (Antwort zu Drs. 21/3403)
Text
Schließung Schlachthof Perleberg (Antwort zu Drs. 21/3403)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3752
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Luigi Pantisano, Marcel
Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3403 –
Schließung Schlachthof Perleberg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem Mitte Januar 2024 die Unterzeichnung des Kaufvertrags zwischen
dem Schlachthof Uhlen und der Vion Food Group zur Übernahme des
Schweineverarbeitungsbetriebes in Perleberg erfolgte, wurde die Transaktion
rechtlich vollständig vollzogen. Nach der Zustimmung der Transaktion durch
das Kartellamt und der damit verbundenen Übertragung der
Gesellschaftsanteile, dem sogenannten Closing, hatte der Schlachthof Uhlen die Übernahme
des Schweineverarbeitungsbetriebs Perleberg erfolgreich abgeschlossen. Ab
6. April 2024 begann in Perleberg die Schlachtung unter neuer
Eigentümerschaft (vgl. www.schlachthof-uhlen.de/aktuelles/art_24.html).
Das seit 1981 am Markt tätige Unternehmen Uhlen übernahm von der Vion
Food Group den Schlachthof mit rund 400 Beschäftigten, von denen einige
Mitarbeitende über 30 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen. Nach der
Übernahme wurden zunächst Stellen abgebaut. Das Unternehmen berief sich dabei
auf seine rechtliche Einstufung als entsprechende Neugründung (www.rbb2
4.de/wirtschaft/beitrag/2024/10/personal-abbau-perleberg-schlachthof-brande
nburg-stellen.html) . Nun wurde der gesamte der Standort geschlossen. Es
steht u. a. aus Sicht der Fragesteller der Verdacht des Verstoßes gegen das
Kartellrecht im Raum (www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2025/12/perleberg-sc
hweine-schlachtbetrieb-bundeskartellamt-durchsuchungen-marktbereinigun
g.html).
1. Was waren die Gründe des Kartellamtes, der damaligen Übernahme
durch das Unternehmen Uhlen zuzustimmen?
Die Veräußerung der Schweineschlachtanlage Perleberg und dazugehöriger
wesentlicher Vermögensteile des Betriebs in Emstek an die Uhlen GmbH
wurde vom Bundeskartellamt freigegeben. Die Übernahme war
wettbewerbsrechtlich unkritisch, da sie nur geringfügige Auswirkungen auf den lokalen
Wettbewerb hatte. Bei der Uhlen GmbH handelt es sich um einen kleineren
Marktteilnehmer, der in Brandenburg bislang praktisch nicht tätig war. Beide
Unternehmen zusammen lagen im relevanten Markt weit unterhalb der Marktanteils-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schwelle von 40 Prozent, ab der eine gesetzliche Vermutung für
Marktbeherrschung besteht.
2. Wurde die Leistungsfähigkeit des Betriebes vor der Übernahme geprüft,
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens werden die Auswirkungen von
Fusionen auf den Wettbewerb geprüft. Gegenstand dieser Prüfung ist die Frage,
ob durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert
wird. Hierzu wird eine Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren auf den
Wettbewerb geprüft. Die betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Betriebes wird im Rahmen der Prognose zukünftig zu erwartender
Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt, ist aber für sich genommen nicht Gegenstand der
fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Diese Prognose dient der Bewertung, ob
von der zusammengeschlossenen Einheit und den verbleibenden
Wettbewerbern weiterhin wettbewerbliche Impulse im Markt ausgehen werden oder ob
der Zusammenschluss dazu führt, dass die Unternehmen eine
marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken können. Die Prüfung hat hierfür
keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zusammenschluss war deshalb freizugeben.
3. Wurden etwaige Interessenkonflikte bzw. Kooperationen des
Unternehmens mit anderen Marktteilnehmern geprüft, wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Fusionskontrolle findet auch eine Prüfung koordinierter Effekte
und gemeinsamer Marktbeherrschung statt. Hierbei wird geprüft, ob nach dem
Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb durch eine Verhaltenskoordination
der Marktteilnehmer oder eines Teils der Marktteilnehmer erheblich behindert
werden könnte. Die Prüfung hat dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
Kooperationen oder Absprachen mit anderen Wettbewerbern und daraus resultierende
Interessenkonflikte werden dagegen im Rahmen des Kartellverbots verfolgt,
wenn es Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen oder
Zwecke gibt. Solche lagen zum Zeitpunkt der Freigabe des Erwerbs des
Standorts Perleberg durch Uhlen nicht vor.
4. Wie viele Interessenten gab es für die Übernahme des
Schweineverarbeitungsbetriebes der Vion Food Group in Perleberg?
Hierüber liegen dem Bundeskartellamt keine Informationen vor. Die
fusionskontrollrechtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob der angemeldete
Zusammenschluss die kartellrechtlichen Untersagungsvoraussetzungen erfüllt.
5. Warum wurde dem Vorhaben eines am Markt über 40 Jahre tätigen
Betriebes, die Übernahme eines noch viel länger am Markt tätigen
Betriebes als Neugründung, zugestimmt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Die Prüfung eines
Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt beschränkt sich nach den
Vorgaben des § 36 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) auf die vom Zusammenschluss ausgehenden Wettbewerbswirkungen.
Ein Zusammenschluss kann nur untersagt werden, wenn durch den
Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde.
6. Wurde dem Verdacht nachgegangen, mit der Neugründung durch das
Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Sozialpläne zu umgehen?
Rechtsfragen zur Betriebsverfassung sind nicht Gegenstand der
fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Sie betreffen andere Rechtsgebiete.
7. Was waren die ausschlaggebenden Gründe für die Erteilung der
Zustimmung als Neugründung (bitte rechtlich erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Die Ausgestaltung des Zusammenschlusses als Neugründung ist nicht
Gegenstand der fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab
beschränkt sich auf eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im
Sinne des § 36 Absatz 1 GWB.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Schließung des Fleischcenters
Perleberg GmbH & Co. KG?
Die Schließung eines Wirtschaftsbetriebs ist eine innerbetriebliche
Entscheidung, zu der der Bundesregierung keine Informationen vorliegen.
9. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung durch die Schließung der
Schlachterei in Perleberg und die nun längeren Transportwege rechtliche
Widersprüche zu europa- und bundesrechtlichen Regelungen und
Verordnungen zur Begrenzung von Tiertransportzeiten (bitte rechtlich erläutern)?
Aus Sicht der Bundesregierung kann aus der Schließung der Schlachterei in
Perleberg kein Widerspruch zum geltenden Tierschutzrecht abgeleitet werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Überwachung und Kontrolle
tierschutzrechtlicher Regelungen den zuständigen Landesbehörden vor Ort
obliegt. Diese verfügen über die zur Beurteilung des Einzelfalls erforderliche
sachliche und örtliche Nähe. Der Transport von Schlachttieren wird EU-weit
durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und innerstaatlich zusätzlich durch die
Tierschutztransportverordnung geregelt. Darin werden die Beförderungsdauern
von den Transportbedingungen abhängig gemacht. Lange Beförderungen von
über acht Stunden zu Schlachthöfen sind zulässig, solange die
Transportunternehmen inklusive der eingesetzten Transportmittel speziell für lange
Beförderungen zugelassen sind. Weiterhin ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu
beachten, dass die Beförderungen so geplant und durchgeführt werden, dass die
Beförderungsdauer zwischen dem Versand- und Bestimmungsort so kurz wie
möglich gehalten wird und keine Verzögerungen, z. B. durch unnötig lange
Wartezeiten im Rahmen der Be- und Entladung der Tiere, entstehen. Bei langen
Beförderungen ist die Transportplanung der Behörde am Versandort vorzulegen
damit diese prüfen kann, ob die geplante Beförderung dem EU-Recht
entspricht.
10. Was waren aus Sicht der Bundesregierung die konkreten Gründe für die
Schließung des Fleischcenters Perleberg GmbH & Co. KG?
11. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, welche
Versuche es gab, die Schließung des Fleischcenter Perleberg GmbH & Co.
KG zu verhindern?
12. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, welche
konkreten Unterstützungsangebote es für das Unternehmen gab, um die
drohende Schließung abzuwenden?
Aufgrund der Einheitlichkeit der Antwort werden die Fragen 10 bis 12 im
Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen oder Erkenntnisse zur
Entscheidung bezüglich der Betriebsschließung oder zu Unterstützungsangeboten
vor.
Ergänzend hat die Bundesregierung das Land Brandenburg zu weiteren
Informationen zu den o. a. Fragen befragt. Die Beiträge des Landes Brandenburg,
die die Bundesregierung sich nicht zu eigen macht, sind in der Anlage
enthalten. Weil die Anlage Angaben über verfassungsrechtlich geschützte
Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und Personen enthält, kann die
Antwort nicht offen gegeben werden. Unter Abwägung zwischen den
verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem
Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die
erfragten Informationen zu dem geführten Investitionsprüfverfahren als
Verschlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und entschieden,
diese als gesonderte Anlage zu übermitteln.*
13. Welche konkreten Unterstützungsangebote des Bundes gab es für das
Bundesland Brandenburg zum Erhalt der Schlachterei?
15. Welche Unterstützung bekommen schweinehaltende Betriebe in der
Region, um die nun erhöhten Transportkosten zu kompensieren?
16. Welche Unterstützung bekommt die Stadt Perleberg, um die
Auswirkungen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung und die
Abwasserentsorgung neu zu ordnen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13, 15 und 16
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung stehen keine Programme bzw. finanzielle Mittel zur
Verfügung, um einzelne Betriebe im Sinne der Fragestellung unmittelbar zu
unterstützen.
Ergänzend hat die Bundesregierung das Land Brandenburg zu weiteren
Informationen zu den o. a. Fragen befragt. Die Beiträge des Landes Brandenburg,
die die Bundesregierung sich nicht zu eigen macht, sind in der Anlage
enthalten. Weil die Anlage Angaben über verfassungsrechtlich geschützte
Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und Personen enthält, kann die
Antwort nicht offen gegeben werden. Unter Abwägung zwischen den
verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem
Informationsanspruch des Deutschen Bundestages andererseits hat die Bundesregierung die
erfragten Informationen zu dem geführten Investitionsprüfverfahren als Ver-
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
schlusssache „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und entschieden,
diese als gesonderte Anlage zu übermitteln.*
14. Welche Konsequenzen hat die Schließung des Fleischcenters Perleberg
GmbH & Co. KG aus Sicht der Bundesregierung für die
schweinehaltenden Betriebe in Norddeutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Vergleichsdaten vor.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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