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Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1152) (Antwort zu Drs. 21/1631)

dip / drucksache 25.09.2025 · WP 21 · 21/1834 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1152) (Antwort zu Drs. 21/1631) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1834 21. Wahlperiode 25.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Bernd Schattner, Robin Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1631 – Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1152) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache 21/1152 ergeben sich für die Fragesteller eine Reihe von ergänzenden Fragen zu den einzelnen Verfahren und zur ökonomischen Ausrichtung. Sie sehen die Kleine Anfrage als nicht hinreichend beantwortet an. 1. Um welche Verfahren (Gericht, Aktenzeichen, Klagegegenstand, Prozessparteien und Verfahrensausgang) konkret handelt es sich bei den „ca. (circa) 66 Verfahren“ pro Jahr in den Jahren von 2021 bis 2023 (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1152)? Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1152 auf die Ergebnisse des dreijährigen rechtswissenschaftlichen Forschungsprojekts „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“ bezogen. Bei der Angabe „ca. 66 Fälle“ handelt es sich um einen ermittelten Durchschnittswert pro Jahr für die Jahre 2019 bis 2023 auf Grundlage der Ergebnisse des im Rahmen des Forschungsvorhabens für diesen Zeitraum durchgeführten Monitorings der Umweltverbandsklagen (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/37_ 2025_texte_rechtsschutz.pdf, S. 43). Hinsichtlich der Hintergründe der Datenerhebung wird auf Kapitel 2.1.2. des Abschlussberichtes verwiesen (S. 39). Die Ergebnisse wurden durch die Forschungsnehmer in aggregierter Form vorgelegt. Einzelheiten zu konkreten Gerichtsverfahren (Gericht, Aktenzeichen, Klagegegenstand, Prozessparteien und Verfahrensausgang) liegen der Bundesregierung über die im Abschlussbericht dargestellten Informationen hinaus nicht vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wenn kein Erfüllungsaufwand durch die gesetzlichen Vorgaben zu Umweltverbandsklagen entsteht, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die gesetzlichen Gerichtskosten getragen, und waren diese kostendeckend? Welche Gerichtskosten in den hier in Rede stehenden Verfahren angefallen sind und wie die Gerichte im Einzelfall über die Tragung der Gerichtskosten entschieden haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. a) Welche Streitwerte sind in den „circa 66 Verfahren“ festgesetzt worden? Einzelheiten zu den konkreten Gerichtsverfahren, wie die jeweils festgesetzten Streitwerte, liegen der Bundesregierung nicht vor. Allgemein ergibt sich aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass für den Streitwert von Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich sind (www.bverwg.de/user/data/media/st reitwertkatalog.pdf). Dies sind in der Regel 15 000 bis 60 000 Euro (vgl. Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs). b) Betrachtet die Bundesregierung Verbandsklageverfahren mithilfe einer Bewertung des Instituts als volkswirtschaftlich sinnvoll? Umweltverbandsklagen eröffnen die Möglichkeit einer Überprüfung behördlicher Entscheidungen. Damit sind sie ein relevantes Instrument zur Durchsetzung des geltenden Rechts. Dies entzieht sich einer rein volkswirtschaftlichen Betrachtung. 3. Wenn die Bundesregierung keine Kenntnisse zu Auswirkungen dieser Klagen auf die Ernährungssicherheit hat, weshalb erfasst die Bundesregierung dies im Rahmen ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr angesichts der Erfahrungen mit Logistikstockungen im Zuge etwa der „Coronapolitik“ nicht (www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A80_Lieferkette n_01.pdf)? 4. Hat nach Auffassung der Bundesregierung die Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes eine geringere Priorisierung gegenüber „Wettbewerbsfähigkeit und Ressourcenschonung“ (soweit die Bundesregierung mitteilt, dass sie die „Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der Ernährungssicherheit und der Ressourcenschonung gleichermaßen“ verfolgt vgl. genannte Antwort der Bundesregierung)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Lebensmittelversorgung in Deutschland ist gesichert. Mit Entlastungen, praxistauglichen Regelungen und Planungssicherheit sowie Offenheit für Innovationen passt die Bundesregierung die Versorgungsysteme für Lebensmittel an die Herausforderungen an. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es beim Bau oder Betrieb des Kohlekraftwerks Moorburg aufgrund von Verbandsklagen zu Verzögerungen und zu wirtschaftlichen Belastungen für die Betreiber gekommen ist, wenn ja, über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, und wenn ja, hat die Bundesregierung die daraus entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden bewertet (wenn ja, bitte nach finanziellen Mehrbelastungen und Zeitverzögerungen ausführen)? 6. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den wirtschaftlichen Folgen und zum zeitlichen Verzug der Elbvertiefung durch die wiederholten Verbandsklagen von Umwelt- und Naturschutzverbänden vor, und hat sie eine Bewertung vorgenommen zu den Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Hamburg und die Handelswege (www.stern.de/ne ws/umweltverbaende-kuendigen-klage-gegen-elbvertiefung-an-342047 6.html; wenn ja, bitte ausführen)? 7. Ist der Bundesregierung das Urteil des jüngst ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zur Bauschuttdeponie Driftsethe bekannt, bei dem der Antrag eines Umweltverbands zur vorläufigen Einstellung des Baus geführt hat, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Investitionssicherheit und die Kosten für die betroffenen Unternehmen (www.weser-kurier.de/landkreis-cuxhaven/gemeinde-hagen/oberver waltungsgericht-stoppt-bau-der-bauschuttdeponie-driftsethe-doc7vepykqa vvk9ml1afy1), wenn ja, hat sie sich dazu eine Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese ggf.? 8. Ist der Bundesregierung die mehrfache Klage des Bundes Naturschutz (BN) gegen den Ausbau des Frankenschnellwegs in Nürnberg bekannt, wenn ja, wurde für die Projektumsetzung nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanzlage der Stadt Nürnberg, die Länge des gerichtlichen Verfahrens und der daraus entstandene mögliche volkswirtschaftlichen Schaden betrachtet, und wie positioniert sich die Bundesregierung ggf. dazu (www.zeit.de/news/2025-03/26/bn-scheitert-mit-beschwerde-zu-frankensc hnellweg)? Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung, die Folgen der Verbandsklagen hinsichtlich einzelner Projekte zu kontrollieren und zu bewerten. Das durch die Bundesregierung durchgeführte fortlaufende Monitoring der Umweltverbandsklagen hat zum Zweck, die bisherigen praktischen Erfahrungen mit den gesetzlichen Regelungen zur Umweltverbandsklage anhand empirischer Untersuchungen zu analysieren. 9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihr eigenes Handeln daraus, dass zahlreiche klageberechtigte Umweltverbände nach wie vor nicht im Lobbyregister aufgeführt sind und keine vollumfängliche Offenlegung ihrer Finanzströme erfolgt (www.welt.de/wirtschaft/article2362951 21/Baumschulen-statt-Industrie-der-zentrale-Makel-des-neuen-Lobby-Reg isters.html; auf Bundestagsdrucksache 21/1152 führt die Bundesregierung aus, dass eine Kontrolle der Finanzen anerkannter Umweltvereinigungen nicht Aufgabe der Bundesregierung sei, zu daraus abgeleiteten Konsequenzen macht die Bundesregierung wenige Angaben, siehe auch lobbyco ntrol.de/wp-content/uploads/lobbyreport-2024-web.pdf, S. 8)? Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Lobbyregister und der Umweltverbandsklage besteht nicht, insbesondere löst die Geltendmachung von Rechten, wie dem Verbandsklagerecht, generell keine Registrierungspflicht im Lobbyregister aus. Das seit dem 1. Januar 2022 eingerichtete Lobbyregister hat zum Zweck, die Einflussnahme durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf die politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Bundesregierung nachvollziehbar zu machen. Die Umweltverbandsklage schafft die völker- und unionsrechtlich verankerte Möglichkeit einer Überprüfung behördlicher Entscheidungen durch anerkannte Umweltvereinigungen. a) Plant die Bundesregierung strengere Regelungen zur Registrierung und Offenlegungspflicht für alle klageberechtigten Verbände, etwa eine systematische genauere Überprüfung? Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Pläne. b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des Umstandes, dass Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie bestimmte kommunale Akteure weiterhin von der Eintragungspflicht ausgenommen sind (www.deutschlandfunk.de/lobbyregister-transparenzregeln-fuer-lobbyi sten-100.html), Änderungsbedarf, wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht? Nein. Das Lobbyregistergesetz ist nach seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 durch das Lobbyregisteränderungsgesetz zum 31. März 2024 bereits deutlich verschärft worden. Weitere Änderungen sind nicht geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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