Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1152) (Antwort zu Drs. 21/1631)
Text
Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1152) (Antwort zu Drs. 21/1631)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1834
21. Wahlperiode 25.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Bernd Schattner, Robin
Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1631 –
Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1152)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Auswirkungen des
Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft“ auf
Bundestagsdrucksache 21/1152 ergeben sich für die Fragesteller eine Reihe von
ergänzenden Fragen zu den einzelnen Verfahren und zur ökonomischen
Ausrichtung. Sie sehen die Kleine Anfrage als nicht hinreichend beantwortet an.
1. Um welche Verfahren (Gericht, Aktenzeichen, Klagegegenstand,
Prozessparteien und Verfahrensausgang) konkret handelt es sich bei den „ca.
(circa) 66 Verfahren“ pro Jahr in den Jahren von 2021 bis 2023 (vgl.
Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 21/1152)?
Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort zu den Fragen 1 und 2 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1152 auf die
Ergebnisse des dreijährigen rechtswissenschaftlichen Forschungsprojekts
„Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in
der 20. Legislaturperiode“ bezogen. Bei der Angabe „ca. 66 Fälle“ handelt es
sich um einen ermittelten Durchschnittswert pro Jahr für die Jahre 2019 bis
2023 auf Grundlage der Ergebnisse des im Rahmen des Forschungsvorhabens
für diesen Zeitraum durchgeführten Monitorings der Umweltverbandsklagen
(www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/37_
2025_texte_rechtsschutz.pdf, S. 43). Hinsichtlich der Hintergründe der
Datenerhebung wird auf Kapitel 2.1.2. des Abschlussberichtes verwiesen (S. 39). Die
Ergebnisse wurden durch die Forschungsnehmer in aggregierter Form
vorgelegt. Einzelheiten zu konkreten Gerichtsverfahren (Gericht, Aktenzeichen,
Klagegegenstand, Prozessparteien und Verfahrensausgang) liegen der
Bundesregierung über die im Abschlussbericht dargestellten Informationen hinaus nicht vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 25. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wenn kein Erfüllungsaufwand durch die gesetzlichen Vorgaben zu
Umweltverbandsklagen entsteht, wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die gesetzlichen Gerichtskosten getragen, und waren diese kostendeckend?
Welche Gerichtskosten in den hier in Rede stehenden Verfahren angefallen sind
und wie die Gerichte im Einzelfall über die Tragung der Gerichtskosten
entschieden haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
a) Welche Streitwerte sind in den „circa 66 Verfahren“ festgesetzt
worden?
Einzelheiten zu den konkreten Gerichtsverfahren, wie die jeweils festgesetzten
Streitwerte, liegen der Bundesregierung nicht vor. Allgemein ergibt sich aus
dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass für den
Streitwert von Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf
die vertretenen Interessen maßgeblich sind (www.bverwg.de/user/data/media/st
reitwertkatalog.pdf). Dies sind in der Regel 15 000 bis 60 000 Euro (vgl.
Nr. 1.2.2 des Streitwertkatalogs).
b) Betrachtet die Bundesregierung Verbandsklageverfahren mithilfe einer
Bewertung des Instituts als volkswirtschaftlich sinnvoll?
Umweltverbandsklagen eröffnen die Möglichkeit einer Überprüfung
behördlicher Entscheidungen. Damit sind sie ein relevantes Instrument zur
Durchsetzung des geltenden Rechts. Dies entzieht sich einer rein volkswirtschaftlichen
Betrachtung.
3. Wenn die Bundesregierung keine Kenntnisse zu Auswirkungen dieser
Klagen auf die Ernährungssicherheit hat, weshalb erfasst die Bundesregierung
dies im Rahmen ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr angesichts der
Erfahrungen mit Logistikstockungen im Zuge etwa der „Coronapolitik“ nicht
(www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A80_Lieferkette
n_01.pdf)?
4. Hat nach Auffassung der Bundesregierung die Sicherung der Ernährung
des deutschen Volkes eine geringere Priorisierung gegenüber
„Wettbewerbsfähigkeit und Ressourcenschonung“ (soweit die Bundesregierung
mitteilt, dass sie die „Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der
Ernährungssicherheit und der Ressourcenschonung gleichermaßen“ verfolgt vgl.
genannte Antwort der Bundesregierung)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Lebensmittelversorgung in Deutschland ist gesichert. Mit Entlastungen,
praxistauglichen Regelungen und Planungssicherheit sowie Offenheit für
Innovationen passt die Bundesregierung die Versorgungsysteme für Lebensmittel an
die Herausforderungen an.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es beim Bau oder Betrieb des
Kohlekraftwerks Moorburg aufgrund von Verbandsklagen zu Verzögerungen
und zu wirtschaftlichen Belastungen für die Betreiber gekommen ist,
wenn ja, über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, und wenn
ja, hat die Bundesregierung die daraus entstandenen volkswirtschaftlichen
Schäden bewertet (wenn ja, bitte nach finanziellen Mehrbelastungen und
Zeitverzögerungen ausführen)?
6. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
wirtschaftlichen Folgen und zum zeitlichen Verzug der Elbvertiefung durch
die wiederholten Verbandsklagen von Umwelt- und Naturschutzverbänden
vor, und hat sie eine Bewertung vorgenommen zu den Auswirkungen auf
den Wirtschaftsstandort Hamburg und die Handelswege (www.stern.de/ne
ws/umweltverbaende-kuendigen-klage-gegen-elbvertiefung-an-342047
6.html; wenn ja, bitte ausführen)?
7. Ist der Bundesregierung das Urteil des jüngst ergangenen Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zur Bauschuttdeponie Driftsethe
bekannt, bei dem der Antrag eines Umweltverbands zur vorläufigen
Einstellung des Baus geführt hat, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen
auf die Investitionssicherheit und die Kosten für die betroffenen
Unternehmen (www.weser-kurier.de/landkreis-cuxhaven/gemeinde-hagen/oberver
waltungsgericht-stoppt-bau-der-bauschuttdeponie-driftsethe-doc7vepykqa
vvk9ml1afy1), wenn ja, hat sie sich dazu eine Positionierung erarbeitet,
und wie lautet diese ggf.?
8. Ist der Bundesregierung die mehrfache Klage des Bundes Naturschutz
(BN) gegen den Ausbau des Frankenschnellwegs in Nürnberg bekannt,
wenn ja, wurde für die Projektumsetzung nach Kenntnis der
Bundesregierung die Finanzlage der Stadt Nürnberg, die Länge des gerichtlichen
Verfahrens und der daraus entstandene mögliche volkswirtschaftlichen
Schaden betrachtet, und wie positioniert sich die Bundesregierung ggf. dazu
(www.zeit.de/news/2025-03/26/bn-scheitert-mit-beschwerde-zu-frankensc
hnellweg)?
Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist nicht die Aufgabe der Bundesregierung, die Folgen der Verbandsklagen
hinsichtlich einzelner Projekte zu kontrollieren und zu bewerten. Das durch die
Bundesregierung durchgeführte fortlaufende Monitoring der
Umweltverbandsklagen hat zum Zweck, die bisherigen praktischen Erfahrungen mit den
gesetzlichen Regelungen zur Umweltverbandsklage anhand empirischer
Untersuchungen zu analysieren.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihr eigenes Handeln
daraus, dass zahlreiche klageberechtigte Umweltverbände nach wie vor
nicht im Lobbyregister aufgeführt sind und keine vollumfängliche
Offenlegung ihrer Finanzströme erfolgt (www.welt.de/wirtschaft/article2362951
21/Baumschulen-statt-Industrie-der-zentrale-Makel-des-neuen-Lobby-Reg
isters.html; auf Bundestagsdrucksache 21/1152 führt die Bundesregierung
aus, dass eine Kontrolle der Finanzen anerkannter Umweltvereinigungen
nicht Aufgabe der Bundesregierung sei, zu daraus abgeleiteten
Konsequenzen macht die Bundesregierung wenige Angaben, siehe auch lobbyco
ntrol.de/wp-content/uploads/lobbyreport-2024-web.pdf, S. 8)?
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Lobbyregister und der
Umweltverbandsklage besteht nicht, insbesondere löst die Geltendmachung von
Rechten, wie dem Verbandsklagerecht, generell keine Registrierungspflicht im
Lobbyregister aus. Das seit dem 1. Januar 2022 eingerichtete Lobbyregister hat
zum Zweck, die Einflussnahme durch Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter auf die politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in
Parlament und Bundesregierung nachvollziehbar zu machen. Die
Umweltverbandsklage schafft die völker- und unionsrechtlich verankerte Möglichkeit
einer Überprüfung behördlicher Entscheidungen durch anerkannte
Umweltvereinigungen.
a) Plant die Bundesregierung strengere Regelungen zur Registrierung
und Offenlegungspflicht für alle klageberechtigten Verbände, etwa
eine systematische genauere Überprüfung?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Pläne.
b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich des Umstandes, dass Kirchen,
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie bestimmte kommunale
Akteure weiterhin von der Eintragungspflicht ausgenommen sind
(www.deutschlandfunk.de/lobbyregister-transparenzregeln-fuer-lobbyi
sten-100.html), Änderungsbedarf, wenn ja, welchen, und wenn nein,
warum nicht?
Nein. Das Lobbyregistergesetz ist nach seinem Inkrafttreten zum 1. Januar
2022 durch das Lobbyregisteränderungsgesetz zum 31. März 2024 bereits
deutlich verschärft worden. Weitere Änderungen sind nicht geplant.
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ISSN 0722-8333]