Freisetzung von Trifluoressigsäure und anderen Ewigkeitschemikalien (Antwort zu Drs. 21/2447)
Text
Freisetzung von Trifluoressigsäure und anderen Ewigkeitschemikalien (Antwort zu Drs. 21/2447)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3183
21. Wahlperiode 09.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Ophelia Nick, Michael
Kellner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2447 –
Freisetzung von Trifluoressigsäure und anderen Ewigkeitschemikalien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trifluoressigsäure (TFA) ist im Wortsinn eine Ewigkeitschemikalie. Es sind
keine natürlichen Bedingungen bekannt, unter denen TFA zerfällt oder
abgebaut wird. Einmal freigesetzt bleibt der Stoff dauerhaft in der Umwelt und
reichert sich z. B. im Grundwasser an. Eine nachträgliche Entfernung von TFA
ist extrem teuer und aufwendig und in großem Stil nicht umsetzbar (vgl.
https://storymaps.arcgis.com/stories/2fb9cd41ab0e4f2f88bc86e2ec81f24d).
TFA ist wasserlöslich, sehr mobil und wird sehr gut von Pflanzen
aufgenommen. Es lässt sich heute im Grundwasser, im Trinkwasser, in Flüssen und Seen
nachweisen. Es reichert sich in tierischen Lebensmitteln ebenso wie in
pflanzlichen Produkten an. Proben aus Weinflaschen aus den vergangenen
Jahrzehnten weisen auf eine seit der Jahrtausendwende stark und schnell ansteigende
Belastung hin (vgl. www.global2000.at/publikationen/tfa-im-wein).
TFA findet sich auch in menschlichem Blut. Wir alle und unsere gesamte
Umwelt sind TFA dauerhaft und in steigenden Mengen ausgesetzt. Aus der
Wissenschaft kommen zunehmend warnende Stimmen vor den ökologischen und
gesundheitlichen Auswirkungen der chronischen und lebenslangen Belastung
mit TFA (vgl. www.badische-zeitung.de/freiburger-forscher-chemikalie-tfa-is
t-eine-tickende-zeitbombe).
Deutsche Behörden haben bei der Europäischen Chemikalienagentur eine
Einstufung von TFA als „wahrscheinlich fruchtbarkeitsschädlich bei Menschen“
(reproduktionstoxisch 1b) beantragt (Pressemitteilung 20/2025,
Umweltbundesamt).
Die wichtigsten Quellen für TFA in der Umwelt, im Wasser und in
Lebensmitteln sind Pestizide und Kühlmittel, die zu TFA zerfallen, sowie Abwässer
aus der chemischen Industrie (vgl. Chemikalieneintrag in
Gewässervermindern – Trifluoracetat (TFA) als persistente und mobile Substanz mit vielen
Quellen, Umweltbundesamt (UBA), 2021).
Fluorierte Gase, die als Kühlmittel z. B. in Klimaanlagen eingesetzt werden,
zerfallen in der Atmosphäre unter anderem zu TFA. Mit dem Regen kommt
der Stoff überall hin. Die EU-Verordnung 2024/573 verbietet einige dieser
Kühlmittel Schritt für Schritt wegen ihrer schädlichen Wirkung auf das Klima.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 9. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dadurch wird jedoch nur dann weniger TFA freigesetzt, wenn ein Umstieg
nicht zu anderen F-Gasen erfolgt.
Pestizide, die zu TFA zerfallen, sind die wichtigste Quelle für TFA in Böden
und im Grundwasser (vgl. Trifluoracetat (TFA): Grundlagen für eine effektive
Minimierung schaffen – Räumliche Analyse der Eintragspfade in den
Wasserkreislauf, Umweltbundesamt, 2023). Da Biogetreide sehr viel weniger belastet
ist als konventionelles, ist davon auszugehen, dass auch Rückstände in
Lebensmitteln zu einem relevanten Teil auf Abbauprodukte von Pestiziden
zurückgehen (vgl. www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Aktuelles/K
onsumentenfragen/PFAS-und-TFA-in-Lebensmitteln-Fakten-und-Hintergruen
de.html#). Die Bundesregierung hat im April 2025 28 Pestizide benannt, die
in Deutschland im Einsatz sind und bei denen sicher oder wahrscheinlich ist,
dass sie TFA bilden, wenn sie zerfallen (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 21/42; S. 38). Dänemark hat
im Juli 2025 zum Schutz des Grundwassers 23 Formulierungen mit den
Pestizidwirkstoffen, die zu TFA zerfallen (Diflufenican, Flonicamid, Fluazinam,
Fluopyram, Mefentrifluconazol und Tau-Fluvalinat), die Zulassung entzogen
(vgl. https://mst.dk/nyheder/2025/juli/miljoestyrelsen-forbyder-23-pesticidmid
ler?utm_medium=nyhedsmail&utm_source=20250707_Milj%C3).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin ist die zuständige Behörde in Deutschland für die
Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen (CLP-Verordnung). In Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
(UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat die BfC im Jahr
2025 ein entsprechendes Dossier nach der CLP-Verordnung zur
Harmonisierung der Gefahreneinstufung von Trifluoressigsäure (TFA) bei der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. TFA zählt zur Gruppe der per-
und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS). Da der Stoff nach
Einschätzung der deutschen Behörden fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) sowie umweltkritische Stoffeigenschaften besitzt, ist er entsprechend
einzustufen. Die mittlerweile geschlossene Konsultation inklusive CLH-Dossier
ist unter folgendem Link abrufbar: https://echa.europa.eu/de/harmonised-classif
ication-and-labelling-previous-consultations/-/substance-rev/80001/term. Die
fachliche Bewertung des Vorschlags zur Einstufung nach der CLP-Verordnung
auf EU-Ebene ist hingegen noch nicht abgeschlossen. Die Einstufung bezieht
sich ausschließlich auf die stofflichen Eigenschaften. Ob und welche
Rechtsfolgen an eine harmonisierte Einstufung geknüpft werden, unterscheidet sich je
nach Rechtsbereich erheblich.
Parallel überprüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
auf Ersuchen der Europäischen Kommission derzeit die gesundheitsbasierten
Referenzwerte für TFA. Hierzu hat die EU-Kommission die EFSA mit der
Erstellung von zwei wissenschaftlichen Stellungnahmen beauftragt, die dann
Grundlage für Änderungen bestehender Wirkstoffgenehmigungen sein sollen.
Auf Basis ggf. geänderter EU-Wirkstoffgenehmigungen im Hinblick auf die
gesundheitsbasierten Referenzwerte ist dann über die Änderung nationaler
Zulassungen zu entscheiden (Mandat 1: Request for a review of the toxicological
reference values for trifluoroacetic acid (TFA), abrufbar unter https://open.efs
a.europa.eu/questions/EFSA-Q-2024-00502; Mandat 2: Formation of TFA in
the environment; Eine Veröffentlichung auf den EFSA-Internetseiten steht
derzeit noch aus.). Die EFSA führt diese Überprüfung zusammen mit der ECHA
durch, die für die Einstufung der chemischen Eigenschaften von TFA zuständig
ist. Derzeit erfolgt zudem ein Beschränkungsverfahren nach der EU-
Chemikalienverordnung REACH, das grundsätzlich alle PFAS umfasst, zu denen auch
TFA zählt.
Die konkreten Handlungsbedarfe für die europäischen und nationalen Behörden
werden aus dem Ergebnis der Konsultation, der fachliche Bewertung des
deutschen Vorschlags auf EU-Ebene sowie der Ergebnisse der zwei
wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA je nach Rechtsbereich abzuleiten sein. Das
EU-Pflanzenschutzrecht definiert in Anhang II in Verbindung mit Artikel 3
Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wann Metabolite relevant
sind und welche Stoffeigenschaften entscheidungsrelevant sind.
1. Plant die Bundesregierung Erhebungen zur Gesamtmenge der Einleitung
von TFA in Oberflächengewässer in Deutschland?
Eine systematische Erhebung der in Oberflächengewässer eingeleiteten TFA-
Gesamtmengen erfolgt gegenwärtig nicht. Gleichwohl sind zukünftig gemäß
der Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem
Abwasser entweder „PFAS Gesamt“ oder „Summe der PFAS“ in kommunalem
Abwasser zu überwachen. In Abhängigkeit vom Verfahren, welches die EU-
Kommission mittels Durchführungsrechtsakt festlegt, ist TFA dann auch Bestandteil
der Erfassung.
Die Erfassung der Einleitungen aus industriellen Kläranlagen ist eng mit dem
BVT-Prozess (beste verfügbare Techniken) verknüpft. Auf die Antwort zu
Frage 2 wird verwiesen.
Einträge aus atmosphärischer Deposition durch Niederschlag lassen sich in
Teilen durch die Betrachtung der Einsatzmengen von TFA und dessen
Vorläufersubstanzen abschätzen.
Die derzeit auf europäischer Ebene zu verabschiedende Änderungsrichtlinie zur
Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EU), Grundwasserrichtlinie (2006/118/EC)
und Richtlinie über Qualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
(2008/105/EC) umfasst auch die Überwachung der Konzentrationen von TFA
in Oberflächengewässern als Teil der Summe von 25 PFAS. Darüber
hinausgehende Maßnahmen sind von der Bundesregierung nicht vorgesehen.
2. Plant die Bundesregierung, die Einleitung von TFA sowie poly- und
perfluorierten Substanzen, die zu TFA zerfallen könnten, aus
Industriebetrieben in Oberflächengewässer und Abwässer zu beschränken?
In Bezug auf Grenzwerte zur Abwasserbehandlung ist der Stand der Technik
nicht festgestellt bzw. gibt es auf europäischer Ebene keine Schlussfolgerungen
zu den BVT zur Abwasserbehandlung von TFA oder Stoffen, die als
Abbauprodukt TFA bilden können. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass für einzelne
Branchen Mindestanforderungen der Abwasserbehandlung in den
Mitgliedstaaten festgeschrieben werden können. Daher plant die Bundesregierung derzeit
nicht, die Einleitung von TFA sowie poly- und perfluorierten Substanzen aus
Industriebetrieben in Oberflächengewässer und Abwässer zu beschränken.
3. Bei welchen fluorierten Gasen, die in Deutschland derzeit z. B. als
Kühlmittel zugelassen und im Einsatz sind, geht die Bundesregierung davon
aus, dass sie zu TFA zerfallen oder vermutlich zu TFA zerfallen?
Eine Übersicht der betreffenden fluorierten Gase ergibt sich aus der
nachfolgenden Tabelle 1.
Tabelle 1: Übersicht über halogenierte Stoffe, die beim atmosphärischen
Abbau TFA bilden können. Dies schließt auch kommerziell
unbedeutende Stoffe ein. (Stand: 2021)
Stoffname Molare TFA-Ausbeute Quelle
HFCKW
HFCKW-123 94 Prozent Kotamarthi et al. (1998)
HFCKW-124 100 Prozent Kotamarthi et al. (1998)
HFKW
HFKW-245eb bis zu 100 Prozent Behringer et al. (2021)
HFKW-245fa bis zu 10 Prozent WMO (2010)
HFKW-134a 7–20 Prozent Wallington et al. (1996)
HFKW-143a bis zu 10 Prozent Behringer et al. (2021)
HFKW-365mfc bis zu 10 Prozent WMO (2010)
HFKW-227ea 100 Prozent WMO (2010)
HFKW-236fa bis zu 10 Prozent1) WMO (2010)
HFKW-43-10mee bis zu 100 Prozent Behringer et al. (2021)
u-HFKW
u-HFKW-1234yf 100 Prozent Hurley et al. (2008)
u-HFKW-1234ze(E) bis zu 10 Prozent WMO (2010)
u-HFKW-1336mzz(E und Z) bis zu 20 Prozent Qing et al. (2018)
u-HFKW-1243zf bis zu 10 Prozent Behringer et al. (2021)
u-HFKW-1225zc bis zu 100 Prozent Behringer et al. (2021)
u-HFKW-1225ye(E und Z) bis zu 100 Prozent Behringer et al. (2021)
u-HFKW-1438mzz(E) bis zu 100 Prozent Behringer et al. (2021)
u-HFCKW
u-HFCKW-1233zd(E) 2 Prozent Sulbaek Andersen et al. (2018)
u-HFCKW-1224yd(E und Z) 100 Prozent2) ÖkoRecherche (2021)
HCFE
HCFE-235da2
(Isofluran)
95 Prozent Wallington et al. (2002)
HFE
HFE-236ea2
(Desfluran)
3 Prozent Sulbaek Andersen et al. (2012b)
HFE-347 (Sevofluran) 7 Prozent Sulbaek Andersen et al. (2012b)
HFE-54-11
Isomer
100 Prozent Behringer et al. (2021)
HFE-75003) 100 Prozent Newsted et al. (2002)
ungesättigte perfluorierte
FKW
Hexafluorpropen
(R1216)
100 Prozent Behringer et al. (2021)
1) CF3C(O)CF3 wird photolytisch zu zwei CF3CO-Radikalen abgebaut (WMO 2010). Beide
Radikale werden zu bis zu 10 Prozent zu TFA abgebaut, daher müsste die TFA-Ausbeute von
HFKW-236fa, analog zu u-HFKW-1336mzz, streng genommen bis zu 20 Prozent betragen. Da
die Emissionsmengen des HFKW-236fa allerdings mengenmäßig vernachlässigbar sind, wurde
die TFA-Bildungsrate aus WMO (2010) beibehalten.
2) Unbekannt ob TFF und somit TFA entsteht, jedoch trägt u-HFCKW-1224yd (CF3CF=CHCl)
eine CF3-Gruppe und das zentrale C-Atom ist fluoriert.
3) Die Einschätzung für HFE-7500 sollte für alle Vertreter der Reihe (7000, 7100, 7200, 7300 und
7500) zutreffen, da alle mindestens eine CF3-Gruppe tragen und das direkt benachbarte C-Atom
fluoriert ist.
Literatur:
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Ludig, S; Rüdenauer, I; Gartiser S (2021): Persistente Abbauprodukte
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Verbleib unter besonderer Berücksichtigung neuer halogenierter Ersatzstoffe
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Assessment of Ozone Depletion: 2010, Global Ozone Research and Monitoring
Project–Report No. 52, Geneva, Switzerland, 2011.
4. Wie hat sich der Absatz von fluorierten Gasen in Deutschland seit
Inkrafttreten der EU-Verordnung 517/2014 entwickelt?
5. Wie entwickelt sich der Absatz von fluorierten Gasen in Deutschland seit
dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2024/573?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Statistische Bundesamt erhebt auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes
(UStatG) seit dem Jahr 2009 jährlich die in Deutschland hergestellten, im- bzw.
exportierten sowie verwendeten Mengen bestimmter klimawirksamer Stoffe.
Nach § 10 Absatz 1 UStatG sind Halogenderivate der aliphatischen
Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und Fluorderivate der
cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen von der
Erhebung erfasst. Darunter fallen alle in der Verordnung (EU) 2024/573 über
fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) bzw. dessen Vorgängerverordnung
(EU) Nr. 517/2014 geregelten teil- und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe
(HFKW und FKW). Auch Daten von ungesättigten fluorierten
Kohlenwasserstoffen (uHFKW), die als Ersatzstoffe für klassische HFKW auf dem Markt
angeboten werden und noch nicht in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt
wurden, sind in der Erfassung nach dem UStatG enthalten.
Die für ein Berichtsjahr erhobenen Daten und Ergebnisse der vom Statistischen
Bundesamt durchgeführten Erhebung stehen jeweils am Ende des Folgejahres
zur Verfügung. Demnach liegen der Bundesregierung bisher nur Daten bis
einschließlich des Jahres 2023 vor, die der Tabelle 2 entnommen werden können.
Zur Entwicklung der Absatzmengen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU)
2024/573 über fluorierte Treibhausgase liegen daher aktuell noch keine Zahlen
vor.
Tabelle 2: Entwicklung der Verwendungsmengen von fluorierten Gasen in
den Jahren 2014 bis 2023 auf Basis von Erhebungen nach § 10
UStatG
Verwendungsmengen
von HFKW, FKW und
uHFKW nach UStatG
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
[t] 9.274 9.347 8.974 9.390 8.223 7.313 6.262 6.012 5.984 6.586
[Mt CO2-Äquivalente] 17,1 17,2 15,7 13,8 11,2 9,6 8,3 7,0 7,0 7,2
Der Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 die Verwendungsmengen von fluorierten Gasen um knapp
30 Prozent gesunken sind. Noch deutlicher wird der starke Rückgang sichtbar,
wenn die mit den Treibhauspotentialen (Global Warming Potential, GWP)
berechneten CO2-Äquivalente der Verwendungsmengen betrachtet werden. Hier
konnte vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2023 eine Minderung von fast 60 Prozent
erreicht werden.
Die folgende Abbildung 1 zeigt die Verwendungsmengen von gesättigten
HFKW, HFKW-Gemischen (Vollfluorierte FKW sind Bestandteile einiger
Gemische) und ungesättigten HFKW in metrischen Tonnen. Das inzwischen
mengenmäßig bedeutendste Kältemittel in Deutschland, uHFKW-1234yf, ist darin
explizit aufgeführt. Es wird deutlich, dass die einzelnen Stoffgruppen seit dem
Jahr 2014 eine gegensätzliche Entwicklung gemacht haben: während bei
HFKW und HFKW-Gemischen ein starker Rückgang zu verzeichnen ist, sind
die Verwendungsmengen von uHFKW-1234yf und anderen uHFKW gestiegen
bzw. über einige Jahre konstant geblieben. Grund dafür ist die zunehmende
Verwendung von uHFKW als Ersatzstoffe für gesättigte HFKW. So hat
beispielsweise der uHFKW-1234yf das Kältemittel HFKW-134a in Klimaanlagen
von in Deutschland produzierten Pkw seit einigen Jahren vollständig ersetzt.
Abbildung 1:Entwicklung der Verwendungsmengen von gesättigten HFKW, HFKW-Gemischen
und ungesättigten HFKW in den Jahren 2014 bis 2023 in metrischen Tonnen
Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund der in der Verordnung
(EU) 2024/573 geregelten stufenweisen Beschränkung des Inverkehrbringens
von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sowie von bestimmten Erzeugnissen
und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die
Verwendungsmengen gesättigter HFKW und FKW weiter zurückgehen werden.
6. Welche Entwicklung des Absatzes von fluorierten Gasen erwartet die
Bundesregierung in den Jahren bis 2050 durch zunehmende
Beschränkungen der besonders klimawirksamen Kühl- und Treibmittel durch die
EU-Verordnung 2024/573?
Insgesamt ist aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/573 vorgegebenen
schrittweisen Beschränkung der am Markt verfügbaren HFKW-Mengen (sog.
Phase out) bis zum Ausstieg im Jahr 2050 mit einem starken Rückgang der
Verwendungsmengen gesättigter HFKW und FKW zu rechnen. Im Jahr 2027
wird die nächste deutliche Reduktionsstufe in Kraft treten, aufgrund derer nur
noch HFKW in einer Menge von 12,3 Prozent des Basiswertes, bezogen auf
CO2-Äquivalente, in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Bundesregierung
erwartet, dass bereits hierdurch insbesondere HFKW mit hohen Global Warming
Potential (GWP)-Werten schneller vom Markt genommen werden als solche
mit vergleichsweise niedrigen Treibhauspotentialen.
Unterstützt wird die Phase-out-Regelung durch Verbote des Inverkehrbringens,
der Verwendung sowie der Inbetriebnahme verschiedener Arten von
Einrichtungen und Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase als Kälte- oder
Treibmittel enthalten. Diese Verbote knüpfen an bestimmte GWP-Schwellenwerte der
verwendeten Treibhausgase an, die sukzessive ansteigen. Beispielsweise ist das
Inverkehrbringen von Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem
GWP von 2.500 oder mehr enthalten, ab 1. Januar 2025 verboten. Ab 1. Januar
2030 gilt dieses Verbot für fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150
oder mehr.
Die Verwendungsmengen von ungesättigten uHFKW, die nicht unter die
Phaseout-Regelung fallen, werden voraussichtlich weiter steigen. Diese fluorierten
Gase haben vergleichsweise niedrige GWP-Werte und werden von der
chemischen Industrie massiv als Alternativen zu den geregelten HFKW auf den
Markt gebracht. Aber auch die Bedeutung halogenfreier Alternativen, z. B. die
Verwendung natürlicher Kältemittel wie Ammoniak oder Propan, wird weiter
zunehmen. Diese Alternativen haben neben einem sehr kleinen oder nicht
vorhandenen GWP den Vorteil, dass sie in der Atmosphäre nicht zu TFA zerfallen.
7. Setzt sich die Bundesregierung für ein Verbot des Einsatzes von
fluorierten Gasen wie z. B. R1234yf ein, die in der Atmosphäre zu TFA
zerfallen, aber nicht nach der EU-Verordnung 2024/573 wegen ihres
Treibhauspotenzials verboten werden?
Die Bildung von TFA aus Vorläufersubstanzen wird insbesondere dadurch
verhindert, dass der Eintrag von entsprechenden Vorläufersubstanzen in die
Umwelt reduziert wird. Die Bundesregierung ist bestrebt, dies durch geeignete
Maßnahmen zu erreichen. Hierzu gehört auch das derzeit in Vorbereitung
befindliche PFAS-Beschränkungsverfahren nach der REACH-Verordnung.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 92 verwiesen.
8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Wirkstoffe, die einen sehr, sehr
persistenten, grundwassergängigen und reproduktionstoxischen
Metaboliten bilden, nach EU-Verordnung 1107/2009 genehmigungsfähig sind,
und wenn ja, warum?
9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Wirkstoffe, die TFA als
Metaboliten bilden, nach EU-Verordnung 1107/2009 genehmigungsfähig sind,
und wenn ja, warum?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen (im folgenden
„Wirkstoffe“) erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in einem Verfahren auf Gemeinschaftsebene
unter Federführung der EU-Kommission.
Metaboliten, die im Boden, Pflanzen oder anderen Umweltmedien aus
Wirkstoffen gebildet werden, sind Teil der Genehmigungsprüfung dieser Wirkstoffe.
Ein Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht,
dass er in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem
Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen
ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder
über bestimmte toxikologische Eigenschaften verfügt, die als nicht annehmbar
erachtet werden. Ein solcher Metabolit ist relevant für die Gesamtentscheidung
über die Genehmigung oder für die Festlegung von Maßnahmen zur
Risikominderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
TFA entsteht als Metabolit einer Reihe von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen.
Eine offene Frage ist der Umgang mit Wirkstoffen, bei denen eine TFA-
Bildung vermutet wird, aufgrund von Datenlücken aber nicht nachgewiesen
wurde. Die EFSA wurde von der EU-Kommission in einem Mandat beauftragt,
hierfür Lösungen auf EU-Ebene zu erarbeiten.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Teil die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass EU-
Mitgliedstaaten nach Artikel 44 Absatz 3 der EU-Verordnung 1107/2009
verpflichtet sind, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen
Wirkstoff enthalten, der TFA als Metaboliten bildet, zu prüfen und
aufzuheben, und wenn nein, warum nicht?
Nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf oder ändert sie, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 Absatz 3
nicht oder nicht mehr vorliegen. Sofern die Genehmigungsvoraussetzungen
nach den in der Antwort zu Frage 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind, sieht die Verordnung daher die Aufhebung der Zulassung vor.
11. Sieht die Bundesregierung im Unionsrecht Regelungen, die einem
Mitgliedstaat die Aufhebung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die
einen Wirkstoff enthalten, der TFA als Metaboliten bildet, untersagen,
und wenn ja, welche?
Aufhebungen von Zulassungsentscheidungen sind ausschließlich in gesetzlich
definierten Fällen zulässig. Eine Aufhebung nach dem in der vorhergehenden
Frage angesprochenen Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
käme z. B. in Betracht, wenn belastbare Erkenntnisse vorlägen, dass die
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und letztere auch nicht durch
zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen als milderes Mittel wieder hergestellt
werden können.
12. Wie bewertet die Bundesregierung das Verbot von Produkten mit den
Wirkstoffen Diflufenican, Flonicamid, Fluazinam, Fluopyram,
Mefentrifluconazol und Tau-Fluvalinat durch die dänischen Behörden?
Die Geologische Forschungsanstalt für Dänemark und Grönland (GEUS)
veröffentlichte im Dezember 2024 den Forschungsbericht zum „TriFluPest“-
Projekt. Im Rahmen dieses Projekts wurde die TFA-Bildung aus den sechs in der
Fragestellung genannten Wirkstoffen sowie aus dem nicht mehr genehmigten
Wirkstoff Trifluralin untersucht. Für alle sieben Wirkstoffe wurde ein Abbau zu
TFA nachgewiesen, wobei die TFA-Bildung sowohl zwischen den getesteten
Ausgangssubstanzen als auch in Bezug auf die getesteten Bodenarten
unterschiedlich ausfiel. Nähere Informationen sind dem veröffentlichten Bericht,
abrufbar unter https://www2.mst.dk/Udgiv/publikationer/2024/12/978-87-7038-6
88-3.pdf, zu entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.
13. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Beflubutamid
den Metaboliten TFA bildet?
14. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Beflubutamid noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
15. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Cyflufenamid
den Metaboliten TFA bildet?
16. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Cyflufenamid nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
17. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Cyflufenamid noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
18. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Cyflumetofen
den Metaboliten TFA bildet?
19. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Cyflumetofen nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
20. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Cyflumetofen noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
21. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Diflufenican den
Metaboliten TFA bildet?
22. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Diflufenican nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
23. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Diflufenican noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
24. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Flazasulfuron
den Metaboliten TFA bildet?
25. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Flazasulfuron nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
26. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Flazasulfuron noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
27. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Flonicamid den
Metaboliten TFA bildet?
28. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Flonicamid noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
29. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Fluazifop-P den
Metaboliten TFA bildet?
30. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Fluazifop-P nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
31. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Fluazifop-P noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
32. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Fluazinam den
Metaboliten TFA bildet?
33. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Fluazinam noch vor dem Ablauf der jeweiligen Zulassung
zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
34. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Fluopicolide den
Metaboliten TFA bildet?
35. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Fluopicolide nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
36. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Fluopicolide noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
37. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Fluopyram den
Metaboliten TFA bildet?
38. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Fluopyram noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
39. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Flutianil den
Metaboliten TFA bildet?
40. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Flutianil nicht zu TFA
zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat, und
wenn ja, welche?
41. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Flutianil noch vor dem Ablauf der jeweiligen Zulassung
zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
42. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Flutolanil den
Metaboliten TFA bildet?
43. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Flutolanil noch vor dem Ablauf der jeweiligen Zulassung
zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
44. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Isoxaflutole den
Metaboliten TFA bildet?
45. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Isoxaflutole nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
46. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Isoxaflutole noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
47. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Lambda-
Cyhalothrin den Metaboliten TFA bildet?
48. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Lambda-Cyhalothrin
nicht zu TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-
Einheit hat, und wenn ja, welche?
49. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
50. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass
Mefentrifluconazole den Metaboliten TFA bildet?
51. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Mefentrifluconazole
nicht zu TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-
Einheit hat, und wenn ja, welche?
52. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Mefentrifluconazole noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
53. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Oxathiapiprolin
den Metaboliten TFA bildet?
54. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Oxathiapiprolin nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
55. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Oxathiapiprolin noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
56. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Penoxsulam den
Metaboliten TFA bildet?
57. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Penoxsulam nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
58. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Penoxsulam noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
59. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Penthiopyrad den
Metaboliten TFA bildet?
60. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Penthiopyrad nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
61. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Penthiopyrad noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
62. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Picolinafen den
Metaboliten TFA bildet?
63. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Picolinafen nicht zu TFA
zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat, und
wenn ja, welche?
64. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Picolinafen noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
65. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Prosulfuron den
Metaboliten TFA bildet?
66. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Prosulfuron nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
67. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Prosulfuron noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
68. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Pyroxsulam den
Metaboliten TFA bildet?
69. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Pyroxsulam nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
70. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Pyroxsulam noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
71. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Sulfoxaflor den
Metaboliten TFA bildet?
72. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Sulfoxaflor nicht zu TFA
zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat, und
wenn ja, welche?
73. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Sulfoxaflor noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
74. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Tau-Fluvalinat
den Metaboliten TFA bildet?
75. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Tau-Fluvalinat nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
76. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Tau-Fluvalinat noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
77. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Tefluthrin den
Metaboliten TFA bildet?
78. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Tefluthrin nicht zu TFA
zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat, und
wenn ja, welche?
79. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Tefluthrin noch vor dem Ablauf der jeweiligen Zulassung
zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
80. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Tembotrione den
Metaboliten TFA bildet?
81. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass Tembotrione nicht zu
TFA zerfällt, obwohl es in der Molekülstruktur eine CF3 – C-Einheit hat,
und wenn ja, welche?
82. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Tembotrione noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
83. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Trifloxystrobin
den Metaboliten TFA bildet?
84. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Trifloxystrobin noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
85. Welche Hinweise hat die Bundesregierung darauf, dass Tritosulfuron den
Metaboliten TFA bildet?
86. Plant die Bundesregierung, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit
dem Wirkstoff Tritosulfuron noch vor dem Ablauf der jeweiligen
Zulassung zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 86 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Wirkstoffe Beflubutamid, Diflufenican, Flonicamid, Fluazifop-P,
Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Mefentrifluconazol, tau-Fluvalinat,
Trifloxystrobin, Tritosulfuron und Flufenacet ist die TFA-Bildung nachgewiesen.
Diese basieren u. a. auf Erkenntnissen aus Bodenabbaustudien und anderen
Untersuchungen, die im Rahmen der Wirkstoffüberprüfungen auf EU-Ebene
durchgeführt wurden, sowie auf in anderem Rahmen wie dem oben genannten
TriFluPest-Projekt durchgeführten Studien. Für die anderen genannten
Wirkstoffe liegen der Bundesregierung bislang keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Gemäß der Einschätzung des BfR und des UBA erfüllt TFA die Kriterien für
eine Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 1B sowie als PMT
(persistent, mobil, toxisch) und vPvM (sehr persistent und sehr mobil). Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse zu TFA und der Umgang mit
TFA-bildenden oder potentiell TFA-bildenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
werden aktuell auf EU-Ebene erörtert. Deutschland beteiligt sich an diesen
fachlichen Prozessen mit dem Ziel, ein harmonisiertes Vorgehen auf
europäischer Ebene zur Gewährleistung der Schutzgüter mitzugestalten.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 8
bis 10 wird verwiesen.
87. Welche Gründe haben dazu geführt, dass in Deutschland nach dem Ende
der Genehmigung von Flufenacet auf Unionsebene eine Abverkaufsfrist
bis Mitte 2026 und eine Aufbrauchsfrist bis 10. Dezember 2026
festgelegt wurden?
Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff
Flufenacet haben jeweils einen Antrag auf Widerruf der Zulassung gestellt. Die
Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergaben sich daher aus § 28 Absatz 4 bzw. § 12
Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes. Zu berücksichtigen ist, dass
entsprechende Fristen im Fall von Flufenacet in der Durchführungsverordnung (EU)
2025/910 auf den 10. Dezember 2026 begrenzt wurden.
88. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den zusätzlichen Eintrag von TFA
in die Umwelt durch die weitere Nutzung von Flufenacet zwischen dem
Widerruf der Zulassung und dem Ende der Aufbrauchsfrist ein?
Dazu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Einträge
in die Umwelt basieren sowohl auf der Emission von Pflanzenschutzmitteln als
auch auf der Emission von Kälte- und Treibmitteln (www.umweltbundesam
t.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/2021_hg_chemiekalieneintr
ag_bf_v2.pdf). Die tatsächliche TFA-Bildungsrate ist jedoch von sehr vielen
Faktoren abhängig.
89. Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Diskussion um einen
eigenen Grenzwert für TFA in der europäischen Trinkwasserverordnung?
Die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch enthält in Bezug auf TFA keine spezifischen Vorgaben. Eine
europäisch harmonisierte Regulierung von TFA, nicht nur im Trinkwasser,
wäre aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen.
Die TFA wird in der aktuell geltenden Richtlinie (EU) 2020/2184 über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht reguliert. TFA kann
jedoch als Abbauprodukt von vielen PFAS entstehen und somit unter anderem als
Abbauprodukt verschiedener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sowie fluorierter
Kälte- und Treibmittel ubiquitär in die Umwelt gelangen. Die TFA kann im
Wasserkreislauf bundesweit nachgewiesen werden. Eine europäisch
harmonisierte Regulierung, nicht nur im Trinkwasser, ist daher anzustreben. Die TFA
sollte auf Basis einer gesundheits- und risikobasierten Bewertung im
Trinkwasser bewertet und dementsprechend als Einzelparameter betrachtet werden. Zur
Festlegung eines Grenzwertes sollten zudem das Minimierungsgebot nach § 7
Absatz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie die jeweiligen
chemisch-analytischen und technischen Aufbereitungsmöglichkeiten beachtet
werden.
90. Wie hoch sollten die Grenzwerte für TFA in Trinkwasser und
Grundwasser nach Ansicht der Bundesregierung sein, und wenn ein Grenzwert
nach Ansicht der Bundesregierung höher sein sollte als der
Parameterwert für relevante Metabolite im Anhang I Teil B der EU-Richtlinie
2020/2184, warum?
In Deutschland wird TFA im Anwendungsbereich des Trinkwasserrechts, also
im Trinkwasser und im Rohwasser, als nicht relevanter Metabolit von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen eingestuft. Ein spezifischer Grenzwert für TFA im
Trinkwasser wäre auf der Grundlage einer spezifischen gesundheits- und
risikobasierten Bewertung des Einzelparameters und unter Berücksichtigung des
Minimierungsgebotes und weiterer Faktoren wie der jeweiligen chemisch-
analytischen Nachweisverfahren und der technischen Aufbereitungsmöglichkeiten zu
bestimmen.
Darüber hinaus wird TFA nicht nur als Metabolit von
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in die Umwelt eingetragen (auf die Antwort zu Frage 89 wird
verwiesen), sondern entsteht auch aus verschiedenen anderen Substanzen mit der
Konsequenz, dass TFA ubiquitär aus unterschiedlichen Quellen in der Umwelt
vorkommt. Zur Bewertung einer möglichen Kontamination des Trinkwassers
hat das UBA einen gesundheits- und risikobasierten Trinkwasserleitwert von 60
µg/l (auf Basis eines TDI in Höhe von 0,018 mg/kg Körpergewicht) abgeleitet
und 2020 veröffentlicht. Dieser Trinkwasserleitwert wird durch aktuelle
Bewertungen, z. B. der EFSA (2025), und durch Daten des Einstufungsvorschlag bei
der ECHA (2025) gestärkt. Für einen möglichen Parameterwert (EU-
Trinkwasserrichtlinie) oder Grenzwert (TrinkwV) sollte der gesundheits- und
risikobasierte Leitwert berücksichtigt werden. Für eine Grenzwertfestlegung sind aber
auch noch weitere Faktoren (auf die Antwort zu Frage 89 wird verwiesen) zu
berücksichtigen.
91. Welchen Wert für die täglich Aufnahme von TFA in Milligramm pro
Kilogramm Körpergewicht hält die Bundesregierung bei Menschen für
akzeptabel, insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaften Belastung,
und auf der Basis welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu
dieser Einschätzung?
Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffes Flufenacet
wurde für TFA eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI, engl.
acceptable daily intake) von 0,05 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht abgeleitet.
Der ADI wurde auf Basis einer subchronischen 90-Tage-Studie in Ratten unter
Verwendung eines erhöhten Unsicherheitsfaktors von 200 zur Extrapolation auf
chronische Expositionsszenarien abgeleitet (vgl. EFSA Journal. 2024;
22:e8997, EFSA Journal 2017;15(8):4976).
Derzeit befasst sich die EFSA im Rahmen des in der Vorbemerkung genannten
Mandates 1 mit der Überprüfung der toxikologischen Referenzwerte, darunter
auch des ADI, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Bis zur finalen
Festlegung eines ggf. anderen ADI für TFA im Rahmen dieses Mandats erfolgt
die Risikobewertung auf Basis des ADI von 0,05 Milligramm pro Kilogramm
Körpergewicht.
92. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Trend der
zunehmenden Belastung des Grundwassers mit TFA umzukehren?
Hierzu wird grundsätzlich auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage „Ewigkeitschemikalien“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1336 verwiesen. Priorität hat die
Reduzierung des Einsatzes von TFA-Vorläufersubstanzen, die zur Bildung von
TFA (als Metabolit) führen. Ziel ist es, dass TFA gar nicht erst ins Grundwasser
gelangt. Dies betrifft sowohl diffuse als auch punktuelle Quellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
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