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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1926, 21/3106)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3107 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1926, 21/3106) [Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1926, 21/3106 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufzugreifen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage anzupassen. Außerdem sollen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: − erweiterte Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen − Internetrecherchen für alle Überprüfungsarten, auch zu mitbetroffenen Person unter Einbeziehung sozialer Netzwerke − Streichung von Ausnahmen im vorbeugende personellen Sabotageschutz und damit Anhebung auf das Niveau des Geheimschutzes. Mit der Ergänzung des § 80a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen zudem beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen gesetzlich normiert werden, um Beihilfestellen zu entlasten. Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG): Der Innenausschuss schlägt vor, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren in der Sicherheitserklärung angegeben werden müssen. Anzugeben sind auch anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflichten gelten fortlaufend und enden erst, wenn feststeht, dass die Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine entsprechende Tätigkeit mehr ausübt. Deutscher Bundestag Drucksache 21/3107 21. Wahlperiode 03.12.2025 Die künftige Betreuung im materiellen Geheimschutz von nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, soll nach dem Beschluss künftig durch das BSI übernommen werden. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zum materiellen Geheimschutz. Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle und klarstellende Regelungen ohne materiellrechtliche Folgen. Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG): Die vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen dienen der Förderung des vorübergehenden Einsatzes von Personal der Länder und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei obersten Bundesbehörden und den Behörden und Gerichten in deren Geschäftsbereichen. Diese vorübergehende Überlassung von Personal im Wege der Abordnung hat erhebliche Bedeutung für die Deckung des Bedarfs der Bundesbehörden und Bundesgerichte an qualifiziertem Personal. Weiterhin dienen sie dem fortlaufenden Erfahrungs- und Ideenaustausch sowie der vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Ein Wettbewerb zu privaten Anbietern wie beispielsweise Zeitarbeitsfirmen wird durch die Regelung ausgeschlossen. Auch vereinfacht die Regelung insbesondere die Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und vermeidet dadurch Verwaltungsaufwand in erheblichem Umfang. Die Verordnungsermächtigung gilt für alle Bundesministerien, jeweils für ihren eigenen Geschäftsbereich. Damit entsprechende Regelungen auch hinsichtlich oberster Bundesbehörden getroffen werden können, die keine Bundesministerien sind, ist eine diesbezügliche Ermächtigung der Bundesregierung vorgesehen. Weiter sieht der Ausschussbeschluss eine behördliche Überprüfungsregelung von Beihilfefestsetzungsbescheiden innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe vor, um Überzahlungen wirksam zu begegnen. Das Ende der Übergangsregelung zur Beihilfegewährung ohne Einzelfallprüfung nach vier Wochen wird auf den 1. Januar 2030 vorverlegt. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565 Mio. Euro. Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen waren beziehungsweise sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird. In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in § 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese können nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur Anwendung kommen, wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal 0,57 Prozent, mit rund 1.900.000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen Gesamtbeihilfeausgaben betragen werden. Durch die ergänzte Überprüfungsregelung von Festsetzungsbescheiden innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe werden sich diese Mehrausgaben in nicht bezifferbarer Höhe reduzieren. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20.908 Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu 10.200 Euro an. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145.300 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-)Spielräumen abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und Bearbeitungsaufwänden und bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im jeweils zuständigen Fachbereich. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI jährliche Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von bis zu 22,6 Mio. Euro. Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100.000 Euro. Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten vermieden, die ohne die Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung notwendig sind. Außerdem kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen in Abhängigkeit von der Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung und in Anwendung der risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener manueller Prüfdichte mittelfristig darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch durch Vermeidung des mit überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten Beschwerde- und Klageaufkommens. Durch die ergänzte Überprüfungsregelung von Festsetzungsbescheiden entsteht jedoch ein nachträglicher Mehraufwand. Der Umfang lässt sich nicht beziffern. Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund. Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Martin Gerster Berichterstatter Klaus-Peter Willsch Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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