Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1926, 21/3106)
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1926, 21/3106)
[Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1926, 21/3106 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Bericht der Abgeordneten Martin Gerster, Klaus-Peter Willsch, Marcus
Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die im Rahmen der Evaluation des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG)
festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufzugreifen und das Verfahren der
Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage anzupassen. Außerdem sollen die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von
Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf im
Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
− erweiterte Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in
Dateisystemen
− Internetrecherchen für alle Überprüfungsarten, auch zu mitbetroffenen Person
unter Einbeziehung sozialer Netzwerke
− Streichung von Ausnahmen im vorbeugende personellen Sabotageschutz und
damit Anhebung auf das Niveau des Geheimschutzes.
Mit der Ergänzung des § 80a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen zudem
beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen gesetzlich normiert werden, um Beihilfestellen
zu entlasten.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG):
Der Innenausschuss schlägt vor, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder
Insolvenzverfahren in der Sicherheitserklärung angegeben werden müssen. Anzugeben sind
auch anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich
Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren. Die Anzeigepflichten
gelten fortlaufend und enden erst, wenn feststeht, dass die Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine entsprechende Tätigkeit mehr ausübt.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3107
21. Wahlperiode 03.12.2025
Die künftige Betreuung im materiellen Geheimschutz von nichtöffentlichen Stellen
mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des
Bundes wahrnehmen, soll nach dem Beschluss künftig durch das BSI übernommen
werden. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zum materiellen
Geheimschutz.
Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle und klarstellende
Regelungen ohne materiellrechtliche Folgen.
Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG):
Die vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen dienen der Förderung des
vorübergehenden Einsatzes von Personal der Länder und anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts bei obersten Bundesbehörden und den Behörden und
Gerichten in deren Geschäftsbereichen. Diese vorübergehende Überlassung von Personal im
Wege der Abordnung hat erhebliche Bedeutung für die Deckung des Bedarfs der
Bundesbehörden und Bundesgerichte an qualifiziertem Personal. Weiterhin dienen sie dem
fortlaufenden Erfahrungs- und Ideenaustausch sowie der vertrauensvollen und
konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Ein Wettbewerb zu privaten
Anbietern wie beispielsweise Zeitarbeitsfirmen wird durch die Regelung
ausgeschlossen. Auch vereinfacht die Regelung insbesondere die Anwendung der Neuregelung
zur Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und vermeidet
dadurch Verwaltungsaufwand in erheblichem Umfang. Die
Verordnungsermächtigung gilt für alle Bundesministerien, jeweils für ihren eigenen Geschäftsbereich.
Damit entsprechende Regelungen auch hinsichtlich oberster Bundesbehörden getroffen
werden können, die keine Bundesministerien sind, ist eine diesbezügliche
Ermächtigung der Bundesregierung vorgesehen.
Weiter sieht der Ausschussbeschluss eine behördliche Überprüfungsregelung von
Beihilfefestsetzungsbescheiden innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe vor, um
Überzahlungen wirksam zu begegnen. Das Ende der Übergangsregelung zur
Beihilfegewährung ohne Einzelfallprüfung nach vier Wochen wird auf den 1. Januar 2030
vorverlegt.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei
den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und
Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei
dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI Mehraufwände
durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565
Mio. Euro.
Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und
Stellen waren beziehungsweise sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden
Gegenstand der Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter
Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird.
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in
§ 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese können
nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur Anwendung kommen,
wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal 0,57 Prozent, mit rund
1.900.000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen Gesamtbeihilfeausgaben betragen
werden. Durch die ergänzte Überprüfungsregelung von Festsetzungsbescheiden innerhalb
von zwei Jahren nach Bekanntgabe werden sich diese Mehrausgaben in nicht
bezifferbarer Höhe reduzieren. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter Abschnitt E.3
dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in den jeweiligen
Einzelplänen ausgeglichen.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20.908 Stunden
anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person
entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die zuständige Stelle die
Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu
10.200 Euro an.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145.300 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen
Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-)Spielräumen
abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und Bearbeitungsaufwänden und
bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im jeweils
zuständigen Fachbereich.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei
dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI jährliche
Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von bis zu 22,6
Mio. Euro.
Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch
die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100.000 Euro.
Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten vermieden, die ohne die
Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung notwendig sind. Außerdem
kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen in Abhängigkeit von der
Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung und in Anwendung der
risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener manueller Prüfdichte mittelfristig
darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch durch Vermeidung des mit
überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten Beschwerde- und Klageaufkommens.
Durch die ergänzte Überprüfungsregelung von Festsetzungsbescheiden entsteht
jedoch ein nachträglicher Mehraufwand. Der Umfang lässt sich nicht beziffern.
Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund.
Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht
erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Martin Gerster
Berichterstatter
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter
Marcus Bühl
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Stefan Seidler
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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