Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern - Sicherheit und Rechtsschutz stärken
Text
Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern - Sicherheit und Rechtsschutz stärken
Antrag
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Rainer Galla,
Thomas Fetsch, Ulrich von Zons, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, Marucs Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Udo
Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Andreas Paul, Bernd
Schattner, Dr. Paul Schmidt, Tobias Teich, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern – Sicherheit und Rechtsschutz
stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland steht vor der Aufgabe, schwerste Straftäter sowie Personen, die wegen
terroristischer Straftaten verurteilt worden sind, dort, wo die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, konsequent und rechtsstaatlich auszuweisen oder abzuschieben.
Nach Angaben der Bundesregierung befinden sich seit Jahren mehrere zehntausend
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet (Drs. 20/10520 und Drs.
21/1532). Darunter befinden sich auch Personen, die wegen erheblicher Straftaten
verurteilt worden sind oder von den Sicherheitsbehörden als sicherheitsrelevant eingestuft
werden (Drs. 20/9932 sowie Drs. 21/1532). In einzelnen, öffentlich bekannt
gewordenen Fällen kam es zu schweren Gewalt- oder Tötungsdelikten, obwohl die betroffenen
Personen bereits ausreisepflichtig waren oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen
bestandskräftig vorlagen (Drs. 20/9932 und Drs. 21/1532).
Diese Fälle werden in der Öffentlichkeit in besonderer Weise wahrgenommen und
führen zu einem gesteigerten Bedürfnis nach Sicherheit sowie nach einer effektiven
Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen. Sie verdeutlichen zugleich die
besondere Verantwortung des Rechtsstaats, rechtmäßige Entscheidungen nicht nur zu
treffen, sondern auch tatsächlich zur Wirkung zu bringen.
Zugleich ist der Staat verpflichtet, den verfassungsrechtlich garantierten effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) uneingeschränkt zu wahren.
Dies gilt auch und gerade im Asyl- und Aufenthaltsrecht, das durch komplexe
verfahrensrechtliche Strukturen und eine hohe grundrechtliche Sensibilität geprägt ist.
Asylfolgeanträge nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) sind ein gesetzlich vorgesehenes
Instrument zur Wahrung individueller Rechte. Sie ermöglichen eine erneute Prüfung,
sofern nach Abschluss eines Asylverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel
vorgetragen werden. Die Stellung eines Asylfolgeantrags lässt die formelle Rechtskraft der
vorangegangenen Entscheidung unberührt. Gleichwohl führen Folgeanträge regelmä-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7241
21. Wahlperiode 22.07.2026
ßig zur Einleitung neuer Verwaltungsverfahren und – bei Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes – zu weiteren gerichtlichen Verfahren.
Nach den Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen,
insbesondere auf die Kleine Anfrage Drs. 20/9932, werden Asylfolgeanträge in einer Vielzahl
von Fällen gestellt, in denen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorgetragen werden, so dass die Anträge als unzulässig abzulehnen sind.
Auch in diesen Fällen sind formelle Prüfungen erforderlich, die in der Praxis dazu
führen können, dass der Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen
faktisch verzögert wird.
Zwar enthalten § 71 Abs. 5 Satz 2 sowie § 71 Abs. 8 Satz 1 AsylG Regelungen, die
darauf abzielen, missbräuchliche Folgeanträge zu begrenzen und aufschiebende
Wirkungen einzuschränken. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen setzen voraus, dass
zunächst eine Zulässigkeitsprüfung des Asylfolgeantrags durchgeführt wird, in der
festgestellt wird, ob neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel im
Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung können
Entscheidungen über die Unzulässigkeit des Antrags sowie über dessen Auswirkungen
auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden (so auch BVerwG, Urteil
vom 14.12.2016 – 1 C 4.16). In der praktischen Anwendung können daher auch
offensichtlich unzulässige Folgeanträge zumindest vorübergehend vollzugshemmende
Wirkungen entfalten. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen parallel
gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird.
Ab Mitte 2026 treten zudem die Regelungen des reformierten Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) schrittweise in Kraft. Diese sehen unionsweit
einheitlichere Verfahrensstandards sowie Beschleunigungselemente vor, regeln die
Behandlung von Asylfolgeanträgen jedoch weiterhin nur in Grundzügen und lassen den
Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume bei der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung.
Auch unter Geltung des GEAS wird daher eine sachgerechte nationale Ausgestaltung
erforderlich bleiben, um einerseits effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und
andererseits unbeabsichtigte Verzögerungen beim Vollzug rechtskräftiger
Entscheidungen zu vermeiden.
Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die bestehenden gesetzlichen Regelungen und
Verfahrensstrukturen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie sowohl dem Schutz
individueller Rechte als auch den berechtigten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit
gerecht werden und einen funktionierenden Vollzug rechtskräftiger Entscheidungen
ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen und gegebenenfalls gesetzgeberische Vorschläge vorzulegen, wie die
Anwendung des § 71 AsylG in der Verwaltungspraxis weiter präzisiert werden
kann, um sicherzustellen, dass Asylfolgeanträge, die mangels neuer Tatsachen
oder Beweismittel unzulässig sind, zügig, einheitlich und rechtssicher als solche
behandelt werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen und darzulegen,
weshalb die bestehenden Regelungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 AsylG
in der Praxis nicht in allen Fällen geeignet sind, faktische Verzögerungen beim
Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern;
2. zu prüfen und rechtlich zu bewerten, wie der gerichtliche Rechtsschutz gegen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen in besonders sicherheitsrelevanten Fällen –
insbesondere im Rahmen der bestehenden Verfahren des
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes – verfassungskonform so ausgestaltet und organisatorisch
flankiert werden kann, dass der effektive Rechtsschutz uneingeschränkt gewahrt
bleibt und zugleich unverhältnismäßige sowie übermäßig lang andauernde
Verzögerungen im Vollzug vermieden werden. Dabei ist zu untersuchen, ob und in
welcher Weise innerhalb der bestehenden Verfahren des Eilrechtsschutzes eine
weitergehende Differenzierung, organisatorische Schwerpunktsetzung oder
besondere Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Verfahren rechtlich zulässig und
sachgerecht ist, insbesondere mit Blick auf Zuständigkeitsregelungen,
Verfahrenskoordination und personelle Ausstattung;
3. sich mit den Ländern darüber ins Benehmen zu setzen, wie organisatorische,
personelle und verfahrensbezogene Rahmenbedingungen bei Ausländerbehörden
und Verwaltungsgerichten weiterentwickelt werden können, um in besonders
sicherheitsrelevanten Fällen eine zügige, koordinierte und rechtssichere
Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren zu gewährleisten. Dabei soll insbesondere
geprüft werden, ob durch verbesserte Verfahrenskoordination, gezielte
Schwerpunktbildung, optimierte Informationsflüsse zwischen Sicherheits-, Ausländer-
und Justizbehörden sowie durch eine angemessene personelle Ausstattung
bestehende Vollzugshemmnisse abgebaut werden können, ohne die
verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit oder den effektiven Rechtsschutz zu
beeinträchtigen;
4. zu prüfen, ob und in welchem Umfang gesetzliche Klarstellungen vorgesehen
werden können, wonach Asylfolgeanträge in Fällen schwerer Gewalt- oder
Terrorstraftaten keine vollzugshemmende Wirkung entfalten, solange im Rahmen
der Zulässigkeitsprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung
zwingender verfassungs- oder völkerrechtlicher Schutzpflichten bestehen.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist ein tragendes Element des Rechtsstaats
und auch im Asyl- und Aufenthaltsrecht uneingeschränkt zu wahren. Zugleich ist der Staat verpflichtet,
rechtskräftige Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung tatsächlich umzusetzen, insbesondere dann, wenn
von betroffenen Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zwischen diesen beiden
Anforderungen besteht kein grundsätzlicher Widerspruch, wohl aber ein Spannungsverhältnis, das eine
sorgfältige Ausgestaltung der rechtlichen und verfahrensbezogenen Rahmenbedingungen erfordert.
§ 71 AsylG sieht vor, dass ein Asylfolgeantrag nur dann zu einer erneuten sachlichen Prüfung führt, wenn neue
entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Fehlen solche neuen Umstände, ist
der Antrag unzulässig. Unabhängig vom späteren rechtlichen Ergebnis lösen Asylfolgeanträge jedoch formale
Verwaltungsverfahren aus, die mit gesetzlich vorgeschriebenen Prüf- und Entscheidungsabläufen verbunden
sind. Diese betreffen insbesondere die behördliche Zulässigkeitsprüfung, in deren Rahmen festgestellt werden
muss, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen.
Die bestehenden Regelungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 AsylG enthalten bereits Vorgaben zur
Begrenzung aufschiebender Wirkungen von Asylfolgeanträgen. Diese Regelungen setzen jedoch regelmäßig erst
nach Durchführung der genannten Prüfungen und Entscheidungsabläufe an. In der praktischen Anwendung kann
dies dazu führen, dass auch offensichtlich unzulässige Asylfolgeanträge zumindest vorübergehend
vollzugshemmende Wirkungen entfalten, bevor ihre Unzulässigkeit festgestellt ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich zu prüfen, ob die bestehenden Abläufe der Zulässigkeitsprüfung
nach § 71 AsylG hinreichend klar, einheitlich und effizient ausgestaltet sind, um unbeabsichtigte Verzögerungen
beim Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vermeiden, ohne den verfassungsrechtlich
garantierten effektiven Rechtsschutz zu beschneiden. Diese Erwägungen bilden die Grundlage für den
Prüfauftrag nach Abschnitt II Nummer 1 dieses Antrags.
Vollzugshemmende Effekte können dabei nicht nur im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes
entstehen, sondern bereits auf der Ebene behördlicher Entscheidungen, etwa durch die behördliche Aussetzung
der Vollziehung sowie im Zusammenhang mit der behördlichen Zulässigkeitsprüfung von Asylfolgeanträgen
nach § 71 AsylG. Hinzu kommt, dass auch gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren – trotz ihrer grundsätzlichen
Ausrichtung auf Beschleunigung – in sicherheitsrelevanten Fällen zu zeitlichen Verzögerungen führen können.
Daraus folgt die Notwendigkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in
besonders sicherheitsrelevanten Fällen daraufhin zu überprüfen, ob er verfassungskonform so ausgestaltet und
organisatorisch flankiert ist, dass der effektive Rechtsschutz uneingeschränkt gewahrt bleibt, zugleich aber
unverhältnismäßige sowie übermäßig lang andauernde Verzögerungen im Vollzug vermieden werden. Diese
Fragestellung ist Gegenstand der Forderung nach Abschnitt II Nummer 2.
Mit dem reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS), das ab Mitte 2026 schrittweise zur
Anwendung kommt, werden unionsweit einheitlichere Verfahrensstandards eingeführt. Die Regelungen zu
Asylfolgeanträgen lassen jedoch weiterhin Spielräume für nationale Ausgestaltungen, insbesondere im Hinblick auf
die verfahrensrechtliche Ausgestaltung und die Behandlung von Folgeanträgen. Dies unterstreicht die
Notwendigkeit, die nationale Rechtslage frühzeitig daraufhin zu überprüfen, wie sie an die künftigen unionsrechtlichen
Vorgaben angepasst werden kann, ohne neue Vollzugshemmnisse zu schaffen.
Die Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen sowie die organisatorische, personelle und finanzielle
Ausgestaltung der hierfür zuständigen Behörden und Gerichte liegen im föderalen System des Grundgesetzes
maßgeblich in der Verantwortung der Länder. Sie tragen die tägliche praktische Verantwortung für den Vollzug
aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und haben die personellen, organisatorischen und finanziellen Folgen
bundesgesetzlicher Regelungen im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts zu bewältigen. Zugleich verfügen die
Länder über besondere praktische Erfahrungen aus der unmittelbaren Anwendung des geltenden Rechts.
Vor diesem Hintergrund ist eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich, um
organisatorische, personelle und verfahrensbezogene Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass insbesondere in
sicherheitsrelevanten Fällen eine zügige, koordinierte und rechtssichere Bearbeitung gewährleistet wird. Diese
Erwägungen tragen die Forderung nach Abschnitt II Nummer 3.
Der Bund steht in der Verantwortung, bei gesetzgeberischen oder organisatorischen Anpassungen nicht nur die
rechtliche Zielsetzung, sondern auch deren praktische Umsetzbarkeit, Vollzugstauglichkeit sowie die
Auswirkungen auf die Länder angemessen zu berücksichtigen. Ziel muss es sein, gemeinsam tragfähige Lösungen zu
entwickeln, die den effektiven Rechtsschutz, die öffentliche Sicherheit und einen funktionierenden Vollzug
rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Entscheidungen miteinander in Einklang bringen.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich zu prüfen, ob gesetzliche Klarstellungen zur vollzugshemmenden
Wirkung von Asylfolgeanträgen in besonders schweren sicherheitsrelevanten Fällen geeignet sind, bestehende
Vollzugsprobleme zu begrenzen, ohne gegen zwingende verfassungs- oder völkerrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
Diese Überlegung liegt der Forderung nach Abschnitt II Nummer 4 zugrunde.
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ISSN 0722-8333
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