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Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern - Sicherheit und Rechtsschutz stärken

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7241 · Antrag · Original ↗

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Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern - Sicherheit und Rechtsschutz stärken Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Rainer Galla, Thomas Fetsch, Ulrich von Zons, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Marucs Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Andreas Paul, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Tobias Teich, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Missbrauch von Asylfolgeanträgen verhindern – Sicherheit und Rechtsschutz stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland steht vor der Aufgabe, schwerste Straftäter sowie Personen, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt worden sind, dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, konsequent und rechtsstaatlich auszuweisen oder abzuschieben. Nach Angaben der Bundesregierung befinden sich seit Jahren mehrere zehntausend vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet (Drs. 20/10520 und Drs. 21/1532). Darunter befinden sich auch Personen, die wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden sind oder von den Sicherheitsbehörden als sicherheitsrelevant eingestuft werden (Drs. 20/9932 sowie Drs. 21/1532). In einzelnen, öffentlich bekannt gewordenen Fällen kam es zu schweren Gewalt- oder Tötungsdelikten, obwohl die betroffenen Personen bereits ausreisepflichtig waren oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestandskräftig vorlagen (Drs. 20/9932 und Drs. 21/1532). Diese Fälle werden in der Öffentlichkeit in besonderer Weise wahrgenommen und führen zu einem gesteigerten Bedürfnis nach Sicherheit sowie nach einer effektiven Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen. Sie verdeutlichen zugleich die besondere Verantwortung des Rechtsstaats, rechtmäßige Entscheidungen nicht nur zu treffen, sondern auch tatsächlich zur Wirkung zu bringen. Zugleich ist der Staat verpflichtet, den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) uneingeschränkt zu wahren. Dies gilt auch und gerade im Asyl- und Aufenthaltsrecht, das durch komplexe verfahrensrechtliche Strukturen und eine hohe grundrechtliche Sensibilität geprägt ist. Asylfolgeanträge nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) sind ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Wahrung individueller Rechte. Sie ermöglichen eine erneute Prüfung, sofern nach Abschluss eines Asylverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Die Stellung eines Asylfolgeantrags lässt die formelle Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung unberührt. Gleichwohl führen Folgeanträge regelmä- Deutscher Bundestag Drucksache 21/7241 21. Wahlperiode 22.07.2026 ßig zur Einleitung neuer Verwaltungsverfahren und – bei Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – zu weiteren gerichtlichen Verfahren. Nach den Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen, insbesondere auf die Kleine Anfrage Drs. 20/9932, werden Asylfolgeanträge in einer Vielzahl von Fällen gestellt, in denen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, so dass die Anträge als unzulässig abzulehnen sind. Auch in diesen Fällen sind formelle Prüfungen erforderlich, die in der Praxis dazu führen können, dass der Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen faktisch verzögert wird. Zwar enthalten § 71 Abs. 5 Satz 2 sowie § 71 Abs. 8 Satz 1 AsylG Regelungen, die darauf abzielen, missbräuchliche Folgeanträge zu begrenzen und aufschiebende Wirkungen einzuschränken. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen setzen voraus, dass zunächst eine Zulässigkeitsprüfung des Asylfolgeantrags durchgeführt wird, in der festgestellt wird, ob neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung können Entscheidungen über die Unzulässigkeit des Antrags sowie über dessen Auswirkungen auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16). In der praktischen Anwendung können daher auch offensichtlich unzulässige Folgeanträge zumindest vorübergehend vollzugshemmende Wirkungen entfalten. Dies gilt insbesondere in Konstellationen, in denen parallel gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird. Ab Mitte 2026 treten zudem die Regelungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) schrittweise in Kraft. Diese sehen unionsweit einheitlichere Verfahrensstandards sowie Beschleunigungselemente vor, regeln die Behandlung von Asylfolgeanträgen jedoch weiterhin nur in Grundzügen und lassen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume bei der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Auch unter Geltung des GEAS wird daher eine sachgerechte nationale Ausgestaltung erforderlich bleiben, um einerseits effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und andererseits unbeabsichtigte Verzögerungen beim Vollzug rechtskräftiger Entscheidungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Verfahrensstrukturen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie sowohl dem Schutz individueller Rechte als auch den berechtigten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gerecht werden und einen funktionierenden Vollzug rechtskräftiger Entscheidungen ermöglichen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. zu prüfen und gegebenenfalls gesetzgeberische Vorschläge vorzulegen, wie die Anwendung des § 71 AsylG in der Verwaltungspraxis weiter präzisiert werden kann, um sicherzustellen, dass Asylfolgeanträge, die mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel unzulässig sind, zügig, einheitlich und rechtssicher als solche behandelt werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen und darzulegen, weshalb die bestehenden Regelungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 AsylG in der Praxis nicht in allen Fällen geeignet sind, faktische Verzögerungen beim Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern; 2. zu prüfen und rechtlich zu bewerten, wie der gerichtliche Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in besonders sicherheitsrelevanten Fällen – insbesondere im Rahmen der bestehenden Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes – verfassungskonform so ausgestaltet und organisatorisch flankiert werden kann, dass der effektive Rechtsschutz uneingeschränkt gewahrt bleibt und zugleich unverhältnismäßige sowie übermäßig lang andauernde Verzögerungen im Vollzug vermieden werden. Dabei ist zu untersuchen, ob und in welcher Weise innerhalb der bestehenden Verfahren des Eilrechtsschutzes eine weitergehende Differenzierung, organisatorische Schwerpunktsetzung oder besondere Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Verfahren rechtlich zulässig und sachgerecht ist, insbesondere mit Blick auf Zuständigkeitsregelungen, Verfahrenskoordination und personelle Ausstattung; 3. sich mit den Ländern darüber ins Benehmen zu setzen, wie organisatorische, personelle und verfahrensbezogene Rahmenbedingungen bei Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten weiterentwickelt werden können, um in besonders sicherheitsrelevanten Fällen eine zügige, koordinierte und rechtssichere Bearbeitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren zu gewährleisten. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob durch verbesserte Verfahrenskoordination, gezielte Schwerpunktbildung, optimierte Informationsflüsse zwischen Sicherheits-, Ausländer- und Justizbehörden sowie durch eine angemessene personelle Ausstattung bestehende Vollzugshemmnisse abgebaut werden können, ohne die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit oder den effektiven Rechtsschutz zu beeinträchtigen; 4. zu prüfen, ob und in welchem Umfang gesetzliche Klarstellungen vorgesehen werden können, wonach Asylfolgeanträge in Fällen schwerer Gewalt- oder Terrorstraftaten keine vollzugshemmende Wirkung entfalten, solange im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung zwingender verfassungs- oder völkerrechtlicher Schutzpflichten bestehen. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist ein tragendes Element des Rechtsstaats und auch im Asyl- und Aufenthaltsrecht uneingeschränkt zu wahren. Zugleich ist der Staat verpflichtet, rechtskräftige Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung tatsächlich umzusetzen, insbesondere dann, wenn von betroffenen Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zwischen diesen beiden Anforderungen besteht kein grundsätzlicher Widerspruch, wohl aber ein Spannungsverhältnis, das eine sorgfältige Ausgestaltung der rechtlichen und verfahrensbezogenen Rahmenbedingungen erfordert. § 71 AsylG sieht vor, dass ein Asylfolgeantrag nur dann zu einer erneuten sachlichen Prüfung führt, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Fehlen solche neuen Umstände, ist der Antrag unzulässig. Unabhängig vom späteren rechtlichen Ergebnis lösen Asylfolgeanträge jedoch formale Verwaltungsverfahren aus, die mit gesetzlich vorgeschriebenen Prüf- und Entscheidungsabläufen verbunden sind. Diese betreffen insbesondere die behördliche Zulässigkeitsprüfung, in deren Rahmen festgestellt werden muss, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Die bestehenden Regelungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 AsylG enthalten bereits Vorgaben zur Begrenzung aufschiebender Wirkungen von Asylfolgeanträgen. Diese Regelungen setzen jedoch regelmäßig erst nach Durchführung der genannten Prüfungen und Entscheidungsabläufe an. In der praktischen Anwendung kann dies dazu führen, dass auch offensichtlich unzulässige Asylfolgeanträge zumindest vorübergehend vollzugshemmende Wirkungen entfalten, bevor ihre Unzulässigkeit festgestellt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich zu prüfen, ob die bestehenden Abläufe der Zulässigkeitsprüfung nach § 71 AsylG hinreichend klar, einheitlich und effizient ausgestaltet sind, um unbeabsichtigte Verzögerungen beim Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vermeiden, ohne den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz zu beschneiden. Diese Erwägungen bilden die Grundlage für den Prüfauftrag nach Abschnitt II Nummer 1 dieses Antrags. Vollzugshemmende Effekte können dabei nicht nur im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes entstehen, sondern bereits auf der Ebene behördlicher Entscheidungen, etwa durch die behördliche Aussetzung der Vollziehung sowie im Zusammenhang mit der behördlichen Zulässigkeitsprüfung von Asylfolgeanträgen nach § 71 AsylG. Hinzu kommt, dass auch gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren – trotz ihrer grundsätzlichen Ausrichtung auf Beschleunigung – in sicherheitsrelevanten Fällen zu zeitlichen Verzögerungen führen können. Daraus folgt die Notwendigkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in besonders sicherheitsrelevanten Fällen daraufhin zu überprüfen, ob er verfassungskonform so ausgestaltet und organisatorisch flankiert ist, dass der effektive Rechtsschutz uneingeschränkt gewahrt bleibt, zugleich aber unverhältnismäßige sowie übermäßig lang andauernde Verzögerungen im Vollzug vermieden werden. Diese Fragestellung ist Gegenstand der Forderung nach Abschnitt II Nummer 2. Mit dem reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS), das ab Mitte 2026 schrittweise zur Anwendung kommt, werden unionsweit einheitlichere Verfahrensstandards eingeführt. Die Regelungen zu Asylfolgeanträgen lassen jedoch weiterhin Spielräume für nationale Ausgestaltungen, insbesondere im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung und die Behandlung von Folgeanträgen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die nationale Rechtslage frühzeitig daraufhin zu überprüfen, wie sie an die künftigen unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden kann, ohne neue Vollzugshemmnisse zu schaffen. Die Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen sowie die organisatorische, personelle und finanzielle Ausgestaltung der hierfür zuständigen Behörden und Gerichte liegen im föderalen System des Grundgesetzes maßgeblich in der Verantwortung der Länder. Sie tragen die tägliche praktische Verantwortung für den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und haben die personellen, organisatorischen und finanziellen Folgen bundesgesetzlicher Regelungen im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts zu bewältigen. Zugleich verfügen die Länder über besondere praktische Erfahrungen aus der unmittelbaren Anwendung des geltenden Rechts. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich, um organisatorische, personelle und verfahrensbezogene Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass insbesondere in sicherheitsrelevanten Fällen eine zügige, koordinierte und rechtssichere Bearbeitung gewährleistet wird. Diese Erwägungen tragen die Forderung nach Abschnitt II Nummer 3. Der Bund steht in der Verantwortung, bei gesetzgeberischen oder organisatorischen Anpassungen nicht nur die rechtliche Zielsetzung, sondern auch deren praktische Umsetzbarkeit, Vollzugstauglichkeit sowie die Auswirkungen auf die Länder angemessen zu berücksichtigen. Ziel muss es sein, gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln, die den effektiven Rechtsschutz, die öffentliche Sicherheit und einen funktionierenden Vollzug rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Entscheidungen miteinander in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund ist schließlich zu prüfen, ob gesetzliche Klarstellungen zur vollzugshemmenden Wirkung von Asylfolgeanträgen in besonders schweren sicherheitsrelevanten Fällen geeignet sind, bestehende Vollzugsprobleme zu begrenzen, ohne gegen zwingende verfassungs- oder völkerrechtliche Vorgaben zu verstoßen. Diese Überlegung liegt der Forderung nach Abschnitt II Nummer 4 zugrunde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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