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Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Antwort zu Drs. 21/2494)

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 21/2834 · Antwort · Original ↗

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Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Antwort zu Drs. 21/2494) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2834 21. Wahlperiode 14.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Isabelle Vandre, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2494 – Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung plant die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Dabei ist es noch nicht lange her, dass deutsche Privatanleger und Privatanlegerinnen große Teile ihres Ersparten oder ihrer Altersabsicherung verloren, weil ihnen von ihren Bankberatern hochriskante Finanzprodukte als sichere Anlage verkauft wurden (www.deutschlandfunk.de/beginn-der-finanzkrise-vor-zehn-jahren-eine-b ankenpleite-100.html). Als Reaktion auf die Finanzkrise und die vorangegangene Falschberatung von Bankkundinnen und Bankkunden verabschiedete die damalige Bundesregierung das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz, welches dabei helfen sollte, den Schutz von Privatanlegern und Privatanlegerinnen zu stärken und verlorenes Vertrauen in die Finanzberaterbranche wiederherzustellen. Das Gesetz sah unter anderem die Einführung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters vor, welches die aktuelle Bundesregierung mit dem Standortfortentwicklungsgesetz wieder abschaffen will. Aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen ist die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Rahmen des Standortfortentwicklungsgesetzes ein Fehler. In Zeiten, in denen die Bundesregierung verstärkt das Kapital von Privat- und Kleinanlegern mobilisieren möchte, sollte das Vertrauen in den Finanzmarkt und seine Berater gestärkt, nicht geschwächt werden. Der Nutzen des Registers lässt sich nicht allein anhand von Beschwerden und Sanktionen der BaFin bemessen, vielmehr hat es eine nicht zu unterschätzende präventive und disziplinierende Funktion für die Finanzberatungsbranche. Durch die Abschaffung würde nicht nur diese Funktion wegfallen, sondern mit ihr die Möglichkeit, Missstände in der Anlageberatung aufzudecken und zu beanstanden (www.fon dsprofessionell.de/drucken/news/uebersicht/headline/warum-das-aus-fuer- dasanlageberater-register-ein-fehler-waere-235206/). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erwähnt in einer Stellungnahme, dass mit den bestehenden Registern lokale und regionale Häufungen von Missständen erkennbar seien, und fordert ausdrücklich den Erhalt und die konsequente Nutzung dieser Register, um strukturelle Fehlentwicklungen und wiederkehrende Verstöße Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. frühzeitig zu erkennen (www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/9b/36061 9/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260030.pdf). In dem Begründungstext des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes von 2011 heißt es wörtlich: „Beim Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung deuten sowohl praktische Erfahrungen als auch Studien aus jüngerer Vergangenheit darauf hin, dass das Gebot der anlegergerechten Beratung in der Beratungspraxis nicht ausreichend zur Geltung kommt. Vielmehr droht sich in der öffentlichen Diskussion der Eindruck zu verfestigen, dass die Beratungsleistung der Institute wesentlich durch Vertriebsvorgaben und Provisionsinteressen beeinflusst wird und Kundeninteressen nur eine untergeordnete Rolle spielen“ (Bundestagsdrucksache 17/3628). Aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen sowie verbraucherschutzrelevanter Interessensvertretungen (www.vzbv.de/meldungen/beschwerderegister-bei-der-bafin-muss-erhalte n-bleiben) gibt es heutzutage keine nennenswerten Verbesserungen in der öffentlichen Perzeption und Qualität der Finanzberatung, die eine Abschwächung des Verbraucherschutzes rechtfertigen würden. Profit- und Vertriebsinteressen stehen weiterhin vor den Kundeninteressen (www.finanzwende.de/the men/verbraucherschutz/finanzvertrieb-und-finanzberatung). Durch den provisionsgetriebenen Anlagevertrieb entstehen finanzielle Nachteile für Privat- und Kleinanlegerinnen. Ihnen entgehen etwa 1,7 Prozent Rendite jährlich durch das Fehlen eines Provisionsverbots im Vergleich zu OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Ländern mit einem solchen Verbot (www.uni-regensburg.de/forschen/startseite/forschu ngsmeldungen/news/05-04-2023_provisionsverbot-fuehrt-zu-signifikanten-ver moegensteigerungen). Solange sich die Bundesregierung nicht für die Interessen der Kleinanleger und Kleinanlegerinnen in Form eines Provisionsverbots in der Finanzberatung einsetzt, ist aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen jedwede Abschwächung von Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten der Finanzberatungsbranche sowie der Beschwerdemöglichkeiten für Verbraucher und Verbraucherinnen strikt abzulehnen. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist die Bundesregierung entgegen ihren derzeitigen Vorhaben daher dringend aufgerufen, den Verbraucherschutz in der Finanzberatung zu stärken, Qualität und Rendite für Privat- und Kleinanlegerinnen durch ein Provisionsverbot zu verbessern und sie vor der zunehmenden Falschberatung im Netz durch sogenannte Finfluencer zu schützen. 1. Auf Basis welcher Erwägungen kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass der Aufwand den Nutzen des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters übersteigt? Die Abschaffung des auf rein nationaler Regelung basierenden Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (MBR) ist angesichts der Entwicklungen im maßgeblich auf europäischen Vorgaben basierenden Verbraucherschutz im Bereich Finanzdienstleistungen konsequent und folgerichtig. Die Bedeutung der Anlageberatung hat kontinuierlich abgenommen. So hat sich die Zahl der zum MBR angezeigten Anlageberater seit Einführung des MBR von 156 816 auf 99 265 verringert. Die Finanzportfolioverwaltung und andere beratungsfreie Dienstleistungen und Dienstleister treten in den Vordergrund. Anders als in der Vergangenheit ist die Anlageberatung auch kein relevantes Beschwerdethema mehr. Der Anlegerschutz bei der Anlageberatung wird inzwischen durch eine Vielzahl von effektiveren Aufsichtsinstrumenten sichergestellt. Die europäischen Vorgaben mit hohen Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit der in der Anlageberatung tätigen Mitarbeiter bleiben bestehen und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht sowie Verstöße sanktioniert. Die Institute werden dadurch von einem erheblichen Erfüllungsaufwand entlastet. a) Wie viele Mitarbeiter führt das Register aktuell? Das MBR führt aktuell (Stand: 3. November 2025) 104 847 Mitarbeiter. Im Einzelnen zum MBR gemeldete Mitarbeiter (Stand: 3. November 2025): – 99 265 Anlageberater – 14 822 Vertriebsbeauftragte – 1 754 Compliance-Beauftragte. Es wird darauf hingewiesen, dass von den insgesamt gemeldeten 104 847 aktiven Mitarbeitern ca. 11 000 Mitarbeiter mit Doppelfunktion gemeldet sind. b) Wie viele Beschwerden gingen bei der BaFin im Bereich Wertpapierhandel insgesamt ein, und wie viele davon sind auf die Pflichtweiterleitung durch Wertpapierdienstleitungsunternehmen an das Beschwerderegister zurückzuführen (bitte für die Jahre 2012 bis 2025 auflisten)? In dem erfragten Zeitraum sind folgende Beschwerden bei der BaFin eingegangen. Jahr Anzahl Beschwerden zu Wertpapiergeschäften, die der BaFin direkt von Anlegern übermittelt wurden 2012 666 2013 671 2014 628 2015 581 2016 493 2017 522 2018 676 2019 615 2020 2 325 2021 6 059 2022 2 404 2023 2 835 2024 5 910 2025 (bis einschl. Q3) 5 390 Von den eingegangenen (Anleger-)Beschwerden sind keine Beschwerden auf Pflichtweiterleitungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen an das Beschwerderegister zurückzuführen. An das Beschwerderegister wird von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur die Anzahl der bei ihnen eingegangen Beschwerden gemeldet, nicht jedoch der Inhalt oder Gegenstand der Beschwerden. c) Wie viele dieser Meldungen und Fälle waren der BaFin über andere Erkenntnisquellen bekannt? Der BaFin liegen hierzu keine statistisch erfassten Informationen vor. d) Wie viele Verwarnungen wurden im Zusammenhang mit Meldungen aus dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister bisher durch die BaFin verhängt (bitte für die Jahre 2012 bis 2025 auflisten)? Jahr Anzahl der Verwarnungen gegen Unternehmen gegen Mitarbeiter 2014 6 7 2016 - 1 2017 - 1 In den übrigen Jahren erfolgten keine Verwarnungen. e) Wie viele Bußgelder wurden im Zusammenhang mit Meldungen aus dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister bisher durch die BaFin verhängt (bitte für die Jahre 2012 bis 2025 auflisten)? f) Was sind die häufigsten Ursachen für diese Bußgelder? Die Fragen 1e und 1f werden zusammen beantwortet. Der BaFin liegen keine statistischen Informationen darüber vor, ob und inwieweit einzelne Bußgelder aufgrund von inhaltlichen Erkenntnissen aus zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister angezeigten Beschwerden beruhen. g) Wurde bisher Anlageberatern oder Anlageberaterinnen ihre Tätigkeit untersagt oder eine solche Maßnahme angemahnt, und wenn ja, wie vielen, und aufgrund welchem Fehlverhaltens? Eine Tätigkeitsuntersagung kann lediglich gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochen werden, das den betroffenen Anlageberater beschäftigt. Gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochene Untersagungen werden aus Datenschutzgründen gemäß § 11 der Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) fünf Jahre nach der Anordnung aus der Datenbank gelöscht. In den letzten fünf Jahren (November 2020 bis November 2025) wurden keine Tätigkeitsuntersagungen nach § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ausgesprochen. In den letzten fünf Jahren gab es einen Fall, bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen eines Mitarbeiters zu einer möglichen Untersagung angehört worden. h) Wie viele Vollzeitstellen und Vollzeitstellenäquivalente sind bei der BaFin mit der Bearbeitung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters betraut? i) Welche Einsparpotenziale und Effizienzgewinne erhofft sich die Bundesregierung bei der Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (bitte sowohl für die BaFin als auch für die meldepflichtigen Institutionen ausführen)? Die Fragen 1h und 1i werden zusammen beantwortet. Aufgrund der Streichung der Vorgaben über das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ergibt sich eine Ersparnis von rund 522 916 Euro jährlich beim Erfüllungsaufwand im Bereich Verwaltung. Dieser Berechnung wurde keine genaue Personal- bzw. Vollzeitäquivalentanzahl zugrunde gelegt, da der entsprechende Erfüllungsaufwand nach dem sog. Standardkostenmodell berechnet wurde. Der mit dem Register verbundene Personalaufwand kann von der BaFin nicht unabhängig vom Standardkostenmodell beziffert werden. Die Entlastung der meldepflichtigen Institute ist ebenfalls signifikant und beträgt rund 2 110 226 Euro jährlich. Ergänzend wird auf die Entlastung vom Erfüllungsaufwand im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) verwiesen (Bundestagsdrucksache 21/2507). j) Welche anderen Erkenntnisquellen stehen der BaFin zur Verfügung, um Missstände im Vertrieb bei Wertpapierdienstleitungsunternehmen aufzudecken, zu bewerten und zu sanktionieren? k) Welche anderen Erkenntnisquellen ermöglichen der BaFin die anlassbezogene Kontrolle und Aufsicht des Vertriebs von Wertpapieren bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen? Die Fragen 1j und 1k werden zusammen beantwortet. Unabhängig vom MBR stehen der BaFin zahlreiche alternative Möglichkeiten zur Verfügung, um relevante Erkenntnisse für die Aufsicht zu gewinnen. Hierzu zählen unter anderem der im Rahmen der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II, Richtlinie 2014/65/EU) eingeführte sog. elektronische Beschwerdebericht, der Aufschluss über das Beschwerdeaufkommen einzelner Institute gibt, sowie das Instrument des Mystery Shoppings, mit dem gezielte Informationen zur Beratungsqualität erhoben werden können. Auch aufgrund der mit der MiFID II eingeführten Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Taping-Verpflichtung nach § 83 WpHG) ergeben sich Erkenntnisse über die Qualität der Anlageberatung. Regelmäßige Aufsichtsbesuche ermöglichen der BaFin den direkten Austausch mit Anlageberatern und liefern wertvolle Einblicke. Ferner können über die Hinweisgeberstelle der BaFin z. B. Beschäftigte in Wertpapierdienstleistungsunternehmen Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße mit besonderem Vertraulichkeitsschutz an die BaFin übermitteln. Auf dieser Basis können seitens der BaFin sowohl eine anlassbezogene Kontrolle und Aufsicht des Vertriebs von Wertpapieren bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgen als auch Missstände im Vertrieb bei Wertpapierdienstleitungsunternehmen aufgedeckt, geprüft und sanktioniert werden. l) Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, wonach lokale und regionale Häufungen von Missständen im Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin erkennbar sind, die auf systematische Probleme bei bestimmten Anbietern oder Filialen hindeuten? Aus den Anzeigen an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ergaben sich bislang keine lokalen und regionalen Häufungen von Missständen, aus denen auf systematische Probleme bei bestimmten Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschlossen werden konnte. Mit den o. g. alternativen Möglichkeiten, die der BaFin mittlerweile unabhängig vom Mitarbeiter- und Beschwerderegister zur Verfügung stehen, können Häufungen von Missständen ebenfalls und gleich effektiv festgestellt werden. m) Wie bewertet die Bundesregierung die präventive Wirkung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, wonach Falschberatung und Missständen allein durch die Existenz des Registers und die Pflicht zu Weiterleitung von Beschwerden vorgebeugt wird? Nach Einschätzung der BaFin hat das Mitarbeiter- und Beschwerderegister keine nennenswerte präventive Wirkung mehr. Aus heutiger Sicht tragen zur Prävention zahlreiche andere Faktoren bei. Dazu zählen z. B. die hohen Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter sowie die Sanktionsmöglichkeiten der BaFin nach § 87 Absatz 6 WpHG. Darüber hinaus leistet die operative Aufsicht der BaFin über Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Überprüfung der Pflichten des 11. Abschnitts des WpHG bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer sowie die regelmäßige Begleitung der Prüfungen durch die BaFin wichtige Beiträge zur Vorbeugung von Verstößen gegen die aufsichtlichen Vorgaben bei der Anlageberatung. n) Auf welche Erkenntnisse und Stellungnahmen beruft sich die Bundesregierung in ihrer Einschätzung, dass die Dokumentations- und Meldepflichten aus Sicht der Praktiker und Praktikerinnen einen wesentlichen und zu beanstandenden Bürokratieaufwand bedeuten? Die Erkenntnisse der Bundesregierung basieren auf den Erfahrungen der BaFin mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister. Nach Einschätzung der BaFin stellen die Dokumentations- und Meldepflichten aus Praxissicht einen wesentlichen und zu beanstandenden Bürokratieaufwand dar. Das mit dem Register einhergehende Verfahren habe demnach insbesondere bei kleineren Instituten und der BaFin erheblichen Aufwand verursacht, der außer Verhältnis zum Nutzen steht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1i hingewiesen. 2. Plant die Bundesregierung an anderer Stelle eine Pflicht zur Meldung von mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeitern, Vertriebsbeauftragen und Compliance-Beauftragten, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf die Erhebung einer solchen Statistik über Anlageberater und Anlageberaterinnen in Deutschland? Zu den der BaFin unabhängig vom Register zur Verfügung stehenden alternativen Möglichkeiten, um relevante Erkenntnisse für die Aufsicht zu gewinnen, wird auf die Antwort zu den Fragen 1j und 1k verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer Pflicht zur Meldung von mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeitern, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten von der Bundesregierung nicht geplant. 3. Welche Möglichkeiten bleiben der BaFin, zu überprüfen, ob wie vorgesehen nur qualifizierte und registrierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen den Produktvertrieb von Finanzdienstleistungen durchführen, wenn das Mitarbeiter- und Beschwerderegister wie geplant abgeschafft wird? Die BaFin gewinnt aufsichtlich relevante Informationen über die Qualifikation der Mitarbeiter im Produktvertrieb von Finanzdienstleistungen insbesondere im Rahmen der regelmäßigen WpHG-Prüfungen und der damit einhergehenden Prüfungsbegleitungen, inklusive Vor-Ort-Besuchen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1j und 1k hingewiesen. 4. Hat die Bundesregierung Möglichkeiten evaluiert, um das Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu reformieren, wenn ja, zu welchem Schluss kommt die Bundesregierung, und wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung hat die Frage einer möglichen Reform des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters in ihre Überlegungen einfließen lassen, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass die Abschaffung des Registers angesichts der in der Antwort zu den Fragen 1j und 1k genannten europaweit harmonisierten anderen Aufsichtsinstrumente konsequent und folgerichtig ist. 5. Findet eine systematische und IT-gestützte Datenanalyse der Meldungen im Mitarbeiter- und Beschwerderegister statt, wenn ja, inwieweit ist der Aufwand aufseiten der BaFin zu hoch für die Fortführung des Registers, und wenn nein, warum wird nicht auf eine dahin gehend effizientere Bearbeitung der Meldungen im Register hingearbeitet? Das Register bietet aufgrund der bloßen Meldung der Anzahl von Beschwerden und relevanter Mitarbeiter keine weiteren Anknüpfungspunkte für Auswertungen oder Datenanalysen. Eine effizientere Bearbeitung der Anzeigen ist daher nicht möglich. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine wesentliche verbraucherschutzrelevante Verbesserung im Vertrieb von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wonach der ursprüngliche Grund der Bundesregierung für die Schaffung des Registers, nämlich des öffentlichen Eindrucks, dass Kundeninteressen eine untergeordnete und Provisions- sowie Vertriebsinteressen eine übergeordnete Rolle bei dem Verkauf spielen, nicht mehr aktuell ist? Zur Gewährleistung der Kundeninteressen gegenüber Provisions- oder Vertriebsinteressen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind seit 2012 die auf den europäischen Vorgaben der MiFID II und ins deutsche Recht umgesetzten Wohlverhaltenspflichten des 11. Abschnitts des WpHG eingeführt worden. Diese Regelungen haben zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten erheblich beigetragen. Die BaFin hat im Nachgang zur Einführung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters festgestellt, dass die den Meldungen an das Register zugrunde liegenden Beschwerdesachverhalte häufig bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen und diverse Sachverhalte betreffen, aus denen sich kein systematisches Fehlverhalten oder Vertriebsdruck ableiten lässt. 7. Warum sieht die Bundesregierung von einem Provisionsverbot für Finanzberatung ab, vor dem Hintergrund, dass Anleger und Anlegerinnen in Ländern mit Provisionsverboten in der Finanzberatung signifikant höhere Renditen mit ihren Finanzanlagen erzielen können, während die Bundesregierung an anderer Stelle mit der geplanten Abschaffung des Mitarbeitermelde- und Beschwerderegisters die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten der BaFin einschränkt? Ein vollständiges Provisionsverbot wurde auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen zur EU-Kleinanlegerstrategie diskutiert, aber verworfen. Für die erzielbaren Renditen sind auch die mit der Anlageberatung verbundenen Kosten von Bedeutung. Im Falle eines Provisionsverbots steht Anlegerinnen und Anlegern mit Beratungsbedarf lediglich die Inanspruchnahme einer honorarbasierten Anlageberatung offen. Die von Anlegerinnen und Anlegern zu tragenden Kosten einer honorarbasierten Anlageberatung können jedoch insbes. bei kleineren Anlagebeträgen vergleichsweise hoch sein und dazu führen, von einer Beratung abzusehen. Honorarbasierte Beratungsangebote richten sich regelmäßig an vermögende Kunden. In den Ländern mit Provisionsverboten, wie beispielsweise dem Vereinigten Königreich (seit 2013), hat sich insbesondere für Privatkunden mit niedrigeren Vermögen der Zugang zur Anlageberatung nach Einführung des Provisionsverbots verschlechtert. So stellte die britische Aufsichtsbehörde FCA fest, dass lediglich 8 Prozent der erwachsenen Briten eine (honorarpflichtige) Anlageberatung in Anspruch nehmen würden. Gründe für die fehlende Nachfrage seien neben der Komplexität insbesondere die Kosten einer Anlageberatung. Die Kontrollmöglichkeiten der BaFin werden durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nicht eingeschränkt. 8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass lokale und regionale Häufungen von Beschwerden zeitnah erkannt, analysiert und mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen beantwortet werden? Auf die Antwort zur Frage 1l wird verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdebearbeitungsprozesses bei der BaFin können auch lokale und regionale Häufungen von Beschwerden identifiziert und aufsichtlich berücksichtigt werden. 9. Welche Behörden (z. B. BaFin, Landesaufsichten, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Gewerbeaufsichten) sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Lage, aus den Registern und Meldedaten entsprechende lokale Häufungen zu identifizieren und zu reagieren? Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat keine Zuständigkeit für den Verbraucherschutz. Die FIU ist als geldwäscherechtliche Meldestelle gemäß § 31 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) befugt – soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – bei allen inländischen öffentlichen Stellen Daten zu erheben und zur Erkennung von Auffälligkeiten zu analysieren. Dies umfasst erforderlichenfalls auch den Zugriff auf die mit der Frage adressierten Register und Meldedaten. Allerdings nur dann, wenn ein solcher zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der FIU, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, notwendig ist. Bislang ist dies unter Berücksichtigung der Zweckrichtung der betreffenden Register nicht der Fall gewesen. Mit Blick auf die BaFin wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Welche Möglichkeiten haben die Bundesregierung und Aufsichtsbehörden, die zunehmende digitale Anlageberatung im Netz und in sozialen Medien zu überwachen, Verbraucher und Verbraucherinnen präventiv vor Falschberatung zu schützen, Missstände aufzudecken und Falschberatung gegebenenfalls zu sanktionieren? Erhalten Verbraucher persönliche Anlageempfehlungen, liegt eine Anlageberatung vor, die – unabhängig davon, ob analog oder digital – eine Wertpapierdienstleistung und als solche erlaubnispflichtig ist. Sogenanntes Copy Trading, bei dem Anlageentscheidungen einzelner Anleger (Signalgeber) automatisiert zu Transaktionen in den Depots anderer Verbraucher (Follower) führen, stellt nach Auffassung der BaFin eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung dar. Zur Erlaubnispflicht für Social Trading wird auf die auf der BaFin- Internetseite öffentlich verfügbaren Artikel verwiesen (www.bafin.de/ref/19650224 und www.bafin.de/ref/19642852). Die BaFin beaufsichtigt bei solchen automatisierten und signalbezogenen Beratungs- und Handelssystemen, dass die Dienstleister die Wohlverhaltenspflichten des 11. Abschnitts des WpHG einhalten. Werden Verstöße gegen die aufsichtlichen Vorgaben festgestellt, kann die BaFin formelle Maßnahmen ergreifen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Die BaFin gibt regelmäßige Hinweise zum Thema „Finfluencer“ in Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite. Gleichzeitig ist die BaFin zuständig für die Überwachung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Anlageberatung. Dies betrifft auch Finfluencer, soweit diese im Einzelfall Anlageberatung betreiben. Mit der derzeit auf europäischer Ebene verhandelten EU-Kleinanlegerstrategie sollen zudem Marketingvorgaben für Finfluencer eingeführt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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