Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Antwort zu Drs. 21/2494)
Text
Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Antwort zu Drs. 21/2494)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2834
21. Wahlperiode 14.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Isabelle Vandre, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2494 –
Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der
Bundesanstalt für Finanzaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant die Abschaffung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Dabei ist es noch
nicht lange her, dass deutsche Privatanleger und Privatanlegerinnen große
Teile ihres Ersparten oder ihrer Altersabsicherung verloren, weil ihnen von ihren
Bankberatern hochriskante Finanzprodukte als sichere Anlage verkauft
wurden (www.deutschlandfunk.de/beginn-der-finanzkrise-vor-zehn-jahren-eine-b
ankenpleite-100.html). Als Reaktion auf die Finanzkrise und die
vorangegangene Falschberatung von Bankkundinnen und Bankkunden verabschiedete die
damalige Bundesregierung das Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz, welches dabei helfen sollte, den Schutz von Privatanlegern und
Privatanlegerinnen zu stärken und verlorenes Vertrauen in die Finanzberaterbranche
wiederherzustellen. Das Gesetz sah unter anderem die Einführung des
Mitarbeiter- und Beschwerderegisters vor, welches die aktuelle Bundesregierung
mit dem Standortfortentwicklungsgesetz wieder abschaffen will.
Aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen ist die Abschaffung des
Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) im Rahmen des Standortfortentwicklungsgesetzes ein Fehler. In
Zeiten, in denen die Bundesregierung verstärkt das Kapital von Privat- und
Kleinanlegern mobilisieren möchte, sollte das Vertrauen in den Finanzmarkt und
seine Berater gestärkt, nicht geschwächt werden. Der Nutzen des Registers
lässt sich nicht allein anhand von Beschwerden und Sanktionen der BaFin
bemessen, vielmehr hat es eine nicht zu unterschätzende präventive und
disziplinierende Funktion für die Finanzberatungsbranche. Durch die Abschaffung
würde nicht nur diese Funktion wegfallen, sondern mit ihr die Möglichkeit,
Missstände in der Anlageberatung aufzudecken und zu beanstanden (www.fon
dsprofessionell.de/drucken/news/uebersicht/headline/warum-das-aus-fuer-
dasanlageberater-register-ein-fehler-waere-235206/). Der Verbraucherzentrale
Bundesverband (VZBV) erwähnt in einer Stellungnahme, dass mit den
bestehenden Registern lokale und regionale Häufungen von Missständen erkennbar
seien, und fordert ausdrücklich den Erhalt und die konsequente Nutzung
dieser Register, um strukturelle Fehlentwicklungen und wiederkehrende Verstöße
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
frühzeitig zu erkennen (www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/9b/36061
9/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260030.pdf).
In dem Begründungstext des Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetzes von 2011 heißt es wörtlich: „Beim Schutz von Privatanlegern vor
Falschberatung deuten sowohl praktische Erfahrungen als auch Studien aus
jüngerer Vergangenheit darauf hin, dass das Gebot der anlegergerechten
Beratung in der Beratungspraxis nicht ausreichend zur Geltung kommt. Vielmehr
droht sich in der öffentlichen Diskussion der Eindruck zu verfestigen, dass die
Beratungsleistung der Institute wesentlich durch Vertriebsvorgaben und
Provisionsinteressen beeinflusst wird und Kundeninteressen nur eine
untergeordnete Rolle spielen“ (Bundestagsdrucksache 17/3628). Aus Sicht der Fragesteller
und Fragestellerinnen sowie verbraucherschutzrelevanter
Interessensvertretungen (www.vzbv.de/meldungen/beschwerderegister-bei-der-bafin-muss-erhalte
n-bleiben) gibt es heutzutage keine nennenswerten Verbesserungen in der
öffentlichen Perzeption und Qualität der Finanzberatung, die eine
Abschwächung des Verbraucherschutzes rechtfertigen würden. Profit- und
Vertriebsinteressen stehen weiterhin vor den Kundeninteressen (www.finanzwende.de/the
men/verbraucherschutz/finanzvertrieb-und-finanzberatung).
Durch den provisionsgetriebenen Anlagevertrieb entstehen finanzielle
Nachteile für Privat- und Kleinanlegerinnen. Ihnen entgehen etwa 1,7 Prozent
Rendite jährlich durch das Fehlen eines Provisionsverbots im Vergleich zu OECD
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Ländern
mit einem solchen Verbot (www.uni-regensburg.de/forschen/startseite/forschu
ngsmeldungen/news/05-04-2023_provisionsverbot-fuehrt-zu-signifikanten-ver
moegensteigerungen). Solange sich die Bundesregierung nicht für die
Interessen der Kleinanleger und Kleinanlegerinnen in Form eines Provisionsverbots
in der Finanzberatung einsetzt, ist aus Sicht der Fragesteller und
Fragestellerinnen jedwede Abschwächung von Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten der
Finanzberatungsbranche sowie der Beschwerdemöglichkeiten für Verbraucher
und Verbraucherinnen strikt abzulehnen.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist die Bundesregierung
entgegen ihren derzeitigen Vorhaben daher dringend aufgerufen, den
Verbraucherschutz in der Finanzberatung zu stärken, Qualität und Rendite für Privat-
und Kleinanlegerinnen durch ein Provisionsverbot zu verbessern und sie vor
der zunehmenden Falschberatung im Netz durch sogenannte Finfluencer zu
schützen.
1. Auf Basis welcher Erwägungen kommt die Bundesregierung zu dem
Schluss, dass der Aufwand den Nutzen des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters übersteigt?
Die Abschaffung des auf rein nationaler Regelung basierenden Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters (MBR) ist angesichts der Entwicklungen im maßgeblich
auf europäischen Vorgaben basierenden Verbraucherschutz im Bereich
Finanzdienstleistungen konsequent und folgerichtig.
Die Bedeutung der Anlageberatung hat kontinuierlich abgenommen. So hat
sich die Zahl der zum MBR angezeigten Anlageberater seit Einführung des
MBR von 156 816 auf 99 265 verringert. Die Finanzportfolioverwaltung und
andere beratungsfreie Dienstleistungen und Dienstleister treten in den
Vordergrund.
Anders als in der Vergangenheit ist die Anlageberatung auch kein relevantes
Beschwerdethema mehr. Der Anlegerschutz bei der Anlageberatung wird
inzwischen durch eine Vielzahl von effektiveren Aufsichtsinstrumenten
sichergestellt. Die europäischen Vorgaben mit hohen Anforderungen an die Sachkunde
und Zuverlässigkeit der in der Anlageberatung tätigen Mitarbeiter bleiben
bestehen und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) überwacht sowie Verstöße sanktioniert. Die Institute werden dadurch
von einem erheblichen Erfüllungsaufwand entlastet.
a) Wie viele Mitarbeiter führt das Register aktuell?
Das MBR führt aktuell (Stand: 3. November 2025) 104 847 Mitarbeiter. Im
Einzelnen zum MBR gemeldete Mitarbeiter (Stand: 3. November 2025):
– 99 265 Anlageberater
– 14 822 Vertriebsbeauftragte
– 1 754 Compliance-Beauftragte.
Es wird darauf hingewiesen, dass von den insgesamt gemeldeten 104 847
aktiven Mitarbeitern ca. 11 000 Mitarbeiter mit Doppelfunktion gemeldet sind.
b) Wie viele Beschwerden gingen bei der BaFin im Bereich
Wertpapierhandel insgesamt ein, und wie viele davon sind auf die
Pflichtweiterleitung durch Wertpapierdienstleitungsunternehmen an das
Beschwerderegister zurückzuführen (bitte für die Jahre 2012 bis 2025
auflisten)?
In dem erfragten Zeitraum sind folgende Beschwerden bei der BaFin
eingegangen.
Jahr Anzahl Beschwerden zu Wertpapiergeschäften, die der
BaFin direkt von Anlegern übermittelt wurden
2012 666
2013 671
2014 628
2015 581
2016 493
2017 522
2018 676
2019 615
2020 2 325
2021 6 059
2022 2 404
2023 2 835
2024 5 910
2025
(bis einschl. Q3)
5 390
Von den eingegangenen (Anleger-)Beschwerden sind keine Beschwerden auf
Pflichtweiterleitungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen an das
Beschwerderegister zurückzuführen. An das Beschwerderegister wird von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur die Anzahl der bei ihnen eingegangen
Beschwerden gemeldet, nicht jedoch der Inhalt oder Gegenstand der
Beschwerden.
c) Wie viele dieser Meldungen und Fälle waren der BaFin über andere
Erkenntnisquellen bekannt?
Der BaFin liegen hierzu keine statistisch erfassten Informationen vor.
d) Wie viele Verwarnungen wurden im Zusammenhang mit Meldungen
aus dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister bisher durch die BaFin
verhängt (bitte für die Jahre 2012 bis 2025 auflisten)?
Jahr Anzahl der Verwarnungen
gegen Unternehmen gegen Mitarbeiter
2014 6 7
2016 - 1
2017 - 1
In den übrigen Jahren erfolgten keine Verwarnungen.
e) Wie viele Bußgelder wurden im Zusammenhang mit Meldungen aus
dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister bisher durch die BaFin
verhängt (bitte für die Jahre 2012 bis 2025 auflisten)?
f) Was sind die häufigsten Ursachen für diese Bußgelder?
Die Fragen 1e und 1f werden zusammen beantwortet.
Der BaFin liegen keine statistischen Informationen darüber vor, ob und
inwieweit einzelne Bußgelder aufgrund von inhaltlichen Erkenntnissen aus zum
Mitarbeiter- und Beschwerderegister angezeigten Beschwerden beruhen.
g) Wurde bisher Anlageberatern oder Anlageberaterinnen ihre Tätigkeit
untersagt oder eine solche Maßnahme angemahnt, und wenn ja, wie
vielen, und aufgrund welchem Fehlverhaltens?
Eine Tätigkeitsuntersagung kann lediglich gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochen werden, das den betroffenen
Anlageberater beschäftigt. Gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochene
Untersagungen werden aus Datenschutzgründen gemäß § 11 der Verordnung
über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als
Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als
Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung) fünf Jahre nach der
Anordnung aus der Datenbank gelöscht. In den letzten fünf Jahren (November
2020 bis November 2025) wurden keine Tätigkeitsuntersagungen nach § 87
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) ausgesprochen.
In den letzten fünf Jahren gab es einen Fall, bei dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen eines Mitarbeiters zu einer möglichen Untersagung
angehört worden.
h) Wie viele Vollzeitstellen und Vollzeitstellenäquivalente sind bei der
BaFin mit der Bearbeitung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters
betraut?
i) Welche Einsparpotenziale und Effizienzgewinne erhofft sich die
Bundesregierung bei der Abschaffung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters (bitte sowohl für die BaFin als auch für die meldepflichtigen
Institutionen ausführen)?
Die Fragen 1h und 1i werden zusammen beantwortet.
Aufgrund der Streichung der Vorgaben über das Mitarbeiter- und
Beschwerderegister ergibt sich eine Ersparnis von rund 522 916 Euro jährlich beim
Erfüllungsaufwand im Bereich Verwaltung. Dieser Berechnung wurde keine genaue
Personal- bzw. Vollzeitäquivalentanzahl zugrunde gelegt, da der entsprechende
Erfüllungsaufwand nach dem sog. Standardkostenmodell berechnet wurde. Der
mit dem Register verbundene Personalaufwand kann von der BaFin nicht
unabhängig vom Standardkostenmodell beziffert werden.
Die Entlastung der meldepflichtigen Institute ist ebenfalls signifikant und
beträgt rund 2 110 226 Euro jährlich. Ergänzend wird auf die Entlastung vom
Erfüllungsaufwand im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur
Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz –
StoFöG) verwiesen (Bundestagsdrucksache 21/2507).
j) Welche anderen Erkenntnisquellen stehen der BaFin zur Verfügung,
um Missstände im Vertrieb bei Wertpapierdienstleitungsunternehmen
aufzudecken, zu bewerten und zu sanktionieren?
k) Welche anderen Erkenntnisquellen ermöglichen der BaFin die
anlassbezogene Kontrolle und Aufsicht des Vertriebs von Wertpapieren bei
Wertpapierdienstleistungsunternehmen?
Die Fragen 1j und 1k werden zusammen beantwortet.
Unabhängig vom MBR stehen der BaFin zahlreiche alternative Möglichkeiten
zur Verfügung, um relevante Erkenntnisse für die Aufsicht zu gewinnen. Hierzu
zählen unter anderem der im Rahmen der Markets in Financial Instruments
Directive (MiFID II, Richtlinie 2014/65/EU) eingeführte sog. elektronische
Beschwerdebericht, der Aufschluss über das Beschwerdeaufkommen einzelner
Institute gibt, sowie das Instrument des Mystery Shoppings, mit dem gezielte
Informationen zur Beratungsqualität erhoben werden können. Auch aufgrund
der mit der MiFID II eingeführten Aufzeichnungspflichten der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Taping-Verpflichtung nach § 83 WpHG) ergeben
sich Erkenntnisse über die Qualität der Anlageberatung. Regelmäßige
Aufsichtsbesuche ermöglichen der BaFin den direkten Austausch mit
Anlageberatern und liefern wertvolle Einblicke. Ferner können über die Hinweisgeberstelle
der BaFin z. B. Beschäftigte in Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße mit besonderem Vertraulichkeitsschutz an
die BaFin übermitteln.
Auf dieser Basis können seitens der BaFin sowohl eine anlassbezogene
Kontrolle und Aufsicht des Vertriebs von Wertpapieren bei
Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgen als auch Missstände im Vertrieb bei
Wertpapierdienstleitungsunternehmen aufgedeckt, geprüft und sanktioniert werden.
l) Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, wonach lokale
und regionale Häufungen von Missständen im Mitarbeiter- und
Beschwerderegister der BaFin erkennbar sind, die auf systematische
Probleme bei bestimmten Anbietern oder Filialen hindeuten?
Aus den Anzeigen an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ergaben sich
bislang keine lokalen und regionalen Häufungen von Missständen, aus denen
auf systematische Probleme bei bestimmten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschlossen werden konnte.
Mit den o. g. alternativen Möglichkeiten, die der BaFin mittlerweile
unabhängig vom Mitarbeiter- und Beschwerderegister zur Verfügung stehen, können
Häufungen von Missständen ebenfalls und gleich effektiv festgestellt werden.
m) Wie bewertet die Bundesregierung die präventive Wirkung des
Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, wonach Falschberatung und
Missständen allein durch die Existenz des Registers und die Pflicht zu
Weiterleitung von Beschwerden vorgebeugt wird?
Nach Einschätzung der BaFin hat das Mitarbeiter- und Beschwerderegister
keine nennenswerte präventive Wirkung mehr.
Aus heutiger Sicht tragen zur Prävention zahlreiche andere Faktoren bei. Dazu
zählen z. B. die hohen Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit der
Mitarbeiter sowie die Sanktionsmöglichkeiten der BaFin nach § 87 Absatz 6
WpHG. Darüber hinaus leistet die operative Aufsicht der BaFin über
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Überprüfung der Pflichten des 11.
Abschnitts des WpHG bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch
unabhängige Wirtschaftsprüfer sowie die regelmäßige Begleitung der Prüfungen durch
die BaFin wichtige Beiträge zur Vorbeugung von Verstößen gegen die
aufsichtlichen Vorgaben bei der Anlageberatung.
n) Auf welche Erkenntnisse und Stellungnahmen beruft sich die
Bundesregierung in ihrer Einschätzung, dass die Dokumentations- und
Meldepflichten aus Sicht der Praktiker und Praktikerinnen einen
wesentlichen und zu beanstandenden Bürokratieaufwand bedeuten?
Die Erkenntnisse der Bundesregierung basieren auf den Erfahrungen der BaFin
mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister. Nach Einschätzung der BaFin
stellen die Dokumentations- und Meldepflichten aus Praxissicht einen
wesentlichen und zu beanstandenden Bürokratieaufwand dar. Das mit dem Register
einhergehende Verfahren habe demnach insbesondere bei kleineren Instituten
und der BaFin erheblichen Aufwand verursacht, der außer Verhältnis zum
Nutzen steht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1i hingewiesen.
2. Plant die Bundesregierung an anderer Stelle eine Pflicht zur Meldung
von mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeitern, Vertriebsbeauftragen
und Compliance-Beauftragten, wenn ja, in welcher Form, und wenn
nein, warum verzichtet die Bundesregierung auf die Erhebung einer
solchen Statistik über Anlageberater und Anlageberaterinnen in
Deutschland?
Zu den der BaFin unabhängig vom Register zur Verfügung stehenden
alternativen Möglichkeiten, um relevante Erkenntnisse für die Aufsicht zu gewinnen,
wird auf die Antwort zu den Fragen 1j und 1k verwiesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer Pflicht zur Meldung von mit
der Anlageberatung betrauten Mitarbeitern, Vertriebsbeauftragten und
Compliance-Beauftragten von der Bundesregierung nicht geplant.
3. Welche Möglichkeiten bleiben der BaFin, zu überprüfen, ob wie
vorgesehen nur qualifizierte und registrierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
den Produktvertrieb von Finanzdienstleistungen durchführen, wenn das
Mitarbeiter- und Beschwerderegister wie geplant abgeschafft wird?
Die BaFin gewinnt aufsichtlich relevante Informationen über die Qualifikation
der Mitarbeiter im Produktvertrieb von Finanzdienstleistungen insbesondere im
Rahmen der regelmäßigen WpHG-Prüfungen und der damit einhergehenden
Prüfungsbegleitungen, inklusive Vor-Ort-Besuchen bei
Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1j und 1k hingewiesen.
4. Hat die Bundesregierung Möglichkeiten evaluiert, um das Mitarbeiter-
und Beschwerderegister zu reformieren, wenn ja, zu welchem Schluss
kommt die Bundesregierung, und wenn nein, wieso nicht?
Die Bundesregierung hat die Frage einer möglichen Reform des Mitarbeiter-
und Beschwerderegisters in ihre Überlegungen einfließen lassen, ist aber zu
dem Schluss gekommen, dass die Abschaffung des Registers angesichts der in
der Antwort zu den Fragen 1j und 1k genannten europaweit harmonisierten
anderen Aufsichtsinstrumente konsequent und folgerichtig ist.
5. Findet eine systematische und IT-gestützte Datenanalyse der Meldungen
im Mitarbeiter- und Beschwerderegister statt, wenn ja, inwieweit ist der
Aufwand aufseiten der BaFin zu hoch für die Fortführung des Registers,
und wenn nein, warum wird nicht auf eine dahin gehend effizientere
Bearbeitung der Meldungen im Register hingearbeitet?
Das Register bietet aufgrund der bloßen Meldung der Anzahl von Beschwerden
und relevanter Mitarbeiter keine weiteren Anknüpfungspunkte für
Auswertungen oder Datenanalysen. Eine effizientere Bearbeitung der Anzeigen ist daher
nicht möglich.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine wesentliche
verbraucherschutzrelevante Verbesserung im Vertrieb von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wonach der ursprüngliche Grund der
Bundesregierung für die Schaffung des Registers, nämlich des öffentlichen
Eindrucks, dass Kundeninteressen eine untergeordnete und Provisions-
sowie Vertriebsinteressen eine übergeordnete Rolle bei dem Verkauf
spielen, nicht mehr aktuell ist?
Zur Gewährleistung der Kundeninteressen gegenüber Provisions- oder
Vertriebsinteressen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind seit 2012 die
auf den europäischen Vorgaben der MiFID II und ins deutsche Recht
umgesetzten Wohlverhaltenspflichten des 11. Abschnitts des WpHG eingeführt worden.
Diese Regelungen haben zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes im
Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten erheblich beigetragen.
Die BaFin hat im Nachgang zur Einführung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters festgestellt, dass die den Meldungen an das Register zugrunde
liegenden Beschwerdesachverhalte häufig bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit
liegen und diverse Sachverhalte betreffen, aus denen sich kein systematisches
Fehlverhalten oder Vertriebsdruck ableiten lässt.
7. Warum sieht die Bundesregierung von einem Provisionsverbot für
Finanzberatung ab, vor dem Hintergrund, dass Anleger und Anlegerinnen
in Ländern mit Provisionsverboten in der Finanzberatung signifikant
höhere Renditen mit ihren Finanzanlagen erzielen können, während die
Bundesregierung an anderer Stelle mit der geplanten Abschaffung des
Mitarbeitermelde- und Beschwerderegisters die Aufsichts- und
Kontrollmöglichkeiten der BaFin einschränkt?
Ein vollständiges Provisionsverbot wurde auf europäischer Ebene im Rahmen
der Verhandlungen zur EU-Kleinanlegerstrategie diskutiert, aber verworfen.
Für die erzielbaren Renditen sind auch die mit der Anlageberatung
verbundenen Kosten von Bedeutung. Im Falle eines Provisionsverbots steht
Anlegerinnen und Anlegern mit Beratungsbedarf lediglich die Inanspruchnahme einer
honorarbasierten Anlageberatung offen. Die von Anlegerinnen und Anlegern
zu tragenden Kosten einer honorarbasierten Anlageberatung können jedoch
insbes. bei kleineren Anlagebeträgen vergleichsweise hoch sein und dazu führen,
von einer Beratung abzusehen.
Honorarbasierte Beratungsangebote richten sich regelmäßig an vermögende
Kunden. In den Ländern mit Provisionsverboten, wie beispielsweise dem
Vereinigten Königreich (seit 2013), hat sich insbesondere für Privatkunden mit
niedrigeren Vermögen der Zugang zur Anlageberatung nach Einführung des
Provisionsverbots verschlechtert. So stellte die britische Aufsichtsbehörde FCA fest,
dass lediglich 8 Prozent der erwachsenen Briten eine (honorarpflichtige)
Anlageberatung in Anspruch nehmen würden. Gründe für die fehlende Nachfrage
seien neben der Komplexität insbesondere die Kosten einer Anlageberatung.
Die Kontrollmöglichkeiten der BaFin werden durch die Abschaffung des
Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nicht eingeschränkt.
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass lokale und regionale
Häufungen von Beschwerden zeitnah erkannt, analysiert und mit
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen beantwortet werden?
Auf die Antwort zur Frage 1l wird verwiesen.
Im Rahmen des Beschwerdebearbeitungsprozesses bei der BaFin können auch
lokale und regionale Häufungen von Beschwerden identifiziert und aufsichtlich
berücksichtigt werden.
9. Welche Behörden (z. B. BaFin, Landesaufsichten, Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Gewerbeaufsichten) sind nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Lage, aus den Registern und
Meldedaten entsprechende lokale Häufungen zu identifizieren und zu
reagieren?
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat keine
Zuständigkeit für den Verbraucherschutz. Die FIU ist als geldwäscherechtliche
Meldestelle gemäß § 31 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) befugt – soweit es
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – bei allen inländischen
öffentlichen Stellen Daten zu erheben und zur Erkennung von Auffälligkeiten zu
analysieren.
Dies umfasst erforderlichenfalls auch den Zugriff auf die mit der Frage
adressierten Register und Meldedaten. Allerdings nur dann, wenn ein solcher zur
Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der FIU, der Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung, notwendig ist. Bislang ist dies unter
Berücksichtigung der Zweckrichtung der betreffenden Register nicht der Fall gewesen.
Mit Blick auf die BaFin wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Welche Möglichkeiten haben die Bundesregierung und
Aufsichtsbehörden, die zunehmende digitale Anlageberatung im Netz und in sozialen
Medien zu überwachen, Verbraucher und Verbraucherinnen präventiv vor
Falschberatung zu schützen, Missstände aufzudecken und
Falschberatung gegebenenfalls zu sanktionieren?
Erhalten Verbraucher persönliche Anlageempfehlungen, liegt eine
Anlageberatung vor, die – unabhängig davon, ob analog oder digital – eine
Wertpapierdienstleistung und als solche erlaubnispflichtig ist. Sogenanntes Copy Trading,
bei dem Anlageentscheidungen einzelner Anleger (Signalgeber) automatisiert
zu Transaktionen in den Depots anderer Verbraucher (Follower) führen, stellt
nach Auffassung der BaFin eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung
dar. Zur Erlaubnispflicht für Social Trading wird auf die auf der BaFin-
Internetseite öffentlich verfügbaren Artikel verwiesen (www.bafin.de/ref/19650224
und www.bafin.de/ref/19642852).
Die BaFin beaufsichtigt bei solchen automatisierten und signalbezogenen
Beratungs- und Handelssystemen, dass die Dienstleister die
Wohlverhaltenspflichten des 11. Abschnitts des WpHG einhalten. Werden Verstöße gegen die
aufsichtlichen Vorgaben festgestellt, kann die BaFin formelle Maßnahmen
ergreifen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Die BaFin gibt regelmäßige Hinweise zum Thema „Finfluencer“ in
Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite. Gleichzeitig ist die BaFin zuständig für die
Überwachung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Anlageberatung. Dies
betrifft auch Finfluencer, soweit diese im Einzelfall Anlageberatung betreiben.
Mit der derzeit auf europäischer Ebene verhandelten EU-Kleinanlegerstrategie
sollen zudem Marketingvorgaben für Finfluencer eingeführt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Antwort)