Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland
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Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4139
21. Wahlperiode 12.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Stefan Schmidt, Helge Limburg, Lukas Benner,
Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland
In inhaltlichem Gleichklang mit der EU-Kommission, die
Verbraucherrechtsdurchsetzung als Bewährung des Rechts und Stütze der staatlichen Strukturen
ansieht, betont die Bundesregierung nach Wahrnehmung der Fragestellenden,
dass sie den verbraucherpolitischen Schwerpunkt im Bereich wirtschaftlicher
Verbraucherschutz (also Verbraucherrechte, die in der EU harmonisiert sind,
ohne Gesundheit, Lebensmittel und Produktsicherheit) nicht auf eine
Verbesserung der Rechtslage, sondern auf die Durchsetzung bestehenden Rechts setzen
möchte.
Verbraucherinnen und Verbraucher finden bisher jedoch nur in wenigen
Spezialmaterien Behörden, die zuständig sind, um Verbraucherrecht durchzusetzen
(z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Banken
und Versicherungen, das Luftfahrt- und das Eisenbahnbundesamt für
Personenverkehr im Luft-, Bahn- und Busverkehr). Die wesentlichen und alle Branchen
abdeckenden Verbraucherrechte, wie sie durch die EU-Richtlinie gegen
unlautere Geschäftspraktiken, in der EU-Verbraucherrechterichtline und in der EU-
Klauselrichtlinie vorgegeben sind (nachstehend: Kernmaterien wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes), werden dann nicht erfasst, wenn es um ihre Anwendung
außerhalb der von den Spezialbehörden beaufsichtigten Unternehmen geht.
Zwar werden Verbraucherverbände finanziell gefördert, aber sie haben
gleichwohl oft nur die Möglichkeit, Musterverfahren zu führen – für die
flächendeckende Rechtsdurchsetzung auf dem kostenpflichtigen Zivilrechtsweg fehlen
ihnen die Ressourcen. Auch Abhilfeklagen binden erhebliche finanzielle Mittel
für Prozesskostenvorschuss und Anwaltskosten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über wie viele Vollzeitstellenäquivalente verfügt das Umweltbundesamt
aktuell und wird künftig das Bundesamt für Justiz verfügen, um im
Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen
nachzugehen (bitte gesondert Stellen im höheren Dienst, im gehobenen Dienst und
im mittleren Dienst angeben, bitte nur Fachebene, also insbesondere
Personalverwaltungs-, Haushalts- und der Fachebene vorgesetzte Stellen
nicht mitzählen)?
2. Wie viel Prozent der entsprechenden Gesamtpersonalausstattung der
jeweiligen Behörde und des gesamten nachgeordneten Bereichs im Ressort
machen die in der Antwort zu Frage 1 aufzuführenden Stellen derzeit aus
und werden sie ab 2026 ausmachen?
3. Inwiefern reicht diese Personalausstattung nach Einschätzung der
Bundesregierung aus, um den von der Bundesregierung gesetzten politischen
Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu realisieren?
4. Welchen fachlichen Disziplinen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zugehörig, die die in Frage 1 erfragten Stellen besetzen?
5. Wie viele Juristinnen und Juristen, Psychologinnen und Psychologen,
Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler,
Informatikerinnen und Informatiker und KI-Expertinnen und KI-Experten (bitte
auffächern) sind auf den in Frage 1 erfragten Stellen beschäftigt, soweit
diese Disziplinen nicht vertreten sind, ist die Expertise der entsprechenden
Fachrichtung verzichtbar, wenn ja, warum, und wenn nein, warum ist sie
nicht abgedeckt?
6. Welche konkreten Maßnahmen werden getroffen, um dem politisch
vorgegebenen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz
für die Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes auch mit
verstärkter Expertise nachgehen zu können?
7. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um
verbraucherrechtsverletzende Dark Patterns zu analysieren (ohne DSA (Digital Services Act)-
Verfahren)?
8. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um zu prüfen, ob in
bestimmten Bereichen bzw. Branchen bzw. Sektoren bezogen auf Kernmaterien
wirtschaftlichen Verbraucherschutzes Rechtsverletzungen begangen
werden, und welche Folgemaßnahmen werden bei solchen Feststellungen
ergriffen?
9. Wie geht die Bundesregierung vor, um Verbraucherrechtsverletzungen zu
analysieren, die unter Einsatz von KI erfolgen?
10. Welche Systeme werden von der Bundesregierung eingesetzt, um
Verbraucherbeschwerden zu sammeln und auszuwerten?
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in Portugal
(www.livroreclamacoes.pt/Inicio/) und Frankreich ((DGCCRF); economi
e.gouv.fr) bestehenden staatlichen Instrumenten, mit denen
Verbraucherbeschwerden gesammelt, kanalisiert und einer Lösung zugeführt werden?
12. Gibt es ein Verbraucherbeschwerdeportal der Bundesregierung, etwa
ähnlich dem Portal in Belgien (https://meldestelle.belgien.be/meldpunt/de/wil
kommen), bei dem Verbraucher Beschwerden hinterlegen können, und
wenn nein, warum nicht?
13. Wie setzt die Bundesregierung KI für die Analyse von
Verbraucherbeschwerden ein, vor dem Hintergrund, dass die Verbraucherbehörde UO-
KIK in Polen schon längere Zeit ein KI-gestütztes Analysetool einsetzt,
um Geschäftsbedingungen im Internet auf Verbraucherrechtsverletzungen
zu prüfen (vgl. www.enftech.org/catalogue/arbuz), was ist insoweit in
Planung, was wird konzipiert, gibt es laufende Vergabeverfahren für die
Entwicklung ähnlicher Instrumente, und wenn nichts geplant ist oder
konzipiert wird, warum nicht?
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, die auf das Bundesamt für Justiz
übergehende Zuständigkeit für die Kernmaterien des Verbraucherschutzes auf
innerstaatliche Verstöße zu erstrecken, und wenn nein, warum nicht?
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, erhebliche innerstaatliche Verstöße
gegen Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes unter eine
allgemein anwendbare Bußgeldandrohung zu stellen, und wenn nein, warum
nicht?
16. Wurde kalkuliert, ob sich eine Verstärkung der Rechtsdurchsetzung unter
Einsatz ggf. neu zu schaffender Bußgeldtatbestände finanziell trägt, und
wenn ja, mit welchem genauen Ergebnis?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Unternehmen und Geschäftsmodelle, die erhebliche Einnahmen aus unlauterem
Vorgehen generieren, hinsichtlich dieser Einnahmen nicht schutzwürdig
sind und dass die Rechtsdurchsetzung keine belastende Bürokratie
darstellt, dass aber nicht flächendeckend gegen solche Geschäftsmodelle mit
Verwaltungsakten und Bußgeldbescheiden vorgegangen wird, wenn nein,
warum nicht (bitte begründen), und wenn ja, plant die Bundesregierung
entsprechende Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht
(bitte begründen)?
18. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der personellen, finanziellen oder
technischen Ausstattung bestehender Behörden – insbesondere der
Bundesnetzagentur und des Umweltbundesamtes – sowie der
Verbraucherzentralen, die einer wirksamen und flächendeckenden Durchsetzung der
Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes entgegenstehen?
a) Wenn ja, welche konkreten Defizite wurden identifiziert?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Durchsetzungsfähigkeit dieser bestehenden Strukturen zu stärken
(z. B. zusätzliche Stellen, spezialisierte Expertise, digitale
Analyseinstrumente)?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung,
dass die derzeitige Ressourcenausstattung ausreicht, um auch
gegenüber wirtschaftlich starken und digital agierenden Geschäftsmodellen
eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen?
19. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des
Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024 eine Neufassung oder
Klarstellung des § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAG), um die Eingriffsbefugnisse der BaFin im Bereich des
kollektiven Verbraucherschutzes rechtssicher auszugestalten, und wenn ja, in
welchem zeitlichen Rahmen?
20. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) sind bei der BaFin derzeit
überwiegend oder ausschließlich mit Aufgaben des kollektiven
Verbraucherschutzes befasst (bitte nach Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln)?
21. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) waren in den letzten drei
Jahren jeweils bei der BaFin mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) befasst?
22. In welchem Umfang (Vollzeitäquivalente) und zu welchem Zeitpunkt
werden die durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters
im Rahmen des Standortfördergesetz freiwerdenden personellen
Ressourcen für Aufgaben des Verbraucherschutzes bei der BaFin eingesetzt?
23. Welche konkreten Maßnahmen sind zur weiteren Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei der BaFin infolge der Aufhebung des Mitarbeiter-
und Beschwerderegisters geplant?
Berlin, den 28. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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