Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4139)
Text
Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4139)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4427
21. Wahlperiode 27.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Stefan Schmidt, Helge
Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4139 –
Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In inhaltlichem Gleichklang mit der EU-Kommission, die
Verbraucherrechtsdurchsetzung als Bewährung des Rechts und Stütze der staatlichen Strukturen
ansieht, betont die Bundesregierung nach Wahrnehmung der Fragestellenden,
dass sie den verbraucherpolitischen Schwerpunkt im Bereich wirtschaftlicher
Verbraucherschutz (also Verbraucherrechte, die in der EU harmonisiert sind,
ohne Gesundheit, Lebensmittel und Produktsicherheit) nicht auf eine
Verbesserung der Rechtslage, sondern auf die Durchsetzung bestehenden Rechts
setzen möchte.
Verbraucherinnen und Verbraucher finden bisher jedoch nur in wenigen
Spezialmaterien Behörden, die zuständig sind, um Verbraucherrecht durchzusetzen
(z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Banken
und Versicherungen, das Luftfahrt- und das Eisenbahnbundesamt für
Personenverkehr im Luft-, Bahn- und Busverkehr). Die wesentlichen und alle
Branchen abdeckenden Verbraucherrechte, wie sie durch die EU-Richtlinie gegen
unlautere Geschäftspraktiken, in der EU-Verbraucherrechterichtline und in der
EU-Klauselrichtlinie vorgegeben sind (nachstehend: Kernmaterien
wirtschaftlichen Verbraucherschutzes), werden dann nicht erfasst, wenn es um ihre
Anwendung außerhalb der von den Spezialbehörden beaufsichtigten
Unternehmen geht. Zwar werden Verbraucherverbände finanziell gefördert, aber sie
haben gleichwohl oft nur die Möglichkeit, Musterverfahren zu führen – für die
flächendeckende Rechtsdurchsetzung auf dem kostenpflichtigen
Zivilrechtsweg fehlen ihnen die Ressourcen. Auch Abhilfeklagen binden erhebliche
finanzielle Mittel für Prozesskostenvorschuss und Anwaltskosten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Durchsetzung der Regelungen des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes gibt es ein diversifiziertes Angebot aus zivilgerichtlichem Rechtsschutz und
sektoral ergänzenden behördlichen Zuständigkeiten.
Die von Verbraucherrechtsverletzungen betroffenen Verbraucher können
individuell vor den Zivilgerichten klagen. Klagebefugte Verbände können zur
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und des AGB-Rechts durch Abmahnungen und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Unterlassungsklagen vorgehen, wovon sie intensiv Gebrauch machen. Dieser
Verbandsrechtsschutz wurde durch die Einführung des
Unterlassungsklagegesetzes auf alle Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze erweitert,
insbesondere auch die Regelungen zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie. Durch die Einführung von Gewinnabschöpfungsklagen,
Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen verfügen die Verbände über weitere
Durchsetzungsinstrumente. Das bestehende System des gerichtlichen Rechtsschutzes
gewährleistet die Möglichkeit einer effizienten Rechtsdurchsetzung und
berücksichtigt die Freiheit der Betroffenen, selbst zu entscheiden, ob und welche ihrer
zivilrechtlichen Rechtspositionen sie im Konfliktfall durchsetzen möchten.
Diese Freiheit ist als Ausdruck der Privatautonomie ein hohes Gut.
Klagebefugte Verbraucherzentralen werden staatlicherseits gefördert. Im Bereich
sektoral ergänzender behördlicher Zuständigkeiten hat das Bundesamt für Justiz im
Rahmen der EU-weiten Kooperation von Verbraucherbehörden Aufgaben der
Verbraucherrechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen im
Binnenmarkt. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und die
Bundesnetzagentur haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit weit reichende
innerstaatliche Zuständigkeiten für die Verbraucherrechtsdurchsetzung und sind
insoweit auch in die EU-interne Behördenzusammenarbeit bei
grenzüberschreitenden Verstößen eingebunden.
1. Über wie viele Vollzeitstellenäquivalente verfügt das Umweltbundesamt
aktuell und wird künftig das Bundesamt für Justiz verfügen, um im
Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen
nachzugehen (bitte gesondert Stellen im höheren Dienst, im gehobenen Dienst und
im mittleren Dienst angeben, bitte nur Fachebene, also insbesondere
Personalverwaltungs-, Haushalts- und der Fachebene vorgesetzte Stellen
nicht mitzählen)?
Die Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes für die Durchsetzung von
wirtschaftlichem Verbraucherschutzrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
im EU-Binnenmarkt endeten mit dem Ablauf des Jahres 2025. Seither ist das
Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig (Artikel 6 und 11 Absatz 2 des Gesetzes
vom 30. September 2025, Bundesgesetzblatt I Nummer 233). Das BfJ hat vom
Umweltbundesamt insgesamt 7,0 Vollzeitstellenäquivalente übertragen
bekommen, um im Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen
nachzugehen. Davon sind 5,5 Stellen im höheren, 1,0 im gehobenen und 0,5 im
mittleren Dienst angesiedelt.
2. Wie viel Prozent der entsprechenden Gesamtpersonalausstattung der
jeweiligen Behörde und des gesamten nachgeordneten Bereichs im Ressort
machen die in der Antwort zu Frage 1 aufzuführenden Stellen derzeit aus
und werden sie ab 2026 ausmachen?
Der Bereich „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ macht mit 7,0 Stellen im
Verhältnis zur Gesamtpersonalausstattung von 1 187,6 Stellen einen Anteil von
rund 0,6 Prozent aus. Bezogen auf den gesamten Stellenplan 2026 des
nachgeordneten Bereichs des Einzelplans 07 beträgt der Anteil des Referats VIII2 im
BfJ rund 0,1 Prozent.
3. Inwiefern reicht diese Personalausstattung nach Einschätzung der
Bundesregierung aus, um den von der Bundesregierung gesetzten politischen
Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) zu realisieren?
Die Rechtsdurchsetzung wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen und
Rechten unterstützt. Für die Durchsetzung der Regelungen des wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes gibt es ein diversifiziertes Angebot aus – entsprechend der
deutschen Rechtstradition primär – zivilgerichtlichem Rechtsschutz und
sektoral ergänzenden behördlichen Zuständigkeiten (vergleiche Vorbemerkung der
Bundesregierung).
4. Welchen fachlichen Disziplinen sind die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zugehörig, die die in Frage 1 erfragten Stellen besetzen?
5. Wie viele Juristinnen und Juristen, Psychologinnen und Psychologen,
Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler,
Informatikerinnen und Informatiker und KI-Expertinnen und KI-Experten
(bitte auffächern) sind auf den in Frage 1 erfragten Stellen beschäftigt,
soweit diese Disziplinen nicht vertreten sind, ist die Expertise der
entsprechenden Fachrichtung verzichtbar, wenn ja, warum, und wenn nein,
warum ist sie nicht abgedeckt?
6. Welche konkreten Maßnahmen werden getroffen, um dem politisch
vorgegebenen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller) im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesamtes für
Justiz für die Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes auch mit
verstärkter Expertise nachgehen zu können?
Die Fragen 4 bis 6 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Insgesamt sind 5 Volljuristinnen und Volljuristen auf den Stellen gemäß der
Antwort zu Frage 1 beschäftigt. Die Mitarbeiterin im gehobenen Dienst ist
Rechtspflegerin und die Mitarbeiterin im mittleren Dienst ist
Verwaltungsfachangestellte. Die Aufgaben – insbesondere die Bearbeitung von
Durchsetzungsersuchen, die Mitwirkung an koordinierten Aktionen sowie das Führen
von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – betreffen in erster Linie juristische
Fragestellungen und sind daher mit Personen mit einschlägiger fachlicher
Ausbildung besetzt.
7. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um
verbraucherrechtsverletzende Dark Patterns zu analysieren (ohne DSA (Digital Services Act)-
Verfahren)?
Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsparteien haben vereinbart, sich
für ein Verbot unlauterer Geschäftspraktiken wie Dark Patterns einzusetzen.
Für eine Analyse von Dark Patterns im Hinblick auf die Notwendigkeit
gesetzlicher Regulierung oder anderweitiger Maßnahmen wird vorrangig auf
wissenschaftliche Studien und Literatur sowie Untersuchungen der
Verbraucherorganisationen zurückgegriffen.
8. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um zu prüfen, ob in
bestimmten Bereichen bzw. Branchen bzw. Sektoren bezogen auf
Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes Rechtsverletzungen
begangen werden, und welche Folgemaßnahmen werden bei solchen
Feststellungen ergriffen?
Im Allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Bundesregierung, dies zu prüfen.
Über Spezialzuständigkeiten verfügen zum Beispiel die Bundesnetzagentur und
die BaFin.
Die BaFin verfügt über zahlreiche aufsichtsrechtliche Instrumente, um
Rechtsverletzungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu ermitteln und
festgestellte Missstände abzustellen. Sie führt beispielsweise Regel- beziehungsweise
Sonder-Prüfungen und Aufsichtsgespräche durch, um Verstöße gegen
verbraucherschützende Regelungen festzustellen. Darüber hinaus wertet die BaFin
interne und externe Daten und Informationen systematisch aus, um ein möglichst
umfassendes Bild von den Vorgängen an den Finanzmärkten zu erhalten.
Wichtige Erkenntnisquellen sind Beschwerden, Informationen aus systematischen
Marktuntersuchungen, Mystery Shopping-Maßnahmen sowie Daten und
Analysen anderer nationaler und internationaler sowie der europäischen
Aufsichtsbehörden.
Zu den spezifischen operativen Aufsichtsmaßnahmen, die die BaFin gegenüber
den betroffenen Unternehmen ergreift, um Fehlentwicklungen
entgegenzuwirken und festgestellte Missstände abzustellen, gehören beispielsweise förmliche
Anordnungen der Mängelbeseitigung, die Verhängung von Bußgeldern, die
Bestellung von Sonderbeauftragten, der Erlass von
Produktinterventionsmaßnahmen, die Anordnung der unverzüglichen Einstellung und Abwicklung
unerlaubter Geschäfte oder die Veröffentlichungen von Warnungen.
9. Wie geht die Bundesregierung vor, um Verbraucherrechtsverletzungen zu
analysieren, die unter Einsatz von KI erfolgen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Systeme werden von der Bundesregierung eingesetzt, um
Verbraucherbeschwerden zu sammeln und auszuwerten?
Dies ist keine Aufgabe der Bundesregierung. Die Verbraucherzentralen und der
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) sammeln Beschwerden und
werten diese aus. Diese Marktbeobachtung ist Teil der Aufgaben des vzbv, für
die er vom Bund institutionell gefördert wird.
Beschwerden, die Kundinnen und Kunden von Kreditinstituten, Versicherern
und Wertpapierdienstleistern bei der BaFin einreichen, werden für Zwecke des
kollektiven Verbraucherschutzes systematisch ausgewertet. Diese Erkenntnisse
fließen in die Fachaufsicht ein (vergleiche Antwort zu Frage 8 sowie 11 und
12).
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in
Portugal (www.livroreclamacoes.pt/Inicio/) und Frankreich ((DGCCRF); econ
omie.gouv.fr) bestehenden staatlichen Instrumenten, mit denen
Verbraucherbeschwerden gesammelt, kanalisiert und einer Lösung zugeführt
werden?
12. Gibt es ein Verbraucherbeschwerdeportal der Bundesregierung, etwa
ähnlich dem Portal in Belgien (https://meldestelle.belgien.be/meldpunt/d
e/wilkommen), bei dem Verbraucher Beschwerden hinterlegen können,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst beantwortet.
Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu Frage 10 verwiesen.
Es bestehen sektorspezifische Beschwerdestellen bei verschiedenen
Bundesoberbehörden. So können zum Beispiel Verbraucher bei der Bundesnetzagentur
(BNetzA) Beschwerden rund um die Themen Internet und Telefon –
insbesondere Probleme mit Rufnummern und Anrufen – Funkstörungen, Verstößen im
Energiesektor, bei Postdienstleistungen oder zu Geoblocking melden. Ein
Überblick über die Themen gibt der Internetauftritt der BNetzA: www.bundesnetzag
entur.de/DE/Vportal/AnfragenBeschwerden/start.html
Darüber hinaus ist die nationale Koordinierungsstelle nach dem Digital
Services Act (DSA) – der Digital Services Coordinator (DSC) – als unabhängige
Stelle bei der BNetzA angesiedelt. Verbraucher aus Deutschland können sich
bei allen Verstößen gegen Regelungen des DSA beim DSC beschweren.
Weitere Informationen sind auf dem Beschwerdeportal des DSC zu finden: www.dsc.
bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/3VB/start.html
Ferner können sich Verbraucher bei der BaFin über Versicherungen, Banken
und andere Finanzdienstleister beschweren. Informationen dazu sind auf der
Webseite der BaFin zu finden: www.bafin.de/ref/19642380
Der vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossene Entwurf eines
KI‑Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes sieht in § 8 die
Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle vor, bei der unter anderem auch
Verbraucher Beschwerden wegen Verstößen gegen die KI‑Verordnung
(Verordnung (EU) 2024/1689) einreichen können.
13. Wie setzt die Bundesregierung KI für die Analyse von
Verbraucherbeschwerden ein, vor dem Hintergrund, dass die Verbraucherbehörde UO-
KIK in Polen schon längere Zeit ein KI-gestütztes Analysetool einsetzt,
um Geschäftsbedingungen im Internet auf
Verbraucherrechtsverletzungen zu prüfen (vgl. www.enftech.org/catalogue/arbuz), was ist insoweit
in Planung, was wird konzipiert, gibt es laufende Vergabeverfahren für
die Entwicklung ähnlicher Instrumente, und wenn nichts geplant ist oder
konzipiert wird, warum nicht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 9
wird verwiesen.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, die auf das Bundesamt für Justiz
übergehende Zuständigkeit für die Kernmaterien des Verbraucherschutzes auf
innerstaatliche Verstöße zu erstrecken, und wenn nein, warum nicht?
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, erhebliche innerstaatliche Verstöße
gegen Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes unter eine
allgemein anwendbare Bußgeldandrohung zu stellen, und wenn nein,
warum nicht?
16. Wurde kalkuliert, ob sich eine Verstärkung der Rechtsdurchsetzung unter
Einsatz ggf. neu zu schaffender Bußgeldtatbestände finanziell trägt, und
wenn ja, mit welchem genauen Ergebnis?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Unternehmen und Geschäftsmodelle, die erhebliche Einnahmen aus
unlauterem Vorgehen generieren, hinsichtlich dieser Einnahmen nicht
schutzwürdig sind und dass die Rechtsdurchsetzung keine belastende
Bürokratie darstellt, dass aber nicht flächendeckend gegen solche
Geschäftsmodelle mit Verwaltungsakten und Bußgeldbescheiden vorgegangen wird,
wenn nein, warum nicht (bitte begründen), und wenn ja, plant die
Bundesregierung entsprechende Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 14 bis 17 werden zusammengefasst beantwortet.
Die entsprechende Prüfung der Bundesregierung dauert an.
18. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der personellen, finanziellen oder
technischen Ausstattung bestehender Behörden – insbesondere der
Bundesnetzagentur und des Umweltbundesamtes – sowie der
Verbraucherzentralen, die einer wirksamen und flächendeckenden Durchsetzung der
Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes entgegenstehen?
a) Wenn ja, welche konkreten Defizite wurden identifiziert?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Durchsetzungsfähigkeit dieser bestehenden Strukturen zu stärken
(z. B. zusätzliche Stellen, spezialisierte Expertise, digitale
Analyseinstrumente)?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung,
dass die derzeitige Ressourcenausstattung ausreicht, um auch
gegenüber wirtschaftlich starken und digital agierenden Geschäftsmodellen
eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen?
Die Fragen 18 bis 18c werden zusammengefasst beantwortet.
Zu den Behörden:
Zur Bundesnetzagentur (BNetzA):
Bei der personellen, finanziellen oder technischen Ausstattung der BNetzA
sind der Bundesregierung keine Defizite bekannt, die einer wirksamen und
flächendeckenden Durchsetzung der Kernmaterien wirtschaftlichen
Verbraucherschutzes entgegenstehen. Wenn zusätzliche gesetzliche Aufgaben entstehen,
wird dies im Rahmen des Erfüllungsaufwands regelmäßig bei der
angemessenen Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln aufgeschlüsselt. Dies erfolgt
in der Regel in Abstimmung mit der BNetzA. In Fällen, in denen eine
Evaluierung der Regelungen vorgesehen ist, bietet diese zudem die Möglichkeit zur
Nachjustierung.
Es wird zudem ein besonderes Augenmerk auf den effektiven
Ressourceneinsatz, die Hebung von Synergieeffekten und technische Möglichkeiten zur
automatisierten Entscheidungsfindung gelegt.
Zum Umweltbundesamt:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Die Bundesregierung sieht keine Defizite bei der personellen, finanziellen oder
technischen Ausstattung der BaFin.
Die BaFin übt ihre Aufsichtsfunktion risikoorientiert aus. Dabei ist der
Verbraucherschutz innerhalb der BaFin eine geschäftsbereichsübergreifende
Aufgabe und findet Berücksichtigung in der Banken-, Versicherungs-, und
Wertpapieraufsicht (holistischer Aufsichtsansatz).
Die erkannten Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher werden
regelmäßig auf ihre Relevanz überprüft, so dass neue Entwicklungen zeitnah
aufgegriffen werden können. Der risikobasierte Ansatz erlaubt es der BaFin, ihre
Ressourcen effizient zu steuern.
Aufgrund des zunehmenden Angebots und auch der zunehmenden Nutzung
digitaler Dienstleistungen hat die BaFin diese Geschäftsmodelle im Fokus und
hat dazu auch entsprechendes Know-How aufgebaut. Verbraucherschützende
Normen sind technologieunabhängig einzuhalten und die BaFin setzt dies auch
bei digital agierenden Geschäftsmodellen durch.
Zu den Verbraucherzentralen:
Die personelle, finanzielle und technische Ausstattung der
Verbraucherzentralen obliegt den Ländern; insofern vermag der Bund keine Bewertung
vorzunehmen.
19. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des
Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024 eine Neufassung oder
Klarstellung des § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAG), um die Eingriffsbefugnisse der BaFin im Bereich des
kollektiven Verbraucherschutzes rechtssicher auszugestalten, und wenn ja, in
welchem zeitlichen Rahmen?
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024,
Aktenzeichen 7 K 548/22.F ist aufgrund des anhängigen Berufungsverfahrens
noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung
wird die Bundesregierung prüfen, ob und inwieweit ein Anpassungsbedarf des
§ 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes besteht.
20. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) sind bei der BaFin derzeit
überwiegend oder ausschließlich mit Aufgaben des kollektiven
Verbraucherschutzes befasst (bitte nach Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln)?
In der BaFin befassen sich insgesamt 177,32 Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit
Aufgaben des kollektiven Verbraucherschutzes.
Etwa ein Drittel der Beschäftigten ist im Bereich der Verbraucherkontakte im
Hinblick auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig. Ungefähr ein
weiteres Drittel der VZÄ ist der Aufsicht über die Wohlverhaltenspflichten von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen und
Kreditinstituten zugeordnet. Im Übrigen sind die Beschäftigten im kollektiven
Verbraucherschutz der BaFin den Bereichen Grundsatzfragen, Schlichtung,
Basiskonten, Kontenvergleich sowie dem aktiven Marktmonitoring, dem Mystery
Shopping und der Verbraucheraufklärung zugeordnet.
21. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) waren in den letzten drei
Jahren jeweils bei der BaFin mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
befasst?
Der mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters verbundene
Personalaufwand kann von der BaFin nicht isoliert beziffert werden, da dieses Teil
der laufenden Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen war. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1h und 1i
der Kleinen Anfrage „Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht“ auf
Bundestagsdrucksache 21/2834 verwiesen.
22. In welchem Umfang (Vollzeitäquivalente) und zu welchem Zeitpunkt
werden die durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters im Rahmen des Standortfördergesetz freiwerdenden personellen
Ressourcen für Aufgaben des Verbraucherschutzes bei der BaFin
eingesetzt?
Wie unter Frage 21 beschrieben, lassen sich keine konkret freiwerdenden
Vollzeitäquivalente aus der Streichung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters
bestimmen. Die frei gewordenen Kapazitäten werden weiterhin im kollektiven
Verbraucherschutz der BaFin genutzt.
23. Welche konkreten Maßnahmen sind zur weiteren Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei der BaFin infolge der Aufhebung des Mitarbeiter-
und Beschwerderegisters geplant?
Dank verbesserter informationstechnischer Werkzeuge hat die BaFin ihren
Aufsichtsansatz deutlich stärker auf der Basis verfügbarer Daten ausgerichtet.
Bereits vor der Streichung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters zur
Identifikation von Verbraucherrisiken im Privatkundengeschäft hat die BaFin andere
Datenquellen ausgewertet, wie beispielsweise die direkt bei ihr eingegangenen
Beschwerden, aber auch Vertriebszahlen, Informationen über die
Anlegerstruktur sowie Produktdaten. Die BaFin plant, diesen datenbasierten Aufsichtsansatz
weiter auszubauen.
Darüber hinaus hat die BaFin Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher
ausdrücklich als Teil der „Risiken im Fokus“ benannt und so das Ziel des
Verbraucherschutzes noch stärker über alle Geschäftsbereiche hinweg
festgeschrieben.
Die Schwerpunkte des behördlichen Handelns der BaFin im Bereich
Verbraucherschutz sind ferner in der Verbraucherschutzstrategie (www.bafin.de/ref/196
40288) ausführlich beschrieben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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