polradar

Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4139)

dip / drucksache 27.02.2026 · WP 21 · 21/4427 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4139) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4427 21. Wahlperiode 27.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Stefan Schmidt, Helge Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4139 – Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In inhaltlichem Gleichklang mit der EU-Kommission, die Verbraucherrechtsdurchsetzung als Bewährung des Rechts und Stütze der staatlichen Strukturen ansieht, betont die Bundesregierung nach Wahrnehmung der Fragestellenden, dass sie den verbraucherpolitischen Schwerpunkt im Bereich wirtschaftlicher Verbraucherschutz (also Verbraucherrechte, die in der EU harmonisiert sind, ohne Gesundheit, Lebensmittel und Produktsicherheit) nicht auf eine Verbesserung der Rechtslage, sondern auf die Durchsetzung bestehenden Rechts setzen möchte. Verbraucherinnen und Verbraucher finden bisher jedoch nur in wenigen Spezialmaterien Behörden, die zuständig sind, um Verbraucherrecht durchzusetzen (z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Banken und Versicherungen, das Luftfahrt- und das Eisenbahnbundesamt für Personenverkehr im Luft-, Bahn- und Busverkehr). Die wesentlichen und alle Branchen abdeckenden Verbraucherrechte, wie sie durch die EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, in der EU-Verbraucherrechterichtline und in der EU-Klauselrichtlinie vorgegeben sind (nachstehend: Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes), werden dann nicht erfasst, wenn es um ihre Anwendung außerhalb der von den Spezialbehörden beaufsichtigten Unternehmen geht. Zwar werden Verbraucherverbände finanziell gefördert, aber sie haben gleichwohl oft nur die Möglichkeit, Musterverfahren zu führen – für die flächendeckende Rechtsdurchsetzung auf dem kostenpflichtigen Zivilrechtsweg fehlen ihnen die Ressourcen. Auch Abhilfeklagen binden erhebliche finanzielle Mittel für Prozesskostenvorschuss und Anwaltskosten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Durchsetzung der Regelungen des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes gibt es ein diversifiziertes Angebot aus zivilgerichtlichem Rechtsschutz und sektoral ergänzenden behördlichen Zuständigkeiten. Die von Verbraucherrechtsverletzungen betroffenen Verbraucher können individuell vor den Zivilgerichten klagen. Klagebefugte Verbände können zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und des AGB-Rechts durch Abmahnungen und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Unterlassungsklagen vorgehen, wovon sie intensiv Gebrauch machen. Dieser Verbandsrechtsschutz wurde durch die Einführung des Unterlassungsklagegesetzes auf alle Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze erweitert, insbesondere auch die Regelungen zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Durch die Einführung von Gewinnabschöpfungsklagen, Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen verfügen die Verbände über weitere Durchsetzungsinstrumente. Das bestehende System des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet die Möglichkeit einer effizienten Rechtsdurchsetzung und berücksichtigt die Freiheit der Betroffenen, selbst zu entscheiden, ob und welche ihrer zivilrechtlichen Rechtspositionen sie im Konfliktfall durchsetzen möchten. Diese Freiheit ist als Ausdruck der Privatautonomie ein hohes Gut. Klagebefugte Verbraucherzentralen werden staatlicherseits gefördert. Im Bereich sektoral ergänzender behördlicher Zuständigkeiten hat das Bundesamt für Justiz im Rahmen der EU-weiten Kooperation von Verbraucherbehörden Aufgaben der Verbraucherrechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Verstößen im Binnenmarkt. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und die Bundesnetzagentur haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit weit reichende innerstaatliche Zuständigkeiten für die Verbraucherrechtsdurchsetzung und sind insoweit auch in die EU-interne Behördenzusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Verstößen eingebunden.  1. Über wie viele Vollzeitstellenäquivalente verfügt das Umweltbundesamt aktuell und wird künftig das Bundesamt für Justiz verfügen, um im Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen nachzugehen (bitte gesondert Stellen im höheren Dienst, im gehobenen Dienst und im mittleren Dienst angeben, bitte nur Fachebene, also insbesondere Personalverwaltungs-, Haushalts- und der Fachebene vorgesetzte Stellen nicht mitzählen)? Die Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes für die Durchsetzung von wirtschaftlichem Verbraucherschutzrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im EU-Binnenmarkt endeten mit dem Ablauf des Jahres 2025. Seither ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig (Artikel 6 und 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. September 2025, Bundesgesetzblatt I Nummer 233). Das BfJ hat vom Umweltbundesamt insgesamt 7,0 Vollzeitstellenäquivalente übertragen bekommen, um im Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen nachzugehen. Davon sind 5,5 Stellen im höheren, 1,0 im gehobenen und 0,5 im mittleren Dienst angesiedelt.  2. Wie viel Prozent der entsprechenden Gesamtpersonalausstattung der jeweiligen Behörde und des gesamten nachgeordneten Bereichs im Ressort machen die in der Antwort zu Frage 1 aufzuführenden Stellen derzeit aus und werden sie ab 2026 ausmachen? Der Bereich „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ macht mit 7,0 Stellen im Verhältnis zur Gesamtpersonalausstattung von 1 187,6 Stellen einen Anteil von rund 0,6 Prozent aus. Bezogen auf den gesamten Stellenplan 2026 des nachgeordneten Bereichs des Einzelplans 07 beträgt der Anteil des Referats VIII2 im BfJ rund 0,1 Prozent.  3. Inwiefern reicht diese Personalausstattung nach Einschätzung der Bundesregierung aus, um den von der Bundesregierung gesetzten politischen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu realisieren? Die Rechtsdurchsetzung wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Rechten unterstützt. Für die Durchsetzung der Regelungen des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes gibt es ein diversifiziertes Angebot aus – entsprechend der deutschen Rechtstradition primär – zivilgerichtlichem Rechtsschutz und sektoral ergänzenden behördlichen Zuständigkeiten (vergleiche Vorbemerkung der Bundesregierung).  4. Welchen fachlichen Disziplinen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugehörig, die die in Frage 1 erfragten Stellen besetzen?  5. Wie viele Juristinnen und Juristen, Psychologinnen und Psychologen, Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler, Informatikerinnen und Informatiker und KI-Expertinnen und KI-Experten (bitte auffächern) sind auf den in Frage 1 erfragten Stellen beschäftigt, soweit diese Disziplinen nicht vertreten sind, ist die Expertise der entsprechenden Fachrichtung verzichtbar, wenn ja, warum, und wenn nein, warum ist sie nicht abgedeckt?  6. Welche konkreten Maßnahmen werden getroffen, um dem politisch vorgegebenen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes auch mit verstärkter Expertise nachgehen zu können? Die Fragen 4 bis 6 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet: Insgesamt sind 5 Volljuristinnen und Volljuristen auf den Stellen gemäß der Antwort zu Frage 1 beschäftigt. Die Mitarbeiterin im gehobenen Dienst ist Rechtspflegerin und die Mitarbeiterin im mittleren Dienst ist Verwaltungsfachangestellte. Die Aufgaben – insbesondere die Bearbeitung von Durchsetzungsersuchen, die Mitwirkung an koordinierten Aktionen sowie das Führen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – betreffen in erster Linie juristische Fragestellungen und sind daher mit Personen mit einschlägiger fachlicher Ausbildung besetzt.  7. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um verbraucherrechtsverletzende Dark Patterns zu analysieren (ohne DSA (Digital Services Act)- Verfahren)? Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsparteien haben vereinbart, sich für ein Verbot unlauterer Geschäftspraktiken wie Dark Patterns einzusetzen. Für eine Analyse von Dark Patterns im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regulierung oder anderweitiger Maßnahmen wird vorrangig auf wissenschaftliche Studien und Literatur sowie Untersuchungen der Verbraucherorganisationen zurückgegriffen.  8. Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um zu prüfen, ob in bestimmten Bereichen bzw. Branchen bzw. Sektoren bezogen auf Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes Rechtsverletzungen begangen werden, und welche Folgemaßnahmen werden bei solchen Feststellungen ergriffen? Im Allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Bundesregierung, dies zu prüfen. Über Spezialzuständigkeiten verfügen zum Beispiel die Bundesnetzagentur und die BaFin. Die BaFin verfügt über zahlreiche aufsichtsrechtliche Instrumente, um Rechtsverletzungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu ermitteln und festgestellte Missstände abzustellen. Sie führt beispielsweise Regel- beziehungsweise Sonder-Prüfungen und Aufsichtsgespräche durch, um Verstöße gegen verbraucherschützende Regelungen festzustellen. Darüber hinaus wertet die BaFin interne und externe Daten und Informationen systematisch aus, um ein möglichst umfassendes Bild von den Vorgängen an den Finanzmärkten zu erhalten. Wichtige Erkenntnisquellen sind Beschwerden, Informationen aus systematischen Marktuntersuchungen, Mystery Shopping-Maßnahmen sowie Daten und Analysen anderer nationaler und internationaler sowie der europäischen Aufsichtsbehörden. Zu den spezifischen operativen Aufsichtsmaßnahmen, die die BaFin gegenüber den betroffenen Unternehmen ergreift, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und festgestellte Missstände abzustellen, gehören beispielsweise förmliche Anordnungen der Mängelbeseitigung, die Verhängung von Bußgeldern, die Bestellung von Sonderbeauftragten, der Erlass von Produktinterventionsmaßnahmen, die Anordnung der unverzüglichen Einstellung und Abwicklung unerlaubter Geschäfte oder die Veröffentlichungen von Warnungen.  9. Wie geht die Bundesregierung vor, um Verbraucherrechtsverletzungen zu analysieren, die unter Einsatz von KI erfolgen? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Systeme werden von der Bundesregierung eingesetzt, um Verbraucherbeschwerden zu sammeln und auszuwerten? Dies ist keine Aufgabe der Bundesregierung. Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) sammeln Beschwerden und werten diese aus. Diese Marktbeobachtung ist Teil der Aufgaben des vzbv, für die er vom Bund institutionell gefördert wird. Beschwerden, die Kundinnen und Kunden von Kreditinstituten, Versicherern und Wertpapierdienstleistern bei der BaFin einreichen, werden für Zwecke des kollektiven Verbraucherschutzes systematisch ausgewertet. Diese Erkenntnisse fließen in die Fachaufsicht ein (vergleiche Antwort zu Frage 8 sowie 11 und 12). 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in Portugal (www.livroreclamacoes.pt/Inicio/) und Frankreich ((DGCCRF); econ omie.gouv.fr) bestehenden staatlichen Instrumenten, mit denen Verbraucherbeschwerden gesammelt, kanalisiert und einer Lösung zugeführt werden? 12. Gibt es ein Verbraucherbeschwerdeportal der Bundesregierung, etwa ähnlich dem Portal in Belgien (https://meldestelle.belgien.be/meldpunt/d e/wilkommen), bei dem Verbraucher Beschwerden hinterlegen können, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst beantwortet. Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Es bestehen sektorspezifische Beschwerdestellen bei verschiedenen Bundesoberbehörden. So können zum Beispiel Verbraucher bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) Beschwerden rund um die Themen Internet und Telefon – insbesondere Probleme mit Rufnummern und Anrufen – Funkstörungen, Verstößen im Energiesektor, bei Postdienstleistungen oder zu Geoblocking melden. Ein Überblick über die Themen gibt der Internetauftritt der BNetzA: www.bundesnetzag entur.de/DE/Vportal/AnfragenBeschwerden/start.html Darüber hinaus ist die nationale Koordinierungsstelle nach dem Digital Services Act (DSA) – der Digital Services Coordinator (DSC) – als unabhängige Stelle bei der BNetzA angesiedelt. Verbraucher aus Deutschland können sich bei allen Verstößen gegen Regelungen des DSA beim DSC beschweren. Weitere Informationen sind auf dem Beschwerdeportal des DSC zu finden: www.dsc. bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/3VB/start.html Ferner können sich Verbraucher bei der BaFin über Versicherungen, Banken und andere Finanzdienstleister beschweren. Informationen dazu sind auf der Webseite der BaFin zu finden: www.bafin.de/ref/19642380 Der vom Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossene Entwurf eines KI‑Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes sieht in § 8 die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle vor, bei der unter anderem auch Verbraucher Beschwerden wegen Verstößen gegen die KI‑Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) einreichen können. 13. Wie setzt die Bundesregierung KI für die Analyse von Verbraucherbeschwerden ein, vor dem Hintergrund, dass die Verbraucherbehörde UO- KIK in Polen schon längere Zeit ein KI-gestütztes Analysetool einsetzt, um Geschäftsbedingungen im Internet auf Verbraucherrechtsverletzungen zu prüfen (vgl. www.enftech.org/catalogue/arbuz), was ist insoweit in Planung, was wird konzipiert, gibt es laufende Vergabeverfahren für die Entwicklung ähnlicher Instrumente, und wenn nichts geplant ist oder konzipiert wird, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 14. Beabsichtigt die Bundesregierung, die auf das Bundesamt für Justiz übergehende Zuständigkeit für die Kernmaterien des Verbraucherschutzes auf innerstaatliche Verstöße zu erstrecken, und wenn nein, warum nicht? 15. Beabsichtigt die Bundesregierung, erhebliche innerstaatliche Verstöße gegen Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes unter eine allgemein anwendbare Bußgeldandrohung zu stellen, und wenn nein, warum nicht? 16. Wurde kalkuliert, ob sich eine Verstärkung der Rechtsdurchsetzung unter Einsatz ggf. neu zu schaffender Bußgeldtatbestände finanziell trägt, und wenn ja, mit welchem genauen Ergebnis? 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Unternehmen und Geschäftsmodelle, die erhebliche Einnahmen aus unlauterem Vorgehen generieren, hinsichtlich dieser Einnahmen nicht schutzwürdig sind und dass die Rechtsdurchsetzung keine belastende Bürokratie darstellt, dass aber nicht flächendeckend gegen solche Geschäftsmodelle mit Verwaltungsakten und Bußgeldbescheiden vorgegangen wird, wenn nein, warum nicht (bitte begründen), und wenn ja, plant die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 14 bis 17 werden zusammengefasst beantwortet. Die entsprechende Prüfung der Bundesregierung dauert an. 18. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der personellen, finanziellen oder technischen Ausstattung bestehender Behörden – insbesondere der Bundesnetzagentur und des Umweltbundesamtes – sowie der Verbraucherzentralen, die einer wirksamen und flächendeckenden Durchsetzung der Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes entgegenstehen? a) Wenn ja, welche konkreten Defizite wurden identifiziert? b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Durchsetzungsfähigkeit dieser bestehenden Strukturen zu stärken (z. B. zusätzliche Stellen, spezialisierte Expertise, digitale Analyseinstrumente)? c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die derzeitige Ressourcenausstattung ausreicht, um auch gegenüber wirtschaftlich starken und digital agierenden Geschäftsmodellen eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen? Die Fragen 18 bis 18c werden zusammengefasst beantwortet. Zu den Behörden: Zur Bundesnetzagentur (BNetzA): Bei der personellen, finanziellen oder technischen Ausstattung der BNetzA sind der Bundesregierung keine Defizite bekannt, die einer wirksamen und flächendeckenden Durchsetzung der Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes entgegenstehen. Wenn zusätzliche gesetzliche Aufgaben entstehen, wird dies im Rahmen des Erfüllungsaufwands regelmäßig bei der angemessenen Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln aufgeschlüsselt. Dies erfolgt in der Regel in Abstimmung mit der BNetzA. In Fällen, in denen eine Evaluierung der Regelungen vorgesehen ist, bietet diese zudem die Möglichkeit zur Nachjustierung. Es wird zudem ein besonderes Augenmerk auf den effektiven Ressourceneinsatz, die Hebung von Synergieeffekten und technische Möglichkeiten zur automatisierten Entscheidungsfindung gelegt. Zum Umweltbundesamt: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Die Bundesregierung sieht keine Defizite bei der personellen, finanziellen oder technischen Ausstattung der BaFin. Die BaFin übt ihre Aufsichtsfunktion risikoorientiert aus. Dabei ist der Verbraucherschutz innerhalb der BaFin eine geschäftsbereichsübergreifende Aufgabe und findet Berücksichtigung in der Banken-, Versicherungs-, und Wertpapieraufsicht (holistischer Aufsichtsansatz). Die erkannten Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher werden regelmäßig auf ihre Relevanz überprüft, so dass neue Entwicklungen zeitnah aufgegriffen werden können. Der risikobasierte Ansatz erlaubt es der BaFin, ihre Ressourcen effizient zu steuern. Aufgrund des zunehmenden Angebots und auch der zunehmenden Nutzung digitaler Dienstleistungen hat die BaFin diese Geschäftsmodelle im Fokus und hat dazu auch entsprechendes Know-How aufgebaut. Verbraucherschützende Normen sind technologieunabhängig einzuhalten und die BaFin setzt dies auch bei digital agierenden Geschäftsmodellen durch. Zu den Verbraucherzentralen: Die personelle, finanzielle und technische Ausstattung der Verbraucherzentralen obliegt den Ländern; insofern vermag der Bund keine Bewertung vorzunehmen. 19. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024 eine Neufassung oder Klarstellung des § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), um die Eingriffsbefugnisse der BaFin im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes rechtssicher auszugestalten, und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen? Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024, Aktenzeichen 7 K 548/22.F ist aufgrund des anhängigen Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung wird die Bundesregierung prüfen, ob und inwieweit ein Anpassungsbedarf des § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes besteht. 20. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) sind bei der BaFin derzeit überwiegend oder ausschließlich mit Aufgaben des kollektiven Verbraucherschutzes befasst (bitte nach Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln)? In der BaFin befassen sich insgesamt 177,32 Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit Aufgaben des kollektiven Verbraucherschutzes. Etwa ein Drittel der Beschäftigten ist im Bereich der Verbraucherkontakte im Hinblick auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig. Ungefähr ein weiteres Drittel der VZÄ ist der Aufsicht über die Wohlverhaltenspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten zugeordnet. Im Übrigen sind die Beschäftigten im kollektiven Verbraucherschutz der BaFin den Bereichen Grundsatzfragen, Schlichtung, Basiskonten, Kontenvergleich sowie dem aktiven Marktmonitoring, dem Mystery Shopping und der Verbraucheraufklärung zugeordnet. 21. Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) waren in den letzten drei Jahren jeweils bei der BaFin mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) befasst? Der mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters verbundene Personalaufwand kann von der BaFin nicht isoliert beziffert werden, da dieses Teil der laufenden Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen war. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1h und 1i der Kleinen Anfrage „Geplante Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht“ auf Bundestagsdrucksache 21/2834 verwiesen. 22. In welchem Umfang (Vollzeitäquivalente) und zu welchem Zeitpunkt werden die durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters im Rahmen des Standortfördergesetz freiwerdenden personellen Ressourcen für Aufgaben des Verbraucherschutzes bei der BaFin eingesetzt? Wie unter Frage 21 beschrieben, lassen sich keine konkret freiwerdenden Vollzeitäquivalente aus der Streichung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bestimmen. Die frei gewordenen Kapazitäten werden weiterhin im kollektiven Verbraucherschutz der BaFin genutzt. 23. Welche konkreten Maßnahmen sind zur weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der BaFin infolge der Aufhebung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters geplant? Dank verbesserter informationstechnischer Werkzeuge hat die BaFin ihren Aufsichtsansatz deutlich stärker auf der Basis verfügbarer Daten ausgerichtet. Bereits vor der Streichung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters zur Identifikation von Verbraucherrisiken im Privatkundengeschäft hat die BaFin andere Datenquellen ausgewertet, wie beispielsweise die direkt bei ihr eingegangenen Beschwerden, aber auch Vertriebszahlen, Informationen über die Anlegerstruktur sowie Produktdaten. Die BaFin plant, diesen datenbasierten Aufsichtsansatz weiter auszubauen. Darüber hinaus hat die BaFin Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich als Teil der „Risiken im Fokus“ benannt und so das Ziel des Verbraucherschutzes noch stärker über alle Geschäftsbereiche hinweg festgeschrieben. Die Schwerpunkte des behördlichen Handelns der BaFin im Bereich Verbraucherschutz sind ferner in der Verbraucherschutzstrategie (www.bafin.de/ref/196 40288) ausführlich beschrieben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen