Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/2437)
Text
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/2437)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2732
21. Wahlperiode 12.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2437 –
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut aktuellem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) plant die Bundesregierung, die Forstwirtschaft aus dem Katalog für die
besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung anfälligen Branchen herauszunehmen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) haben dieses Vorhaben kritisiert. Auch die
Fragestellenden haben die Sorge, dass die (strukturellen) Gründe für die Einstufung
der Forstwirtschaft als Risikobranche nicht entfallen sind und
Mindestlohnbetrug und fehlende Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin zu
beobachten sind. Es kann daher nicht pauschal angenommen werden, dass
sich die Anfälligkeit der Forstwirtschaft geändert hat. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass unter anderem aufgrund von Personalmangel kaum Kontrollen
in diesem Bereich stattfinden. Auch bieten die branchenspezifischen
Rahmenbedingungen zusätzliche Herausforderungen. So ist es beispielsweise
schwierig, in ausgedehnten Wäldern Arbeitsorte ausfindig zu machen. Denn im
Gegensatz zu einer Betriebsstätte oder einer Baustelle könnte es bei einem Wald
schwieriger werden, den konkreten Ort, an dem die Beschäftigten zum
Zeitpunkt der Prüfung tätig sind, zu identifizieren. Die verbreitete
Zusammenarbeit der Unternehmen mit Subunternehmerketten ist eine weitere
Herausforderung.
Daraus leiten die Fragesteller ab, dass es sinnvoll ist, die Zustände in der
Forstwirtschaft eingehender zu untersuchen und hierbei speziell die Arbeit der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit in diesem Bereich zu beleuchten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 11. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis
2025 die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich
Forstwirtschaft entwickelt, für die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des
Zolls bundesweit die Kontrollkompetenz hat (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat grundsätzlich für alle Betriebe
mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine
Kontrollkompetenz. Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich
Forstwirtschaft und Holzeinschlag wird auf die nachstehende
Datenzusammenstellung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit verwiesen.
Stichtag Betriebe SvB
30. Juni 2015 3 860 19 064
30. Juni 2016 3 845 19 031
30. Juni 2017 3 814 19 065
30. Juni 2018 3 833 19 632
30. Juni 2019 3 853 20 022
30. Juni 2020 3 877 21 566
30. Juni 2021 3 857 22 090
30. Juni 2022 3 880 22 657
30. Juni 2023 3 859 22 629
30. Juni 2024 3 840 22 582
31. März 2025 3 813 22 899
Tabelle 1: Betriebe und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) in der Wirtschaftsabteilung
„02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ2008)
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis
2025 die Zahl der Arbeitgeberprüfungen der FKS in der Forstwirtschaft
entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte
ausweisen sowie die eingeleiteten und abgeschlossenen
Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafverfahren, ermittelten Schadenssummen,
verhängten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bußgelder der jeweiligen
Zeiträume angeben)?
Die Daten für das Jahr 2024 sowie das erste Halbjahr 2025 können der
Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaemp
fung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichun
g/statistikveroeffentlichung.html) entnommen werden.
Die Angaben für die Jahre 2015 bis 2023 sind der Anlage zu entnehmen.*
Es wird darauf hingewiesen, dass die in einem Zeitraum erledigten
Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig auch im gleichen Zeitraum eingeleitet
wurden.
Die Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung unterscheidet bei der Anzahl
der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine
Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist und Verfahren, welche beispielsweise
auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden
sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren können also nicht mit der Anzahl
der Arbeitgeberprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden.
Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder wird in der Arbeitsstatistik der FKS
nicht gesondert, sondern nur als Teil der Summe der Verwarnungs-, Bußgelder,
Einziehungs-, Verfallbeträge ausgewertet. Die Verwarnungs-, und Bußgelder
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2732 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
sowie Einziehungs- und Verfallbeträge werden zum Zeitpunkt der Erledigung
des Ermittlungsverfahrens statistisch erfasst.
In der Arbeitsstatistik der FKS werden nur die festgesetzten und nicht die
tatsächlich vereinnahmten Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und
Verfallbeträge aus Ordnungswidrigkeitenverfahren statistisch erfasst.
Die Erfassung der Geld- und Freiheitsstrafen erfolgt in der Arbeitsstatistik der
FKS auf Grundlage der Rückmeldungen der jeweils zuständigen Gerichte/
Justizbehörde. Eine eventuelle Aussetzung zur Bewährung wird hierbei nicht
statistisch erfasst. Grundsätzlich kann die Höhe von Geld- und Freiheitsstrafen
in keinen zeitlichen Kontext zu den zugehörigen Ermittlungsverfahren gebracht
werden. In zahlreichen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der
Verfahrensabschlüsse und -ausgänge durch die Justiz nicht unmittelbar. Die zugehörigen
Ermittlungsverfahren liegen damit überwiegend in den Vorjahren. Diese statistischen
Werte sind damit kein Indikator für aktuelle Entwicklungen im Bereich der
Ermittlungsverfahren.
Die Schadenssumme (gesamt) umfasst den festgestellten
Sozialversicherungsschaden, Steuerschaden auf Grund eigener Ermittlung der FKS und die
sonstigen Schäden.
Die vorgenannten Statistikwerte des Jahres 2021 wurden nachträglich erhoben.
Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen aus dem Fachverfahren
der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich
vielmehr durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten und weitere
Bearbeitungsschritte im Fachverfahren.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis
2025 der Anteil der Kontrollen der FKS im Bereich Forstwirtschaft im
Vergleich zu allen Kontrollen der FKS entwickelt (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Wann fanden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den
Jahren 2015 bis 2025 wie viele Schwerpunktprüfungen durch die FKS im
Bereich der Forstwirtschaft statt (bitte nach Jahren differenzieren und
aktuellste Monatswerte ausweisen)?
In den Jahren 2015 bis 2025 fanden keine bundesweiten
Schwerpunktprüfungen der FKS im Bereich der Forstwirtschaft statt.
5. Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse mit
Niedriglohn im Bereich Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren zum Stichtag
31. Dezember 2024 rund 16 200 sozialversicherungspflichtige
Vollzeitbeschäftigte im Wirtschaftsbereich „Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ tätig, darunter
rund 3 500 Beschäftigte bzw. 22 Prozent mit einem Entgelt im unteren
Entgeltbereich. Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten in der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit Personen, die in sozialversicherungspflichtiger
Vollzeitbeschäftigung weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren
Entgeltbereichs). Die Daten für den Zeitraum 2015 bis 2024 können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2025 liegen bislang keine
Daten vor.
Stichtag Mit Angaben
zum
Bruttomonatsentgelt
darunter
Personen im unteren
Entgeltbereich
Anteil im
unteren
Entgeltbereich (Prozent)
31. Dezember 2015 14 308 4 427 30,9
31. Dezember 2016 14 340 4 452 31,0
31. Dezember 2017 14 444 4 445 30,8
31. Dezember 2018 14 823 4 357 29,4
31. Dezember 2019 15 225 4 310 28,3
31. Dezember 2020 16 159 4 145 25,7
31. Dezember 2021 16 333 3 985 24,4
31. Dezember 2022 16 561 3 637 22,0
31. Dezember 2023 16 222 3 346 20,6
31. Dezember 2024 16 186 3 516 21,7
Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe in der
Wirtschaftsabteilung „02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ 2008) mit Angaben zum Bruttomonatsentgelt
im unteren Entgeltbereich)
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis
2025 die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse im
Mindestlohnbereich in der Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
7. Welche besonderen Herausforderungen existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Kontrolle von Schwarzarbeit im Bereich
Forstwirtschaft?
Für den Bereich der Forstwirtschaft bestehen keine besonderen
Herausforderungen bei Prüfungen der FKS.
8. Ist die Ausstattung beziehungsweise sind die Instrumente der FKS nach
Kenntnis der Bundesregierung an die besonderen Gegebenheiten der
Forstwirtschaft beziehungsweise Wälder angepasst (bitte ausführen, wie
die Ausstattung bzw. die Instrumente Sektor spezifisch angepasst ist bzw.
sind)?
Die FKS ist für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung gut aufgestellt und arbeitet erfolgreich. Besondere Anforderungen
an eine Ausstattung für Prüfungen in der Forstwirtschaft bestehen nicht.
9. Wie wird und wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen
Gegebenheiten der Forstwirtschaft bei Kontrollen entsprochen?
In der Forstwirtschaft bestehen aus Sicht der FKS bei der
Aufgabenwahrnehmung keine besonderen Gegebenheiten. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
verfolgt die FKS grundsätzlich einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher
alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages in § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(SchwarzArbG) umfasst. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grundsätzlich
verdachtsunabhängig durch Personenbefragungen, vgl. § 3 SchwarzArbG, bzw.
Prüfungen der Geschäftsunterlagen, vgl. § 4 SchwarzArbG.
10. Wie und auf welcher Erkenntnisgrundlage bewertet die Bundesregierung
die Entwicklung der Schwarzarbeit im Bereich der Forstwirtschaft?
Erkenntnisgrundlagen sind in erster Linie die Feststellungen und
Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die Informationen und Erkenntnisse von
Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und Zusammenarbeitsbehörden einen
maßgeblichen Beitrag zu der Branchenbetrachtung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
11. Aufgrund welcher Erwägungen wurde die Forstwirtschaft im Jahr 2009
in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit
und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgenommen?
Die Aufnahme der Forstwirtschaft in den Katalog nach § 2a SchwarzArbG
erfolgte zum 1. Januar 2009 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
Dem lagen unter anderem Erkenntnisse der FKS zugrunde. Eine wesentliche
Erwägung für diese Erweiterung des Branchenkatalogs war die Feststellung
eines besonderen Prüfbedürfnisses aufgrund besonderer Risken für
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und Umständen in dieser Branche.
12. Welche Risikofaktoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
spielen bei der Aufnahme von Wirtschaftsbranchen in den genannten
Katalog eine Rolle?
Der Katalog in § 2a SchwarzArbG umfasst Branchen, in denen für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer besondere Verpflichtungen gelten
(Ausweismitführungspflicht, Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung), um die Prüfungen der FKS
zu erleichtern. Maßgeblich für eine Aufnahme in den Katalog des § 2a Absatz 1
SchwarzArbG sind die Strukturen der betreffenden Branchen. Ein erhöhtes
Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und Anfälligkeit für
Gesetzesverstöße in einer Branche begründet ein erhöhtes Prüfbedürfnis, das ebenso
wie branchenspezifische Erschwernisse des Prüfgeschehens eine Aufnahme in
den § 2a Absatz 1 SchwarzArbG nahelegt. Als regelmäßig relevante Faktoren
gelten:
– Lohnintensive Tätigkeiten,
– Hoher Lohndruck/Kostenwettbewerb,
– Hoher Anteil an geringqualifizierter und saisonaler Arbeit,
– Komplexe Strukturen mit mehreren Subunternehmen,
– Hohe Personalfluktuation,
– Mobilität und wechselnde Einsatzorte,
– Anfälligkeit für illegale Ausländerbeschäftigung.
13. Wie haben sich die entsprechenden, in Frage 12 aufgeführten Parameter
und Einschätzungen jeweils seit 2009 bei der Forstwirtschaft verändert
(bitte mit Zahlen für die einzelnen Jahre unterlegen)?
Prüf- und Ermittlungsergebnisse der FKS geben aktuell keinen Anlass für eine
Risikofokussierung auf diese Branche.
Eine Differenzierung nach den unter Frage 12 genannten Parametern ist anhand
der Arbeitsstatistik der FKS nicht möglich.
14. Auf welcher Erkenntnisgrundlage überlegt die Bundesregierung, die
Forstwirtschaft fortan nicht mehr im Katalog für die besonders für
Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
anfälligen Branchen aufzuführen?
15. Inwiefern ist die im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erwähnte „One in, one
out“-Regelung mit den Zielen des Gesetzes vereinbar, und inwiefern
stimmt die Bundesregierung der Ansicht zu, dass allein die Beurteilung
der Risikofaktoren entscheiden sollte, welche Branchen im genannten
Katalog enthalten sind?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Branchenauswahl sind in erster Linie
die Feststellungen und Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die
Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und
Zusammenarbeitsbehörden einen maßgeblichen Beitrag zu der
Branchenbetrachtung. Der Katalog des § 2a ist auf dieser Grundlage an die Entwicklungen in
den letzten Jahren im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung angepasst worden. Dies umfasst auch die Prüfung, ob auf Basis
der vorliegenden Erkenntnisse eine Beibehaltung von Branchen in dem Katalog
und damit auch die damit verbundene Auferlegung zusätzlicher bürokratischer
Belastungen weiterhin gerechtfertigt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 12 hingewiesen.
Die Analyseergebnisse der Generalzolldirektion zeigen, dass in der
statistischen Gesamtbetrachtung der branchenbezogenen Prüfungsergebnisse und im
Branchenvergleich in den letzten Jahren die Forstwirtschaft als Katalogbranche
in allen abgebildeten Prüfungsaspekten für die Aufgabenwahrnehmung nach
§ 2 Absatz 1 SchwarzArbG eine untergeordnete Bedeutung hatte.
Die auf den statistischen Zahlen basierenden Analyseergebnisse zeigten im
Gesamtbild eine geringere Relevanz der Forstwirtschaft sowohl in Bezug auf die
Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG als auch im Hinblick
auf die festgestellten Beanstandungen und Einleitungen von
Ermittlungsverfahren im Deliktskontextbereich.
Zudem zeigte sich für die Forstwirtschaft auch in Bezug auf die Anzahl der
Personenbefragungen im Vergleich zur überwiegenden Anzahl aller anderen
auswertbaren Branchen eine signifikante Unterrepräsentation und damit eine im
Vergleich insgesamt – mit Blick auf den von der FKS verfolgten risikobasierten
Ansatz – geringere Prüfungsbedeutung.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis
2025 die Bruttowertschöpfung im Bereich Forstwirtschaft entwickelt
(bitte nach Jahren differenzieren, aktuellste Monatswerte ausweisen und
zwischen preisbereinigt und in jeweiligen Preisen differenzieren)?
Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt jährlich die Forstwirtschaftliche
Gesamtrechnung (FGR) die den Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft mit seinen
ökonomischen Transaktionen abbildet. Nach der amtlichen Klassifikation der
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, entspricht
der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft der Abteilung 02 Forstwirtschaft und
Holzeinschlag. Die FGR beinhaltet Kennzahlen zur Entstehung und
Verwendung des Produktionswertes der Forstwirtschaft. Zentrale Datenquelle der FGR
ist das Testbetriebsnetz Forst des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat. Für die FGR liegen Werte bis einschließlich 2023 vor.
Monatliche Daten sowie preisbereinigte Daten sind in der FGR nicht verfügbar.
Die FGR-Daten zur Bruttowertschöpfung (Produktionswert des
Wirtschaftsbereichs abzüglich Vorleistungen) sind in der nachstehenden Tabelle für den
Zeitraum 2015 bis 2023 dargestellt.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Bruttowertschöpfung zu
Herstellungspreisen
3 027 3 022 2 784 3 462 2 319 1 334 1 902 3 544 3 410
Tabelle 3: Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen in Mio. Euro (Quelle: FGR)
Wie aus den Daten ersichtlich wird, stieg die Bruttowertschöpfung zwischen
2015 und 2023 zwar um rund 383 Mio. Euro an, schwankte in dem Zeitraum
jedoch stark.
Der Einbruch in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ist auf das hohe
Schadholzaufkommen bedingt durch Extremwetterlagen und Borkenkäferkalamitäten und
auf den daraus folgenden Rohholzpreisverfall zurückzuführen. Aufgrund der
Rohstoffknappheit, ausgelöst durch die Beeinträchtigung der Lieferketten durch
Coronapandemie und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, erholten
sich die Rohholzpreise ab 2022 jedoch wieder, was zu einer Steigerung der
Bruttowertschöpfung führte.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbreitung
bzw. das Ausmaß sowie die Entwicklung von Subunternehmerketten im
Bereich der Forstwirtschaft in den Jahren 2015 bis 2025 vor, und welche
Kennzahlen kann sie dazu liefern (bitte nach Jahren differenzieren und
aktuellste Monatswerte ausweisen)?
18. Wie beurteilt die Bundesregierung das Thema Subunternehmerketten in
Bezug auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung grundsätzlich und
insbesondere in der Forstwirtschaft?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich können in allen Branchen Subunternehmerketten gebildet
werden, um durch Vortäuschen von Subunternehmerverhältnissen den Einsatz von
Arbeitnehmern und deren Bezahlung mit Schwarzgeld zu verschleiern.
Die Auftragsabwicklung über einen oder mehrere Subunternehmer
(Subunternehmerketten) hat aber häufig auch legale und nachvollziehbare Hintergründe.
Oft ist es kostengünstiger, externe Firmen für bestimmte Tätigkeiten zu
beauftragen statt eigenen Personals einzustellen oder Maschinen anzuschaffen. Auch
bei Kapazitätsengpässen oder bei fehlendem Fachwissen bzw.
Spezialkenntnissen kann es sinnvoll sein, Nachunternehmer zu beauftragen.
Die FKS erfasst in ihrer Statistik keine festgestellten Subunternehmen. Insofern
sind auch keine Aussagen zum Ausmaß und der Entwicklung von
Subunternehmerketten in der Forstwirtschaft möglich. Für den Bereich der Forstwirtschaft
liegen in Bezug auf Subunternehmerketten somit keine besonderen
Erkenntnisse vor.
19. Wie viele Hektar Waldfläche werden bzw. wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 bewirtschaftet, und wie
hoch ist bzw. war der Anteil an der Gesamtwaldfläche (bitte nach Jahren
differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)?
Für die Beantwortung der Frage wird ein „bewirtschafteter Wald“ als Wald
definiert, der nachhaltig genutzt und gepflegt wird, um verschiedene
Ökosystemdienstleistungen und -funktionen zu erhalten und zu fördern. Das bedeutet
nicht, dass jedes Jahr forstwirtschaftliche Maßnahmen in diesen Wäldern
durchgeführt werden müssen. Im Gegensatz dazu steht „Naturwald“. In
Naturwäldern finden keine menschlichen Eingriffe statt.
Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt im Auftrag des Statistischen
Bundesamtes jährlich die Waldgesamtrechnung (WGR). In der
Waldgesamtrechnung werden die Ressource Wald und ihr Produkt Holz von der Fläche
über den physischen Vorrat, dessen Wert und Nutzungen, bis hin zur
Verarbeitung des Holzes in der Holzindustrie, dargestellt (www.thuenen.de/de/fachinstit
ute/waldwirtschaft/zahlen-fakten/waldgesamtrechnung-wgr).
In der WGR werden unter anderem jährlich die Waldflächen und
Waldflächenänderungen auf Basis der aktuellen Bundeswaldinventuren berechnet. Hierbei
wird zwischen den Waldflächenkategorien „verfügbar für die
Rohholzproduktion“ und „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ unterschieden. Die
Kategorie „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ umfasst dabei Waldflächen,
die dauerhaft aus der Nutzung entnommen wurden (z. B. Stilllegungsflächen
für den Naturschutz) sowie Flächen die nicht begehbar sind (z. B.
Steilhanglagen) und auf denen somit angenommen werden kann, dass dort keine
Forstwirtschaft stattfindet. In der WGR liegen Daten für die Jahre 2015 bis 2023 vor.
Monatliche Daten sowie Informationen darüber, ob die Waldfläche, die
potentiell für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, tatsächlich bewirtschaftet
wird, liegen in der WGR nicht vor.
Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Waldfläche (gesamt) [1 000 ha] 11 426 11 435 11 443 11 451 11 460 11 468 11 475 11 482 11 488
Davon Waldfläche, verfügbar
für die Rohholzproduktion
[1 000 ha]
10 755 10 761 10 769 10 778 10 771 10 716 10 714 10 717 10 723
Davon Waldfläche, nicht
verfügbar für die
Rohholzproduktion [1 000 ha]
672 674 674 674 689 752 761 764 766
Anteil Waldfläche, nicht
verfügbar für Rohholzproduktion
an Gesamtwaldfläche [Prozent]
6 % 6 % 6 % 6 % 6 % 7 % 7 % 7 % 7 %
Tabelle 4: Waldflächendaten (Quelle: Waldgesamtrechnung)
Insgesamt erfuhr die Gesamtwaldfläche nach den Daten der WGR zwischen
den Jahren 2015 und 2023 einen leichten Anstieg um rund 62 000 Hektar. Die
Waldfläche, die für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, sank im
gleichen Zeitraum aufgrund von Waldflächenstilllegungen um rund 32 000 Hektar.
Entsprechend stieg der Anteil der Wälder, die nicht für die wirtschaftliche
Nutzung zur Verfügung stehen, leicht von 6 Prozent auf 7 Prozent.
20. Wie teilt sich die Waldfläche zwischen den Eigentumsarten Bundes-,
Landes-, Körperschafts- und Privatwald auf, und wie viele Betriebe
stehen jeweils dahinter?
Einen umfassenden Überblick zum deutschen Wald bietet die alle 10 Jahre
durchgeführte Bundeswaldinventur (BWI). Die Ergebnisse der aktuellsten BWI
beziehen sich auf den Zeitraum 2012 bis 2022. Die BWI liefert auch
Informationen zur Verteilung der Waldfläche auf die Eigentumsarten.
Eigentumsart Bundeswald Landeswald Körperschaftswald Privatwald Gesamt
Anteil an
Gesamtwaldfläche
3 Prozent 29 Prozent 20 Prozent 48 Prozent 100 Prozent
Tabelle 5: Waldflächen nach Eigentumsarten (Quelle: Bundeswaldinventur)
Fast die Hälfte des deutschen Waldes gehört Privatwaldeigentümern. Ein
Fünftel befindet sich im Eigentum von Körperschaften, der überwiegende Rest
befindet sich im Eigentum der Bundesländer. Der Bund verfügt nur über ca.
3 Prozent der deutschen Waldfläche. Der Bundeswald befindet sich im
Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und wird von der
BImA Sparte Bundesforst bewirtschaftet.
Zur Anzahl der hinter den jeweiligen Flächen stehenden Waldeigentümern bzw.
Forstbetrieben macht die BWI keine Aussagen. Aussagen zur Anzahl der
Körperschafts- und Privatwaldbetriebe können der Strukturerhebung der
Forstbetriebe des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die
Forststrukturerhebung basiert auf den Daten der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Eigentumsart Körperschaftswald Privatwald Gesamt
Forsteinheiten [
Anzahl]
13 514 756 988 770 502
Waldfläche [ha] 2 199 260 4 375 184 6 574 444
Tabelle 6: Anzahl Forstbetriebe und zugehörige Waldfläche (Quelle: Statistisches Bundesamt)
Nach der Strukturerhebung der Forstbetriebe gibt es 756 988 private und
13 514 körperschaftliche Forstbetriebe.
Allerdings wird die Waldfläche durch die Strukturerhebung im Vergleich zur
BWI unterschätzt. Es ist davon auszugehen, dass die Strukturerhebung die
Anzahl der Forstbetriebe, insbesondere im Bereich des Kleinprivatwaldes,
unterschätzt. Gründe für die Unterschätzung können in der Erfassungsgrenze von
forstwirtschaftlichen Flächen ab 0,1 Hektar sowie in Ausnahmefällen der
Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung für Waldflächen bis zu einer
Größe von 0,25 Hektar liegen.
Der Landeswald verteilt sich auf die Bundesländer. Dabei kann für jedes
Bundesland von einem Forstbetrieb ausgegangen werden. Der Bundeswald befindet
sich im Eigentum des Bundes und bildet damit einen Forstbetrieb.
21. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der als Pachtwald bewirtschafteten
Waldfläche, und welcher Anteil dieses Pachtwaldes entfällt auf die
einzelnen Eigentumsarten (Bundes-, Landes-, Körperschafts- und
Privatwald)?
Die BImA Sparte Bundesforst im Zuständigkeitsbereich des Bundes verpachtet
keinen Wald. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
zum (Nicht-)Bestehen von Pachtverhältnissen in anderen
Eigentumsverhältnissen vor.
22. Welcher prozentuale Anteil der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen
entfiel auf Betriebe im Bundes-, Landes-, Körperschafts- und
Privatwald?
23. Wie viel Prozent der geprüften Betriebe bewirtschafteten Pachtwald in
Eigentümerschaft von Bund oder Ländern?
24. Sind Pachtverhältnisse des Bundeswaldes oder Landeswaldes beendet
oder verändert worden, nachdem der Pächter im Rahmen einer Kontrolle
der FKS auffällig wurde, und wenn ja, bei wie vielen Betrieben wurde
die Pacht beendet (bitte absolut und im Verhältnis zur Gesamtzahl der
auffälligen Betriebe angeben)?
25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung statthaft und sinnvoll, die
Einhaltung des Arbeitsrechts als Bedingung der Pachtverträge bei den
Staatsforsten zu implementieren und beispielsweise ein
Sonderkündigungsrecht daran zu knüpfen?
Die Fragen 22 bis 25 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
26. Wie viele Arbeitsunfälle von forstwirtschaftlichen Beschäftigten wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025
registriert, und welche Kenntnisse hat sie über Arbeitsunfälle von illegal
Beschäftigten in der Forstwirtschaft (bitte nach Jahren differenzieren und
Anzahl der Arbeitsunfälle von illegal Beschäftigten angeben)?
Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle stellte sich bei der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in den Jahren
2015 bis 2024 wie folgt dar.
Jahr Anzahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle
2015 5 611
2026 5 358
2017 5 495
2018 5 466
2019 5 228
2020 4 845
2021 4 048
2022 4 261
2023 4 127
2024 4 254
Tabelle 7: Entwicklung der Unfälle im Arbeitsgebiet Forst- und Waldarbeiten
Für das Jahr 2025 liegen bislang keine Daten vor, da die Unfallerfassung
derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Arbeitsunfällen von illegal
Beschäftigten vor.
27. Mit welchen anderen Sicherheitsbehörden hat die FKS in den Jahren
2015 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von
Prüfungen der Forstwirtschaft zusammengearbeitet (bitte nach Jahren und
Ort differenzieren sowie aktuellste Monatswerte ausweisen)?
28. Welche Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der gemeinsamen, in Frage 27 erfragten Prüfungen gewonnen?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung effektiv entgegenzuwirken zu
können, steht die FKS mit verschiedenen nationalen und internationalen
Behörden und Stellen im ständigen und engen Austausch. Hervorzuheben sind dabei
auf nationaler Ebene die in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten
Zusammenarbeitsbehörden, mit denen gemäß § 6 Absatz 1 SchwarzArbG ein
Informations- und Datenaustausch stattfindet. Gemeinsame Maßnahmen werden in der
Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst.
Anlage
Beantwortung Kleine Anfrage BT Drucksache 21/2437
Jahr durchgeführte Arbeitgeberprüfungen in der Forstwirtschaft durchgeführte Arbeitgeberprüfungen bundesweit
2023 95 42.631
2022 116 53.182
2021 120 48.064
2020 55 44.702
2019 74 54.733
2018 93 53.491
2017 79 52.209
2016 61 40.374
2015 69 43.637
Jahr eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Forstwirtschaft
2023 40
2022 29
2021 42
2020 24
2019 35
2018 31
2017 42
2016 18
2015 21
Jahr erledigte Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Forstwirtschaft
2023 24
2022 32
2021 35
2020 27
2019 40
2018 43
2017 32
2016 30
2015 36
Jahr eingeleitete Strafverfahren in der Forstwirtschaft
2023 36
2022 63
2021 56
2020 27
2019 40
2018 32
2017 34
2016 64
2015 85
Jahr erledigte Strafverfahren in der Forstwirtschaft
2023 36
2022 63
2021 56
2020 28
2019 51
2018 68
2017 55
2016 42
2015 85
Jahr Schadenssumme (gesamt) in der Forstwirtschaft in Euro
2023 271.126
2022 160.172
2021 3.343.193
2020 283.589
2019 189.921
2018 604.937
2017 2.501.086
2016 973.196
2015 550.495
Jahr Geldstrafen in der Forstwirtschaft in Euro Freiheitsstrafen in der Forstwirtschaft in Monaten
2023 11.300 21
2022 2.100 0
2021 3.250 0
2020 7.700 6
Anlage
Beantwortung Kleine Anfrage BT Drucksache 21/2437
2019 15.550 45
2018 25.625 14
2017 22.300 81
2016 34.000 5
2015 6.225 19
Jahr
festgesetzte Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge in der
Forstwirtschaft in Euro
2023 19.765
2022 29.406
2021 15.525
2020 393.700
2019 45.390
2018 32.295
2017 20.735
2016 8.150
2015 159.305
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft (Antwort)