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Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/2437)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2732 · Antwort · Original ↗

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Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/2437) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2732 21. Wahlperiode 12.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2437 – Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Forstwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut aktuellem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) plant die Bundesregierung, die Forstwirtschaft aus dem Katalog für die besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen herauszunehmen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) haben dieses Vorhaben kritisiert. Auch die Fragestellenden haben die Sorge, dass die (strukturellen) Gründe für die Einstufung der Forstwirtschaft als Risikobranche nicht entfallen sind und Mindestlohnbetrug und fehlende Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen weiterhin zu beobachten sind. Es kann daher nicht pauschal angenommen werden, dass sich die Anfälligkeit der Forstwirtschaft geändert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unter anderem aufgrund von Personalmangel kaum Kontrollen in diesem Bereich stattfinden. Auch bieten die branchenspezifischen Rahmenbedingungen zusätzliche Herausforderungen. So ist es beispielsweise schwierig, in ausgedehnten Wäldern Arbeitsorte ausfindig zu machen. Denn im Gegensatz zu einer Betriebsstätte oder einer Baustelle könnte es bei einem Wald schwieriger werden, den konkreten Ort, an dem die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Prüfung tätig sind, zu identifizieren. Die verbreitete Zusammenarbeit der Unternehmen mit Subunternehmerketten ist eine weitere Herausforderung. Daraus leiten die Fragesteller ab, dass es sinnvoll ist, die Zustände in der Forstwirtschaft eingehender zu untersuchen und hierbei speziell die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in diesem Bereich zu beleuchten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich Forstwirtschaft entwickelt, für die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls bundesweit die Kontrollkompetenz hat (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer eine Kontrollkompetenz. Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten im Bereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag wird auf die nachstehende Datenzusammenstellung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit verwiesen. Stichtag Betriebe SvB 30. Juni 2015 3 860 19 064 30. Juni 2016 3 845 19 031 30. Juni 2017 3 814 19 065 30. Juni 2018 3 833 19 632 30. Juni 2019 3 853 20 022 30. Juni 2020 3 877 21 566 30. Juni 2021 3 857 22 090 30. Juni 2022 3 880 22 657 30. Juni 2023 3 859 22 629 30. Juni 2024 3 840 22 582 31. März 2025 3 813 22 899 Tabelle 1: Betriebe und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) in der Wirtschaftsabteilung „02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ2008)  2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Zahl der Arbeitgeberprüfungen der FKS in der Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen sowie die eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafverfahren, ermittelten Schadenssummen, verhängten Freiheits- und Geldstrafen sowie Bußgelder der jeweiligen Zeiträume angeben)? Die Daten für das Jahr 2024 sowie das erste Halbjahr 2025 können der Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaemp fung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichun g/statistikveroeffentlichung.html) entnommen werden. Die Angaben für die Jahre 2015 bis 2023 sind der Anlage zu entnehmen.* Es wird darauf hingewiesen, dass die in einem Zeitraum erledigten Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig auch im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden. Die Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung unterscheidet bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren können also nicht mit der Anzahl der Arbeitgeberprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder wird in der Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert, sondern nur als Teil der Summe der Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge ausgewertet. Die Verwarnungs-, und Bußgelder * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2732 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. sowie Einziehungs- und Verfallbeträge werden zum Zeitpunkt der Erledigung des Ermittlungsverfahrens statistisch erfasst. In der Arbeitsstatistik der FKS werden nur die festgesetzten und nicht die tatsächlich vereinnahmten Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge aus Ordnungswidrigkeitenverfahren statistisch erfasst. Die Erfassung der Geld- und Freiheitsstrafen erfolgt in der Arbeitsstatistik der FKS auf Grundlage der Rückmeldungen der jeweils zuständigen Gerichte/ Justizbehörde. Eine eventuelle Aussetzung zur Bewährung wird hierbei nicht statistisch erfasst. Grundsätzlich kann die Höhe von Geld- und Freiheitsstrafen in keinen zeitlichen Kontext zu den zugehörigen Ermittlungsverfahren gebracht werden. In zahlreichen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der Verfahrensabschlüsse und -ausgänge durch die Justiz nicht unmittelbar. Die zugehörigen Ermittlungsverfahren liegen damit überwiegend in den Vorjahren. Diese statistischen Werte sind damit kein Indikator für aktuelle Entwicklungen im Bereich der Ermittlungsverfahren. Die Schadenssumme (gesamt) umfasst den festgestellten Sozialversicherungsschaden, Steuerschaden auf Grund eigener Ermittlung der FKS und die sonstigen Schäden. Die vorgenannten Statistikwerte des Jahres 2021 wurden nachträglich erhoben. Die Arbeitsstatistik der FKS basiert auf Informationen aus dem Fachverfahren der FKS. Diese Quellinformationen sind nicht statisch, sondern verändern sich vielmehr durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten und weitere Bearbeitungsschritte im Fachverfahren.  3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 der Anteil der Kontrollen der FKS im Bereich Forstwirtschaft im Vergleich zu allen Kontrollen der FKS entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  4. Wann fanden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den Jahren 2015 bis 2025 wie viele Schwerpunktprüfungen durch die FKS im Bereich der Forstwirtschaft statt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? In den Jahren 2015 bis 2025 fanden keine bundesweiten Schwerpunktprüfungen der FKS im Bereich der Forstwirtschaft statt.  5. Wie hat sich in den Jahren 2015 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse mit Niedriglohn im Bereich Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 16 200 sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte im Wirtschaftsbereich „Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ tätig, darunter rund 3 500 Beschäftigte bzw. 22 Prozent mit einem Entgelt im unteren Entgeltbereich. Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Personen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als zwei Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren Entgeltbereichs). Die Daten für den Zeitraum 2015 bis 2024 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2025 liegen bislang keine Daten vor. Stichtag Mit Angaben zum Bruttomonatsentgelt darunter Personen im unteren Entgeltbereich Anteil im unteren Entgeltbereich (Prozent) 31. Dezember 2015 14 308 4 427 30,9 31. Dezember 2016 14 340 4 452 31,0 31. Dezember 2017 14 444 4 445 30,8 31. Dezember 2018 14 823 4 357 29,4 31. Dezember 2019 15 225 4 310 28,3 31. Dezember 2020 16 159 4 145 25,7 31. Dezember 2021 16 333 3 985 24,4 31. Dezember 2022 16 561 3 637 22,0 31. Dezember 2023 16 222 3 346 20,6 31. Dezember 2024 16 186 3 516 21,7 Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe in der Wirtschaftsabteilung „02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag“ (WZ 2008) mit Angaben zum Bruttomonatsentgelt im unteren Entgeltbereich)  6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Anzahl und der Anteil der Beschäftigungsverhältnisse im Mindestlohnbereich in der Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.  7. Welche besonderen Herausforderungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Kontrolle von Schwarzarbeit im Bereich Forstwirtschaft? Für den Bereich der Forstwirtschaft bestehen keine besonderen Herausforderungen bei Prüfungen der FKS.  8. Ist die Ausstattung beziehungsweise sind die Instrumente der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung an die besonderen Gegebenheiten der Forstwirtschaft beziehungsweise Wälder angepasst (bitte ausführen, wie die Ausstattung bzw. die Instrumente Sektor spezifisch angepasst ist bzw. sind)? Die FKS ist für die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gut aufgestellt und arbeitet erfolgreich. Besondere Anforderungen an eine Ausstattung für Prüfungen in der Forstwirtschaft bestehen nicht.  9. Wie wird und wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen Gegebenheiten der Forstwirtschaft bei Kontrollen entsprochen? In der Forstwirtschaft bestehen aus Sicht der FKS bei der Aufgabenwahrnehmung keine besonderen Gegebenheiten. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verfolgt die FKS grundsätzlich einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) umfasst. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grundsätzlich verdachtsunabhängig durch Personenbefragungen, vgl. § 3 SchwarzArbG, bzw. Prüfungen der Geschäftsunterlagen, vgl. § 4 SchwarzArbG. 10. Wie und auf welcher Erkenntnisgrundlage bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Schwarzarbeit im Bereich der Forstwirtschaft? Erkenntnisgrundlagen sind in erster Linie die Feststellungen und Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und Zusammenarbeitsbehörden einen maßgeblichen Beitrag zu der Branchenbetrachtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen. 11. Aufgrund welcher Erwägungen wurde die Forstwirtschaft im Jahr 2009 in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) aufgenommen? Die Aufnahme der Forstwirtschaft in den Katalog nach § 2a SchwarzArbG erfolgte zum 1. Januar 2009 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Dem lagen unter anderem Erkenntnisse der FKS zugrunde. Eine wesentliche Erwägung für diese Erweiterung des Branchenkatalogs war die Feststellung eines besonderen Prüfbedürfnisses aufgrund besonderer Risken für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und Umständen in dieser Branche. 12. Welche Risikofaktoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung spielen bei der Aufnahme von Wirtschaftsbranchen in den genannten Katalog eine Rolle? Der Katalog in § 2a SchwarzArbG umfasst Branchen, in denen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Verpflichtungen gelten (Ausweismitführungspflicht, Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung), um die Prüfungen der FKS zu erleichtern. Maßgeblich für eine Aufnahme in den Katalog des § 2a Absatz 1 SchwarzArbG sind die Strukturen der betreffenden Branchen. Ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und Anfälligkeit für Gesetzesverstöße in einer Branche begründet ein erhöhtes Prüfbedürfnis, das ebenso wie branchenspezifische Erschwernisse des Prüfgeschehens eine Aufnahme in den § 2a Absatz 1 SchwarzArbG nahelegt. Als regelmäßig relevante Faktoren gelten: – Lohnintensive Tätigkeiten, – Hoher Lohndruck/Kostenwettbewerb, – Hoher Anteil an geringqualifizierter und saisonaler Arbeit, – Komplexe Strukturen mit mehreren Subunternehmen, – Hohe Personalfluktuation, – Mobilität und wechselnde Einsatzorte, – Anfälligkeit für illegale Ausländerbeschäftigung. 13. Wie haben sich die entsprechenden, in Frage 12 aufgeführten Parameter und Einschätzungen jeweils seit 2009 bei der Forstwirtschaft verändert (bitte mit Zahlen für die einzelnen Jahre unterlegen)? Prüf- und Ermittlungsergebnisse der FKS geben aktuell keinen Anlass für eine Risikofokussierung auf diese Branche. Eine Differenzierung nach den unter Frage 12 genannten Parametern ist anhand der Arbeitsstatistik der FKS nicht möglich. 14. Auf welcher Erkenntnisgrundlage überlegt die Bundesregierung, die Forstwirtschaft fortan nicht mehr im Katalog für die besonders für Verstöße im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen aufzuführen? 15. Inwiefern ist die im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erwähnte „One in, one out“-Regelung mit den Zielen des Gesetzes vereinbar, und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Ansicht zu, dass allein die Beurteilung der Risikofaktoren entscheiden sollte, welche Branchen im genannten Katalog enthalten sind? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Branchenauswahl sind in erster Linie die Feststellungen und Beobachtungen der FKS. Des Weiteren leisten die Informationen und Erkenntnisse von Ländern, Verbänden, Gewerkschaften und Zusammenarbeitsbehörden einen maßgeblichen Beitrag zu der Branchenbetrachtung. Der Katalog des § 2a ist auf dieser Grundlage an die Entwicklungen in den letzten Jahren im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung angepasst worden. Dies umfasst auch die Prüfung, ob auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse eine Beibehaltung von Branchen in dem Katalog und damit auch die damit verbundene Auferlegung zusätzlicher bürokratischer Belastungen weiterhin gerechtfertigt ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen. Die Analyseergebnisse der Generalzolldirektion zeigen, dass in der statistischen Gesamtbetrachtung der branchenbezogenen Prüfungsergebnisse und im Branchenvergleich in den letzten Jahren die Forstwirtschaft als Katalogbranche in allen abgebildeten Prüfungsaspekten für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG eine untergeordnete Bedeutung hatte. Die auf den statistischen Zahlen basierenden Analyseergebnisse zeigten im Gesamtbild eine geringere Relevanz der Forstwirtschaft sowohl in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG als auch im Hinblick auf die festgestellten Beanstandungen und Einleitungen von Ermittlungsverfahren im Deliktskontextbereich. Zudem zeigte sich für die Forstwirtschaft auch in Bezug auf die Anzahl der Personenbefragungen im Vergleich zur überwiegenden Anzahl aller anderen auswertbaren Branchen eine signifikante Unterrepräsentation und damit eine im Vergleich insgesamt – mit Blick auf den von der FKS verfolgten risikobasierten Ansatz – geringere Prüfungsbedeutung. 16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 die Bruttowertschöpfung im Bereich Forstwirtschaft entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren, aktuellste Monatswerte ausweisen und zwischen preisbereinigt und in jeweiligen Preisen differenzieren)? Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt jährlich die Forstwirtschaftliche Gesamtrechnung (FGR) die den Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft mit seinen ökonomischen Transaktionen abbildet. Nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, entspricht der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft der Abteilung 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Die FGR beinhaltet Kennzahlen zur Entstehung und Verwendung des Produktionswertes der Forstwirtschaft. Zentrale Datenquelle der FGR ist das Testbetriebsnetz Forst des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Für die FGR liegen Werte bis einschließlich 2023 vor. Monatliche Daten sowie preisbereinigte Daten sind in der FGR nicht verfügbar. Die FGR-Daten zur Bruttowertschöpfung (Produktionswert des Wirtschaftsbereichs abzüglich Vorleistungen) sind in der nachstehenden Tabelle für den Zeitraum 2015 bis 2023 dargestellt. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen 3 027 3 022 2 784 3 462 2 319 1 334 1 902 3 544 3 410 Tabelle 3: Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen in Mio. Euro (Quelle: FGR) Wie aus den Daten ersichtlich wird, stieg die Bruttowertschöpfung zwischen 2015 und 2023 zwar um rund 383 Mio. Euro an, schwankte in dem Zeitraum jedoch stark. Der Einbruch in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ist auf das hohe Schadholzaufkommen bedingt durch Extremwetterlagen und Borkenkäferkalamitäten und auf den daraus folgenden Rohholzpreisverfall zurückzuführen. Aufgrund der Rohstoffknappheit, ausgelöst durch die Beeinträchtigung der Lieferketten durch Coronapandemie und dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, erholten sich die Rohholzpreise ab 2022 jedoch wieder, was zu einer Steigerung der Bruttowertschöpfung führte. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verbreitung bzw. das Ausmaß sowie die Entwicklung von Subunternehmerketten im Bereich der Forstwirtschaft in den Jahren 2015 bis 2025 vor, und welche Kennzahlen kann sie dazu liefern (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? 18. Wie beurteilt die Bundesregierung das Thema Subunternehmerketten in Bezug auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung grundsätzlich und insbesondere in der Forstwirtschaft? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Grundsätzlich können in allen Branchen Subunternehmerketten gebildet werden, um durch Vortäuschen von Subunternehmerverhältnissen den Einsatz von Arbeitnehmern und deren Bezahlung mit Schwarzgeld zu verschleiern. Die Auftragsabwicklung über einen oder mehrere Subunternehmer (Subunternehmerketten) hat aber häufig auch legale und nachvollziehbare Hintergründe. Oft ist es kostengünstiger, externe Firmen für bestimmte Tätigkeiten zu beauftragen statt eigenen Personals einzustellen oder Maschinen anzuschaffen. Auch bei Kapazitätsengpässen oder bei fehlendem Fachwissen bzw. Spezialkenntnissen kann es sinnvoll sein, Nachunternehmer zu beauftragen. Die FKS erfasst in ihrer Statistik keine festgestellten Subunternehmen. Insofern sind auch keine Aussagen zum Ausmaß und der Entwicklung von Subunternehmerketten in der Forstwirtschaft möglich. Für den Bereich der Forstwirtschaft liegen in Bezug auf Subunternehmerketten somit keine besonderen Erkenntnisse vor. 19. Wie viele Hektar Waldfläche werden bzw. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 bewirtschaftet, und wie hoch ist bzw. war der Anteil an der Gesamtwaldfläche (bitte nach Jahren differenzieren und aktuellste Monatswerte ausweisen)? Für die Beantwortung der Frage wird ein „bewirtschafteter Wald“ als Wald definiert, der nachhaltig genutzt und gepflegt wird, um verschiedene Ökosystemdienstleistungen und -funktionen zu erhalten und zu fördern. Das bedeutet nicht, dass jedes Jahr forstwirtschaftliche Maßnahmen in diesen Wäldern durchgeführt werden müssen. Im Gegensatz dazu steht „Naturwald“. In Naturwäldern finden keine menschlichen Eingriffe statt. Das Thünen-Institut für Forstwirtschaft erstellt im Auftrag des Statistischen Bundesamtes jährlich die Waldgesamtrechnung (WGR). In der Waldgesamtrechnung werden die Ressource Wald und ihr Produkt Holz von der Fläche über den physischen Vorrat, dessen Wert und Nutzungen, bis hin zur Verarbeitung des Holzes in der Holzindustrie, dargestellt (www.thuenen.de/de/fachinstit ute/waldwirtschaft/zahlen-fakten/waldgesamtrechnung-wgr). In der WGR werden unter anderem jährlich die Waldflächen und Waldflächenänderungen auf Basis der aktuellen Bundeswaldinventuren berechnet. Hierbei wird zwischen den Waldflächenkategorien „verfügbar für die Rohholzproduktion“ und „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ unterschieden. Die Kategorie „nicht verfügbar für die Rohholzproduktion“ umfasst dabei Waldflächen, die dauerhaft aus der Nutzung entnommen wurden (z. B. Stilllegungsflächen für den Naturschutz) sowie Flächen die nicht begehbar sind (z. B. Steilhanglagen) und auf denen somit angenommen werden kann, dass dort keine Forstwirtschaft stattfindet. In der WGR liegen Daten für die Jahre 2015 bis 2023 vor. Monatliche Daten sowie Informationen darüber, ob die Waldfläche, die potentiell für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, tatsächlich bewirtschaftet wird, liegen in der WGR nicht vor. Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Waldfläche (gesamt) [1 000 ha] 11 426 11 435 11 443 11 451 11 460 11 468 11 475 11 482 11 488 Davon Waldfläche, verfügbar für die Rohholzproduktion [1 000 ha] 10 755 10 761 10 769 10 778 10 771 10 716 10 714 10 717 10 723 Davon Waldfläche, nicht verfügbar für die Rohholzproduktion [1 000 ha] 672 674 674 674 689 752 761 764 766 Anteil Waldfläche, nicht verfügbar für Rohholzproduktion an Gesamtwaldfläche [Prozent] 6 % 6 % 6 % 6 % 6 % 7 % 7 % 7 % 7 % Tabelle 4: Waldflächendaten (Quelle: Waldgesamtrechnung) Insgesamt erfuhr die Gesamtwaldfläche nach den Daten der WGR zwischen den Jahren 2015 und 2023 einen leichten Anstieg um rund 62 000 Hektar. Die Waldfläche, die für die Rohholzproduktion zur Verfügung steht, sank im gleichen Zeitraum aufgrund von Waldflächenstilllegungen um rund 32 000 Hektar. Entsprechend stieg der Anteil der Wälder, die nicht für die wirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen, leicht von 6 Prozent auf 7 Prozent. 20. Wie teilt sich die Waldfläche zwischen den Eigentumsarten Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald auf, und wie viele Betriebe stehen jeweils dahinter? Einen umfassenden Überblick zum deutschen Wald bietet die alle 10 Jahre durchgeführte Bundeswaldinventur (BWI). Die Ergebnisse der aktuellsten BWI beziehen sich auf den Zeitraum 2012 bis 2022. Die BWI liefert auch Informationen zur Verteilung der Waldfläche auf die Eigentumsarten. Eigentumsart Bundeswald Landeswald Körperschaftswald Privatwald Gesamt Anteil an Gesamtwaldfläche 3 Prozent 29 Prozent 20 Prozent 48 Prozent 100 Prozent Tabelle 5: Waldflächen nach Eigentumsarten (Quelle: Bundeswaldinventur) Fast die Hälfte des deutschen Waldes gehört Privatwaldeigentümern. Ein Fünftel befindet sich im Eigentum von Körperschaften, der überwiegende Rest befindet sich im Eigentum der Bundesländer. Der Bund verfügt nur über ca. 3 Prozent der deutschen Waldfläche. Der Bundeswald befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und wird von der BImA Sparte Bundesforst bewirtschaftet. Zur Anzahl der hinter den jeweiligen Flächen stehenden Waldeigentümern bzw. Forstbetrieben macht die BWI keine Aussagen. Aussagen zur Anzahl der Körperschafts- und Privatwaldbetriebe können der Strukturerhebung der Forstbetriebe des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die Forststrukturerhebung basiert auf den Daten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Eigentumsart Körperschaftswald Privatwald Gesamt Forsteinheiten [ Anzahl] 13 514 756 988 770 502 Waldfläche [ha] 2 199 260 4 375 184 6 574 444 Tabelle 6: Anzahl Forstbetriebe und zugehörige Waldfläche (Quelle: Statistisches Bundesamt) Nach der Strukturerhebung der Forstbetriebe gibt es 756 988 private und 13 514 körperschaftliche Forstbetriebe. Allerdings wird die Waldfläche durch die Strukturerhebung im Vergleich zur BWI unterschätzt. Es ist davon auszugehen, dass die Strukturerhebung die Anzahl der Forstbetriebe, insbesondere im Bereich des Kleinprivatwaldes, unterschätzt. Gründe für die Unterschätzung können in der Erfassungsgrenze von forstwirtschaftlichen Flächen ab 0,1 Hektar sowie in Ausnahmefällen der Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung für Waldflächen bis zu einer Größe von 0,25 Hektar liegen. Der Landeswald verteilt sich auf die Bundesländer. Dabei kann für jedes Bundesland von einem Forstbetrieb ausgegangen werden. Der Bundeswald befindet sich im Eigentum des Bundes und bildet damit einen Forstbetrieb. 21. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der als Pachtwald bewirtschafteten Waldfläche, und welcher Anteil dieses Pachtwaldes entfällt auf die einzelnen Eigentumsarten (Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald)? Die BImA Sparte Bundesforst im Zuständigkeitsbereich des Bundes verpachtet keinen Wald. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zum (Nicht-)Bestehen von Pachtverhältnissen in anderen Eigentumsverhältnissen vor. 22. Welcher prozentuale Anteil der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen entfiel auf Betriebe im Bundes-, Landes-, Körperschafts- und Privatwald? 23. Wie viel Prozent der geprüften Betriebe bewirtschafteten Pachtwald in Eigentümerschaft von Bund oder Ländern? 24. Sind Pachtverhältnisse des Bundeswaldes oder Landeswaldes beendet oder verändert worden, nachdem der Pächter im Rahmen einer Kontrolle der FKS auffällig wurde, und wenn ja, bei wie vielen Betrieben wurde die Pacht beendet (bitte absolut und im Verhältnis zur Gesamtzahl der auffälligen Betriebe angeben)? 25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung statthaft und sinnvoll, die Einhaltung des Arbeitsrechts als Bedingung der Pachtverträge bei den Staatsforsten zu implementieren und beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht daran zu knüpfen? Die Fragen 22 bis 25 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 26. Wie viele Arbeitsunfälle von forstwirtschaftlichen Beschäftigten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2025 registriert, und welche Kenntnisse hat sie über Arbeitsunfälle von illegal Beschäftigten in der Forstwirtschaft (bitte nach Jahren differenzieren und Anzahl der Arbeitsunfälle von illegal Beschäftigten angeben)? Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle stellte sich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in den Jahren 2015 bis 2024 wie folgt dar. Jahr Anzahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle 2015 5 611 2026 5 358 2017 5 495 2018 5 466 2019 5 228 2020 4 845 2021 4 048 2022 4 261 2023 4 127 2024 4 254 Tabelle 7: Entwicklung der Unfälle im Arbeitsgebiet Forst- und Waldarbeiten Für das Jahr 2025 liegen bislang keine Daten vor, da die Unfallerfassung derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Arbeitsunfällen von illegal Beschäftigten vor. 27. Mit welchen anderen Sicherheitsbehörden hat die FKS in den Jahren 2015 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Prüfungen der Forstwirtschaft zusammengearbeitet (bitte nach Jahren und Ort differenzieren sowie aktuellste Monatswerte ausweisen)? 28. Welche Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der gemeinsamen, in Frage 27 erfragten Prüfungen gewonnen? Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung effektiv entgegenzuwirken zu können, steht die FKS mit verschiedenen nationalen und internationalen Behörden und Stellen im ständigen und engen Austausch. Hervorzuheben sind dabei auf nationaler Ebene die in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Zusammenarbeitsbehörden, mit denen gemäß § 6 Absatz 1 SchwarzArbG ein Informations- und Datenaustausch stattfindet. Gemeinsame Maßnahmen werden in der Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst. Anlage Beantwortung Kleine Anfrage BT Drucksache 21/2437 Jahr durchgeführte Arbeitgeberprüfungen in der Forstwirtschaft durchgeführte Arbeitgeberprüfungen bundesweit 2023 95 42.631 2022 116 53.182 2021 120 48.064 2020 55 44.702 2019 74 54.733 2018 93 53.491 2017 79 52.209 2016 61 40.374 2015 69 43.637 Jahr eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Forstwirtschaft 2023 40 2022 29 2021 42 2020 24 2019 35 2018 31 2017 42 2016 18 2015 21 Jahr erledigte Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Forstwirtschaft 2023 24 2022 32 2021 35 2020 27 2019 40 2018 43 2017 32 2016 30 2015 36 Jahr eingeleitete Strafverfahren in der Forstwirtschaft 2023 36 2022 63 2021 56 2020 27 2019 40 2018 32 2017 34 2016 64 2015 85 Jahr erledigte Strafverfahren in der Forstwirtschaft 2023 36 2022 63 2021 56 2020 28 2019 51 2018 68 2017 55 2016 42 2015 85 Jahr Schadenssumme (gesamt) in der Forstwirtschaft in Euro 2023 271.126 2022 160.172 2021 3.343.193 2020 283.589 2019 189.921 2018 604.937 2017 2.501.086 2016 973.196 2015 550.495 Jahr Geldstrafen in der Forstwirtschaft in Euro Freiheitsstrafen in der Forstwirtschaft in Monaten 2023 11.300 21 2022 2.100 0 2021 3.250 0 2020 7.700 6 Anlage Beantwortung Kleine Anfrage BT Drucksache 21/2437 2019 15.550 45 2018 25.625 14 2017 22.300 81 2016 34.000 5 2015 6.225 19 Jahr festgesetzte Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge in der Forstwirtschaft in Euro 2023 19.765 2022 29.406 2021 15.525 2020 393.700 2019 45.390 2018 32.295 2017 20.735 2016 8.150 2015 159.305 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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