Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Bericht zu Drs. 21/1930, 21/2670)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Bericht zu Drs. 21/1930, 21/2670)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2671
21. Wahlperiode 06.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1930, 21/2670 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Dr. Michael Espendiller,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung als zentrale Prüfungs- und Ermittlungsbehörde im Sinne einer
qualitativen Verdichtung zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger
auszurichten. Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) soll die gesetzliche
Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der FKS geschaffen werden, der durch
automatisierten Datenabgleich die gezielte Auswertung großer Datenmengen
ermöglichen soll. Der Branchenkatalog im SchwarzArbG soll an aktuelle Entwicklungen
angepasst und um das Friseur- und Kosmetikgewerbe erweitert werden. Die FKS soll
erweiterte Befugnisse zur digitalen Identitätsprüfung und vom Unternehmenssitz
unabhängigen und ortsflexiblen Geschäftsunterlagenprüfung erhalten. Zudem sollen die
Ermittlungstätigkeit der FKS durch deren Teilnahme am polizeilichen
Informationsverbund gestärkt sowie die Befugnisse der FKS zur eigenständigen Durchführung von
Ermittlungsverfahren erweitert werden.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
– klarstellende Aufnahme der plattformbasierten Lieferdienste in den
Branchenkatalog nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG
– Übertragung der Prüfungsbefugnisse auf die nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen
Behörden sowie Anwendung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch bei
Prüfungen nach § 2 Absatz 3 SchwarzArbG
– klarstellende Ergänzung hinsichtlich der Befugniserweiterung bei der
selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c Schwarz-
ArbG (sog. „Kleine Staatsanwaltschaft“)
– Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Durch den Gesetzentwurf entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 (Kapitel
0813 – Zollverwaltung – und Kapitel 0816 – Informationstechnikzentrum Bund) in
den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes sowohl einmalig als auch
jährlich zusätzliche Ausgaben in Höhe von zusammen rund 474 Mio. Euro.
Im Einzelplan 08 entstehen durch den Gesetzentwurf im Jahr 2026 einmalige
Ausgaben in Höhe von rund 15 Mio. Euro, in 2027 in Höhe von rund 16 Mio. Euro, in 2028
in Höhe von rund 12 Mio. Euro und in 2029 in Höhe von rund 8 Mio. Euro.
Weiterhin ist im Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben insbesondere für Personal und
Informationstechnik in Höhe von rund 65 Mio. Euro, im Jahr 2027 in Höhe von rund
120 Mio. Euro, und ab dem Jahr 2028 in Höhe von rund 118 Mio. Euro zu rechnen.
Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte Datenselektion
nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p
Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird ein geschätzter
dauerhafter Mehraufwand von rund zwei Stellen und entsprechende Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 0,3 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch
der einmalige Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der
entstandene Aufwand der Datenstelle der Rentenversicherung für die Datenselektion nach
§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m. § 28p Absatz 8
Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Deutschen
Rentenversicherung Bund aus dem Einzelplan 08 erstattet.
Der Mehrbedarf des Einzelplans 08 an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der
kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
Im Einzelplan 06 (Kapitel 0624 – Bundeskriminalamt) entstehen durch die Umsetzung
des Gesetzes jährliche Ausgaben für Personal in Höhe von rund 0,4 Mio. Euro.
In 2026 wird mit Einnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro
durch die Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und durch vereinnahmte
Sanktionsbeträge gerechnet. Diese steigern sich in 2027 auf rund 17,5 Mio. Euro, ab dem
Jahr 2028 auf rund 121,1 Mio. Euro und ab dem Jahr 2029 auf rund 131,5 Mio. Euro.
Länder
Durch die Erweiterung der Befugnisse für die nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des SchwarzArbG zuständigen
Behörden können die Länderhaushalte mit zusätzliche Ausgaben belastet werden. Die
Höhe der haushaltsrechtlichen Auswirkungen ist abhängig von der konkreten
Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung der nach Landesrecht zuständigen
Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern.
Für die Länder (und ggf. anteilig die Gemeinden) wird mit Einnahmen durch die
Nacherhebung von Gemeinschaftssteuern und Vereinnahmung von Geldstrafen im Jahr
2026 von rund 16 Mio. Euro, im Jahr 2027 von rund 23,7 Mio. Euro, im Jahr 2028 von
rund 175,8 Mio. Euro und im Jahr 2029 von rund 188,2 Mio. Euro gerechnet.
Zudem werden die Länderhaushalte durch den Gesetzentwurf im Bereich der Justiz
jährlich um ca. 59 Mio. Euro entlastet.
Sozialversicherungsträger
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung einmalige und dauerhafte Mehraufwände. Für die Entwicklung und
Implementierung des Datenexports aus der A1-Datenbank an die Generalzolldirektion (GZD)
entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei der Datenstelle der
Rentenversicherung. Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergeben sich ein
dauerhafter Mehraufwand von rd. 143 Stellen und entsprechende Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 20,5 Mio. Euro.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 14.274
Euro.
Für die Sozialversicherungsträger wird durch die Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen mit Mehreinnahmen im Jahr 2026 von rund 22,2 Mio. Euro, im Jahr
2027 von rund 45,2 Mio. Euro, im Jahr 2028 von rund 501,4 Mio. Euro und im Jahr
2029 von rund 538,7 Mio. Euro gerechnet.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch notwendige Informationspflichten ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 0,8 Mio. Euro aufgrund der Aufnahme des
Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Katalog der besonders für Verstöße im Bereich
der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung anfälligen Branchen nach § 2a
SchwarzArbG.
Die notwendigen jährlichen Informationspflichten (Aufnahme des Friseur- und
Kosmetikgewerbes in § 2a SchwarzArbG/ 28a Absatz 4 SGB-IV, Verlängerung der
Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen) werden durch Entlastungen (Streichung der
Forstwirtschaft und des Fleischerhandwerks in § 2a SchwarzArbG/§ 28a Absatz 4
SGB-IV sowie Entlastung durch gezieltere Prüfungen und effizientere
Prüfungsabläufe für sämtliche Branchen) gesamtwirtschaftlich kompensiert, sodass durch den
Gesetzentwurf im Saldo eine Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 6,3 Mio.
Euro entsteht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfällt fast vollständig auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die zur Erreichung der jeweiligen gesetzlichen Ziele zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erforderlich sind.
Die verbleibenden Entlastungen für die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben
stellen im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung ein „Out“ in Höhe
von 6,3 Mio. Euro dar.
Darüber hinaus werden mit dem Entwurf weitere Entlastungen für die Wirtschaft durch
gezieltere Prüfungen und effizientere Prüfungsabläufe, Mitwirkungserleichterungen
sowie die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen
geschaffen. Insbesondere redliche Unternehmen werden aufgrund eines optimierten
Risikomanagements perspektivisch nicht in den Fokus der FKS-Prüfungen fallen,
sondern vielmehr sollen aufgrund der Neuregelungen verstärkt unredliche Teilnehmer am
Markt durch die FKS geprüft werden. Insofern treffen Entlastungen redliche und
Belastungen unredliche Unternehmen. Die weiteren Entlastungen sind aktuell nicht –
auch nicht schätzungsweise – bezifferbar.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung des Bundes (Zollverwaltung, Informationstechnikzentrum Bund,
Bundeskriminalamt, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Bundesagentur
für Arbeit) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26,9 Mio. Euro
und laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 78,9 Mio. Euro. Dabei sind bereits
perspektivische Minderaufwände von rd. 21,2 Mio. Euro der FKS enthalten, die unter
anderem durch die Beschleunigung und Digitalisierung der Prüfabläufe aufgrund der
Neuregelungen der §§ 2a bis 5a SchwarzArbG sowie den möglichen Einsatz von
Künstlicher Intelligenz (KI) ermöglicht werden.
Der Erfüllungsaufwand nach diesem Gesetzentwurf steht in enger Verbindung mit
dem bis zum Jahr 2030 zulaufenden Personal bzw. dem geltend gemachten
Erfüllungsaufwand nach dem Gesetzentwurf gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019. Das bisher zugelaufene und künftig zulaufende
Personal nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes vom 11. Juli 2019 wird
zwangsläufig die verbesserten und geänderten Prüf- und Ermittlungsbefugnisse nach diesem
Gesetzentwurf anwenden, um unter anderem auch die Aufgaben nach dem
Gesetzentwurf gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch effizienter und
effektiver wahrzunehmen. Zusätzliche Personalaufwände, die sich aus den neuen
Regelungen nach diesem Gesetzentwurf ergeben, werden durch eine priorisierte,
risikoorientierte Aufgabenwahrnehmung und zu erwartende Effizienzgewinne in den
betroffenen Einzelplänen weitestgehend ausgeglichen. Aus diesem Grund sind die
Erfüllungsaufwände beider Gesetzgebungsvorhaben und deren Korrelation zueinander im
Rahmen einer abschließenden gemeinsamen Evaluierung bei der Regelungsvorhaben im
Jahr 2031 zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt ist der Personalzulauf nach dem
Gesetzentwurf gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch nach jetzigem
Planungsstand vollständig erfolgt und die Rechtsänderungen seit 2019 konnten ihre
volle Wirkung entfalten, sodass eine umfassende Betrachtung des
Erfüllungsaufwandes möglich ist.
Im Zuge der Neuregelungen entstehen den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung folgende Mehraufwände:
− Für die Prüfdienste der Rentenversicherung ergibt sich ein jährlicher
Personalaufwand in Höhe von 143 Mitarbeiterkapazitäten bzw. von rund 10,8 Mio. Euro.
− Für die Entwicklung und Implementierung des Datenexports aus der A1-
Datenbank an die GZD entsteht ein einmaliger Mehraufwand von rund 75.000 Euro bei
der Datenstelle der Rentenversicherung.
− Für die von der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführte
Datenselektion nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a SchwarzArbG-E i. V. m.
§ 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird ein
geschätzter jährlicher Personalaufwand von rund zwei Mitarbeiterkapazitäten bzw.
rund 0,2 Mio. Euro jährlich angenommen. Hierin enthalten ist auch der einmalige
Aufwand für die erstmalige Einrichtung der Datenübermittlung. Der Aufwand für
die Datenselektion wird der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 26
Absatz 3 Satz 1 SchwarzArbG-E erstattet.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht voraussichtlich einmaliger Erfüllungsaufwand
für Personal- und IT-Aufwände in Höhe von rund 14.274 Euro.
Für die Verwaltung der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 140.000 Euro für die IT-Umsetzung in der Steuerverwaltung. Darüber hinaus
kann den Ländern voraussichtlich ein Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der
Befugnisse für die nach Landesrecht zuständigen
Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden entstehen. Dabei kommen den Ländern ebenso perspektivische Minderaufwände
durch die Beschleunigung und Digitalisierung der Prüfabläufe aufgrund der
Neuregelungen der §§ 3 bis 5a SchwarzArbG zugute.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen
keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Im Bereich der Justiz werden die Staatsanwaltschaften durch den Gesetzentwurf
jährlich um ca. 59 Mio. Euro entlastet.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Dietmar Bartsch (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Kathrin Michel (Berichterstattung)
- authored ← Mechthilde Wittmann (Berichterstattung)
- authored ← Michael Espendiller (Berichterstattung)
- authored ← Sebastian Schäfer (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)