Geschenke von ausländischen Staaten oder Nichtregierungsorganisationen an Regierungsmitglieder und Beamte (Antwort zu Drs. 21/2171)
Text
Geschenke von ausländischen Staaten oder Nichtregierungsorganisationen an Regierungsmitglieder und Beamte (Antwort zu Drs. 21/2171)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2424
21. Wahlperiode 24.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Torben Braga, Udo Theodor
Hemmelgarn, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2171 –
Geschenke von ausländischen Staaten oder Nichtregierungsorganisationen an
Regierungsmitglieder und Beamte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um der Korruption bzw. Bestechlichkeit von Mitgliedern der
Bundesregierung sowie Bundesbeamten vorzubeugen, existiert in Deutschland ein
engmaschiges juristisches Netz von Bestimmungen:
„Nach Paragraf 5 Abs. 3 S. 1 BMinG haben die Mitglieder und ehemaligen
Mitglieder der Bundesregierung, dieser über Geschenke, die sie in Bezug auf
ihr Amt erhalten Mitteilung zu machen. Die Bundesregierung […] entscheidet
gemäß Paragraf 5 Abs. 3 S. 2 BMinG selbst über die Verwendung der
Geschenke. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Parlamentarischen
Staatssekretäre über den Verweis in Paragraf 7 S. 1 ParlStG. Während und
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte des Bundes nach
Paragraf 71 Abs. 1 S. 1 BBG […] keine Belohnungen, Geschenke oder
sonstigen Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Über Ausnahmen bei Bundesbeamten entscheidet
nach Paragraf 71 Abs. 1 S. 2, 3 BBG die oberste oder letzte oberste
Dienstbehörde, wenn diese die Befugnis zur Zustimmung nicht auf eine andere
Behörde übertragen hat. Für Ausnahmen bedürfen die übrigen Beamten nach
Paragraf 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG der Zustimmung des gegenwärtigen bzw.
letzten Dienstherrn. Daneben können sich deutsche Amtsträger i. S. d. Paragraf 11
Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund der unrechtmäßigen Annahme
von Zuwendungen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (Paragraf 331
und 332 StGB) strafbar machen“ (www.behoerden-spiegel.de/2025/08/28/belo
hnt-beschenkt-bestochen/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung kann in der für Kleine Anfragen zur Verfügung stehenden
zweiwöchigen Frist zu den derzeitigen und ehemaligen Mitgliedern der
Bundesregierung und den derzeitigen und ehemaligen Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Staatssekretären nur Auskunft geben, sofern sich die dafür
relevanten Akten noch bei der Bundesregierung befinden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach dem Ausscheiden der jeweiligen Personen aus dem Amt und dem Ende
der Aufbewahrungsfristen in den jeweiligen Dienststellen werden die Akten
dem Bundesarchiv angeboten. Das Bundesarchiv wählt nach archivfachlicher
Bewertung die Unterlagen mit bleibendem Wert zur dauerhaften Archivierung
aus. Der Rest wird vernichtet. Allein die Anforderung und Prüfung, welche
Akten noch vorhanden sind, sowie die Zulieferung aus dem Bundesarchiv würde
erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, ohne dass damit die Vorgänge bereits
gesichtet wären.
Im Übrigen würde sich eine Auswertung aller entsprechenden Akten im
Hinblick auf die Fragestellungen wegen des damit verbundenen Aufwandes als
unzumutbar erweisen, da keine expliziten Statistiken im Sinne der
Fragestellungen geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht.
Nach der vom Kabinett beschlossenen Verfahrensregelung zur Handhabung des
§ 5 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BminG), die auch für
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend
anzuwenden ist, bedarf es keiner Mitteilung über Geschenke, die Mitglieder und
ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre in Bezug auf ihr Amt erhalten,
wenn
• der materielle Wert des Geschenks geschätzt ca. 150 Euro nicht übersteigt
oder
• das Geschenk in das Bundesvermögen übernommen werden soll oder
• das Geschenk behalten und der Gegenwert in angemessener Frist an die
Bundeskasse abgeführt wird.
1. Wie viele Mitteilungen von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der
Bundesregierung (inklusive der Staatssekretäre) hinsichtlich der
Geschenke mit Bezug auf ihr Amt, die von ausländischen Staaten sowie (in- und
ausländischen) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) verschenkt
wurden, sind in den Jahren seit 2017 eingegangen (bitte nach Ressorts
aufschlüsseln und jeweils den geschätzten Wert des Geschenks und den
schenkenden Staat bzw. die NGO nennen)?
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Kleinen
Anfrage konnten die in der Anlage* dargestellten Mitteilungen an das
Bundeskanzleramt von (ehemaligen) Mitgliedern der Bundesregierung sowie der
Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre
ermittelt werden.
Diese berücksichtigen die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnte
Einschränkung der Mitteilungspflicht.
2. Wie hat die Bundesregierung über die Verwendung der in Frage 1
genannten Geschenke entschieden (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, solche Geschenke für einen von
der/dem Beschenkten vorgeschlagenen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2424 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Solche Geschenke werden ferner dienstlich verwendet oder zu Gunsten des
Bundeshaushalts veräußert und Geschenke werden teilweise auch in den
Büroräumen der Leitung ausgestellt oder zur VEBEG gegeben.
3. Wie viele Ausnahmen für Bundesbeamte gab es im Hinblick auf
Geschenke von ausländischen Staaten oder (in- und ausländischen) NGOs, und wie
wurden diese begründet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte wie in
Frage 1 aufschlüsseln)?
Das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 sieht gemäß Ziffer IV.
eine stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme
von Belohnungen oder Geschenken vor. Demnach kann in besonders
gelagerten Fällen wie etwa bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis
zu einem Wert von 25 Euro ausnahmeweise von einer stillschweigend erteilten
Zustimmung ausgegangen werden. Insofern werden derartige Ausnahmen nicht
im Sinne der Fragestellung erfasst.
Die nicht von der vorgenannten Ausnahmeregelung erfasste Entscheidung über
die Erteilung der Zustimmung ist grundsätzlich ausdrücklich und für jeden
Einzelfall gesondert zu treffen. Sie hängt von den konkreten Umständen ab. Eine
Ausnahmegenehmigung wird regelmäßig erteilt, wenn keine Gefahr besteht,
dass durch die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten
beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit
erweckt werden kann. Die Zustimmung kann unter Auflagen wie z. B. der
ausschließlich dienstlichen Nutzung oder der Abführung des Gegenwertes des
Geschenkes an die Bundeskasse oder eine gemeinnützige Organisation erteilt
werden, vgl. Ziffer III des zuvor genannten Rundschreibens.
Eine Auswertung der im Sinne der Fragestellung zu ermittelnden Fälle ist mit
zumutbarem Aufwand innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht
möglich. Es werden zwar vereinzelt statistische Informationen zu Ausnahmen des
Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken oberhalb der
Bagatellgrenze geführt. Allerdings erfolgt dabei keine zwingende Differenzierung
zwischen den Beschäftigtengruppen der Tarifbeschäftigten und Beamtinnen
und Beamten. Auch erfolgt keine Erhebung zur Art der schenkenden Institution
im Sinne der Fragestellung. Daher müssten für die Beantwortung der Frage ggf.
zahlreiche Einzelfälle händisch nach Aktenlage geprüft werden, was innerhalb
der Frist nicht leistbar wäre. Zudem liegen Personalakten von Beamtinnen und
Beamten, welche sich zwischenzeitlich im Ruhestand befinden, regelmäßig
nicht mehr vor bzw. unterliegen zumindest keinem kurzfristigen Zugriff.
4. Gab es Bundesbeamte sowie Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder der
Bundesregierung (inklusive Staatssekretäre), die seit 2017 aufgrund der
unrechtmäßigen Annahme von Zuwendungen wegen Vorteilsannahme
oder Bestechlichkeit (§§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig
verurteilt wurden (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist kein solcher Fall bekannt.
Anlage zur Kleinen Anfrage 21/2171
Antwort zu Frage 1
Seite 1 von 1
Ressort/
BK-Amt
Anzahl
Beschenktes Mitglied
der
Bundesregierung/
Beschenkte(r)
Parlamentarische
Staatssekretärin/Parl
amentarischer
Staatssekretär
(PSt/PStn)
schenkende(r) Staat bzw.
schenkende NGO
Wert des
Geschenks in
Euro, sofern
nicht
anderslautend
ausgewiesen
BKAmt 5 BK‘n a. D. Eugen-Bolz-Stiftung,
Seoul Peace Prize Cultural
Foundation, Frankreich,
Finnland, Manfred
Lautenschläger-Stiftung
5.000, 200.000
USD,
unbekannt,
150.000, 15.000
BKAmt 2 BK a. D. Katar, Nansen Refugee
Award Committee
unbekannt,
150.000 USD
BKAmt 1 BM Polen unbekannt
BMWK 1 BM Ludwig-Börne-Stiftung 20.000
BMAS 1 BM Stiftung Solidarität für
Arbeitslosigkeit und
Armut
5.000
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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