Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1902)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1902)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2242
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1902 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 21. August 2023
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1903 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 14. April 2025
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016
sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung
A. Problem
Zu Buchstabe a
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Oktober 2010 zur
Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen hatten die damaligen Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, zeitnah wieder
Verhandlungen für eine umfassende Revision des Abkommens aufzunehmen mit dem Ziel,
die abkommensrechtlichen Beziehungen beider Staaten weiter dem Standard der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
anzugleichen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft
waren sich einig, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1090, 1092) (nachfolgend: das
Abkommen) nicht für das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947)
(sogenanntes Multilaterales Instrument, nachfolgend: MLI) zu benennen. Stattdessen erfolgt
eine Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen
Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS),
insbesondere des Mindeststandards in Aktionspunkt 6 (Verhinderung von
Abkommensmissbrauch), auf bilateralem Weg.
Zudem kam es in der Vergangenheit zu einer Doppelbesteuerung bei Zahlungen
von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule (berufliche Vorsorge)
des Drei-Säulen-Systems der schweizerischen Altersvorsorge, wenn aus Sicht der
schweizerischen Steuerverwaltung der Versorgungsempfänger im
schweizerischen öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder war. Beide Vertragsstaaten legten
das Abkommen unterschiedlich aus und beanspruchten jeweils für sich ein
ausschließliches Besteuerungsrecht. Als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten
eines Änderungsprotokolls wurde am 21. Dezember 2016 eine untergesetzliche
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens
(BStBl 2017 I S. 31) von den zuständigen Behörden abgeschlossen. Der Inhalt
dieser Konsultationsvereinbarung sollte zu einem späteren Zeitpunkt, ergänzt um
eine Definition der juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit, in das Protokoll zum Abkommen
eingefügt werden.
Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in
Deutschland binden die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf
der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens abgeschlossenen
Konsultationsvereinbarungen die Gerichte nicht. Dadurch kann es zu einer
unterschiedlichen Anwendung des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen, wenn die deutschen
Gerichte den Inhalt der Konsultationsvereinbarungen als mit dem Wortlaut des
Abkommens nicht vereinbar ansehen.
Darüber hinaus haben sich weitere Änderungen des internationalen Standards, in
der deutschen Verhandlungspolitik und dem jeweiligen rein nationalen Recht der
Vertragsstaaten ergeben.
Das Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11.
August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des
Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) dient der
Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts
der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
Um eine einheitliche Anwendung des Abkommens unter Einbeziehung der
Konsultationsvereinbarungen in beiden Vertragsstaaten zu gewährleisten, soll der
Inhalt verschiedener Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen eingefügt
werden.
Daneben erfolgen einzelne Anpassungen an den derzeitigen internationalen
Standard, die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik und an zwischenzeitliche
Änderungen im jeweiligen innerstaatlichen Recht.
Das Änderungsprotokoll löst innerstaatlich das Erfordernis eines
Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
Zu Buchstabe b
Mit dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom
12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch
das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021
geänderten Fassung (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) soll eine sogenannte
Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in das Abkommen
implementiert werden. Innerhalb der Grenzen dieser Bagatellregelung soll
insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel
oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen. Für Beschäftigte
des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem
Änderungsprotokoll vorgesehen.
Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des
Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zur Reduzierung von
Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des jeweiligen
nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche
Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im
Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und den Real Estate Investment
Trust.
Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung
einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes im Abkommen nachvollzogen werden.
Das Änderungsprotokoll löst innerstaatlich das Erfordernis eines
Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften zum am 21. August 2023 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1902 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften zum am 14. April 2025 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März
2021 geänderten Fassung, das das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415), das
zuletzt durch das Protokoll vom 24. März 2021 (BGBl. 2021 II S. 735, 736) geändert
worden ist, ändert.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1903 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Keine.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben sich darauf verständigt, die Inhalte des MLI im Wege eines bilateralen
Protokolls zur Änderung des bestehenden Abkommens umzusetzen. Daher haben beide
Staaten bei der Ratifikation des MLI das Abkommen nicht als vom MLI erfasstes
Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) aufgeführt.
Die Anpassungen werden mit dem vorliegenden Vertragsgesetz rechtssicher in
das bestehende Abkommen integriert.
Zu Buchstabe b
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Die Änderungen haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das deutsche
Steueraufkommen. Einige Maßnahmen dienen zusätzlich der Sicherung des
Steueraufkommens.
Der Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0815) beträgt für
die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 553.000 Euro. Die konkrete Verteilung ist dem
Gesetzentwurf unter dem Gliederungspunkt D zu entnehmen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich aus der Einführung
einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem
Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, dem sogenannten „Principal Purpose
Test“.
Zu Buchstabe b
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Bei der Änderung
der Artikel 10, 14 und 18 des Abkommens werden allenfalls geringfügige
Steuermindereinnahmen erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu den Buchstaben a und b
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet wird.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu den Buchstaben a und b
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet wird. Informationspflichten für die
Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Es ist davon auszugehen, dass für die Steuerverwaltung des Bundes aufgrund der
Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des
dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, des „Principal Purpose Tests“,
ein laufender Erfüllungsaufwand in gleicher Höhe wie bei dem unter Buchstabe D
angegebenen Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern entsteht. Für die
Steuerverwaltungen der Länder wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand
begründet.
Zu Buchstabe b
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder begründet
wird.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von
dem Gesetz nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Parsa Marvi
Berichterstatter
Karoline Otte
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Karoline Otte
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 in seiner 31. Sitzung am 9.
Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 in seiner 31. Sitzung am 9.
Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Das am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom
11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) ändert das
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1090, 1092)
geändert worden ist (nachfolgend: das Abkommen).
Die wesentlichen Änderungen des Abkommens durch das Änderungsprotokoll beruhen auf den Arbeiten zum
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) (sogenanntes
Multilaterales Instrument, nachfolgend: MLI), das für Deutschland am 1. April 2021 in Kraft getreten ist. Ziel des
MLI ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) – insbesondere des Mindeststandards
nach Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Zum Mindeststandard zählen die Aufnahme
einer Präambel, welche die Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung des Abkommens als ausdrückliches Ziel
formuliert, sowie die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch („Principal Purpose Test“).
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich darauf verständigt, das
Abkommen nicht über das MLI anzupassen, sondern die Anpassung an die Inhalte des MLI durch ein bilaterales
Änderungsprotokoll zum Abkommen vorzunehmen. Daher haben beide Staaten bei Ratifikation des MLI das
Abkommen nicht als vom MLI erfasstes Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) benannt.
Zweck des Abkommens ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungen werden beseitigt,
indem beide Staaten auf Steueransprüche verzichten. Die vorangestellte Präambel verdeutlicht nun, dass das
Abkommen keine Möglichkeiten einer Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung
oder -umgehung schaffen soll, insbesondere nicht zum Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen.
Zudem werden durch das Änderungsprotokoll von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Grundlage
von Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen in
das Abkommen aufgenommen. Damit ändert sich der Stellenwert dieser untergesetzlichen Vereinbarungen
gegenüber den Gerichten in Deutschland.
Darüber hinaus wollen die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft, beide OECD-
Mitglieder, durch das Änderungsprotokoll das Abkommen an die zwischenzeitlichen Änderungen des
Musterabkommens der OECD für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. November 2017
(OECD-MA) und ihre jeweilige Abkommenspolitik anpassen. Damit verbunden war seitens der Bundesrepublik
Deutschland der Wunsch, eine Beitreibungshilfe für Steuerforderungen entsprechend der internationalen
Empfehlung nach Artikel 27 des OECD-MA zu vereinbaren.
Hauptsächliches Anliegen der Schweizerischen Eidgenossenschaft war die Abschaffung der einseitig zugunsten
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zum Schutz des deutschen Steueraufkommens in
Artikel 4 des Abkommens. In diesen Punkten konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Hervorzuheben ist die
Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach“ zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen durch
das Änderungsprotokoll.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
Zu Buchstabe b
Das in Den Haag am 14. April 2025 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch
das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung (nachfolgend:
das Änderungsprotokoll) ändert das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415), das zuletzt durch das
Protokoll vom 24. März 2021 (BGBl. 2021 II S. 735, 736) geändert worden ist, (nachfolgend: das Abkommen).
Mit dem Änderungsprotokoll soll eine sogenannte Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte
in das Abkommen implementiert werden. Innerhalb dieser Grenzen soll insbesondere eine gelegentliche
Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts
führen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll
vorgesehen.
Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche
Verhandlungspolitik zur Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des
jeweiligen nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche Behandlung deutscher
und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und
den Real Estate Investment Trust. Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der
Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes im Abkommen nachvollzogen
werden.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/1902.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
erstmals und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/1903.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die vorgelegten Änderungen der
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und der Schweiz. Man komme einen Schritt weiter mit der Umsetzung der
BEPS-Mindeststandards bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuergestaltung.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz erleichtere die Anwendung der innerstaatlichen
Mindestbesteuerung und setze den sogenannten „Authorized OECD Approach“ um. Zudem sei eine gemeinsame Definition
des Begriffs „öffentlicher Dienst“ festgelegt worden.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden sei eine Bagatellregelung für Grenzgänger eingeführt
worden, die es ermögliche, bis zu 34 Tage im Nachbarland zu arbeiten, ohne eine weitere Steuererklärung abgeben
zu müssen. Diese Regelung vereinfachte den Alltag und sei sowohl aus ökologischer Sicht als auch in Bezug auf
die praktische Handhabung sinnvoll – sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Beschäftigten.
Darüber hinaus werde mit der Aktualisierung der abkommensrechtlichen Behandlung deutscher und
niederländischer Investmentfonds eine bislang häufig strittige Frage geklärt, was zu einer Reduzierung von Streitfällen und
zu mehr Planungssicherheit führe. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens seien gering.
Steuererklärungen in Deutschland könnten entfallen, was auch zu einer Verringerung der Arbeitsbelastung in den
Finanzbehörden führe, da die administrative Last häufig höher als die erzielten Steuereinnahmen sei.
Die Fraktion der AfD wies auf die Einführung des „Principal Purpose Test“ im Doppelbesteuerungsabkommen
mit der Schweiz hin. Dieser Test sei in seinem Anwendungsbereich weit gefasst, was zu Problemen und
Rechtsunsicherheiten in der Praxis führen könne. Die Fraktion kritisierte, dass keine Ermessensklausel aufgenommen
worden sei, um den Anwendungsbereich des Tests zu begrenzen. Man befürchte, dass der „Principal Purpose
Test“ eine übermäßige Belastung für Unternehmen zur Folge habe, die sich korrekt verhielten. Obwohl die
Schweiz das Multilaterale Instrument (MLI) noch nicht ratifiziert habe, wäre eine solche Regelung auch im
Rahmen des bilateralen Abkommens möglich gewesen. Die Fraktion der AfD enthielt sich insgesamt zu den beiden
Gesetzentwürfen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die in den Änderungsprotokollen zu den beiden
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anpassungen, die grenzüberschreitendes Arbeiten erleichterten.
Die Fraktion Die Linke befürwortete grundsätzlich die internationale Harmonisierung des Steuerrechts,
kritisierte jedoch einige steuerrechtliche Änderungen in den vorliegenden Abkommen. Sie begrüßte das
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz insofern, als es die Praxis multinationaler Unternehmen verhindere, ihre
Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern, um ihre Steuerlast zu minimieren. Allerdings würden im
Abkommen auch problematische Aspekte der aktuellen grenzüberschreitenden Unternehmensbesteuerung
festgeschrieben. Aus diesen Gründen enthielt sich die Fraktion Die Linke zu beiden Gesetzentwürfen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Parsa Marvi
Berichterstatter
Karoline Otte
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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