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Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1902)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2242 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1902) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2242 21. Wahlperiode 15.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1902 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1903 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung A. Problem Zu Buchstabe a Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hatten die damaligen Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, zeitnah wieder Verhandlungen für eine umfassende Revision des Abkommens aufzunehmen mit dem Ziel, die abkommensrechtlichen Beziehungen beider Staaten weiter dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) anzugleichen. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft waren sich einig, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1090, 1092) (nachfolgend: das Abkommen) nicht für das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) (sogenanntes Multilaterales Instrument, nachfolgend: MLI) zu benennen. Stattdessen erfolgt eine Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), insbesondere des Mindeststandards in Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), auf bilateralem Weg. Zudem kam es in der Vergangenheit zu einer Doppelbesteuerung bei Zahlungen von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule (berufliche Vorsorge) des Drei-Säulen-Systems der schweizerischen Altersvorsorge, wenn aus Sicht der schweizerischen Steuerverwaltung der Versorgungsempfänger im schweizerischen öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder war. Beide Vertragsstaaten legten das Abkommen unterschiedlich aus und beanspruchten jeweils für sich ein ausschließliches Besteuerungsrecht. Als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls wurde am 21. Dezember 2016 eine untergesetzliche Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens (BStBl 2017 I S. 31) von den zuständigen Behörden abgeschlossen. Der Inhalt dieser Konsultationsvereinbarung sollte zu einem späteren Zeitpunkt, ergänzt um eine Definition der juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit, in das Protokoll zum Abkommen eingefügt werden. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Deutschland binden die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen die Gerichte nicht. Dadurch kann es zu einer unterschiedlichen Anwendung des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen, wenn die deutschen Gerichte den Inhalt der Konsultationsvereinbarungen als mit dem Wortlaut des Abkommens nicht vereinbar ansehen. Darüber hinaus haben sich weitere Änderungen des internationalen Standards, in der deutschen Verhandlungspolitik und dem jeweiligen rein nationalen Recht der Vertragsstaaten ergeben. Das Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) dient der Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Um eine einheitliche Anwendung des Abkommens unter Einbeziehung der Konsultationsvereinbarungen in beiden Vertragsstaaten zu gewährleisten, soll der Inhalt verschiedener Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen eingefügt werden. Daneben erfolgen einzelne Anpassungen an den derzeitigen internationalen Standard, die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik und an zwischenzeitliche Änderungen im jeweiligen innerstaatlichen Recht. Das Änderungsprotokoll löst innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. Zu Buchstabe b Mit dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) soll eine sogenannte Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in das Abkommen implementiert werden. Innerhalb der Grenzen dieser Bagatellregelung soll insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll vorgesehen. Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zur Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des jeweiligen nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und den Real Estate Investment Trust. Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes im Abkommen nachvollzogen werden. Das Änderungsprotokoll löst innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus. B. Lösung Zu Buchstabe a Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zum am 21. August 2023 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1902 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. Zu Buchstabe b Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zum am 14. April 2025 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung, das das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415), das zuletzt durch das Protokoll vom 24. März 2021 (BGBl. 2021 II S. 735, 736) geändert worden ist, ändert. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1903 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Keine. Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich darauf verständigt, die Inhalte des MLI im Wege eines bilateralen Protokolls zur Änderung des bestehenden Abkommens umzusetzen. Daher haben beide Staaten bei der Ratifikation des MLI das Abkommen nicht als vom MLI erfasstes Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) aufgeführt. Die Anpassungen werden mit dem vorliegenden Vertragsgesetz rechtssicher in das bestehende Abkommen integriert. Zu Buchstabe b Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Die Änderungen haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen. Einige Maßnahmen dienen zusätzlich der Sicherung des Steueraufkommens. Der Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0815) beträgt für die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 553.000 Euro. Die konkrete Verteilung ist dem Gesetzentwurf unter dem Gliederungspunkt D zu entnehmen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich aus der Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, dem sogenannten „Principal Purpose Test“. Zu Buchstabe b Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Bei der Änderung der Artikel 10, 14 und 18 des Abkommens werden allenfalls geringfügige Steuermindereinnahmen erwartet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu den Buchstaben a und b Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet wird. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu den Buchstaben a und b Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet wird. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Es ist davon auszugehen, dass für die Steuerverwaltung des Bundes aufgrund der Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, des „Principal Purpose Tests“, ein laufender Erfüllungsaufwand in gleicher Höhe wie bei dem unter Buchstabe D angegebenen Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern entsteht. Für die Steuerverwaltungen der Länder wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet. Zu Buchstabe b Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder begründet wird. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 unverändert anzunehmen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Parsa Marvi Berichterstatter Karoline Otte Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Karoline Otte A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Das am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) ändert das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1090, 1092) geändert worden ist (nachfolgend: das Abkommen). Die wesentlichen Änderungen des Abkommens durch das Änderungsprotokoll beruhen auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) (sogenanntes Multilaterales Instrument, nachfolgend: MLI), das für Deutschland am 1. April 2021 in Kraft getreten ist. Ziel des MLI ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) – insbesondere des Mindeststandards nach Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Zum Mindeststandard zählen die Aufnahme einer Präambel, welche die Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung des Abkommens als ausdrückliches Ziel formuliert, sowie die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch („Principal Purpose Test“). Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich darauf verständigt, das Abkommen nicht über das MLI anzupassen, sondern die Anpassung an die Inhalte des MLI durch ein bilaterales Änderungsprotokoll zum Abkommen vorzunehmen. Daher haben beide Staaten bei Ratifikation des MLI das Abkommen nicht als vom MLI erfasstes Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) benannt. Zweck des Abkommens ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungen werden beseitigt, indem beide Staaten auf Steueransprüche verzichten. Die vorangestellte Präambel verdeutlicht nun, dass das Abkommen keine Möglichkeiten einer Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung schaffen soll, insbesondere nicht zum Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen. Zudem werden durch das Änderungsprotokoll von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen aufgenommen. Damit ändert sich der Stellenwert dieser untergesetzlichen Vereinbarungen gegenüber den Gerichten in Deutschland. Darüber hinaus wollen die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft, beide OECD- Mitglieder, durch das Änderungsprotokoll das Abkommen an die zwischenzeitlichen Änderungen des Musterabkommens der OECD für den Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. November 2017 (OECD-MA) und ihre jeweilige Abkommenspolitik anpassen. Damit verbunden war seitens der Bundesrepublik Deutschland der Wunsch, eine Beitreibungshilfe für Steuerforderungen entsprechend der internationalen Empfehlung nach Artikel 27 des OECD-MA zu vereinbaren. Hauptsächliches Anliegen der Schweizerischen Eidgenossenschaft war die Abschaffung der einseitig zugunsten der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zum Schutz des deutschen Steueraufkommens in Artikel 4 des Abkommens. In diesen Punkten konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Hervorzuheben ist die Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach“ zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen durch das Änderungsprotokoll. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen. Zu Buchstabe b Das in Den Haag am 14. April 2025 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) ändert das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415), das zuletzt durch das Protokoll vom 24. März 2021 (BGBl. 2021 II S. 735, 736) geändert worden ist, (nachfolgend: das Abkommen). Mit dem Änderungsprotokoll soll eine sogenannte Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte in das Abkommen implementiert werden. Innerhalb dieser Grenzen soll insbesondere eine gelegentliche Arbeitsausübung im Homeoffice nicht zu einem Wechsel oder einer geänderten Aufteilung des Besteuerungsrechts führen. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist eine vergleichbare Regelung in dem Änderungsprotokoll vorgesehen. Darüber hinaus sollen mit dem Änderungsprotokoll Anpassungen des Abkommens an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik zur Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten und an zwischenzeitliche Änderungen des jeweiligen nationalen Rechts vorgenommen werden. Dies aktualisiert die abkommensrechtliche Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Investmentsteuerreform und den Real Estate Investment Trust. Zudem sollen auch die Rechtsfolgen der neu eingeführten Option der Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes im Abkommen nachvollzogen werden. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1902 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1902. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1903 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1903. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die vorgelegten Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und der Schweiz. Man komme einen Schritt weiter mit der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuergestaltung. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz erleichtere die Anwendung der innerstaatlichen Mindestbesteuerung und setze den sogenannten „Authorized OECD Approach“ um. Zudem sei eine gemeinsame Definition des Begriffs „öffentlicher Dienst“ festgelegt worden. Im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden sei eine Bagatellregelung für Grenzgänger eingeführt worden, die es ermögliche, bis zu 34 Tage im Nachbarland zu arbeiten, ohne eine weitere Steuererklärung abgeben zu müssen. Diese Regelung vereinfachte den Alltag und sei sowohl aus ökologischer Sicht als auch in Bezug auf die praktische Handhabung sinnvoll – sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Beschäftigten. Darüber hinaus werde mit der Aktualisierung der abkommensrechtlichen Behandlung deutscher und niederländischer Investmentfonds eine bislang häufig strittige Frage geklärt, was zu einer Reduzierung von Streitfällen und zu mehr Planungssicherheit führe. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens seien gering. Steuererklärungen in Deutschland könnten entfallen, was auch zu einer Verringerung der Arbeitsbelastung in den Finanzbehörden führe, da die administrative Last häufig höher als die erzielten Steuereinnahmen sei. Die Fraktion der AfD wies auf die Einführung des „Principal Purpose Test“ im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hin. Dieser Test sei in seinem Anwendungsbereich weit gefasst, was zu Problemen und Rechtsunsicherheiten in der Praxis führen könne. Die Fraktion kritisierte, dass keine Ermessensklausel aufgenommen worden sei, um den Anwendungsbereich des Tests zu begrenzen. Man befürchte, dass der „Principal Purpose Test“ eine übermäßige Belastung für Unternehmen zur Folge habe, die sich korrekt verhielten. Obwohl die Schweiz das Multilaterale Instrument (MLI) noch nicht ratifiziert habe, wäre eine solche Regelung auch im Rahmen des bilateralen Abkommens möglich gewesen. Die Fraktion der AfD enthielt sich insgesamt zu den beiden Gesetzentwürfen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die in den Änderungsprotokollen zu den beiden Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anpassungen, die grenzüberschreitendes Arbeiten erleichterten. Die Fraktion Die Linke befürwortete grundsätzlich die internationale Harmonisierung des Steuerrechts, kritisierte jedoch einige steuerrechtliche Änderungen in den vorliegenden Abkommen. Sie begrüßte das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz insofern, als es die Praxis multinationaler Unternehmen verhindere, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern, um ihre Steuerlast zu minimieren. Allerdings würden im Abkommen auch problematische Aspekte der aktuellen grenzüberschreitenden Unternehmensbesteuerung festgeschrieben. Aus diesen Gründen enthielt sich die Fraktion Die Linke zu beiden Gesetzentwürfen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Parsa Marvi Berichterstatter Karoline Otte Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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