Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 21. August 2023
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
A. Problem und Ziel
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Oktober 2010
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hatten die damaligen
Finanzminister der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, zeitnah wieder Verhandlungen für
eine umfassende Revision des Abkommens aufzunehmen mit dem
Ziel, die abkommensrechtlichen Beziehungen beider Staaten weiter
dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) anzugleichen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische
Eidgenossenschaft waren sich einig, das Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl.
1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1090, 1092) (nachfolgend: das
Abkommen) nicht für das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November
2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl.
2020 II S. 946, 947) (sogenanntes Multilaterales Instrument, nachfol-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1902
21. Wahlperiode 29.09.2025
gend: MLI) zu benennen. Stattdessen erfolgt eine Umsetzung der
abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der
OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting –
BEPS), insbesondere des Mindeststandards in Aktionspunkt 6 (Ver -
hinderung von Abkommensmissbrauch), auf bilateralem Weg.
Zudem kam es in der Vergangenheit zu einer Doppelbesteuerung bei
Zahlungen von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule
(berufliche Vorsorge) des Drei-Säulen-Systems der schweizerischen
Altersvorsorge, wenn aus Sicht der schweizerischen Steuerverwaltung
der Versorgungsempfänger im schweizerischen öffentlichen Dienst
beschäftigt ist oder war. Beide Vertragsstaaten legten das Abkommen
unterschiedlich aus und beanspruchten jeweils für sich ein ausschließ -
liches Besteuerungsrecht. Als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten
eines Änderungsprotokolls wurde am 21. Dezember 2016 eine
untergesetzliche Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19
des Abkommens (BStBl 2017 I S. 31) von den zuständigen Behörden
abgeschlossen. Der Inhalt dieser Konsultationsvereinbarung sollte zu
einem späteren Zeitpunkt, ergänzt um eine Definition der juristischen
Person des öffentlichen Rechts sowie einer kaufmännischen oder
gewerblichen Tätigkeit, in das Protokoll zum Abkommen eingefügt
werden.
Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs in Deutschland binden die von den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des
Abkommens abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen die Gerichte
nicht. Dadurch kann es zu einer unterschiedlichen Anwendung des
Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft kommen, wenn die deutschen Gerichte den Inhalt
der Konsultationsvereinbarungen als mit dem Wortlaut des Abkommens
nicht vereinbar ansehen.
Darüber hinaus haben sich weitere Änderungen des internationalen
Standards, in der deutschen Verhandlungspolitik und dem jeweiligen
rein nationalen Recht der Vertragsstaaten ergeben.
Das Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom
11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel -
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober
2010 (nachfolgend: das Änderungsprotokoll) dient der Umsetzung der
abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der
OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
Um eine einheitliche Anwendung des Abkommens unter Einbeziehung
der Konsultationsvereinbarungen in beiden Vertragsstaaten zu
gewährleisten, soll der Inhalt verschiedener Konsultationsvereinbarungen in
das Abkommen eingefügt werden.
Daneben erfolgen einzelne Anpassungen an den derzeitigen
internationalen Standard, die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik und an
zwischenzeitliche Änderungen im jeweiligen innerstaatlichen Recht.
Das Änderungsprotokoll löst innerstaatlich das Erfordernis eines
Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
aus.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die
für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische
Eidgenossenschaft haben sich darauf verständigt, die Inhalte des MLI im Wege
eines bilateralen Protokolls zur Änderung des bestehenden
Abkommens umzusetzen. Daher haben beide Staaten bei der Ratifikation des
MLI das Abkommen nicht als vom MLI erfasstes
Doppelbesteuerungsabkommen („covered tax agreements“) aufgeführt.
Die Anpassungen werden mit dem vorliegenden Vertragsgesetz
rechtssicher in das bestehende Abkommen integriert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Änderungen haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das
deutsche Steueraufkommen. Einige Maßnahmen dienen zusätzlich der
Sicherung des Steueraufkommens.
Der Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0815)
beträgt für die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 553 Tausend Euro, die
sich wie folgt verteilen:
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich aus der
Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in
Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden Protokolls, dem
sogenannten „Principal Purpose Test“.
2029202820272026HH-Jahr
in T€Titel
Kapitel
90909045Tit. 422 01
29292914Tit. 511 010815
1414147Tit. 812 01
13313313366Summe
25252513Tit. 634 030811
15815815879Summe Epl. 08/
HH-Jahr
anteiliger
Umstellungsaufwand
15815815879anteiliger
laufender Aufwand
553Gesamtsumme Epl. 08
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 3 –
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein
eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger begründet
wird.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein
eigenständiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet wird.
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch
verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist davon auszugehen, dass für die Steuerverwaltung des Bundes
aufgrund der Einführung einer allgemeinen
Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des dem Vertragsgesetz zugrundeliegenden
Protokolls, des „Principal Purpose Tests“, ein laufender Erfüllungsaufwand
in gleicher Höhe wie bei dem unter Buchstabe D angegebenen
Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern entsteht. Für die
Steuerverwaltungen der Länder wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand
begründet.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 21. August 2023
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 5 –
- 2 -
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Protokoll vom 21. August 2023
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
Vom 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Aschau im Chiemgau am 21. August 2023 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom
11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, das das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom
27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1090, 1092) geändert worden ist, ändert, wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der
vom Inkrafttreten des Protokolls an geltenden Fassung bekannt machen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 7 –
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden,
da es einen völkerrechtlichen Vertrag ändert, der sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des
Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den durch das Protokoll betroffenen
Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum
Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5
Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Protokoll Verfahrensregelungen
enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Wegen der umfangreichen Änderungen des Abkommens durch dieses Protokoll
und vorhergehende Protokolle kann das Bundesministerium der Finanzen eine
Neufassung des Abkommens im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 23
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften zum am 21. August 2023 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in
der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010.
Wesentliche Bestandteile des Protokolls sind:
– die Umsetzung von abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen
Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS),
– die Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach“ zur
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende
Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen sowie
– die Aufnahme verschiedener von den zuständigen Behörden der Vertrags -
staaten in der Vergangenheit abgeschlossener untergesetzlicher Konsulta -
tionsvereinbarungen.
Hervorzuheben ist, dass durch die Aufnahme der Präambel entsprechend dem
BEPS-Mindeststandard ausdrücklich klargestellt wird, dass das Ziel des
Abkommens die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, ohne Möglichkeiten zur
Nichtbesteuerung oder reduzierte Besteuerung zu schaffen. Zudem wird die dem
BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf
ein Hauptzweck-Kriterium abstellt („Principal Purpose Test“), aufgenommen.
Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Resolution vom 25.
September 2015 der Generalversammlung der Vereinten Nationen „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (A/RES/70/1) dient.
Es trägt insbesondere zur ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 9 –
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige
Entwicklung anhand bestimmter Indikatoren der DNS und darauf bezogener
Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele, „Sustainable Development Goals, SDGs“) der
Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da mit
dem Protokoll SDG 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“) und
SDG 17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nach -
haltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“) unterstützt werden.
Entsprechend SDG 10 leisten Steuern einen Beitrag, um
Einkommensungleichheit zu verringern. Steuerverkürzung oder -umgehung bedroht die Effektivität
dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen, auch durch das hier
vorliegende Protokoll, ist ein wesentlicher Baustein zur Schließung von
Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.
Entsprechend SDG 17 unterstützt die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen den
Reformprozess der G20 und der OECD und verbessert die internationale
Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung sowie die Kapazitäten zur Erhebung von
Steuern.
Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche der DNS:
8.2.a Staatsdefizit, Nachhaltigkeitspostulat „Staatsverschuldung, Staatsfinanzen
konsolidieren – Generationengerechtigkeit schaffen“ mit dem Ziel, bis 2030 das
jährliche Staatsdefizit kleiner als 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP)
beizubehalten und
8.4 Bruttoinlandsprodukt je Einwohnerin und Einwohner, Nachhaltigkeitspostulat
„Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsleistung umwelt- und
sozialverträglich steigern“ mit dem Ziel eines stetigen und angemessenen
Wirtschaftswachstums bis 2030.
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Die Änderungen haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das deutsche
Steueraufkommen. Einige Maßnahmen dienen zusätzlich der Sicherung des
Steueraufkommens.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(e) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Der Mehrbedarf für das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0815) beträgt für
die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt 553 Tausend Euro, die sich wie folgt ver teilen:
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich aus der
Einführung einer allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel, des „Principal Purpose
Test“, in Artikel 18 des Protokolls.
15815815879anteiliger
laufender Aufwand
553Gesamtsumme Epl. 08
anteiliger
Umstellungsaufwand
15815815879Summe Epl. 08/
HH-Jahr
25252513Tit. 634 030811
2029202820272026HH-Jahr
in T€Titel
Kapitel
90909045Tit. 422 01
29292914Tit. 511 010815
1414147Tit. 812 01
13313313366Summe
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand begründet wird. Informationspflichten für die Wirtschaft
werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Es ist davon auszugehen,
dass für die Steuerverwaltung des Bundes aufgrund der Einführung einer
allgemeinen Missbrauchsvermeidungsklausel in Artikel 18 des Protokolls ein laufender
Erfüllungsaufwand in gleicher Höhe wie dem zuvor angegebenen Mehrbedarf für
das Bundeszentralamt für Steuern entsteht. Für die Steuerverwaltungen der
Länder wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet.
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Da die Anwendung des Protokolls, das mit dem Vertragsgesetz umgesetzt wird,
nicht befristet ist, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes nicht in Betracht.
Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da der dem Vertrags -
gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag nur durch einen weiteren
bilateralen völkerrechtlichen Vertrag geändert oder durch dessen Kündigung einseitig
beendet werden könnte.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 11 –
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschließen zur Änderung des am 11. August 1971 in Bonn unterzeichneten Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
(im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) und des dazugehörigen Protokolls in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
27. Oktober 2010 (im Folgenden als das „Protokoll zum Abkommen“ bezeichnet) –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Präambel des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
„Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu
vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen abzuschließen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung
oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
haben Folgendes vereinbart:“
Artikel 2
Artikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(ordentlichen und außerordentlichen)“ und die Wörter „,der Lohnsummensteuer“
gestrichen.
(2) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen
mit.“
Artikel 3
Artikel 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
„a) umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und
der darüber liegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung
und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz“ das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;“
(2) In Absatz 1 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen“ durch die
Wörter „das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat“ ersetzt.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
(3) In Absatz 1 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein
bevollmächtigter Vertreter.“ durch die Wörter „der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter
Vertreter;“ ersetzt.
(4) Dem Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben j und k angefügt:
„j) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
k) umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“
(5) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und
sich die zuständigen Behörden nicht nach Artikel 26 auf eine andere Bedeutung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das
Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anwendbaren Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die
der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.“
Artikel 4
Artikel 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „24 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „24 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
(2) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „24 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „24 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 5
Artikel 5 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 – in einem Vertragsstaat für ein
Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn
die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden
sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte
machten.“
(2) In Absatz 6 wird das Wort „Tätigkeit“ durch das Wort „Geschäftstätigkeit“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „unbeweglichem Vermögen“ die Wörter „(einschließlich der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft)“ eingefügt.
(2) In Absatz 4 werden die Wörter „und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient“
gestrichen.
Artikel 7
Artikel 7 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
„Artikel 7
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2
zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 24 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1
genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen
Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbstständiges und unabhängiges
Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter
Berücksichtigung der vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten
Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.
(3) Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Vertragsstaats zugerechnet werden können, und besteuert er dementsprechend Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen
Vertragsstaat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser
Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung vor, wenn seine zuständige Behörde der Berichtigung des erstgenannten
Vertragsstaats zustimmt; stimmt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nicht zu, beseitigen die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung auf Antrag durch ein Verständigungsverfahren.
(4) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen,
die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung
von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des
Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Beteiligung zugerechnet werden.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.“
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 13 –
Artikel 8
Artikel 9 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
(1) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend
besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen
den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor.
Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.“
Artikel 9
Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „aber“ die Wörter „, wenn die zur Nutzung der Dividende berechtigte
Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist,“ eingefügt.
(2) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten
Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)
ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung
dieser Dauer werden Besitzänderungen nicht berücksichtigt, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung
der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt).“
Artikel 10
Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, können nur in diesem Staat
besteuert werden.“
(2) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.“
(3) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen“ durch die Wörter „die in
einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person“ ersetzt.
(4) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gläubiger oder“ durch die Wörter „der nutzungsberechtigten Person oder“ und die Wörter
„und Gläubiger“ durch die Wörter „und nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Artikel 11
Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, können nur in diesem
Staat besteuert werden.“
(2) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren“ durch die Wörter
„die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person“ ersetzt.
(3) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gläubiger oder“ durch die Wörter „der nutzungsberechtigten Person oder“ und die Wörter
„und Gläubiger“ durch die Wörter „und nutzungsberechtigte Person“ ersetzt.
Artikel 12
In Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens werden die Wörter „oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in
einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt,“ sowie die Wörter
„oder einer solchen festen Einrichtung“ gestrichen.
Artikel 13
Artikel 14 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel 14
In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens werden die Wörter „oder einer festen Einrichtung“ gestrichen.
Artikel 15
In Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens wird die Angabe „7, 14 und 15“ durch die Angabe „7, 15 und 19“ ersetzt.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
Artikel 16
Artikel 19 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in
diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ausschließlich zum Zweck der Leistung
der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist.“
(2) Absatz 4 wird aufgehoben.
(3) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Vergütungen“ ein Komma gesetzt und die Wörter „einschließlich der Ruhegehälter“ angefügt.
(4) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
Artikel 17
Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt gefasst:
„(2) Bewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im
anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.“
Artikel 18
Dem Artikel 23 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte
Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung
gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar
oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung
unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.“
Artikel 19
Artikel 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft), die
von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Diese Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für
Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer
in der Schweiz abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer
Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern
vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage die Vermögenswerte ausgenommen, die nach Artikel 22 Absätze 1 und 2
in der Schweiz besteuert werden können, sowie Beteiligungen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach den
vorhergehenden Sätzen von der Bemessungsgrundlage auszunehmen wären.“
(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
(3) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
(4) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
(5) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4 die Nummern 3 bis 5 und als Nummer 2 wird eingefügt:
„2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Dies gilt
entsprechend für die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus erzielten Einkünfte nach Nummer 1
Buchstaben a und b von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.“
(6) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
(7) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben und Nummer 5 wird Nummer 4.
(8) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für Einkünfte oder für Vermögen einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte oder Vermögen von der
Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.“
(9) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 stehen der Anwendung von in einem Vertragsstaat geltenden
Vorschriften zur Umsetzung der internationalen Mustervorschriften zur Mindestbesteuerung („Global Anti-Base Erosion Regelung“)
nicht entgegen, die bei einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person die Erhebung einer diesen Mustervorschriften entsprechenden
Ergänzungssteuer in Bezug auf eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte vorsehen.“
Artikel 20
Dem Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.“
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 15 –
Artikel 21
Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:
„oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen
Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die
zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.“
(2) In Absatz 5 werden die Wörter „diesem Artikel“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter „so wird der Fall durch ein
Schiedsverfahren beigelegt“ durch die Wörter „werden ungeklärte Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der Person, die der
zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall nach Absatz 1 vorgelegt hat, einem Schiedsverfahren unterworfen“ ersetzt.
(3) Absatz 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Anfangszeitpunkt übereinkommen, dass der Fall nicht für ein
Schiedsverfahren geeignet ist, und“
(4) Absatz 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Vorbehaltlich des Absatzes 5 Buchstabe b ist ein Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 frühestens drei
Jahre nach dem Anfangszeitpunkt zulässig, sofern sich die zuständigen Behörden nicht vorher auf einen anderen Zeitpunkt geeinigt
haben. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde einzureichen, bei der ein Antrag nach Absatz 1 gestellt wurde, und hat die in
Buchstabe d geforderte Einwilligung zu enthalten. Die zuständigen Behörden können einvernehmlich eine Frist für die
Antragstellung setzen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, ist das Schiedsverfahren ausgeschlossen.“
(5) Absatz 6 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Die Entscheidung der Schiedsstelle über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen wird durch eine Verständigung nach
diesem Artikel umgesetzt; die Entscheidung ist für beide Vertragsstaaten in diesem Fall bezüglich dieser Fragen bindend, es sei
denn, dass eine betroffene Person die sie umsetzende Verständigung nicht anerkennt. Nimmt eine vom Fall unmittelbar betroffene
Person die abschließende Verständigungsvereinbarung nicht innerhalb von 60 Tagen an, nachdem ihr diese übermittelt wurde,
gilt diese als abgelehnt.“
Artikel 22
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
(1) Die Ziffern 2 und 3 werden die Ziffern 10 und 11.
(2) Nach Ziffer 1bis des Protokolls zum Abkommen werden die folgenden Ziffern 2 bis 9 eingefügt:
„2. Zu Artikel 15 Absatz 1
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach Artikel 15 Absatz 1 aufgeteilt wird, ist auf die tatsächlichen Arbeitstage im betreffenden
Zeitraum abzustellen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitstage und Tätigkeitsorte zu bescheinigen.
3. Zu den Artikeln 15 und 15a
Wird ein Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich von der Arbeitsausübung freigestellt und bezieht der Arbeitnehmer bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin Gehalt, Lohn oder ähnliche Vergütungen, so können diese in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsausübung nicht
freigestellt worden wäre. Soweit der Vertragsstaat, in dem hiernach die Arbeit ausgeübt worden wäre, diese Einkünfte nicht
besteuert, können sie in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Liegt im Zeitpunkt der Freistellung
von der Arbeitsausübung die Grenzgängereigenschaft vor, so ist Artikel 15a bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
weiter anzuwenden. Bei Freistellung von der Arbeitsausübung innerhalb des Kalenderjahres erfolgt die Berechnung der für
die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage bis zur Freistellung von der Arbeitsausübung gemäß Ziffer 5
Buchstabe g.
4. Zu den Artikeln 15, 15a und 18
a) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 dem
Ansässigkeitsstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um
Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein
für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.
b) Das Recht zur Besteuerung einer Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis richtet sich nach
dem Besteuerungsrecht im Erdienungszeitraum. Hierbei sind jedoch höchstens das Jahr der Zahlung der Abfindung und die
fünf vorangegangenen Jahre der aktiven Tätigkeit einzubeziehen.
c) Werden Abfindungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhält, aufgrund
der Anwendung des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaats nicht besteuert, so kann die Abfindung im
Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden.
5. Zu Artikel 15a Absatz 2
a) Arbeitsort im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb des
Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht nur an diesem Ort aus (zum Beispiel Berufskraftfahrer1,
Außendienstmitarbeiter), so sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der
Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb des Arbeitgebers oder
in keinem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er die Arbeit überwiegend auszuüben hat.
b) Eine regelmäßige Rückkehr liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge an
mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den Arbeitsort und zurück begibt.
1 Schweiz: Motorfahrzeugführer
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
c) Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie zum Beispiel bei Schichtarbeit oder
Arbeit im Gesundheitswesen mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen
von weniger als vier Stunden führen nicht zur Annahme eines Arbeitsendes im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 2.
d) Arbeitstage im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Fehlt eine solche
Vereinbarung, gelten die tatsächlichen Arbeitstage als solche im Sinne dieser Bestimmung. Erstreckt sich eine mehrtägige
Geschäftsreise über Wochenend- und Feiertage und trägt der Arbeitgeber die Reisekosten für diese Tage, gelten sie als
Arbeitstage. Ebenfalls als Arbeitstage gelten grundsätzlich arbeitsfreie Tage, namentlich Wochenenden und Feiertage, an
welchen der Grenzgänger auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers hin arbeitet. Urlaubs2- und krankheitsbedingte
Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitstage.
e) Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus
beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs3 ist eine Rückkehr des
Arbeitnehmers an den Wohnsitz nach Arbeitsende insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die
einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr an den Wohnsitz
insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Reisedauer zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache
Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden beträgt. Maßgeblich ist das überwiegend benutzte Verkehrsmittel. Von einem Nicht -
rückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht an
den Wohnsitz zurückgekehrt ist.
f) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.
g) Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so sind die für die
Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der
Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Prüfung,
ob eine Grenzgängereigenschaft vorliegt, ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
h) Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat statt oder arbeitet ein Arbeitnehmer gleichzeitig
für mehrere Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat, ist die Grenzgängereigenschaft insgesamt für alle Arbeitsverhältnisse des
Arbeitnehmers in diesem Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen. Zur Überprüfung, ob die jeweils maßgebliche
Grenze der Nichtrückkehrtage in dem zu beurteilenden Kalenderjahr überschritten wurde, sind die Nichtrückkehrtage
aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen. Davon unberührt bleibt die Berechnung der für die
Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage gemäß Buchstabe g.
i) Bei Teilzeitbeschäftigten, die stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt
sind, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 unschädlichen Nichtrückkehrtagen auszugehen. Bei
Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist diese Zahl durch proportionale Kürzung im
Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
Bezugsgrößen sind hierbei die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu den bei Vollzeitbeschäftigung
betriebsüblichen Arbeitstagen. Lassen sich die betriebsüblichen Arbeitstage dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen, so ist bei
einer Fünf-Tage-Woche von 240 betriebsüblichen Arbeitstagen, bei einer Sechs-Tage-Woche von 280 betriebsüblichen
Arbeitstagen auszugehen. Urlaubstage4 sind bei beiden Rechengrößen aus Vereinfachungsgründen nicht abzuziehen.
j) Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehrtage ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen
Finanzbehörde zu versehen. Im Fall von Buchstabe h hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Nichtrückkehrtage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vordruck nach zwischen den
zuständigen Behörden abgestimmtem Muster zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Auskunft
über Tatsachen verpflichtet, die für die Durchführung einer zutreffenden Besteuerung erforderlich sind. Ermittlungen der am
Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
6. Zu Artikel 15a Absatz 3
Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im
Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung
auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
7. Zu Artikel 15a
Es besteht Einvernehmen, dass das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 keine Anwendung mehr findet.
8. Zu Artikel 19
a) Als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 gelten Einrichtungen (unabhängig von ihrer
Rechtsform), die
aa) gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz oder Erlass einen Auftrag erfüllen,
bb) überwiegend durch öffentliche Mittel einschließlich der Erhebung eigener Gebühren und Beiträge finanziert werden, eine
Fehlbetragsdeckung durch öffentliche Mittel in Anspruch nehmen können oder an denen ein Vertragsstaat, ein Land,
Kanton, Bezirk, Kreis, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
überwiegend beteiligt ist oder mehrere dieser Gemeinwesen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
gemeinsam überwiegend beteiligt sind, und
cc) unter direkter oder indirekter staatlicher Aufsicht stehen.
2 Schweiz: Ferien-
3 Schweiz: Motorfahrzeugs
4 Schweiz: Ferientage
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 17 –
b) Als kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 gelten in marktwirtschaftlicher Konkurrenz,
das heißt bei Vorhandensein anderer Marktteilnehmer, ausgeübte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten, ausgenommen
Tätigkeiten von Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen, Hochschulen und Universitäten sowie Einrichtungen der
Kinderbetreuung.
9. Zu Artikel 19 Absatz 1
a) Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen, von Vorsorgeeinrichtungen der schweizerischen
beruflichen Vorsorge (2. Säule ) an aktive oder ehemals Bedienstete im schweizerischen öffentlichen Dienst gelten als aus
einem Sondervermögen für erbrachte Dienste nach Artikel 19 Absatz 1 gewährt, sofern sie aufgrund eines Versicherungs -
verhältnisses der schweizerischen beruflichen Vorsorge gezahlt werden, das zu einer Person besteht oder bestand, deren
letzte oder laufende für die Versicherung in der schweizerischen beruflichen Vorsorge maßgebende unselbständige Tätigkeit
vor der Zahlung beziehungsweise vor dem Beginn der Zahlungen im schweizerischen öffentlichen Dienst war. Auch als
aufgrund eines solchen Versicherungsverhältnisses gezahlt gelten Zahlungen von Freizügigkeitskonten und -policen der
schweizerischen beruflichen Vorsorge.
b) Nach Artikel 19 Absatz 4 hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte
Vergütungen, einschließlich Ruhegehältern, wenn der Vergütungsempfänger die Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a
hat oder hatte. Der andere Vertragsstaat hat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 zu beschränken. Hierfür ist
der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung die hierfür vorgesehene
Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei Kapitalleistungen ist die Grenzgängereigenschaft im dafür vorgesehenen
amtlichen Rückerstattungsformular zu bescheinigen.
c) Lag während der aktiven Tätigkeitsphase vor Leistungsbezug nur teilweise die Grenzgängereigenschaft vor, ist darauf
abzustellen, ob der Vergütungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume der
Diensterbringung in der Schweiz überwiegend (mindestens 50 Prozent) als Grenzgänger anzusehen war. Zeiträume
der Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge oder Lohnersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die zuständige Finanzbehörde stellt die beantragte Ansässigkeitsbescheinigung aus, sofern die überwiegende Grenzgänger -
eigenschaft in der maßgebenden Periode vorgelegen hat. Die schweizerische Steuerverwaltung kann die Ansässigkeits -
bescheinigung überprüfen und entsprechende Nachweise verlangen.“
Artikel 23
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden auf Besteuerungszeiträume,
die am oder nach dem 1. Januar des auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen. Abweichend
davon sind die Bestimmungen dieses Protokolls anwendbar:
a) in Bezug auf die Definition der zuständigen Behörden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens: ab dem Inkrafttreten
dieses Protokolls;
b) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, die am oder nach dem 1. Januar
des auf den Tag des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres fällig werden;
c) in Bezug auf Artikel 26 des Abkommens: ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls folgt.
Geschehen zu Aschau im Chiemgau am 21. August 2023 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r i s t i a n L i n d n e r
Ta n i a v. U s l a r - G l e i c h e n
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
K . K e l l e r - S u t t e r
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Denkschrift
I. Allgemeines
Das am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau
unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom
11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010
(nachfolgend: das Änderungsprotokoll) ändert das
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das
Protokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1090, 1092)
geändert worden ist (nachfolgend: das Abkommen).
Die wesentlichen Änderungen des Abkommens durch das
Änderungsprotokoll beruhen auf den Arbeiten zum
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinn -
verlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) (sogenanntes
Multilaterales Instrument, nachfolgend: MLI), das für
Deutschland am 1. April 2021 in Kraft getreten ist. Ziel des
MLI ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des
gemeinsamen Projekts der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der
G20 zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(OECD (2013), Action Plan on Base Erosion and Profit
Shifting – BEPS) – insbesondere des Mindeststandards
nach Aktionspunkt 6 (Verhinderung von
Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu
implementieren. Zum Mindeststandard zählen die Aufnahme einer
Präambel, welche die Verhinderung der missbräuchlichen
Nutzung des Abkommens als ausdrückliches Ziel
formuliert, sowie die Aufnahme einer Generalklausel gegen
Abkommensmissbrauch („Principal Purpose Test“).
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische
Eidgenossenschaft haben sich darauf verständigt, das
Abkommen nicht über das MLI anzupassen, sondern die
Anpassung an die Inhalte des MLI durch ein bilaterales
Änderungsprotokoll zum Abkommen vorzunehmen. Daher
haben beide Staaten bei Ratifikation des MLI das
Abkommen nicht als vom MLI erfasstes Doppelbesteuerungs -
abkommen („covered tax agreements“) benannt.
Zweck des Abkommens ist die Beseitigung der Doppel -
besteuerung. Doppelbesteuerungen werden beseitigt,
indem beide Staaten auf Steueransprüche verzichten. Die
vorangestellte Präambel verdeutlicht nun, dass das
Abkommen keine Möglichkeiten einer Nichtbesteuerung oder
reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder
-umgehung schaffen soll, insbesondere nicht zum Nutzen
von in Drittstaaten ansässigen Personen.
Zudem werden durch das Änderungsprotokoll von den
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Grundlage
von Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens in der
Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen in
das Abkommen aufgenommen. Damit ändert sich der
Stellenwert dieser untergesetzlichen Vereinbarungen
gegenüber den Gerichten in Deutschland.
Darüber hinaus wollen die Bundesrepublik Deutschland
und die Schweizerische Eidgenossenschaft, beide OECD-
Mitglieder, durch das Änderungsprotokoll das Abkommen
an die zwischenzeitlichen Änderungen des
Musterabkommens der OECD für den Bereich der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 21. November 2017
(OECD-MA) und ihre jeweilige Abkommenspolitik
anpassen. Damit verbunden war seitens der Bundesrepublik
Deutschland der Wunsch, eine Beitreibungshilfe für
Steuerforderungen entsprechend der internationalen
Empfehlung nach Artikel 27 des OECD-MA zu vereinbaren.
Hauptsächliches Anliegen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft war die Abschaffung der einseitig zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen
zum Schutz des deutschen Steueraufkommens in
Artikel 4 des Abkommens. In diesen Punkten konnte eine
Einigung nicht erzielt werden. Hervorzuheben ist die
Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach“
zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die
grenzüberschreitende Aufteilung der Gewinne zwischen
einer Betriebsstätte und dem Unternehmen durch das
Änderungsprotokoll.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Durch diesen Artikel erhält das Abkommen erstmals eine
Präambel mit dem Bekenntnis beider Vertragsstaaten,
durch das auf Beseitigung der Doppelbesteuerung
gerichtete Abkommen keine Möglichkeiten zur doppelten
Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch
Steuerhinterziehung oder -umgehung schaffen zu wollen. Damit
wird der BEPS-Mindeststandard zur Verhinderung von
Abkommensmissbrauch, insbesondere durch „Treaty-
Shopping“ nach Aktionspunkt 6 umgesetzt. Es wird
nunmehr bereits in der Präambel eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass Sinn und Zweck des Abkommens neben der
Vermeidung von Doppelbesteuerung auch die
Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung sein
soll. Diese eindeutige Absichtsbekundung der Bundes -
republik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft soll für die Auslegung und Anwendung der
Bestimmungen des Abkommens nach Artikel 31 des Wiener
Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der
Verträge maßgeblich sein.
Zu Artikel 2
Durch Artikel 2 werden Änderungen an Artikel 2 des
Abkommens vorgenommen, der den sachlichen
Anwendungsbereich der unter das Abkommen fallenden Steuern
regelt.
Artikel 2 Absatz 1 passt den bisherigen Wortlaut des
Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens an Artikel 2
Absatz 2 des OECD-MA an. Die ausdrückliche
Erwähnung, dass das Abkommen für alle ordentlichen und
außer ordentlichen Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gilt, wird aus dem Abkommen mangels Relevanz
in beiden Vertragsstaaten entfernt. Auch die Nennung der
Lohnsummensteuer, die in beiden Vertragsstaaten nicht
mehr erhoben wird, hat keine Relevanz mehr, weshalb
eine entsprechende Streichung erfolgt. Eine Lohn -
summensteuer wird in Deutschland seit 1980 nicht mehr
erhoben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 19 –
Artikel 2 Absatz 2 passt den bisherigen Wortlaut des
Artikels 2 Absatz 4 des Abkommens an Artikel 2 Absatz 4
des OECD-MA an. Danach sollen die zuständigen Be -
hörden der Vertragsstaaten einander über die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen
informieren.
Zu Artikel 3
Durch Artikel 3 werden Änderungen an Artikel 3 des
Abkommens vorgenommen, in dem Begriffe definiert
werden, die im Abkommen mehrfach verwendet werden.
Durch Artikel 3 Absatz 1 werden die sogenannten
Territorialklauseln für die Bundesrepublik Deutschland und für
die Schweiz in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b des
Abkommens neu gefasst. Die Bedeutung „Bundesrepublik
Deutschland“ entspricht dadurch Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage 2013. Diese
Begriffsbestimmungen für den räumlichen
Geltungsbereich des Abkommens schließen die Gebiete ein, in denen
die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht, insbesondere des Seerechtsübereinkommens,
Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht
lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energie -
erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausüben.
Mit Artikel 3 Absatz 2 und 3 wird die bisherige Bedeutung
der „zuständigen Behörde“ in Artikel 3 Absatz 1 Buch -
stabe i des Abkommens geändert und entspricht damit
künftig Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der deutschen
Verhandlungsgrundlage 2013. Der Begriff „zuständige Be -
hörde“ im Sinne des Abkommens bedeutet für die
Bundes republik Deutschland das Bundesministerium der
Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse
delegiert hat.
Durch Artikel 3 Absatz 4 werden dem Artikel 3 des Ab -
kommens erstmals weitere Begriffsbestimmungen
entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und h des
OECD-MA angefügt. Danach liegt abkommensrechtlich
ein „Unternehmen“ vor, wenn eine Geschäftstätigkeit
ausgeübt wird (künftig Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des
Abkommens). Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k des Ab -
kommens bestimmt, dass auch eine freiberufliche und
sonstige selbstständige Tätigkeit eine Geschäfts- und
damit Unternehmenstätigkeit darstellt. Das
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit richtet
sich mithin nach Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des
Abkommens. Diese Ergänzungen stehen in
Zusammenhang mit der – durch Artikel 13 vorgenommenen –
ersatzlosen Aufhebung von Artikel 14 des Abkommens
bezüglich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und
entsprechen dem OECD-MA.
Mit Artikel 3 Absatz 5 wird die Auslegungsregelung in
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens für im Abkommen nicht
definierte Begriffe neu gefasst. Die Neufassung entspricht
im Wesentlichen Artikel 3 Absatz 2 des OECD-MA und
enthält die übliche Auslegungsregel für im Abkommen
nicht definierte Begriffe, die auf das innerstaatliche Recht
als subsidiäre Auslegungsquelle verweist, soweit der
Abkommenszusammenhang nichts anderes erfordert und
sich die zuständigen Behörden nicht bereits nach Artikel
26 des Abkommens auf eine andere Bedeutung geeinigt
haben. Diese Änderung dient der Klarstellung, denn in der
Praxis wurde Begriffsbestimmungen aus
Konsultationsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens
der Vorrang gegenüber dem jeweiligen innerstaatlichen
Recht eingeräumt. Neu ist zudem der Vorrang einer
Begriffsbestimmung nach dem jeweiligen Steuerrecht
gegenüber dem übrigen Recht.
Zu Artikel 4
Durch Artikel 4 werden Änderungen an Artikel 4 des
Abkommens vorgenommen, der die Ansässigkeit einer
Person im Sinne des Abkommens bestimmt.
Mit den redaktionellen Änderungen von Artikel 4 Absatz 3
Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 des Abkommens werden die
Verweise auf Artikel 24 des Abkommens an die dort
erfolgte Änderung (vergleiche Artikel 19) angepasst.
Zu Artikel 5
Durch Artikel 5 werden Änderungen an Artikel 5 des
Abkommens vorgenommen. Artikel 5 des Abkommens
enthält die Definition der „Betriebsstätte“ für Zwecke des
Abkommens.
Artikel 5 Absatz 1 ersetzt die bisherige Regelung des
Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens und ist im Wesentlichen
dem OECD-MA 2014 nachgebildet. Danach begründet
der abhängige Vertreter regelmäßig eine Betriebsstätte für
den Vertretenen. Im Gegensatz zum bisherigen Wortlaut
der Vorschrift beschränken sich die Ausnahmen von der
Annahme einer Vertreterbetriebsstätte nicht mehr nur auf
den ausschließlichen Einkauf von Gütern und Waren,
sondern auf alle in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Ausschlussgründe für die Begründung einer Betriebsstätte.
Mit Artikel 5 Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut des
Artikels 5 Absatz 6 des Abkommens an den Wortlaut des
Artikels 5 Absatz 7 des OECD-MA angepasst. Die Änderung
erfolgt aufgrund der Einfügung der Begriffsbestimmung für
„Geschäftstätigkeit“ in Artikel 3 des Abkommens. Artikel 5
Absatz 6 des Abkommens stellt klar, dass das
Beherrschungsverhältnis gegenüber einer Gesellschaft weder
eine Betriebsstätte der beherrschenden Gesellschaft noch
eine solche der beherrschten Gesellschaft begründet
(sogenannte „Anti-Organ-Klausel“).
Zu Artikel 6
Durch Artikel 6 werden Änderungen an Artikel 6 des
Abkommens vorgenommen. Artikel 6 des Abkommens regelt
die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Einkünften
aus unbeweglichem Vermögen.
Durch Artikel 6 Absatz 1 wird der in Artikel 6 Absatz 1 des
OECD-MA vorgesehene Klammerzusatz „(einschließlich
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)“ eingefügt.
Dadurch wird klargestellt, dass Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens gelten.
Durch Artikel 6 Absatz 2 erfolgt eine Änderung von
Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens aufgrund der ersatzlosen
Aufhebung von Artikel 14 des Abkommens („Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit“).
Zu Artikel 7
Mit Artikel 7 wird Artikel 7 des Abkommens neu gefasst.
Artikel 7 des Abkommens regelt die Zuweisung des Be-
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
steuerungsrechts für Unternehmensgewinne, worunter
künftig auch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
fallen.
Die OECD-Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt,
den Fremdvergleichsgrundsatz, wie er für rechtlich
selbstständige, verbundene Unternehmen in Artikel 9 des
OECD-MA niedergelegt ist, auch auf die Verhältnisse
zwischen einem Unternehmen und seiner in einem anderen
Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte anzuwenden.
Nach dem neugefassten Artikel 7 des Abkommens wird
der einer Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn
entsprechend den Empfehlungen der OECD nach dem
„Authorized OECD Approach“ („AOA“) wie folgt abgegrenzt:
Die Formulierung des Artikels 7 Absatz 1 und 2 des
Abkommens entspricht im Wesentlichen dem Artikel 7
Absatz 1 und 2 der deutschen Verhandlungsgrundlage 2013.
Absatz 1 enthält das die Besteuerung im Quellenstaat
begrenzende Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein
Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats nur insoweit besteuern, als der Gewinn
einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte
zuzurechnen ist. Absatz 2 enthält die Fiktion der Selbstständigkeit
und Unabhängigkeit der Betriebsstätte für Zwecke der
Gewinnabgrenzung, wonach der Betriebsstätte die
Unternehmensgewinne zuzurechnen sind, die sie in ihren
wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Unternehmens -
teilen erzielen würde, wenn Fremdvergleichsbedingungen
gelten würden („dealing-at-arm’s-length-principle“). Der
Fremdvergleichsgrundsatz gelangt nun auch bei
sogenannten „Innentransaktionen“ zur Anwendung, was durch
die Formulierung „insbesondere in ihren wirtschaftlichen
Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens“
deutlich wird. Folglich sind sämtliche Lieferungs- und
Leistungsbeziehungen zwischen dem übrigen Unternehmen
und der Betriebsstätte beziehungsweise zwischen
mehreren Betriebsstätten („dealings“) mit dem
Fremdvergleichspreis abzurechnen.
Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens enthält Regelungen
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Fall von
Gewinnberichtigungen bei Betriebsstätten. Sie entsprechen
der deutschen Verhandlungsgrundlage 2013, weichen
jedoch insoweit ab, als im anderen Staat eine
entsprechende Berichtigung des Gewinns nur erfolgt, sofern die
zuständige Behörde der auf Absatz 2 gestützten Erst -
berichtigung zustimmt. Stimmt diese nicht zu, soll eine
Doppelbesteuerung auf Antrag durch ein
Verständigungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens
beseitigt werden.
Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens entspricht dem
Wortlaut von Artikel 7 Absatz 7 des geltenden Abkommens. Die
Regelung sieht vor, dass Einkünfte aus der Beteiligung an
einer Personengesellschaft als Unternehmenseinkünfte
gelten. Zudem erstreckt die Regelung die Anwendung des
Artikels 7 des Abkommens auch auf Sondervergütungen,
die ein Gesellschafter von der Personengesellschaft für
bestimmte Geschäftsvorfälle erhält.
Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens entspricht dem
Wortlaut von Artikel 7 Absatz 8 des geltenden Abkommens, der
wiederum Artikel 7 Absatz 4 des OECD-MA entspricht.
Der Absatz regelt, dass andere Bestimmungen des
Abkommens aus Gründen der Spezialität Vorrang vor der
Anwendung des Artikels 7 des Abkommens haben.
Zu Artikel 8
Durch Artikel 8 Absatz 2 wird dem Artikel 9 des
Abkommens ein neuer Absatz 2 angefügt, welcher Artikel 9
Absatz 2 des OECD-MA entspricht und auch Teil der
deutschen Abkommenspolitik ist (Artikel 9 Absatz 2 der
deutschen Verhandlungsgrundlage 2013). Artikel 9 des
Abkommens legt die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes bei Geschäftsbeziehungen zwischen ver -
bundenen Unternehmen fest.
Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass zur
Vermeidung einer Doppelbelastung infolge einer
Gewinnberichtigung bei verbundenen Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 der andere Vertragsstaat eine
Gegenberichtigung vornimmt. Für eine übereinstimmende Abgrenzung
der Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen
können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander in einem Verständigungsverfahren nach Artikel 26
Absatz 1 des Abkommens konsultieren.
Durch die Anfügung des Absatzes 2 wird der bisherige
Wortlaut des Artikels 9 des Abkommens zu Artikel 9
Absatz 1 des Abkommens (Artikel 8 Absatz 1).
Zu Artikel 9
Durch Artikel 9 werden Änderungen an Artikel 10 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden
Dividendenzahlungen regelt.
Artikel 9 Absatz 1 passt den bestehenden Wortlaut an
Artikel 10 Absatz 2 des OECD-MA dahingehend an, dass es
sich beim Dividendenempfänger, der die
Quellensteuerermäßigung beanspruchen kann, um die zur Nutzung der
Dividende berechtigte Person handeln muss. Die
Beschränkung auf die zur Nutzung der Dividende berechtigte
Person soll einem Abkommensmissbrauch durch
Einschaltung von Mittelspersonen begegnen. Eine
vergleichbare, für das Abkommen allgemeine Vorgabe ist bereits in
Artikel 4 Absatz 11 des Abkommens enthalten.
Durch Artikel 9 Absatz 2 wird Artikel 10 Absatz 3 Satz 1
des Abkommens neu gefasst, der die Quellensteuerer -
mäßigung bei zwischengesellschaftlichen
Dividendenzahlungen regelt. Durch die Änderung wird die
Mindesthaltefrist von bisher 12 Monaten auf 365 Tage umgestellt,
entsprechend der Mindesthaltedauer nach Artikel 8
Absatz 1 des MLI. Zudem wird mit dem Klammerzusatz
geregelt, dass für Zwecke der Berechnung der
Mindesthaltedauer Besitzänderungen nicht berücksichtigt werden,
die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder
einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, welche
die Anteile hält oder die Dividende zahlt. Die vollständige
Ausnahme der Dividende von der Besteuerung im
Quellenstaat und die Beteiligungsschwelle von 10 Prozent
bleiben unverändert.
Zu Artikel 10
Durch Artikel 10 werden Änderungen an Artikel 11 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Zins -
zahlungen regelt.
Mit Artikel 10 Absatz 1 wird Artikel 11 Absatz 1 des
Abkommens entsprechend dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1
der deutschen Verhandlungsgrundlage 2013 neu gefasst.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des OECD-MA sieht
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 21 –
die deutsche Verhandlungsgrundlage vor, dass der
Zinsempfänger auch zur Nutzung der Zinsen berechtigt sein
muss. Die Beschränkung auf die zur Nutzung der Zinsen
berechtigte Person soll einem Abkommensmissbrauch
durch Einschaltung von Mittelspersonen begegnen.
Durch Artikel 10 Absatz 2 wird Artikel 11 Absatz 2 des
Abkommens um die in Artikel 11 Absatz 3 letzter Satz des
OECD-MA getroffene Regelung ergänzt, wonach
Zuschläge für eine verspätete Zahlung nicht als Zinsen im Sinne
des Artikels 11 des Abkommens gelten.
Die Absätze 3 und 4 von Artikel 10 passen den Wortlaut
des Abkommens an Artikel 11 Absatz 4 und 6 des OECD-
MA dahingehend an, dass es sich bei dem Zinsempfänger
um die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person
handeln muss.
Zu Artikel 11
Durch Artikel 11 werden Änderungen an Artikel 12 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Lizenz -
zahlungen regelt.
Durch die Änderungen werden die Absätze 1, 3 und 4 des
Abkommens dem Artikel 12 Absatz 1, 3 und 4 des OECD-
MA dahingehend angeglichen, dass es sich beim
Empfänger der Lizenzgebühren um die zur Nutzung der
Lizenzgebühren berechtigte Person handeln muss. Die
Beschränkung auf die zur Nutzung der Lizenzgebühr
berechtigte Person soll einem Abkommensmissbrauch durch
Einschaltung von Mittelspersonen begegnen.
Zu Artikel 12
Durch Artikel 12 werden Änderungen an Artikel 13 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei Veräußerungsgewinnen regelt.
Die redaktionelle Änderung von Artikel 13 Absatz 2 Satz 1
des Abkommens erfolgt aufgrund der ersatzlosen Auf -
hebung von Artikel 14 des Abkommens („Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit“).
Zu Artikel 13
Durch Artikel 13 wird Artikel 14 des Abkommens ersatzlos
aufgehoben. Artikel 14 regelt die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei Einkünften aus einem freien Beruf oder
aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit ähnlicher
Art. Durch die Aufhebung wird das Abkommen an das
OECD-MA angepasst, welches ab der Fassung von 2000
diese Regelung nicht mehr enthält. Einkünfte aus
freiberuflicher und sonstiger selbstständiger Tätigkeit werden
abkommensrechtlich als Geschäftstätigkeit den
Unternehmenseinkünften zugerechnet. Das Besteuerungsrecht
richtet sich damit nach Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
des Abkommens. Einer Sonderregelung für diese
Einkünfte bedarf es daher nicht mehr.
Zu Artikel 14
Durch Artikel 14 werden Änderungen an Artikel 15 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts bei Einkünften aus unselbständiger
Arbeit regelt.
Die redaktionelle Änderung von Artikel 15 Absatz 2
Buchstabe c des Abkommens erfolgt aufgrund der ersatzlosen
Aufhebung von Artikel 14 des Abkommens („Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit“).
Zu Artikel 15
Durch Artikel 15 werden Änderungen an Artikel 17 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung der
Besteuerungsrechte bei Einkünften aus der Tätigkeit von
Künstlern und Sportlern regelt.
Die Änderung der Angabe in Artikel 17 Absatz 1 Satz 1
des Abkommens erfolgt zum einen aufgrund der ersatz -
losen Aufhebung des Artikels 14 des Abkommens
(„Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“). Zum anderen gilt der
Vorrang von Artikel 17 des Abkommens nunmehr auch
gegenüber Artikel 19 des Abkommens. Artikel 19 des
Abkommens regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte im
Bereich des öffentlichen Dienstes. Durch die Änderungen
werden unselbständig tätige Künstler und Sportler, die im
öffentlichen Dienst beschäftigt sind, abkommensrechtlich
den in der Privat wirtschaft beschäftigten unselbständig
tätigen Künstlern und Sportlern künftig gleichgestellt, die
nicht unter den Anwendungsbereich der Grenzgänger -
besteuerung des Artikels 15a des Abkommens fallen. Das
Besteuerungsrecht liegt danach unabhängig von der Art
des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses stets
im Ausübungsstaat.
Zu Artikel 16
Durch Artikel 16 werden Änderungen an Artikel 19 des
Abkommens vorgenommen, der das Besteuerungsrecht
über Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen regelt,
die die Vertragsstaaten, ihre Gebietskörperschaften oder
ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts an ihre
Beschäftigten zahlen.
Durch Artikel 16 Absatz 1 wird Artikel 19 Absatz 1 Satz 2
des Abkommens neu gefasst, der eine Ausnahme vom
Besteuerungsrecht des Kassenstaats nach Artikel 19
Absatz 1 Satz 1 für sogenannte Ortskräfte vorsieht.
Ortskräfte sind nunmehr alle Personen, die Dienste in einem
Vertragsstaat leisten, in dem sie auch ansässig sind, wenn
sie nicht ausschließlich zum Zweck der Leistung der
Dienste in diesem Staat ansässig geworden sind. Auf die
Staatsangehörigkeit des Beschäftigten kommt es
dagegen künftig nicht mehr an.
Durch Artikel 16 Absatz 2 wird Artikel 19 Absatz 4 des
Abkommens aufgehoben, welcher das Besteuerungsrecht
für Vergütungen an im Grenzgebiet tätiges Bahn-, Post-,
Telegrafen- und Zollpersonal regelte. Von der
Sonderregelung war nur ein überschaubarer Personenkreis
betroffen. Ihre Anwendung war, insbesondere für Bahnpersonal,
welches an einem Tag auch außerhalb des Grenzgebiets
tätig wird, nur mit erheblichem Aufwand möglich. Diese
Anwendungsfragen und der damit verbundene Aufwand
entfallen durch die Aufhebung der Vorschrift. Das
Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger
Arbeit dieses Personenkreises richtet sich nunmehr nach
den übrigen Bestimmungen des Artikels 19 oder nach
Artikel 15a des Abkommens.
Durch Artikel 16 Absatz 3 wird Artikel 19 Absatz 5 des
Abkommens dahingehend klarstellend geändert, dass der
Vorbehalt der Grenzgängerbesteuerung nach Artikel 15a
des Abkommens auch für Ruhegehälter gilt. Damit soll
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
sich das einvernehmliche Verständnis der Vertrags -
staaten, wie unter Randziffer 44 in der
Konsultationsvereinbarung „Einführungsschreiben zur Neuregelung der
Grenzgängerbesteuerung Schweiz“, veröffentlicht als
BMF-Schreiben vom 19. September 1994 (BStBl I
S. 683), dargelegt, künftig bereits unmittelbar aus dem
Abkommenswortlaut ergeben.
Die redaktionellen Änderungen durch Absatz 4 ergeben
sich aus der Aufhebung des Artikels 19 Absatz 4 des
Abkommens.
Zu Artikel 17
Durch Artikel 17 werden Änderungen an Artikel 22 des
Abkommens vorgenommen, der die Zuteilung des
Besteuerungsrechts für die Vermögensbesteuerung regelt.
Die Neufassung von Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens
erfolgt aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des
Artikels 14 des Abkommens („Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit“).
Zu Artikel 18
Durch Artikel 18 wird dem Artikel 23 des Abkommens eine
weitere allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift,
die auf ein Hauptzweckkriterium abstellt („Principal
Purpose Test“), angefügt. Nach dieser Regelung können
Vergünstigungen nach dem Abkommen in den Fällen versagt
werden, in denen eine Gewährung dieser
Vergünstigungen unangemessen wäre, weil die der Gewährung der
Vergünstigung zugrunde liegende Gestaltung oder
Transaktion allein auf den Erhalt der Vergünstigung gerichtet
war. Dies soll nicht gelten, wenn nachgewiesen wird, dass
die Gewährung dieser Vergünstigung mit dem Ziel und
Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens
im Einklang steht. Diese Regelung entspricht sowohl
Artikel 7 des MLI als auch Artikel 29 Absatz 9 des OECD-MA
und setzt den Mindeststandard nach Aktionspunkt 6 des
gemeinsamen BEPS-Projekts der OECD und der G20
um.
Zu Artikel 19
Durch Artikel 19 werden Änderungen an Artikel 24 des
Abkommens vorgenommen, der regelt, wie der
Ansässigkeitsstaat einer Person die Doppelbesteuerung von
Einkünften beseitigt, die nach den Verteilungsnormen der
Artikel 6 bis 22 auch in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden können.
Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, wie die
Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung bei
ansässigen Personen beseitigt, die Einkünfte beziehen,
die nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert
werden können.
Mit Artikel 19 Absatz 1 wird die in Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens vorgesehene
Freistellung von Dividenden neu gefasst, entsprechend der
deutschen Verhandlungsgrundlage 2013. Die Freistellung
für Dividenden gilt nur, wenn der Dividendengläubiger
eine in Deutschland ansässige Gesellschaft ist, der
mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der ausschüttenden
schweizerischen Gesellschaft unmittelbar gehören, und
wenn die ausschüttende Gesellschaft nach
schweizerischem Recht weder steuerbefreit ist noch die Dividende
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns abziehen
kann oder die Dividende nach deutschem Steuerrecht
nicht einer Person zugerechnet wird, die keine ansässige
Gesellschaft ist (zum Beispiel die Zurechnung an den
Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Unberührt bleibt die Freistellung von Dividenden unter den
Voraussetzungen des § 8b Körperschaftsteuergesetz.
Zudem ist die Freistellung für die Vermögenssteuer für
diejenigen Vermögenswerte vorgesehen, die nach Artikel 22
Absatz 1 (unbewegliches Vermögen) und Absatz 2
(bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte) in der Schweiz
besteuert werden können, sowie für Beteiligungen, deren
Dividenden nach dieser Vorschrift freizustellen wären.
Durch Artikel 19 Absatz 2 wird Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Abkommens aufgehoben. Die
Aufhebung erfolgt aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des
Artikels 14 des Abkommens („Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit“). Dadurch wird der bisherige Wortlaut unter
Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des
Abkommens zum Buchstaben c.
Durch Artikel 19 Absatz 4 wird Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 und 3 gestrichen, da die steuersatzwirksame
Freistellung der Einkünfte und Gewinne künftig unter einer
geänderten Nummer 2 geregelt wird.
Durch Artikel 19 Absatz 5 wird Artikel 24 Absatz 1 des
Abkommens neu nummeriert. Die steuersatzwirksame
Freistellung der Einkünfte und Gewinne wird künftig in
Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens geregelt.
Durch Artikel 19 Absatz 6 wird Artikel 24 Absatz 1
Nummer 4 des Abkommens in der geltenden Fassung
aufgehoben. Die Regelung stellte klar, dass die Verpflichtung
zur Freistellung schweizerischer Einkünfte und zur
Anrechnung schweizerischer Steuern nach Artikel 24 des
Abkommens der Herstellung der Ausschüttungsbelastung
bei der deutschen Körperschaftsteuer nicht
entgegensteht. Seit der Abschaffung des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens und dem Wegfall des
gespaltenen Körperschaftsteuersatzes ist diese Regelung im
Abkommen nicht mehr erforderlich.
Durch Artikel 19 Absatz 7 wird Artikel 24 Absatz 2
Nummer 4 des Abkommens aufgehoben. Die Regelung
enthielt eine fünfjährige Übergangsregelung ab dem
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Abkommens zur
Abmilderung der Umstellung der vermögensteuerlichen
Frei stellung nach dem deutsch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommen 1931/1959 auf die Besteuerung
nach dem geltenden Abkommen. Die Übergangsregelung
ist mit Ablauf des Jahres 1976 ausgelaufen.
Durch Artikel 19 Absatz 8 wird Artikel 24 des Abkommens
um eine für beide Vertragsstaaten geltende Vorschrift
erweitert. Der neu eingeführte Artikel 24 Absatz 3 des
Abkommens entspricht Artikel 23 A Absatz 4 des OECD-MA.
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn einerseits der
Ansässigkeitsstaat der Auffassung ist, dass die Einkünfte
oder das Vermögen im anderen Vertragsstaat nach den
Bestimmungen des Abkommens besteuert werden
können, während andererseits der andere Vertragsstaat den
Sachverhalt oder die Bestimmungen des Abkommens so
auslegt, dass die Einkünfte oder das Vermögen unter eine
Bestimmung des Abkommens fallen, die sein Recht, diese
Einkünfte oder dieses Vermögen zu besteuern,
ausschließt oder begrenzt. Zur Vermeidung einer Nicht- oder
Niedrigbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonflikts
kann der Ansässigkeitsstaat in diesen Fällen von der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 23 –
Anwendung der Freistellungsmethode absehen und
stattdessen die Anrechnungsmethode anwenden.
Durch Artikel 19 Absatz 9 wird Artikel 24 des Abkommens
um eine weitere, für beide Vertragsstaaten geltende
Vorschrift erweitert. Zu dieser Vorschrift gibt es keine
entsprechenden Bestimmungen im OECD-MA oder der
deutschen Verhandlungsgrundlage 2013. Die Vorschrift im
Abkommen stellt klar, dass eine Ergänzungssteuer, die
auf der Grundlage von Mustervorschriften zur weltweiten
Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung des
Inclusive Framework on BEPS und der G20-Staaten
(„Global Anti-Base Erosion Regelung“) erhoben wird, nicht
durch das Abkommen eingeschränkt wird. Für die
Bundesrepublik Deutschland sieht das Gesetz zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für
Unternehmensgruppen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 397) (MinStG) die Erhebung einer Ergänzungssteuer
auf im Ausland niedrig besteuerte Betriebsstättengewinne
vor (siehe Teil 2 MinStG). Gewinne aus einer
schweizerischen Betriebsstätte sind für eine etwaige
Ergänzungssteuer nicht nach Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Buch -
stabe a des Abkommens freizustellen.
Zu Artikel 20
Durch Artikel 20 wird Artikel 25 des Abkommens geändert,
der die steuerliche Diskriminierung von
Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
verhindern soll. Mit der Änderung wird Artikel 25 Absatz 1
entsprechend dem Artikel 24 Absatz 1 des OECD-MA um
die Aussage ergänzt, dass eine Diskriminierung auch
nicht bei Personen erfolgen darf, die in keinem der beiden
Vertragsstaaten ansässig sind.
Zu Artikel 21
Durch Artikel 21 wird Artikel 26 des Abkommens geändert,
der das zwischenstaatliche Verständigungsverfahren
regelt.
Durch Artikel 21 Absatz 1 wird Artikel 26 Absatz 1 des
Abkommens an Artikel 25 Absatz 1 des OECD-MA
dahingehend angepasst, dass Staatsangehörige, die in keinem
der Vertragsstaaten ansässig und somit nicht
abkommensberechtigt sind, in Diskriminierungsfällen nach
Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens auch befugt sind, einen
Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in
dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen. Zudem wird in Artikel 26 Absatz 1 des
Abkommens erstmals eine dreijährige Antragsfrist für die
Eröffnung eines Verständigungsverfahrens entsprechend
Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des OECD-MA angefügt. Die
Möglichkeit, die Eröffnung eines
Verständigungsverfahrens in beiden Vertragsstaaten beantragen zu können, wie
vom OECD-MA vorgesehen, wurde entsprechend der
deutschen Abkommenspolitik nicht umgesetzt (Artikel 24
Absatz 1 der deutschen Verhandlungsgrundlage 2013).
Durch Artikel 21 Absatz 2 werden Änderungen in Bezug
auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens
vorgenommen. Zunächst wird klargestellt, dass ein
Schiedsverfahren nur vorgesehen ist für ein zuvor durchgeführtes
Verständigungsverfahren in einem Einzelfall nach Artikel 26
Absatz 1 des Abkommens. Des Weiteren wird der
Wortlaut des Artikels 26 Absatz 5 des Abkommens
dahingehend angepasst, dass ein Schiedsverfahren nicht mehr
automatisch verpflichtend ab dem in Artikel 26 Absatz 6
Buchstabe c des geltenden Abkommens vorgesehenen
Zeitpunkt eröffnet wird, sondern künftig nur auf schrift -
lichen Antrag derjenigen Person durchgeführt wird, die
bereits einen Antrag auf Eröffnung eines zwischenstaat -
lichen Verständigungsverfahrens gestellt hat. Zudem sieht
die Änderung vor, dass nur ungeklärte Fragen des
Verständigungsfalls und nicht mehr der gesamte
Verständigungsfall dem Schiedsverfahren unterworfen werden.
Mit Artikel 21 Absatz 3 wird Artikel 26 Absatz 5 Buch -
stabe b des Abkommens neu gefasst und sieht vor, dass
die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe i des Abkommens innerhalb von drei Jahren
ab dem Anfangszeitpunkt übereinkommen können, dass
der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist. Der
Anfangszeitpunkt wird durch Artikel 26 Absatz 6 Buch -
stabe b des geltenden Abkommens festgelegt.
Mit Artikel 21 Absatz 4 wird Artikel 26 Absatz 6 Buch -
stabe c des Abkommens neu gefasst. Dieser sieht vor, zu
welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Durchführung eines
Schiedsverfahrens zulässig ist sowie bei welcher
zuständigen Behörde er einzureichen ist. Zudem muss der
Antrag die in Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d des geltenden
Abkommens geforderte Einwilligung enthalten. Künftig
können die zuständigen Behörden gegenüber der
betroffenen Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe
a des geltenden Abkommens eine Ausschlussfrist für den
Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens setzen.
Mit Absatz 5 wird Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe e des
Abkommens neu gefasst. Danach ist die Entscheidung
der Schiedsstelle über die offenen Fragen für die
Vertragsstaaten bindend und wird durch eine
Verständigungsvereinbarung umgesetzt, sofern die betroffene Person die
Verständigungsvereinbarung anerkennt. Im Gegensatz
zur bisherigen Regelung hat die betroffene Person
innerhalb von 60 Tagen, nachdem ihr die
Verständigungsvereinbarung übermittelt wurde, die Annahme zu erklären.
Anderenfalls gilt die Verständigungsvereinbarung als
abgelehnt.
Zu Artikel 22
Durch Artikel 22 erfolgen Änderungen am Protokoll zum
Abkommen, welches Teil des Abkommens ist.
Durch Artikel 22 Absatz 1 erfolgen redaktionelle
Anpassungen im Protokoll zum Abkommen.
Durch Artikel 22 Absatz 2 werden in das Protokoll zum
Abkommen die Textziffern 2 bis 8 eingefügt.
In der Textziffer 2 wird festgelegt, nach welchen Kriterien
der Arbeitslohn aufzuteilen ist, wenn eine
Arbeitsausübung neben dem Ansässigkeitsstaat auch im anderen
Vertragsstaat erfolgt. Maßgeblich für die Aufteilung des
Arbeitslohns sind die tatsächlichen Arbeitstage im
betreffenden Zeitraum. Zudem wird geregelt, dass der Arbeit -
geber die Arbeitstage und Tätigkeitsorte zu bescheinigen
hat.
Die Textziffer 3 regelt, welchem Vertragsstaat das
Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht, welcher ab einer
widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung von der
Arbeitsausübung bis zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Die Regelung orientiert sich an
der Empfehlung der OECD (siehe Textziffer 2.6 zu
Artikel 15 – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit – des
OECD-Musterkommentares), die vorsieht, dass derjenige
Vertragsstaat diese Vergütungen besteuern darf, in dem
die Arbeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
Soweit der Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht
dementsprechend zusteht, den Arbeitslohn nicht
besteuert, darf der andere Vertragsstaat den Arbeitslohn
besteuern. Liegt im Zeitpunkt der Freistellung von der
Arbeitsausübung die Grenzgängereigenschaft nach Artikel 15a
Absatz 2 des Abkommens vor, so erfolgt die Zuweisung
des Besteuerungsrechts nach der Grenzgängerregelung
bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei
einer unterjährigen Arbeitsfreistellung sind die für die
Grenzgängereigenschaft unschädlichen
Nichtrückkehrtage anteilig zu kürzen.
Die Textziffer 4 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der
Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010,
veröffentlicht durch BMF-Schreiben vom 25. März 2010 (BStBl I
S. 268). Buchstabe a regelt das Besteuerungsrecht an
Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Buchstabe b regelt die
Aufteilung des Besteuerungsrechts, wenn ein Arbeitnehmer
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in beiden
Vertragsstaaten tätig war. Abweichend von der
Konsultationsvereinbarung wird für den Aufteilungsmaßstab aus
Vereinfachungsgründen ein begrenzter Zeitraum rück -
blickend betrachtet. Buchstabe c sieht einen Rückfall des
Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat vor, wenn
der ehemalige Tätigkeitsstaat eine Zahlung anlässlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seines
innerstaatlichen Rechts nicht besteuert.
Die Textziffer 5 bezieht sich auf Artikel 15a Absatz 2 des
Abkommens, welcher festlegt, unter welchen Umständen
ein Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft erfüllt.
Textziffer 5 Buchstabe a definiert für die Anwendung von
Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens den Begriff des
Arbeitsorts und entspricht weitestgehend der
Randnummer 8 der Konsultationsvereinbarung
„Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung
Schweiz“, veröffentlicht durch BMF-Schreiben vom
19. September 1994 (BStBl I S. 683).
Textziffer 5 Buchstabe b definiert für die Anwendung von
Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens, unter welchen
Voraussetzungen die regelmäßige Rückkehr eines
Arbeitnehmers von einem Arbeitsort in einem Vertragsstaat zu
seinem Wohnsitz im anderen Vertragsstaat vorliegt. Eine
regelmäßige Rückkehr liegt demnach vor, wenn der
Arbeitnehmer sich aufgrund des Arbeitsvertrags oder der
Arbeitsverträge an mindestens 20 Prozent der
vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz an den
Arbeitsort und zurück begibt. Dies bedeutet, dass an bis
zu 80 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im
Kalenderjahr eine Tätigkeitsausübung am Wohnsitz erfolgen kann,
ohne dass die Grenzgängereigenschaft entfällt und es zu
einer Zuweisung der Besteuerungsrechte nach Maßgabe
des Artikels 15 des Abkommens kommt. Zu welchen
Kalendertagen ein Arbeitnehmer den Arbeitsort im anderen
Vertragsstaat aufsucht und von dort wieder an seinen
Wohnsitz im anderen Vertragsstaat zurückkehrt, ist für die
Annahme einer regelmäßigen Rückkehr unerheblich.
Textziffer 5 Buchstabe c Satz 1 entspricht inhaltlich der
Textziffer II Nummer 1 des Verhandlungsprotokolls vom
18. Dezember 1991 (BGBl. 1993 II S. 1886, 1889).
Textziffer 5 Buchstabe c Satz 2 legt fest, dass eine Arbeits -
zeitunterbrechung von weniger als vier Stunden nicht
zur Annahme eines Arbeitsendes führt. Innerhalb
dieser zeitlichen Vorgabe muss daher nicht geprüft
werden, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seiner
Arbeitsausübung im Vertragsstaat verblieben ist und ein für die
Grenzgängereigenschaft schädlicher Nichtrückkehrtag
vorliegt.
Textziffer 5 Buchstabe d legt fest, welche Tage als
Arbeitstage im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des
Abkommens gelten und damit gegebenenfalls zu einem für die
Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtag
führen können, sofern der Arbeitnehmer nach Arbeitsende
aufgrund der Arbeitsausübung im Vertragsstaat des
Arbeitsorts verbleibt und nicht an seinen Wohnsitz im
anderen Vertragsstaat zurückkehrt. Durch die Aufnahme in
das Protokoll zum Abkommen wird die rechtssichere
Anwendung der Randnummer 11 der
Konsultationsvereinbarung „Einführungsschreiben zur Neuregelung der
Grenzgängerbesteuerung Schweiz“, veröffentlicht durch
BMF-Schreiben vom 19. September 1994 (BStBl I
S. 683), erreicht, was die Annahme eines Arbeitstages an
Wochenend- und Feiertagen betrifft, wenn der Arbeitgeber
die Reisekosten übernimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH)
vertritt hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung eine
abweichende Auffassung, nach der Geschäftsreisen
an Wochenend- und Feiertagen nicht als Arbeitstage
gelten, wenn der Arbeitgeber lediglich die Reisekosten
übernimmt (vergleiche BFH-Urteil vom 30. September 2020,
I R 37/17).
Textziffer 5 Buchstabe e entspricht inhaltlich der
Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018, veröffentlicht
durch BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2018 (BStBl I
S. 1103), und legt fest, unter welchen Umständen eine
Nichtrückkehr an den Wohnsitz aufgrund einer
Arbeitsausübung vorliegt.
Textziffer 5 Buchstabe f legt fest, ob eintägige
Geschäftsreisen in den beiden Vertragsstaaten und Drittstaaten zu
für die Grenzgängereigenschaft schädlichen
Nichtrückkehrtagen führen. Die Textziffer entspricht weitestgehend
der Randnummer 14 der Konsultationsvereinbarung
„Einführungsschreiben zur Neuregelung der
Grenzgängerbesteuerung Schweiz“, veröffentlicht durch BMF-Schreiben
vom 19. September 1994 (BStBl I S. 683). Durch die
Aufnahme in das Protokoll zum Abkommen wird der
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der
Randnummer 14 der Konsultationsvereinbarung, was die
Berücksichtigung einer eintägigen Dienstreise in
Drittstaaten betrifft, die Grundlage entzogen und die rechtssichere
Anwendung des Inhalts der Konsultationsvereinbarung
ermöglicht.
Textziffer 5 Buchstabe g entspricht inhaltlich der Textziffer
II Nummer 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.
Dezember 1991 (BGBl. 1993 II S. 1886, 1889) und legt fest, wie
die Anzahl der für die Grenzgängereigenschaft schäd -
lichen Nichtrückkehrtage zu bestimmen ist, wenn die
Arbeitsaufnahme unterjährig erfolgt.
Textziffer 5 Buchstabe h regelt, wie die Grenzgänger -
eigenschaft zu bestimmen ist, sofern unterjährig ein
Arbeitgeberwechsel innerhalb des Vertragsstaats des
Arbeitsorts stattfindet oder gleichzeitig mehrere
Arbeitsverhältnisse bestehen. Die für die Grenzgängereigenschaft
unschädlichen Nichtrückkehrtage sind aus den jeweiligen
Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr
zusammenzurechnen. Die Textziffer 5 Buchstabe h entspricht inhaltlich der
Randnummer 15 der Konsultationsvereinbarung
„Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgänger-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1902– 25 –
besteuerung Schweiz“ in der Fassung der
Verständigungsvereinbarung vom 28. November 2014 (BStBl
2015 I S. 22).
Die beiden ersten Sätze der Textziffer 5 Buchstabe i
entsprechen inhaltlich der Textziffer II Nummer 4 des
Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BGBl.
1993 II S. 1886, 1889) und legen fest, wie die Anzahl der
für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen
Nichtrückkehrtage für Teilzeitbeschäftigte zu bestimmen ist. Die
Sätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen der
Randnummer 16 der Konsultationsvereinbarung
„Einführungsschreiben zur Neuregelung der
Grenzgängerbesteuerung Schweiz“, veröffentlicht durch BMF-Schreiben
vom 19. September 1994 (BStBl I S. 683).
Textziffer 5 Buchstabe j Satz 1 entspricht inhaltlich der
Textziffer II Nummer 5 des Verhandlungsprotokolls vom
18. Dezember 1991 (BGBl. 1993 II S. 1886, 1889) und
legt fest, dass die Bescheinigung des Arbeitgebers über
die Nichtrückkehrtage mit einem Sichtvermerk der für den
Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen ist.
Zudem sieht die Textziffer vor, wie die Bescheinigung bei
Arbeitgeberwechsel zu erfolgen hat und dass der
Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zur Auskunft über
Tatsachen verpflichtet ist, die für eine zutreffende
Besteuerung erforderlich sind.
Textziffer 6 entspricht der Textziffer III des
Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BGBl. 1993 II
S. 1886, 1889) und legt fest, dass der Bruttobetrag der
Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene
Abzugssteuer durch eine Arbeitgeberbescheinigung
nachzuweisen sind, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber
verpflichtet ist.
In der Textziffer 7 wird festgehalten, dass das
Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl. 1993 II
S. 1886, 1889) keine Anwendung mehr findet, da dessen
Inhalt durch dieses Änderungsprotokoll in das Protokoll
zum Abkommen aufgenommen wird.
In der Textziffer 8 wird unter Buchstabe a für den
Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 1 Satz 1 des
Abkommens der Begriff der „juristischen Person des öffentlichen
Rechts“ definiert. Die Beschreibung im Protokoll zum
Abkommen ist erforderlich, weil das Recht der Schweiz
anders als das deutsche Recht das Rechtsinstitut der
„juristischen Person des öffentlichen Rechts“ nicht kennt.
Hinzu kommt, dass der öffentliche Dienst sich zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auch Rechtsformen des
Privatrechts bedienen kann. Durch die Definition der
„juristischen Person des öffentlichen Rechts“ im Protokoll zum
Abkommen soll eine unterschiedliche Auslegung des
Abkommens durch die Vertragsstaaten vermieden
werden, insbesondere im Bereich der Zuordnung des
Besteuerungsrechts bei Zahlungen von
Vorsorgeeinrichtungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge, an die
entsprechende schweizerische Einrichtungen
angeschlossen sind.
In der Textziffer 8 Buchstabe b wird für den
Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 des Abkommens eine
kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit definiert.
Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass das
Besteuerungsrecht über Vergütungen, die im
Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragsstaats oder seiner
Untergliederungen gezahlt werden, nach den Artikeln 15 und 16 des
Abkommens bestimmt wird. Eine kaufmännische oder
gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsstaat
oder eine seiner Untergliederungen in marktwirtschaft -
licher Konkurrenz auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten
ausübt. Keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit
liegt vor bei Tätigkeiten von Krankenhäusern, Alters- und
Pflegeheimen, Schulen, Hochschulen und Universitäten
sowie Kinderbetreuungseinrichtungen. Durch diese
Definitionen soll eine einheitliche Anwendung des Ab -
kommens gewährleistet werden, da beide Vertragsstaaten
bezüglich des Umfangs hoheitlicher Aufgaben eine
unterschiedliche Auffassung vertreten.
Die Textziffer 9 regelt das Besteuerungsrecht für
Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der schweizerischen
beruflichen Vorsorge an aktive oder ehemals im
schweizerischen öffentlichen Dienst Beschäftigte. Die Regelung
entspricht inhaltlich im Wesentlichen der
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens
vom 21. Dezember 2016 (BStBl 2017 I S. 31). Demnach
gelten Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der
schweizerischen beruflichen Vorsorge an aktive oder ehemals im
schweizerischen öffentlichen Dienst Beschäftigte als aus
einem Sondervermögen für erbrachte Dienste gewährt.
Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem
Kassenstaat zu. Abweichend von der Konsultationsvereinbarung
gilt diese Zuteilung des Besteuerungsrechts auch für
Zahlungen von Freizügigkeitskonten und -policen der
schweizerischen beruflichen Vorsorge. Erfolgen die Zahlungen
von einer Vorsorgeeinrichtung oder von einem
Freizügigkeitskonto der schweizerischen beruflichen Vorsorge an
eine Person, die die Grenzgängereigenschaft nach
Artikel15a des Abkommens hat oder hatte, steht dem
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und der andere
Staat hat die Abzugsteuer auf 4,5 Prozent der
Bruttovergütung zu ermäßigen. Ein Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaats besteht jedoch nur, sofern der
Versorgungsempfänger innerhalb der letzten fünf vorangegangenen
Veranlagungszeiträume vor dem Leistungsbezug
überwiegend die Grenzgängereigenschaft erfüllte. Lag in den
fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
überwiegend die Grenzgängereigenschaft vor, stellt die deutsche
Finanzbehörde dem Versorgungsempfänger auf Antrag
eine Ansässigkeitsbescheinigung aus. Die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten haben hierzu
gemeinsam entsprechende Vordrucke erarbeitet (siehe BMF-
Schreiben vom 7. Dezember 2023, BStBl 2023 I S. 2150).
Zu Artikel 23
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in
Absatz 2 das Inkrafttreten sowie die zeitliche Anwendung des
Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das
Änderungsprotokoll am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in
Kraft und ist für Deutschland auf Besteuerungszeiträume
ab dem 1. Januar des Jahres anzuwenden, das auf das
Jahr des Inkrafttretens folgt. Abweichend davon gilt die
Definition der zuständigen Behörde in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe i des Abkommens bereits ab dem Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls. Das Änderungsprotokoll gilt für
an der Quelle erhobene Steuern auf Einkünfte im Sinne
der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die nach dem
1. Januar des auf den Tag des Inkrafttretens folgenden
Kalenderjahres fällig werden. Die Änderungen in Artikel
26 (Verständigungsverfahren) gelten ab dem 1. Januar
des übernächsten Kalenderjahrs, das auf den Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls folgt.
Drucksache 21/1902 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S (Gesetzentwurf)