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Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

dip / drucksache 04.09.2026 · WP 21 · 511/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen A. Problem und Ziel Das in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: Änderungs - protokoll) beruht auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Folgenden: BEPS-MLI), das am 7. Juni 2017 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde. Ziel des BEPS-MLI ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – insbesondere den Mindeststandard in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Für die Wirkung des BEPS-MLI ist entscheidend, welche Auswahlentscheidungen die einzelnen Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwieweit eine Über einstimmung der Auswahlentscheidungen im jeweiligen bilateralen Verhältnis vorliegt. Bundesrat Drucksache 511/26 04. 09. 26 Fz Fristablauf: 16. 10. 26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 511/26 – 2 – Bundesrat Mit der Republik Albanien wurde vereinbart, die übereinstimmenden Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI nicht mittels des BEPS-MLI selbst, sondern über eine Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186, 1187; im Folgenden: Abkommen) umzusetzen. Das Änderungsprotokoll fügt die sich aus der Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI ergebenden Regelungen in das Abkommen ein und nimmt die erforderlichen Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. Hervorzuheben ist, dass durch eine Änderung der Präambel entsprechend des BEPS- Mindeststandards ausgedrückt wird, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen. Zudem wird die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungs - klausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt („principal purpose test“), aufgenommen. B. Lösung Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Änderungsprotokoll hat gegenüber der Rechtslage nach dem derzeit geltenden Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen durch das Änderungsprotokoll keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Änderungsprotokoll kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands. Bundesrat – 3 – Drucksache 511/26 F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Änderungsprotokoll keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Änderungsprotokoll nicht zu erwarten. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. September 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da für eine vollständige beiderseitige Anwendung des Abkommens ab dem 1. Januar 2027 der Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es der abschließenden Befassung des Bundesrates am 20. November 2026. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Friedrich Merz Fristablauf: 16. 10. 26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Bundesrat Drucksache 511/26 04. 09. 26 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Bundesrat – 7 – Drucksache 511/26 Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186, 1187) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des Protokolls an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Drucksache 511/26 – 8 – Bundesrat Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesrat – 9 – Drucksache 511/26 Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: Änderungsprotokoll) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundes gesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den durch das Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Zu Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Neufassung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 2011 II S. 1186, 1187; im Folgenden: Abkommen) im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Zu Artikel 3 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die innerstaatliche Inkraftsetzung des Änderungsprotokolls. Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (im Folgenden: DNS), die der Umsetzung der VN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Es trägt insbesondere zur ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei. Das Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da mit dem Abkommen die Nachhaltigkeitsziele 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“) unterstützt werden. Entsprechend dem Nachhaltigkeitsziel 10 leisten Steuern einen Beitrag, um Einkommensungleichheit zu verringern. Steuerverkürzung oder -umgehung bedroht die Effektivität dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), auch durch das hier vorliegende Änderungsprotokoll, ist ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung. Entsprechend dem Nachhaltigkeitsziel 17 trägt die Umsetzung der BEPS- Empfehlungen zudem dazu bei, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung und die Kapazitäten zur Erhebung von Steuern zu verbessern. Damit unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche der DNS: 8.2.a (Staatsverschuldung) und 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Drucksache 511/26 – 10 – Bundesrat Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger und für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder zu messbaren Veränderungen des Erfüllungsaufwandes. Die „One-in-one-out-Regelung“ ist nicht anzuwenden, weil es sich bei diesem Gesetz um die 1:1-Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt. Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten. Da das dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Abkommen keine Befristung seiner Anwendung erhält, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes nicht in Betracht. Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da das dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Abkommen nur durch einen weiteren bilateralen völkerrechtlichen Vertrag geändert oder durch dessen Kündigung einseitig beendet werden könnte. Bundesrat – 11 – Drucksache 511/26 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien – von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, zu schließen, mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Überein - kommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerab - kommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprechend ihren jeweiligen Standpunkten umzusetzen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien – von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerver - kürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen – sind wie folgt übereingekommen:“ Artikel 2 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Per - sonengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von Protocol amending the Agreement of 6 April 2010 between the Federal Republic of Germany and the Republic of Albania for the Avoidance of Double Taxation and of Tax Evasion with Respect to Taxes on Income and on Capital The Federal Republic of Germany and the Republic of Albania – Desiring to conclude a Protocol amending the Agreement of 6 April 2010 between the Federal Republic of Germany and the Republic of Albania for the Avoidance of Double Taxation and of Tax Evasion with Respect to Taxes on Income and on Capital, hereinafter referred to as “the Agreement”, In order to implement the measures of the Multilateral Con - vention of 24 November 2016 to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting according to their respective positions – Have agreed as follows: Article 1 The preamble of the Agreement shall be replaced by the following text: “The Federal Republic of Germany and the Republic of Albania – Desiring to further develop their economic relationship and to enhance their cooperation in tax matters, Intending to eliminate double taxation with respect to the taxes covered by this Agreement without creating opportunities for nontaxation or reduced taxation through tax evasion or avoidance (including through treaty-shopping arrangements aimed at obtaining reliefs provided in this Agreement for the indirect benefit of residents of third States) – Have agreed as follows:” Article 2 Subparagraph a) of paragraph 2 of Article 10 of the Agreement shall be replaced by the following text: “a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the bene - ficial owner is a company (other than a partnership) which holds directly at least 25 per cent of the capital of the compa- Drucksache 511/26 – 12 – Bundesrat 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich un - mittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividende zahlenden Gesellschaft ergeben);“ Artikel 3 Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgend - einem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg - lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.“ Artikel 4 Artikel 29 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 29 Anwendung des Abkommens in besonderen Fällen (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat daran, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung anzuwenden. Führt Satz 1 zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. (2) a) Wenn i) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte wie Einkünfte behandelt, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, und ii) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind, gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Einkünfte, von denen in dem Drittstaat oder -gebiet eine geringere Steuer erhoben wird als 60 vom Hundert der Steuer, die im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat läge. In einem solchen Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates besteuert werden. b) Buchstabe a gilt nicht, wenn die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat aus einer durch die Betriebsstätte aktiv aus - geübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers). c) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aufgrund des Buchstabens a versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zustänny paying the dividends throughout a 365-day period that includes the day of the payment of the dividend (for the purpose of computing that period, no account shall be taken of changes of ownership that would directly result from a corporate reorganisation, such as a merger or divisive reorganisation, of the company that holds the shares or that pays the dividend);” Article 3 Paragraph 2 of Article 13 of the Agreement shall be replaced by the following text: “Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of shares or comparable interests, such as interests in a partnership or trust, may be taxed in the other Contracting State if, at any time during the 365 days preceding the alienation, these shares or comparable interests derived more than 50 per cent of their value directly or indirectly from immovable property, as defined in Article 6, situated in that other State.” Article 4 Article 29 of the Agreement shall be replaced by the following text: “Article 29 Application of the Agreement in Special Cases (1) This Agreement shall not be interpreted to mean that a Contracting State is prevented from applying its domestic legal provisions on the prevention of tax evasion or tax avoidance. If the foregoing provision results in double taxation, the competent authorities shall consult each other pursuant to paragraph 3 of Article 25 on how to avoid double taxation. (2) a) Where i) an enterprise of a Contracting State derives income from the other Contracting State and the first-mentioned State treats such income as attributable to a permanent establishment of the enterprise situated in a third jurisdiction, and ii) the profits attributable to that permanent establishment are exempt from tax in the first-mentioned State, the benefits of this Agreement shall not apply to any item of income on which the tax in the third jurisdiction is less than 60 per cent of the tax that would be imposed in the firstmentioned State on that item of income if that permanent establishment were situated in the first-mentioned State. In such a case, any income to which the provisions of this paragraph apply shall remain taxable according to the domestic law of the other State, notwithstanding any other provisions of this Agreement. b) The provisions of subparagraph a) shall not apply if the income derived from the other Contracting State emanates from, or is incidental to, the active conduct of a business carried on through the permanent establishment (other than the business of making, managing or simply holding investments for the enterprise’s own account, unless these activities are banking, insurance or securities activities carried on by a bank, insurance enterprise or registered securities dealer, respectively). c) If benefits under this Agreement are denied pursuant to the provisions of subparagraph a) with respect to an item of income derived by a resident of a Contracting State, the competent authority of the other Contracting State may, never - theless, grant these benefits with respect to that item of Bundesrat – 13 – Drucksache 511/26 dige Behörde auf einen Antrag der ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen an - gesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zu - ständige Behörde des Vertragsstaats, bei der nach Satz 1 ein Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. (3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Fest - stellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.“ Artikel 5 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird in beiden Vertragsstaaten wirksam a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern für Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist. Geschehen zu Berlin am 9. Juni 2026 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. income if, in response to a request by such resident, such competent authority determines that granting such benefits is justified in light of the reasons such resident did not satisfy the requirements of subparagraph a) (such as the existence of losses). The competent authority of the Contracting State to which a request has been made under the preceding sentence shall consult with the competent authority of the other Contracting State before either granting or denying the request. (3) Notwithstanding the other provisions of this Agreement, a benefit under this Agreement shall not be granted in respect of an item of income or capital if it is reasonable to conclude, having regard to all relevant facts and circumstances, that obtaining that benefit was one of the principal purposes of any arrangement or transaction that resulted directly or indirectly in that benefit, unless it is established that granting that benefit in these circumstances would be in accordance with the object and purpose of the relevant provisions of this Agreement.” Article 5 (1) This Protocol shall be ratified and the instruments of ratification shall be exchanged as soon as possible. (2) This Protocol shall enter into force on the day of the exchange of the instruments of ratification and shall have effect in both Contracting States: a) in the case of taxes withheld at source, in respect of amounts paid on or after the first day of January of the calendar year next following that in which the Protocol entered into force; b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for periods beginning on or after the first day of January of the calendar year next following that in which the Protocol entered into force. Done at Berlin on 9 June 2026 in two originals‚ each in the German, Albanian and English languages‚ all three texts being authentic. In the case of divergent interpretation of the German and the Albanian texts, the English text shall prevail. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany C h r i s t i a n K l e i n Dr. R o l f B ö s i n g e r Für die Republik Albanien For the Republic of Albania A d i a S a k i q i Drucksache 511/26 – 14 – Bundesrat Denkschrift I. Allgemeines Das in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: Änderungsprotokoll) ändert das Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186, 1187; im Folgenden: Abkommen). Das Änderungsprotokoll beruht auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Folgenden: BEPS-MLI), das am 7. Juni 2017 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde. Ziel des BEPS-MLI ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) – insbesondere den Mindeststandard in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Für die Wirkung des BEPS-MLI ist entscheidend, welche Auswahlentscheidungen die einzelnen Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwieweit eine Über einstimmung der Auswahlentscheidungen im jeweiligen bilateralen Verhältnis vorliegt. Mit der Republik Albanien wurde vereinbart, die übereinstimmenden Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI nicht mittels des BEPS-MLI selbst, sondern über ein bilaterales Änderungsprotokoll umzusetzen. II. Besonderes Zu Artikel 1 Dieser Artikel ersetzt den Wortlaut der Präambel des Abkommens. Die Präambel folgt nun Artikel 6 BEPS-MLI und setzt damit einen Mindeststandard des BEPS-MLI um. Mit ihr wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auch explizit die Verhinderung von Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerumgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltung) ist. Diese eindeutige Absichtsbekundung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien soll bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens nach Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge maßgeblich sein. Zu Artikel 2 Dieser Artikel ersetzt die bisherige Regelung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und setzt damit Artikel 8 BEPS-MLI um. Im Vergleich zur bisherigen Regelung werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sogenannten Schachtelprivilegs bei zwischengesellschaftlichen Dividendenzahlungen dahingehend erweitert, dass dieser Abkommensvorteil nur bei einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen der entsprechenden Anteile an der die Dividende zahlenden Gesellschaft gewährt wird. So können Gestaltungen, bei denen die Anteile in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag veräußert oder verliehen werden, nur um die nach dem Abkommen erforderliche Mindestbeteili - gungsschwelle zu erreichen, wirkungsvoll verhindert werden. Zu Artikel 3 Dieser Artikel ersetzt die bisherige Regelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien - gesellschaft und setzt damit Artikel 9 BEPS-MLI um. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wird die Regelung dahingehend erweitert, dass sie künftig eindeutig auch auf mit Anteilen vergleichbaren Rechte wie Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust anwendbar ist, und ein Prüfzeitraum von 365 Tagen für die Beurteilung der Grundbesitzquote maßgeblich ist. Nach der neuen Regelung genügt es, wenn der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Quellenbesteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften besser gegen schädliche Steuergestaltungen abgesichert ist, bei denen unbe - wegliches Vermögen nur mittelbar in Form von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu mindestens 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen besteht, veräußert wird. Zu Artikel 4 In die Neufassung des bisherigen Artikels 29 des Abkommens wird der bisherige Wortlaut in Absatz 1 des neuen Artikels 29 übernommen. Daneben wird der Artikel um die Absätze 2 und 3 ergänzt: Absatz 2 Mit Absatz 2 werden die BEPS-Empfehlungen der OECD und G20 zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten belegene Betriebsstätten, die in Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI ihren Niederschlag gefunden haben, umgesetzt. Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 erfasst tatbestandlich den Fall, dass ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte wie Einkünfte behandelt, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet belegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können. Gleichzeitig müssen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit sein. Rechtsfolgenseitig gelten die Abkommensvorteile dann nicht für Einkünfte, auf die in dem Drittstaat oder -gebiet eine geringere Bundesrat – 15 – Drucksache 511/26 Steuer erhoben wird als 60 Prozent der Steuer, die in dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte in diesem Staat läge. Nach Absatz 2 Satz 2 können in einem solchen Fall die von Satz 1 erfassten Einkünfte ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats besteuert werden. Absatz 2 Buchstabe b regelt eine Ausnahme zu Absatz 2 Buchstabe a. Hiernach gilt Buchstabe a nicht, wenn die Einkünfte aus dem anderen Staat aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind. Im Wege der Rückausnahme explizit hiervon ausgenommen sind nach dem Klammerzusatz die Vornahme, die Verwaltung oder der bloße Besitz von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers. In Absatz 2 Buchstabe c ist geregelt, dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 2 Buchstabe a Abkommensvorteile für Einkünfte gewähren kann, für die Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag der ansäs - sigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der ein Antrag gestellt wurde, hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats vor Entscheidung über den Antrag zu konsultieren. Absatz 3 Durch die Regelung in Absatz 3 erfolgt eine Aktualisierung um eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel in Form einer Schutzvorschrift, die auf das sogenannte Hauptzweckkriterium abstellt („principal purpose test“). Diese schließt die Gewährung der Vergünstigungen des Abkommens aus, wenn nach den gesamten maßgeb - lichen Tatsachen und Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Hauptzweck der Transaktion oder Gestaltung, die unmittelbar oder mittelbar zu Abkommensvergünstigungen führt, darauf gerichtet ist, die Ab kom - mensvorteile zu erhalten. Ist dies der Fall, wird der Person, die die Abkommensvorteile geltend macht, die Möglichkeit eingeräumt, diese Annahme zu widerlegen. Dazu muss sie nachweisen, dass es mit dem Ziel und Zweck der betreffenden Abkommensbestimmung im Einklang steht, ihr die Abkommensvorteile zu gewähren. Diese Regelung entspricht Artikel 7 BEPS-MLI und setzt den Mindeststandard nach Aktionspunkt 6 des gemein - samen BEPS-Projekts der OECD und G20 um. Zu Artikel 5 Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungs - protokolls. Absatz 1 regelt, dass das Änderungsprotokoll der Rati - fikation bedarf. Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls und den Zeitpunkt seiner Anwendbarkeit. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar des Jahres anzuwenden, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt.

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