Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026
zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
A. Problem und Ziel
Das in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichnete Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: Änderungs -
protokoll) beruht auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen
vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Folgenden: BEPS-MLI), das
am 7. Juni 2017 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet
wurde. Ziel des BEPS-MLI ist es, die abkommensbezogenen
Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – insbesondere den
Mindeststandard in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von Abkommensmissbrauch) – in
die zwischen den beigetretenen Staaten bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen zu implementieren. Für die Wirkung des BEPS-MLI
ist entscheidend, welche Auswahlentscheidungen die einzelnen
Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwieweit eine Über einstimmung
der Auswahlentscheidungen im jeweiligen bilateralen Verhältnis
vorliegt.
Bundesrat Drucksache 511/26
04. 09. 26
Fz
Fristablauf: 16. 10. 26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 511/26 – 2 – Bundesrat
Mit der Republik Albanien wurde vereinbart, die übereinstimmenden
Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI nicht mittels
des BEPS-MLI selbst, sondern über eine Änderung des Abkommens
vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186, 1187; im Folgenden:
Abkommen) umzusetzen.
Das Änderungsprotokoll fügt die sich aus der Übereinstimmung der
Auswahlentscheidungen zum BEPS-MLI ergebenden Regelungen in
das Abkommen ein und nimmt die erforderlichen Anpassungen und
Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. Hervorzuheben ist,
dass durch eine Änderung der Präambel entsprechend des BEPS-
Mindeststandards ausgedrückt wird, dass nicht nur Doppelbesteuerungen,
sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch
Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen. Zudem wird die dem
BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungs -
klausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt („principal purpose
test“), aufgenommen.
B. Lösung
Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Änderungsprotokoll hat gegenüber der Rechtslage nach dem
derzeit geltenden Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Änderungsprotokoll keine
messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Änderungsprotokoll kommt es weder beim Bund noch bei
den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des
Erfüllungsaufwands.
Bundesrat – 3 – Drucksache 511/26
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch das Änderungsprotokoll keine unmittelbaren
direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das
Änderungsprotokoll nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes
den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung
des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da für eine vollständige
beiderseitige Anwendung des Abkommens ab dem 1. Januar 2027 der Austausch der
Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es der abschließenden Befassung des
Bundesrates am 20. November 2026.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Friedrich Merz
Fristablauf: 16. 10. 26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Bundesrat Drucksache 511/26
04. 09. 26
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026
zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrat – 7 – Drucksache 511/26
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026
zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186, 1187) wird
zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der
vom Inkrafttreten des Protokolls an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Drucksache 511/26 – 8 – Bundesrat
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Bundesrat – 9 – Drucksache 511/26
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: Änderungsprotokoll) ist Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände
der Bundes gesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des
Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den durch das Abkommen betroffenen
Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum
Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann aus Gründen der Übersichtlichkeit
eine Neufassung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (BGBI. 2011 II S. 1186, 1187; im Folgenden: Abkommen) im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Änderungsprotokoll nach seinem
Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Mit dem Vertragsgesetz erfolgt die innerstaatliche Inkraftsetzung des
Änderungsprotokolls.
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (im Folgenden: DNS), die der Umsetzung der VN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Es trägt insbesondere zur
ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Das Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da mit dem Abkommen die
Nachhaltigkeitsziele 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“)
und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige
Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“) unterstützt werden.
Entsprechend dem Nachhaltigkeitsziel 10 leisten Steuern einen Beitrag, um
Einkommensungleichheit zu verringern. Steuerverkürzung oder -umgehung bedroht
die Effektivität dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der abkommensbezogenen
Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS),
auch durch das hier vorliegende Änderungsprotokoll, ist ein wesentlicher
Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale
Besteuerung.
Entsprechend dem Nachhaltigkeitsziel 17 trägt die Umsetzung der BEPS-
Empfehlungen zudem dazu bei, die internationale Zusammenarbeit im Bereich
der Besteuerung und die Kapazitäten zur Erhebung von Steuern zu verbessern.
Damit unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche der DNS:
8.2.a (Staatsverschuldung) und 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens.
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch verändert
oder abgeschafft.
Drucksache 511/26 – 10 – Bundesrat
Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für
Bürgerinnen und Bürger und für die Steuerverwaltung des Bundes und der Länder zu
messbaren Veränderungen des Erfüllungsaufwandes.
Die „One-in-one-out-Regelung“ ist nicht anzuwenden, weil es sich bei diesem
Gesetz um die 1:1-Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt.
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind von diesem Gesetz nicht zu erwarten.
Da das dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Abkommen keine
Befristung seiner Anwendung erhält, kommt eine Befristung des Vertragsgesetzes
nicht in Betracht. Einer Evaluation des Vertragsgesetzes bedarf es nicht, da das
dem Vertragsgesetz zugrunde liegende völkerrechtliche Abkommen nur durch
einen weiteren bilateralen völkerrechtlichen Vertrag geändert oder durch dessen
Kündigung einseitig beendet werden könnte.
Bundesrat – 11 – Drucksache 511/26
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Albanien –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im Folgenden
als „Abkommen“ bezeichnet, zu schließen,
mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Überein -
kommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerab -
kommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprechend ihren
jeweiligen Standpunkten umzusetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
„Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Albanien –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen
weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu
vertiefen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen
fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ohne
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerver -
kürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche
Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in
Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:“
Artikel 2
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch
folgenden Wortlaut ersetzt:
„a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Per -
sonengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von
Protocol
amending the Agreement of 6 April 2010
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Albania
for the Avoidance of Double Taxation and of Tax Evasion
with Respect to Taxes on Income and on Capital
The Federal Republic of Germany
and
the Republic of Albania –
Desiring to conclude a Protocol amending the Agreement of
6 April 2010 between the Federal Republic of Germany and the
Republic of Albania for the Avoidance of Double Taxation and of
Tax Evasion with Respect to Taxes on Income and on Capital,
hereinafter referred to as “the Agreement”,
In order to implement the measures of the Multilateral Con -
vention of 24 November 2016 to implement tax treaty related
measures to prevent base erosion and profit shifting according to
their respective positions –
Have agreed as follows:
Article 1
The preamble of the Agreement shall be replaced by the
following text:
“The Federal Republic of Germany
and
the Republic of Albania –
Desiring to further develop their economic relationship and to
enhance their cooperation in tax matters,
Intending to eliminate double taxation with respect to the taxes
covered by this Agreement without creating opportunities for
nontaxation or reduced taxation through tax evasion or avoidance
(including through treaty-shopping arrangements aimed at obtaining
reliefs provided in this Agreement for the indirect benefit of
residents of third States) –
Have agreed as follows:”
Article 2
Subparagraph a) of paragraph 2 of Article 10 of the Agreement
shall be replaced by the following text:
“a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the bene -
ficial owner is a company (other than a partnership) which
holds directly at least 25 per cent of the capital of the compa-
Drucksache 511/26 – 12 – Bundesrat
365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung
unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung
dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder
Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich un -
mittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder
Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividende
zahlenden Gesellschaft ergeben);“
Artikel 3
Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
„Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten,
wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust,
erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern
der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgend -
einem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu
mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweg -
lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im
anderen Staat liegt.“
Artikel 4
Artikel 29 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
„Artikel 29
Anwendung des Abkommens in besonderen Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
einen Vertragsstaat daran, seine innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
anzuwenden. Führt Satz 1 zu einer Doppelbesteuerung, so
konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25
Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(2)
a) Wenn
i) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat
diese Einkünfte wie Einkünfte behandelt, die einer in
einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des
Unternehmens zugerechnet werden können, und
ii) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden können, im erstgenannten Staat von der Steuer
befreit sind,
gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für
Einkünfte, von denen in dem Drittstaat oder -gebiet eine
geringere Steuer erhoben wird als 60 vom Hundert der Steuer, die
im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben
würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat
läge. In einem solchen Fall können Einkünfte, für die dieser
Absatz gilt, ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des
anderen Staates besteuert werden.
b) Buchstabe a gilt nicht, wenn die Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat aus einer durch die Betriebsstätte aktiv aus -
geübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen
Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der
Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von
Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei
denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder
Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines
Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen
Wertpapierhändlers).
c) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug
auf Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
aufgrund des Buchstabens a versagt, so kann die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen
gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese
zustänny paying the dividends throughout a 365-day period that
includes the day of the payment of the dividend (for the
purpose of computing that period, no account shall be taken of
changes of ownership that would directly result from a
corporate reorganisation, such as a merger or divisive
reorganisation, of the company that holds the shares or that pays the
dividend);”
Article 3
Paragraph 2 of Article 13 of the Agreement shall be replaced
by the following text:
“Gains derived by a resident of a Contracting State from the
alienation of shares or comparable interests, such as interests in
a partnership or trust, may be taxed in the other Contracting State
if, at any time during the 365 days preceding the alienation, these
shares or comparable interests derived more than 50 per cent of
their value directly or indirectly from immovable property, as
defined in Article 6, situated in that other State.”
Article 4
Article 29 of the Agreement shall be replaced by the following
text:
“Article 29
Application of the Agreement in Special Cases
(1) This Agreement shall not be interpreted to mean that a
Contracting State is prevented from applying its domestic legal
provisions on the prevention of tax evasion or tax avoidance. If
the foregoing provision results in double taxation, the competent
authorities shall consult each other pursuant to paragraph 3 of
Article 25 on how to avoid double taxation.
(2)
a) Where
i) an enterprise of a Contracting State derives income from
the other Contracting State and the first-mentioned State
treats such income as attributable to a permanent
establishment of the enterprise situated in a third jurisdiction,
and
ii) the profits attributable to that permanent establishment are
exempt from tax in the first-mentioned State,
the benefits of this Agreement shall not apply to any item of
income on which the tax in the third jurisdiction is less than
60 per cent of the tax that would be imposed in the
firstmentioned State on that item of income if that permanent
establishment were situated in the first-mentioned State. In
such a case, any income to which the provisions of this
paragraph apply shall remain taxable according to the domestic
law of the other State, notwithstanding any other provisions
of this Agreement.
b) The provisions of subparagraph a) shall not apply if the
income derived from the other Contracting State emanates
from, or is incidental to, the active conduct of a business
carried on through the permanent establishment (other than
the business of making, managing or simply holding
investments for the enterprise’s own account, unless these activities
are banking, insurance or securities activities carried on by a
bank, insurance enterprise or registered securities dealer,
respectively).
c) If benefits under this Agreement are denied pursuant to the
provisions of subparagraph a) with respect to an item of
income derived by a resident of a Contracting State, the
competent authority of the other Contracting State may, never -
theless, grant these benefits with respect to that item of
Bundesrat – 13 – Drucksache 511/26
dige Behörde auf einen Antrag der ansässigen Person hin
feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen an -
gesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die
Voraussetzungen des Buchstabens a nicht erfüllt hat (zum
Beispiel bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zu -
ständige Behörde des Vertragsstaats, bei der nach Satz 1 ein
Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder
ihn ablehnt.
(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für
Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Fest -
stellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung
einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war,
die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt
hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung
dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und
Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im
Einklang steht.“
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der
Ratifikationsurkunden in Kraft und wird in beiden Vertragsstaaten
wirksam
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für Beträge, die
am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten
ist;
b) bei den übrigen Steuern für Steuern, die für Zeiträume
erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in
Kraft getreten ist.
Geschehen zu Berlin am 9. Juni 2026 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
income if, in response to a request by such resident, such
competent authority determines that granting such benefits is
justified in light of the reasons such resident did not satisfy the
requirements of subparagraph a) (such as the existence of
losses). The competent authority of the Contracting State to
which a request has been made under the preceding
sentence shall consult with the competent authority of the other
Contracting State before either granting or denying the
request.
(3) Notwithstanding the other provisions of this Agreement, a
benefit under this Agreement shall not be granted in respect of
an item of income or capital if it is reasonable to conclude, having
regard to all relevant facts and circumstances, that obtaining that
benefit was one of the principal purposes of any arrangement or
transaction that resulted directly or indirectly in that benefit, unless
it is established that granting that benefit in these circumstances
would be in accordance with the object and purpose of the
relevant provisions of this Agreement.”
Article 5
(1) This Protocol shall be ratified and the instruments of
ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) This Protocol shall enter into force on the day of the
exchange of the instruments of ratification and shall have effect
in both Contracting States:
a) in the case of taxes withheld at source, in respect of amounts
paid on or after the first day of January of the calendar year
next following that in which the Protocol entered into force;
b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
periods beginning on or after the first day of January of the
calendar year next following that in which the Protocol entered
into force.
Done at Berlin on 9 June 2026 in two originals‚ each in the
German, Albanian and English languages‚ all three texts being
authentic. In the case of divergent interpretation of the German
and the Albanian texts, the English text shall prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
C h r i s t i a n K l e i n
Dr. R o l f B ö s i n g e r
Für die Republik Albanien
For the Republic of Albania
A d i a S a k i q i
Drucksache 511/26 – 14 – Bundesrat
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Berlin am 9. Juni 2026 unterzeichnete Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden:
Änderungsprotokoll) ändert das Abkommen vom 6. April 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1186,
1187; im Folgenden: Abkommen).
Das Änderungsprotokoll beruht auf den Arbeiten zum
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016
zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnkürzung und
Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Folgenden:
BEPS-MLI), das am 7. Juni 2017 durch die
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde. Ziel des BEPS-MLI
ist es, die abkommensbezogenen Empfehlungen des
gemeinsamen Projekts der OECD und G20 gegen
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and
Profit Shifting“ – BEPS) – insbesondere den
Mindeststandard in Aktionspunkt 6 (Vermeidung von
Abkommensmissbrauch) – in die zwischen den beigetretenen Staaten
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu
implementieren. Für die Wirkung des BEPS-MLI ist
entscheidend, welche Auswahlentscheidungen die einzelnen
Unterzeichnerstaaten getroffen haben und inwieweit eine
Über einstimmung der Auswahlentscheidungen im
jeweiligen bilateralen Verhältnis vorliegt.
Mit der Republik Albanien wurde vereinbart, die
übereinstimmenden Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zum
BEPS-MLI nicht mittels des BEPS-MLI selbst, sondern
über ein bilaterales Änderungsprotokoll umzusetzen.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ersetzt den Wortlaut der Präambel des
Abkommens. Die Präambel folgt nun Artikel 6 BEPS-MLI und
setzt damit einen Mindeststandard des BEPS-MLI um. Mit
ihr wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Sinn und
Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens neben der
Beseitigung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auch explizit die Verhinderung von Möglichkeiten
zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch
Steuerumgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltung)
ist.
Diese eindeutige Absichtsbekundung der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Albanien soll bei der
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
Abkommens nach Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über
das Recht der Verträge maßgeblich sein.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel ersetzt die bisherige Regelung des
Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und setzt
damit Artikel 8 BEPS-MLI um.
Im Vergleich zur bisherigen Regelung werden die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des sogenannten
Schachtelprivilegs bei zwischengesellschaftlichen
Dividendenzahlungen dahingehend erweitert, dass dieser
Abkommensvorteil nur bei einer Mindesthaltedauer von
365 Tagen der entsprechenden Anteile an der die
Dividende zahlenden Gesellschaft gewährt wird. So können
Gestaltungen, bei denen die Anteile in zeitlicher Nähe zum
Dividendenstichtag veräußert oder verliehen werden, nur
um die nach dem Abkommen erforderliche Mindestbeteili -
gungsschwelle zu erreichen, wirkungsvoll verhindert
werden.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel ersetzt die bisherige Regelung für Gewinne
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien -
gesellschaft und setzt damit Artikel 9 BEPS-MLI um.
Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wird die Regelung
dahingehend erweitert, dass sie künftig eindeutig auch auf
mit Anteilen vergleichbaren Rechte wie Rechte an einer
Personengesellschaft oder einem Trust anwendbar ist,
und ein Prüfzeitraum von 365 Tagen für die Beurteilung
der Grundbesitzquote maßgeblich ist. Nach der neuen
Regelung genügt es, wenn der Wert dieser Anteile oder
vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während
der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent
unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Staat
belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass das
Quellenbesteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen
an Grundstücksgesellschaften besser gegen schädliche
Steuergestaltungen abgesichert ist, bei denen unbe -
wegliches Vermögen nur mittelbar in Form von Anteilen
an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu mindestens
50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat belegenem
unbeweglichem Vermögen besteht, veräußert wird.
Zu Artikel 4
In die Neufassung des bisherigen Artikels 29 des
Abkommens wird der bisherige Wortlaut in Absatz 1 des neuen
Artikels 29 übernommen. Daneben wird der Artikel um die
Absätze 2 und 3 ergänzt:
Absatz 2
Mit Absatz 2 werden die BEPS-Empfehlungen der OECD
und G20 zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten
oder -gebieten belegene Betriebsstätten, die in Artikel 10
Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI ihren Niederschlag gefunden
haben, umgesetzt.
Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 erfasst tatbestandlich den
Fall, dass ein Unternehmen eines Vertragsstaats
Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der
erstgenannte Staat diese Einkünfte wie Einkünfte behandelt, die
einer in einem Drittstaat oder -gebiet belegenen
Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können.
Gleichzeitig müssen die Gewinne, die dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten
Vertragsstaat von der Steuer befreit sein. Rechtsfolgenseitig
gelten die Abkommensvorteile dann nicht für Einkünfte,
auf die in dem Drittstaat oder -gebiet eine geringere
Bundesrat – 15 – Drucksache 511/26
Steuer erhoben wird als 60 Prozent der Steuer, die in dem
Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, von diesen
Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte in
diesem Staat läge. Nach Absatz 2 Satz 2 können in einem
solchen Fall die von Satz 1 erfassten Einkünfte
ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin
nach dem innerstaatlichen Recht des anderen
Vertragsstaats besteuert werden.
Absatz 2 Buchstabe b regelt eine Ausnahme zu Absatz 2
Buchstabe a. Hiernach gilt Buchstabe a nicht, wenn die
Einkünfte aus dem anderen Staat aus einer durch die
Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit
stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden
sind. Im Wege der Rückausnahme explizit hiervon
ausgenommen sind nach dem Klammerzusatz die Vornahme,
die Verwaltung oder der bloße Besitz von Kapitalanlagen
für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es
handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder
Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines
Versicherungsunternehmens oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers.
In Absatz 2 Buchstabe c ist geregelt, dass die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 2
Buchstabe a Abkommensvorteile für Einkünfte gewähren kann,
für die Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wenn
diese zuständige Behörde auf einen Antrag der ansäs -
sigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser
Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese
ansässige Person die Voraussetzungen des Absatzes 2
Buchstabe a nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende
Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des
Vertragsstaats, bei der ein Antrag gestellt wurde, hat die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats vor
Entscheidung über den Antrag zu konsultieren.
Absatz 3
Durch die Regelung in Absatz 3 erfolgt eine Aktualisierung
um eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel in
Form einer Schutzvorschrift, die auf das sogenannte
Hauptzweckkriterium abstellt („principal purpose test“).
Diese schließt die Gewährung der Vergünstigungen des
Abkommens aus, wenn nach den gesamten maßgeb -
lichen Tatsachen und Umständen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass ein Hauptzweck der Transaktion oder
Gestaltung, die unmittelbar oder mittelbar zu
Abkommensvergünstigungen führt, darauf gerichtet ist, die Ab kom -
mensvorteile zu erhalten. Ist dies der Fall, wird der
Person, die die Abkommensvorteile geltend macht, die
Möglichkeit eingeräumt, diese Annahme zu widerlegen.
Dazu muss sie nachweisen, dass es mit dem Ziel und
Zweck der betreffenden Abkommensbestimmung im
Einklang steht, ihr die Abkommensvorteile zu gewähren.
Diese Regelung entspricht Artikel 7 BEPS-MLI und setzt
den Mindeststandard nach Aktionspunkt 6 des gemein -
samen BEPS-Projekts der OECD und G20 um.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungs -
protokolls.
Absatz 1 regelt, dass das Änderungsprotokoll der Rati -
fikation bedarf.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls
und den Zeitpunkt seiner Anwendbarkeit. Hiernach tritt
das Änderungsprotokoll am Tag des Austauschs der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in der
Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar des Jahres
anzuwenden, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republ (Gesetzentwurf)