Umsetzungsstand der EU-Entwaldungsverordnung (Antwort zu Drs. 21/1529)
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Umsetzungsstand der EU-Entwaldungsverordnung (Antwort zu Drs. 21/1529)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1775
21. Wahlperiode 23.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niklas Wagener, Dr. Jan-Niclas
Gesenhues, Michael Kellner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1529 –
Umsetzungsstand der EU-Entwaldungsverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die weltweite Entwaldung ist eine der Hauptursachen für das Artensterben,
die Klimakrise und die Degradierung von Böden. Mit der EU-
Entwaldungsverordnung (EUDR) 2023/1115 dürfen Produkte nur noch dann in den Verkehr
gebracht und gehandelt werden, wenn sie frei von Entwaldung und einer
Schädigung des Waldes sind. Betroffene Produkte sind beispielsweise Soja,
Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kakao und Kaffee. Die Verordnung ist seit Juni
2023 in Kraft und soll ab dem 30. Dezember 2025 verbindlich angewendet
werden.
Um diese Frist rechtssicher einhalten zu können, wäre nach Ansicht der
Fragestellenden ein Kabinettsbeschluss in Deutschland vor der Sommerpause
2025 notwendig gewesen – dieser ist jedoch ausgeblieben. Statt eines
geregelten Verfahrens mit Beteiligung von Deutschem Bundestag, Bundesrat,
Ländern und Verbänden agiert die Bundesregierung bislang auf Grundlage vager
Ankündigungen seitens des Bundeskanzlers Friedrich Merz und des
Bundesministers für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer. Es gibt
weder einen Gesetzentwurf noch belastbare Informationen zur konkreten
Umsetzung für die betroffenen Akteure. Stattdessen hat
Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer nach Treffen mit dem EU-Agrarkommissar Christophe
Hansen, dem Fraktionsvorsitzenden der Mitglieder des Europäischen
Parlaments (MdEP) Manfred Weber (EVP) und der bayerischen
Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber öffentlich eine „Entbürokratisierung“ und „Null-
Risiko-Kategorie“ für heimisches Holz in Aussicht gestellt
(Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat [BMLEH], Bundesminister
Rainer und Staatsministerin Kaniber: Waldschutz muss praktikabel bleiben,
Pressemitteilung Nummer 065/2025 vom 24. Juli 2025, online unter: www.bm
leh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/065-waldspaziergang.html
[zuletzt abgerufen am 2. September 2025]).
Dies führt nach Ansicht der Fragestellenden zu erheblicher Verunsicherung –
insbesondere bei Waldbesitzenden, der forstlichen Beratung und Unternehmen
der Holzwirtschaft. Zwei Millionen Waldbesitzende, darunter viele
Kleinstbetriebe, werden von der Verordnung betroffen sein. Ohne klare
Umsetzungsvorgaben und Beteiligung drohen nach Ansicht der Fragesteller nicht nur Wettbe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 22. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
werbsverzerrungen, sondern auch ein handwerklich schlecht vorbereiteter und
bürokratisch überfrachteter Start der EUDR in Deutschland. Die Fragesteller
treten dafür ein, dass die Umsetzung in Deutschland klar strukturiert,
praxisnah und fair erfolgt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zentrales Element nachhaltiger Entwicklung ist, der weltweiten Entwaldung
und Waldschädigung entgegenzuwirken. Deutschland begrüßt deshalb die EU-
Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Sie schafft eine solide
gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der EU gegen die globale Entwaldung.
Gleichzeitig stärkt sie die internationale Zusammenarbeit und schließt gezielte
Unterstützungsmaßnahmen für Kleinproduzenten in Drittländern mit ein.
Mit großer Sorge wird jedoch festgestellt, dass die Verordnung in ihrer
gegenwärtigen Ausgestaltung auch den Handel mit Produkten aus Herkunftsgebieten
mit effektiven Waldschutzgesetzen und einem vernachlässigbaren
Entwaldungsrisiko massiv belastet. Gemäß Koalitionsvertrag setzt sich die
Bundesregierung daher auf EU-Ebene dafür ein, unnötige Belastungen bei der
Anwendung der EUDR durch die Einführung einer Null-Risiko-Variante zu
verhindern.
Die Einführung einer Null-Risiko-Variante bietet eine effektive und
praxistaugliche Möglichkeit, die EUDR in ihrer Zielsetzung zu stärken, gleichzeitig aber
überbordende Bürokratie zu vermeiden. Wichtig ist, dass die Wirksamkeit der
EUDR damit nicht beeinträchtigt wird. Die Bundesregierung setzt damit ein
konstruktives Signal in Richtung EU-Kommission und europäische Partner für
eine effizientere, risikobasierte und effektive Umsetzung der EUDR.
Die Bundesregierung hat daher an die EU-Kommission appelliert, kurzfristig
einen Umsetzungsvorschlag für eine Null-Risiko-Variante vorzulegen und
damit Planungs- und Rechtssicherheit für Unternehmen in der EU und in
Drittländern zu schaffen.
1. Was wurde bei dem Gespräch zwischen Bundeslandwirtschaftsminister
Alois Rainer und EU-Kommissar Christophe Hansen am 29. Juli 2025
konkret zur Umsetzung der EUDR in Deutschland vereinbart?
Im Gespräch wurden keine Vereinbarungen zur Umsetzung der EUDR in
Deutschland getroffen.
2. Für welche konkreten „praxistaugliche[n] Lösungen“ bei der Umsetzung
der EUDR will sich Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer auf
europäischer Ebene einsetzen, und inwiefern ist dieser Vorstoß mit dem
Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit Carsten Schneider sowie der Bundesministerin für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Reem Alabali Radovan abgestimmt?
3. Unterstützt die Bundesregierung die EU-Entwaldungsverordnung in ihrer
derzeit gültigen Fassung, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan für die
Umsetzung bis zum 30. Dezember 2025 aus?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich gemäß Koalitionsvertrag auf EU-Ebene dafür
ein, dass unnötige Belastungen bei der Anwendung der EUDR über die
Einführung einer Null-Risiko-Variante verhindert werden. Die Bundesregierung hat
sich dementsprechend gegenüber der Europäischen Kommission dafür
eingesetzt, möglichst rasch Vorschläge zur Einführung einer Null-Risiko-Variante
vorzulegen, mit denen noch vor Anwendungsbeginn der EUDR unnötige
Bürokratie verhindert werden kann. Die Bundesregierung bringt sich dabei aktiv in
die Diskussion ein, um einen gangbaren Weg zur Umsetzung einer Null-Risiko-
Variante aufzuzeigen und so den Prozess zu beschleunigen.
4. Warum wurde bislang kein Gesetzentwurf zur Umsetzung der EUDR
vorgelegt, der ein fristgerechtes, geregeltes Verfahren unter Beteiligung von
Deutschem Bundestag, Bundesrat, Ländern und Verbänden ermöglicht
hätte?
5. Welche Folgen hätte aus Sicht der Bundesregierung eine nicht
fristgerechte Umsetzung für die Forstwirtschaft, die Ernährungsindustrie und die
Verbraucherinnen und Verbraucher?
6. Inwiefern unterscheidet sich der angekündigte Gesetzentwurf zur
nationalen Umsetzung der EUDR von dem bereits vorliegenden Entwurf aus der
20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf zur EUDR befindet sich aktuell in der Hausabstimmung im
federführenden Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Dabei sind auch aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene zu
berücksichtigen. Ziel der Bundesregierung ist eine bürokratiearme nationale
Durchführung der EUDR, ohne nachteilige Folgen für die Wirtschaft und
Verbraucherinnen und Verbraucher.
7. Setzt die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für eine Kategorie „sehr
geringes Risiko“ zur Einstufung der Länder für die Umsetzung der EUDR
ein, und wenn ja, welche Folgen hätte dies für den internationalen
Waldschutz?
Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für die Einführung einer Null-
Risiko-Variante ein. Dies beinhaltet auch das Ziel, bürokratischen Aufwand bei
Produkten aus Erzeugerländern mit einem vernachlässigbaren Risiko für
Entwaldung, Walddegradierung und Illegalität zu reduzieren, ohne die Effektivität
der EUDR für den internationalen Waldschutz zu gefährden.
8. Welche Informations- und Unterstützungsangebote plant die
Bundesregierung konkret für insbesondere Klein- und Kleinst-Waldbesitzerinnen und
Klein- und Kleinst-Waldbesitzer sowie für die forstliche Beratung im
Hinblick auf die Pflichten zur Meldung und Nachweiserbringung gemäß
EUDR?
9. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung
zugunsten staatlicher Forstbetriebe und Großwaldbesitzer, wenn diese
lediglich betriebsweise melden, während Kleinwaldbesitzer flurstücksgenau
und hiebsweise georeferenziert dokumentieren müssen, und wie steht sie
dazu?
a) Über welche Möglichkeiten und Informationen verfügt die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Hinblick auf die
Bereitstellung von Flurstücknummern zum Abbau von Bürokratie?
b) Wie gedenkt die Bundesregierung, eine praxistaugliche Regelung für
Waldbesitzervereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften als
Vertreter von Waldbesitzenden zu gestalten?
Die Fragen 8 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Wie die EUDR nach aktueller Rechtslage für Groß- und Kleinwaldbesitzer und
-besitzerinnen anzuwenden ist, beschreibt die im Januar 2025 veröffentlichte
Handreiche des BMLEH zur Anwendung der EUDR in der Forstwirtschaft in
Deutschland. Darin enthalten sind auch Anwendungsbeispiele für
Waldbesitzervereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften. Zur Beratung über die
Inhalte der Handreiche stehen zudem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) sowie die für Wald zuständigen Behörden der Länder bereit.
Die Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) wird diese
Maßnahmen in Kürze unterstützen. Wettbewerbsverzerrungen zwischen Groß- und
Kleinwaldbesitzerinnen und -besitzern sieht die Bundesregierung nicht. Im
Übrigen ist zum Beispiel auch für Kleinwaldbesitzerinnen und -besitzer bereits
nach der EUDR in der derzeit geltenden Fassung keine hiebsweise Meldung
erforderlich. Die BLE verfügt als zuständige Kontrollbehörde darüber hinaus
über keine Möglichkeiten und Informationen zur Bereitstellung von
Flurstücken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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