Sicherheitsrisiken staatlicher Überwachungssysteme und Cloud-basierter IT‑Lösungen (Antwort zu Drs. 21/5573)
Text
Sicherheitsrisiken staatlicher Überwachungssysteme und Cloud-basierter IT‑Lösungen (Antwort zu Drs. 21/5573)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5844
21. Wahlperiode 07.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5573 –
Sicherheitsrisiken staatlicher Überwachungssysteme und Cloud-basierter
IT-Lösungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach übereinstimmenden Medienberichten sollen ausländische
Nachrichtendienste im Iran über einen längeren Zeitraum sicherheitsrelevante technische
Systeme kompromittiert und hierdurch Bewegungsprofile hochrangiger
Zielpersonen erstellt haben. In den Berichten ist insbesondere von gehackten
Verkehrs- und Überwachungskameras (www.fr.de/politik/israel-hacked-iranian-tr
affic-cameras-to-spy-on-khamenei-zr-94195423.html) sowie von der
Ausnutzung mobiler Endgeräte im Umfeld von Sicherheitskräften die Rede (www.jue
dische-allgemeine.de/israel/recherche-israel-hackte-telefone-iranischer-bodyg
uards/).
Für die Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, in welchem
Umfang öffentliche Videoüberwachungs- und sonstige sicherheitsrelevante IT-
Systeme gegenüber langfristigen, verdeckten Kompromittierungen durch
externe Angreifer geschützt sind. Dies betrifft vor allem Systeme im öffentlichen
Raum (z. B. Video- und Verkehrsüberwachung, Bahnhöfe, Flughäfen), aber
auch angrenzende Kommunikations- und Steuerungssysteme und gilt
insbesondere auch mit Blick auf die anhaltende angespannte IT-Sicherheitslage,
zunehmende Vernetzung öffentlicher Systeme, komplexe Lieferketten und
Nutzung externer IT-Dienstleister.
Hinzu kommt, dass in der öffentlichen Verwaltung in Deutschland in
erheblichem Umfang externe, häufig Cloud-basierte IT- und Kommunikationsdienste
eingesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise Videokonferenz- und
Kollaborationslösungen von Anbietern mit Sitz in Drittstaaten, die sowohl auf
Ebene des Bundes als auch in den Ländern und Kommunen verbreitet genutzt
werden. Allein im Jahr 2024 wurden nach einem Medienbericht Ausgaben in
Höhe von rund 481,4 Mio. Euro für Lizenzen eines großen ausländischen
Softwareanbieters in der Bundesverwaltung veranschlagt (www.heise.de/hinte
rgrund/Microsoft-Abhaengigkeit-Bund-zahlt-in-einem-Jahr-fast-500-Millione
n-Euro-11170931.html), was in den Augen der Fragesteller die weitreichende
Verbreitung entsprechender Cloud-basierter Lösungen unterstreicht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 7. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
Sicherheitslage öffentlicher Überwachungssysteme (insbesondere
Videoüberwachung, Verkehrssteuerung und vergleichbare Systeme) in
Deutschland im Hinblick auf mögliche langfristige Kompromittierungen
durch externe Angreifer, und wenn ja, welche ist dies?
Im Rahmen der Betreuung von durch die Bundespolizei in eigener
Zuständigkeit betriebene öffentliche Videoüberwachungssysteme wurde keine von der
allgemeinen Sicherheitslage abweichende Auffassung gebildet. Es werden die
Vorgaben und Hinweise des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) entsprechend berücksichtigt und umgesetzt.
2. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung externe
Dienstleister (einschließlich Cloud-Anbieter) bei dem Betrieb, der
Speicherung und der Auswertung von Daten aus öffentlichen Überwachungs-
und Sensorsystemen?
Für die durch die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit betriebenen
öffentlichen Videoüberwachungssysteme übernehmen teilweise externe Dienstleister
Betriebs- und Speicherungsaufgaben.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung beim Einsatz Cloud-basierter
Kommunikations- und Kollaborationsdienste aus Drittstaaten (z. B.
Videokonferenzlösungen) in der öffentlichen Verwaltung ggf. Risiken für die
digitale Souveränität sowie für den Schutz sensibler behördlicher
Kommunikation, insbesondere im Hinblick auf mögliche Zugriffe
ausländischer Behörden?
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich Risiken durch unberechtigte Zugriffe
beim Einsatz cloudbasierter Kommunikations- und Kollaborationsdiensten aus
Drittstaaten.
Die Verantwortung für die Sicherheit beim Einsatz der genannten Dienste
sowie für die Aspekte von digitaler Souveränität liegt bei den einsetzenden
Behörden selbst und ist vom Anwendungsfall sowie den verarbeiteten bzw.
transportierten Daten abhängig. Aus dem Blickwinkel der digitalen Souveränität
kann ein Risiko bestehen, wenn aus der Nutzung ein sogenannter Vendor
Lockin-Effekt, die kritische Abhängigkeit zu einem einzelnen Anbieter, resultiert.
Das BSI stellt verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, um derartigen Risiken
zu begegnen. So macht es etwa mit dem „Mindeststandard zu Nutzung externer
Cloud-Dienste“ allgemeingültige Vorgaben, die eine nutzende Stelle beachten
muss. Die nutzende Stelle kann aber auch zusätzliche Anforderungen stellen,
auch zu Souveränitätsaspekten.
Mit den Criteria enabling Cloud Computing Autonomy (C3A) hat das BSI
zudem einen Handlungsrahmen vorgelegt, der die Souveränitätseigenschaften von
Cloud-Diensten transparent macht (siehe: www.bsi.bund.de/SharedDocs/Down
loads/EN/BSI/Publications/CloudComputing/C3A_Cloud_Computing_Autono
my.pdf?__blob=publicationFile ).
Während die Sicherheitseigenschaften von Cloud-Diensten im Cloud
Computing Compliance Criteria Catalogue (C5) des BSI adressiert werden, ermöglicht
der Kriterienkatalog C3A eine Bewertung, ob ein Cloud-Angebot im jeweiligen
Risikokontext selbstbestimmt genutzt werden kann.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über
Schwachstellen oder bereits erfolgte Angriffe auf die in den vorherigen Fragen
genannten Systeme in Deutschland vor?
Wie alle Produkte mit IT-Komponenten können Videoüberwachungs-,
Verkehrssteuerungs- und vergleichbare Systeme Schwachstellen enthalten und
angegriffen werden. Neben klassischen Schwachstellen in den Produkten selbst,
können diese auch unsicher betrieben werden, etwa wenn Dienste und
Funktionen unsicher exponiert werden. Neben technischen Schwachstellen ist
zusätzlich der Faktor Mensch zu berücksichtigen. Dies umfasst sowohl das
Abweichen von Vorgaben zur Handhabung eingesetzter Technik als auch den Zugang
via Social Engineering.
Für die durch die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit betriebenen
öffentlichen Videoüberwachungssysteme liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Anfrage vor.
5. In welchem Umfang werden öffentliche Überwachungs- und
sicherheitsrelevante Systeme in Bund, Land und Kommunen nach Kenntnis der
Bundesregierung zentral oder dezentral betrieben, und welche
sicherheitstechnischen Unterschiede ergeben sich daraus nach Auffassung der
Bundesregierung?
Zu der Frage, in welchem Umfang Systeme im Sinne der Fragestellung in
Bund, Ländern und Kommunen zentral oder dezentral betrieben werden, liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor.
Die durch die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit betriebenen öffentlichen
Videoüberwachungssysteme werden teilweise zentral und teilweise dezentral
betrieben. Die sicherheitstechnische Betrachtung erfolgt nach den einheitlichen
Vorgaben des BSI. Die Einhaltung des IT-Grundschutzes ist für die Polizeien
verpflichtend.
6. Welche Abstimmungen erfolgen ggf. zwischen Bund, Ländern und
Kommunen zur Sicherstellung einheitlicher Sicherheitsstandards bei
öffentlichen Überwachungs- und IT-Systemen?
Abstimmungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Sicherstellung
einheitlicher Sicherheitsstandards erfolgen in den zuständigen Gremien (z. B.
IT-Planungsrat), in denen auch das BSI vertreten ist.
Die Bundespolizei betreibt ihre Systeme in eigener Zuständigkeit.
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. Risiken durch mögliche
Zugriffe ausländischer Behörden auf in Deutschland genutzte IT- und Cloud-
Infrastrukturen, insbesondere vor dem Hintergrund extraterritorial
wirkender Rechtsvorschriften wie beispielsweise dem US-amerikanischen
CLOUD Act?
Die Bundesregierung verfolgt mit der Strategie der digitalen Souveränität einen
Ansatz, der Zugriffe ausländischer Behörden auf in Deutschland genutzte IT-
und Cloud-Infrastrukturen, insbesondere vor dem Hintergrund extraterritorial
wirkender Rechtsvorschriften, soweit wie möglich ausschließt. Mit den Criteria
enabling Cloud Computing Autonomy (C3A) hat das BSI einen
richtungsweisenden Handlungsrahmen vorgelegt, der die Souveränitätseigenschaften von
Cloud-Diensten transparent macht (siehe: www.bsi.bund.de/SharedDocs/Down
loads/EN/BSI/Publications/CloudComputing/C3A_Cloud_Computing_Autono
my.pdf?__blob=publicationFile).
Die C3A bieten beispielsweise Auswahloptionen bezüglich der Lokalisierung
(z. B. Standort der Rechenzentren, Herkunft des Betriebspersonals). Je nach
Kritikalität des Anwendungsfalls und Ergebnis der eigenen Risikoanalyse
können Cloud-Nutzende entscheiden, ob sie eine Lokalisierung in Deutschland
oder in der EU fordern.
8. In welchen Bereichen der Bundesverwaltung bestehen ggf.
Abhängigkeiten von ausländischen Software- oder Cloud-Anbietern, und wie kritisch
bewertet die Bundesregierung diese im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit staatlicher IT-Systeme?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit Frage 8 auf
Überwachungssysteme im Sinne von Frage 1 Bezug genommen wird. Hierzu kann Folgendes
mitgeteilt werden:
Für die durch die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit betriebenen
öffentlichen Videoüberwachungssysteme sind keine kritischen Abhängigkeiten
bekannt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im Zuge
der durch die NSA-Affäre (NSA = National Security Agency) bekannt
gewordenen Überwachungsprogramme auch maßgeblich Technologien
und Komponenten von Anbietern eingesetzt wurden, die personelle
Verbindungen zur israelischen Nachrichtendiensteinheit „Unit 8200“
aufweisen (vgl. u. a. Mondoweiss, 15. Juni 2013; Wired, 3. April 2012
sowie The Guardian, 11. September 2013 zum NSA-ISNU-Memorandum
of Understanding [ISNU = Israeli SIGINT National Unit]: www.theguar
dian.com/world/interactive/2013/sep/11/nsa-israel-intelligence-memoran
dum-understanding-document, S. 1), das Risiko, dass bei der Nutzung
der durch deutsche Sicherheitsbehörden eingesetzten Pegasus-Spyware,
deren Entwicklerunternehmen ebenfalls ausgeprägte personelle
Verflechtungen mit der „Unit 8200“ aufweist (www.972mag.com/nso-surveillanc
e-companies-israel-army/), eine unbemerkte Datenabschöpfung,
nachrichtendienstliche Nutzung oder gezielte Einflussnahme auf politische
Entscheidungsträger, Journalisten oder andere relevante
Personengruppen durch ausländische Stellen erfolgt oder erfolgen kann, auch vor dem
Hintergrund zahlreicher international dokumentierter Einsatzfälle von
Pegasus-Spyware gegen politische Entscheidungsträger, Journalisten und
Aktivisten, darunter der saudi-arabische Journalist und Regimekritiker
Jamal Khashoggi, der Menschenrechtsaktivist Ahmed Mansoor, der
indische Oppositionspolitiker Rahul Gandhi sowie der Auswahl von
Zielpersonen auf höchster politischer Ebene wie Emmanuel Macron (vgl.
Pegasus Project, Forbidden Stories/Amnesty International 2021 sowie
Citizen-Lab-Berichte: https://securitylab.amnesty.org/case-study-the-pegasu
s-project/), und wie rechtfertigt die Bundesregierung vor diesem
Hintergrund, dass deutsche Sicherheitsbehörden Pegasus-Spyware einsetzen?
Die Bundesregierung geht aufgrund der im Fragetext enthaltenen Bezugsartikel
bzw. -ausarbeitungen davon aus, dass sich der Fragegegenstand auf Aspekte
des Einsatzes von Überwachungssoftware durch deutsche Sicherheitsbehörden
bezieht. Nach sorgfältiger Prüfung unter Abwägung der im Staatswohl
begründeten Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch ist die Bundesregierung zu der Einschätzung
gelangt, dass eine Beantwortung dieser Frage nicht erfolgen kann. Aus den im
Rahmen einer Beantwortung der Frage erteilten Auskünften ließe sich ableiten,
ob oder ob nicht spezifische Überwachungssoftware durch Sicherheitsbehörden
des Bundes eingesetzt werden kann. Einem öffentlichen Bekanntwerden dieser
Informationen stehen überwiegende Belange des Staatswohls entgegen.
Mit den aus diesen Auskünften ableitbaren Informationen über gegebenenfalls
zur Verfügung oder nicht zur Verfügung stehende kriminaltaktische bzw.
nachrichtendienstliche Vorgehensweisen und damit zu konkreten Maßnahmen oder
Ermittlungs-/Analysefähigkeiten würde die Bundesregierung polizeiliche bzw.
nachrichtendienstliche Vorgehensweisen zur Gefahrenabwehr oder zur
Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf
ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendienste gefährden, weil Täter oder potentielle
Zielpersonen ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch
erschweren oder gar vereiteln könnten. Eine Preisgabe solcher sensiblen
Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im
Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruchs und
die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig
auswirken.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung bzw.
Ermittlungsunterstützung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
bzw. Nachrichtendienste des Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen
Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die
technischen Fähigkeiten der betroffenen Sicherheitsbehörden bzw.
Nachrichtendienste des Bundes in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte
derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen
kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre der
Einsatzerfolg der betroffenen Ermittlungs- bzw. Aufklärungsinstrumente stark
gefährdet, da Abwehrstrategien dagegen entwickelt werden könnten. Dies
würde einen erheblichen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
betroffenen Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendienste des Bundes bedeuten, und
es wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko
eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags nicht ausgeschlossen
werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der
Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits
und der im Staatswohl begründeten Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher
ausnahmsweise zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert
wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung o. g. Sachverhalts hinsichtlich
einer Nutzungs- oder Nichtnutzungsmöglichkeit der in Bezug genommenen
Software zu werten.
10. Welche konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen
werden beim Einsatz ausländischer IT-Systeme, Cloud-Dienste,
Kommunikationsinfrastrukturen sowie Überwachungstechnologien getroffen, um
Zugriffe ausländischer staatlicher Stellen auf Daten oder Systeme der
Bundesverwaltung auszuschließen, und wie rechtfertigt die
Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 1 dargestellten Erkenntnisse den
fortgesetzten Rückgriff auf Anbieter und Technologien aus genau
denjenigen Staaten?
Die Bundesregierung ergreift umfassende Maßnahmen, um Zugriffe
ausländischer staatlicher Stellen auf Daten oder Systeme der Bundesverwaltung
auszuschließen. Die konkreten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei
der Nutzung der genannten Systeme finden sich in den Vorgaben des BSI,
insbesondere in den einschlägigen IT-Grundschutz-Bausteinen. Zudem
unterstützen die in der Antwort zu Frage 3 genannten BSI-Standards.
Das Programm P20 priorisiert Open-Source und souveräne, europäische
Lösungen, um die Abhängigkeit von ausländischen Anbietern zu minimieren und die
Datensicherheit zu erhöhen. Durch die Förderung von Open-Source-Lösungen
und die Auswahl von Anbietern, die strenge Sicherheits- und
Datenschutzstandards erfüllen, wird die Sicherheit der Daten und Systeme der
Bundesverwaltung gewährleistet. Diese Strategie stärkt die technologische Souveränität und
Unabhängigkeit der EU und minimiert die Risiken im Zusammenhang mit dem
Einsatz ausländischer Technologien.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
11. Welche konkreten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
werden getroffen, um Endgeräte von Mitgliedern der Bundesregierung
gegen derartige, in Frage 1 dargestellte Überwachungs- und
Ausspähmaßnahmen zu schützen, über welche forensischen Fähigkeiten verfügt
die Bundesregierung, um entsprechende Kompromittierungen
festzustellen, und in welchen regelmäßigen Abständen werden entsprechende
Prüfungen durchgeführt?
Die Fragen können aus Gründen des Staatswohls nicht- auch nicht eingestuft –
abschließend beantwortet werden. Ein Bekanntwerden der konkreten
technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, um gegen die in Frage 1
dargestellten Überwachungs- und Ausspähmaßnahmen zu schützen, würde ein
schwerwiegendes Sicherheitsrisiko für die gesamte Bundesregierung darstellen.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu technischen und
organisatorischen Schutzmaßnahmen birgt die Gefahr, dass diese von Dritten zu einer
Umgehung der Schutzmaßnahmen und in der Folge zu einer Kompromittierung
der von der Bundesregierung eingesetzten Systeme genutzt werden.
Der konkrete technische Schutz der eingesetzten IT-Systeme, Cloud-Dienste,
Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der Endgeräte der Mitglieder der
Bundesregierung, ist für das Staatswohl von überragender Bedeutung.
Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des
Geheimschutzes durch Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter
keinen Umständen hingenommen werden kann. Ein Bekanntwerden von
Information von konkreten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
bergen ein hoch problematisches Angriffsszenario. Das Bekanntwerden von
Einzelheiten zu sensiblen Informationen wäre ein schwerwiegendes
Sicherheitsrisiko für die gesamte Bundesregierung. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, aufgrund derer das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der
Bundesregierung zurückstehen.
12. Welche technischen Stellen haben die eingesetzte Pegasus-Spyware
daraufhin validiert, ob wirksame Mechanismen zur Verhinderung
missbräuchlicher Nutzung implementiert sind, und über welche konkret
nachprüfbaren technischen Garantien wird sichergestellt, dass erhobene Daten
ausschließlich unter Kontrolle deutscher Behörden verbleiben und nicht
an Hersteller oder sonstige Dritte im Ausland übermittelt werden
können?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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